Urteil
M 26b K 22.3316
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass die häusliche Absonderung des Klägers durch die Beklagte im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis zum 13. Juli 2022 rechtswidrig war. Es wird festgestellt, dass Ziff. II des Bescheids vom 1. Juli 2022 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist teilweise erfolgreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Absonderungsanordnung im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis einschließlich 13. Juli 2022 und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung. I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zulässig (s. zur Zulässigkeit und dem rechtlichen Maßstab der Umstellung einer Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, U. v. 02.11.2017 – 7 C 26/15 – juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 16.07.2024 – 7 B 21.808 – juris Rn. 23; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 46. EL, § 91 Rn. 31). 1. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes statthaft, wenn sich ein von der Klagepartei angefochtener Verwaltungsakt vor einer gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt und die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hatte gegen die verfahrensgegenständliche Absonderungsanordnung zunächst Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) erhoben, über die das Gericht jedoch nicht vor Ablauf des im Tenor des verfahrensgegenständlichen Bescheids genannten Absonderungszeitraums entschieden hat (s. zur Erledigung von Dauerverwaltungsakten durch Zeitablauf allgemein BayVGH, U. v. 26.06.2012 – 10 BV 11.1936 – juris Rn. 27). Gleiches gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, da die ihr innewohnende Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist (allgemein BVerwG, U. v. 25.09.2008 – 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122 (122); s. zur Erledigung einer Zwangsgeldandrohung BayVGH, B. v. 26.04.2012 – 11 CS 12.650 – BeckRS 2012, 52541 Rn. 13; BayVGH, U. v. 15.05.2012 – 10 BV 10.2258 – juris Rn. 23). 2. Der Kläger ist als Adressat der verfahrensgegenständlichen Absonderungsanordnung klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). 3. Der Kläger verfügt über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Absonderungsanordnung. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben (BayVGH, B. v. 22.11.2024 – 20 B 24.25 – juris Rn. 9). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klagepartei in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, U. v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – BVerwGE 156, 272 Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich kann der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist und es sich bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme zugleich um einen qualifizierten Grundrechtseingriff handelt (BVerfG, B. v. 26.01.2021 – 2 BvR 676/20 – juris Rn. 31; B. v. 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 11; BVerfGE 96, 27 – juris Rn. 49; BVerwG, U. v. 24.04.2024 – 6 C 2/22 – juris Leitsatz 1; BVerwG, B. v. 24.09.2024 – 6 B 10/24 – juris Rn. 12). Die verfahrensgegenständliche Absonderungsanordnung und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung erfüllen diese Voraussetzungen (s. hierzu auch BayVGH, U. v. 26.07.2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 – BeckRS 2022, 19876 Rn. 42). Sie betrifft einen so kurzen Zeitraum, sodass wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erlangen war. Zugleich ist mit ihr ein qualifizierter Grundrechtseingriff in o.g. Sinne verbunden. Das besondere Gewicht des Eingriffs ergibt sich aus der Kombination der ihr innewohnenden Freiheitsbeschränkung mit dem auf den Betroffenen wirkenden psychischen Zwang. Letzterer folgt vor allem aus der Bußgeldandrohung des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG (Bußgeld bis zu 25.000 Euro, § 73 Abs. 2 IfSG), der drohenden Zwangsunterbringung nach § 30 Abs. 2 IfSG bei Verstößen gegen die Absonderung und