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Beschluss

3 ZKO 403/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0207.3ZKO403.21.00
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Leitsätze
1. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren wird von einem Prozessbevollmächtigten erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über seinen Antrag notwendigen Gesichtspunkte nach Zulassungsgründen geordnet darlegt.(Rn.3) 2. Die Rechtsmittelbegründung muss einen bestimmten Zulassungsgrund ausdrücklich bezeichnen oder sich sinngemäß einem solchen zuordnen lassen.(Rn.3) 3. Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung, insbesondere ist substantiiert darzutun, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt.(Rn.11) 4. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen.(Rn.11) 5. Es genügt jedenfalls nicht, lediglich die Rechtsauffassung oder Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts in Frage zu stellen und das Gegenteil zu behaupten.(Rn.11) 6. Rügt ein Rechtsmittelführer eine unterlassene Aufklärung beziehungsweise Beweiserhebung, muss er angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind beziehungsweise welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel / Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme beziehungsweise Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dies zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.(Rn.12) 7. Zudem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.(Rn.34) 8. Die Gewerbeuntersagung setzt keine konkrete Gefährdung von Rechtsgütern voraus; eine abstrakte Gefährdung kann ausreichend sein.(Rn.16) 9. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.(Rn.20) 10. Bei den Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und dem Verwaltungsverfahren handelt es sich um grundsätzlich verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen, so dass - vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen - der Ausgang der strafrechtlichen und ordnungsbehördlichen Verfahren für das Verwaltungsverfahren nicht zwingend vorgreiflich sind.(Rn.37) 11. Der Rechtsmittelführer kann gegen das in der Sache ergangene Urteil nicht mehr mit dem Einwand der Besorgnis der Befangenheit des erstinstanzlichen Richters gehört werden; er ist gehalten in erster Instanz einen auf diese Gründe gestützten Antrag zu stellen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO).(Rn.39)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. März 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren wird von einem Prozessbevollmächtigten erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über seinen Antrag notwendigen Gesichtspunkte nach Zulassungsgründen geordnet darlegt.(Rn.3) 2. Die Rechtsmittelbegründung muss einen bestimmten Zulassungsgrund ausdrücklich bezeichnen oder sich sinngemäß einem solchen zuordnen lassen.(Rn.3) 3. Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung, insbesondere ist substantiiert darzutun, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt.(Rn.11) 4. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen.(Rn.11) 5. Es genügt jedenfalls nicht, lediglich die Rechtsauffassung oder Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts in Frage zu stellen und das Gegenteil zu behaupten.(Rn.11) 6. Rügt ein Rechtsmittelführer eine unterlassene Aufklärung beziehungsweise Beweiserhebung, muss er angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind beziehungsweise welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel / Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme beziehungsweise Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dies zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.(Rn.12) 7. Zudem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.(Rn.34) 8. Die Gewerbeuntersagung setzt keine konkrete Gefährdung von Rechtsgütern voraus; eine abstrakte Gefährdung kann ausreichend sein.(Rn.16) 9. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.(Rn.20) 10. Bei den Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und dem Verwaltungsverfahren handelt es sich um grundsätzlich verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen, so dass - vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen - der Ausgang der strafrechtlichen und ordnungsbehördlichen Verfahren für das Verwaltungsverfahren nicht zwingend vorgreiflich sind.(Rn.37) 11. Der Rechtsmittelführer kann gegen das in der Sache ergangene Urteil nicht mehr mit dem Einwand der Besorgnis der Befangenheit des erstinstanzlichen Richters gehört werden; er ist gehalten in erster Instanz einen auf diese Gründe gestützten Antrag zu stellen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO).