Urteil
4 KO 596/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
3mal zitiert
21Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Beitragsbescheid, mit dem für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird, ist nicht hinreichend bestimmt. Dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit führt nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (Fortführung Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2003, 51 - 52 und vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08, ThürVBl. 2011, 179 - 180).(Rn.46)
2. Wird ein Änderungsbescheid zur Heilung dieses Mangels der hinreichenden Bestimmtheit erlassen, handelt es sich um einen ersetzenden Änderungsbescheid.(Rn.33)
3. Wurde die Zahl der zulässigen und der vorhandenen Geschossflächen im Einzelfall zunächst auf Grundlage einer Selbstauskunft ermittelt, steht dies nicht der Umstellung der Ermittlungsmethode auf die Verwendung des genaueren Geografischen Informationssystems (GIS) entgegen. Spätestens nach Ablauf des Kalkulationszeitraums besteht dann jedoch Veranlassung zur Überprüfung des festgesetzten Beitragssatzes durch Fortschreibung der Globalkalkulation.(Rn.39)
(Rn.40)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Mai 2012 wird insoweit abgeändert, als der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. Juni 2000, zuletzt in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2011 aufgehoben wird.
Die Klage gegen den im Wege der Klageänderung einbezogenen „3. Änderungsbescheid“ vom 27. Juli 2012 wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 49 %. Der Beklagte trägt 51 % der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; insoweit wird die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beitragsbescheid, mit dem für zwei Buchgrundstücke ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird, ist nicht hinreichend bestimmt. Dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit führt nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (Fortführung Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2003, 51 - 52 und vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08, ThürVBl. 2011, 179 - 180).(Rn.46) 2. Wird ein Änderungsbescheid zur Heilung dieses Mangels der hinreichenden Bestimmtheit erlassen, handelt es sich um einen ersetzenden Änderungsbescheid.(Rn.33) 3. Wurde die Zahl der zulässigen und der vorhandenen Geschossflächen im Einzelfall zunächst auf Grundlage einer Selbstauskunft ermittelt, steht dies nicht der Umstellung der Ermittlungsmethode auf die Verwendung des genaueren Geografischen Informationssystems (GIS) entgegen. Spätestens nach Ablauf des Kalkulationszeitraums besteht dann jedoch Veranlassung zur Überprüfung des festgesetzten Beitragssatzes durch Fortschreibung der Globalkalkulation.(Rn.39) (Rn.40) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Mai 2012 wird insoweit abgeändert, als der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. Juni 2000, zuletzt in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2011 aufgehoben wird. Die Klage gegen den im Wege der Klageänderung einbezogenen „3. Änderungsbescheid“ vom 27. Juli 2012 wird abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 49 %. Der Beklagte trägt 51 % der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; insoweit wird die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Klagegegenstand ist - nach seiner Einbeziehung im Wege der Klageänderung - nur noch der 3. Änderungsbescheid des Beklagten vom 27. Juli 2012. Bei diesem Bescheid handelt es sich nicht um einen „echten“, sondern um einen „ersetzenden Änderungsbescheid“. Den zunächst mittels Widerspruchs und Klage angefochtenen Beitragsbescheiden des Beklagten kommt seit Erlass des 3. Änderungsbescheides vom 27. Juli 2012 keine Rechtswirkung mehr zu, da die Beitragsfestsetzung und das Zahlungsgebot nicht mehr auf die Vorgängerbescheide, sondern nur noch auf den 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 gestützt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130 - 132 - juris Rdnr. 54 zur Abgrenzung von echtem und ersetzendem Änderungsbescheid). Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der 3. Änderungsbescheid kann auf die überwiegend rückwirkend zum 1. August 2004 in Kraft gesetzte Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 4. Dezember 2009 (BGS-EWS 2007) gestützt werden (1.). Die Beitragsforderung des Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides nicht bereits infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen (2.). Auch war der Beklagte zur Nacherhebung berechtigt (3.). 1. Der 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 kann auf die überwiegend rückwirkend zum 1. August 2004 in Kraft gesetzte Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 4. Dezember 2009 (BGS-EWS 2007) gestützt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im Wesentlichen auf das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12. Soweit die Klägerin in diesem Berufungsverfahren einzelne schon in dem Verfahren 4 KO 252/12 geltend gemachte Einwendungen sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung nochmals aufgegriffen hat, rechtfertigt ihr Vortrag keine davon abweichende Beurteilung: a. Die Auseinandersetzung der Klägerin mit der Berufungsbegründung des Beklagten in ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 27. Oktober 2017 ist - ebenso wie insoweit auch die Berufungsbegründung des Beklagten - nicht weiterführend. Der Vortrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründung ist im Hinblick auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 überholt. Der Beklagte hat insoweit lediglich seine Berufungsbegründung aus dem Leitverfahren 4 KO 252/12 wiederholt und damit allenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt. Da sich der Senat jedoch in dem Urteil vom 17. November 2015 bereits intensiv mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug auseinandergesetzt hat und zu der Auffassung gelangt ist, dass die BGS-EWS 2007 wirksam ist, hätte hier in der Argumentation an die in dem rechtskräftigen Urteil vom 17. November 2015 entwickelten Grundsätze angeknüpft werden müssen. b. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die bis 1996 erwirtschafteten Abschreibungen vom beitragsfähigen Aufwand nicht abgezogen werden. Mit dieser Thematik hat sich der Senat bereits in dem Urteil vom 17. November 2015 (Az.: 4 KO 252/12, juris ab Rdnr. 181 ff.) befasst. Inhaltlich geht es darum, dass bei Umstellung des Finanzierungssystems von einer „reinen“ Gebührenfinanzierung auf eine Beitrags- und Gebührenfinanzierung vertreten wird, dass die bis zu diesem Zeitpunkt schon über Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes in Abzug zu bringen seien. Werden die Investitionen für die Herstellung einer Abwassereinrichtung nach dem Finanzierungskonzept eines Aufgabenträgers zunächst durch nur Gebühren und erst Jahre später auch durch Beiträge refinanziert, kann der Beginn des Zeitraums für die Kalkulation des Beitrags frühestens auf den Zeitpunkt festgelegt werden, der für die Umstellung auf eine gemischte Finanzierung bestimmt wurde. Daran anknüpfend ist es gerechtfertigt, für die zu diesem Umstellungszeitpunkt bereits hergestellten Anlagen nur den Restbuchwert (Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen) zu diesem Zeitpunkt in Ansatz zu bringen, und nur für danach hergestellte Anlagen den Anschaffungswert bei der Kalkulation des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen. Diese Fallkonstellation ist entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht darauf übertragbar, dass ein Aufgabenträger von Anfang an eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung konzipiert und daran anknüpfend auch der Beginn des Zeitraums für die Kalkulation des Beitrags an den Zeitpunkt der Entstehung der öffentlichen Einrichtung (in Thüringen häufig der 1. Januar 1993) anknüpft. Kommt es dann nicht zur Vereinnahmung von geplanten Beiträgen, ändert dies nichts an der Kalkulation der Beiträge für den gesamten Herstellungszeitraum. Werden keine oder nicht in dem geplanten Umfang Beträge vereinnahmt, hat dies lediglich zur Folge, dass diese nicht zur Verfügung stehen, um gebührenmindernd eingesetzt werden zu können. Werden Beiträge vereinnahmt, sind diese spätestens bei nachfolgenden Gebührenkalkulationen nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürKAG (durch jährliche anteilige Auflösung) gebührenmindernd einzusetzen. Die Vereinnahmung von Beiträgen hat jedoch auch keinen Einfluss auf die Gebührenkalkulationen, die vor der Vereinnahmung liegende Zeiträume betreffen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung bereits geplante und noch nicht vereinnahmte Beiträge nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürKAG schon gebührenmindernd einzusetzen. c. Soweit die Klägerin ebenso wie in dem Verfahren 4 KO 252/12 vorträgt, dass in der Beitragskalkulation im Vergleich zum Abwasserbeseitigungskonzept 2005 etwa 30 Mio € „offen“ seien, berücksichtigt sie nicht, dass dieser Vortrag durch das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 überholt ist. Die Klägerin hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren (2 K 356/07 Ge) - insoweit -zutreffend darauf hingewiesen, dass der in der Globalkalkulation für den Zeitraum ab 1. Januar 2006 in Höhe von 83.289,90 € prognostizierte beitragsfähige Aufwand (vgl. Rdnr. 82 der Globalkalkulation 2007) sich entgegen der eigenen Darstellung des Beklagten (Rdnr. 76 der Globalkalkulation 2007) nicht aus dem Abwasserbeseitigungskonzept 2005 ableiten lässt. Dieser Vortrag der Klägerseite veranlasste den Senat, den Beklagten zu diesbezüglichem weiteren Vortrag aufzufordern (vgl. gerichtliche Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2014 in dem Verfahren 4 KO 252/12). Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 nachvollziehbar erläutert, wie der in der Globalkalkulation in Ansatz gebrachte Betrag von 83.289.900 € errechnet wurde (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 169). Entscheidend war im Wesentlichen, dass Grundlage der Berechnung des ab 1. Januar 2006 prognostizierten Aufwandes nicht nur die Summe der in Anlage 2 zum Abwasserbeseitigungskonzept 2005 ausgewiesenen geplanten Investitionen, sondern zusätzlich auch die in dem Beschluss vom 17. Januar 2007 (Beschluss Nr. 01/07) beschlossenen Investitionen waren. Diesem Vortrag ist die Klägerin weder in dem Verfahren 4 KO 252/12 noch in diesem Verfahren entgegen getreten. d. Soweit die Klägerin (erneut) sinngemäß vorträgt, dass die in Ansatz gebrachten (zulässigen) Geschossflächen im Vergleich zu älteren Globalkalkulationen immer weiter nach unten gegangen seien, bietet dies keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass die mit 26.007.717 m² in der Globalkalkulation in Ansatz gebrachte Gesamtsumme der zulässigen Geschossflächen (Rdnr. 101 der Globalkalkulation) in erheblicher Weise zu niedrig sein könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beitragskalkulation nicht nur die Aufwandsermittlung, sondern auch die Ermittlung der Verteilungsfläche, einen erheblichen Wertungs- und Prognoseanteil enthält. Die zu Beginn eines Kalkulationszeitraums erstellte Beitragskalkulation enthält zwangsläufig einen auf den zukünftigen Investitionsanteil entfallenden hohen Prognoseanteil. Dieser sinkt bei Fortschreibung einer Kalkulation immer weiter, da der Anteil des Ist-Aufwandes mit fortschreitender Bautätigkeit und Umsetzung des Planungskonzeptes immer weiter ansteigt. Dies gilt ebenso für die Zahl der zunächst auch anteilig nur prognostizierbaren zulässigen Geschossflächen. Je weiter die Herstellung der nach dem Planungskonzept vorgesehenen Anschlüsse und die für die Beitragsfestsetzung erforderliche grundstücksbezogene Ermittlung der Zahl der zulässigen Geschossflächen fortschreitet, je mehr nähert sich bei Fortschreibung einer Globalkalkulation die in Ansatz zu bringende Gesamtzahl der zulässigen Geschossflächen dem Ist-Zustand an. Soweit bei einem Vergleich fortgeschriebener Globalkalkulationen feststellbar ist, dass die ursprüngliche Prognose sich nicht verwirklicht hat, führt dies nicht nachträglich zur Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Erstellung der Globalkalkulation (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - 4 ZKO 477/11 - S. 8 des amtlichen Umdrucks). Ebenso wenig ist es für die Beurteilung einer fortgeschriebenen Globalkalkulation nicht von Belang, wenn die nunmehr in Ansatz zu bringenden Zahlen von dem Zahlenmaterial vorangehender Kalkulationen abweichen. Entscheidend ist für die Beurteilung einer Globalkalkulation der Kenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2004 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188 - 197 für Prognoseentscheidungen). Ergeben sich Veränderungen, kann dies zunächst nur Veranlassung für eine Erläuterung geben, was Grundlage der Ermittlung des aktuellen Zahlenmaterials der (fortzuschreibenden) Globalkalkulation ist. Insoweit hat der Beklagte sowohl in der Globalkalkulation als auch in der mündlichen Verhandlung des Verfahren 4 KO 252/12 nachvollziehbar erläutert, wie er die in der Globalkalkulation 2007 in Ansatz gebrachte (zulässige) Gesamtgeschossfläche ermittelt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 187 ff.). Er hat zur Ermittlung des Ist-Zustandes in nicht zu beanstandender Weise an schon vorhandenes Datenmaterial angeknüpft und im Übrigen die zulässige Geschossfläche für einzelne Veranlagungsgebiete in Anlehnung an § 34 BauGB ermittelt. Soweit der Beklagte seit etwa 2010/2012 zur Ermittlung der überbauten Flächen das Geografische Informationssystem (GIS) verwendet, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass ihm dieses Informationssystem zur Erfassung räumlicher Daten im Zeitpunkt der Erstellung der Globalkalkulation 2007 noch nicht zur Verfügung stand. Aus diesem Grund kann es für die Beurteilung dieser Globalkalkulation 2007 - zumindest für mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS 2007 entstandene Beiträge - auch offen bleiben, inwieweit sich infolge der Verwendung des GIS genauere Möglichkeiten zur Ermittlung der Gesamtzahl der zulässigen Gesamtgeschossfläche im Einrichtungsgebiet ergeben. Da die sachliche Beitragspflicht im vorliegenden Fall mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS 2007 am 1. August 2004 entstanden ist, kann es offen bleiben, ob und ggf. ab wann der Beklagte eine Überprüfung des festgesetzten Beitragssatzes durch Fortschreibung der Globalkalkulation hätte vornehmen müssen. Insoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass nicht bereits jedes Eintreten oder Bekanntwerden eines Umstands, der zu einer Überprüfung des festgesetzten Beitragssatzes veranlassen könnte, bereits die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass ein festgesetzter Beitragssatz wegen Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot unwirksam ist. Insoweit wäre erst das Ergebnis einer Überprüfung abzuwarten. Im vorliegenden Fall kommt ergänzend hinzu, dass die in Höhe von 0,53 €/m² für die Grundstücksfläche und in Höhe von 2,58 €/m² für die Geschossfläche festgesetzten Beitragssätze die höchstzulässigen Beitragssätze von 0,81 €/m² für die Grundstücksfläche und in Höhe von 3,987 €/m² für die Geschossfläche erheblich unterschreiten (vgl. Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 151). Ungeachtet dessen wäre der Beklagte jedoch im Hinblick darauf, dass der der Globalkalkulation 2007 zugrunde liegende Kalkulationszeitraum bereits seit Ende 2014 abgelaufen ist, gut beraten, eine Fortschreibung der Globalkalkulation in den Blick zu nehmen und dabei auch zu klären, ob und inwieweit die Verwendung des GIS sich nunmehr auf die in Ansatz zu bringende Gesamtzahl der zulässigen Geschossflächen auswirken könnte. Schon der vorliegende Fall verdeutlicht, dass dies zu Unterschieden zwischen der Ermittlung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Geschossflächen aufgrund einer Selbstauskunft des Beitragspflichtigen und der aufgrund der Verwendung des GIS gewonnenen Daten führen kann. Im vorliegenden Fall ist nachvollziehbar, dass die aufgrund der Selbstauskunft ermittelte tatsächliche Geschossfläche sich erheblich von der auf Grundlage des GIS ermittelten Geschossfläche unterscheidet. e. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch bei Gewichtung der beitragspflichtigen Flächen nach der baulichen Ausnutzbarkeit keine Verpflichtung, eine Differenzierung nach allen in der Baunutzungsverordnung geregelten Gebietsarten vorzunehmen. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholung auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 (juris Rdnr. 194). f. Soweit der Beklagte in der Anlage 1 der BGS-EWS 2007 unter Nr. 2 für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Misch- und Ferienhausgebiete pauschalierend zur Ermittlung der Zahl der zulässigen Geschossfläche für Grundstücke, auf denen „6 und mehr“ Vollgeschosse zulässig sind, zur Beitragsbemessung eine „Geschossflächenzahl“ von 1,2 festlegt, hält sich diese Entscheidung im Rahmen es ihm eröffneten weiten Ermessens bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes. Insbesondere besteht keine Verpflichtung für Grundstücke, auf denen mehr als sechs Vollgeschosse bauplanungsrechtlich zulässig sind, eine höhere Geschossflächenzahl zu bestimmen. Erkennbar orientiert sich diese Regelung in Anlage 1 der BGS-EWS 2007 an § 17 BauNVO. In dieser Bestimmung ist für die vorgenannten Gebiete als Obergrenze ebenfalls eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgelegt. Dies verdeutlicht die Wertung schon des Bundesverordnungsgebers, dass unabhängig von der Zahl der Vollgeschosse die Zahl der Geschossflächen nicht das 1,2-fache der Grundstücksfläche i. S. d. § 19 Abs. 3 BauNVO überschreiten soll (§ 20 Abs. 2 BauNVO). g. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dass es nicht verständlich sei, warum der Senat anknüpfend an die Entscheidung des Beklagten, 35 % des beitragsfähigen Aufwandes über Gebühren zu finanzieren, keinen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot feststellen kann, weist der Senat darauf hin, dass diese Entscheidung nur dann erheblich sein könnte, wenn sie sich unmittelbar erhöhend auf der Kostenseite der Gebührenkalkulation auswirken würde. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat die Entscheidung des Beklagten nur zur Folge, dass es insoweit nicht zur Generierung von - gebührenmindernd einsetzbaren - Beiträgen kommt. Im Übrigen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 (juris Rdnr. 148 ff.). h. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die in § 6 BGS-EWS 2007 vorgenommene Beitragsabstufung nicht zu beanstanden. Eine Beitragsabstufung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG ist geboten, wenn nach dem Planungskonzept im Einrichtungsgebiet wie im vorliegenden Fall sowohl Voll- und Teilanschlüsse in jeweils nicht geringer Zahl vorgesehen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - a. a. O. und vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - juris Rdnr. 34 ff.). Dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, wie eine solche Abstufung vorzunehmen ist. Der Grad des Unterschiedes verschiedener Vorteile, der sich aus dem Umfang der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung ergibt, kann nicht genau bemessen werden. Dies ist durch den Satzungsgeber zu bewerten, der dafür einen weiten Einschätzungsspielraum hat. Es hält sich im Grundsatz im Rahmen dieses weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums, wenn ein Einrichtungsträger die gesetzliche Pflicht zur Beitragsabstufung auf Satzungsebene (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 - KStZ 2017, 176 - 179) in der Weise erfüllt, dass für einen Teilanschluss (jeweils) ein bestimmter Vomhundertsatz des für einen Vollanschluss (kalkulierten und) festgesetzten Vollbeitrags festgesetzt wird. Das Gebot der Beitragsabstufung fordert entsprechend seiner Herkunft aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nur, dass die Beiträge zu dem jeweiligen Vorteil nicht außer Verhältnis stehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht geboten, im Rahmen einer Beitragskalkulation neben dem Vollbeitrag jeden (abgestuften) Teilbeitrag gesondert in der Weise zu kalkulieren, dass - anknüpfend an die jeweils für eine Teilanschlussart Verwendung findenden Teileinrichtungen - zunächst der beitragsfähige Aufwand, dann durch Abzug der teileinrichtungsbezogenen Einnahmen (wie insbesondere Fördermittel) der teilanschlussbezogene umlagefähige Aufwand ermittelt und entsprechend auf die durch eine bestimmte Anschlussart bevorteilten Grundstücke verteilt wird. Dafür bietet der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG keinen Anhaltspunkt. Auch steht der Annahme einer derartigen Pflicht zur gesonderten Kalkulation von voll- und teilanschlussbezogenen Beitragssätzen das Recht des Einrichtungsträgers entgegen, eine einheitliche Entwässerungseinrichtung für die leitungsgebundene Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie von Fäkalschlamm zu betreiben und die der Finanzierung dieser Einrichtung dienenden Abgaben anknüpfend an diese einheitliche Einrichtung zu kalkulieren. In einer rechtlich einheitlichen Einrichtung wird der gesamte (umlagefähige) Investitionsaufwand für alle Anlagen auf das gesamte Einrichtungsgebiet verteilt und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet von den Grundstückseigentümern (bzw. anderen persönlich Beitragspflichtigen) erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme besondere Vorteile bietet. Die Bildung einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung zielt gerade darauf, den Herstellungs- und auch den Betriebsaufwand für mehrere technische Entwässerungssysteme gleichmäßig und solidarisch auf alle Anschlussnehmer zu verteilen, ohne dass der konkrete finanzielle Aufwand für ein bestimmtes technischen