aus der weitgehend fehlenden sachlichen und/oder zeitlichen Durchbrechung des grundsätzlichen Ausgangsverbots. Vorliegend entfaltet außerdem die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Absonderungsanordnung eine eigene psychische Zwangswirkung. Darauf, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer Präjudizwirkung in o.g. Sinne besteht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. II. Die Klage ist teilweise begründet. Die verfahrensgegenständliche Absonderung war ab dem 8. Juli 2022 rechtswidrig und verletzte den Kläger insoweit in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist hierbei die Sach- und Rechtslage während der Geltungsdauer der Absonderungsanordnung (BayVGH, U. v. 26.07.2022 – 20 B 22.29, 20 B 22.30 – juris Rn. 45). 1. Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Absonderungsanordnung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unwirksam, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss (sog. Zitiergebot). Diese Anforderung wird durch § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG erfüllt, wonach die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 11 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) insoweit eingeschränkt werden. Dies folgt aus dem in § 28 Abs. 1 IfSG enthaltenen Verweis u.a. auf § 30 IfSG und dem Umstand, dass es sich bei § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um die infektionsschutzrechtliche Generalklausel innerhalb der Regelungen betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (§§ 24 – 32 IfSG) handelt. Dass § 30 Abs. 2 Satz 3 IfSG für den Fall der Absonderung durch zwangsweise Unterbringung nochmals klarstellt, dass eine Einschränkung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich zulässig ist, steht dem nicht entgegen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.06.2024 – OVG 5 A 35/22 – juris Rn. 54 mwN; OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2023 – 14 KN 24/22 – juris Rn. 85; VG Wiesbaden, U. v. 22.12.2023 – 7 K 1126/20.WI – juris Rn. 53 ff.; VG Braunschweig, U. v. 29.10.2024 – 4 A 446/20 – juris Rn. 61; i. Erg. ebenso VG Augsburg, U. v. 26.04.2021 – Au 9 K 21.70 – juris Rn. 37). 2. Die Absonderungsanordnung ist formell rechtmäßig. a) Die Beklagte war gemäß § 65 Satz 1 ZustV in der Fassung vom 14. Dezember 2021 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BayVwVfG örtlich zuständig. b) Die Absonderung durfte auch von der Beklagten selbst erlassen werden; der Beteiligung eines Richters bedurfte es nicht, da kein Fall von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vorliegt. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG enthält – anders als § 30 Abs. 2 IfSG – keinen Verweis auf die Vorschriften über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen gemäß §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), woraus sich eine gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Freiheitsentziehungen ergibt. Einer entsprechenden Anwendung auf Fälle des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG bedurfte es ebenfalls nicht. Da es sich bei Absonderungen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht um Freiheitsentziehungen, sondern um Freiheitsbeschränkungen handelt, gelten die Maßstäbe von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG vorliegend nicht. Eine Freiheitsentziehung in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Psychisch vermittelter Zwang ist hierbei unmittelbar körperlich wirkendem staatlichem Zwang nur dann gleichgestellt, wenn die psychische Zwangswirkung nach Art und Ausmaß mit unmittelbar wirkendem physischen Zwang vergleichbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der zu beurteilende Eingriff eine besondere Intensität aufweist und zugleich nicht nur von kurzfristiger Dauer ist (BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 (Bundesnotbremse I) – juris Rn. 246, 250). Eine solche Eingriffsintensität im Sinne einer Freiheitsentziehung erreichen häusliche Absonderungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG regelmäßig nicht. Die Eingriffsintensität wird im Falle der häuslichen Absonderung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG maßgeblich dadurch begrenzt, dass die häusliche Absonderung die Einsicht in das Notwendige voraussetzt (BT-Drs. 14/2530, S.75), sich der Betroffene in seiner häuslichen Umgebung befindet und keine physischen Barrieren vorhanden sind, die den Betroffenen das Verlassen der eigenen Wohnung – anders als im Falle der Unterbringung zum Zwecke der Absonderung gemäß § 30 Abs. 2 IfSG – unmöglich machen würden (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.06.2024 – OVG 5 A 35/22 – juris Rn. 47 ff.; OVG Weimar, B. v. 20.12.2023 – 3 N 250/21 – juris Rn. 91 ff.; OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2023 – 14 KN 24/22 – juris Rn. 85; OVG Bremen, U. v. 11.12.2020 – 1 B 386/20 – juris Rn. 63; VG Braunschweig, U. v. 29.10.2024 – 4 A 446/20 – juris Rn. 49 ff.; OVG Münster, B. v. 13.07.2020 – 13 B 968/20.NE – juris Rn. 41; Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 30 Rn. 5; Lutz, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Januar 2025, § 30 Rn. 2; aA Kießling, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 30 Rn. 30; Gusy, in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 104 Rn. 24b). c) Die Anforderungen von Art. 28 BayVwVfG wurden von der Beklagten eingehalten. Ob die dem Kläger eröffnete Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen des zwischen den Parteien am 30. Juni 2022 geführten Telefonats den Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügte, kann dahinstehen. Jedenfalls durfte die Beklagte auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG von einer förmlichen Anhörung vor Erlass der Absonderungsanordnung absehen, da die Beklagte nach Bekanntwerden der Infektion des Klägers von der Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung wegen Gefahr im Verzug ausgehen durfte, um eine effektive Unterbrechung von Infektionsketten zu gewährleisten (s. ausführlich hierzu VG Wiesbaden, U. v. 22.12.2023 – 7 K 1126/20.WI – juris Rn. 65 ff.). d) Ein Verstoß gegen das formelle Begründungserfordernis des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG liegt nicht vor. Die Beklagte hat auf viereinhalb Seiten die für sie maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe einschließlich der für die Ausübung ihres Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte dargestellt. Soweit der Antragsteller Ermessensfehler rügt, handelt es sich insofern um eine materiell-rechtliche Frage. 3. Die Absonderungsanordnung war bis einschließlich 7. Juli 2022 materiell rechtmäßig. Soweit sie im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis zum 13. Juli 2022 aufrechterhalten wurde, war sie materiell rechtswidrig. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde unter anderem dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insbesondere die Absonderung in geeigneter Weise von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – von Ausscheidern anordnen. Diese Voraussetzungen müssen während des gesamten Anordnungszeitraumes vorliegen, da es sich bei der Absonderung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, B. v. 23.04.2024 – 20 ZB 23.665 – juris Rn. 20; OVG Lüneburg, U. v. 30.03.2023 – 14 LC 32/22 – juris Rn. 30; VG München, U. v. 16.11.2022 – M 26b K 20.1221 – juris Rn. 22; VG Wiesbaden, U. v. 22.12.2023 – 7 K 1126/20.WI – juris Rn. 85; Johann/Gabriel, BeckOK IfSG, 24. Ed., § 28 Rn. 27; Gerhardt, in Gerhardt, IfSG, 6. Auflage 2022, § 28 Rn. 16). Hieraus folgt, dass die handelnde Behörde dazu angehalten ist, die Aufrechterhaltung des Dauerverwaltungsaktes fortwährend zu überprüfen. Sobald die Voraussetzungen für den Erlass des Dauerverwaltungsaktes nicht mehr vorliegen, ist der Dauerverwaltungsakt aufzuheben. Gleiches gilt, wenn die Dauer der Maßnahme mit Blick auf den mit der Maßnahme verfolgten Zweck nicht mehr angemessen erscheint (allg. zur Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten: BVerwG, B. v. 29.10.2014 – 9 B 32/14 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 30.11.2022 – 11 CS 22.1813 – juris Rn. 32). a) Die labordiagnostisch bestätigte Erkrankung des Klägers an Mpox erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Absonderungsanordnung, da es sich bei MPXV um einen Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG und bei Mpox um eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG handelt (s. hierzu R. K.