Beschluss
3 EN 531/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - und vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - jeweils veröffentlich in juris.(Rn.34)
2. Das allgemeine Abstandsgebot und der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften sind weiterhin geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zum Infektionsschutz.(Rn.35)
3. Es spricht einiges dafür, dass die Abstandsregelung in § 1 Abs. 1 ThürSARS CoV 2-IfSG GrundVO (juris: CoronaVGrundV TH 2) auch im Hinblick auf das Merkmal der Zumutbarkeit durchaus noch den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm genügen kann.(Rn.45)
4. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 4 IfSG seinen Ausdruck findet, kommt dem Robert-Koch-Institut die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zu. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut dieser Aufgabe der fachlichen Expertise nicht nachkommt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Einschätzungen trifft die Annahme, die Pandemiesituation sei weitgehend überwunden, derzeit nicht zu.(Rn.37)
(Rn.44)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, vom 09. April 2020 - 3 EN 238/20 - vom 08. April 2020 - 3 EN 245/20 - und vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - jeweils veröffentlich in juris.(Rn.34) 2. Das allgemeine Abstandsgebot und der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften sind weiterhin geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zum Infektionsschutz.(Rn.35) 3. Es spricht einiges dafür, dass die Abstandsregelung in § 1 Abs. 1 ThürSARS CoV 2-IfSG GrundVO (juris: CoronaVGrundV TH 2) auch im Hinblick auf das Merkmal der Zumutbarkeit durchaus noch den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm genügen kann.(Rn.45) 4. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 4 IfSG seinen Ausdruck findet, kommt dem Robert-Koch-Institut die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zu. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut dieser Aufgabe der fachlichen Expertise nicht nachkommt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Einschätzungen trifft die Annahme, die Pandemiesituation sei weitgehend überwunden, derzeit nicht zu.(Rn.37) (Rn.44) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich erneut gegen die landesrechtliche auf §§ 32, 28 IfSG gestützte Verordnung, soweit darin ein Mindestabstand und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet wird. Seinen gegen die gleichlautende Regelungen der Vorgängervorschrift gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - ab. Der Antragsteller wohnt in H… und fährt nach seinen Angaben von dort aus mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu seiner Dienststelle in Weimar, wo er auch gastronomische und kulturelle Angebote wahrnimmt. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ am 7. Juli 2020 - in Ablösung der bis zum 15. Juli 2020 geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - als Art. 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (- 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -), die am 15. Juli 2020 im Thüringer Gesetzes- und Verordnungsblatt (S. 349 ff.) veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: § 1 Mindestabstand (1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. § 2 Kontaktbeschränkung Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. … § 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. (2) In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. (5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. … § 19 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. August 2020 außer Kraft. Nach Art. 3 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 tritt die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung am 16. Juli 2020 in Kraft. Der Antragsteller hat am 7. August 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Außervollzugsetzung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung beantragt, soweit sie einen Mindestabstand und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt. Zur Begründung trägt der Antragsteller umfangreich und unter Zitierung zahlreicher Quellen vor. Er sei sowohl durch das Abstandsgebot als auch durch die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 4, Art. 8 und Art. 14 GG verletzt. Die angegriffenen Verordnungsbestimmungen seien angesichts der