Beschluss
4 EO 132/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Zulassung eines Diktiergeräts in der Abiturprüfung im Fach Deutsch kann ausnahmsweise in einem besonderen Einzelfall bestehen, in dem der legasthene Schüler das Hilfsmittel durchgehend in der Oberstufe zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung verwenden durfte, weil die Versagung der Verwendung des Diktiergeräts zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung des Schülers geführt hätte.(Rn.52)
(Rn.76)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. Februar 2019 - 2 E 107/19 We - abgeändert und der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Antragsteller in der Abiturprüfung im Fach Deutsch Nachteilsausgleich durch Verwendung eines Diktiergeräts zu gestatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Zulassung eines Diktiergeräts in der Abiturprüfung im Fach Deutsch kann ausnahmsweise in einem besonderen Einzelfall bestehen, in dem der legasthene Schüler das Hilfsmittel durchgehend in der Oberstufe zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung verwenden durfte, weil die Versagung der Verwendung des Diktiergeräts zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung des Schülers geführt hätte.(Rn.52) (Rn.76) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. Februar 2019 - 2 E 107/19 We - abgeändert und der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Antragsteller in der Abiturprüfung im Fach Deutsch Nachteilsausgleich durch Verwendung eines Diktiergeräts zu gestatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der am … geborene Antragsteller leidet unter Legasthenie - einer dauerhaften Lese- und Schreibstörung -, die im Jahr 2009 diagnostiziert wurde. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin - Trägerin eines staatlich anerkannten Gymnasiums in freier Trägerschaft -, ihm im 2. Schulhalbjahr der 12. Klasse einschließlich der Abiturprüfung Nachteilsausgleich durch Gestattung der Verwendung eines Diktiergeräts sowie Aussetzung der Bewertung der Rechtschreibung in den Fächern Deutsch, Geschichte und Biologie zu gewähren. Seit dem 2. Schulhalbjahr der 7. Klassenstufe wird dem Antragsteller für das jeweilige Schulhalbjahr Nachteilsausgleich gewährt, unter anderem durch Verzicht auf Benotung der Rechtschreibung, Verlängerung der Bearbeitungszeit und Hilfsmittel wie Laptop und Duden (vgl. etwa Schreiben der Antragsgegnerin vom April 2014 betreffend Nachteilsausgleich in der 7. Klassenstufe, Bl. 73 der Verwaltungsakte [VA]). Dem Nachteilsausgleich lagen ärztliche Befunde des Sozialpädiatrischen Zentrums des Helios Klinikums Erfurt zugrunde (etwa vom 15. Juli 2013, Bl. 79 VA, mit der Diagnose „Schulprobleme auf der Grundlage einer manifesten Lese-Rechtschreibschwäche bei mentaler Normalbegabung“). Im Rahmen eines Schriftwechsels zwischen den Eltern des Antragstellers, der Schule und den Schulbehörden unter anderem im Hinblick auf den Nachteilsausgleich für den Antragsteller ab der 10. Klassenstufe teilte das Staatliche Schulamt Nordthüringen - nach Austausch mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport - den Eltern mit Schreiben vom 12. April 2016 (Bl. 50 VA) mit, der mögliche Nachteilsausgleich erfolge befristet, um Fortschritte in diesem Prozess angemessen berücksichtigen zu können. Im Hinblick auf das Abitur werde dem Antragsteller zur Auswahl von Prüfungsfächern geraten, in denen er seine Stärken unter Beweis stellen könne. Bei der Festlegung des Nachteilsausgleichs sei angemessen zu berücksichtigen, dass Lesen und Schreiben grundlegende Kulturtechniken seien, auf deren Nachweis bei einem Abiturienten nicht verzichtet werden könne; der Verzicht auf jegliche schriftliche Arbeiten im Unterricht und auf jegliche schriftliche Leistungserhebung sei nicht sachgerecht. Sowohl die Nationalen Bildungsstandards als auch die Thüringer Lehrpläne sähen als wesentliche Kompetenz das Schreiben vor. Mit E-Mail-Schreiben vom 15. April 2016 (Bl. 39f. der Gerichtsakte [GA]) erbat die Mutter des Antragstellers vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die erneute Prüfung des Sachverhalts. Sie wies darauf hin, dass der Antragsteller in der Lage sei, sämtliche Anforderungen durch mündliche Leistungen zu erfüllen; eine realistische Option sei die Nutzung eines technischen Diktiergeräts, mit dessen Hilfe er sein Fachwissen in Textform konvertieren könne. Das Ministerium wiederholte in seinem Antwortschreiben vom 25. April 2016 (Bl. 39 GA) die Ausführungen des Staatlichen Schulamts und verwies auf die Zuständigkeit der Schule zur Entscheidung über den Nachteilsausgleich. Mit E-Mail vom 10. Mai 2016 (Bl. 38 GA) teilte die Mutter des Antragstellers einer Mitarbeiterin im Ministerium mit, nach zwischenzeitlichen Gesprächen mit Schulleitung, Jugendamt und Sozialpädiatrischem Zentrum des Helios Klinikums Erfurt bitte sie, ihr zu bestätigen, dass die Schule im Rahmen des Nachteilsausgleichs die Verwendung eines technischen Diktiergeräts zur Leistungserhebung gewähren dürfe. Lehrer und Schulleiter hätten ihnen mitgeteilt, dass sie das Schreiben des Ministeriums so verstünden, dass eine schriftliche und zwar handschriftliche Leistungserhebung zu erfolgen habe. Der Facharzt erachte die Benutzung des technischen Diktiergeräts als „optimalste Möglichkeit“ zur Feststellung des Leistungsvermögens ihres Sohnes. Hierauf antwortete die Mitarbeiterin des Ministeriums mit E-Mail vom 11. Mai 2016 (Bl. 37 GA) wie folgt: „… über den notwendigen Nachteilsausgleich nach § 59 Abs. 5 ThürSchulO entscheidet der Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz. Davon unabhängig teile ich Ihnen mit, dass ein Diktiergerät eine Möglichkeit sein kann, den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse zu erbringen.