Beschluss
4 EO 614/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0130.4EO614.22.00
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Leitsätze
1. Bei dem Zertifikat „CertiLingua“ handelt es sich um ein außerschulisches, nicht zum Bildungsgang des Gymnasiums im bilingualen Zweig gehörendes Exzellenzlabel.(Rn.35)
2. Zum Unterrichtsangebot, das vom Recht auf Bildung umfasst sein kann, gehört der besondere Sprachunterricht an einem Gymnasium im bilingualen Zweig als rechtlich anerkanntes Schulprofil des Bildungsgangs der Schulart „Gymnasium“. Dieser besondere Sprachunterricht ist unverzichtbar, um im Zeugnis der allgemeinen deutschen Hochschulreife den Vermerk über die Erlangung des GER-Niveaus nach § 103 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 ThürSchulO (juris: SchulO TH) zu erlangen.(Rn.36)
3. Aus den einschlägigen Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes und der Thüringer Schulordnung i. V. m. den Rahmenstundentafeln folgt kein Anspruch auf unverkürzten bzw. lehrplanmäßigen Unterricht, soweit der Landesgesetzgeber damit seinem objektiv-rechtlichen Verfassungsauftrag aus Art 7 Abs 1 GG/Art 20 S 1 ThürVerf (juris: Verf TH) zur Gewährleistung schulischer Bildung nachgekommen ist. Insoweit hat er einen weiten Gestaltungsspielraum.(Rn.37)
4. Das einfachgesetzliche Recht auf Teilhabe besteht im Grundsatz nur im Umfang des tatsächlich angebotenen Unterrichts (Fortf. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 – 4 EO 56/21 – juris).(Rn.41)
5. Soweit das Bundesverfassungsgericht nunmehr aus Art 7 Abs 1 GG i. V. m. Art 2 Abs 1 GG ein Recht auf Bildung und weitergehend einen (Gewährleistungs-)Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards ableitet, steht auch dieser Anspruch insoweit unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung im Tatsächlichen keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen. Soweit es um die Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards geht, ist es den Ländern jedoch verwehrt, sich auf einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Bildungsauftrags oder auf knappe Haushaltsmittel zu berufen.(Rn.43)
6. Dafür, dass die für die Einhaltung der Rahmenstundentafel benötigten personellen Kapazitäten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorhanden sind und alles „im Rahmen des Möglichen Notwendige“ zur Vermeidung der Stundenausfälle getan wurde, sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die zuständigen Schulbehörden darlegungs- und beweispflichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Entscheidung über Art und Weise, Mittel und Umfang der Verwirklichung des in allen Schulen Thüringens für ein bestimmtes Schuljahr zu gewährleistenden Unterrichtsangebotes als Ergebnis ineinandergreifender Organisationsakte ein weiter Gestaltungsspielraum besteht und seitens des Gerichts der Exekutive grundsätzlich keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben werden können.(Rn.44)
7. Anlass zum gerichtlichen Einschreiten ist – unter Berücksichtigung des obigen Gestaltungsspielraumes - erst dann geboten, wenn es die Exekutive in Fällen von Unterrichtsausfall unterlässt, zeitnah die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Möglichen zu ergreifen, um die zur Erreichung des jeweiligen Bildungszieles vorgesehenen Unterrichtsstunden abzusichern.(Rn.44)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/9 zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Zertifikat „CertiLingua“ handelt es sich um ein außerschulisches, nicht zum Bildungsgang des Gymnasiums im bilingualen Zweig gehörendes Exzellenzlabel.(Rn.35) 2. Zum Unterrichtsangebot, das vom Recht auf Bildung umfasst sein kann, gehört der besondere Sprachunterricht an einem Gymnasium im bilingualen Zweig als rechtlich anerkanntes Schulprofil des Bildungsgangs der Schulart „Gymnasium“. Dieser besondere Sprachunterricht ist unverzichtbar, um im Zeugnis der allgemeinen deutschen Hochschulreife den Vermerk über die Erlangung des GER-Niveaus nach § 103 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 ThürSchulO (juris: SchulO TH) zu erlangen.(Rn.36) 3. Aus den einschlägigen Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes und der Thüringer Schulordnung i. V. m. den Rahmenstundentafeln folgt kein Anspruch auf unverkürzten bzw. lehrplanmäßigen Unterricht, soweit der Landesgesetzgeber damit seinem objektiv-rechtlichen Verfassungsauftrag aus Art 7 Abs 1 GG/Art 20 S 1 ThürVerf (juris: Verf TH) zur Gewährleistung schulischer Bildung nachgekommen ist. Insoweit hat er einen weiten Gestaltungsspielraum.(Rn.37) 4. Das einfachgesetzliche Recht auf Teilhabe besteht im Grundsatz nur im Umfang des tatsächlich angebotenen Unterrichts (Fortf. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 – 4 EO 56/21 – juris).(Rn.41) 5. Soweit das Bundesverfassungsgericht nunmehr aus Art 7 Abs 1 GG i. V. m. Art 2 Abs 1 GG ein Recht auf Bildung und weitergehend einen (Gewährleistungs-)Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards ableitet, steht auch dieser Anspruch insoweit unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung im Tatsächlichen keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen. Soweit es um die Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards geht, ist es den Ländern jedoch verwehrt, sich auf einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Bildungsauftrags oder auf knappe Haushaltsmittel zu berufen.