Entwässerungssystem oder die jeweils dazugehörigen technischen Teileinrichtungen in den Blick genommen wird. Die Anschlussnehmer einer rechtlich einheitlichen Entwässerungseinrichtung bilden diesbezüglich eine Solidargemeinschaft. Gerade diesem Gesichtspunkt trägt die von dem Beklagten angewandte Methode zur Kalkulation eines einrichtungsbezogenen Beitragssatzes für einen Vollanschluss und des Abzuges unterschiedlicher Prozentsätze für die verschiedenen Teilanschlussmöglichkeiten in besonderem Maße Rechnung. Dass der Beklagte zur Ermittlung der prozentualen Abschläge in den Blick nimmt, welche Teileinrichtungsarten der einheitlichen Entwässerungseinrichtung auf keinen Fall benötigt werden, hält sich im Rahmen des ihm zur Bestimmung der Beitragsabstufung eröffneten weiten Ermessens. Insoweit wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 Bezug genommen. 2. Die Beitragsforderung des Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses des 3. Änderungsbescheides vom 27. Juli 2012 nicht bereits infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit und die damit zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage i. S. d. § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG für die beiden durch diesen Bescheid (getrennt) veranlagten Grundstücke unstreitig vor dem Inkrafttreten der BGS-EWS 2007 bestand, entstand die sachliche Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS 2007 am 1. August 2004. Bei der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 11. Oktober 2007 handelte es sich um eine Heilungssatzung, mit der die ungültigen Vorgängersatzungen ersetzt werden sollten. Wurde eine ungültige Satzung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) durch eine gültige Satzung ersetzt, beginnt die (vierjährige) Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spstr. ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) nach Maßgabe des nicht zu beanstandenden § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - und Senatsbeschluss vom 27. Mai 2016 - 4 ZKO 296/16 -) erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung, auf dessen Inhalt in § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG verwiesen wird). Unter Anwendung dieser Bestimmungen begann die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist am 1. Januar 2008 und endete am 31. Dezember 2011. Innerhalb dieser Festsetzungsverjährungsfrist hat der Beklagte den - insoweit die vorherigen von einem Geschäftsbesorger inhaltlich verantworteten Bescheide ersetzenden - 2. Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2011 (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl 2012, 130-132) erlassen. Dieser 2. Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2011 hat im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4b) bb) ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO die Frist zur Festsetzung einer kommunalen Abgabe gewahrt. Soweit die Klägerin diesen 2. Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2011 für nichtig hält, ist dieser Einwand zwar schlüssig, weil ein nichtiger Bescheid die Festsetzungsfrist nicht wahren kann. Im Ergebnis ist dieser Einwand jedoch nicht erheblich, weil der 2. Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nichtig, sondern wirksam ist. Insbesondere steht der Annahme der Wirksamkeit des Bescheides nicht entgegen, dass der Beklagte in diesem Bescheid vom 9. Dezember 2011 zwei Buchgrundstücke einheitlich veranlagt und nicht für jedes Buchgrundstück einen Beitrag festgesetzt hat. In der Rechtsprechung des Senats ist es geklärt, dass dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3b) ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2003, 51 - 52 und vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 - ThürVBl. 2011, 179 - 180). Nichtigkeit ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO 1977 nur anzunehmen, soweit der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies ist bei fehlender Bestimmtheit hinsichtlich einzelner Grundstücke nicht der Fall, weil immerhin noch klar bleibt, was von wem verlangt und für welche Grundstücke der Beitrag gefordert wird. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da es insoweit darum ging, ob und inwieweit der Mangel der hinreichenden Bestimmtheit des Adressaten eines Abgabenbescheides zu seiner Nichtigkeit führt. Diese Entscheidungen zwingen nicht zu dem Rückschluss, dass jeder Mangel der hinreichenden Bestimmtheit die Nichtigkeit eines Abgabenbescheides zur Folge hat. Unerheblich ist für die Beurteilung der Wirksamkeit/Nichtigkeit eines Bescheides, ob ein Mangel der hinreichenden Bestimmtheit eines Bescheides der Entstehung der öffentlichen Last oder der Vollstreckung in das Grundstück entgegensteht. Auch wenn dies der Fall sein sollte, ändert dies nichts daran, dass klar ist, welche Zahlung von wem verlangt wird und für welche Grundstücke diese Zahlung verlangt wird. 3. Der Beklagte war bei Erlass des 3. Änderungsbescheides vom 27. Juli 2012 nicht grundsätzlich gehindert, einen höheren als den bisher festgesetzten Beitrag festzusetzen. Die Hemmung des Laufs der Festsetzungsverjährungsfrist bezieht sich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4b) dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a Satz 2 AO nicht nur auf den festgesetzten, sondern auf den gesamten entstandenen Beitragsanspruch. Soweit die Summe der festgesetzten Beiträge für die beiden Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern a.. (2.712 m²) und b.. (3.218 m²) in dem