Beschluss
1 E 1133/22
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2022:1010.1E1133.22.00
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Leitsätze
1. Aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf schulische Bildung folgt ein grundrechtlich geschützter Anspruch von Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - , juris Rn. 47 und Rn. 57).(Rn.27)
2. Auch hinsichtlich der Einhaltung unverzichtbarer Mindeststandards von Bildungsangeboten vermittelt das Recht auf Bildung keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - , juris, Ls. 2a), Rn. 52 ff. und 57) und folglich auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung an einer konkreten Schule und eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts dort in Bezug auf konkrete Lehrfächer und Stundenanzahlen (Anschluss an ThürOVG, B. v. 02.02.2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus der in der Thüringer Schulordnung (juris: SchulO TH 1994) vorgesehenen Rahmenstundentafel.(Rn.32)
3. Hinsichtlich der Einhaltung unverzichtbarer Mindeststandards von Bildungsangeboten kann sich der Staat zudem weiterhin auf den Vorbehalt des Möglichen berufen. Einem Anspruch der Betroffenen dürfen somit keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 174).(Rn.38)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf schulische Bildung folgt ein grundrechtlich geschützter Anspruch von Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - , juris Rn. 47 und Rn. 57).(Rn.27) 2. Auch hinsichtlich der Einhaltung unverzichtbarer Mindeststandards von Bildungsangeboten vermittelt das Recht auf Bildung keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - , juris, Ls. 2a), Rn. 52 ff. und 57) und folglich auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung an einer konkreten Schule und eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts dort in Bezug auf konkrete Lehrfächer und Stundenanzahlen (Anschluss an ThürOVG, B. v. 02.02.2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus der in der Thüringer Schulordnung (juris: SchulO TH 1994) vorgesehenen Rahmenstundentafel.(Rn.32) 3. Hinsichtlich der Einhaltung unverzichtbarer Mindeststandards von Bildungsangeboten kann sich der Staat zudem weiterhin auf den Vorbehalt des Möglichen berufen. Einem Anspruch der Betroffenen dürfen somit keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 174).(Rn.38) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Einhaltung der Rahmenstundentafel und einer dieser entsprechenden Beschulung zu verpflichten. 1. Der Antragsteller besucht die Klasse 2c der Staatlichen Grundschule Schmalkalden. Sein Stundenplan weist derzeit 19 Unterrichtsstunden pro Woche aus. Dies liegt unterhalb der in der Anlage zur Thüringer Schulordnung ausgewiesenen Rahmenstundentafel für Grundschulen, in der für die Schuleingangsphase eine Gesamtstundenzahl von 23 Wochenstunden festgelegt ist. Bereits im abgelaufenen Schuljahr 2021/2022 lagen die regulären wöchentlichen Unterrichtsstunden des Antragstellers bei lediglich 19 bzw. 20 Unterrichtsstunden pro Woche und teilweise auch noch darunter. Bereits im abgelaufenen Schuljahr 2021/2022 hatte der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Meiningen gestellt (Az.: 8 E 20/22 Me), der am 31.03.2022 zurückgenommen wurde. 2. Am 12.09.2022 suchte der Antragsteller erneut beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewährleisten, dass die Rahmenstundentafel für die Grundschule eingehalten und er entsprechend beschult wird. Er verweist darauf, dass er seit dem ersten Tag in der 1. Klasse keinen Unterricht in dem Umfang, wie er in der Anlage zur Thüringer Schulordnung enthaltenen Rahmenstundentafel für die Grundschule ausgewiesen ist, erhalten habe. Nach der aus dem Grundgesetz abgeleiteten Beschulungspflicht, sei jedem Kind die Erziehung und Bildung zu verschaffen, die es zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben benötige. Dazu gehöre auch, dass alles Erforderliche getan werde, um unverhältnismäßigen Unterrichtsausfall zu stoppen und Unterrichtsstunden gemäß den vorgegebenen Lehrplänen stattfinden zu lassen. Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 (Az.: 1 BvR 971/21). Er habe hiernach ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der rechtlich geregelten Stundenpläne. Auch um das Recht auf gleiche Chancen zur Persönlichkeitsentwicklung im öffentlichen Bildungs- und Schulwesen zu ermöglichen, müsse jedem betroffenen Schüler in gleichem Stundenumfang wie allen anderen Schülern der jeweilige Unterricht erteilt werden. Seiner entsprechenden Pflicht komme der Antragsgegner momentan nicht nach bzw. verhindere er den Unterrichtsausfall nicht mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Teilhabe am Schulunterricht sei nicht mehr nur im Rahmen des Möglichen und der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten zu gewähren. Auch haushaltsrechtliche Restriktionen könnten und dürften einen unverhältnismäßigen Unterrichtsausfall nicht rechtfertigen. Bewerbungen von Lehrkräften oder Seiteneinsteigern seien bekannt und würden oftmals an bürokratischen Hürden scheitern. In den Verwaltungen seien ausgebildete Lehrkräfte verfügbar. Abordnungen und Versetzungen seien kurzfristige, realisierbare Lösungen. Durch eine Aufhebung des Anspruchs auf eine reduzierte Unterrichtsverpflichtung ab dem 55. Lebensjahr durch sogenannte Altersabmilderungsstunden könnten kurzfristig und kostenneutral zusätzliche Ressourcen für die Unterrichtsabsicherung gewonnen werden. Auch eine Änderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich des vorgezogenen Ruhestands sei möglich. Der Antragsgegner habe es zudem unterlassen, auf eine ordnungsgemäße Schulnetzplanung durch den Schulträger hinzuwirken und gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Dieses dauerhafte Versäumnis sei kausal für den erheblichen Unterrichtsausfall an seiner Grundschule. Er sei überdies so konkret, dass dem Antragsgegner ein Verweis auf die Grenzen des „Rahmens des Möglichen“ verwehrt sei. Der Antragsteller führt weiterhin aus, bei dem Antrag handele es sich um eine Interimslösung und nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ihm drohe ein irreparabler Nachteil und in der Hauptsache bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er obsiege. Wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens würde er aller Voraussicht nach erst ein Ergebnis erhalten, wenn er nicht mehr die Grundschule bzw. die 2. Klasse der Grundschule besuche. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch und das Vorliegen eines dahingehenden Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe kein Anordnungsanspruch auf Einhaltung der Rahmenstundentafel und eine dementsprechende Beschulung. Aus diesem Grund habe der Antragsteller auch seinen bereits im abgelaufenen Schuljahr 2021/2022 gestellten Antrag zurückgenommen. Die Vorgabe in der Stundentafel in der Anlage zur Thüringer Schulordnung sei eine von der Schulleitung im Rahmen der personellen und sächlichen Ressourcen zu beachtende Vorgabe. Sie verleihe Eltern und Schülern jedoch keine einklagbaren Rechte, da die rechtliche Funktion der Stundentafel in der Steuerung der Stundenplangestaltung an den Schulen bestehe, nicht aber in der Gewährleistung oder Sicherung individueller Rechte der Eltern und Schüler. Einen unmittelbaren individuellen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Stundentafel könne der Antragsteller auch nicht aus dem Recht auf Bildung herleiten. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Schulangebot komme nicht in Betracht, weil sich der Staat bei der Wahrnehmung seines Auftrags zur Gestaltung von Schule auf einen weiten Spielraum und den Vorbehalt des Möglichen berufen könne. Nach diesen Grundsätzen könne auch bei längerfristigen Unterrichtsausfällen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung erst dann bestehen, wenn die zuständigen Schulbehörden ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinweg keine Abhilfemaßnahmen ergreifen würden. Das Staatliche Schulamt Südthüringen habe hingegen die entsprechenden Abhilfemaßnahmen getroffen. Aufgrund der schwierigen Personalsituation seien im Landkreis Schmalkalden-Meiningen bereits zum Ende des Schuljahres 2021/2022 acht Abordnungen vorgenommen worden, um an den Grundschulen für alle Klassen Kassenleiter zu haben. Bereits am 13.10.2021 sei eine Stellenausschreibung für eine Vollzeitstelle als Lehrkraft an der Staatlichen Grundschule Schmalkalden veröffentlicht worden. Diese könne zum 01.11.2022 von einer Lehramtsanwärterin besetzt werden, die ihren Vorbereitungsdienst zum 31.10.2022 abschließe. Am 05.05.2022 sei eine weitere Stellenausschreibung für eine Vollzeitstelle als Lehrkraft an der Staatlichen Grundschule Schmalkalden veröffentlicht worden. Diese könne ebenfalls zum 01.11.2022 von einer Lehramtsanwärterin besetzt werden, die ihren Vorbereitungsdienst zum 31.10.2022 abschließe. Eine weitere bereits zum 13.10.2021 erfolgte Stellenausschreibung hinsichtlich einer Vollzeitstelle als Lehrkraft an der Staatlichen Grundschule Schmalkalden sei aufgrund