(Rn.39) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. März 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da die Klägerin die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegt. 1. Die Rechtsmittelbegründung verfehlt diese allgemeinen Anforderungen des Darlegungsgebots schon deshalb, weil sie weder eine ausdrückliche Bezeichnung eines bestimmten Zulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO enthält, noch sich dem Sinne nach eindeutig einem solchen zuordnen lässt. Die Zuordnung der betreffenden Ausführungen zu einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO obliegt dem jeweiligen Rechtsmittelführer. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), wird von einem Rechtsanwalt erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über seinen Antrag notwendigen Gesichtspunkte nach Zulassungsgründen geordnet darlegt (Thüringer OVG, Beschluss vom 5. November 2009 - 3 ZKO 616/09 -). Der zur Entscheidung berufene Senat ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag jeweils diejenige Begründung herauszusuchen, die bei wohlwollender Auslegung dann einen einzelnen Zulassungsgrund tragen könnte. Dieser Anforderung wird die Begründung des Zulassungsantrages nicht gerecht. Die Begründungsschrift benennt keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Das Vorbringen der Klägerin lässt sich auch nicht ohne Weiteres eindeutig und zweifelsfrei einem einzelnen, der in ihren Anforderungen durchaus unterschiedlichen Zulassungsgründe zuordnen. Eine Zuordnung ist regelmäßig dann nicht möglich, wenn in der Begründung des Zulassungsantrages zu der angefochtenen Entscheidung lediglich nach Art einer Berufung Stellung genommen wird. Es genügt daher ebenso wenig, wenn in dem Vorbringen der Klägerin zum Ausdruck kommt, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 ZKO 384/19 - juris Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Tatbestand unrichtig und darüber hinaus eine Reihe erstinstanzlicher Rechtsverstöße gegeben seien, ohne dabei allerdings zu einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe Bezug zu nehmen. Soweit die Klägerin unter „1.“ Fehler im Hinblick auf den Tatbestand des mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. März 2021 behauptet, ist ihr diesbezügliches Vorbringen im Rahmen des Zulassungsverfahrens bereits rechtlich unerheblich. Der Klägerin hätte es oblegen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim insoweit allein zuständigen Verwaltungsgericht Gera einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO zu stellen, was offensichtlich nicht geschehen ist. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 4. August 2021 mit einer Fristsetzung von zwei Wochen erfolgte seitens der Klägerin keine Reaktion (auch nicht nachdem ihr der Hinweis auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin nochmals mit Verfügung vom 12. Januar 2024 übersandt wurde). Unabhängig davon, legt die Klägerin nicht dar, inwieweit die von ihr behaupteten Unrichtigkeiten des Tatbestandes im konkreten Fall entscheidungserheblich gewesen sein könnten. Im Rahmen des Zulassungsantrages wäre es jedoch ihre Aufgabe gewesen die Entscheidungserheblichkeit darzutun (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 - juris Rn. 6). Die von der Klägerin unter „2.“ benannten Rechtsverstöße in 1. Instanz lassen sich nicht eindeutig und zweifelsfrei einem Zulassungsgrund zuordnen. Die Darlegungen gleichen denen einer - im vorliegenden Zusammenhang nicht zureichenden - Berufungsbegründung. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin auf „Rechtsverstöße in 1. Instanz“ verweist, kann nicht gefolgert werden, dass ernstliche Zweifel geltend gemacht werden sollen oder sich auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder Verfahrensmängel berufen wird. 2. Selbst wenn dem entgegen der Vortrag der Klägerin dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder dem Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder dem Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugeordnet werden könnte, genügt er nicht den formellen Darlegungsanforderungen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 19 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - juris Rn. 25). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert insoweit eine inhaltliche Befassung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung, insbesondere ist substantiiert darzutun, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (Thüringer OVG, Beschlüsse vom 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - und vom 18. November 2021 - 3 ZKO 249/17 - juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 a. a. O. Rn. 4 ff.). Es genügt mithin jedenfalls nicht, lediglich die Rechtsauffassung oder Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts in Frage zu stellen und das Gegenteil zu behaupten. Nach Maßgabe dieser Anforderungen gelingt es der Klägerin nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin setzt sich in der Begründung ihres Zulassungsantrages bereits mit den die vorinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägungen zur Klageabweisung nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Urteil vom 15. März 2021 die Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die mit Bescheid vom 9. Mai 2018 - Az. 510.07-3204.11-171/17 - auferlegte Gewerbeuntersagung (vgl. Nrn. 1 und 2 des Bescheides) wandte. Im Einzelnen untersagte der Beklagte der Klägerin die selbstständige Ausübung des Gewerbes „Schank- und Speisewirtschaft“ (Nr. 1 des Bescheids) sowie die Ausübung aller anderen stehenden Gewerbe, in denen der Umgang mit Lebensmitteln erfolgt, sowie die Tätigkeit als mit der Leitung eines solchen Gewerbebetriebs beauftragten Person in den von der Untersagung erfassten Tätigkeitsbereichen (Nr. 2 des Bescheids). Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen sei. Es begründet dies damit, dass der Beklagte seine tragfähige negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin in nachvollziehbarer Weise auf die im Zeitraum 2014 bis 2018 festgestellten gravierenden, wiederkehrenden Hygienemängel im Gaststättenbetrieb der H. gestützt habe. Dies gelte vor allem für das dreimalige Auffinden tierischer Ausscheidungen im Lebensmittellager der Klägerin (am 17. September 2015, 17. Dezember 2015 und 28. November 2017) sowie die unstete Reinigungs- und unprofessionelle sowie gesetzeswidrige Lebensmittelbehandlungspraxis ihrer Küchenmitarbeiter. Diese Verstöße würden der Klägerin in ihrer Funktion als Lebensmittelunternehmerin als eigene zugerechnet, weil sie insoweit objektiv die sie treffenden Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten verletzt habe. Die Gewerbeuntersagung sei auch erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen und stehe im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung nur in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen könne (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 - und vom 1. Februar 1994 - 1 B 211.93 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 22 C 14.971 - juris Rn. 24). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls seien in der Person der Klägerin nicht gegeben. In ihrem Gewerbebetrieb sei es über viele Jahre zu gravierenden Verstößen gegen das Hygiene- und Lebensmittelrecht gekommen, die im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln nicht hingenommen werden dürften. Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf die weitere gewerbliche Betätigung der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) seien nicht zu beanstanden. Insoweit folge das Gericht der Begründung des Bescheides vom 9. Mai 2018 und sehe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteilsumdruck, Seiten 19 ff. und 41). Auf diese die Entscheidung tragenden Argumente des Verwaltungsgerichts geht die Zulassungsbegründung nicht (substantiiert) ein. Die Klägerin legt lediglich ihre Auffassung dar, wonach die Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig sei und wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht berücksichtige. Die Maßnahme sei aus ihrer Sicht weder zum Schutze der Allgemeinheit, noch der im Betrieb Beschäftigten erforderlich gewesen. Konkrete Gründe hierfür, die Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorrufen, werden seitens der Klägerin nicht vorgebracht. Auch setzt sich die Klägerin nicht mit den hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dessen rechtlichen Erwägungen auseinander. Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Vortrages den Rechtssatz aufstellt, dass nach allgemeiner Auffassung der Schutz der Allgemeinheit nicht lediglich abstrakt zu verstehen sei, sondern Tatsachen unbestritten oder bewiesen vorliegen müssten, aus denen sich eine konkrete Gefährdung von Gästen ableiten lasse, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Klägerin verkennt, dass mit der - durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13. Februar 1974 (BGBl. I 1974 S. 161) erfolgten - Streichung der im früheren Gesetzestext noch enthaltenen Worte „eine Gefährdung … mit sich bringt“ klargestellt wurde, dass nicht mehr auf eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter abgestellt wird, sondern eine abstrakte Gefährdung ausreichend ist (BT-Drucks. 