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Beschluss

3 EO 656/20, 3 ZO 657/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Erstellung eines schulischen Hygieneplans basiert auf der infektionsschutzrechtlichen Regelung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Nr. 3 IfSG. Danach legen die Hygienepläne innerbetriebliche Verfahrensweisen zu Infektionshygiene fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Es kann hier dahinstehen, ob das in einem solchen Hygieneplan vorgesehene Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein Verwaltungsakt ist.(Rn.39) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsschutzantrag darf zwar nur in engen Grenzen verneint werden. Dieses fehlt aber in der Regel für solche Anträge, die selbst bei Stattgabe für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil erwarten lassen. (Rn.41) 3. Die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht effektiv durch Rechtsschutz gegenüber einem schulischen Hygieneplan erreicht werden. Die Pflicht findet primär ihre Rechtsgrundlage in § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (juris: CoronaVKiSSpV TH). Allein eine Außervollzugsetzung des Hygieneplans befreit nicht von der Pflicht.(Rn.44)
Tenor
Die Beschwerden der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10. September 2020 gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erstellung eines schulischen Hygieneplans basiert auf der infektionsschutzrechtlichen Regelung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Nr. 3 IfSG. Danach legen die Hygienepläne innerbetriebliche Verfahrensweisen zu Infektionshygiene fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Es kann hier dahinstehen, ob das in einem solchen Hygieneplan vorgesehene Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein Verwaltungsakt ist.(Rn.39) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsschutzantrag darf zwar nur in engen Grenzen verneint werden. Dieses fehlt aber in der Regel für solche Anträge, die selbst bei Stattgabe für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil erwarten lassen. (Rn.41) 3. Die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht effektiv durch Rechtsschutz gegenüber einem schulischen Hygieneplan erreicht werden. Die Pflicht findet primär ihre Rechtsgrundlage in § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (juris: CoronaVKiSSpV TH). Allein eine Außervollzugsetzung des Hygieneplans befreit nicht von der Pflicht.(Rn.44) Die Beschwerden der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10. September 2020 gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller, die Schüler des Staatlichen Gymnasiums und Seminarfachschule „E“ in Eisenach (im Folgenden „E-Gymnasium“) sind, wenden sich im - erstinstanzlich erfolglos gebliebenen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Gebäuden dieser Schule. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erließ am 19.08.2020 die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO), die am 28.08.2020 im Thüringer Gesetzes- und Verordnungsblatt verkündet wurde und nach dessen § 54 am 31.08.2020 in Kraft trat. § 29 dieser Verordnung lautet: § 29 Mund-Nasen-Bedeckung (1) Im Schulgebäude soll eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO in Situationen getragen werden, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen. In den Unterrichtsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend. (2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abhängig vom lokalen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen für Schüler ab der Klassenstufe 5 auch abweichend von Absatz 1 Satz 2 auszuweiten. (3) Im Rahmen der Schülerbeförderung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; § 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend. Auf der Homepage des E-Gymnasiums veröffentlichte die Schule unter dem Datum 24.08.2020 einen „Schulischen Hygieneplan zur Stufe 1 - Regelbetrieb mit vorbeugendem Infektionsschutz (grün)“, der unter verschiedenen Schlagzeilen unter dem Oberpunkt „Organisatorische Maßnahmen“ aufführte: „Tragen eines Mund-Nasenschutzes in den Schulgebäuden (während des Unterrichts auf freiwilliger Basis)“. Am 25.08.2020 wandte sich die Mutter der Antragsteller per E-Mail an die Schulleiterin des E-Gymnasiums und lehnte das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für ihre Kinder aus grundsätzlichen gesundheitlichen Gründen ab. Die Schulleiterin antwortete ihr hierauf am 26.08.2020 per E-Mail und begründete die Maßnahme mit dem