-Institut, Mpox RKI-Ratgeber, https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_Mpox.html; RKAntworten auf häufig gestellte Fragen zu Mpox https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Mpox/mpox_gesamt.html#entry_16869806, Abruf am 10.06.2025; ebenso VG Hamburg, B. v. 28.07.2022 – 14 E 3105/22 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B. v. 10.08.2022 – 29 L 1677/22 – juris Rn. 12). Bei Erlass der verfahrensgegenständlichen Anordnung ging die Beklagte entsprechend dem damaligen Stand der Wissenschaft von der Möglichkeit einer Übertragung von MPXV durch engen Haut-zu-Haut-Kontakt, durch Kontakt mit kontaminierten Stoffen und Oberflächen und durch Tröpfcheninfektion bei Gesprächen mit einer (sich in unmittelbarer Nähe befindenden) infizierten Person aus (R. K.-Institut, Aktuelle Informationen Affenpocken, Stand: 29.06.2022, S. 1). Hierbei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass MPXV in der Lage ist, über lange Zeiträume (Monate) auf Oberflächen zu überleben (R. K.-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Mpox, Stand: 29.6.2022 – vgl. VG München, B. v. 06.07.2022 – M 26b S 22.3317 – juris) und dass die Viren äußerst stabil in der Umwelt sind (StMGP, Schreiben vom 20.05.2022, Anlage B 4, S. 3). b) Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, dass die Beklagte ihr von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG eingeräumtes Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) dahingehend ausgeübt hat, den an Mpox erkrankten Kläger häuslich abzusondern. Ermessensfehler, welche in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar sind, sind insoweit nicht ersichtlich. Gemäß Art. 40 BayVwVfG hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Bezogen auf den Erlass einer Absonderungsanordnung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG bedeutet dies, dass die handelnde Behörde insbesondere Infektiosität und Kontagiosität, also die Übertragungsfähigkeit und -wahrscheinlichkeit des konkret betroffenen Krankheitserregers, in ihre Entscheidung einzubeziehen hat (Kießling, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 30 Rn. 23). Maßgeblich sind die im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse über die jeweilige Krankheit und die sich hieraus ergebenden Anforderungen, um den notwendigen Infektions- und Gesundheitsschutz zu Gunsten der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BayVGH, B. v. 14.12.2020 – 20 NE 20.2907 – juris Rn. 34 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.06.2024 – OVG 5 A 35/22 – juris Rn. 64 ff.; OVG Weimar, B. v. 20.12.2023 – 3 N 250/21 – juris Rn. 106 ff.; VG Schleswig, B. v. 13.04.2021 – 1 B 55/21 – juris Rn. 29). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs durfte sich die Beklagte dafür entscheiden, den Kläger wegen seiner Mpox-Erkrankung in seiner Wohnung häuslich abzusondern. Auf Basis der damals verfügbaren amtlichen Informationen durfte die Beklagte von den beschriebenen Eigenschaften von MPXV und den damals für möglich erachteten Übertragungswegen ausgehen. Eine Begrenzung des damaligen Ausbruchs in Deutschland wurde seinerzeit noch für möglich gehalten. Als Bedingung sah man es jedoch an, Infektionen rechtzeitig zu erkennen und Vorsichtsmaßnahmen umzusetzen, wozu insbesondere das Eindämmen des Infektionsgeschehens zählte (sog. Containment). Aus der ex ante Perspektive gilt es zu berücksichtigen, dass die Infektion des Klägers zu einem Zeitpunkt erst kurz nach Bekanntwerden von ersten Fällen von Mpox in Deutschland auftrat und sich die Beklagte seinerzeit mit einer ansteigenden Fallzahl konfrontiert sah. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hatte sich die Zahl infizierter Personen innerhalb einer Woche verdoppelt (Schriftsatz der Beklagten vom 30. Januar 2025, S. 3). Hinzukommt, dass damals noch keine Impfdosen in ausreichender Zahl zur Verfügung standen, um weitere Infektionen zu verhindern. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Beklagte auf dieser Datengrundlage aus der ex ante Perspektive eine Prognose dahingehend angestellt hat, dass zur Verhinderung einer Weiterverbreitung von MPXV die Absonderung von Erkrankten und Infizierten erforderlich sei. c) Die Anordnung der häuslichen Absonderung des Klägers war bis einschließlich 7. Juli 2022 verhältnismäßig. Das behördliche Ermessen wird bei alledem dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, die Schutzmaßnahmen mithin verhältnismäßig sein müssen (vgl. BVerwG, U. v. 22.03.2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 13.8.2020 – 20 CS 20.1821 – juris Rn. 27). Nicht notwendig ist eine Schutzmaßnahme deshalb insbesondere dann, wenn die Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit objektiv nicht (mehr) erforderlich ist (Kießling, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 28 Rn. 24; Johann/Gabriel, in BeckOK IfSG, 24. Ed., § 28 Rn. 24). Aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG („soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“) folgt, dass Maßnahmen zeitlich nur solange aufrechterhalten werden dürfen, als dies erforderlich ist (Kießling, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 28 Rn. 24). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Befugnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG inhaltlich und zeitlich unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt steht (BayVGH, B. v. 09.04.2020 – 20 NE 20.664 – BeckRS 2020, 6515 Rn. 30). Sollte sich der Sachverhalt im Einzelfall dahingehend entwickeln, dass Schutzmaßnahmen schon vor Ablauf ihres vorgesehenen Geltungszeitraums als nicht mehr erforderlich anzusehen sind, müssen sie umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (Johann/Gabriel, in BeckOK IfSG, 24. Ed., § 28 Rn. 27). Das Gericht verkennt nicht, dass durch die Anordnung der Absonderung erheblich in die Grundrechte des Klägers, insbesondere in dessen Bewegungsfreiheit, seine allgemeine Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG eingegriffen wurde, womit eine erhebliche (insbesondere psychische) Belastung des Klägers verbunden war. In Anbetracht des gewichtigen Ziels der Eingrenzung des Ausbruchs von Mpox und des damit verfolgten Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung erweist sich die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, den Kläger abzusondern, auch in der Rückschau gleichwohl als verhältnismäßig. aa) Die Absonderungsanordnung diente einem legitimen Zweck, indem durch die Isolierung des an Mpox erkrankten Klägers eine weitere Verbreitung von MPXV verhindert werden sollte. Die Isolation Kranker ist hierbei auch geeignet, Infektionsketten zu unterbrechen und der Ausbreitung von Mpox entgegenzuwirken. bb) Die Absonderung des Klägers in deren konkreten Ausgestaltung war zudem auch erforderlich, da es sich bei ihr um das mildeste unter den gleich wirksamen Mitteln handelte. Eine effektive Verhinderung der Verbreitung von Mpox war nach Einschätzung des R. K.-Instituts erforderlich, um einerseits Krankheitsfälle und gegebenenfalls auch schwere Verläufe der Krankheit zu vermeiden, und andererseits zu verhindern, dass sich Mpox als Infektionskrankheit in Deutschland hätte etablieren können. Wäre es hierzu gekommen, wäre mittelfristig auch mit Fällen in besonders gefährdeten vulnerablen Gruppen (Schwangere, Kinder, Immunsupprimierte, ältere Menschen) zu rechnen gewesen (R. K.