der angespannten Bewerbersituation erfolglos geblieben und habe mangels Bewerber bis heute nicht besetzt werden können. Eine zusätzliche Stellenausschreibung sei geplant. Zugleich sei zum 29.08.2022 eine Abordnung einer Lehrkraft in vollem Beschäftigungsumfang an die Staatliche Grundschule Schmalkalden erfolgt. Bereits zum 01.02.2022 sei die Abordnung einer Lehrkraft mit zehn Lehrerwochenstunden an die Staatliche Grundschule Schmalkalden vorgenommen worden und werde weiterhin fortgeführt. Eine weitere Teilabordnung mit 17 Lehrerwochenstunden sei ebenfalls vorgesehen und zum 21.09.2022 endgültig realisiert worden. Eine weitere Abordnungsmaßnahme an die Staatliche Grundschule Schmalkalden mit ca. zwölf Lehrerwochenstunden befinde sich derzeit noch in Abstimmung. Der Unterrichtsbedarf an der Staatlichen Grundschule Schmalkalden belaufe sich ausgehend von der Stundentafel im Schuljahr 2022/2023 auf insgesamt 405 Wochenstunden. Zum Schuljahresbeginn seien zunächst ca. 124 Wochenstunden nicht abgedeckt gewesen. Mit der Teilabordnung zum 21.09.2022 hätten sich die offenen Stunden bereits um 17 Stunden auf 107 reduziert. Mit den beiden Neueinstellungen zum 01.11.2022 würden sich die offenen Stunden um weitere 54 Stunden auf dann verbleibende 53 Reststunden reduzieren. Mit den beiden Neueinstellungen könne voraussichtlich der Bedarf in den Grundlagenfächern voll abgedeckt werden. Von der angespannten Personalsituation seien aktuell flächendeckend sämtliche Grundschulen im Bereich Schmalkalden-Meiningen betroffen, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Abordnungen in Betracht kämen, ohne das Problem des bestehenden Personaldefizits lediglich zu verlagern. In der Klasse des Antragstellers würden die Grundlagenfächern mit sechs Deutschstunden, fünf Mathematikstunden und drei Stunden Heimat- und Sachkunde vollständig abgedeckt. Lediglich in den Fächern Schulgarten/Werken, Sport, Ethik/Religion sowie Ergänzung werde jeweils eine Stunde nicht unterrichtet. Darüber hinaus würden durch die Schulleiterin der Staatlichen Grundschule Schmalkalden fortlaufend schulinterne Planungsmaßnahmen vorgenommen, um Unterrichtsausfall abfedernd auf sämtliche Klassen der Grundschule gleichmäßig zu verteilen und um somit für alle Schülerinnen und Schüler den Grundlagenunterricht vollumfänglich abzudecken. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es an der Staatlichen Grundschule Schmalkalden zu einer Unterschreitung der quantitativen Untergrenze der öffentlichen Bildungsvorsorge gekommen sei oder auch kommen werde. Es werde alles Erforderliche getan, um unverhältnismäßigen Unterrichtsausfall zu vermeiden. Unter Heranziehung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass eine unmögliche Leistung nicht gefordert werden könne, könne er im Hinblick auf die aktuelle dargestellte Situation nicht zu einer vollständigen Abdeckung aller in der Stundentafel ausgewiesener Unterrichtsstunden verpflichtet werden. Auch die Ausführungen des Antragstellers zur Schulnetzplanung würden zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Schulnetzplanung obliege dem Schulträger, mithin dem Landkreis Schmalkalden-Meiningen, und nicht ihm, dem Antragsgegner. Etwaige Versäumnisse des Schulträgers seien ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. Soweit der Antragsteller Ausführungen zur Abmilderung von der Unterrichtsverpflichtung im Alter und auch zu den Ruhestandsregelungen mache, könne er letztlich nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig werden. Das vorliegende Verfahren sei jedenfalls nicht geeignet, diesbezüglich eine Änderung herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg und ist deshalb abzulehnen. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, der auch schon vor Klageerhebung gestellt werden kann, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 123 Rn. 13, 14 m. w. N.). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen bestehenden Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners, bis zu einer Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache zu gewährleisten, dass die Rahmenstundentafel für die Grundschule eingehalten und der Antragsteller entsprechend beschult wird, jedenfalls zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte er nicht mehr zugesprochen bekommen, als er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Dass eine Regelungsanordnung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, da ihm unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, hat der Antragsteller weder hinreichend glaubhaft gemacht noch ergeben sich hierfür anderweitig hinreichende Anhaltspunkte. a. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Antragstellers auf Beschulung entsprechend der Rahmenstundentafel kommen voraussichtlich sowohl § 1 Abs. 1, § 25 Satz 1 und § 43 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO -) und dessen Anlage 1 als auch Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 20 Satz 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) in Betracht. aa. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG bilden die Grundlage für Unterricht und Erziehung die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Lehrpläne und Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart bestimmt sind. Diese Festlegungen hinsichtlich der Rahmenstundentafeln wurden in den Anlagen 1 bis 12a zu § 44 Abs. 1 ThürSchulO getroffen. Unabhängig davon, ob sich aus diesen Festlegungen hinsichtlich der Rahmenstundentafeln konkrete subjektive Rechte der Schülerinnen und Schüler auf deren Einhaltung ergeben, stehen diese Regelungen zumindest in Zusammenhang mit dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Satz 1 ThürSchulG einfachgesetzlich normierten Recht auf Bildung sowie dem in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ThürSchulG einfachgesetzlich normierten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Landes und der Schulen. Diese wiederum gehen hinsichtlich ihres Gewährleistungsinhalts und -umfangs nicht über das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf schulische Bildung und den verfassungsrechtlichen Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung hinaus, Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Satz 1 und Art. 23 Abs. 2 ThürVerf. bb. Aus Art. 7 Abs. 1 GG folgt die staatliche Verpflichtung, ein funktionierendes Schulsystem zu gewährleisten, das jedem Schüler entsprechend seiner Begabung eine Schulausbildung ermöglicht (BVerfG, B. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 168 mit Verweis auf seine st. Rspr.). Auf diese Weise sichert das Grundgesetz die staatliche Schulbildung, die nach expliziter Feststellung des Bundesverfassungsgerichts neben der elterlichen Pflege und Erziehung der Kinder i. S. d. Art. 6 Abs. 2 GG eine weitere Grundbedingung für die Entwicklung der Kinder darstellt (BVerfG, a. a. O., Rn. 48). Mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art. 7 Abs. 1 GG korrespondiert ein im Recht der Kinder auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Recht auf schulische Bildung gegenüber dem Staat, d. h. dass dieser ihre freie Entwicklung und die Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung unterstützt und fördert (früher stets offen gelassen; nunmehr ausdrücklich: BVerfG, a. a. O., Ls. 1, Rn. 44 und 47). Dieses Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 GG ist somit das „subjektiv-rechtliche Gegenstück“ zu der aus Art. 7 Abs. 1 resultierenden objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates, der Persönlichkeitsentwicklung dienende schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen (Uhle, in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 52. Edition 2022, Art. 7 Rn. 6b). cc. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2021 drei Gewährleistungsdimensionen des Grundrechts auf Bildung herausgearbeitet (BVerfG, a. a. O., Ls. 2a) bis c), Rn. 44; 51 ff.): So folgt aus dem Grundrecht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG der grundsätzliche Anspruch, dass der Staat die Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung unterstützt und fördert, indem er schulische Einrichtungen zur Verfügung stellt und deren Funktionsfähigkeit garantiert (BVerfG, a. a. O., Rn. 51 ff.). Damit geht jedoch kein originärer Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen oder auf ein bestimmtes Schulangebot einher (BVerfG, a. a. O., Rn. 52 f.; zu Art. 20 ThürVerf: ThürVerfGH, B. v. 14.01.2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 73). Das Recht auf schulische Bildung verpflichtet den Staat - genauer den Landesschulgesetzgeber sowie den Schulordnungsgeber - also nicht, bestimmte Schulformen oder Unterrichtsinhalte vorzusehen (Lindner, DÖV 2022, S. 733 (736)). Der Staat kann sich bei der Wahrnehmung seines Auftrags zur Gestaltung von Schule aus Art. 7 Abs. 1 GG grundsätzlich auf einen weiten Spielraum und den Vorbehalt des Möglichen berufen (st. Rspr. des BVerfG und nochmals ausdrücklich bestätigt in BVerfG, a. a. O., Rn. 53 und 56; zu Art. 20 ThürVerf: ThürVerfGH, B. v. 14.01.2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 73). Allerdings entnimmt das Bundesverfassungsgericht dem Recht auf schulische Bildung einen grundrechtlich geschützten Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 57). Dieser Mindeststandard steht auch weder unter dem Haushaltsvorbehalt, noch kann ihm der freie Gestaltungsspielraum des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 57). Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass diesem Anspruch nur ausnahmsweise überwiegende Gründe des Schutzes von Verfassungsrechtsgütern entgegenstehen können (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 57). Dass der Staat sich darüber hinaus auch weiterhin auf den Vorbehalt des Möglichen berufen kann, hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr an späterer Stelle aufgenommen, dass einem Anspruch der Betroffenen keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen dürfen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 174). Dem Recht auf schulische Bildung kommt in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch ein Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen zu (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 59). Dieses Recht ist derivativer Natur, weil es nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen sowie der von ihm festgelegten Zugangsvoraussetzungen besteht (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 60). Es ist jedoch grundsätzlich dann verletzt, wenn diese Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 60). In seiner dritten Ausgestaltung enthält das Recht auf schulische Bildung auch ein Abwehrrecht der Schülerinnen und Schüler gegen staatliche Maßnahmen, welche die ihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihres Rechts auf schulische Bildung einschränken (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 61). Dieses Abwehrrecht reicht jedoch nur soweit, wie das vom Staat als Ganzes ausgestaltete Schulsystem in jeder einzelnen Schule eine nach Art, Inhalt und Umfang bestimmte schulische Bildung eröffnet, und schützt somit nur gegen Maßnahmen, die zwar die Ausübung des Rechts auf schulische Bildung einschränken, das vom Staat zu dessen Wahrnehmung bereitgestellte Schulsystem selbst jedoch unberührt lassen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 63). b. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren auszugehen. Es bestehen bereits generelle Zweifel, dass dem Antragsteller aus der leistungsrechtlichen Dimension des Grundrechts auf schulische Bildung ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Beschulung nach der Rahmenstundentafel zukommt (siehe unter aa.). Zudem ist nach summarischer Prüfung weder mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der dem Antragsteller tatsächlich angebotene Unterricht der bundesverfassungsrechtlichen Garantie eines „Mindeststandards“ nicht gerecht wird (siehe unter bb.), noch dass der Antragsteller in seinem Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen verletzt wird (siehe unter cc.) und er deshalb in dem spezifischen Kernbereich des Grundrechts auf schulische Bildung betroffen ist. aa. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass dem Antragsteller, dessen Begehren ersichtlich auf die leistungs- und teilhaberechtlichen Dimensionen des Grundrechts auf schulische Bildung gerichtet ist, aus diesem Grundrecht und dessen einfachgesetzlichen Ausgestaltungen im Thüringer Schulgesetz ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Beschulung nach der Rahmenstundentafel zukommt. So ist auch nach der nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht detailliert erfolgten Umschreibung des Rechts auf Bildung voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass aus diesem ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Unterrichtsdurchführung in Bezug auf konkrete Lehrfächer und Stundenanzahlen folgt. Aus dem leistungsrechtlichen Gehalt des Grundrechts folgt zunächst, dass der Staat verpflichtet ist, überhaupt schulische Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und deren Funktionsfähigkeit zu garantieren. Das Bundesverfassungsgericht betont in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung, dass das Recht auf schulische Bildung - auch hinsichtlich der Einhaltung unverzichtbarer Mindeststandards von Bildungsangeboten - keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen enthält (vgl. BVerfG, a. a. O. Ls. 2a), Rn. 52 ff. und 57), was nahelegt, dass es insoweit auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung an einer konkreten Schule und eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts dort in Bezug auf konkrete Lehrfächer und Stundenanzahlen vermittelt (so bereits zum aus Art. 20 Satz 2 ThürVerf abgeleiteten Teilhaberecht: ThürOVG, B. v. 02.02.2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13). Das Erfordernis der Gewährleistung des unverzichtbaren Mindeststandards begrenzt vielmehr den grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Staates nach unten, quasi als ein schul- und bildungsrechtliches Untermaßverbot (Lindner, DÖV 2022, S. 733 (736)). Der Gesetz- und Verordnungsgeber sowie die Schulverwaltung der Länder müssen also bei der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung ihres jeweiligen Schulwesens und bei dessen Änderungen diesen unverzichtbaren Mindeststandard von Bildungsangeboten gewährleisten (Lindner, DÖV 2022, S. 733 (736)). Dies führt jedoch nicht zu einem subjektiv-rechtlichen Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf eine konkrete Ausstattung einzelner Schulen oder den Umfang des dort durchgeführten Unterrichts. bb. Unabhängig davon ist nach summarischer Prüfung auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass in der konkreten Situation des Antragstellers der unverzichtbare Mindeststandard von Bildungsangeboten unterschritten wäre. (1) So ist vom Antragsteller bereits nicht dargetan, dass den auf Basis von § 44 Abs. 1 ThürSchulO erlassenen Rahmenstundentafeln überhaupt ein „verfassungsrechtliches Gewicht“ und damit auch eine gewisse Mindeststandardisierung zukommt, die unverzichtbar ist. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 lässt sich in diesem Zusammenhang lediglich entnehmen, dass als Mindeststandard schulischer Bildung die Durchführung von Distanzunterricht anzusehen ist, wenn sonst aufgrund der besonderen Situation der Pandemie über einen längeren Zeitraum überhaupt kein Unterricht an Schulen stattfinden würde (BVerfG, a. a. O. Rn. 174). Hieraus lassen sich allenfalls Anhaltspunkte für eine bestimmte Art des Unterrichts, der noch die Mindeststandards von Bildungsangeboten erfüllt, entnehmen, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Anforderungen zum wöchentlichen Umfang des Unterrichts oder gar zu konkret zu unterrichtenden Fächern. (2) Auch soweit man die Rahmenstundentafel für die Grundschule nach Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 ThürSchulO zugrunde legt, bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein „unverzichtbarer“ Mindeststandard vorliegend tatsächlich unterschritten und dadurch der spezifische Kernbereich des Rechts auf Bildung verletzt worden wäre. In diesem Zusammenhang kann vorliegend dahinstehen, ob allein die Sicherstellung des Unterrichts in den Kernfächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde als „unverzichtbarer“ Mindeststandard anzusehen oder ob hierbei jedes einzelne Unterrichtsfach für sich zu betrachten wäre. Es ist bereits nicht festzustellen, dass die in der Rahmenstundentafel für die Grundschule aufgeführten Fächer dem Antragsteller überhaupt nicht erteilt werden. So werden in der Klasse des Antragstellers grundsätzlich jede Woche sechs Stunden Deutsch, fünf Stunden Mathematik und drei Stunden Heimat- und Sachkunde unterrichtet. Die weiteren Fächer Werken/Schulgarten, Musik, Kunst, Ethik/Religion und Sport werden jeweils mit einer Unterrichtsstunde in der Woche unterrichtet. Ergänzungsstunden werden nicht erteilt. Soweit man dem Satz unterhalb der Tabelle in Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 ThürSchulO, dass jedes der genannten Fächer mit mindestens einer Wochenunterrichtsstunde unterrichtet werden muss, eine gewisse Mindestanforderung entnimmt, so wird diese vorliegend erfüllt. Die Kernfächer werden zudem grundsätzlich in dem in der Rahmenstundentafel aufgeführten Umfang erteilt. (3) Unabhängig davon könnte sich der Staat auch in dem Fall, in dem ein „unverzichtbarer“ Mindeststandard unterschritten werden würde, - wie oben bereits dargelegt - voraussichtlich auf den Vorbehalt des Möglichen berufen. Der Antragsgegner hat im Verfahren umfassend dargelegt, dass es ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich personell und auch anderweitig organisatorisch nicht möglich ist, die Unterrichtung der Gesamtstundenzahl gemäß der Rahmenstundentafel in der Staatlichen Grundschule Schmalkalden und damit auch der Klasse des Antragstellers zu gewährleisten. Ein Ausgleich in Gestalt einer Umverteilung von Lehrkapazitäten aus anderen im Schulamtsbezirk befindlichen Grundschulen würde lediglich zu einer Verlagerung des Problems führen, da dies mit einer Reduzierung der Unterrichtsstunden an einer anderen Grundschule einhergehen würde. Ob aus dem Recht auf Bildung dann ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung folgt, wenn aufgrund der Personalsituation für ein ganzes Schuljahr planmäßig an der betroffenen Schule keine Beschulung gemäß der Rahmenstundentafel erfolgt und die zuständige Schulbehörde diesen Zustand ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinnimmt, kann vorliegend dahinstehen (siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 08.06.2018 - 3 M 178/18 -, juris Rn. 9). Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte, dass die zuständige Schulbehörde ohne sachlich rechtfertigenden Grund keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Der Antragsgegner hat im vergangenen und in diesem Schuljahr wiederholt, aber teilweise erfolglos, Stellen ausgeschrieben und (Teil-)Abordnungen vorgenommen, um dem bei der Staatlichen Grundschule Schmalkalden bestehenden Lehrkräftemangel entgegenzuwirken. Eine weitere Stellenausschreibung und Abordnung ist in Planung. Anderweitig sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen, dass der Antragsgegner nicht oder nicht im erforderlichen Umfang tätig geworden ist, um den Unterrichtausfall zu verhindern. Soweit der Antragsteller vorträgt, über eine Aufhebung des Anspruchs auf eine reduzierte Unterrichtsverpflichtung ab dem 55. Lebensjahr durch sogenannte Altersabmilderungsstunden und eine Änderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich des vorgezogenen Ruhestands könnten kurzfristig zusätzliche Ressourcen für die Unterrichtsabsicherung gewonnen werden, handelt es sich hierbei um gesetzliche Regelungen, die nicht dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Staatlichen Schulamtes unterfallen und somit durch dieses weder geändert werden noch unangewendet bleiben können. Gleiches gilt bezüglich des Hinweises, der Antragsgegner habe es unterlassen, auf eine ordnungsgemäße Schulnetzplanung hinzuwirken. So obliegt die Erstellung und Fortschreibung der Schulnetzpläne nach § 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürSchulG den Schulträgern und es handelt sich bei der Aufgabenerfüllung im Bereich der Schulträgerschaft und der Schulnetzplanung um Pflichtaufgaben des Landkreises nach § 87 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO. Diese unterfällt somit weder dem Aufgabenbereich des Staatlichen Schulamtes noch dessen Schulaufsicht. Dass der Antragsgegner in der Vergangenheit ggf. nicht oder nicht im erforderlichen Umfang tätig geworden ist und hierdurch ggf. gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen haben könnte, ist in Bezug auf das festgestellte Ergebnis, dass durchgreifende Hindernisse personeller Art zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen, irrelevant, und könnte allenfalls für Sekundäransprüche eine Rolle spielen. cc. Nach summarischer Prüfung ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund einer Ungleichbehandlung in seinem aus dem Recht auf schulische Bildung folgenden Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen verletzt wird. So wird auch die Teilhabe am Schulunterricht nur im Rahmen des Möglichen und der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt (BVerfG, a. a. O. Rn. 60: derivative Natur des Rechts auf gleichen Zugang zu schulischer Bildung ist; siehe auch ThürOVG, B. v. 02.02.2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13), der vorliegend voraussichtlich nicht mehr gewahrt wird. Es bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Grundschülern, denen Unterricht im vollen Umfang nach der Rahmenstundentafel erteilt wird. Wie oben bereits ausgeführt, würde eine Umverteilung von Lehrkapazitäten aus anderen im Schulamtsbezirk befindlichen Grundschulen lediglich zu einer Verlagerung des Problems führen, da dies mit einer Reduzierung der Unterrichtsstunden an einer anderen Grundschule einhergehen würde. Es bestehen zudem keine Anhaltpunkte, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Verteilung des Personals oder der Behebung des Unterrichtsausfalls willkürlich vorgeht. Dieser hat vielmehr umfassend dargelegt, dass sein und auch das Handeln der betreffenden Schulleitung ausgewogen und problemorientiert ausgerichtet ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die Kammer hat bei der Bestimmung der Höhe den Auffangstreitwert zugrunde gelegt, der wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren war (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).