erheblichen Grundrechtseingriffe und eines evidenten Verstoßes gegen höherrangiges Recht außer Vollzug zu setzen. Grundsätzlich nehme er auf seinen Vortrag im vorangegangenen Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Bezug. Er bestreite nicht, dass es sich bei Covid-19 um eine ernstzunehmende Erkrankung handele. Er vertrete weiterhin die Auffassung, dass zum einen jedenfalls mit Fortdauer der angegriffenen Maßnahmen diese einer parlamentarischen Billigung bedürften, die ihnen fehle, und zum anderen das Abstandsgebot zu unbestimmt sei. Jedenfalls seien die Maßnahmen offensichtlich unverhältnismäßig. Der zunächst betonte Zweck, die Gefahr eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, könne nicht mehr die Maßnahmen rechtfertigen, da diese Gefahr nicht bestanden habe und nicht mehr bestehe. Dies folge daraus, dass bereits am 13.03.2020 der Infektionshöhepunkt überschritten gewesen und kein exponentielles Wachstum festzustellen sei. Ein weiteres Wachstum sei auch angesichts einer zu vermutenden Grundimmunität aufgrund aktiver Hintergrundimmunität bei einer Vielzahl von Menschen nicht zu erwarten. Ein Vergleich zur Situation in anderen Staaten gehe aufgrund jeweils zu beachtender spezifischer Umstände fehl. Ferner sei die wachsende Bedeutung sogenannter Falsch-Positiv-Testungen zu berücksichtigen. Insgesamt stelle sich die aktuelle Situation so dar, dass die intensivmedizinischen Behandlungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankungen nach allen verfügbaren Statistiken erheblich gesunken seien. Die weiterhin heranzuziehenden Surveillance-Systeme zeigten eindeutig, dass die Pandemie in Deutschland ausgeklungen sei; der Anstieg der Neuinfektionen sei allein durch verstärkte Testungen zu erklären. Dagegen werde die Situation von Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI) unzutreffend dramatisiert; so enthalte insbesondere das Pressebriefing des Präsidenten des RKI vom 28.07.2020 unzureichende und fehlerhafte Annahmen. Ebenso belegten die lokalen Ausbrüche in Deutschland nicht das Gegenteil; diese hätten nicht zu einer das Gesundheitssystem überfordernden Anzahl von Erkrankungen geführt. Die Zahl der Todesfälle sei sinkend. Die Risikoeinschätzung des RKI sei nicht nachvollziehbar; Wissenschaftler sprächen von einer dysfunktionalen Dramatisierung. Jedenfalls sei für Thüringen angesichts der vorliegenden Fallzahlen und Parameter die Einschätzung einer hohen Gesundheitsgefährdung nicht haltbar. Auf jeden Fall seien Abstandsgebot und Maskenpflicht keine geeigneten Mittel zur unterstellten Zweckerreichung, da die Durchlöcherung der Gebote durch zahlreiche Ausnahmen und die massenweise Verletzung der Gebote im Alltag die Pflichten leerlaufen ließen; es seien zudem keine Infektionsfälle infolge der Großveranstaltungen bekannt geworden, bei denen öffentlichkeitswirksam gegen die Pflichten verstoßen worden sei. Allein die Aufrechterhaltung der Gebote zum Zwecke der Geringhaltung der Infektionszahlen sei jedenfalls zur Zeit kein legitimer Zweck; es sei vielmehr sinnvoll im Sommer ein eh aufgrund der Wärme vermindertes Infektionsgeschehen zuzulassen, um so eine erhöhte Grundimmunisierung bzw. Herdenimmunisierung der Bevölkerung zu erreichen und um damit eine für den Herbst befürchtete zweite Infektionswelle besser abwehren zu können. Auch im Hinblick allein auf den Zweck der Infektionsverminderung seien die angegriffenen Gebote unverhältnismäßig. Hierbei sei grundsätzlich zu kritisieren, dass der Antragsgegner bislang keine ernsthafte Verhältnismäßigkeitsprüfung angestellt habe. Es fehle jede Abwägung des Nutzens der Maßnahmen mit den zahlreichen massiven Kollateralschäden, die in allen Bereichen der Gesellschaft einträten. Verschiedene Äußerungen des Ministerpräsidenten ließen erkennen, dass er dies erkannt habe; er habe jedoch aufgrund politischen Drucks seine Bedenken nicht aufrechterhalten können. Die Maskenpflicht sei jedenfalls völlig ungeeignet zur Zweckerreichung. Sie führe auch nach Auffassung verschiedener staatlicher und wissenschaftlicher Einrichtungen nicht zu einer Risikoreduzierung und böte keinerlei Schutz. Die häufige falsche Benutzung erhöhe vielmehr Gesundheitsgefahren, wie auch die Benutzung bei Vorerkrankungen insbesondere der Lunge. Personen, die krankheitsbedingt keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könnten, würden in der Öffentlichkeit diskriminiert