“ Hierauf wurde dem Antragsteller in der 10. Klassenstufe Nachteilsausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit, Verwendung eines Laptops sowie Nutzung des Diktierprogramms „Dragon“ gewährt; so heißt es zum Nachteilsausgleich etwa im Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2016 (Bl. 39 VA): „Gründe für die Gewährung des Nachteilsausgleichs: -Lese- und Rechtschreibstörung -Unlesbares Schriftbild Form des Nachteilsausgleichs: -Zeitverlängerung in Aufsätzen und Arbeiten in den Fremdsprachen um 15 min (die soll er nutzen, um seinen Text zu überarbeiten) -Gewährung der Nutzung des Laptops (einsehbar für den Lehrer) für Deutsch u. die Fremdsprachen -Nutzung des Diktierprogrammes „Dragon“ in Verbindung mit der Gewährung der Laptopanwendung in Klassenarbeiten in Deutsch und den Fremdsprachen, ggf. Ethik/ Religion und Geschichte -Bedingung: Stick für jedes Fach, Ausdrucken und Einheften -Nutzung des Diktiergerätes für die BLF“ Dem Nachteilsausgleich lagen ärztliche Befunde des Sozialpädiatrischen Zentrums des Helios Klinikums Erfurt zugrunde (etwa vom 12. Mai 2016, Bl. 43 VA, mit der Diagnose „Schulprobleme auf der Grundlage einer manifesten (Lese)-Rechtschreib-Schwäche bei leicht überdurchschnittlicher Grundbegabung“ sowie „V.a. manuelle Dyspraxie“ [Verdacht auf manuelle Dyspraxie]). Die Klassenkonferenz am 2. November 2017 befasste sich mit dem dem Antragsteller in der 11. Klassenstufe zu gewährenden Nachteilsausgleich; im Protokoll vom 6. November 2017 (Bl. 32 VA) ist hierzu festgehalten: „TOP 1: Nachteilsausgleiche Besprochen und genehmigt wurden die Nachteilsausgleiche für ... S... (LRS - Verwendung von Laptop), … … TOP 3: auffällige Schüler Für … S... wurde festgehalten, dass er lernen muss, seine Aufgaben im gesamten schulischen Bereich allein zu erledigen. Mit seiner LRS-Diagnose und dem gewährten Nachteilsausgleich muss mit Bedacht umgegangen werden, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ... sich hinter derartigen Erleichterungen versteckt. …“ Mit Schreiben vom 6. November 2017 (Bl. 31 VA) billigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller folgende Ausgleichsmaßnahmen zu: „Form des Nachteilsausgleichs: ... darf Klausuren mit einem Laptop schreiben. Die Verwendung eines Diktiergeräts obliegt der Entscheidung des jeweiligen Fachlehrers. Die Rechtschreibung fließt nicht in die Bewertung mit ein. Bedingung des Nachteilsausgleichs: ... besucht regelmäßig die LRS-Gilde.“ Die Klassenkonferenz am 22. Februar 2018 legte laut Protokoll vom 26. Februar 2018 fest (Bl. 30 VA), dass dem Antragsteller die Nutzung eines schuleigenen Laptops für die Erbringung schriftlicher Leistungen in allen Fächern gestattet werde; die Nutzung eines Diktiergeräts werde nicht gestattet, da - so das Protokoll - die Klassenkonferenz es (basierend auf den Leistungen im Schulhalbjahr 11/1) dem Antragsteller zutraue, Leistungserhebungen auch schriftlich bzw. mit einem Laptop zu bewältigen. Handschriftlich notiert ist auf dem Protokoll vom 26. Februar 2018: „Aktennotiz Schulleitung zum KK-Protokoll vom 22.2. Hinweise und Möglichkeiten der Diktiergerätnutzung (TMBJS+SSA) vom April und Mai 2016 schließen „Dragon“ zum anderweitigen Kompetenznachweis ein!“ Hierauf bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2018 (Bl. 29 VA) wiederum die folgenden Ausgleichsmaßnahmen: „Form des Nachteilsausgleichs: ... darf Klausuren mit einem schuleigenen Laptop schreiben. ... darf die Klausur im Fach Deutsch mithilfe eines Diktiergeräts erstellen. Die Rechtschreibung fließt nicht in die Bewertung ein. Bedingung des Nachteilsausgleichs: ... besucht regelmäßig die LRS-Gilde.“ Für das 1. Schulhalbjahr der 12. Klassenstufe beschränkte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. September 2018 (vgl. Bl. 21 VA) den Nachteilsausgleich auf folgende Maßnahmen: „... darf im Unterricht immer den Laptop nutzen und auch Klausuren darf er mit dem Laptop schreiben. Es wird ihm auferlegt, regelmäßig die LRS-Gilde zu besuchen. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Rechtschreibung im Abitur Teil der Bewertung sein muss.“ Zeitgleich teilte die Stammkursleiterin der Mutter des Antragstellers mit E-Mail-Schreiben vom 24. September 2018 (Bl. 20 VA) verbunden mit der Einladung zu einem Gespräch mit: „Die Klassenkonferenz hat am vergangenen Donnerstag beschlossen, ihm die Verwendung eines Laptops zu genehmigen. Ein Diktieren ist für uns aus organisatorischen Gründen nicht zu realisieren. Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine Bewertung der Rechtschreibung Teil der Benotung des Abituraufsatzes in Deutsch sein muss.“ Laut einer Aktennotiz vom 29. Oktober 2018 (Bl. 16 VA) über ein Gespräch vom 26. Oktober 2018 war Standpunkt der Schule, dass bei Ablegung der Abiturprüfung im Fach Deutsch (ohne Diktiersoftware) die Rechtschreibung bewertet werden müsse, und dass bei Ablegung der Abiturprüfung im Fach Deutsch mit einer Diktiersoftware die Teilleistung der Rechtschreibung mit ungenügend bewertet werden müsse. Für die Eltern des Antragstellers - so die Niederschrift - sei das Ablegen der Abiturprüfung im Fach Deutsch ohne die Nutzung einer Diktiersoftware inakzeptabel; sie habe rechtliche Schritte im Fall der Aufrechterhaltung des Bescheides angekündigt. Laut der Niederschrift wurde sodann vereinbart, dass die Schule vorerst den Nachteilsausgleichsbescheid abändere und gleichzeitig versuche, einen Gesprächstermin zur Klärung des Sachverhalts im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport anzustreben. In diesem Sinne bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. November 2018 (Bl. 8 VA) für das 1. Schulhalbjahr der 12. Klassenstufe folgende Ausgleichsmaßnahmen: „... darf mit seinem eigenen Laptop arbeiten. Er darf Klausuren mit einem schuleigenen Laptop schreiben. Hierbei wird ihm eine Zeitverlängerung von 10% der vorgegebenen Arbeitszeit gewährt. ... darf die Klausuren in den Fächern Deutsch und Englisch mithilfe einer Spracherkennungssoftware erstellen. Die Rechtschreibung fließt nicht in die Bewertung ein.“ Nach Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport fand am 14. Januar 2019 eine Besprechung zwischen Vertretern der Antragsgegnerin, des Staatlichen Schulamts Nordthüringen sowie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport statt. Im Vermerk über das Gespräch (Bl. 2 VA) ist unter anderem festgehalten, dass als Nachteilsausgleichsmaßnahmen eine Verlängerung des zeitlichen Rahmens sowie die Verwendung eines Laptops ohne Rechtschreibprogramm empfohlen werden; für die Bewertung aller schriftlichen Abiturprüfungen gelte § 99 Abs. 4 ThürSchulO; der Nachteilsausgleich, der für das Schulhalbjahr 12/II gewährt werde, gelte auch für die Abiturprüfungen. Hierauf beschränkte die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 21. Januar 2019 den Nachteilsausgleich für das 2. Schulhalbjahr der 12. Klassenstufe wie folgt: „Gründe für die Gewährung des Nachteilsausgleiches: ...... wurde eine stark ausgeprägte Lese-Rechtschreib-Störung attestiert. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Rechtschreibung im Abitur erfolgen muss und jeder durch eine Diktiersoftware produzierte Text nicht eindeutig die Rechtschreibkompetenz des Schülers widerspiegelt. Form des Nachteilsausgleichs: ... darf im Unterricht immer mit seinem eigenen Laptop arbeiten. Schriftliche Leistungserhebungen darf er mit einem schuleigenen Laptop schreiben, bei welchem das entsprechende Rechtschreibprogramm ausgeschaltet wurde. Ihm wird bei schriftlichen Leistungserhebungen eine Zeitverlängerung gewährt.“ Am 24. Januar 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm für das 2. Schulhalbjahr der 12. Klasse einschließlich der Abiturprüfung die Verwendung eines Diktiergeräts sowie Notenschutz in den Fächern Deutsch, Geschichte und Biologie (den von ihm gewählten Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau, in denen die schriftliche Abiturprüfung abzulegen ist) zu bewilligen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seit der 10. Klassenstufe mit dem Diktiergerät arbeiten dürfen und sich auf diese Arbeitsweise eingestellt. Er habe den Wunsch, nach dem Abitur ein Medizinstudium aufzunehmen. Für die Gestaltung des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen gälten die gleichen Prinzipien wie bei der Leistungserhebung und Bewertung im Unterricht. Die Nichtgewährung des Diktiergeräts sowie Notenschutzes verstießen gegen § 59 ThürSchulO sowie gegen das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Auch dürfe nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. § 59 Abs. 6 ThürSchulO eröffne die Möglichkeit, in Einzelfällen zeitweilig auf Noten zu verzichten. Dies gelte auch für die Entscheidung über Notenschutz wegen Legasthenie in schulischen Abschlussprüfungen, insbesondere im Abitur. Die Benutzung des Laptops und die Zeitverlängerung seien nicht ausreichend, um die ihm drohenden Nachteile aufgrund seiner Behinderung zu kompensieren. Er sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, die Fehler in dem von ihm selbst geschriebenen Text zu erkennen und zu korrigieren. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm im 2. Schulhalbjahr der 12. Klasse einschließlich der Abiturprüfung Nachteilsausgleich in Form der Gestattung der Verwendung eines Diktiergeräts sowie eine Aussetzung der Bewertung der Rechtschreibung in den Fächern Deutsch, Geschichte und Biologie zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat vorgetragen, dass das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung in einer Prüfungssituation gegenüber den Mitschülern eine Privilegierung darstelle. Die mit dem Diktiergerät erbrachte Rechtschreibleistung sei einer Leistungsbewertung nicht zugänglich, da diese Teilleistung nicht eindeutig dem Antragsteller zugeordnet werden könne. Dass dem Antragsteller bisher das (modifizierte) Diktiergerät als Nachteilsausgleich gewährt worden sei, begründe keinen Vertrauensschutz für die weitere Verwendung dieses Gerätes in der gymnasialen Oberstufe sowie in der Abiturprüfung. Der Nachteilsausgleich nach § 59 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO werde jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt. Die Regelung des § 59 Abs. 6 ThürSchulO finde auf schulische Abschlussprüfungen keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Februar 2019 das einstweilige Rechtsschutzbegehren abgelehnt. Es hat einen Anspruch des Antragstellers auf Gestattung der Verwendung eines Diktiergeräts in den schriftlichen Arbeiten verneint. Das Gericht hat hierin eine übermäßige Kompensation der durch die Legasthenie bedingten Nachteile des Antragstellers gesehen und den Anspruch auf Chancengleichheit der anderen Schüler als verletzt erachtet. Im Übrigen hat es in der Diktierleistung auch keine schriftliche Prüfungsleistung gesehen. Bei der Festlegung des Nachteilsausgleichs sei angemessen zu berücksichtigen, dass Lesen und Schreiben grundlegende Kulturtechniken seien, auf deren Nachweis bei einem Abiturienten nicht verzichtet werden könne. So könnten Prüflinge, die an Legasthenie litten, zur Herstellung der Chancengleichheit insbesondere eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit beanspruchen. Dieser Anforderung sei die Antragsgegnerin nachgekommen. Darüber hinaus dürfe der Antragsteller schriftliche Leistungen mit Hilfe eines Laptops erbringen. Die Vorinstanz hat auch einen Anspruch auf den begehrten Notenschutz verneint. Eine Kompensation der durch die Legasthenie bedingten Benachteiligung durch Befreiung von den geltenden Prüfungsanforderungen lasse sich dem geltenden einfachen Recht und auch dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Ebenso wenig könne sich der Antragsteller auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen. Aus dem Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könne ein unmittelbarer Leistungsanspruch nicht hergeleitet werden, da es sich um ein grundrechtliches Abwehrrecht handele, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliege. Legasthene Schüler würden ohne Notenschutz in Bezug auf die Rechtschreibung in den schriftlichen Prüfungen, insbesondere in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen regelmäßig schlechtere Ergebnisse erzielen; es bestehe aber kein Grund zu der Annahme, ohne Notenschutz werde ihnen das Bestehen des Abiturs unmöglich gemacht oder gravierend erschwert. Dies gelte in besonderem Maße für den Antragsteller, bei dem es offenbar nicht darum gehe, das Abitur zu schaffen, sondern den erforderlichen Notendurchschnitt für eine Zulassung zum Medizinstudium zu erreichen. Ein Fall des § 59 Abs. 6 ThürSchulO sei hier offensichtlich nicht Gegenstand. Gegen den am 8. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde erhoben. Mit der am 27. Februar 2019 begründeten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass die Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht geeignet sei, um für ihn Chancengleichheit herzustellen. Der Nachteilsausgleich gehe ins Leere, wenn nicht das Rechtschreibproblem des Legasthenikers mit Hilfe des Nachteilsausgleichs angemessen berücksichtigt werde. Es stelle sich die Frage, ob es gerecht sei, wenn man gleich behandle, was so verschieden sei, und ob mit einer Pflicht zur Gleichbehandlung nicht die gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) verankerte Pflicht zur individuellen Förderung aller Schüler wieder aufgehoben werde. Die Vorinstanz lasse auch unberücksichtigt, dass ihm bisher Nachteilsausgleich durch Nutzung eines Diktiergeräts gewährt worden sei. Er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, seine Arbeitsweise umzustellen. Die Verwendung des Diktiergeräts bedeute für ihn auch keinen Vorteil, wie das Verwaltungsgericht meine. Es handele sich - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - um eine schriftliche Prüfungsleistung, wenn das Diktiergerät verwendet werde. Würden die Rechtschreibleistungen bewertet, werde der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung diskriminiert. Es könne nicht zu seinem Nachteil gereichen, wenn der Thüringer Gesetzgeber es unterlassen habe, sich mit der Problematik des Nachteilsausgleichs und der Notenaussetzung in Prüfungssituationen auseinanderzusetzen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. Februar 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im 2. Schulhalbjahr der 12. Klasse einschließlich der Abiturprüfung Nachteilsausgleich in Form der Gestattung der Verwendung eines Diktiergeräts sowie eine Aussetzung der Bewertung der Rechtschreibung in den Fächern Deutsch, Geschichte und Biologie zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat zum Teil Erfolg. Die Überprüfung des Beschlusses durch den Senat, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hinreichend dargelegten Gründe beschränkt ist, führt zu dem im Tenor niedergelegten, für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen. Wird - wie hier - zudem teilweise die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, muss das glaubhaft zu machende Vorbringen darlegen, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und es müsste danach ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. Mai 2010 - 1 EO 854/10 - juris Rdnr. 23). Hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers fehlt es teilweise bereits am Anordnungsgrund (vgl. zu 1.). Soweit ein Anordnungsgrund vorliegt, ist der erforderliche Anordnungsanspruch im vorliegenden summarischen Prüfverfahren jedoch nur teilweise glaubhaft gemacht (vgl. zu 2.). 1. Soweit sich die Antragstellung auf das 2. Schulhalbjahr der 12. Klassestufe bezieht, fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil mit der Ausgabe des Zeugnisses für das Schulhalbjahr 12/II am morgigen 10. April 2019 der „Unterricht des Halbjahres 12/II“ endet (§ 95 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulO; Nr. 2.4.2 über die Termine für die Abiturprüfungen an allgemeinbildenden Gymnasien, an beruflichen Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, an mit einer Gesamtschule verbundenen gymnasialen Oberstufe, an Kollegs sowie für die Externenprüfungen, „Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres 2018/2019“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport mit den „Hinweisen zum Ablauf des Schuljahres 2018/2019“, Anlage 6 zu den „Hinweisen zu den zentralen schriftlichen Prüfungen Schuljahr 2018/2019“ vom 22. August 2018, S. 11 der Anlage 6). Deshalb kann offen bleiben, ob der Anordnungsgrund, soweit sich das Begehren des Antragstellers auf das 2. Schulhalbjahr bezieht, nicht bereits nach Ablegen der Klausuren zum sog. Vorabitur - die der Antragsteller laut Antragsschriftsatz vom 24. Januar 2019 am 20. Februar, am 25. Februar sowie am 5. März 2019 zu absolvieren hatte - und damit noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist entfallen war (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris Rdnr. 20). Soweit der Antragsteller weitergehenden Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Abiturprüfung begehrt, liegt die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die im Zeitraum vom 30. April bis 29. Mai 2019 anstehenden Abiturprüfungen vor (Nr. 2.4.2 über die Termine für die Abiturprüfungen an allgemeinbildenden Gymnasien, an beruflichen Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, an mit einer Gesamtschule verbundenen gymnasialen Oberstufe, an Kollegs sowie für die Externenprüfungen, „Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres 2018/2019“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport mit den „Hinweisen zum Ablauf des Schuljahres 2018/2019“, Anlage 6 zu den „Hinweisen zu den zentralen schriftlichen Prüfungen Schuljahr 2018/2019“ vom 22. August 2018, S. 11 der Anlage 6) (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris Rdnr. 5). 2. Den darüber hinaus erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nur teilweise glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf den zusätzlich - über die bewilligte Verlängerung der Bearbeitungszeit sowie die Nutzung des Laptops hinausgehenden - begehrten Nachteilsausgleich durch Gestattung der Verwendung eines Diktiergeräts in der Abiturprüfung ist ihm eine Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs allein hinsichtlich des Faches Deutsch, nicht aber im Übrigen gelungen (vgl. zu a.). Demgegenüber hat die Vorinstanz den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Aussetzung der Bewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz) in den Fächern Deutsch, Geschichte und Biologie (den vom Antragsteller gewählten Abiturfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau) zu Recht abgelehnt (vgl. zu b.). a. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Gestattung eines Diktiergeräts in der Abiturprüfung als weitere Nachteilsausgleichsmaßnahme begehrt, hat sein Antrag nur teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg. Ein Anspruch ergibt sich nicht einfach-rechtlich etwa aus § 59 Abs. 5 ThürSchulO. Die Bestimmung ist auf die hier allein noch streitige Abiturprüfung nicht anwendbar. Der Wortlaut ist auf das Schulhalbjahr zugeschnitten. Zudem befindet sich die Regelung im Sechsten Teil der Thüringer Schulordnung über „Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte und Förderung“ und nicht etwa im Achten Teil über „Thüringer Oberstufe und Abitur“. Der Antragsteller wendet sich maßgeblich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die begehrten Maßnahmen seien (auch) verfassungsrechtlich nicht geboten. Der hieraus abgeleitete Anspruch (vgl. zu (1)) ist vom Antragsteller im Hinblick auf seine Einschränkungen (vgl. zu (2)) in der im Verfahren des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gebotenen Weise nur hinsichtlich des aus dem Tenor ersichtlichen Teils seines Begehrens, nicht aber im