(Rn.43) 6. Dafür, dass die für die Einhaltung der Rahmenstundentafel benötigten personellen Kapazitäten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorhanden sind und alles „im Rahmen des Möglichen Notwendige“ zur Vermeidung der Stundenausfälle getan wurde, sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die zuständigen Schulbehörden darlegungs- und beweispflichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Entscheidung über Art und Weise, Mittel und Umfang der Verwirklichung des in allen Schulen Thüringens für ein bestimmtes Schuljahr zu gewährleistenden Unterrichtsangebotes als Ergebnis ineinandergreifender Organisationsakte ein weiter Gestaltungsspielraum besteht und seitens des Gerichts der Exekutive grundsätzlich keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben werden können.(Rn.44) 7. Anlass zum gerichtlichen Einschreiten ist – unter Berücksichtigung des obigen Gestaltungsspielraumes - erst dann geboten, wenn es die Exekutive in Fällen von Unterrichtsausfall unterlässt, zeitnah die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Möglichen zu ergreifen, um die zur Erreichung des jeweiligen Bildungszieles vorgesehenen Unterrichtsstunden abzusichern.(Rn.44) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/9 zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller, die die 8. Klasse des französisch-bilingualen Zweiges des staatlichen P…-Gymnasiums in F... besuchen, wenden sich gegen den Ausfall von Schulstunden wegen Lehrermangels. Sie verfolgen im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter auf Unterrichtung in vollem Umfang der im Rahmenstundenplan der 8. Klasse (Anl. 4a zur Thüringer Schulordnung - ThürSchulO) für die bilingualen Fächer (Geschichte auf Französisch und Zusatzstunden in Französisch) sowie Chemie, Geographie und Physik jeweils vorgesehenen Stundenanzahl. Die Antragsteller möchten zusätzlich zum deutschen Abitur das europäische Zertifikat „CertiLingua“ erwerben (Exzellenzlabel für besondere Kenntnisse in Fremdsprachen nebst interkultureller Kompetenzen, u. a. Erwerb des Levels B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - GER, vgl. https://www.schulministerium.nrw/certilingua-exzellenzlabel-fuer-mehrsprachige-europaeische-und-internationale-kompetenzen; https://www.perthes-gymnasium.de/auf-einen-blick/; https://www.perthes-gymnasium.de/wp-content/uploads/2019/02/Bilingualer-Bildungszweig.pdf). Ausweislich der Homepage „https://www.certilingua.net/“ sind an einer zertifizierten CertiLingua-Schule anzubieten u. a. bis zum Abitur fortzuführende Kurse in mindestens zwei modernen Fremdsprachen (Abschluss mindestens mit dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) sowie bilinguale Kurse in mindestens einem Sachfach im Umfang von mindestens 70 Zeitstunden in den letzten beiden Schuljahren vor dem Abitur. Die Rahmenstundentafeln (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 und 3, § 146 ThürSchulO) für die Klassenstufe 7 und 8 der Klassen am Gymnasium im bilingualen und regulären Zug sowie die nach dem Vortrag der Antragsteller geleisteten Unterrichtsstunden in deren Klasse (IST-Stunden in den Kernfächern bis 31. Oktober 2022) stellen bzw. stellten sich wie folgt dar: Fächer/Klassenstufe IST-Stunden nur 8. Kl. Lt. Ast. 7 + 8 im bilingualen Zug Anl. 4a 7 + 8 „regulär“ Anl. 4 Kernbereich flexible Stunden* - 3 3 Deutsch Kein Ausfall 7 7 1. Fremdsprache 4 statt 6 9 7 2. Fremdsprache** Kein Ausfall 5 5 Mathematik Kein Ausfall 7 7 naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 4 4 Biologie Kein Ausfall 3 3 Chemie 2 3 3 Physik 1,6 LWS 3 3 flexible Stunden - - 2 Geschichte auf Französisch * 1 Geographie - 3 3 Geschichte Kein Ausfall 3 3 Summe 70 67 (Anm.: Von einer weiteren Darstellung der anderen Fächer wird mangels Relevanz abgesehen.) Fußnoten zur Anl. 4a *) In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern. **) Bilinguale Module sind spätestens ab der Klassenstufe 9 mit mindestens 50 Unterrichtsstunden vorzusehen. Diese Stunden ergeben sich in der Regel aus der zweiten Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern. ***) Die flexiblen Stunden sind den bilingual unterrichteten Sachfächern zuzuordnen (in den Klassenstufen 7 und 8 Geschichte oder Geografie, in den Klassenstufen 9 und 10 Geographie, Geschichte oder Sozialkunde). … Am 23. September 2022 haben die Antragsteller, ohne sich zuvor an den Antragsgegner zu wenden, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, darauf gerichtet den Antragsgegner zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass sowohl der bilinguale als auch der Unterricht in Chemie, Geographie und Physik in vollem Umfang der im Rahmenstundenplan der Klasse 8 Anl. 4a ausgewiesenen Stunden unterrichtet werde. Der Stundenausfall in den benannten Unterrichtsfächern, insbesondere im bilingualen Zweig, verletze ihr Recht auf Bildung aus Art. 