und seien gezwungen, ihre Krankheit zu offenbaren. Die Maskenpflicht sei nunmehr auch auf unbestimmte Zeit angelegt und nicht mehr angemessen, da sie zu erheblichen, auch zeitlich umfangreichen Belastungen im Alltag führten; so müsse er - der Antragsteller - auf seinen Arbeitswegen mit der Bahn wöchentlich 8 Stunden die Maske tragen, auch wenn das Abstandsgebot eingehalten werden könne. Die Maskenpflicht sei auch angesichts der Unterbindung symbolischer und kommunikativer Zwecke nicht hinzunehmen; die Unterbindung solchen Verhaltens kennzeichne autoritäre und faschistische Regime. Insgesamt könne die Maskenpflicht angesichts dieser gravierenden Beeinträchtigungen mit keiner realistischen Nutzenberechnung gerechtfertigt werden; selbst bei Annahme aller für die Position des Antragsgegners streitenden Zahlen und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse würden in Thüringen 1.785.000 Menschen einer Maskenpflicht unterworfen, um 2,8 Infektionen pro Woche zu verhindern. Ebenso sei die Abstandspflicht unangemessen. Im Rahmen der gerichtlichen Interessensabwägung sei nicht nur sein Interesse, sondern auch das vieler Betroffener zu berücksichtigen, die in ihren persönlichen und beruflichen Freiheiten eingeschränkt würden. Schlussendlich merkt der Antragsteller an, dass die Politik sich auf einem Irrweg befände und nicht mehr die Kraft habe, umzukehren. Abweichende Meinungen würden unterdrückt bzw. nicht beachtet. Die Justiz sei aufgefordert, der eklatanten Fehlentwicklung entgegenzutreten. Der Antragsteller beantragt, §§ 1 und 6 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) vom 7. Juli 2020, in Kraft getreten am 16.07.2020, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist dem Antragsvorbringen entgegengetreten. Er wiederholt zunächst seinen Vortrag aus dem vorangegangenen Verfahren und weist im Folgenden unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages die Angriffe des Antragstellers zurück. Die Dauer der Maßnahmen ergäbe sich aus den fortschreitenden epidemischen Erkenntnissen zum neuartigen Coronavirus. Die Ausführungen berücksichtigten nicht das dynamische Infektionsgeschehen infolge spontaner Ausbrüche, das Infektionsgeschehen in Alten- und Pflegeheimen sowie bei Urlaubsheimkehrern. Die Bewertung habe auch nicht isoliert die Lage in Thüringen zu betrachten; das Land stehe aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Umstände in einem bundes- und europaweiten Infektionsverbund. Lebens- und Gesundheitsschutz seien neben der weiterhin gewollten Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems durchaus Ziele, die die angegriffenen Maßnahmen rechtfertigten. Im Übrigen träfen die Einwendungen gegen die wissenschaftlich fundierte Risikoeinschätzung des RKI nicht zu; die abweichenden Auffassungen belegten diese nicht. Der Vortrag zur Nichtbeachtung der Regeln sei rechtlich nicht relevant, beruhe nur auf subjektive Eindrücken des Antragstellers und berücksichtige die in Thüringen weit gefassten Ausnahmebestimmungen nicht. Die Aussagen zur Minimierung der Gefahr einer zweiten Infektionswelle durch Verzicht auf die angegriffenen Maßnahmen entbehrten einer wissenschaftlichen Grundlage. Insgesamt sei die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrer Wirksamkeit zur Verringerung des Infektionsrisikos evident und werde durch verschiedene wissenschaftliche Stellungnahmen bestätigt. Sie sei letztlich eine Lästigkeit, die gegenüber dem Ziel des Lebens- und Gesundheitsschutzes hinnehmbar sei. Für Fälle gesundheitlicher, auch psychischer Gefährdung sei eine Befreiung von der Pflicht vorgesehen. Die Kostenberechnung sei willkürlich und gehe in den Grundannahmen fehl. Im Übrigen sei die Unterstellung unlauterer Motive zurückzuweisen. Die allgemein politischen Aussagen seien die Meinung des Antragstellers und rechtlich unerheblich. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er ist durch das Abstandsgebot und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten (alltäglichen) Situationen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Thüringen jedenfalls in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, betroffen. Inwieweit er auch in anderen Grundrechtspositionen betroffen sein könnte, kann daher dahinstehen. Die Antragsbefugnis bzw. ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Antragsteller nicht gegen andere gleichlautende Landesverordnungen der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt wendet, da insoweit für das vorliegende Verfahren nur die Betroffenheit durch die angegriffene Thüringer Regelung maßgeblich ist. Allerdings könnte der Antragssteller mit den vorliegenden Antrag nur eine Außervollzugsetzung für den räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung erwirken. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da er in Anlehnung an die für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften nach §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris). 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Senat nimmt dazu umfassend Bezug auf seinen Beschluss vom 3. Juli 2020 (- 3 EN 391/20 - juris), der zwischen den Beteiligten zu den mit den hier angegriffenen Regelungen gleichlautenden Bestimmungen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung ergangen ist, insbesondere auch Ausführungen zu den dem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu Grunde zu legenden Maßstäben (a. a. O. Rdn. 33 f.), sowie Vorbemerkungen zur summarischen Rechtsprüfung (a. a. O. Rdn. 36), zur Rechtsgrundlage nach §§ 32, 28 IfSG (a. a. O. Rdn. 38), zu den verfassungsrechtlichen Ausführungen zu dieser gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (a. a. O. Rdn. 39), zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (a. a. O. Rdn. 42 bis 46, wobei im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf den Erlass der hier streitigen Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07.07.2020 keine Bedenken hinsichtlich der formellen Voraussetzungen erkennbar sind), zur Bestimmtheit des Abstandsgebotes und der Pflicht zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung (a. a. O. Rdn. 48 bis 54), zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen ( a. a. O. Rdn. 55 bis 90) und zur Interessensabwägung im Übrigen (a. a. O. Rdn. 91 bis 93) enthält. Die Ausführungen des Senats haben auch im Hinblick auf die vom Tatbestand des § 28 IfSG erforderliche Feststellung einer übertragbaren Krankheit weiterhin Bestand. Insoweit geht auch der Antragsteller davon aus, dass es sich bei der durch den Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Erkrankung COVID-19 um eine erhebliche Erkrankung handelt. Die dem Beschluss vom 03.07.2020 zu Grunde gelegte Risikoeinschätzung wird durch die zwischenzeitlichen Bewertungen des Robert-Koch-Instituts weiterhin aufrechterhalten und bestätigt (s. zuletzt Risikobewertung vom 18.08.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=F53BF202210B22ADDE7B1769C0670D2B.internet051). Den Angriffen des Antragstellers gegen diese Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts vermag der Senat jedenfalls im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu folgen. Das Vorbringen des Antragstellers zielt auf eine Vielzahl von tatsächlichen wissenschaftlichen Fragestellungen, die gegebenenfalls einer Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen, jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sein können. Die Ausführungen des Antragstellers führen auch nicht zwingend zur Annahme der Unrichtigkeit der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts. Dem steht - wie der Senat bereits ausgeführt hat - die zentrale Stellung dieses Instituts entgegen, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat (vgl. auch: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.06.2020 - 20 NE 20.1189 - juris Rdn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1337 - juris Rdn. 20). Das Robert-Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Dabei werden in einem transparenten Verfahren die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse umfassend berücksichtigt und entsprechende Daten umfänglich ausgewertet und zu Grunde gelegt (vgl. zu Einzelheiten, wie auch vom Antragsteller zitiert: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage.htm). Dass das Robert-Koch-Institut dieser Aufgabe nicht gerecht wird, erschließt sich dem Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers nicht. Hierbei wird nicht zu verkennen, dass es angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus die Bewertungen kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Dies ist ein essentieller Teil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses und bedingt auch, dass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht zwangsläufig