Übrigen, hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. zu (3)). (1) Vorliegend kann sich der Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unmittelbar auf Verfassungsrecht stützen. Der im Prüfungsrecht maßgebliche Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m.Art. 12 Abs. 1 GG) gilt auch bei der Bewertung schulischer Leistungen. Danach muss gewährleistet sein, dass Schülerinnen und Schüler ihre schulischen Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren (Prüfungs-)Bedingungen erbringen können und die gleichen Maßstäbe für die Bewertung einer Leistung gelten. Dies wird durch die formale Gleichbehandlung aller Prüflinge und Schüler gesichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdnr. 15; ThürOVG, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 EO 854/10 - juris 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 3 M 358/13 - juris Rdnr. 13). Weil einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet sind, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist, steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss hiernach durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist in diesen Fällen die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt aber auch die Benutzung technischer Hilfsmittel (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdnr. 16). Eine rechtserhebliche Chancenungleichheit im oben genannten Sinne kann auch dann festgestellt werden, wenn lediglich die mechanische Darstellungsfähigkeit beeinträchtigt ist, auch wenn sie auf einem dauernden Defekt beruht. Damit ist ein Nachteilsausgleich dann geboten, wenn die Behinderungen außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können, wie beispielsweise die manuelle Fertigkeit des Schreibens. Eine Überkompensation der Nachteile dient jedoch nicht der Wiederherstellung der Chancengleichheit, sondern würde den Anspruch der Mitschülerinnen und -schüler auf Chancengleichheit verletzen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 3 M 358/13 - juris Rdnr. 13 m. w. N.; VG Braunschweig, Urteil vom 16. April 2013 - 6 A 2054/12 - juris). Allerdings wird in ständiger Rechtsprechung weiter verlangt, dass die in der Person des Prüflings liegenden Einschränkungen keine Leiden sind, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit eines Prüflings dauerhaft prägen. Solche Leiden rechtfertigen grundsätzlich keinen Nachteilsausgleich, etwa im Wege der Verlängerung der Bearbeitungszeit. Bei Behinderungen hingegen, die nicht die in der Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit, sondern lediglich den Nachweis derselben beeinträchtigen, gebietet es hingegen die Chancengleichheit, ausnahmsweise einen Nachteilsausgleich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - DÖV 1986, 477 m. w. N.; ThürOVG, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 EO 854/10 - juris Rdnr. 28 zur Abschlussprüfung in der Regelschule, Dyskalkulie; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris - zum zweiten juristischen Staatsexamen; HessVGH, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - juris - zum zweiten juristischen Staatsexamen; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. August 2002 - 3 M 41/02 - zur ärztlichen Vorprüfung). (2) Bei der Legasthenie, unter der der Antragsteller maßgeblich leidet, handelt es sich nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand um eine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können. Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt; die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten ist nicht beeinträchtigt. Jedoch ist die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert; Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche; die Rechtschreibung von Legasthenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdnr. 18 m. w. N. auf Langenfeld, RdJB 2007, 211 [212 f.]; Ennuschat, Rechtsgutachten für den Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie, 2008, S. 4 f.). Dementsprechend können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Damit kann die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdnr. 19 m. w. N.; VGH Kassel, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608 und vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 und vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 M 16.09 - juris Rdnr. 4; BFH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII B 241/07 - juris Rdnr. 5; Langenfeld, RdJB 2007, 211 [218 ff.]; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166 [167]; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 [336 f.]). Ob und, wenn ja, wie ein Nachteilsausgleich nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu gewähren ist, lässt sich allerdings nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind - auch im Schulrecht - Benachteiligungen verboten, die an eine Behinderung anknüpfen. Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt. Danach liegt eine Benachteiligung nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird, oder ihm Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Fördermaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Dies wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen (ThürOVG, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 EO 854/10 - juris Rdnr. 37 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - juris Rdnr. 69, BVerfGE 96, 288 [302 f.]). Gerade unter dem Aspekt, dass ein Nachteilsausgleich nur in Betracht kommt, wenn allein der Nachweis der Leistungsfähigkeit durch eine Störung oder Schwäche behindert ist, bedarf es der Differenzierung, ob die Leistungsfähigkeit als solche oder nur deren Nachweis betroffen ist. Bei der Rechtschreibstörung (als Teil der Lese-Rechtschreib-Störung) spricht nach den vorliegenden Erkenntnissen bei summarischer Prüfung grundsätzlich mehr für die erste Alternative, weil die Rechtschreibung überdurchschnittlich fehlerbehaftet ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdn. 18). Deshalb kommt ein Nachteilsausgleich im Fall der Rechtschreibstörung nur ausnahmsweise in Betracht. Dies erfordert auch ein mehr an Vortrag und Beleg zu der Frage, ob nur der Nachweis oder die Leistungsfähigkeit selbst „ausgeglichen“ werden soll (ThürOVG, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 EO 854/10 - juris Rdnr. 41). (3) Unter Berücksichtigung der unter (2) aus dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG und dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten Maßgaben und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers hat die Vorinstanz den dem Antragsteller bewilligten Nachteilsausgleich - die Verlängerung der Bearbeitungszeit und Gestattung der Nutzung eines Laptops - in nicht zu beanstandender Weise als angemessen erachtet und in dem darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Gestattung der Nutzung eines Diktiergeräts nachvollziehbar im Grundsatz eine Überkompensation gesehen (vgl. zu (a)). Der Antragsteller hat allerdings im vorliegenden Fall (allein) bezogen auf das Fach Deutsch im summarischen Prüfverfahren hinreichend dargelegt, dass ihm aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Anspruch auf Gestattung der Nutzung eines Diktiergeräts in diesem Prüfungsfach ausnahmsweise zusteht (vgl. zu (b)). (a) Die Vorinstanz hat die dem Antragsteller für die Abiturprüfung bewilligten Nachteilsausgleichsmaßnahmen zutreffend als angemessen erachtet und einen weitergehenden Ausgleichsanspruch auf Nutzung eines Diktiergeräts nachvollziehbar im Grundsatz (vorbehaltlich der Ausnahme unter (b)) verneint. Von vornherein fehl geht insoweit der allgemeine Vorhalt des Antragstellers, es werde hier „gleich behandelt, was verschieden sei“. Er übersieht, dass der Grundsatz der formalen Gleichheit - wie vorstehend dargelegt - sich gerade öffnet, um in der Person des Prüflings liegende Einschränkungen oder sonstige Nachteile, die auch in einer Behinderung liegen können, auszugleichen, was die Vorinstanz auch aufgegriffen hat. Soweit der Antragsteller rügt, die Verlängerung der Bearbeitungszeit sei als Nachteilsausgleich nicht geeignet und Zeitverlängerung sowie Nutzung des Laptops seien nicht ausreichend, um für ihn Chancengleichheit herzustellen, sondern gingen ins Leere, weil er im Hinblick auf die Rechtschreibstörung gerade aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, eine fehlerfreie Schreibleistung zu erbringen und deshalb eines Diktiergerätes bedürfe, verkennt der Antragsteller, dass diese bewilligte Maßnahme im Schwerpunkt seine Leseschwäche ausgleichen soll und nicht die Rechtschreibstörung (s.o. unter (2)). Darüber hinaus kann die Verlängerung der Bearbeitungszeit dem Antragsteller auch hinsichtlich der Rechtschreibstörung von Nutzen sein, soweit ihm der längere Bearbeitungszeitraum auch Zeit für die Vornahme von Korrekturen einräumt. Die darüber hinausgehende Gewährung des Laptops bietet ihm zum einen Ausgleich für die Benachteiligung, die er durch seine manuelle Dysfunktion erleidet, weil er mit dem Laptop bei entsprechender Übung seine Gedanken schnell und - im Gegensatz zum Handgeschriebenen - gut lesbar aufschreiben kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 3 M 358/13 - juris Rdnr. 8 zum Nachteilsausgleich bei motorischen Schwierigkeiten beim Schreiben). Der elektronisch niedergelegte Text ist auch für den Prüfer besser lesbar. Zudem ermöglicht ihm die Laptopnutzung, auch mit der Rechtschreibstörung einhergehende Nachteile auszugleichen. Soweit bei entsprechender Übung die Schreibgeschwindigkeit im Vergleich zur Handschrift höher ist, verschafft ihm die Laptopanwendung mehr Zeit für Korrekturen. Zudem bietet die elektronische Textbearbeitung mit der Möglichkeit, einzelne Passagen zu löschen, auszuschneiden oder zu kopieren und an anderer Stelle wieder einzufügen, Vorteile gegenüber der handschriftlichen Bearbeitung. Auch lassen sich im maschinenschriftlich besser lesbaren Schriftbild eigene Schreibfehler ggf. besser erkennen und korrigieren als im handgeschriebenen Text. Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass sich das besser lesbare Schriftbild bei der Bewertung vorteilhaft auswirkt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Vorteile dem Prüfungsteilnehmer im konkreten Einzelfall zu Gute kommen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. September 2010 - 7 CE 10.2175 - juris Rdnr. 6). Angesichts dessen hat die Vorinstanz die bewilligten Ausgleichsmaßnahmen nachvollziehbar als angemessen erachtet. Darüber hinaus hat sie in der begehrten Nutzung eines Diktiergerätes im Grundsatz zutreffend eine Überkompensation gesehen, die den Anspruch auf Chancengleichheit der anderen Schüler verletzen würde. So läge auf der Hand - so die Vorinstanz -, dass es wesentlich schneller möglich sei, einen Text auf ein Diktiergerät aufzusprechen, als diesen niederzuschreiben; der Antragsteller hätte also einen weiteren Zeitvorteil. Der Einwand des Antragstellers, dass ihm die Verwendung des Gerätes keine (weitere) Zeitersparnis und insoweit auch keinen Vorteil vermittle, weil auch er seinen - diktierten und auf den Laptop übertragenen - Text erneut lesen und ggf. korrigieren müsse, überzeugt nicht. Selbst wenn die Nutzung eines (modifizierten) Diktiergeräts Korrekturen auf dem Laptop erforderlich macht, so ist mit dem Aufsprechen eines Textes auf das Diktiergerät im Verhältnis zu seinem handschriftlichen Verfassen in der Regel eine Zeitersparnis und damit mehr Überlegungszeit beim Bearbeiten der Aufgabe verbunden. Dies gilt umso mehr, je perfektionierter sich eine Diktierweise entwickelt (hat). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, ggf. auf die ihm bewilligte Verlängerung der Bearbeitungszeit zu verzichten, sofern ihm die Verwendung des Diktiergeräts gestattet werde, wird darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des angegriffenen vorinstanzlichen Beschlusses vom 8. Februar 2019 ist, der sich auf das beantragte - über das bewilligte hinausgehende - Begehren bezieht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht auch berücksichtigt, dass Lesen und Schreiben grundlegende Kulturtechniken sind, auf deren Nachweis bei einem Abiturienten grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, und sich auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus dem Thüringer Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezogen (vgl. Seite 3 des Beschlusses vom 8. Februar 2019 sowie Bl. 54 bis 57 VA; vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Deutsch, 2016, S. 72 m. w. N. auf Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife im Fach Deutsch [Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012] Kap. 2.2). Mit seiner Beschwerdebegründung ist der Antragsteller auf dieses Argument nicht näher eingegangen. Auf den vom Verwaltungsgericht zitierten Auszug aus dem