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Thüringer Verfassung (ThürVerf) und § 2 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) sowie das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern (Art. 19 Abs. 1 ThürVerf) und das Elternrecht (Art. 21 ThürVerf) bzw. folge daraus ein Abwehrrecht gegen das Unterlassen des Antragsgegners. Da seit Beginn des Schuljahres kein Unterricht im bilingualen Bereich stattfinde, sei ihnen der Erwerb des Exzellenzlabels „CertiLingua“, worauf sie in schützenswerter Weise auch vertraut hätten, verwehrt. Denn eine Voraussetzung für das Erreichen dieses Abschlusses sei, dass der bilinguale Unterricht durchgehend bis zum Ende der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besucht werde. Sie hätten darauf vertraut, dass sie diesen Abschluss wie vorgesehen in der vorgegebenen Weise erzielen könnten. Sie hätten Anspruch auf eine Beschulung im Umfang der Rahmenlehrpläne und Stundentafeln (§ 43 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und Anlage 4a ThürSchulO). Es entfielen nicht nur die flexiblen Stunden. Der Ausfall des regulären Unterrichts gemäß der Rahmenstundentafel in den Fächern Geographie, Chemie und Physik gereiche ihnen für die besondere Leistungsfeststellung in der Klassenstufe 10 und den späteren Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife zum Nachteil. Der Antragsgegner sei seiner Pflicht, rechtzeitig die erforderlichen Lehrer einzustellen bzw. sonstige organisatorische Abhilfe zu schaffen, nicht nachgekommen. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 E 2335/22 We - hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Seit 1. November 2022 werden die Antragsteller wieder in vollem Umfang bilingual beschult, weil aufgrund der bis zum 10. Februar 2023 erfolgten Abordnung einer Französischlehrerin für die Oberstufe die dort aushilfsweise eingesetzte Lehrerin die Unterrichtung der 8. Klasse der Antragsteller wieder übernehmen konnte. Gegen den am 3. November 2022 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 9. November 2022 Beschwerde eingelegt und ihr erstinstanzliches Vorbringen in Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts vertieft. Durch die Abordnung einer den Französischunterricht in der Klasse der Antragsteller abdeckenden Lehrerin nur bis zum 10. Februar 2023 habe sich der Eilantrag nicht erledigt. Die Beschwerdeführer beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Weimar vom 28. Oktober 2022 - 2 E 2335/22 We - aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, 1. dass der Unterricht in den bilingualen Fächern der Klassenstufe 8 stattfindet und zwar in dem Umfang, dass der bilinguale Abschluss „Exzellenzlabel CertiLingua“ erreicht werden kann, 2. dass 2 Stunden pro Woche bilingual Geschichte und 6 Stunden pro Woche Französisch in der Klassenstufe 8 im bilingualen Zweig erteilt wird, 3. dass weitere 1,5 Stunden Chemie, 3 Stunden Geographie, 2 Stunden Physik pro Woche in der Klassenstufe 8 unterrichtet werden. Durch Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 haben sie ihren Antrag ergänzt und beantragen hilfsweise zu den Anträgen zu 1 und 2, die Befristung der Abordnung der Lehrperson vom 13. Oktober 2022 auf das Schuljahresende zu verlängern. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt ergänzend zu seinem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Vorgaben der Rahmenstundentafel nach Anlage 4 zu § 44 Abs. 1 ThürSchulO würden mit wenigen, u. a. die flexiblen Stunden betreffenden, für die Erlangung des Abiturs unschädlichen Kürzungen, welche aufgrund des Personalmangels zulässig seien, erfüllt. Darüber hinausgehende Kürzungen seien ebenfalls unschädlich, weil die Schule sicherstelle, dass Inhalte der Lehrpläne dennoch fachgerecht vermittelt würden. Die Antragsteller könnten nicht mit Sicherheit voraussagen, dass die planmäßig geschuldeten Unterrichtsinhalte nicht bis zum Ende des Schuljahres vermittelt werden. Sie erhielten in jedem Fach Unterricht und beachteten bei ihrem Vortrag zu den ausgefallenen Stunden nicht, dass es sich bei den in der Rahmenstundentafel nach Anl. 4a und 4 angegebenen Stunden immer um Gesamtstundenzahlen zweier Klassenstufen, hier für die Klassen 7 und 8, handele (z. B. von den 9 Stunden in der ersten Fremdsprache verteilten sich fünf Stunden auf die 7. Klasse und vier Stunden in der Klasse 8). Bezüglich des Zeitraumes ab dem 10. Februar 2023 unternehme man konkrete Bemühungen, für den Zusatzunterricht im Fach Französisch jemanden einzustellen. Wegen der Einzelheiten des Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen. II. Der (in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO) auslegungsfähige Antrag, den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, „dafür Sorge zu tragen“, dass der Unterricht, wie im Stundenplan der Anl. 4a vorgesehen, erteilt wird, ist gerichtet auf eine Verpflichtung zur Vornahme aller Maßnahmen mit dem Ziel, den Unterricht nach der Rahmenstundentafel abzusichern (zum regelungsfähigen Anspruch: vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Zweiter Teil: Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO Rn. 125, beck-online). Dazu kann der Antragsgegner seinen weiten Organisationsspielraum ausüben. Denn erst das Ergebnis dieser ineinandergreifenden Organisationsakte ergibt das konkrete Unterrichtsangebot für den jeweiligen Schüler (vgl. Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Auflage 2019, S. 101 zu den bei der Ermittlung des Unterrichtsbedarfs zu berücksichtigenden Faktoren). Der Bezeichnung einer bestimmten Maßnahme zur Unterrichtsabsicherung bedarf es deshalb grundsätzlich nicht. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eilantrag ist als Regelungsanordnung nach §§ 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die im Hauptsacheverfahren richtige Klageart, der Klage auf Leistung stundenplangemäßen Unterrichts im Sinne eines Realaktes, statthaft und zulässig. Vor Antragstellung war weder eine Klage in der Hauptsache zu erheben, noch ein Antrag an den Antragsgegner zu richten. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden, auch bereits vor Erhebung der Klage in der Hauptsache (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da für die in der Hauptsache statthafte allgemeine Leistungsklage auf Unterricht kein vorheriges Verwaltungsverfahren vorgeschrieben ist (Kopp/Schenke, VwGO, Stand: 2020, Vorb. § 40 Rn. 51), mussten sich die Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht auch nicht zuerst an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden (vgl. dazu: Puttler, in: Sodan/Ziekow, 2018, VwGO § 123 Rn. 70). Die Anträge zu 1 bis 3 sowie der Hilfsantrag haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen. Dabei kommt es darauf an, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, weil schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89 - 94, juris Rn. 21 und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris Rn. 29). Gemessen daran haben die Antragsteller auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch auf unverkürzten Unterricht nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag scheitert grundsätzlich zunächst zwar nicht daran, dass er auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Denn ein Abwarten auf einen eventuellen Erfolg im Hauptsacheverfahren, ggf. ein oder mehrere Jahre später, träfe die Antragsteller im Hinblick auf den ausgefallenen Unterricht (und u. a. auch im Hinblick auf die im 10. Schuljahr anstehende Prüfung) unzumutbar hart und wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Die für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache aber weiterhin erforderliche Voraussetzung, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine entsprechende gerichtliche Anordnung somit nur dann ergehen kann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch gegeben sind (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14), ist hier aus folgenden Gründen zu verneinen: Nach dem Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren kann bezogen auf keinen der gestellten Anträge mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auf einen (bestehenden) Anspruch auf Unterrichtung entsprechend dem ungekürzten Stundenplan der 8. Klasse (Rahmenstundentafel nach §§ 44, 146 ThürSchulO i. V. m. Anl. 4a bzw. Anl. 4, die als Anlage zur Thüringer Schulordnung ihren Rechtscharakter als Rechtsverordnung teilen) erkannt werden: 1. Soweit die Antragsteller zunächst bezüglich des Antrages zu 1 die Unterrichtung auf Französisch zwecks Erlangung des CertiLingua-Zertifikats begehren, besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Anspruch. Denn bei dem Zertifikat CertiLingua handelt es sich um ein außerschulisches, nicht zum Bildungsgang des Gymnasiums im bilingualen Zweig gehörendes Exzellenzlabel. Die von den Antragstellern besuchte Schule bietet insoweit lediglich die zusätzliche Möglichkeit an, dieses außerschulische Exzellenzlabel zu erwerben. 2. Bezogen auf die Anträge zu 2 und 3 bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass diese sich auf Unterricht beziehen, der zum schulischen Bildungssystem in Thüringen gehört. Dies gilt insbesondere für den Antrag zu 2, der auf die Erteilung von Unterricht für den Abschluss des Gymnasiums im bilingualen Zweig gerichtet ist. Dieser stellt ein rechtlich anerkanntes Schulprofil dar (vgl. LT-Drs. 7/6573, S. 21), das auf eine Begabtenförderung abzielt (§ 140 Abs. 1 ThürSchulO). Denn das Zeugnis der allgemeinen deutschen Hochschulreife wird mit einem Vermerk über die Erlangung des GER-Niveaus nach § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO erteilt (vgl. auch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 2013 „Konzepte für den bilingualen Unterricht - Erfahrungsbericht und Vorschläge zur Weiterentwicklung“, vgl. 1.1, 1.3, 2.4). Ausgehend hiervon haben die Antragsteller weder betreffend der Anträge zu 2 und 3 noch bezüglich des Hilfsantrages einen Anspruch auf Erteilung unverkürzten Unterrichts glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus §§ 1 Abs. 1, 43 Absätze 1 und 5 ThürSchulG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1, 146 Satz 1 ThürSchulO i. V. m. den Rahmenstundentafeln nach Anlage 4a bzw. Anlage 4. Bezogen auf die §§ 1 Abs. 1, 43 Absätze 1 und 5 ThürSchulG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1, 146 Satz 1 ThürSchulO i. V. m. den Rahmenstundentafeln nach Anlage 4a bzw. Anlage 4 ist schon äußerst zweifelhaft, ob den vorgenannten Bestimmungen überhaupt die Qualität einer Anspruchsgrundlage zukommen kann. Soweit der Thüringer Gesetzgeber mit den vorgenannten einfachgesetzlichen Bestimmungen seinem objektiv-rechtlichen Verfassungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG und auch Art. 20 Satz 1 ThürVerf (vgl. dazu Brenner in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 2013, Rn. 11 zu Artikel 20) zur Schaffung eines Schulsystems bzw. Gewährleistung schulrechtlicher Bildung - hier - durch die klassenstufen- und fachspezifische Festlegung von Rahmenstundentafeln nachgekommen ist, kann daraus kein Anspruch auf unverkürzten bzw. lehrplanmäßigen Unterricht abgeleitet werden. Dagegen spricht schon im Ansatz, dass es sich bei Verfassungsaufträgen in erster Linie um Grundsatznormen handelt, die den Gesetzgeber verpflichten, in irgendeiner Weise seiner Verantwortung nachzukommen, und nur bei extrem-missbräuchlicher Untätigkeit juristisch relevant werden (vgl. Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 2. Aufl., 2000, fortan: Isensee/Kirchof, § 112 Rn. 89, 97 und Böckenförde, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, NJW 1974, 1529/1536). Der objektiv-rechtliche Verfassungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 20 S. 1 ThürVerf verpflichtet den Staat in - Gestalt der Länder - zunächst dazu, zur Erfüllung seines Erziehungs- und Bildungsauftrages schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen (vgl. zu Art. 20 Satz 1 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73). Die in Art. 7 Abs. 1 GG statuierte Schulaufsicht des Staates umfasst insoweit die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel ein Schulwesen zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228 - 245). Zu diesem Gestaltungsauftrag gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 - BVerfGE 34, 165 - 200, juris Rn. 78 und Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 - BVerfGE 47, 46 - 85, juris Rn. 74). Insoweit hat das Grundgesetz die materielle Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen - vorbehaltlich eines gemeinsamen Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß § 91b GG - den Ländern zu gewiesen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 – BVerfGE 59, 360 - 392, juris Rn. 66; zu den historischen Gründen vgl. BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309 - 367, juris Rn. 197 ff.; soweit der mit Wirkung vom 4. April 2019 eingefügte 104c GG dem Bund in Durchbrechung des in Art. 104a Abs. 1 GG verankerten Konnexitätsprinzips eine Mitfinanzierung im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur erlaubt, ändert dies an der grundsätzlichen materiellen Gesetzgebungskompetenz der Länder im Schulrecht nichts). Daraus ergibt sich eine - nur durch Bundesverfassungsrecht begrenzte - weitgehende Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände, die insbesondere der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 - BVerfGE 34, 165 - 200, juris Rn. 77 und vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 - 421, juris Rn. 61; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. November 1974 - VII C 8.73 – BVerwGE 47, 194, juris Rn. 17; Leisner-Egensperger, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Band IV, § 104, Rn. 57 m. w. N. in Fn. 600). Deshalb kann von Eltern und Schülern grundsätzlich keine bestimmte, ihren Wünschen entsprechende Gestaltung von Schule verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26.74 - MDR 1975, 606, juris Rn. 7 m. w. N.). Diesen so skizzierten objektiv-rechtlichen Gestaltungsauftrag hat der Thüringer Gesetz- und Verordnungsgeber unstreitig erfüllt. Auch die Antragsteller machen nicht geltend, dass das rechtlich bereit gestellte Bildungsangebot verfassungsrechtlich unzureichend sei. Unbestritten ist insoweit auch, dass bezogen auf das durch den (hier Thüringer) Gesetzgeber rechtlich bereit gestellte Bildungsangebot ein (hier nicht im Streit stehendes) Recht auf gleiche Teilhabe an und auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsleistungen besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit auch geklärt, dass derartige Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen dessen stehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat bereits der Gesetzgeber bei der Bereitstellung und Ausgestaltung des Bildungsangebotes in eigener Verantwortung zu entscheiden, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Es würde dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugutekommen zu lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 63 und 64; Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 – BVerfGE 96, 288, juris Rn. 74 und 75). Auf den Vorbehalt des Möglichen kann sich jedoch nicht nur der Gesetzgeber berufen; dieser gilt ebenso für die Exekutive (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 – BVerfGE 159, 355 - 447, juris Rn. 56; Christ, NVwZ 2023, 1/4; Isensee/Kirchof, § 112 Rn. 97). Auch der Senat geht davon aus, dass das Recht auf Teilhabe am Schulunterricht nur im Rahmen des Möglichen und der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt wird und dass deshalb im Grundsatz auch nur ein Anspruch auf Teilnahme an dem Präsenzunterricht der besuchten Schule besteht, der im Rahmen der örtlichen und personellen Kapazitäten tatsächlich angeboten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 - juris Rn. 13 und 15 und auch VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 129/10.TR -; Rux, Schulrecht, 6. Aufl., 2018, fortan: Rux, IV. Einzelfragen, 9. Der Anspruch auf Unterricht, Rn. 831). Ein Recht auf Teilhabe an ungekürztem, den Rahmenstundentafeln entsprechendem Unterricht