Bescheid vom 27. Juli 2012 mit 16.342,18 € den in dem Bescheid vom 9. Dezember 2011 in Höhe von 15.382,42 € festgesetzten Beitrag um 959,76 € übersteigt, kein Beitragsanteil mehr gestundet und demzufolge unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von 15.231,99 € zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.110,19 € aufgefordert wird, hält dies einer rechtlichen Überprüfung stand. Das ergibt sich aus folgendem: Bezogen auf die (anteilige) Beitragsbemessung nach der Grundstücksfläche (5.930 m² = 2.712 m² + 3.218 m²) ändert sich der festgesetzte Anteil in der Summe nicht. Die Summe der in dem 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 festgesetzten Beiträge (1.437,36 € + 1.705,54 €) entspricht der Beitragsfestsetzung in Höhe von 3.142,90 € in dem Bescheid vom 9. Dezember 2011. Nachvollziehbar ist aber, dass sich die Zahlungsaufforderung anteilig um 88,51 € erhöht hat, weil bei getrennter Beitragsfestsetzung die Privilegierung als sog. übergroßes Grundstück (Grenzwert: 5.763 m² nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGS-EWS 2007) entfällt. In dem Bescheid vom 9. Dezember 2011 hatte der Beklagte bei der Beitragsbemessung zur Errechnung der Zahlungsaufforderung den Grenzwert von 5.763 m² in Ansatz gebracht, insoweit von dem in Höhe von 3.142,90 € festgesetzten Betrag nur einen Betrag von 3.054,39 € (5.763 m² * 0,53 €/m²) gefordert und den Differenzbetrag in Höhe von 88,51 € gestundet. Soweit der Beitragsanteil nach der zulässigen Geschossfläche bemessen wird, ist nachvollziehbar, dass in dem Bescheid vom 9. Dezember 2011 ausgehend von einer Grundstücksfläche (für beide Grundstücke) von 5.930 m² unter Anwendung der in der Anlage 1 der BGS-EWS 2007 für Wohngebiete ausgewiesenen Geschossflächenzahl von 0,8 (für bis zu vier zulässige Vollgeschosse) und einem Beitragssatz von 2,53 €/m² ein anteiliger Beitrag von 12.239,52 € festgesetzt wurde. Zur Ermittlung des Zahlungsgebots ermittelte der Beklagte seinerzeit für beide Grundstücke eine tatsächliche Geschossfläche von 4.720 m² und errechnete so für das Zahlungsgebot einen anteilig auf die Geschossflächen entfallenden Beitrag von 12.177,60 €. Der Differenzbetrag von 61,92 € (= 12.239,52 € - 12.177,60 €) wurde gestundet. Insgesamt wurde in dem Bescheid vom 9. Dezember 2011 ein anteiliger Beitrag von 150,43 € gestundet (= 15.382,42 € - 15.231,99 € = 88,51 € + 61,92 €). Demgegenüber liegt der Beitragsfestsetzung in dem 3. Änderungsbescheid neben der Festsetzung der auf die beiden Grundstücksflächen entfallenden Anteile von 1.437,36 € für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a. und 1.705,54 € für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b. jetzt eine tatsächliche Geschossfläche von 2.248 m² für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a. und von 2.868 m² für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... zugrunde (rechnerische Summe = 5.116 m²). Dies ergibt einen auf die Geschossfläche entfallenden Beitragsanteil von 5.799,84 € für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... und 7.399,44 € für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b. (rechnerische Summe = 13.199,28 €). Diese Differenz zwischen der dem Bescheid vom 9. Dezember 2011 insgesamt zugrunde gelegten Fläche und der jetzt in der Summe für die beiden in dem 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 festgestellten Fläche ist nach glaubhaften Angaben des Beklagten darauf zurückzuführen, dass er zwischenzeitlich seine Methode zur Ermittlung der bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Flächen geändert hat. Während er zunächst die zur Beitragsbemessung erheblichen Tatsachen jeweils auf Grundlage einer Selbsterklärung der Beitragsschuldner festgestellt hat, verwendet er nun das Geografische Informationssystem GIS, das genauere Ergebnisse liefert. An der Änderung der Methode zur Ermittlung der beitragsrelevanten Tatsachen während des laufenden Kalkulationszeitraums war der Beklagte nicht gehindert, weil er im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung frei ist, wie er die zur Beitragserhebung erforderlichen Tatsachen ermittelt. Soweit die Klägerin zur Zahlung weiterer 1.110,19 € aufgefordert wird, ist dies nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, durfte der Beklagte den festgesetzten Betrag und damit auch die Zahlungsaufforderung in der Summe von 15.382,00 € um 960,18 € auf 16.342,18 € (= 7.237,20 € + 9.104,98 €) erhöhen. Weitere 150,43 € fordert er ein, weil die bei Erlass des Bescheides vom 9. November 2011 zur Anwendung gebrachten Privilegierungs- bzw. Stundungsbestimmungen (§ 21a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG) nicht einschlägig sind. Die Klägerin hat im Grundsatz nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 VwGO als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Bei der Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach Klageerhebung seine Beitragsforderung letztendlich durch den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2011 von 31.523,76 € auf 15.382,41 € reduziert und das Verwaltungsgericht auch nur über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung dieses Betrages streitig entschieden hat. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 16.141,35 € verbleibt es bei der für die Klägerin günstigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, da dieser nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Dies ist bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung im Wege der Bildung einer Kostenquote zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostenquote von 49/100 zu Lasten der Klägerin und 51/100 zu Lasten des Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.342,18 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Der Beklagte wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, mit dem es einen gegenüber der Klägerin erlassenen Beitragsbescheid aufgehoben hat, soweit dieser nicht durch nach Klageerhebung erlassene Änderungsbescheide erledigt ist. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Wohnungsbauunternehmen. In ihrem Eigentum stehen, neben einer Vielzahl anderer Grundstücke, die in Gera, Gemarkung D... gelegenen Grundstücke mit den Flurstücks Nummern ...a (2.712 m²) und ...b (3.218 m²). Diese bebauten Flurstücke wurden bis zum 4. März 2003 als ein Buchgrundstück geführt. Am 5. März 2003 wurden sie jeweils als eigenständiges Grundstück im Grundbuch von D... auf Blatt … unter den laufenden Nummern c und d eingetragen. Bereits durch Bescheid vom 13. Mai 1998 hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das seinerzeit noch einheitliche Buchgrundstück einen Beitrag in Höhe von 61.655,11 DM (= 31.523,76 €) festgesetzt. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat die Klägerin am 30. Juni 2000 Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben, die zunächst unter dem Geschäftszeichen 5 K 816/00 GE geführt wurde. Durch Beschluss vom 29. Januar 2001 hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens wegen eines beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens angeordnet. Der Beklagte reduzierte den festgesetzten Beitrag durch Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2002 auf 17.137,70 €, der nach Fortsetzung des Verfahrens unter dem Geschäftszeichen 5 K 19/03 GE im Jahre 2003 in das Verfahren einbezogen worden ist. Durch Beschluss vom 2. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf ein weiteres beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängiges Normenkontrollverfahren erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - erklärte der Senat die beitragsrechtlichen Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 25. Juni 2002 in der Fassung der am 18. Juli 2003 bekannt gemachten 2. Änderungssatzung und die beitragsrechtlichen Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 20. Oktober 1993 in der zuletzt geänderten Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15. Oktober 2001 für unwirksam. Der Beklagte erließ daraufhin eine neue Beitrags- und Gebührensatzung, die am 11. Oktober 2007 ausgefertigt und am 19. Oktober 2007 im Amtsblatt Nr. 4/07 des Beklagten bekannt gemacht und überwiegend rückwirkend zum 1. August 2004 in Kraft gesetzt wurde (BGS-EWS 2007). Diese BGS-EWS 2007 wurde durch die 1. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2009 teilweise mit Rückwirkung geändert. § 6 BGS-EWS 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung hat folgenden Wortlaut: „§ 6 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: a) einen Vollanschluss (Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser) aa) pro m² Grundstücksfläche 0,53 Euro bb) pro m² Geschossfläche 2,53 Euro b) Für die Abstufung auf Grund eines Teilanschlusses (nur Schmutzwasser) wird ein pauschaler Abschlag von 10 % auf den Gesamtbeitrag errechnet. c) Für die Abstufung auf Grund eines Teilanschlusses (nur Regenwasser) wird ein pauschaler Abschlag von 50 % auf den Gesamtbeitrag errechnet. d) Für die Abstufung auf Grund, dass nur vorgeklärtes Abwasser aber auch Regenwasser eingeleitet werden darf, wird ein pauschaler Abschlag von 15 % auf den Gesamtbeitrag errechnet. e) Für die Abstufung auf Grund, dass nur vorgeklärtes Abwasser, aber kein Regenwasser eingeleitet werden darf, wird ein pauschaler Abschlag von 25 % auf den Gesamtbeitrag errechnet. f) Für Grundstücke, die ausschließlich die Fäkalschlammentsorgung in Anspruch nehmen bzw. nehmen können (Direkteinleiter und abflusslose Abwassergruben) wird ein pauschaler Abschlag von 75 % auf den Gesamtbeitrag errechnet.“ Durch den 2. Änderungsbescheid vom 11. Januar 2008 reduzierte der Beklagte den Beitrag auf 15.382,42 €. Nach Wiederaufnahme erhielt das Verfahren das Geschäftszeichen 2 K 356/07 Ge. Durch Beschluss vom 12. März 2009 hat das Verwaltungsgericht das die hier (zunächst) streitgegenständlichen Bescheide betreffende Verfahren abgetrennt und es unter dem Geschäftszeichen 2 K 241/09 Ge fortgeführt. Am 9. Dezember 2011 nahm der Beklagte den 2. Änderungsbescheid vom 11. Januar 2008 zurück und erließ gleichzeitig einen neuen 2. Änderungsbescheid, in dem der Herstellungsbeitrag erneut auf 15.382,42 € festgesetzt wurde. Auch dieser Bescheid wurde in das Klageverfahren einbezogen. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als in den streitgegenständlichen Bescheiden ein 15.382,42 € übersteigender Beitrag festgesetzt worden war. Durch Urteil vom 15. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, als der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden einen Beitrag von mehr als 15.382,42 € festgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Beitragsbescheid vom 13. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. Juni 2000, zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2011, aufgehoben. Diese Entscheidung hat es zum einen damit begründet, dass die angefochtenen Bescheide nicht hinreichend bestimmt seien. Die Beitragsfestsetzung beziehe sich auf zwei Buchgrundstücke, ohne dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung vorlägen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Beitragsteil der BGS-EWS 2007 nichtig sei, weil die Verteilungsregelung nicht vorteilsgerecht sei. Der vom Beklagten gewählte kombinierte Grundstücksflächen-Geschossflächenmaßstab sei für die Fäkalschlammentsorgung ungeeignet. Gegen das am 13. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11. Juli 2012 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Am 27. Juli 2012 hat der Beklagte einen „3. Änderungsbescheid“ erlassen, in dem er für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a.. einen Beitrag von 7.237,20 € und für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. e... einen Beitrag von 9.104,98 € festgesetzt hat. Darüber hinaus hat er die Klägerin - unter Anrechnung bereits gezahlter Beiträge - zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.110,13 € aufgefordert. Diesen 3. Änderungsbescheid hat er mit der Begründung des Zulassungsantrages am 31. Juli 2012 vorgelegt. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2012 (Az.: 4 ZKO 459/12) hat der Senat im Hinblick auf das Leitverfahren 4 KO 252/12 (2 K 356/07 Ge) das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Urteil vom 17. November 2015 in dem Leitverfahren 4 KO 252/12 hat der Senat der dortigen Berufung des (identischen) Beklagten stattgegeben und die Klage der (identischen) Klägerin abgewiesen. Diese Entscheidung wurde u. a. damit begründet, dass die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 11. Oktober 2007 wirksam sei. Der Anschlussbeitrag für nach dem Planungskonzept nur an die Schmutzwasserbeseitigung oder die Fäkalschlammentsorgung angeschlossene oder anzuschließende Grundstücke dürfe auch nach einem Maßstab bemessen werden, der eine Grundstückskomponente enthält. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. Februar 2017 (Az.: 9 B 15/16) zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 24. Juli 2017 (Az.: 4 ZKO 314/17) hat der Senat die Berufung zugelassen. Seine Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen damit begründet, in dem er seinen Vortrag aus dem Verfahren 4 KO 252/12 wiederholt und die Auffassung vertritt, dass die vor dem 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 erlassenen Beitragsbescheide nicht nichtig seien. Die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Die Klägerin hat den 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 am 26. September 2017 im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbezogen. Der Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Mai 2012 insoweit abzuändern, als der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. Juni 2000, zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2011, aufgehoben wird, und die Klage gegen den 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera insoweit abgeändert wird, als der 3. Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012 aufgehoben wird. Der immer wiederkehrenden Behauptung des Beklagten, dass der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der reinen Schmutzwasserentsorgung in Relation zur Grundstücksgröße stehe, müsse entschieden widersprochen werden. Es fehle eine hinreichende Auseinandersetzung mit den in § 6 BGS-EWS 2007 geregelten Abstufungen. Die durch Gebühren bis 1996 erwirtschafteten Abschreibungen müssten abgezogen werden. Insoweit habe ein Wechsel im Finanzierungssystem stattgefunden. Im Vergleich zum Abwasserbeseitigungskonzept 2005 seien weiterhin 30 Mio. € offen. Die in der Globalkalkulation in Ansatz gebrachten Geschossflächen seien zu niedrig. Im Vergleich zu älteren Globalkalkulationen seien die Geschossflächen immer weiter nach unten gegangen. Das Berechnungssystem des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. In der Anlage 1 zur BGS-EWS 2007 seien nicht alle in der Baunutzungsverordnung geregelten Gebietsarten genannt. Es sei nicht vorteilsgerecht, dass die Geschossflächenzahl für Grundstücke mit sechs und mehr Vollgeschossen einheitlich auf 1,2 festgesetzt und begrenzt worden sei. Nicht verständlich sei, warum der Senat anknüpfend an die Entscheidung des Beklagten, 35 % des beitragsfähigen Aufwandes über Gebühren zu finanzieren, keinen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot feststellen könne. Zu beanstanden sei auch die Methode der Ermittlung der Beitragsabstufung durch Berechnung von Abschlägen für nicht genutzte Anlagenteile. Dabei bleibe insbesondere unberücksichtigt, dass bestimmte Anlagenteile ganz oder teilweise durch Fördermittel finanziert worden seien. Der 3. Änderungsbescheid sei nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden. Insbesondere der 2. Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2011 habe keine verjährungshemmende Wirkung gehabt, weil dieser nichtig gewesen sei. Für die Beitragsfestsetzung seien mehrere Buchgrundstücke zusammengefasst worden. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Zur Ermittlung der Geschossflächenzahl hat der Beklagte vorgetragen, dass diese im Jahr 2007 auf Grund von Eigenangaben und Schätzungen ermittelt worden seien. Heutzutage stünden mit dem „Geografischen Informationssystem (GIS)“ genauere Messmethoden zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (drei Bände), den dazu gehörenden Verwaltungsvorgang (eine Heftung), der Verfahren 5 K 816/00 GE (ein Band), 5 K 19/03 GE (ein Band) und 4 KO 252/12 (acht Bände). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.