-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Mpox, Stand: 21.6.2022 – vgl. VG München, B. v. 06.07.2022 – M 26b S 22.3317 – juris). Die vom Kläger thematisierten Alternativen wie die Vermeidung größerer Menschenansammlungen, das Tragen einer FFP2-Maske, die gründliche Desinfektion von Händen und ein Verzicht auf Geschlechtsverkehr wären nicht ebenso wirksam wie eine Absonderung des Klägers gewesen, da bei einem Kontakt mit der breiten Masse – auch bei Schutzvorkehrungen – nach dem damaligen Stand der Wissenschaft ein gegenüber der Absonderung erhöhtes Infektionsrisiko bestanden hätte. Hinzukommt, dass diese Maßnahmen in gesteigertem Maße von einer sorgfältigen Umsetzung des Betroffenen abhängig gewesen und somit auch fehleranfälliger gewesen wären. Gleiches gilt hinsichtlich einer Absonderung, die Bewegung an der frischen Luft erlaubt hätte. cc) Die Entscheidung, den Kläger ohne die vom Kläger begehrten Privilegierungen abzusondern, war auf Basis der Erkenntnislage bei Erlass der Absonderung auch angemessen. Mpox wurde seinerzeit zwar insbesondere bei Männern, die gleichgeschlechtlichen Sex haben, diagnostiziert. Dennoch war die Erkrankung weder auf Männer beschränkt noch setzte die Übertragung des Virus sexuellen Kontakt voraus, sondern konnte nach dem damaligen Kenntnisstand u.a. auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen übertragen werden. Da die seinerzeit für möglich gehaltenen Übertragungswege und die damals angenommene hohe Widerstandsfähigkeit des Virus die breite Bevölkerung gefährdete, diente der Eingriff in die Rechte des Klägers dem Schutz von Gesundheit und Leben der Allgemeinheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch wenn die Infektion in den damals aufgetretenen Fällen mild verlief und die meisten Betroffenen sich innerhalb mehrerer Wochen erholten, so bestand seinerzeit gleichwohl die realistische Gefahr, dass vulnerable Gruppen schwer an Mpox erkranken und dies auch zum Tod hätte führen können. Trotz des Umstands, dass das R. K.-Institut die Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland seinerzeit als gering einschätzte, sollte die weitere Verbreitung von MPXV nach Einschätzung des R. K.-Instituts dennoch so gut wie möglich verhindert werden, um schwere Verläufe zu vermeiden und die Etablierung von Mpox als Infektionskrankheit in Deutschland zu verhindern (s. zu alledem R. K.-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Mpox, Stand: 21.6.2022 – vgl. VG München, B. v. 06.07.2022 – M 26b S 22.3317 – juris). Vor diesem Hintergrund und angesichts der hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben, der möglichen gravierenden, teils irreversiblen gesundheitlichen Folgen für eine Vielzahl von Personen bei Etablierung von Mpox als Infektionskrankheit in Deutschland war die Absonderungsanordnung als solche daher trotz ihrer Intensität seinerzeit als angemessen zu bewerten. dd) Dies wird auch nicht durch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 5. Juli 2022 in Frage gestellt, wonach ihn persönlich die häusliche Isolation psychisch sehr belaste und er deswegen bei bekannter Panikstörung und Depression in der Vorgeschichte akut gefährdet sei, eine Verschlechterung der Symptomatik zu entwickeln. Jeder häuslichen Absonderung wohnt das Potential inne, dass hierdurch das körperliche Wohlbefinden der betroffenen Person angesichts der eingeschränkten körperlichen Bewegungsfreiheit negativ beeinflusst wird. Typischerweise dürfte diese psychische Belastung mit zunehmender Dauer der Absonderung ansteigen. Mit jeder Absonderung ist somit auch die potentielle Gefahr einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Betroffenen verbunden. Wie eine zur Gewährleistung eines effektiven Infektionsschutzes notwendige Absonderung im individuellen Einzelfall unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Betroffenen auszugestalten ist, hängt deshalb maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Dies zugrunde gelegt war die Beklagte trotz der im Attest vom 5. Juli 2022 beschriebenen psychischen Belastung und die Gefahr einer weiteren Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustandes nicht dazu verpflichtet, dem Kläger vorbeugend von vornherein das