bestünde demzufolge nur dann, wenn dieser auch tatsächlich angeboten wird oder wenn hinreichend sicher feststellbar wäre, dass tatsächlich noch personelle und sachliche Kapazitäten vorhanden sind, die weitere nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden absichern können, und auch andere organisatorische Hindernisse nicht entgegen stehen. Gegenteiliges oder Weiterführendes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 zur „Bundesnotbremse II“ (Schulschließungen). In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht - über den objektiven Verfassungsauftrag hinausgehend - aus dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG auch ein Recht gegenüber dem Staat hergeleitet, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung). Das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Kinder und Jugendlichen sei das subjektiv-rechtliche "Gegenstück" zur objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG/Art. 20 S. 1 ThürVerf. Neben dem hier nicht strittigen Abwehrrecht und Recht auf Zugang vermittele dieses den Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten. Diese erstmalige Anerkennung der Existenz eines Grundrechts auf schulische Bildung (vgl. dazu auch Landenberg-Roberg, DVBl. 2022, 389 - 395) und eines Anspruchs auf Einhaltung eines Mindeststandards führt jedoch nicht auf einen Anspruch auf unverkürzten Unterricht. Denn auch das Bundesverfassungsgericht stellt den aus dem erstmals anerkannten Recht auf Bildung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards (weiterhin) unter den tatsächlichen Vorbehalt, dass diesem Anspruch (im Tatsächlichen) keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - BVerfGE 159, 355 - 448, juris Rn. 174 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 - 315/305, juris Rn. 74, 75). Soweit es um den unverzichtbaren Mindeststandard von Bildungsleistungen geht, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung jedoch klargestellt, dass sich die Länder insoweit weder auf einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Bildungsauftrages aus Art. 7 Abs. 1 GG noch darauf berufen können, knappe öffentliche Mittel für andere Staatsaufgaben einsetzen zu wollen. Anknüpfend daran hat das Bundesverfassungsgericht aus dem grundrechtlich geschützten Recht auf schulische Bildung einen (originären) Anspruch auf Vorkehrungen für die Durchführung von Distanzunterricht als Ersatz für den weggefallenen Präsenzunterricht bejaht, diesen aber dennoch unter den Vorbehalt des tatsächlich Möglichen im oben beschriebenen Sinne gestellt. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, sondern um Hindernisse personeller Art. Dafür, dass die für die Einhaltung der Rahmenstundentafel benötigten personellen Kapazitäten aktuell - also im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht vorhanden sind, ist in erster Linie der Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig bzw. im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Glaubhaftmachung verpflichtet. Denn er muss dafür Sorge tragen, dass das in den Unterrichtstafeln festgelegte Unterrichtssoll eingehalten wird (vgl. Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Auflage 2019, S. 385 ff., die unter Hinweis auf entsprechende Literatur in Fn. 1 auf S. 386 sogar die Frage aufwerfen, ob ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf unverkürzten Unterricht besteht). Bei der Bewertung der Frage, ob die Kürzung des in den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterrichts durch den Vorbehalt des Möglichen gerechtfertigt ist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass das konkrete Unterrichtsangebot das Ergebnis ineinandergreifender Organisationsakte ist. Bei der Entscheidung über Art und Weise, Mittel und Umfang der Verwirklichung des in allen Schulen Thüringens für ein bestimmtes Schuljahr zu gewährleistenden Unterrichtsangebotes handelt es sich um einen komplexen, in der kontinuierlichen Entwicklung befindlichen Sachverhalt, der einem ständigen Wandel unterworfen ist. Auch insoweit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Aus diesem Grund gebührt der Exekutive eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen und zur Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten, die erst dann Anlass zum gerichtlichen Einschreiten im Wege einer Verpflichtung des Antragsgegners geben, wenn dieser es trotz Kenntnis der Gründe unterlässt, zeitnah Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die in den Rahmenstundentafeln - zur Erreichung des jeweiligen Bildungszieles - selbstverpflichtend vorgesehenen Unterrichtsstunden abzusichern (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 - BVerfGE 43, 291 - 400, juris Rn. 74 und 83, das dem Gesetzgeber aufgab, das Vergabeverfahren für Studienplätze in Numerus-Clausus-Fächern beschleunigt durch ein anderes Auswahlverfahren zu ersetzen und der Verschärfung der Zulassungssituation durch kapazitätsverbessernde Maßnahmen zu begegnen sei, nachdem es festgestellt hatte, dass das „im Rahmen des Möglichen Notwendige“ nicht geschehen sei). Gemessen daran hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass er alle ihm gegenwärtig tatsächlich möglichen Anstrengungen unternimmt, um das in den Rahmenstundentafeln vorgesehene Unterrichtssoll im Schuljahr 2022/2023 so weit wie möglich abzusichern, und dass ihm die vollständige Absicherung aktuell nicht möglich ist. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Unterrichtsausfall sich nicht so gravierend darstellt, wie dies die Antragsteller vortragen. Bei der Gegenüberstellung von dem sich aus den Rahmenstundentafeln ergebenden Unterrichtssoll und dem tatsächlichen Unterrichtsangebot in der von den Antragstellern besuchten 8. Klasse berücksichtigen sie nicht, dass in der Rahmenstundentafel die Unterrichtsstunden für die in der 7. und 8. Klasse vorgesehenen Unterrichtsstunden ausgewiesen sind und dass insoweit ein Gestaltungsspielraum des Antragsgegners besteht, wie diese Unterrichtsstunden auf die vier Halbjahre der 7. und 8. Klasse verteilt werden (vgl. dazu auch Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Dezember 2022). Die Antragssteller tragen nichts dazu vor, ob bezogen auf die in Rede stehenden Fächer auch in der 7. Klasse in relevanter Weise Unterricht ausgefallen ist, der nicht nur auf unvorhersehbare - und deshalb hinnehmbare - krankheits- oder urlaubsbedingte Stundenausfälle zurückzuführen ist und deshalb zusätzlich noch in der 8. Klasse nachgeholt werden müsste. Aus diesem Grund legt der Senat dieser Entscheidung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die summarische Tatsachenfeststellung zugrunde, dass der in der 7. Klasse vorgesehene Unterricht stattgefunden hat. Auch hat der Senat aufgrund des Vortrags des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Annahme, dass der in der Rahmenstundentafel vorgesehene Geographieunterricht letztendlich im 2. Schulhalbjahr 2022/23 abgedeckt werden wird. Im Übrigen hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass er alle Anstrengungen unternimmt, die in den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden abzudecken und dass er sich in dem Umfang, in dem es ihm nicht gelingt, aktuell auf tatsächliche Unmöglichkeit berufen kann. Dem Vortrag der Beteiligten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Unterrichtsausfall im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass in Thüringen ein erheblicher Lehrermangel besteht und deshalb die personellen Kapazitäten zur Abdeckung des in den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterrichts nicht vorhanden sind. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dieser Vortrag zutrifft, denn dieser Umstand ist zum einen aus einschlägigen Landtagsdrucksachen (vgl. z. B. LT-Drs. 7/6735) und zum anderen aus sich nicht nur auf Thüringen, sondern auch auf das gesamte Bundesgebiet beziehenden Medienberichten, die gerade in den letzten Wochen an Quantität zugenommen haben, gerichtsbekannt. Da aktuell in Thüringen und auch bundesweit ein akuter Lehrermangel besteht, steht es auch zur Überzeugung des Senats fest, dass dieser quantitative Missstand ohne Qualitätsverlust nicht kurzfristig, sondern im Wesentlichen durch mittelfristig bis langfristig angelegte Maßnahmen zur Steigerung der Zahl der Absolventen in der Lehrerausbildung und ggf. auch durch eine Neujustierung der Voraussetzungen für die Zulassung von sog. Quereinsteigern in den Lehrerberuf behoben werden kann (vgl. dazu auch LT-Drs. 7/6930). Soweit die Antragsteller auf diesbezügliche Versäumnisse in der Vergangenheit hinweisen, kann es dahin stehen, ob diese Vorhaltungen zutreffen. Denn dies änderte nichts daran, dass diese auch vom Antragsgegner selbst vorgetragenen Versäumnisse - in den 1990er und 2000er Jahre nicht eingestellte Lehrer - aktuell dazu führen, dass diese fehlen. Dieses Ergebnis lässt sich jetzt angesichts des allgemeinkundigen Lehrermangels nicht mehr revidieren. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine unmögliche Leistung nicht gefordert werden kann, könnte der Antragsgegner nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen nicht zu Neueinstellungen verpflichtet werden, wenn solche aufgrund der aktuellen Bewerberlage nicht möglich sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 3 M 178/18 -, juris Rn. 13). Dies gilt auch für das von den Antragstellern aufgezeigte Beispiel eines Lehrers aus dem Bundesland Baden-Württemberg, der dort die Besoldungsgruppe A 14 inne habe und bereit gewesen sein soll, bei einer Zusage bis zum 31. Mai 2022 auch unter Herabstufung auf die Besoldungsgruppe A 13 (mit der Bitte um Prüfung der Gewährung einer Zulage) zu wechseln. Aus dem Vortrag der Beteiligten lässt sich schlussfolgern, dass es zu einer Einstellung bzw. Versetzung insbesondere deshalb nicht kam, weil diesem Interessenten keine Zusage vor dem 31. Mai 2022 erteilt wurde und dass dieser sich deshalb seinem aktuellen Dienstherrn für das in Rede stehende Schuljahr zur Verfügung stellte. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Zuweisung dieses oder eines anderen Lehrers zu der von den Antragstellern besuchten Schule. Vielmehr zeigen die Antragsteller Gesichtspunkte auf, die den Antragsgegner veranlassen sollten, sein Verfahren zur Gewinnung von Lehrern aus anderen Bundesländern zu optimieren und im Zeitablauf insbesondere zu berücksichtigten, dass diese in die - auch in Thüringen vor dem Anfang des neuen Schuljahres am 1. August - beginnenden Planungen anderer Bundesländer eingebunden sind. Deshalb reicht es keinesfalls aus, pauschal darauf hinzuweisen, dass eine Zusage vor dem 1. August erfolgen könnte. Sowohl ein Versetzungsbewerber als auch die abgebenden Bundesländer brauchen insoweit frühzeitig Planungssicherheit. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner aktuell glaubhaft gemacht, dass er auch im konkreten Fall gegenwärtig alle Anstrengungen unternimmt, um den nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterricht so weit wie möglich abzudecken (allgemein zu „Maßnahmen zur Unterrichtsabsicherung an Thüringer Schulen“ vgl. auch die Antwort des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 15. Dezember 2022 auf eine kleine Anfrage, LT-Drs. 7/6930). Dies verdeutlichen insbesondere die zeitlich befristete Abordnung einer Französischlehrerin zur Kompensation ausfallender Französischstunden und die in dem Schriftsatz vom 17. Januar 2023 dargestellten Bemühungen um die Gewinnung eines ausländischen Bewerbers, für den auch noch hochschul- und ausländerrechtliche Fragen zu klären sind. Im Übrigen ist weder von den Antragstellern vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass der von ihnen besuchten Schule zur Abdeckung des in der Rahmenstundentafel vorgesehenen Unterrichts weitere Lehrkräfte zugewiesen werden könnten, ohne dass diese nicht an anderen Schulen in gleicher Weise fehlen würden. Aktuell reicht die vorhandene personelle Kapazität nicht aus, um den eigentlich erforderlichen Unterricht (flächendeckend) abzudecken. Dass der Antragsgegner diesen unstreitig bestehenden Lehrermangel nicht sachgerecht verwaltet, ist nicht ersichtlich. So hat bereits das Verwaltungsgericht bezogen auf die 8. Klassen der von den Antragstellern besuchten Schule festgestellt, dass der Unterrichtsausfall insoweit gleichmäßig verteilt wird. Dagegen haben die Antragsteller nichts eingewandt. Auch hält es sich offensichtlich im Rahmen des dem Antragsgegner auch bei der Verwaltung des Mangels eröffneten Gestaltungsermessens, vorrangig den Unterricht in den höheren Klassen abzusichern, für die die Abschlussprüfung bereits in greifbare Nähe gerückt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsteller bereits jetzt auf die Absicherung bilingualen Unterrichts angewiesen sind, um später überhaupt den bilingualen Zweig besuchen und einen bilingualen Abschluss erwerben zu können. Dies verdeutlicht allenfalls in besonderem Maße den dringenden Handlungsbedarf des Antragsgegners, der darauf gerichtet sein muss, den - zur Erreichung des Bildungsziels - in den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterricht abzusichern. Ob und inwieweit der Antragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraums berechtigt sein könnte, das in dem Thüringer Schulgesetz und in der Thüringer Schulordnung vorgesehene Schulsystem abzuändern und andere Maßnahmen als die Einstellung weiterer Lehrer zu veranlassen, bedarf hier keiner weiteren Entscheidung. Denn in dieser Entscheidung sind die aktuellen schulrechtlichen Bestimmungen, mit denen das Schulsystem in Thüringen ausgestaltet wird, zugrunde zu legen. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die im Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Modernisierung des Schulwesens vom 2. November 2022 (LT-Drs. 7/6573) genannten Maßnahmen darauf abzielen oder geeignet sind, den aktuell bestehenden Lehrermangel zu kompensieren oder das rechtliche Bildungsangebot in verfassungskonformer Weise an die tatsächlichen Möglichkeiten anzunähern. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die von den Antragstellern vermissten weiteren Organisationsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Einführung von Distanzunterricht (vgl. Art. 1 Nr. 21 des o. g. Gesetzentwurfs, mit dem in § 45a eine Rechtsgrundlage für Distanzunterricht geschaffen werden soll), Erhöhung der Arbeitszeiten für die vorhandenen Lehrkräfte (vgl. Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der verbeamteten Lehrer vom 5. September 2014, GVBl. S. 639) sachgerecht wären. Soweit die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 vortragen, dass ab dem zweiten Halbjahr zusätzlich zu den verminderten Stunden die Fächer Biologie, Physik und Chemie bei den Antragstellern ganz entfielen, kann es offen bleiben, ob dies zutrifft. Abgesehen davon, ob fraglich ist, ob es sich um neuen, im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigungsfähigen oder vertiefenden Vortrag handelt, wurde er schon nicht substantiiert und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (zumindest der gesetzlichen Vertreter der Antragsteller) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner sich aktuell auch insoweit erfolgreich darauf berufen könnte, dass die Absicherung des Unterrichts personell nicht möglich ist. Ebenso wenig ist die Klärung von sich daraus möglicherweise ergebenden, nicht streitgegenständlichen Sekundäransprüchen geboten. Ausgehend hiervon ist auch der Hilfsantrag auf Verlängerung der Abordnung der Französischlehrerin unbegründet. Im Übrigen hat der Antragsgegner nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, warum eine Verlängerung der Abordnung nicht möglich ist und vorgetragen, dass er sich um Ersatz bemüht. Dies hält sich erkennbar innerhalb des ihm eröffneten Gestaltungsspielraums zur Verwaltung des Lehrermangels. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).