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Beschluss

3 N 250/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:1220.3N250.21.00
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Leitsätze
1. Nach der konkreten Ausgestaltung der Absonderungsverpflichtung war die für die Annahme einer Freiheitsentziehung erforderliche besondere Eingriffsintensität nicht gegeben.(Rn.95) 2 Während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung konnte der Verordnungsgeber in nicht angreifbarer Weise von einer Gefahrenlage ausgehen, wonach für die Annahme eines Ansteckungsverdachts bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für einen infektionsrelevanten Kontakt genügt hat.(Rn.121) 3. Unter Berücksichtigung der seinerzeit bezüglich des Coronavirus SARS-CoV-2 anzulegenden Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr für die Annahme eines Ansteckungsverdachts nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durfte der Verordnungsgeber in rechtmäßiger Weise abstrakt-generell an die Einreise aus einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG anknüpfen, um einen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu beschreiben.(Rn.140) 4. Als Teil eines „Maßnahmenpakets“ war die Quarantäneanordnung seinerzeit eine notwendige Schutzmaßnahme. Der etwaige Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person sowie der Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit waren jedenfalls gerechtfertigt.(Rn.156) (Rn.166) 5. Es lag kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da es sich bei Reiserückkehrern aus ausländischen Risikogebieten einerseits und der Gruppe von rückkehrenden Personen, die sich zuvor im Inland in einem Gebiet aufgehalten hatten, welches eine, mit der in einem Risikogebiet vorherrschenden, vergleichbare Inzidenz aufwies, bzw. von „Daheimgebliebenen“ also der in Thüringen Verbliebenen andererseits um keine vergleichbare Personengruppe handelte; jedenfalls bestanden sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung(Rn.176) (Rn.182) . 6. Die angegriffenen Regelungen verstießen auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften mit der Folge, dass vorliegend deren Unanwendbarkeit festgestellt werden müsste.(Rn.198) (Rn.203)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der konkreten Ausgestaltung der Absonderungsverpflichtung war die für die Annahme einer Freiheitsentziehung erforderliche besondere Eingriffsintensität nicht gegeben.(Rn.95) 2 Während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung konnte der Verordnungsgeber in nicht angreifbarer Weise von einer Gefahrenlage ausgehen, wonach für die Annahme eines Ansteckungsverdachts bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für einen infektionsrelevanten Kontakt genügt hat.(Rn.121) 3. Unter Berücksichtigung der seinerzeit bezüglich des Coronavirus SARS-CoV-2 anzulegenden Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr für die Annahme eines Ansteckungsverdachts nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durfte der Verordnungsgeber in rechtmäßiger Weise abstrakt-generell an die Einreise aus einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG anknüpfen, um einen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu beschreiben.(Rn.140) 4. Als Teil eines „Maßnahmenpakets“ war die Quarantäneanordnung seinerzeit eine notwendige Schutzmaßnahme. Der etwaige Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person sowie der Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit waren jedenfalls gerechtfertigt.(Rn.156) (Rn.166) 5. Es lag kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da es sich bei Reiserückkehrern aus ausländischen Risikogebieten einerseits und der Gruppe von rückkehrenden Personen, die sich zuvor im Inland in einem Gebiet aufgehalten hatten, welches eine, mit der in einem Risikogebiet vorherrschenden, vergleichbare Inzidenz aufwies, bzw. von „Daheimgebliebenen“ also der in Thüringen Verbliebenen andererseits um keine vergleichbare Personengruppe handelte; jedenfalls bestanden sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung(Rn.176) (Rn.182) . 6. Die angegriffenen Regelungen verstießen auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften mit der Folge, dass vorliegend deren Unanwendbarkeit festgestellt werden müsste.(Rn.198) (Rn.203) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der in Thüringen wohnhafte Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die an die Einreise aus einem Risikogebiet anknüpfende Absonderungsverpflichtung aufgrund der vom 3. Februar bis 9. Mai 2021 geltenden Sechsten Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechste Thüringer Quarantäneverordnung). Der Antragsteller hielt sich zwischen dem 14. und dem 25. April 2021 in zum damaligen Zeitpunkt als Risikogebiet im Sinne von § 2 Nr. 17 Infektionsschutzgesetz - IfSG - eingestuften Griechenland auf. Am 2. Februar 2021 erließen das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen, die als Art. 1 die Sechste Thüringer Quarantäneverordnung enthielt. Nach erfolgter Notverkündigung auf der Homepage des Antragsgegners wurde die Verordnung am 5. Februar 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. S. 65). Die Sechste Thüringer Quarantäneverordnung trat nach Art. 4 der Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen am 3. Februar 2021 in Kraft und wurde in der Folge durch die zunächst jeweils im Wege der Notveröffentlichung bekannt gemachte Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen vom 18. Februar 2021 (GVBl. S. 95) und sodann durch die Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung einer weiteren sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. März 2021 (GVBl. S. 104) - namentlich durch deren jeweiligen Art. 3 - geändert. Die Rechtsverordnung in der zuletzt genannten Fassung hat, soweit hier erheblich, folgenden Wortlaut: „§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es in dem für sie maßgeblichen Zeitraum der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG. (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, innerhalb des für sie maßgeblichen Zeitraums der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 bei ihnen auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. § 2 Ausnahmen (1) Von § 1 Abs. 1 nicht erfasst sind 1. Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben Thüringen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die a) in Thüringen ihren Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Satz 1 Nr. 3 gilt für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, nur innerhalb des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten und mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen oder 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst 1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen, 2. Personen, die einreisen aufgrund a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, 4. Personen, die sich ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 zu sein, für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden, b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nach Satz 2 für mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst 1. Personen nach § 54a IfSG, 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine erkennbaren Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, aufweisen. Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden; in anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands auf Verlangen glaubhaft zu machen. (8) Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 wird unterbrochen 1. für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, 2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder 3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung, jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat. § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer (1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind, erfüllen. (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage aufbewahren. (4) Die in Absatz 1 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, auftreten. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Personen, die von § 2 Abs. 4 Nr. 3 erfasst sind, entsprechend.“ Nach jeweils erfolgter Notverkündigung wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung vom 12. April 2021 (GVBl. S. 191) und die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 196) bekannt gemacht. Durch Art. 1 der am 23. April 2021 in Kraft getretenen zuletzt genannten Verordnung wurde das Datum für das Außerkrafttreten der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung auf den 9. Mai 2021 geändert. Am 23. April 2021 hat der Antragsteller beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt (Az. 3 EN 251/21), der mit Beschluss vom 5. Mai 2021 abgelehnt wurde. Zugleich hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem (Haupt-)Begehren, § 1 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung für unwirksam zu erklären. Für den Fall, „dass sich die Sache vorher erledigt“, beantragte er die Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Vorschrift. Jedenfalls hat er sein Begehren nach dem Außerkrafttreten der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung mit Schriftsatz vom 10.10.2023 auf die Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Norm umgestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass die Verordnung bereits deswegen rechtswidrig gewesen sei, weil sie gegen die Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen habe. Entgegen dem gesetzlichen Erfordernis, wonach für die Feststellung eines Ansteckungsverdachts Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen erforderlich seien, habe die Verordnung für ihren Geltungszeitraum abstrakt definiert, dass der dort genannte Personenkreis ansteckungsverdächtig sei. Die Verordnung sei bereits deswegen verfassungswidrig und nichtig gewesen, da dieser wesentliche Aspekt, wer im Falle von COVID-19 als Ansteckungsverdächtiger anzusehen sei, nicht durch Gesetz, sondern nur in der Verordnung geregelt worden sei. Überdies sei § 30 Abs. 1 IfSG - und damit erst Recht die auf dieser Grundlage erlassene angegriffene Verordnung - verfassungswidrig gewesen, da sie gegen den in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz - GG - niedergelegten Richtervorbehalt verstoßen habe. Die Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG sei eine zeitlich nicht unerhebliche Freiheitsentziehung im Sinne dieser Verfassungsnorm. In diesem Zusammenhang verwies er, der Antragsteller, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62-. Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen auch, wenn als Ermächtigungsgrundlage hier nicht § 30 Abs. 1 IfSG, sondern - in fehlerhafter Weise - § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG zur Anwendung gekommen wäre. Die Verordnung habe auch gegen das Willkürverbot verstoßen. Nach den danach geltenden Maßstäben seien damals Thüringen wie auch ein Großteil der übrigen Bundesrepublik Deutschland als Risikogebiete einzustufen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei sachlich nicht begründbar gewesen, warum sich ein Rückkehrer, der seinerzeit aus einem deutschen Risikogebiet mit einer Inzidenz von beispielsweise 150 nach Thüringen zurückgekehrt sei oder ein Daheimgebliebener, der in einem Thüringer Landkreis mit einer Inzidenz von beispielsweise 200 gelebt habe, sich nicht hätte absondern müssen, hingegen ein Rückkehrer, der aus einer ausländischen Region mit einer Inzidenz von 100 zurückgekehrt sei, sich hätte absondern müssen. In Bezug auf den Reiseweg sei zu beachten, dass Auslandsreisen beispielweise auch unter Nutzung eines Privat-Pkw möglich gewesen seien, sodass Reisende geschützter und besser behütet gesessen hätten als in einer überfüllten Straßenbahn in Thüringen. Zum damaligen Zeitpunkt seien Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb Deutschlands gleichwohl möglich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Personen, die aus einem „ausländischen Risikogebiet“ einreisten, von der Quarantänepflicht der Verordnung betroffen gewesen seien, nicht jedoch Personen, die aus einem „inländischen Risikogebiet“ einreisten.Eine - wie in der Schweiz im Rahmen ihrer Risikoliste vorgenommene - sachliche Differenzierung dahingehend, dass eine Absonderung nur für den Fall in Betracht gekommen wäre, dass das Risikogebiet, aus dem jemand gekommen und nach Thüringen eingereist sei, eine erkennbar höhere Inzidenz als die in Thüringen aufgewiesen hätte, sei nicht getroffen worden. Die angegriffene Verordnung habe ferner gegen primäres Unionsrecht verstoßen. Nach Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - habe jeder Unionsbürger - vorbehaltlich einzelner Beschränkungen - das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach Art. 18 Satz 1 AEUV sei jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Die Verordnung habe jedoch pauschal an die Einreise aus Risikogebieten im Ausland angeknüpft, wozu alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehörten. Darin habe eine pauschale Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten gelegen, was eine Verletzung der Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union - EUV - begründet habe. Zudem habe dies zu einer partiellen Diskriminierung von EU-Bürgern geführt, da diese - aus Mitgliedstaaten mithin aus Risikogebieten kommend - bei Einreise zur Absonderung verpflichtet gewesen seien, wohingegen deutsche Staatsangehörige, wenn sie aus deutschen Risikogebieten nach Thüringen eingereist seien, keiner entsprechenden Pflicht unterlegen haben. Der Antragsteller beantragt zuletzt, festzustellen, dass § 1 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass der Wesentlichkeitsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Der Gesetzgeber habe die Landesregierung bzw. die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle nach § 32 i. V. m. § 30 IfSG in der seinerzeit gültigen Fassung ausdrücklich ermächtigt gehabt, Regelungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Absonderung i. S. d. § 30 IfSG im Verordnungswege zu treffen. Das Zitiergebot sei eingehalten worden. Art. 104 GG sei nicht verletzt worden. COVID-19 sei seinerzeit eine übertragbare Krankheit - mit potentiell tödlichem Verlauf - gewesen, deren Schwere Maßnahmen zur Bekämpfung nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes notwendig gemacht habe. Er, der Antragsgegner, habe sich bei der Abfassung und Begründung der angegriffenen Verordnung an der Musterverordnung des Bundes und der Länder vom Herbst 2020 orientiert gehabt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) habe die Risikogebiete seinerzeit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat festgelegt. Die Liste der Risikogebiete sei kontinuierlich aktualisiert und insbesondere auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts - RKI - veröffentlicht worden. Maßgeblich für den Erlass der Absonderungsverpflichtung seien vor allem die Erwägungen gewesen, die laut RKI der Ausweisung von Risikogebieten zugrunde gelegt worden seien. Danach ergebe sich plausibel, dass es sich bei den jeweils als Risikogebiet eingestuften Territorien um solche gehandelt habe, bei denen grundsätzlich bereits der Aufenthalt mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergegangen sei. Mit den, in Bezug auf die betreffenden Gebiete insoweit typischerweise hinzukommenden Umständen, etwa solche des Reisens bzw. einer Urlaubssituation - insbesondere unter Berücksichtigung der „Urlaubsgelassenheit“ -, seien weitere Risikofaktoren berücksichtigt gewesen. Unvermeidbare Kontakte seien für den Reisenden nicht berechenbar gewesen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung sei zudem bereits bekannt gewesen, dass in verschiedenen Ländern bereits deutlich infektiösere Virusmutationen aufgetreten seien, als die, die in Deutschland vorgeherrscht hätten. Nicht zuletzt deswegen habe die Bundesregierung am 19. Januar 2021 mit der Verordnung zur molekulargenetischen Surveillance eine umfassende Datenerhebung auf Basis einer Genomsequenzierung angeordnet. Besorgniserregend sei gewesen, dass die als ansteckungsgefährlich geltenden Varianten des Coronavirus auch in Thüringen vermehrt nachgewiesen worden seien. Die internationale Reisetätigkeit hätte die Gefahr einer Verbreitung von Virusmutationen auch in Deutschland befördern können. Im Übrigen hätten sich die Entscheidungen auf das Protokoll des Corona-Krisenstabs, Unterstabsstelle Hotspots, welches das jeweilige Lagebild zusammengefasst habe, und auf den 7-Tage-R-Wert gestützt. Nach dem betreffenden Lagebild habe sich eine höchst dynamische Entwicklung gezeigt, welche mit Blick auf die letzten 7-Tage-Inzidenzen vor Verkündung der Verordnung eine klare Tendenz zur exponentiellen Verbreitung aufgewiesen habe. Eine generalisierende Zuschreibung eines Ansteckungsverdachts sei mangels konkreter Möglichkeiten zur Einzelfallermittlung bei Reiserückkehrern geboten gewesen. Der Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person sei gerechtfertigt gewesen. Die angegriffene Anordnung sei zur Verhinderung von Infektionen geeignet und erforderlich gewesen. Der Einstufung eines Landes als Risikogebiet habe eine belegte erhebliche Gefahr dafür zugrunde gelegen, dass sich Menschen dort infiziert gehabt und diese Infektion bei der Einreise nach Deutschland weitergegeben hätten. Angesichts der Gefährlichkeit des Coronavirus sei die generelle Isolierung von Rückkehrern aus Risikoländern auch als erforderlich zu betrachten gewesen, um die Verbreitung derartiger Viren zu verhindern. Die Verordnungsregelung sei auch angemessen gewesen. Wegen der zeitlichen Befristung der Maßnahme, der Möglichkeit der reduzierten Absonderungsdauer durch Beibringen eines negativen Tests und dem Umstand, dass die Absonderung nicht mit physischen Zwangsmaßnahmen verbunden gewesen sei, habe kein gravierender Grundrechtseingriff vorgelegen. Die Absonderungsverpflichtung nach der Einreise aus einem Risikogebiet sei durch viele Stellen kommuniziert worden und sei mithin nicht überraschend gewesen. Es habe - was für die Frage von erheblicher Bedeutung sei, inwieweit der Wesensgehalt des Grundrechts gewahrt geblieben sei - dem Betroffenen freigestanden, seinen Urlaub anders und möglicherweise auch an einem anderen Ort zu verbringen, um bei Rückkehr die Absonderung zu vermeiden. Der Gesetzgeber habe an anderer Stelle ähnliche Entscheidungen getroffen gehabt. Danach habe man dem Betroffenen eine Vergütung oder eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG im Falle einer Absonderung verweigern können, wenn dieser die Reise in ein Risikogebiet nicht vermieden habe. Zudem sei der Verordnungsgeber wegen der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu ergreifen. Dabei sei ihm - der dynamischen Entwicklung geschuldet - ein weiter Einschätzungsspielraum zugutegekommen. Der Schutz der Gemeinschaft - im Sinne des schützenswerten Gemeinwohls - vor Gefahren und Nachteilen habe Vorrang vor einer gänzlich freien Grundrechtsausübung gehabt. Dieser Schutz sei auch im Wege einer generalisierenden Betrachtung und durch eine generell-abstrakte Regelung zulässig gewesen, da eine individuell-konkrete Regelung der Situation nicht den gleichen weitreichenden Effekt hätte erzielen können. Eine Verordnung könne sich nicht an dem Einzelnen orientieren, der möglicherweise im Ausland die Schutzmaßnahmen genauso gut beachtet habe, wie im Inland. Da die weltweite epidemische Gefahrenlage seinerzeit fortbestanden habe und insbesondere aus Risikogebieten mit einem erneuten Eintrag von Infektionen zu rechnen gewesen sei, sei die Absonderungsverpflichtung insbesondere vor dem Hintergrund der potentiell tödlich verlaufenden Viruserkrankung und ihrer zum Teil erheblichen Langzeitfolgen weiterhin als angemessen anzusehen gewesen. In einer Vielzahl der Staaten hätten vergleichbare Regelungen gegolten. In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 19.01.2021 sei festgehalten worden, dass sich das Infektionsgeschehen in Europa wechselseitig beeinflusst habe und daher synchronisierte Beschränkungsmaßnahmen ergriffen werden sollten. Eine Verletzung des Art. 3 GG habe nicht vorgelegen. Die Ausnahmetatbestände in § 2 der angegriffenen Verordnung hätten notwendige Befreiungen vorgesehen, die die grundsätzlich gebotene Generalisierung relativiert hätten. Es habe sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsreisen gegeben. Die Differenzierung zwischen den Reisen in andere Regionen Deutschlands, die vom Infektionsgeschehen her ebenfalls als Risikogebiet einzustufen gewesen wären, für die bei Rückkehr gleichwohl keine Absonderung vorgeschrieben war und den Reisen in ein anderes (europäisches) Land mit vergleichbaren Infektionszahlen, für die bei Rückkehr eine Absonderung verpflichtend war, habe sich sachlich aus den bei der Risikoeinstufung - jenseits der Inzidenzzahl - zu berücksichtigenden Kriterien und den erwähnten Reiseumständen ergeben. Schließlich seien alle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung auch im Hinblick auf ihre nachteiligen Wirkungen zu würdigen gewesen. Hätte man innerhalb Deutschlands vergleichbare Einschränkungen regeln wollen, hätte dies eine Beschränkung der Freizügigkeit innerhalb Deutschlands begründet. Dies hätte die Durchsetzung innerdeutscher Kontrollen verlangt und wesentlich gravierendere Einschränkungen der persönlichen und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit bedeutet, als die Regulierung des deutlich weniger zahlreichen und zu einem wesentlich höheren Anteil zu Urlaubszwecken genutzten Reiseverkehrs ins Ausland. Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften hätten nicht vorgelegen, da weder eine partielle Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer europäischer Mitgliedstaaten gegenüber deutschen Staatsangehörigen vorgelegen habe, noch - unter Verletzung der Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten - eine Ungleichbehandlung ausgemacht werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Ordner) sowie auf die Gerichtsakten (2 Bände und 1 Heftung) zum Verfahren - 3 EN 251/21 - Bezug genommen. II. Über den Normenkontrollantrag entscheidet der Senat durch Beschluss, weil er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Senat versteht das Begehren des Antragstellers im Rahmen sachgemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) so, dass er mit seinem Antrag ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 1 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung in der Fassung vom 02.02.2021 (GVBl. S. 65), in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, d. h. in der zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 196) geänderten Fassung begehrt. Da die Absonderungsverpflichtung im Zusammenhang mit den hierzu bestehenden Ausnahmeregelungen und den Regelungen über die Verkürzung der Absonderungsdauer zu sehen ist, entscheidet der Senat vorliegend über die Gültigkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 2 und § 3 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung in der genannten Fassung. Ungeachtet der Frage, ob sein ursprünglich gestellter Antrag - so wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 10.10.2023 meint - als Haupt- und Hilfsantrag zu betrachten wäre, mit der Folge, dass er bei Ablehnung des Hauptantrags die Kosten des Verfahrens - jedenfalls insoweit - zu tragen hätte, hat der Antragsteller sein Begehren nach dem Außerkrafttreten der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung mit Schriftsatz vom 10.10.2023 in zulässiger Weise auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnungsnorm(en) umgestellt. Diese Änderung stellt keine Antragsänderung gemäß § 91 VwGO, sondern lediglich eine Einschränkung des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - dar (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 - Rn. 48; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - Rn. 52 - jeweils juris). Selbst unter der Annahme, es läge ein Fall einer Antragsänderung i. S. d. § 91 VwGO vor (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 132/20 - Rn. 18; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. September 2022 - 3 C 29/20 - Rn. 18 - jeweils juris), wäre diese nach Auffassung des Senats jedenfalls sachdienlich und damit zulässig. Der Antrag ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. a. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - ThürAGVwGO -. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. b. Der Normenkontrollantrag ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 47 Abs. 2 i. V. m. § 82 VwGO). c. Der Antragsteller ist darüber hinaus auch nach Außerkrafttreten der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO, da er seinen Antrag während der Geltungsdauer der Verordnung gestellt hat und geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt gewesen zu sein. Der Antragsteller hat durch entsprechende Unterlagen belegt, sich vor seiner Einreise nach Thüringen in einem Risikogebiet (Griechenland) aufgehalten gehabt zu haben. Durch die auch an ihn adressierte Pflicht in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung, sich unverzüglich nach der Einreise aus einem Risikogebiet für 10 Tage abzusondern, erscheint es möglich, dass er jedenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 11 GG verletzt worden sein könnte. d. Schließlich ist das Rechtsschutzinteresse gegeben. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geht zwar grundsätzlich von einer noch geltenden Rechtsvorschrift als Gegenstand des Normenkontrollantrages aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Normenkontrollantrag gegen eine während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Norm jedoch zulässig bleiben, wenn der Antragsteller neben der weiterhin bestehenden Antragsbefugnis ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein solches ist u. a. anzuerkennen in Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe durch typischerweise auf kurze Geltung angelegte Rechtsvorschriften, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 - Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - Rn. 13; Thüringer OVG, Urteil vom 14. September 2022 - 3 N 233/21 - Rn. 55 - jeweils juris). Als schwerwiegend sind dabei regelmäßig Eingriffe in Grundrechte anzusehen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter den Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 2223/14 - juris Rn. 13). Darüber hinaus kann je nach den Auswirkungen des erledigten Hoheitsakts auf die Grundrechte des Betroffenen aber auch im Hinblick auf sonstige Grundrechte ein Feststellungsinteresse bestehen (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 - juris Rn. 37). So geht das Bundesverfassungsgericht auch hinsichtlich der in den sog. Corona-Verordnungen enthaltenen Geboten und Verboten regelmäßig von einer nachträglichen Klärung ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle aus (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 - Rn. 25 - bezüglich des Verbots touristischer Beherbergung; Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 - Rn. 9 - bezüglich des Mindestabstandsgebots; Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 - Rn. 8 - bezüglich als Ordnungswidrigkeit bewehrter Ausgangsbeschränkungen - jeweils juris). Ausgehend hiervon hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Geltungszeitraum der Norm war zu kurz, um Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen zu können. Des Weiteren besteht für den Antragsteller ein berechtigtes individuelles Interesse an der Rechtsklärung angesichts der geltend gemachten nicht unerheblichen Beeinträchtigung seiner grundrechtlichen Freiheiten. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 2 und § 3 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung waren wirksam. Sie beruhten in ihrem Geltungszeitraum auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage (a., b.) und waren formell (c.) und materiell (d.) rechtmäßig. a. Rechtsgrundlage der Normen war § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz - IfSG - in der Fassung vom 20. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3126) bzw. zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370). Nach § 32 IfSG sind die Landesregierungen bzw. die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde in den von § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht erfassten Krankheitsfällen (das sind Lungenpest oder das von Mensch zu Mensch übertragbare hämorrhagische Fieber) bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG war ausgeschlossen, weil § 30 IfSG demgegenüber lex specialis ist (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 WB 37.21 - juris Rn. 31; Bayrischer VGH, Urteil vom 2. August 2023 - 20 N 20.2861 - Rn. 58 m. w. N. - jeweils juris). b. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage in der damaligen Fassung hat der Senat auch nach erneuter Prüfung seiner in zahlreichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 - juris Rn. 96 ff. m. w. N.). aa. Insbesondere verstieß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht gegen den Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, da die normierte und durch die angegriffenen Verordnungsvorschriften ausgestaltete Absonderungsverpflichtung keine den Richtervorbehalt auslösende Freiheitsentziehung darstellte. Art. 104 GG beinhaltet die verfahrensrechtlichen Garantien des Grundrechts der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dieses Grundrecht schützt die körperliche Bewegungsfreiheit und damit das Recht jeder natürlichen Person, den Ort, an dem sie sich aufhält, zu verlassen oder einen anderen Ort, an welchen sie sich begeben will, zu erreichen (Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 17). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 - juris Rn. 22 m. w. N.; Radtke, in: BeckOK, GG, 56. Ed., 15.08.2023, GG Art. 104 Rn. 2). Ein gegen den Willen auf Ausübung der Fortbewegungsfreiheit gerichteter staatlicher Eingriffsakt ist bei einem unmittelbar körperlich wirkenden Zwang anzunehmen. Es genügt aber auch ein allein psychisch vermittelter Zwang, wenn die davon ausgehende Zwangswirkung nach Art und Ausmaß einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang vergleichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 246). Der Schutzbereich umfasst sowohl freiheitsbeschränkende (Art. 104 Abs. 1 GG) als auch freiheitsentziehende Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 GG). Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich - tatsächlich und rechtlich - zugänglich ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 - juris Rn. 23). Um eine Freiheitsentziehung als die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung handelt es sich erst dann, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, was eine besondere Eingriffsintensität und grundsätzlich eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 250 und vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 - Rn. 23 - jeweils juris). Der typische und unstreitige Fall der Freiheitsentziehung ist die Haft, bei der jemand in einem verschlossenen Raum untergebracht wird (Sachs/Degenhart, 9. Auflage 2021, GG Art. 104 Rn. 7). In einer Vorladung hat das Bundesverfassungsgericht - mangels Vorliegen eines unmittelbaren Zwangs - hingegen noch nicht einmal eine Freiheitsbeschränkung gesehen; eine solche liege vielmehr erst vor, wenn die in der Vorladung begründete Pflicht zum Erscheinen durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werde (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1967 - 2 BvR 534/62 - juris Rn. 14). Daran anknüpfend wird überwiegend angenommen, dass das bloße rechtliche Verbot, einen bestimmten Raum zu verlassen, für sich betrachtet noch nicht ausreiche, um eine „Freiheitsentziehung“ bejahen zu können (vgl. Sachs/Degenhart, 9. Auflage 2021, GG Art. 104 Rn. 7). In der Rechtsprechung wird zum Teil für vergleichbare - auf § 30 IfSG gestützte - Absonderungsverpflichtungen angenommen, dass es sich insoweit um keine Freiheitsbeschränkungen handele und somit ein Grundrechtseingriff nicht vorliege (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 43 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 - Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - Rn. 41 ff. - jeweils juris). Dies wird insbesondere damit begründet, dass die Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG auf der „Freiwilligkeit des Betroffenen“ beruhe, von dessen „Einsicht in das Notwendige“ getragen sei (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 75) und deshalb keine physische Zwangswirkung vorliege. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Nichtbefolgung bußgeldbewehrt gewesen sei. Zwar könne dies eine psychische Zwangswirkung auf die Betroffenen ausüben. Die Verpflichtung sei aber nicht durch weitere Vorkehrungen begleitet worden, die einen zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlichen physischen Zwang bewirken hätten können. Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass von der Absonderungsverpflichtung tatsächlich ein psychisch vermittelter Zwang dahingehend ausging, diese einzuhalten und von der Fortbewegungsfreiheit keinen Gebrauch zu machen, was bereits für eine einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang vergleichbare Zwangswirkung sprechen könnte (vgl. zu Ausgangsbeschränkungen BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 247). Ob die infektionsschutzrechtliche Absonderungsverpflichtung eine solche Freiheitsbeschränkung bedeutet, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man eine solche annehmen wollte, war nach der konkreten Ausgestaltung der Absonderungsverpflichtung die für die Annahme einer Freiheitsentziehung erforderliche besondere Eingriffsintensität jedenfalls nicht gegeben. Auch wenn die Dauer der angeordneten Absonderung von grundsätzlich 10 Tagen für die Annahme einer Freiheitsentziehung streitet (so Stach: Die häusliche Quarantäne nach Ein- oder Rückreise aus dem Ausland, NJW 2021, 12, 13), ist auf der anderen Seite zu beachten, dass die Absonderungsanordnung jedenfalls zeitlich begrenzt und die von ihr ausgehende Zwangswirkung in Ausmaß und Wirkungsweise jedenfalls von geringer Intensität war. Die Absonderungsanordnung konnte auch nicht ohne weiteres mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Vielmehr bedurfte es weiterer behördlicher Akte nach § 30 Abs. 2 IfSG. Darüber hinaus konnte der Betroffene zwischen Haupt- und Nebenwohnung oder einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft wählen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Er durfte mithin in seiner gewohnten Umgebung bleiben. Gegen die Annahme des Charakters einer Freiheitsentziehung spricht auch der Umstand, dass Ausnahmen bzw. Befreiungen von dieser Absonderungsverpflichtung vorgesehen waren und das Eingriffsgewicht hierdurch in relevantem Ausmaß erheblich gemindert war. Soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 - verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller legt dar, dass nach dieser Entscheidung auch die zwangsweise Unterbringung in einem offenen Heim oder in einer Familie einen Eingriff in die Freiheit der Person darstelle, der nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes erfolgen und nur durch den Richter gemäß Art. 104 Abs. 2 GG angeordnet werden dürfe. Der Untergebrachte in einem offenen Heim oder in einer Familie erfahre keinen physischen Zwang, sodass der normativ vermittelte Zwang - der auch im vorliegenden Fall gegeben sei - ausreiche. Bei seiner Argumentation verkennt der Antragsteller jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich ausgeführt hat, dass in solchen Fällen ein Grundrechtseingriff vorliegt. Ob insofern (auch) eine Freiheitsentziehung anzunehmen ist, ist den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach das zur Überprüfung stehende Gesetz dem Erfordernis des Art. 104 Abs. 2 GG genüge, nicht zweifelsfrei zu entnehmen, zumal es hierauf - eben wegen des Vorliegens einer den Richtervorbehalt regelnden Norm - nicht entscheidungserheblich ankam. Im Übrigen ging es - anders als der Antragsteller darzustellen versucht - im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall um die Anweisung an den Gefährdeten, sich in einer geeigneten Anstalt aufzuhalten bzw. um die „zwangsweise“ Unterbringung in einem offenen Heim oder in einer Familie. Diese Eingriffsintensität ist mit jener im vorliegenden Fall ersichtlich nicht zu vergleichen. bb. Das Zitiergebot wurde - bei Annahme eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG - nach Auffassung des Senats jedenfalls durch § 32 Satz 3 IfSG gewahrt. c. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen bestehen nicht. aa. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit Frauen und Familie war für den Erlass der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung sowie für den Erlass der Änderungsverordnungen gemäß § 32 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz - ThürIfSGZustVO - vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), in der durch Art. 2 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) und durch Art. 2 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501) geänderten Fassung zuständig. bb. Die die Sechste Thüringer Quarantäneverordnung beinhaltende Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen vom 2. Februar 2021 wurde von der für die Sechste Thüringer Quarantäneverordnung zuständigen Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit Frauen und Familie, und auch in Vertretung des Ministers für Bildung, Jugend und Sport ausgefertigt. Nach erfolgter Notveröffentlichung gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes - ThürVerkG - wurde die Mantelverordnung unter dem 5. Februar 2021 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. S. 65). Hinsichtlich der Ausfertigung und Bekanntmachung bestehen auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Verordnungen (namentlich hinsichtlich der die Änderung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung beinhaltenden Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen vom 18. Februar 2021 [GVBl. S. 95], der die Änderung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung beinhaltenden Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung einer weiteren sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen vom 12. März 2021 [GVBl. S. 104], der Ersten Verordnung zur Änderung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung vom 30. März 2021 [GVBl. S. 191] und der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung vom 22. April 2021[GVBl. S. 196]) keine Bedenken. cc. Das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG war gewahrt. In der Eingangsformel der jeweiligen Verordnung (teilweise Mantel- und Sammelverordnung) waren sowohl die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage aus der subdelegierenden Verordnung als auch die gesetzlichen Grundlagen der subdelegierenden Verordnung selbst angegeben. Die jedenfalls mit den Verordnungen der Landesregierung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) und vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501) erneuerte Delegation der Verordnungsermächtigung auf die benannten Ministerien beachtet auch das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 535 ff.). d. Die angegriffenen Verordnungsvorschriften waren materiell rechtmäßig. Ausgehend von der im Bereich des Gefahrenabwehrrechts allein maßgeblichen ex-ante-Betrachtung ist die materielle Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Geltungsdauer der jeweiligen Bestimmung zu beurteilen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 - Rn. 77 f. und Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 - Rn. 60; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 132/20 - Rn. 57 - jeweils juris). Unter Zugrundelegung dessen war die in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung formulierte Verpflichtung zur Absonderung (i. V. m. den dazugehörigen §§ 2 und 3 der Verordnung) von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG gedeckt (aa.) und verstieß auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt (bb.), den Bestimmtheitsgrundsatz (cc.) oder gegen die Grundrechte (dd.). Der Anwendbarkeit der angegriffenen Verordnungsvorschriften standen auch nicht europäische Vorschriften entgegen (ee.). aa. Wie bereits dargelegt, ermächtigt § 32 IfSG die Landesregierungen bzw. die von einer Landesregierung qua Subdelegation ermächtigte Stelle unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung zu erlassen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde in den von § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht erfassten Krankheitsfällen insbesondere bei Ansteckungsverdächtigen anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG dem Verordnungsgeber zustehende Einschätzungsprärogative ist sowohl zeitlich als auch durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt, denn diese Vorschrift ermächtigt - wie sich aus der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt - nur zu einer „notwendigen“ Schutzmaßnahme, soweit und solange diese zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Es ergeben sich keine Zweifel daran, dass die vom Antragsgegner gewählte Absonderungsverpflichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG umfasst war. (1) Der sachliche Anwendungsbereich des § 30 IfSG war grundsätzlich eröffnet, da durch das Aufkommen und die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten Krankheit COVID-19 zum Zeitpunkt der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung eine übertragbare - nicht von § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfasste - Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang vorlag (vgl. RKI, Tägliche Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 02.02.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-02-de.pdf?__blob=publicationFile#:~:text=Gestern%20wurden%206.114%20neue%20F%C3%A4lle,sie%20deutlich%20%C3%BCber%20der%20Gesamtinzidenz, zuletzt aufgerufen am 20.12.2023). (2) Der persönliche Anwendungsbereich des § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG war eröffnet. Bei dem von der Absonderungsverpflichtung betroffenen Personenkreis handelte es sich um - hier lediglich in Betracht kommende - Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Ansteckungsverdächtige sind nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Zu den rechtlichen Anforderungen, wann jemand Ansteckungsverdächtiger ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 (- 3 C 16/11 - juris Rn. 31 - 34) Folgendes ausgeführt: „Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG "anzunehmen", wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte (Bales/Baumann, a. a. O. § 2 Rn. 13; Schumacher/Meyn, Bundes-Seuchengesetz, 2. Aufl., 1982, § 2 S. 10). Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist (anders die abweichende Formulierung in § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Tierseuchengesetzes - TierSG - zur Legaldefinition des ansteckungsverdächtigen Tieres). Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme "geradezu aufdrängt". Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (so im Ergebnis auch Urteil vom 15. Februar 2001 - BVerwG 3 C 9.00 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 17 S. 3 = juris Rn. 15 a. E. ). bb) Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Die Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG a. F. (Urteil vom 15. Februar 2001 a. a. O. S. 3 f. bzw. Rn. 16) lässt sich auf den Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG nicht übertragen. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (z. B. Urteil vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51 ; Beschluss vom 13. Mai 1983 - BVerwG 7 B 35.83 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 14 S. 32). Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. cc) Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen sein muss. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist. Die Ermittlungspflicht der Behörde folgt bereits aus dem allgemein für das Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG). Sie lässt sich darüber hinaus aus § 25 Abs. 1 IfSG ableiten. Nach dieser Bestimmung stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an, wenn Anhaltspunkte für einen Krankheits-, Krankheitsverdachts-, Ansteckungsverdachts- oder Ausscheidungsfall vorliegen. Zur Systematik von § 25 und § 28 IfSG heißt es in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass vor der Anordnung von Schutzmaßnahmen regelmäßig Ermittlungen angestellt werden müssen, um die Annahme eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts abzusichern (BTDrucks 8/2468 S. 26 ; Bales/Baumann, a. a. O. § 25 Rn. 4 f.). Die Behörde entscheidet über Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen oder Gegenständen wird insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, namentlich die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers, sowie durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen.“ Nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG können bzw. konnten jedoch auch abstrakt-generelle Regelungen zur Absonderungspflicht erlassen werden, sodass eine - wie vom Antragsteller geforderte - auf den konkret-individuellen Einzelfall bezogene Ermittlungstätigkeit denknotwendig nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 13 MN 143/20 - Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 13 B 2046/20.NE - Rn. 49 f. m. w. N. - jeweils juris). Die Regelungen, die nur „unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind“, erlassen werden konnten, hatte der Verordnungsgeber dennoch auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - juris Rn. 32). Dem war der Antragsgegner nachgekommen. Unter Berücksichtigung der vorliegend anzulegenden Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr für die Annahme eines Ansteckungsverdachts nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (dazu unter (a)) durfte der Verordnungsgeber in rechtmäßiger Weise abstrakt-generell an die Einreise aus einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG anknüpfen, um einen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu beschreiben (dazu unter (b)). (a) Während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung konnte der Verordnungsgeber in nicht angreifbarer Weise von einer Gefahrenlage ausgehen, wonach für die Annahme eines Ansteckungsverdachts bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für einen infektionsrelevanten Kontakt genügt hat. Um die Gefahren, die von Infektionskrankheiten ausgehen, und damit die Anforderungen für die Annahme eines Ansteckungsverdachts verifizieren zu können, ist die Exekutive in erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Expertise angewiesen. Ob eine Gefährdung der Bevölkerung vorliegt, kann - da im Fall neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen nicht auf eine sichere und umfassend abgeklärte Tatsachenbasis zurückgegriffen werden kann - lediglich aufgrund von Prognosen entschieden werden. Diese Prognosen müssen zwar ihrerseits tatsachenbasiert und nachvollziehbar sein, jedoch dürfen sie bestehende Unsicherheiten enthalten (vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 428). Aus diesem Grund kommt dem Verordnungsgeber im Falle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs und damit einhergehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). Freilich kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden. Der Verordnungsgeber bemühte sich hier dem dadurch Rechnung zu tragen, dass die Geltungsdauer der Verordnung von vornherein befristet war und die Verordnung geändert sowie den wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst wurde. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bestehen bei der durch den Verordnungsgeber angestellten ex-ante Betrachtung keine Anhaltspunkte, dass er bei seiner Gefahreneinschätzung von offensichtlich fehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht oder gar unvertretbar war. Der Verordnungsgeber hatte sich dabei weitestgehend auf die Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts - RKI - gestützt. Diesem Institut kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten bereits gesetzlich eine zentrale Stellung zu. Das RKI berücksichtigt in einem transparenten Verfahren die (weltweit) verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse umfassend, wertet entsprechende Daten umfänglich aus und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Die von ihm herangezogenen Quellen wurden entsprechend belegt. Danach musste der Verordnungsgeber seinerzeit von Folgendem ausgehen: COVID-19 manifestierte sich sehr häufig als Atemwegsinfektion. Häufige Symptome waren Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und / oder Geschmackssinns und Pneumonie. Die Krankheitsverläufe waren unspezifisch, vielfältig und variierten stark, von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Todesfolge. COVID-19 konnte sich seinerzeit in vielfältiger Weise und nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen Organsystemen manifestieren. Neben direkten zellverändernden Effekten wurden überschießende Immunreaktionen sowie Durchblutungsstörungen in Folge einer Hyperkoagulabilität beobachtet. Langzeitfolgen wurden beobachtet, konnten aber seinerzeit nicht einheitlich definiert werden. Folgeerkrankungen - sei es durch die Erkrankung oder durch ihre Behandlung - waren nicht auszuschließen. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlief die Erkrankung mild. Insgesamt waren zum damaligen Zeitpunkt 2 % bzw. 2,6 % (laut RKI ab: Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 09.02.2021) aller Personen, für die bestätigte SARS-CoV-2-Infektionen in Deutschland übermittelt wurden, im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nahm mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe war jedoch wegen der Vielfalt verschiedener prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade sowie wegen der Vielzahl anderer Einflussfaktoren nicht möglich. Schwere Verläufe konnten auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten. Der Hauptübertragungsweg in der Bevölkerung war die Tröpfcheninfektion sowie die Übertragung durch Aerosole. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen konnte sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, vor allem dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstieß, sich längere Zeit in dem Raum aufhielt und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmeten. Die Dauer von der Ansteckung (Infektion) bis zum Beginn der eigenen Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität) war nach dem damaligen Kenntnisstand genauso variabel wie die Inkubationszeit. Aus Einzelbeobachtungen ließ sich seinerzeit schließen, dass auch sehr kurze Intervalle bis zum Beginn der Ansteckungsfähigkeit möglich waren, d. h. eine Ansteckung anderer Personen am Tag nach der eigenen Infektion, möglicherweise sogar am selben Tag. Die mittlere Inkubationszeit (Median) wurde seinerzeit in den meisten Studien mit 5 - 6 Tagen angegeben. In verschiedenen Studien wurde berechnet, zu welchem Zeitpunkt 95 % der Infizierten Symptome entwickelt hatten, dabei lag das 95. Perzentil der Inkubationszeit bei 10 - 14 Tagen. Der Grundsatz, dass das serielle Intervall, welches die durchschnittliche Zeitspanne vom Beginn der Erkrankung eines ansteckenden Falles bis zum Erkrankungsbeginn eines von diesem angesteckten Falles definiert, meistens länger als die Inkubationszeit sei, weil die Ansteckung oft erst dann erfolge, wenn ein Fall symptomatisch geworden sei, schien - so das RKI - auf SARS-CoV-2-Infektionen mithin nicht zuzutreffen. Das RKI schätzte das serielle Intervall für SARS-CoV-2 im Median auf vier Tage (Interquartilsabstand: 3 - 5 Tage), wobei es betonte, dass das serielle Intervall keine stabile Eigenschaft eines Erregers darstelle. Die Angaben zur Ansteckungsfähigkeit variierten. Eine Ursache hierfür waren uneinheitliche (oder fehlende) Definitionen des Symptombeginns. Zudem wurde eine unspezifische Initialsymptomatik nicht von allen Patienten als Krankheitsbeginn erkannt und mitgeteilt. Als sicher galt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am größten gewesen und dass ein erheblicher Teil von Transmissionen bereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt sei. Eine große Bedeutung hatten daher die Übertragungen von infektiösen Personen, wenn sie bereits Krankheitszeichen entwickelt hatten, wobei diese Symptome relativ subtil sein konnten. Darüber hinaus steckte sich ein relevanter Anteil von Personen bei infektiösen Personen innerhalb von 1 - 2 Tagen vor deren Symptombeginn an. Wie groß dieser Anteil war, konnte nicht genau beziffert werden, da in vielen Studien der „Symptombeginn“ nicht oder nicht gut definiert wurde. Schließlich gab es vermutlich auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische Übertragung), wobei dies nach dem damaligen Kenntnisstand vermutlich von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Seit dem 26.12.2020 wurde in Deutschland gegen COVID-19 geimpft. Da initial nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stand, um den gesamten Bedarf zu decken, wurden prioritär zu impfende Risikogruppen definiert, die eine besonders hohe Vulnerabilität oder ein besonders hohes Expositionsrisiko hatten. International wurde seinerzeit von neuen Virusmutationen berichtet, die eine erhöhte Übertragbarkeit und teilweise eine erhöhte Fallsterblichkeitsrate gezeigt hatten. Teilweise zeigten die bislang entwickelten Impfstoffe hinsichtlich dieser Virusvarianten eine geringere Wirksamkeit auf. All dies war zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht ausreichend erforscht. Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Epidemiologischen Streckbriefen zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25.01.2021, 09.02.2021, 25.02.2021, 18.03.2021 und 19.04.2021. Das RKI schätzte die Gefährdung seinerzeit aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. In Thüringen lag die 7-Tage-Inzidenz am 02.02.2021 bei 157 Fällen / 100.000 Einwohnern und damit deutlich über dem bundesweiten Wert, der seinerzeit bei 90 Fällen / 100.000 Einwohnern lag (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 02.02.2021, abrufbar a. a. O.). Am 23.04.2021 lag die 7-Tage-Inzidenz in Thüringen bei 223 Fällen / 100.000 Einwohnern, bundesweit bei 164 Fällen / 100.000 Einwohnern (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 23.04.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-23-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt aufgerufen am: 20.12.2023). Am 09.05.2021 lag die 7-Tage-Inzidenz in Thüringen bei 118 Fällen / 100.000 Einwohnern und damit auf sehr hohem Niveau, wenn auch niedriger als die bundesweite 7-Tage-Inzidenz, die bei 203 Fällen / 100.000 Einwohnern lag (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 09.05.2021 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Mai_2021/2021-05-09-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt aufgerufen am: 20.12.2023). Die hohen bundesweiten Fallzahlen wurden durch zumeist diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in privaten Haushalten, im beruflichen Umfeld und Alten- und Pflegeheimen bzw. in Kitas und Horteinrichtungen verursacht (vgl. Tägliche Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 02.02.2021 bzw. Stand: 09.05.2021, abrufbar a. a. O.). Zum Schutz der Risikogruppen sah das RKI eine konsequentere Umsetzung der Fallfindung und Kontaktpersonennachverfolgung als notwendig an (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 02.02.2021, abrufbar a. a. O.). Das RKI empfahl auch im April und Mai 2021, insbesondere auch aufgrund der besorgniserregenden raschen Ausbreitung leichter übertragbarer Varianten, massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten (vgl. auch Tägliche Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 23.04.2021 bzw. Stand: 09.05.2021 abrufbar a. a. O.). Nicht notwendige Reisen sollten laut RKI weiterhin, insbesondere aufgrund der zunehmenden Verbreitung der besorgniserregenden Virusvarianten, unbedingt vermieden werden (vgl. auch Tägliche Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 23.04.2021 abrufbar a. a. O.). Selbst wenn nach den Erkenntnissen des RKI nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verlief, konnte das konkrete individuelle Risiko seinerzeit nur begrenzt abgeschätzt werden. Impfungen standen noch nicht flächendeckend zur Verfügung. Zudem war unklar, inwieweit ein Schutz vor Reinfektion besteht (vgl. RKI, Epidemiologischer Streckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 Stand: 25.01.2021). Infizierte konnten ansteckend sein, bevor bei ihnen Symptome auftraten. Dies erschwerte insbesondere die Nachverfolgung von Infektionsketten. Hinzu kam, dass die seinerzeit aktuellen Infektionszahlen keine verlässliche Aussage über das tatsächliche Infektionsgeschehen und das damit einhergehende Infektionsrisiko erlaubten (zur Problematik der Untererfassung vgl. RKI, Epidemiologischer Streckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 Stand: 18.03.2021). Aufgrund beschränkter Testungen, häufig symptomlos verlaufender Erkrankungen und ggf. fehlender Nachweisbarkeit von Antikörpern trotz durchlaufener Infektion war die Datengrundlage für die Prognosen der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens lückenbehaftet. Fundierte Aussagen zur tatsächlichen Infektionsgeschwindigkeit und -ausbreitung konnten zudem nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen. Dies galt auch für die Einschätzung der Infektionslage im Ausland, welche des Weiteren häufig durch bestehende Informationsdefizite sowie unterschiedliche Testkapazitäten der Länder erschwert wurde. Unter Zugrundelegung des „flexiblen“ Maßstabs war es im Hinblick auf die dargestellten Eigenheiten des neuartigen Coronavirus (v. a. hohe Infektiosität, Übertragungen im präsymptomatischen Stadium oder durch infektiöse Personen mit subtilen Symptomen, Fehlen suffizienter Behandlungsmethoden sowie eines flächendeckend verfügbaren Impfstoffes, Aufkommen besorgniserregender Virusvarianten) und unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren seinerzeit nicht fehlerhaft, schon eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus genügen zu lassen, um einen Ansteckungsverdacht anzunehmen. (b) Den Wahrscheinlichkeitsanforderungen für die Annahme eines Ansteckungsverdachts im Einzelfall folgend, war mit der abstrakt-generellen Regelung des Verordnungsgebers, die auf die Einreise aus Risikogebieten abstellte, von einem vergleichbaren - auf nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen basierenden - hinreichenden Gefahrenverdacht auszugehen. Gemäß § 2 Nr. 17 IfSG in der hier maßgebenden Fassung ist ein Risikogebiet ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete. Maßstäbe dafür, ab wann ein solches „erhöhtes Risiko“ anzunehmen ist, hält das IfSG nicht bereit. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte die Feststellung „nach epidemiologischen Kriterien“ erfolgen, wie insbesondere „anhand der Inzidenzzahlen, der Ausbruchsgeschwindigkeit, der Pathogenität und Letalität der bedrohlichen übertragbaren Krankheit, kann aber mangels vorliegender Erkenntnisse in dieser Hinsicht auch dann erfolgen, wenn aufgrund der Einschätzung insbesondere der deutschen Auslandsvertretungen trotzdem von einem erhöhten Risiko auszugehen ist“ (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 24). Das RKI orientierte sich bei seiner Einschätzung an solchen in der Gesetzesbegründung nicht abschließend aufgeführten Faktoren. Dazu gab es Folgendes an (vgl. beispielsweise Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete Stand: 23. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Archiv_Risikogebiete/Risikogebiete_2021-04-23.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt aufgerufen am: 20.12.2023): „Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z. B. für Staaten / Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche hier insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate. Für Bewertungsschritt 2 liefert außerdem das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen.“ Die Einstufung als Risikogebiet erfolgte daher aufgrund einer Abwägung einer Vielzahl epidemiologischer Kriterien und hing nicht allein von den jeweiligen Inzidenzwerten ab. Diese Risikobewertung, die vom Verordnungsgeber durch den Verweis auf die festgestellten Risikogebiete übernommen wurde, erfolgte nach Auffassung des Senats auf einer hinreichend aussagekräftigen Tatsachengrundlage (so bereits OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - Rn. 33 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - Rn 81 - jeweils juris), sodass für Rückkehrer aus Risikogebieten mithin ein hinreichend konkreter Bezug zur Infektionsgefahr anzunehmen war (so auch § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG in der Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020, BGBl. I. S. 2397). Dies galt auch dann, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Gebiete vorgelegen haben. Denn auch dann wurde ein Gebiet nicht automatisch als Risikogebiet eingestuft. Vielmehr wurden auch in einem solchen Fall weitere Faktoren bei der Risikobewertung berücksichtigt. Der Umstand, dass möglicherweise auch am Rückkehrort des Betroffenen, in Teilen oder gar in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ein gleiches oder höheres Infektionsrisiko wie in einem Risikogebiet besteht, schließt die Anwendung des § 30 IfSG tatbestandlich nicht aus. Die Feststellung, Ansteckungsverdächtiger zu sein, ist nicht in Abhängigkeit von dem durchschnittlichen Infektionsrisiko in der Bevölkerung zu sehen, sondern liegt immer dann vor, wenn aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass die betroffene Person bzw. eine bestimmte Personengruppe Krankheitserreger aufgenommen hat. Der Auffassung des Senats stehen auch nicht die Ausführungen des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 2. August 2023 - 20 N 20.2861 - entgegen, wonach die Rechtsbegriffe des „Ansteckungsverdachts“ und des „erhöhten Infektionsrisikos“ i. S. d. Infektionsschutzgesetzes auch im Fall von COVID-19 nicht deckungsgleich seien und die Schwelle des „erhöhten Infektionsrisikos“ grundsätzlich eher erreicht sei. Denn die dort zur Überprüfung gestellte Verordnung betraf einen anderen Geltungszeitraum als die vorliegend zu überprüfende Sechste Thüringer Quarantäneverordnung und unterlag einer anderen Rechtslage, namentlich derjenigen vor Einführung des Begriffs des Risikogebietes in das Infektionsschutzgesetz mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397). Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits dargelegt (s. oben Nr. 2 lit. d. aa. (2)) - für die Annahme des Vorliegens des Ansteckungsverdachts nach § 30 Abs. 1 IfSG auch im Falle der individuellen Prüfung nicht erforderlich, dass der Betroffene tatsächlich Kontakt zu einer infizierten Person oder einem mit Erregern besiedelten Gegenstand hatte (a. A. Bayrischer VGH, Urteil vom 2. August 2023 - 20 N 20.2861 - juris Rn. 71). Es genügt vielmehr, dass die Ansteckung aufgrund einer durchgeführten Risikobewertung hinreichend wahrscheinlich - wahrscheinlicher als das Gegenteil - erschien, was vorliegend, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Coronavirus ausgehenden Gefahren, der Fall war. Der Umstand, dass - sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hatte - Rückkehrer aus Risikogebieten nach § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG in der vom 19.11.2020 bis 30.03.2021 geltenden Fassung durch den Verordnungsgeber auf Bundesebene (lediglich) einer Beobachtung nach § 29 IfSG unterworfen werden konnten, ohne dass die in § 30 Absatz 1 IfSG genannten Voraussetzungen - und damit jedenfalls ein Ansteckungsverdacht - vorliegen mussten, ist ebenfalls kein zwingendes Argument dafür, dass das aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet gegebene erhöhte Risiko für eine Infektion nicht - je nach Krankheit - für die Annahme eines Ansteckungsverdachts genügen kann. Soweit der Bundesregierung durch die Änderung des § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG aufgrund des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (Epilage-Fortgeltungsgesetz) vom 29. März 2021, BGBl. I S. 370 nunmehr - sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat - die Befugnis eingeräumt wurde, durch Rechtsverordnung eine Absonderungspflicht an die Einreise aus einem Risikogebiet zu knüpfen, bedeutet dies ebenfalls nicht zwingend, dass der Ansteckungsverdacht je nach Krankheit nicht auch ohne Weiteres durch die Einstufung als Risikogebiet im Sinne von § 2 Nr. 17 IfSG beschrieben werden kann (a. A.: Bayrischer VGH, Urteil vom 2. August 2023 - 20 N 20.2861 - Rn. 71 und Beschluss vom 14. April. 2021 - 20 NE 21.850 - juris Rn. 7 - jeweils juris). Mit der Formulierung in der entsprechenden Gesetzesbegründung, wonach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG die Bundesregierung zum Erlass einer Verordnung ermächtige, auch wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 nicht vorlägen (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 60), sollte nach Auffassung des Senats lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es einer für eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG notwendigen konkret-individuellen Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht bedarf. Es heißt aber nicht, dass die durch die Einreise aus einem Risikogebiet verwirklichte Infektionsgefahr nicht einem Ansteckungsverdacht entsprechen kann. Der Gesetzgeber wollte offenbar eine im Vergleich zu den bisherigen Regelungen, die nur die Landesregierungen bzw. die von ihnen bestimmten Stellen zum Erlass von Rechtsverordnungen bezüglich Absonderungsverpflichtungen nach § 32 IfSG i. V. m. § 30 Abs. 1 IfSG ermächtigt hatten, der Bundesregierung im Falle einer Ausnahmesituation - namentlich im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite - eine rechtssichere Befugnis zum Erlass einer Quarantäneverordnung an die Hand geben. Auf die schwierige Frage, ob Einreisende aus einem Risikogebiet - je nach Erkrankung - zugleich Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG sind, sollte es daher bewusst nicht ankommen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber es in § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG bei der Voraussetzung eines Ansteckungsverdachts belassen hat, ohne etwa auch dort (ergänzend) an die Einreise aus einem Risikogebiet anzuknüpfen (a. A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE - juris Rn. 31). Insofern weist der Senat nochmals darauf hin, dass es letztlich von den konkreten Umständen und den Eigenheiten der jeweiligen Krankheit abhängt, ob die Einreise aus einem Risikogebiet einen Ansteckungsverdacht begründen kann. Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, wollte der Gesetzgeber die Ermächtigung zu Absonderungsverpflichtungen nach Einreisen aus einem Risikogebiet offenbar nicht mehr bei den Bundesländern belassen, sondern eine bundeseinheitliche Regelung für eine Quarantäne nach dem Aufenthalt in Risikogebieten erreichen (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 60). Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2020 - 13 MN 143/20 - führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dieses Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die dort zur Überprüfung gestellte Verordnungsnorm gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen habe, weil sie in der Sache an den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vorbeigegangen sei, indem sie einen - neben den in § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannten - weiteren Personenkreis, namentlich die Personengruppe der aus dem (gesamten) Ausland Einreisenden, Quarantänemaßnahmen unterworfen habe. Nach dem Vorstehenden hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall hingegen - anders als der Antragsteller meint - keine neue Personengruppe definiert, sondern vielmehr den Ansteckungsverdächtigen in nicht vorwerfbarer Weise abstrakt-generell bestimmt. (3) Die Verpflichtung zur Absonderung war zudem hinsichtlich ihres Zwecks, Inhalts und Ausmaßes von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. (a) Der erstrebte Zweck des Verordnungsgebers war von der Zielrichtung der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG, namentlich die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, umfasst. Denn er verfolgte den Zweck, Eintragungen von Infektionen aus dem Ausland zu verhindern, Ausbruchsgeschehen zu unterbinden und damit die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden sowie die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen (vgl. Bl. 44 f., 48 der Gerichtsakte zum Verfahren - 3 EN 251/21 -, Begründung zur Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen). (b) Die angegriffene Regelung war ihrem Inhalt nach von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die streitgegenständliche Quarantäneanordnung stellt eine Absonderung „in sonst geeigneter Weise“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG dar. (c) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung getroffene Regelung hielt sich auch hinsichtlich ihres Ausmaßes in dem von den Ermächtigungsnormen gemäß § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG gesetzten Rahmen, denn der Verordnungsgeber konnte von der Geeignetheit und mithin auch von der Notwendigkeit der Quarantänemaßnahme ausgehen. Nach dem Vorstehenden war die Annahme des Verordnungsgebers, dass die Absonderungsverpflichtung eine Maßnahme darstelle, die objektiv dazu geeignet sei, die Ausbreitung des Virus zu verhindern, weder offensichtlich fehlerhaft noch unvertretbar. Die Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Absonderungsverpflichtung dazu geeignet war, Kontakte zu reduzieren und neue Infektionseinträge aus dem Ausland und daran anknüpfende Infektionsketten zu verhindern. Im Hinblick auf die Inkubationszeit und dem Umstand, dass selten Krankheitssymptome später als nach dem zehnten Tag auftraten (vgl. Bl. 51 Band 1 der Gerichtsakte zum Verfahren - 3 EN 251/21 -, Begründung zur Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen; Bl. 91 der Behördenakte, Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus, S. 18 f.) genügte eine Absonderung von 10 Tagen, um Ansteckungen anderer Menschen zu verhindern. Für die Notwendigkeit der Quarantäneanordnung, welche abstrakt auf Einreisende aus Risikogebieten abgestellt hat, sprachen vor allem das pandemische Ausmaß der COVID-19-Erkrankung als auch die - bereits dargestellten - Eigenheiten des Krankheitserregers und die von ihm ausgehenden Gefahren. Eine Pandemie zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sich eine Infektionskrankheit unkontrolliert über Länder und Kontinente hinweg ausbreitet, eine Nachverfolgung der Infektionsketten wegen der Zahl der Infektionen, der Vielzahl der eine Ansteckung ermöglichenden Kontakte und der fehlenden Ressourcen bei den betroffenen Stellen im Regelfall also nicht mehr möglich ist (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14. Mai 2020 - 4 K 1621/20 - juris Rn. 31 m. w. N.). Ab einer bestimmten Schwelle (für Deutschland wurde dies bei einer Zahl von sogar weniger als 20.000 Neuinfektionen pro Tag in Betracht gezogen) war zu befürchten, dass die Kontrolle über das Infektionsgeschehen verlorengeht. Bei Überschreitung des Schwellenwerts seien die Nachverfolgung einzelner Ausbrüche und strikte Isolationsmaßnahmen nicht mehr realisierbar und eine unkontrollierte Ausbreitung in alle Bevölkerungsteile einschließlich vulnerabler Gruppen und damit einhergehend eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen (vgl. die Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie zu einem wissenschaftlich begründeten Vorgehen gegen die Covid-19-Pandemie, 19.10.2020, abrufbar unter: https://g-f-v.org/19-10-2020-aktualisiert-6-11-2020-stellungnahme-der-gesellschaft-fuer-virologie-zu-einem-wissenschaftlich-begruendeten-vorgehen-gegen-die-covid-19-pandemie/, zuletzt aufgerufen am: 20.12.2023). Die Inzidenzwerte waren - wenn auch zweitweise rückläufig - während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung in Deutschland und insbesondere auch in Thüringen hoch. Zu beachten war, dass - auch wenn nur zeitlich verzögerte Aussagen zur tatsächlichen Infektionsgeschwindigkeit und -ausbreitung getroffen werden konnten - in Deutschland und insbesondere auch in Thüringen (vgl. Bl. 184 der Behördenakte, Stabsstelle „Corona-Krisenstab“, Unterstabsstelle Hotspots, 50. Beratung am 4. März 2021) Mutationen des Virus auftraten, die möglicherweise pandemieverschärfende Eigenschaften aufgewiesen haben. Ferner galt es zu beachten, dass die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden COVID-19-Fälle sehr hoch gewesen ist (vgl. Bl. 188 der Behördenakte, Stabsstelle „Corona-Krisenstab“, Unterstabsstelle Hotspots, 50. Beratung am 4. März 2021; Bl. 44 Band I der Gerichtsakte zum Verfahren - 3 EN 251/21 -, Begründung zur Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen in Zeiten der Corona-Pandemie; Thüringer Landesamt für Statistik, Sonderveröffentlichung, Aktuelle Zahlen für Thüringen, Stand: April 2021, S. 13, abrufbar unter: https://statistik.thueringen.de/webshop/pdf/2021/41027_2021_04.pdf , zuletzt aufgerufen am: 20.12.2023). Die Situation der Gesundheitsversorgung war in Thüringen aufgrund der Intensivbettenauslastung bereits als kritisch zu betrachten (vgl. Bl. 31 der Behördenakte, Thüringer Landtag, Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, Ergebnisprotokoll der 20. Sitzung am 5. Februar 2021, S. 19; vgl. Bl. 188 f. der Behördenakte, Stabsstelle „Corona-Krisenstab“, Unterstabsstelle Hotspots, 50. Beratung am 4. März 2021). Auch wenn der Erkrankung seinerzeit bei der überwiegenden Zahl der Patienten eher mild verlief, hätte durch eine ungebremste Einreise aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko aufgrund der bisher fehlenden Immunität, des nicht flächendeckend verfügbaren Impfstoffs und ohne spezifischen Therapien eine erhebliche Krankheitslast entstehen können, die auch ein gut ausgestattetes Gesundheitssystem wie das Deutsche an seine Kapazitätsgrenzen hätte bringen können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 13 MN 143/20 - juris Rn. 29). Durch einen weiteren Anstieg von Neuinfektionen waren eine beträchtliche Anzahl von Behandlungsbedürftigen in den Krankenhäusern und ein starker Anstieg der Letalitätsrate zu befürchten. Die erhebliche Gefährdung für die öffentliche Gesundheit galt es zu verhindern. Zwar mag der in der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung geregelten Absonderungsverpflichtung gerade auch im Hinblick auf die vielen Ausnahmeregelungen für sich alleine betrachtet keine entscheidende Bedeutung bei der Pandemiebekämpfung zugekommen sein. Als Teil eines „Maßnahmenpakets“ trug sie jedoch zusammen mit vielen anderen Schutzmaßnahmen (wie etwa Kontaktbeschränkungen, Hygieneregeln, Abstandsgebot, Mundschutzpflicht, Beschränkungen hinsichtlich Reisen und Übernachtungsangeboten, Einschränkungen für den Betrieb von Gaststätten, Geschäften und andere Einrichtungen, Untersagung bzw. Einschränkung von Dienstleistungsangeboten etc., vgl. die seinerzeit geltende Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 [Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO -] vom 31. März 2021) zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos bei. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine Absonderungspflicht zur Eindämmung des Coronavirus notwendig war, ist in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage, die einen Rückgriff auf Erfahrungswerte nicht erlaubte und der Dringlichkeit, gerade auch im Hinblick auf das diffuse Infektionsgeschehen eine Bekämpfungsstrategie zu entwickeln, nicht zu beanstanden, auch wenn sich die Wirksamkeit der Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher einschätzen ließ. bb. Es bestehen - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorstehenden - keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Regelungen im Hinblick auf die durch diese erfolgenden Eingriffe in die Freiheitsgrundrechte nicht dem Verordnungsgeber hätten überlassen werden dürfen, sondern dem Gesetzgeber selbst vorbehalten gewesen wären. cc. Die angegriffenen Verordnungsregelungen waren hinreichend bestimmt. Der Inhalt und die Tragweite der Normen, insbesondere im Hinblick darauf, welche Handlungen geboten sind, waren für den Regelungsadressaten hinreichend klar erkennbar. dd. Durch die angegriffenen Regelungen der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung wurde nicht in unzulässiger Weise in die Grundrechte eingegriffen. (1) Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ist nicht verletzt. Ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts gegeben war, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Denn in dieses Grundrecht darf nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die hierfür in Betracht kommenden und angegriffenen Regelungen der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung waren verhältnismäßig. (a) Die Absonderungsverpflichtung diente dem legitimen Ziel, die Entstehung von Infektionsketten durch Einreisende und damit eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern sowie das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen und damit verbundene nachteilige Folgen für Gesundheits- und Lebensschutz abzuwenden. (b) Die Absonderungsverpflichtung war auch geeignet, denn mit ihrer Hilfe konnte der erstrebte Erfolg gefördert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 - juris Rn. 80). (c) Die Absonderungsanordnung ist zur Erreichung der von dem Verordnungsgeber verfolgten Ziele auch erforderlich gewesen. Es ist nicht erkennbar, dass andere weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung standen, um die von Einreisenden, die sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ausgehende Gefahr einer Infektion zu reduzieren. Es wäre insbesondere tatsächlich nicht leistbar gewesen, eine individuelle Prüfung eines Ansteckungsverdachts vorzunehmen, d. h. die Kontakte der einreisenden Personen vor ihrer Einreise in jedem Einzelfall zu rekonstruieren. (d) Die Einschränkung des Grundrechts war auch angemessen. In Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe, standen die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Den Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit, denen nach der verfassungsrechtlichen Ordnung ein besonderes Gewicht zukommt, war gegenüber dem nicht schrankenlos gewährleisteten Grundrecht auf Freiheit der Person bereits ein höherer Rang einzuräumen. Ohne Zweifel stellt die angegriffene Absonderungsverpflichtung für den Betroffenen eine erhebliche Freiheitsbeschränkung für einen nicht unbeachtlichen - jedoch zeitlich beschränkten - Zeitraum dar. Die Eingriffsintensität war jedoch abgemildert, weil der Betroffene den Ort der Absonderung - soweit die Unterkunft eine solche Absonderung ermöglichte - selbst wählen und er grundsätzlich in seiner gewohnten Umgebung bleiben konnte. Vor dem Hintergrund des Ziels des Antragsgegners, die Verbreitung einer hochansteckenden und gefährlichen Krankheit einzudämmen und damit das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen zu schützen, zugleich aber auch die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen, erscheint die insoweit bewirkte Beeinträchtigung der privaten Interessen der Betroffenen hinnehmbar, zumal Letzteren die Konsequenzen, die an einem Aufenthalt in einem Risikogebiet geknüpft waren, i. d. R. bekannt gewesen sein dürften. Für die Zumutbarkeit der Absonderungsverpflichtung sprechen auch die normierten Ausnahmen. § 2 Abs. 5 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung enthielt eine Härtefallklausel, die es ermöglichte, in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zuzulassen. Ferner konnte die zehntägige Absonderungsverpflichtung gemäß § 3 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung nach fünf Tagen ab der Einreise enden, wenn die Person über ein negatives Testergebnis verfügte, welches aus einer mindestens fünf Tage nach der Einreise erfolgten Testung resultierte. Weitere Ausnahmen von der Absonderungsverpflichtung waren in § 2 Abs. 1 bis 4 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung geregelt und knüpften an die Dauer des Aufenthalts in einem Risikogebiet, an bestimmte persönliche Gründe, an die beruflichen Tätigkeiten oder an ausgewählte Gemeinwohlaspekte an. Ausnahmen für touristische Reisen waren nur unter den engen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung vorgesehen. (2) Das Grundrecht auf Freizügigkeit Art. 11 Abs. 1 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 ThürVerf wurde nicht verletzt. Dieses Grundrecht schützt das Recht, an jedem beliebigen Ort innerhalb Thüringens bzw. der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004 -1 BvR 1266/00 - juris Rn. 33). Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung vorgesehene zehntägige Absonderung an einem bestimmten Ort griff zwar in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Der Eingriff war allerdings zur Bekämpfung einer Seuchengefahr erforderlich und aus den vorstehenden Erwägungen gerechtfertigt. (3) Es lag kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf vor. Der Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 035/07 - juris Rn. 64). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. - juris Rn. 157 m. w. N.). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 - juris Rn. 17). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Die angegriffenen Regelungen zu einer Absonderungspflicht für Einreisende aus Risikogebieten hatten sich daher an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 IfSG auszurichten. Ungleichbehandlungen konnten nur aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen. Zu beachten gilt, dass es grundsätzlich dem Verordnungsgeber überlassen ist zu entscheiden, in welcher Weise den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 13. September 2012 - Vf. 16-VII-11 - Rn. 68). Besonders bei Massenerscheinungen, die sich - wie das seinerzeit weltweite Infektionsgeschehen - auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, darf der Normgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 78, Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 20 NE 21.570 - Rn. 11 - jeweils juris). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 78 m. w. N.) Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Normgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung von Reiserückkehrern aus ausländischen Risikogebieten einerseits und der Gruppe von rückkehrenden Personen, die sich zuvor im Inland in einem Gebiet aufgehalten hatten, welches eine, mit der in einem Risikogebiet vorherrschenden, vergleichbare Inzidenz aufwies, bzw. von „Daheimgebliebenen“ - also der in Thüringen Verbliebenen - andererseits, geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Die genannten Gruppen sind aus infektionsschutzrechtlicher Sicht keine vergleichbaren Gruppen i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG ((a)). Doch selbst wenn eine Vergleichbarkeit dieser Personengruppen angenommen werden würde, wäre die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Absonderungspflicht aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen ((b)). (a) Die genannten Personengruppen sind nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit zwischen Einreisenden aus Risikogebieten und Einreisenden aus anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Thüringen Verbliebenen lässt sich - anders als der Antragsteller dies darzustellen versucht - nicht durch einen bloßen Vergleich der Inzidenzzahlen der jeweiligen Gebiete herstellen. Selbst wenn die Inzidenzzahlen im Inland mit denen im Risikogebiet vergleichbar oder höher gewesen sein sollten, waren die von den jeweiligen Personengruppen ausgehenden Infektionsrisiken verschieden. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Einstufung als Risikogebiet - die sich nach § 2 Nr. 17 IfSG ohnehin nur auf Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehen kann - nicht allein aufgrund der Inzidenzzahlen, sondern nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf der Grundlage einer bereits dargestellten zweistufigen Bewertung, mithin auf der Grundlage einer Vielzahl epidemiologischer Kriterien, erfolgte. Die Personengruppen der Einreisenden aus Risikogebieten und die der in Thüringen Verbliebenen bzw. der Gruppe von Personen, die sich im Inland in einem Gebiet aufgehalten haben, welches eine - mit der Inzidenz in einem Risikogebiet - vergleichbar hohe Inzidenz aufgewiesen hat, sind aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht zu vergleichen, weil die Situation im Inland nicht ohne weiteres der Situation im Risikogebiet entsprochen hatte. Dem Verordnungsgeber war es - bezogen auf die Länder außerhalb der Bundesrepublik - nicht in jedem Einzelfall möglich nachzuprüfen, welche Rahmenbedingungen jeweils gegeben waren und welchen Infektionsrisiken Einreisende aufgrund dessen ausgesetzt waren, während in Deutschland bundesweit überwiegend einheitliche Vorschriften galten. Die im Inland verbliebene Bevölkerung unterlag zahlreichen Einschränkungen (vgl. ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 31. März 2021 und Folgeverordnungen). Alle im Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung daneben geltenden Schutzmaßnahmen waren Teil des betreffenden Gesamtkonzepts zur Pandemiebekämpfung. Sie betrafen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufgehalten haben und zielten darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Der Verordnungsgeber hatte keinerlei Einfluss darauf, dass qualitativ dementsprechende Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Ausland galten. Mithin war nicht sicherzustellen, dass Rückkehrer aus einem Risikogebiet, für die Zeit ihres Aufenthalts in diesem Gebiet den gleichen Beschränkungen unterworfen waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 - Rn. 64). Darüber hinaus unterschied sich das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von aus dem Ausland Einreisenden typischerweise von dem der Daheimgebliebenen und von den Einreisenden aus anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland. Durch die oftmals stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretenden Kontaktaufnahmen - sei es während der Reise oder während des Aufenthalts im ausländischen Gebiet - mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammten, war das Verhalten von Auslandsreisenden bei typisierender Betrachtungsweise eher gefahrgeneigt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 41). Dies unterschied sich auch gegenüber innerdeutsch Reisenden, da hierzulande etwa Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke, Gastronomie- und Kulturbetriebe vollständig geschlossen bzw. nur eingeschränkt geöffnet gewesen waren. Zudem unterlag die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestimmten Schutzmaßnahmen. Soweit der Antragsteller ausführt, dass Auslandsreisen auch mit dem Privat-Pkw möglich gewesen seien und dies nicht in größerem Umfang gefahrgeneigt gewesen sei, als Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb Deutschlands - etwa in überfüllten Straßenbahnen / Zügen oder auf Inlandsflügen -, mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Allerdings stellt dies die vom Verordnungsgeber vorgenommene typisierende Betrachtung nicht in Frage. Denn neben der Hin- und Rückreise waren bei der Risikobewertung eines ausländischen Gebietes noch weitere Faktoren zu berücksichtigen, etwa ob und welche Schutzmaßnahmen im Ausland bestanden und ob bzw. inwieweit diese überhaupt Anwendung gefunden haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb Deutschlands - ggf. anders als in anderen Ländern - nur unter Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen erlaubt war und das Fahrgastaufkommen durch weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung insgesamt gemindert gewesen sein dürfte. Ein Vergleich der Infektionsgefahren für Reisende aus dem Ausland einerseits und Daheimgebliebenen bzw. in der Bundesrepublik Deutschland Verbliebenen anderseits war - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nur unter Berücksichtigung vieler Faktoren möglich (vgl. dazu Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 EN 251/21 - juris Rn. 101 m. w. N.). Die Quarantäneverordnung musste und konnte nicht alle diese Faktoren abbilden, andernfalls wäre sie unübersichtlich und schwer handhabbar gewesen und hätte damit ihren infektionsschützenden Zweck verfehlt. Praktikabilität und Einfachheit des Rechts können generalisierende Regelungen rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - Rn. 179 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - Rn. 45 - jeweils juris). Bereits die angegriffene Verordnung war mit ihren Ausnahmeregelungen für den Normadressaten kaum noch zu überblicken. Hätte sie weitere Parameter enthalten, hätte eine Ungleichbehandlung im Einzelfall möglicherweise zwar ausgeschlossen werden können; eine infektionsschützende Wirkung hätte eine derartige Verordnung allerdings mangels Verständlichkeit kaum noch entfaltet. Im Übrigen hätte sich auch kein vergleichbares Infektionsrisiko der Personengruppen ergeben, wenn man - so wie der Antragsteller - bloß auf die Inzidenzzahlen abgestellt hätte. Dies liegt daran, dass die Inzidenzwerte zwischen In- und Ausland nicht unbedingt vergleichbar waren, da Art und Häufigkeit der Testung weltweit unterschiedlich ausgestaltet waren. Darüber hinaus waren Informationsdefizite nicht auszuschließen. (b) Für den Fall, dass von einer wesentlichen Gleichheit der Gruppen und insoweit von einer Ungleichbehandlung auszugehen wäre, wäre eine solche gleichwohl aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich begründet und damit gerechtfertigt gewesen. Ein solcher Sachgrund läge jedenfalls darin begründet, dass Rückkehrer aus Risikogebieten während ihres Auslandsaufenthalts nicht den bundes- bzw. landesweit abgestimmten Infektionsschutzmaßnahmen im Inland unterlegen hätten. Eine Reisetätigkeit konnte bei zulässiger typisierender Betrachtung häufige und vielfältige zwischenmenschliche Kontakte zur Folge haben, die bei einem Verbleib im Bundesgebiet unter Beachtung der damals geltenden Einschränkungen weitgehend ausgeschlossen waren (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 20 NE 21.570 - Rn. 11, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 13 B 2046/20.NE - Rn. 81 - jeweils juris). Darüber hinaus wäre ein sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung auch darin zu sehen gewesen, dass durch die Absonderungsanordnung die Gefahr der Eintragung zusätzlicher Infektionen und damit die Gefahr für eine (dadurch weiter) ansteigende Dynamik des Infektionsgeschehens verhindert werden sollte. Der Verordnungsgeber verfolgte damit wie im Inland, wenn auch durch unterschiedliche Maßnahmen, dasselbe Ziel, nämlich Infektionsketten zu unterbrechen, um dadurch die Ausbreitung des Coronavirus unter Kontrolle zu halten. Etwaige verbleibende ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen konnten jedenfalls durch die Ausnahmevorschriften überwunden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 - Rn. 68 juris). Die Sechste Thüringer Quarantäneverordnung enthält in § 2 zahlreiche Ausnahmetatbestände, die eine dem Einzelfall und auch gegebenenfalls Art. 3 GG gerecht werdende Handhabung der - notwendigerweise generalisierenden Regelungen - der Absonderungsverpflichtung sicherstellen konnte. Eine solche Einzelfallprüfung erscheint dem Senat nicht unverhältnismäßig, zumal nur auf diese Weise die tatsächlich individuell sehr unterschiedliche Gefahrgeneigtheit von Auslandsaufenthalten und die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens am inländischen Aufenthaltsort des Betroffenen berücksichtigt werden konnten. Nur im Wege einer Einzelfallprüfung konnte zudem beurteilt werden, ob individuelle Präventionsmaßnahmen ausreichend und glaubhaft sind. Gegen die normierten Ausnahmetatbestände für Einreisende aus Risikogebieten bestehen, insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG, keine Bedenken. Soweit der Antragsteller anführt, dass Auslandsreisen mittels Privat-Pkw möglich gewesen seien, so hätte es einem Betroffenen, der so eine Reise in ein Risikogebiet unternommen hat, gegebenenfalls freigestanden, eine Ausnahme von der Absonderungsverpflichtung zu erwirken. Im Rahmen der entsprechenden Prüfung wären auch die übrigen Umstände des Einzelfalls geprüft worden. ee. Die angegriffenen Regelungen verstießen auch nicht gegen europarechtliche Regelungen mit der Folge, dass vorliegend deren Unanwendbarkeit festgestellt werden müsste. (1) Es lag - entgegen der Auffassung des Antragstellers - kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV vor, da der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet war. Nach dieser Vorschrift achtet die Union bei Anwendung der Verträge die Gleichheit der Mitgliedstaaten und deren jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Aus diesem Achtungsgebot ergibt sich eine Pflicht der Unionsorgane, bei der Anwendung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe oder ihres Einflusses gleich zu behandeln (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV und dazu Callies/Ruffert-Puttler, EUV / AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 4 EUV, Rn. 12). Der Antragsgegner ist nicht Adressat dieser Regelung. Eine etwaige Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten lässt sich aus der Vorschrift nämlich nicht entnehmen. (2) Die Absonderungsverpflichtung verstieß nicht gegen Art. 21 Abs. 1 AEUV. Diese Norm verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Zwar griff die Absonderungsverpflichtung in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ein, da sie die Bewegungsfreiheit für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland (vorrübergehend) beschränkte, wenn sie aus einem Risikogebiet einreisten. Allerdings war dieser Eingriff gerechtfertigt, denn nach Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten insbesondere aus Gründen der Gesundheit das Recht auf Freizügigkeit beschränken (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Nettesheim, 71. EL August 2020, AEUV Art. 21 Rn. 39). Als Krankheiten, die eine die Freizügigkeit beschränkende Maßnahme rechtfertigen, gelten nach Art. 29 Abs. 1 RL 2004/38/EG ausschließlich Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats getroffen werden. Die Regelungen, die eine Absonderungspflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet in Bezug auf COVID-19 begründen, stellen eine solche Beschränkung dar. Der Unionsrechtmäßigkeit steht auch nicht die Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegen. Diese Empfehlung, die der unionsweiten Koordinierung der Maßnahmen der Pandemiebekämpfung dient, soll gleichzeitig die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gewährleisten (Erwägungsgrund 9). Eine solche Empfehlung ist zwar für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich (Art. 288 Abs. 5 AEUV), die innerstaatlichen Gerichte sind aber verpflichtet, bei der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen, Empfehlungen des Europäischen Rates heranzuziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 2021 - 1 S 872/21 - juris Rn. 74 m. w. N.). In Erwägungsgrund 9 wird ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen können und dass nach Art. 168 Abs. 7 AEUV die Mitgliedstaaten die Verantwortung u. a. für die Festlegung der einzelstaatlichen Gesundheitspolitik tragen, weshalb diese in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann. Nr. 17 der Empfehlung statuiert, dass die Mitgliedstaaten die Einreise aus anderen Mitgliedstaaten „im Prinzip“ nicht verweigern „sollten“. Den Mitgliedstaaten wird aber ausdrücklich eingeräumt, dass sie von Personen, die aus einem „gemäß Nummer 10 nicht als ‚grün‘ eingestuften Gebiet [d. h. einem Gebiet mit einer 14-Tage-Inzidenz von unter 25 / 100.000 Einwohnern und einer Testpositivitätsrate von unter 4 %] einreisen, verlangen [können], dass sie sich in Quarantäne bzw. Selbstisolierung begeben“ (vgl. lit. a). Die angegriffenen Regelungen stehen mit dieser Empfehlung des Rates in Einklang. Denn mit der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung wird die Einreise gerade nicht unmöglich gemacht, sondern nur unter den Vorbehalt der Absonderung gestellt. Auch die Einstufung als Risikogebiet berücksichtigt die in der Empfehlung vorgegebenen Kennzahlen insoweit, als sie regelmäßig erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 / 100.000 Einwohnern vorgenommen wurde. (3) Es lag kein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV vor. Nach dieser Vorschrift ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Soweit der Antragsteller auf eine unzulässige „partielle Diskriminierung“ von Staatsangehörigen aus anderen EU-Mitgliedsländern verweist, weil jedenfalls davon auszugehen sei, dass in Deutschland lebende EU-Ausländer öfter aus dem Ausland wieder eingereist seien als Deutsche und EU-Ausländer mittelbar für ihre Staatsangehörigkeit sanktioniert worden seien, weil ihr Gebiet, wenn es ein „Risikogebiet“ gewesen sein sollte, eben nicht in Deutschland gelegen habe, führt diese Argumentation nicht zum Erfolg. Der Antragsteller verkennt bei seinen Ausführungen abermals, dass sich der Begriff Risikogebiet auf ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Deutsche und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten wurden durch die angegriffene Verordnung nicht unterschiedlich behandelt. Es mag sein, dass EU-Ausländer häufiger in das EU-Land gereist sind, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Es bestehen allerdings keine Anhaltpunkte für eine faktische Ungleichbehandlung dahingehend, dass aus einem Risikogebiet rückreisende Deutsche faktisch seltener betroffen gewesen seien als rückreisende Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzw. 708 Nr. 10 in analoger Anwendung, 711 ZPO (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 132/20 - Rn. 83 und Urteil vom 27. September 2018 - 12 KN 191/17 - Rn. 67 - jeweils juris). 5. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.