Thüringer Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife geht er nicht im Ansatz ein. So heißt es in dem Auszug betreffend die Klassenstufe 12 (Bl. 56 f. VA) etwa unter Ziffer 4.2.2 wörtlich: „4.2.2 Texte produzieren Ein wesentlicher Bestandteil der gymnasialen Bildung ist die Befähigung der Schüler zur verantwortungsbewussten, differenzierten mündlichen und schriftlichen Verständigung mittels unterschiedlicher Medien. Die Geläufigkeit von Sprech- und Schreibprozessen ist grundlegendes Ziel, auch im Hinblick auf Studium und Beruf. …“ Und unter Ziffer 4.2.3 heißt es wörtlich: „4.2.3 Über Sprache, Sprachverwendung und Sprachenlernen reflektieren In der gymnasialen Oberstufe werden keine neuen sprachlichen Phänomene vermittelt, vorhandene Kenntnisse werden differenziert und vertieft. Dies betrifft insbesondere die Kenntnisse -der Normen der Standardsprache --orthografische Korrektheit --grammatische Korrektheit -zur Funktionalität der sprachlichen Phänomene … Differenzierte Sprachbetrachtung festigt und erweitert mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen und vermittelt Einsichten in die Entwicklung und Struktur der deutschen Sprache. …“ Der Antragsteller setzt sich in seiner Beschwerde weder mit dem diesbezüglichen Argument der Vorinstanz noch mit dem in Bezug genommenen Auszug aus dem Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife näher auseinander. Hiernach hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Antragstellers auf Gestattung der Verwendung eines Diktiergeräts in der Abiturprüfung im Grundsatz zutreffend als Überkompensation erachtet und (vorbehaltlich der Ausnahme unter (b)) zu Recht abgelehnt. (b) Allerdings hat der Antragsteller im vorliegenden Fall bezogen (nur) auf das Fach Deutsch im summarischen Prüfverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise ein Anspruch auf Gestattung der Nutzung eines Diktiergeräts in diesem Abiturprüfungsfach aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zusteht. Der Antragsteller hat insoweit zurecht eingewendet, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass ihm seit der 10. Klassenstufe Nachteilsausgleich in Form der Verwendung eines Diktiergeräts gewährt worden ist. Mit der wiederholten Billigung des Diktiergeräts zum Absolvieren von schriftlichen Prüfungen im Fach Deutsch (ein Abiturfach des Antragstellers) auch noch während des Durchlaufens der Oberstufe sind in den vergangenen zwei Jahren insoweit „Tatsachen geschaffen“ worden, die vorliegend unter dem Aspekt der Chancengleichheit nicht ausgeblendet werden dürfen. Zwar begründet die Gestattung eines Diktiergeräts in der Sekundarstufe als Nachteilsausgleich keinen Vertrauensschutz für dessen weitere Verwendung in der gymnasialen Oberstufe sowie in der Abiturprüfung. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz nur jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden, so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der (jeweiligen) Maßnahmen jedes Schulhalbjahr neu zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass der Unterricht in der Oberstufe auf das Abitur zielt und der Unterricht die Prüflinge auf das Abitur vorbereiten soll. Der Antragsteller hat sich mit den ihm im Hinblick auf seine Einschränkungen und seine Behinderung in der Oberstufe zugebilligten Hilfsmitteln auf die Abiturprüfung vorbereiten können. So ist ihm - neben der Gestattung eines Laptops in einigen Fächern in den schriftlichen Prüfungen - seit der 10. Klassenstufe in einigen Fächern zusätzlich das Diktiergerät zum Absolvieren schriftlicher Prüfungen bewilligt worden, durchgehend und auch noch im Schulhalbjahr 12/I in dem - auch zur Abiturprüfung anstehenden - Fach Deutsch. Durch die - möglicherweise überkompensierende - Gestattung der durchgehenden Verwendung des Diktiergeräts im Fach Deutsch wurde der Antragsteller daran gehindert, Methoden/Strategien zur Bewältigung der im Fach Deutsch gestellten Aufgaben ohne Diktiergerät zu erarbeiten. Die Verweigerung der Benutzung des Diktiergeräts in der Abiturprüfung im Fach Deutsch führte hier - ausnahmsweise - zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung des Antragstellers, weil er im Gegensatz zu seinen Mitschülern nicht die ihm in der Vorbereitungsphase zugestandenen Hilfsmittel verwenden darf. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller hinreichend deutlich gemacht hätte, dass die Nutzung des Diktiergeräts - insbesondere im Fach Deutsch - zur Vorbereitung der Abiturprüfung „auf eigenes Risiko“ erfolge. Der allgemeine Hinweis, dass im Fach Deutsch auch die Rechtschreibung - wie in allen anderen Fächern auch (§ 99 Abs. 4 ThürSchulO) - bewertet werde, reicht dafür nicht aus. Angesichts dieser besonderen Umstände und im Hinblick auf den summarischen Prüfcharakter im Eilverfahren ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zum Ausgleich seiner Behinderungen das Diktiergerät, das ihm in Klausuren im Fach Deutsch in den vergangenen Jahren zur Nutzung zur Verfügung stand und in dessen Anwendung er geübt ist, auch in der Abiturprüfung im Fach Deutsch - nicht im Übrigen - benötigt. Auch der Psychologische Befund des Sozialpädiatrischen Zentrums des Helios Klinikums Erfurt vom 22. November 2018 (Bl. 7 VA) führt aus: „Die seit der 7. Klasse gewährten Erleichterungsmaßnahmen, wie die Verwendung eines Laptops sowie eines Diktiergerätes, haben sich bislang bewährt. Daher erachten wir es als sinnvoll die Gewährung dieser technischen Hilfsmittel für die Leistungserhebung auch für das letzte Schuljahr sowie die Abiturprüfung zu erwägen. Die Erleichterungsmaßnahmen werden aufgrund der Persistenz der Symptomatik perspektivisch auch während der Berufsausbildung notwendig sein.“ Der Verwendung des Diktiergeräts steht nicht entgegen, dass die Diktierleistung etwa keine „schriftliche“ Leistung sei. Es erscheint im vorliegenden summarischen Prüfverfahren jedenfalls nicht als offenkundig, dass eine Diktierleistung „nicht schriftlich“ ist. Zwar beschränkt sich der schriftliche Anteil auf ggf. manuell vorzunehmende Korrekturen mit dem Laptop, nachdem das Diktierprogramm den diktierten Text elektronisch auf den Laptop übertragen hat. Andererseits beruht das Diktieren eines Textes auf einer zuvor erbrachten gedanklichen Leistung mit dem Entwerfen einer eigenen Struktur und dem Vorformulieren eines eigenen Textes. Das Diktieren ist das Aufsprechen und Niederlegen dieser gedanklichen Leistung. Insoweit legt der Prüfling einen Text schriftlich nieder, liest ihn durch und korrigiert ihn. Hierdurch unterscheidet sich das Diktieren auch von einer mündlichen Prüfung, die regelmäßig aus einem rein mündlichen (Prüfungs-)Gespräch und aus Fragen und Antworten besteht. Hiernach kann die Diktierleistung jedenfalls im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren nicht als ausschließlich mündliche Prüfungsleistung gewertet werden. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (erstmals) die Nutzung einer Schreibkraft als alternative Form des Nachteilsausgleichs in Betracht zieht, ist diese Ausgleichsform hier nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. b. Den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Aussetzung der Bewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz) in den Fächern Deutsch, Geschichte und Biologie (den vom Antragsteller gewählten Abiturfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau) hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Ein Anspruch ergibt sich nicht einfach-rechtlich etwa aus § 59 Abs. 6 ThürSchulO. Diese Bestimmung ist - wie § 59 Abs. 5 ThürSchulO, vgl. oben unter a. - nach Wortlaut und Systematik auf die Abiturprüfung nicht anwendbar. Die Regelung befindet sich im Sechsten Teil der Thüringer Schulordnung über „Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte und Förderung“ und nicht etwa im Achten Teil über „Thüringer Oberstufe und Abitur“ (vgl. § 99 Abs. 4 ThürSchulO). Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zutreffend ausgeführt, dass ein derartiges Begehren nicht mehr mit der durch den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) - wie oben dargelegt - allein gebotenen Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für den legasthenen Schüler und seine nicht behinderten Mitschüler vereinbar, sondern vielmehr auf eine Bevorzugung des von Legasthenie betroffenen Schülers gerichtet ist, indem diesem gegenüber auf bestimmte Leistungsanforderungen verzichtet werden soll, die den Mitschülern - unabhängig von ihrer intellektuellen Begabung - abverlangt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 - juris Rdnr. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris Rdnr. 19). Die Vorinstanz hat auch zu Recht ausgeführt, dass aus dem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein unmittelbarer Leistungsanspruch nicht hergeleitet werden kann, da es sich um ein grundrechtliches Abwehrrecht handelt, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris Rdnr. 19 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - Az. 6 C 33/14 - juris Rdnr. 42 f. m. w. N.). Der im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verankerte Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - Az. 6 C 33/14 - juris Rdnr. 42). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht weiter - wörtlich - ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - Az. 6 C 33/14 - juris Rdnr. 42 bis 44 m. w. N): "Ob es einer gesetzlichen Regelung bedarf und welche Anforderungen an deren inhaltliche Bestimmtheit zu stellen sind, ist mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes zu beurteilen. Für das Schulwesen besteht ein Gesetzesvorbehalt vor allem für Entscheidungen, die das Verhältnis zwischen der staatlichen Schulaufsicht aus Art. 7 Abs. 1 GG, den Grundrechten der Schüler und dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG austarieren oder den weiteren schulischen und beruflichen Werdegang der Schüler betreffen. … Danach unterfallen die Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen dem Gesetzesvorbehalt. Einerseits verbessert der Notenschutz die Erfolgschancen von Schülern mit Behinderung; er dient der Förderung ihrer grundrechtlich geschützten schulischen und beruflichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten. Andererseits müssen die Auswirkungen des Notenschutzes auf die Chancengleichheit und auf die schulischen Ausbildungsziele in Erwägung gezogen werden. Die Einführung des Notenschutzes hat stets Auswirkungen auf die Aussagekraft des Schulabschlusses, der durch das Abschlusszeugnis dokumentiert wird. Je weiter der Notenschutz reicht, desto mehr wird auf einheitliche Lernziele, Leistungsanforderungen und ein einheitliches Qualifikationsniveau der Schulabschlüsse zugunsten einer begabtengerechten Förderung verzichtet. So wird durch den Verzicht auf die Bewertung von Rechtschreibleistungen in Abiturprüfungen auf den Nachweis einer Fähigkeit verzichtet, die als grundlegend für eine akademische Ausbildung angesehen wird … Wegen der weitreichenden Bedeutung des Notenschutzes reicht es nicht aus, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber ohne inhaltliche Vorgaben zur Regelung dieser Sachmaterie ermächtigt. Er wird zumindest den begünstigten Personenkreis allgemein umschreiben, die erfassten schulischen Abschlussprüfungen anführen und bestimmen müssen, auf welche Weise Notenschutz gewährt wird. Als Maßnahme kommt nicht ausschließlich in Betracht, individuelle Defizite bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nicht oder vermindert zu berücksichtigen. Stattdessen können Zu- und Abschläge bei der Notengebung vorgesehen oder abweichende Mindestanforderungen für Versetzung und Schulabschluss festgelegt werden. Auch ist wegen der Grundrechtsrelevanz eine Grundentscheidung des Gesetzgebers darüber geboten, ob der gewährte Notenschutz im Zeugnis zu dokumentieren ist." Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den versagten Notenschutz für die Abschlussprüfungen eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund seiner Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geltend macht, setzt er sich in seiner Beschwerde weder mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz noch mit der von der Vorinstanz in Bezug genommenen - vorstehend zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 - juris) sowie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris) näher auseinander. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, woraus sich abweichend von der Rechtsprechung ein Anspruch ergeben soll. Hiernach hat die Beschwerde lediglich in dem im Tenor niedergelegten Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 36.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Die Befugnis für die Abänderung, die im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).