zeitweise Verlassen der Wohnung während der Absonderung gestatten zu müssen. Wie dargelegt entspricht es dem Regelfall, dass jede Absonderung dazu geeignet ist, sich negativ auf den psychischen Gesundheitszustand von Betroffenen auszuwirken. Allein der Umstand, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit unter psychischen Erkrankungen gelitten hat, bedingt noch nicht, dass eine Absonderung ausschließlich unter Erleichterungen erfolgen kann. Stattdessen durfte sich die Beklagte unter Abwägung des individuellen mit dem kollektiven Gesundheitsschutz zunächst darauf zurückziehen, den Gesundheitszustand des Klägers kontinuierlich zu beobachten – was sie nachweislich auch tat –, um sodann ggf. auf eine weitere Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu reagieren. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger zunächst auf die – eingeschränkt bestehende – Möglichkeit körperlicher Ertüchtigung in der eigenen Wohnung sowie erforderlichenfalls auf die telefonische Inanspruchnahme psychologischer Hilfe verwiesen werden. ee) Schließlich verstößt die Anordnung auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, weil etwa das Landratsamt Regensburg auf eine MPXV-Infektion mit Verhängung einer vierzehntägigen Absonderung mit der Möglichkeit einer Verlängerung reagierte. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG, da dessen Schutzbereich bei Handeln verschiedener Träger der öffentlichen Gewalt mit unterschiedlichem Zuständigkeitsbereich von vornherein nicht eröffnet ist (Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 18. Auflage 2024, Art. 3 Rn. 13). d) Die dargelegten Maßstäbe zugrunde gelegt war die Aufrechterhaltung der Absonderung des Klägers jedoch ab dem 8. Juli 2022 bis zum 13. Juli 2022 nicht mehr erforderlich und daher hinsichtlich dieses Zeitraumes unverhältnismäßig. In Publikationen des R. K.-Instituts wurde seinerzeit die Auffassung vertreten, dass Infizierte ansteckend sind, solange sie Symptome aufweisen. In der Regel dauere es zwischen zwei bis vier Wochen bis sämtliche Symptome vollständig ausheilen (Bl. 198 d. Behördenakte; R. K.-Institut, Aktuelle Informationen Affenpocken, Stand: 29.06.2022, S. 1, Anlage B 2; StMGP, Rundschreiben vom 20.05.2022, S. 4, Anlage B 4). Da die Absonderung die Unterbrechung von Infektionsketten bezweckt, darf eine solche folglich nur solange aufrechterhalten werden, bis die Gefahr einer Ansteckung Dritter gebannt ist. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Absonderung nicht ausschließlich darauf zurückziehen, dass die Absonderung des Klägers ungeachtet seiner Symptomatik in jedem Fall mindestens 21 Tage gerechnet ab dem Auftreten erster Symptome betrage und eine frühere Aufhebung der Anordnung – selbst bei Annahme, dass der Kläger tatsächlich symptomfrei sein sollte – nicht in Betracht komme. Bei Nachweis der Symptomfreiheit wäre der Absonderungsanordnung auf Basis der seinerzeit verfügbaren Informationen ihre tatsächliche Grundlage entzogen worden, da eine Ansteckungsgefahr für Dritte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte. Hinzukommt bei alledem, dass sich die Beklagte hierdurch auch in Widerspruch zur Begründung der Absonderungsanordnung des Klägers gesetzt hat, worin eine frühzeitige Entlassung für den Fall der Symptomfreiheit vorgesehen war. Entgegen dem Vortrag der Beklagten gelangt die Kammer auf Basis des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten zu der Überzeugung, dass die Beklagte den Kläger am 8. Juli 2022 nicht zu dem Zweck telefonisch kontaktierte, um die Modalitäten eines Arztbesuchs für die Feststellung der Symptomfreiheit zu klären. Der Kläger hat dies ausdrücklich bestritten. Anders als von den Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellt, bezieht sich der angeführte Telefonvermerk (Bl. 207 d. Behördenakte) zur Überzeugung des Gerichts nicht auf die Mpox-Symptomatik des Klägers, sondern auf seinen psychischen Gesundheitszustand, da darin die Rede von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist, welche