auf die Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschätzung des Robert-Koch-Instituts. Nach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung hat das Robert-Koch-Institut in seiner Einschätzung - wie auch in den ergänzenden Veröffentlichungen (vgl. die Übersicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html) - seine Verfahrensgrundsätze berücksichtigt und die verschiedenen maßgeblichen Faktoren zu Grunde gelegt, dabei auch - allerdings mit anderer Schlussfolgerung - die vom Antragsteller benannten Aspekte der Infektionsentwicklung, der Fallzahlen, der Auslastung intensivmedizinischer Belastungen und andere sogenannte Surveilance-Systeme berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erschließt dem Senat ferner die grundlegende Annahme des Antragstellers nicht, dass die Pandemie weitgehend überwunden und am Abklingen sei. Weiterhin wird dies unmittelbar in Deutschland durch das Aufkommen steter neuer Infektionsherde und durch die weltweite Entwicklung der Infektionszahlen in anderen Staaten widerlegt. Diese Entwicklungen sind nicht allein mit Besonderheiten im Einzelfall pauschal zu erklären und auch nicht mit Hinweis auf verstärkte Testungen (vgl. hierzu zuletzt: https://www.spiegel.de/wissenschaft/corona-stagnierende-todeszahlen-trotz-steigender-infektionen-das-deutsche-paradox-a-1c86a930-45c1-4b8e-b9f2-08716b57f630?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph). Insgesamt verbleibt es für den Senat dabei, dass sich der Antragsteller selbst eine Fachkenntnis und Erkenntnisgewissheit zumisst, die ersichtlich so nicht besteht. Ungeachtet dessen, ob seine Aussagen im Einzelnen dem Anspruch wissenschaftlicher Arbeit genügen, ist die pandemische Lage und der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis gerade nicht von der Eindeutigkeit geprägt, wie sie der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Die wissenschaftliche Erforschung des neuartigen Coronavirus ist ein laufender und dynamischer Prozess, der empirisch gesicherte Gewissheiten über den durch ihn begründete Infektionen aktuell nur bedingt zulässt. Jedenfalls sieht der Senat die Grundannahme der erheblichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung und der Notwendigkeit der Infektionsbekämpfung nicht in Frage gestellt. Ausgehend davon ist es jedenfalls im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative hinsichtlich der zu ergreifenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen sich grundlegend auf die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts stützt. Dem steht auch nicht die Entwicklung des pandemischen Geschehens in Thüringen entgegen, das sich in der Tat - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - im bundesweiten Vergleich zum Teil milde entwickelt. Dass diese Entwicklung jedoch durchaus fragil ist, zeigen die erheblich schwankenden Fallzahlen mit zum Teil bundesweit bedeutsamen Hotspots in den vergangenen Wochen (vgl. zu den Zahlen: https://corona.thueringen.de/). Es ist auch rechtlich nicht ohne weiteres zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Entwicklung in Thüringen nicht isoliert, sondern als Teil der bundes- und europaweiten Entwicklungen sieht. Soweit der Antragsteller als allein legitimierende Zielstellung der Maßnahmen die Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems benennt und dieses Risiko als nie bestehend, jedenfalls nunmehr gebannt, einschätzt, vermag dem der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist zwar in früheren Bewertungen als besonderes Gefährdungsmoment die Überlastung des Gesundheitssystems angeführt worden; dies steht im Hinblick auf die zwischenzeitlich ausgebaute intensivmedizinische Versorgung und den milderen Verlauf der Pandemie in Deutschland - auch auf Grund der frühzeitig eingeleiteten Maßnahmen - nicht mehr im Vordergrund. Ausgehend davon, dass, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren, massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nötig sind, verfolgt der Antragsgegner vorrangig das auch vom Robert-Koch-Institut formulierte Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Um Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich so weit wie möglich zu vermeiden, sind weiterhin gesamtgesellschaftliche Anstrengungen nötig. Dazu zählen Hygienemaßnahmen, das Abstandhalten, das Einhalten von Husten- und Niesregeln, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung/Alltagsmaske in bestimmten Situationen (AHA-Regeln) sowie eine gute Belüftung beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Alle Personen, die unter möglichen Symptomen von COVID-19 leiden, sollten weitere Kontakte vermeiden, einen Arzt/Ärztin kontaktieren und zeitnah auf SARS-CoV-2 getestet werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Hierdurch soll die Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und von Impfstoffen gewonnen werden. Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand: 18.08.2020). Für den Senat ergeben sich keine Bedenken angesichts des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Staates für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung (vgl. nur im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie: BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 - und vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - jeweils juris) hinsichtlich der Legitimität dieser Zielsetzung. Ausgehend von dieser legitimen Zielsetzung legen auch die Erwägungen des Antragstellers zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen deren Rechtswidrigkeit nicht nahe. Dem Einwand - ungeachtet dessen rechtlicher Relevanz -, der Antragsgegner habe jegliche Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen, stehen bereits die Ausführungen in der jeweiligen amtlichen Begründung der seit März 2020 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Verordnungen entgegen. Diese lassen durchaus erkennen, dass der Antragsgegner sich in Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte sich insbesondere auch mit möglichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen seiner Entscheidungen auseinandergesetzt hat. Er hat jedenfalls in mittlerweile über zehn infektionsschutzrechtlichen Verordnungen ein differenziertes System von Schutzmaßnahmen statuiert und dieses je nach Erkenntnisstand und Risikoabschätzung fortentwickelt. Soweit der Antragsteller weiterhin die mangelnde Eignung des Abstandsgebotes und der Pflicht zur Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung bezweifelt, nimmt der Senat - wie angeführt - auf seine Ausführungen im Beschluss vom 03.07.2020 Bezug. Dass der Antragsgegner insbesondere zur Eignung der Mund-Nasen-Bedeckung zur Zweckerreichung seinen Einschätzungsspielraum verlassen hat, wird durch die zahlreichen Empfehlungen nicht nur des Robert-Koch-Instituts, sondern auch des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, des amerikanischen Instituts für öffentliche Gesundheit, der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der Weltgesundheitsorganisation - wie sie auch vom Antragsgegner zitiert werden - getragen. Nach den zur Verfügung stehenden Informationen, sind Abstandsregelung und das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einer Vielzahl von Staaten die zentralen Instrumente zur Infektionsbekämpfung. Allein die persönlichen Beobachtungen des Antragstellers einer massenhaften Verletzung dieser Gebote und Pflichten, ungeachtet der Richtigkeit dieser Bewertung, können nicht die grundsätzliche Eignung der Maßnahmen in Frage stellen. Auch seine Feststellung, dass die bekannten öffentlichen Großveranstaltungen unter Verletzung der hier streitgegenständlichen Gebote nicht zu einer Infektionssteigerung geführt hätten, ist spekulativ; angesichts der bislang erreichten relativ geringen Infektionsrate in Deutschland und anderer Umstände sind Ansteckungsfälle nicht zwangsläufig. Gegen die Nutzung der Mund-Nasen-Bedeckung sprechen auch nicht zwingend gesundheitliche Aspekte. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Maskenpflicht in ihrem derzeitig geltenden Umfang eine im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche Gefahr der Gesundheitsschädigung für die Bürger durch Rückatmung bzw. „Selbstverkeimung“ verbunden sein könnte. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz hierzu (Beschluss vom 28.04.2020 - 1 L 276/20.MZ - juris Rdn. 17 f.). Dem Senat drängt sich weiterhin nicht die mangelnde Erforderlichkeit der Maßnahmen auf. Die Überlegung des Antragstellers, es sei günstiger auf die Gebote ganz zu verzichten, um in den Sommermonaten durch eine kontrollierbare Anzahl von Ansteckungen eine weitere Herdenimmunisierung zu erzielen, ist ebenfalls spekulativ und liefe dem Ziel der Vermeidung von Infektionen vollständig entgegen. Letztlich verbleibt der Senat auch bei seiner vorläufigen Bewertung, dass die angefochtenen Maßnahmen angemessen sind. Zwar betont der Antragsteller die freiheitseinschränkende Wirkung der Maßnahmen. Er verkennt jedoch weitgehend den eingeschränkten konkreten Anwendungsbereich der angegriffenen Regelungen und deren weitgehende Ausnahmen - so ermöglicht das Thüringer Abstandsgebot situative Anpassungen, auch ist und eine Mund-Nasen-Bedeckung nur in bestimmten Alltagssituationen zu benutzen -, ohne dass er auch den von Verfassungswegen hoch einzuschätzenden staatlichen Schutzauftrag für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung hinreichend gewichtet. Dass in einer pandemischen Lage, den individuellen Interessen per se der Vorrang vor grundlegenden allgemeinen Schutzpflichten gebührt, ist jedenfalls nicht offensichtlich und im Eilverfahren als fehlerhaft zu bewerten. Soweit der Antragsteller solche Maßnahmen als Ausdruck eines autoritären oder faschistoiden Systems kennzeichnet, verkennt dies die rechtlichen sachlich und zeitlich einschränkenden Rahmenbedingungen der angegriffenen Regelung vollkommen. Auch soweit der Antragsteller die Unangemessenheit mit einer mathematischen Berechnung belegen will, ist dies schon deshalb grundsätzlich verfehlt, weil sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer rechnerischen Bewertung entzieht. Der Wert der Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit ist nicht in Zahlen zu erfassen. Es gehört zum Einschätzungsfreiraum des Verordnungsgebers, zu bestimmen, ob die Anzahl der zu schützenden Leben den Aufwand und die Einschränkungen noch rechtfertigen können. Dass dies hier fehlerhaft erfolgt ist, liegt nicht nahe. Mit seinem Argument, dass die Zahl der festgestellten Infektionen außer Verhältnis zur Zahl der von den Maßnahmen betroffenen Personen steht, übersieht der Antragsteller im Übrigen, dass die beanstandeten Maßnahmen gerade darauf gerichtet sind, die Infektionszahlen zu begrenzen. Auch er vermag nicht darzulegen, in welchen Umfang das Infektionsgeschehen zunähme, würde auf die Maßnahmen verzichtet. Zudem übersieht der Antragsteller, dass der Antragsgegner die dem Infektionsgeschehen eigene Dynamik zu beachten hat. Der Erfolg einer Maßnahme zeigt sich erst 1 bis 2 Wochen später, dass bedeutet, dass im Nachhinein - wesentlich später - festgestellten Infektionszahlen nur begrenzt eine Aussage darüber entnommen werden kann, ob eine Maßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nötig ist. Das dies nicht der Fall ist, vermochte der Antragsteller nicht darzulegen. Auch der Auffassung, dass die Maßnahmen Art. 1 Abs. 1 GG verletzten, kann der Senat nicht folgen.Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Einer solchen, ihn zum Objekt degradierenden Behandlung wird der Antragsteller durch das Gebot, in bestimmten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz anderer vor einer potentiell tödliche Erkrankung aufzusetzen und Abstand, soweit zumutbar, zu anderen zu wahren, nicht ausgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 -, juris Rdn. 63, juris m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. August 2020 - OVG 11 S 60/20 -, juris Rdn. 11) Es verbleibt auch insoweit bei der Interessensabwägung des Senats: Umstände, die es trotz offener Prozessaussichten gebieten könnten, die einstweilige Anordnung im Rahmen der Folgenabwägung zu erlassen, sind weder durch den Vortrag des Antragstellers noch ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschluss vom 24.06.2020 - VerfGH 17/20 -; BVerfG, Beschlüsse vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - und vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 - jeweils juris). Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wäre zwar der Antragsteller wie auch die alle anderen Normunterworfenen - vorübergehend - in ihren (Grund-)Rechten beeinträchtigt. Eine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes wäre damit jedoch nicht verbunden, zumal - wie aufgezeigt - die Beeinträchtigungen nur zeitlich und sachlich sehr begrenzt wirken und substantielle Ausnahmen bestehen. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine - trotz des Rückgangs der Fallzahlen weiterhin bestehende konkrete wie auch durch jüngste Einzelvorkommnisse in Deutschland und der Welt belegte - nicht unwahrscheinliche Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).