7/111, S. 5; Brüning in: BeckOK, GewO, 59. Ed., Stand: 1. Januar 2022, § 35 Rn. 35; Marcks / Heß in: Landmann / Rohmer, GewO, Bd. 1, 91. Ergänzungslieferung, Stand: März 2023, § 35 Rn. 76). Soweit die Klägerin behauptet, dass Tatsachen zur Begründung der Unzuverlässigkeit nicht vorliegen würden, so hat sie diesbezüglich nicht substantiiert Gründe dargetan, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervorrufen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin unzuverlässig sei, beruht auf einer Vielzahl aussagekräftiger Protokolle der Lebensmittelkontrolleure des Zweckverbandes im Zeitraum von September 2014 bis Februar 2018, deren Feststellungen sich im Einzelnen bereits im Tatbestand des Urteils wiederfinden und mit denen sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen eingehend auseinandersetzt. Gründe dafür, dass die Protokolle inhaltlich unzutreffend sind, werden von der Klägerin nicht dargelegt. Allein der Verweis auf eine noch ausstehende Entscheidung im Bußgeldverfahren, das Bestreiten des Vorliegens tierischer Ausscheidungen im Lebensmittellager der Klägerin sowie das Infragestellen verdorbener Speisen, die aufgeworfene Frage, ob und wann im Einzelfall Fliesen und Umleimer von Möbeln auszuwechseln sind und das behauptete stetige Vorhandensein von warmen Wasser genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil explizit ausgeführt und umfassend begründet, dass die Klägerin die in den Protokollen getroffenen Feststellungen nicht substantiiert in Zweifel gezogen habe und sich solche Zweifel auch nicht aus den ordnungsbehördlichen Verfahren ergebe (vgl. hierzu im Einzelnen Urteilsumdruck Seite 21). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Ihrem Vorbringen lässt sich auch nichts zur Entscheidungserheblichkeit der von ihr gerügten angeblichen Rechtsverstöße des Verwaltungsgerichts entnehmen. Vielmehr verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit auf eine Vielzahl von ihr begangener Rechtsverstöße - im Einzelnen auf wiederkehrende Verstöße gegen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften, Verstöße gegen Vorschriften über die ordnungsgemäße bauliche Ausstattung ihrer Gewerberäume und gegen die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel - gestützt hat (vgl. hierzu: Urteilsumdruck Seite 20 ff.), mit denen sich die Klägerin im Einzelnen in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinandersetzt. Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung moniert, dass die meisten dem „Gewerbeentziehungsbescheid“ zugrundeliegenden Gründe im Verlaufe des Verfahrens weggefallen seien, so werden die einzelnen aus ihrer Sicht weggefallenen Gründe einerseits nicht explizit abschließend benannt, andererseits wird nicht dargetan, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Gründe weggefallen sein sollen. Zwar bezieht sich die Klägerin auf ursprünglich behauptete Steuerrückstände, Sozialversicherungsbeiträge und fehlende Eintragungen in einschlägigen Registern, inwieweit diese jedoch vollständig und entscheidungserheblich sind, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr wird aus den Urteilsgründen deutlich, dass der ursprüngliche Vorwurf der Steuerschulden für das Verwaltungsgericht irrelevant war (vgl. hierzu: Urteilsumdruck Seite 20). Dass die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung angeführten Sozialversicherungsbeiträge und fehlende Eintragungen in einschlägigen Registern bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Rolle gespielt haben, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist die Entscheidungserheblichkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht schlüssig dargetan, da von der Klägerin insbesondere nicht ausgeführt wird, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Gründe weggefallen sein sollen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Verweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausführt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der 9. Mai 2018 (vgl. hierzu: Urteilsumdruck Seite 19), so dass nicht ersichtlich ist, ob die diesbezüglichen Einwendungen überhaupt entscheidungsrelevant sein können. Es bestand, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch kein Grund für das Verwaltungsgericht der Empfehlung der IHK zu folgen. Die Klägerin hat diesbezüglich bereits nicht dargelegt, welcher konkreten Empfehlung das Gericht hätte folgen sollen. Zudem verkennt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass das Gericht eigenständig den entscheidungserheblichen Sachverhalt, wie vom Verwaltungsgericht auch zutreffend in den Entscheidungsgründen ausgeführt, feststellt (vgl.: Urteilsumdruck Seite 21) und unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage selbstständig eine Entscheidung trifft. Soweit die Klägerin das Entsenden von „Testessern wegen einer ‚verdeckten Ermittlung‘ bezüglich der Herkunft von angebotenen deutschen Pfifferlingen“ moniert und meint, daraus schließen zu können, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, dass eine unmittelbare Gefahr für das Publikum durch den Betrieb der Klägerin nicht bestehe, zeigt sie bereits nicht auf, inwieweit dieses Vorbringen entscheidungserheblich sein könnte. Vielmehr lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass der ursprüngliche Vorwurf des Zweckverbandes im Zusammenhang mit einer angeblichen widerrechtlichen Bewerbung eines Pilzgerichtes als eine „frische deutsche Pfifferlinge“ enthaltende Speise für das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung irrelevant war (vgl.: Urteilsumdruck Seite 20). Das Vorbringen der Klägerin, dass es von im Betrieb beschäftigten Mitarbeitern keinerlei Beanstandungen gegeben habe, ist bereits viel zu pauschal, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen zu können. Es hat keinen Bezugspunkt in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere auch mit den dargestellten Zeugenvernehmungen vermissen. Die bloße Behauptung der Klägerin, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass sie ihre Auswahl- und Überwachungspflichten wahrgenommen habe, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sie widerspricht lediglich den hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Die Klägerin hat auch keine Gründe dargetan, die den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere zeigt das Vorbringen, wie festgestellt, nicht solche Umstände auf, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lassen. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Einen solchen hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen jedoch nicht dargelegt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - BvR 1379/80 - juris Rn. 1). Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist dabei nur dann zu bejahen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Im Einzelfall müssen daher besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht das Bestreiten des dreimaligen Auffindens von tierischen Ausscheidungen im Lebensmittellager der Klägerin und den angeblichen Umstand, dass die meisten dem „Gewerbeentziehungsbescheid“ zugrundeliegenden Gründe im Verlaufe des Verfahrens weggefallen seien, nicht zur Kenntnis genommen habe, ist ihr diesbezügliches Vorbringen bereits viel zu pauschal, um einen Gehörsverstoß zu begründen. Zudem verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - die ursprünglichen Vorwürfe „Steuerschulden“ und „widerrechtliche Bewerbung eines Pilzgerichtes“ bewusst bei seiner Entscheidung, nicht herangezogen hat. Der Einwand, dass das Gericht in unzulässiger Weise von einem Lebensmittellager ausgegangen sei, ohne klarzustellen, dass dort nur verpackte Lebensmittel und Reinigungsmittel etc. gelagert worden seien, lässt nicht erkennen, ob und inwieweit damit das rechtliche Gehör verletzt sein sollte. Soweit die Klägerin moniert, dass sie mehrfach beanstandet habe, dass bezüglich der angeblich vorgefundenen verdorbenen Speisen nicht ein einziges Mal eine Probe genommen, diese untersucht worden sei und die Zeugen … und … auch nicht zu den verdorbenen Lebensmitteln vom Vorsitzenden befragt worden seien, begründen diese Einwände ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen eine unterlassene Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) beziehungsweise Beweiserhebung rügen, so genügt ihr Vorbringen nicht den formellen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Rügt ein Rechtsmittelführer eine unterlassene Aufklärung beziehungsweise Beweiserhebung, muss er angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind beziehungsweise welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel / Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme beziehungsweise Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dies zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 14). Zudem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 a. a. O. Rn. 14). Hierzu enthält die Zulassungsbegründung keinerlei Ausführungen. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, dass sich dem Gericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Vielmehr hat sich das Gericht in seiner Entscheidung eingehend mit den Feststellungen in den Protokollen der Lebensmittelkontrolleure auseinandergesetzt und bezüglich der verdorbenen Lebensmittel unter Bezugnahme auf die Kontrollen am 16. Mai 2017 und 28. November 2017 ausgeführt, dass in der Saladette bereits teilweise eingetrocknete Joghurtsauce und sauer riechender Reis, im Kühlraum I verdorbener Fisch und ebensolches Lammkarree, welches hochgradig gerochen habe, stark sauer riechende Hähnchenbrust und diverse schmierige Blutwurststücke, zwei Knackwürste im Zustand „beginnend schmierig“ (Kontrolle am 16. Mai 2017) sowie im Kühlraum III im Regal zwei Behälter mit verschimmelten Zucchini sowie angeschimmelten Auberginen, in einem Eimer Quitten mit braunen Flecken und Rissen sowie beeinträchtigter Chicoree (28. November 2017) gefunden wurden seien (vgl.: Urteilsumdruck Seiten 7, 9 f., 22 f.). Der dokumentierte Zustand der Lebensmittel, insbesondere das Aussehen und die beschriebenen Gerüche lassen eindeutig darauf schließen, dass die Lebensmittel verdorben waren, so dass sich auch aus diesem Grund eine weitere Aufklärung dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen musste. Zudem wäre es der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin möglich gewesen die Zeugen … und … hierzu zu befragen, was nicht geschehen ist. Unabhängig davon, hat der Zeuge …, entgegen der Darstellung der Klägerin, in seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass auf Anordnung des Amtes viele Lebensmittel hätten entsorgt werden müssen, die zum Teil sehr gestunken hätten, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Zeuge …, wie von der Klägerin behauptet, bestreitet, dass es verdorbene Lebensmittel gegeben habe. Die Beiziehung sämtlicher Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Einzelnen, wie von der Klägerin gefordert, war bereits deshalb nicht möglich, weil einige Akten - nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Gera vom 14.05.2019 - so die Akten zu den Verfahren StA Gera, 752 Js …/.. und StA Gera, 752 Js …/… - bereits vernichtet worden waren. Dass alle Verfahrensakten durch das Verwaltungsgericht beigezogen werden konnten, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Zudem fehlt es auch an Darlegungen welches Ergebnis die Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dies zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ungeachtet dessen, handelt es sich bei den Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und dem Verwaltungsverfahren um verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen, so dass der Ausgang der strafrechtlichen und ordnungsbehördlichen Verfahren für das Verwaltungsverfahren nicht vorgreiflich sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Urteilsumdruck Seite 21). Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass bis 2014 keine wesentlichen Beanstandungen vorgelegen hätten, so wird ihrerseits bereits nicht dargelegt, welchen Einfluss der Zeitraum vor 2014 auf die Entscheidung haben soll. Schließlich sind Grundlage für die Unzuverlässigkeitsentscheidung Verstöße im Zeitraum von 2014 bis 2018, so dass auch kein Bedarf für eine weitere Zeugenvernehmung dargetan ist, geschweige denn werden konkrete Angaben zur noch zu vernehmenden „damals zuständigen Mitarbeiterin der Lebensmittelüberwachung“ seitens der Klägerin gemacht. Es wird auch nicht dargelegt, aus welchem Grund die Klägerin nicht einen entsprechenden Beweisantrag in erster Instanz gestellt hat. Vielmehr wurde bereits in erster Instanz die Zeugin … vernommen, die bekundet hat, dass sie seit 2010 für die H… zuständig gewesen sei und es vor 2014 viele Nachkontrollen gegeben habe. Der von der Klägerin geäußerte Vorwurf der Befangenheit des VRVG Sobotta führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels. Er war bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und wurde mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 21. September 2020 und 16. April 2021 jeweils abgelehnt. Unabhängig davon, kann die Klägerin gegen das in der Sache ergangene Urteil jedenfalls nicht mehr mit der Besorgnis der Befangenheit gehört werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 39). Die Klägerin hätte - auch wenn man ihr Zulassungsvorbringen als nachgereichten, weiteren Befangenheitsantrag versteht - vielmehr in erster Instanz einen auf diese Gründe gestützten Antrag stellen müssen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen wäre ihr jetziger Antrag verspätet, da ein Richter nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 - juris Rn. 3). 3. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin als unterlegene Rechtsmittelführerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG; insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5. i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).