mit dem Kläger besprochen werden sollte. Außerdem spricht hierfür auch die Bezugnahme auf die um 11:31 Uhr versendete E-Mail (Bl. 205 d. Behördenakte), welche ebenfalls den psychischen Gesundheitszustand des Klägers zum Gegenstand hatte. Schließlich spricht hierfür auch, dass die Beklagte mit E-Mail vom 11. Juli 2022 im Nachgang abermals ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Abschlussuntersuchung nach ihrer Auffassung am letzten Tag der Absonderung zu erfolgen habe (Bl. 211 d. Behördenakte). Weshalb angesichts dessen am 8. Juli 2022 die Modalitäten einer vorzeitigen Freitestung besprochen werden hätten sollen, erschließt sich nicht. Die Beklagte hätte es deshalb angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers betreffend die Entwicklung seiner Symptome und nach Mitteilung der Symptomfreiheit nicht ablehnen dürfen, eine vorzeitige Beendigung der Absonderung durch eine entsprechende ärztliche Abschlussuntersuchung zu ermöglichen. Bei alledem gilt es auch zu berücksichtigen, dass das Auftreten erster Symptome zu diesem Zeitpunkt bereits über vierzehn Tage zurücklag und es insofern angesichts der fachlichen Informationen auch aus medizinischer Sicht nicht von vornherein ausgeschlossen war, dass die Symptome am 8. Juli 2022 tatsächlich abgeklungen waren, was wiederum auch durch den Auszug aus der Patientendokumentation des Hausarztes des Klägers bestätigt wurde. 2. Die Klage ist auch insoweit erfolgreich, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass die in Ziff. 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig war, weil diese gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 36 Abs. 3 und 5 VwZVG verstoßen hat. Zwangsmittel müssen bestimmt und unzweideutig angedroht und einer bestimmten Unterlassungs- und Duldungspflicht konkret zugeordnet werden. Hieraus folgt, dass eine Zwangsmittelandrohung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sich diese auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (vgl. VG München, U. v. 19.9.2019 – M 10 K 18.1442 – juris Rn. 25; VG München, B. v. 25.10.2016 – M 9 S 16.4422 – juris Rn. 17; VG Würzburg, B. v. 17.10.2016 – W 6 S 16.993 – juris Rn. 19). Nummer I.1. des Bescheids enthielt neben der Absonderungsanordnung ein Besuchsverbot sowie drei unverbindliche (und damit nicht vollstreckbare) Empfehlungen. Aus der Zwangsgeldandrohung ist bereits nicht klar ersichtlich, ob das Zwangsgeld auch für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Empfehlungen ausgesprochen wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, ob das Zwangsgeld bereits bei einer ersten Zuwiderhandlung vollumfänglich oder nur teilweise fällig geworden wäre oder ob ein kumulativer Verstoß für die Verhängung des Zwangsgeldes in der angedrohten Höhe erfolgen hätte müssen. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, dass sie das volle Zwangsgeld bis zur restlosen Erfüllung aller in diesem Bescheid angeordneten Maßnahmen androhen wollte, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Diese nachträgliche Erläuterung, die inhaltlich dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, bezieht sich nur auf das Ende der Zwangsgeldandrohung und gibt somit für die entscheidende Frage, wann das Zwangsgeld erstmals fällig würde, nichts her. Hinsichtlich der Nummer I.2. betreffenden Zwangsgeldandrohung gelten diese Ausführungen entsprechend. 3. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO war die Rechtswidrigkeit der Absonderungsanordnung im tenorierten zeitlichen Umfang festzustellen. Die Kostenquote ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Absonderungstage, soweit die Absonderung als verhältnismäßig beurteilt wurde und der Anzahl der Absonderungstage, soweit die Absonderung als unverhältnismäßig beurteilt wurde sowie unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung (s. hinsichtlich der Kostenquotelung insoweit: VG München, B. v. 06.07.2022 – M 26b S 22.3317 – juris Rn. 49). 4. Der Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.