notwendigen Infektionsschutz; sie wies ferner auf die schulrechtlichen Konsequenzen bei einer Nichtbefolgung der Pflicht hin. Dem widersprach die Mutter der Antragsteller wiederum mit E-Mail vom gleichen Tag. Die Schulleiterin verstand dies als Widerspruch und leitete den Vorgang mit einer Nichtabhilfeentscheidung am 27.08.2020 an den Antragsgegner weiter. Das Staatliche Schulamt Westthüringen erließ noch am gleichen Tag einen den Antragstellern am 01.09.2020 zugestellten Bescheid und wies den Widerspruch zurück. Die Antragsteller haben am 02.09.2020 beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung haben sie im Einzelnen ausgeführt, die Maßnahme sei völlig unverhältnismäßig. Ihrem Rechtsmittel käme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Sie haben - neben der Gewährung von Prozesskostenhilfe - sinngemäß beantragt, festzustellen, dass ihr Rechtsmittel gegen die Anordnung der Schulleitung des Staatlichen Gymnasiums „E“ in Eisenach, einen Mund-Nasen-Schutz im Schulgebäude außerhalb des Unterrichts zu tragen, aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, im Schulgebäude des Gymnasiums „E“ in Eisenach außerhalb der Unterrichtsstunden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat neben anderem ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller verneint. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.09.2020 die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Selbst bei einem Erfolg ihres Antrags könnten sie ihre Rechtsposition nicht verbessern. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergebe sich bereits und unabhängig von der streitgegenständlichen Maßnahme aus § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Die beiden Anordnungen seien nach der klarstellenden Äußerung des Antragsgegners inhaltsgleich zu verstehen. Dieser Annahme stehe auch nicht der abweichende Wortlaut entgegen. Auch die im Übrigen rechtlich nicht anzufechtende Verordnung sei im Sinne einer grundsätzlichen Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude zu verstehen. Der Hilfsantrag sei ferner unbegründet, da die Antragsteller kein ärztliches Attest vorgelegt hätten, sie aus gesundheitlichen Gründen von der streitigen Verpflichtung zu befreien. Prozesskostenhilfe könne mangels Erfolgsaussichten nicht gewährt werden. Gegen diesen ihnen am 15.09.2020 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 17.09.2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und begründet. Sie tragen im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag verkannt; sie begehrten nur formell die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Ihr Rechtsschutzbedürfnis fehle schon deshalb nicht, weil der Verstoß gegen die streitige Anordnung des Hygieneplans des E-Gymnasiums andere schul- und bußgeldrechtliche Konsequenzen habe als ein solcher gegen die Regelung des § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Die Bestimmung des Hygieneplans enthalte auch eine selbständige Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Regelung der Rechtsverordnung begründe als bloße Soll-Vorschrift, wie sich aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang ergebe, schon keine Verpflichtung und stelle eine Handlungsoption dar, die durch die Schulen zu konkretisieren sei. Der Inhalt beider Regelungen divergiere auch hinsichtlich des räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs. Der Hygieneplan sei schon verfahrensfehlerhaft erlassen. Als Teil der Hausordnung fehle die notwendige Beteiligung der Schulkonferenz; als Anordnung der Schulgesundheitspflege sei das Gesundheitsamt zuständig. Ihnen würde auch effektiver Rechtsschutz verwehrt, da sie mit dem Hinweis auf die Geltung des Hygieneplans möglicherweise gehindert seien, einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Rechtsverordnung zu stellen. Insgesamt seien die angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie rechtswidrig. Sie seien irrational und völlig unverhältnismäßig. Sie beruhten auf einer Hysterie und einer durch die manipulativ dargestellten Fallzahlen nicht zu rechtfertigenden Besorgtheit. Die Überzogenheit der Maßnahmen belegten auch Aussagen aus der Ärzteschaft sowie wissenschaftliche Untersuchungen und Bulletins der WHO; es sei auch zu vermuten, dass der Tod zweier Minderjähriger auf eine CO2-Intoxikation zurückzuführen sei. Die Maßnahmen richteten sich zudem gegen Dritte, die im Sinne des Infektionsschutzgesetzes keine Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider seien. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bedeute überdies einen erheblichen Grundrechtseingriff, da die Maske Träger von Pilzen, Herpeserregern und sonstigen Krankheitserregern sei. Ein solcher Eingriff sei nur durch eine gesetzgeberische Entscheidung zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung versage bislang in ihrer Aufgabe, effektiven Rechtschutz in Zeiten eines Gesundheitsfaschismus zu gewährleisten. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10.09.2020 festzustellen, dass ihr Rechtsmittel gegen die Anordnung der Schulleitung des Staatlichen Gymnasiums „E“ in Eisenach, einen Mund-Nasen-Schutz im Schulgebäude außerhalb des Unterrichts zu tragen, aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, im Schulgebäude des Gymnasiums „E“ in Eisenach außerhalb der Unterrichtsstunden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ferner, ihnen Prozesskostenhilfe für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verneint weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Die Schule habe mit dem Hygieneplan die in der Rechtsverordnung begründete originäre Pflicht umgesetzt. Die Zuständigkeit der Schulleitung folge aus den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben und der entsprechenden Handreichung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 28.08.2020; die schulgesetzlichen Bestimmungen stünden dem nicht entgegen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule sei auch in der Sache aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Antragsteller haben am 28.09.2020 beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage gegen den die streitgegenständlichen Maßnahmen erhoben (Az.8 K 1092/20 Me). Die Schulleitung des E-Gymnasiums veröffentlichte am 15.10.2020 eine neue Fassung des hier streitgegenständlichen Teils des Hygieneplans; dieser lautet nunmehr wie folgt: „Organisatorische Maßnahmen - Hinweisschilder zu Hygieneregeln - Tragen eines Mund-Nasenschutzes in den Schulgebäuden (während des Unterrichtes auf freiwilliger Basis - ausreichendes Vorhandensein von Flüssigseife und Papierhandtüchern in ausreichender Menge an allen Waschbecken - regelmäßige Raumlüftung, keine Kipplüftung, sondern Stoßlüftung Unter Verweis auf § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO gilt, dass im Schulgebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Situationen zu tragen ist, in welchen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen. In den Unterrichtsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“ Hierzu teilt der Antragsgegner mit, dass die Änderung aus Klarstellungsgründen erfolgt sei. Die Direktorin des E-Gymnasiums habe mitgeteilt, dass von den Vorgaben des § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO zu keinem Zeitpunkt abgewichen worden sei. Die Antragsteller erklären hierzu, dass sich die rechtliche Situation, wie von Ihnen vorgetragen, nicht geändert habe. II. Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig (§§ 147, 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ausgehend von den von den Antragstellern dargelegten Gründen - grundsätzlich sind nur diese Gegenstand der Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht von der Unzulässigkeit der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes aus. Hierbei kann nach Auffassung des Senats zunächst dahinstehen, ob - wovon die Vorinstanz und der Antragsgegner ohne weiteres ausgehen - die hier streitige Aussage des Hygieneplans des E-Gymnasiums Eisenach „Tragen eines Mund-Nasenschutzes in den Schulgebäuden (während des Unterrichtes auf freiwilliger Basis)“ überhaupt als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 ThürVwVfG zu qualifizieren ist. Die Erstellung des Hygieneplans basiert auf der infektionsschutzrechtlichen Regelung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach legen die Hygienepläne innerbetriebliche Verfahrensweisen zu Infektionshygiene fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Ergänzend dazu bestimmt § 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, dass die schulischen Hygienepläne an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen, die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen sind. Bereits dieser rechtliche Kontext könnte daraufhin deuten, dass zum einen die Hygienepläne als vorsorgendes Planungsinstrument des Infektionsschutzes keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen beanspruchen wollen und zum anderen lediglich als eine inhaltliche Zusammenfassung rein innerorganisatorisch wirkender Maßnahmen und ansonsten bestehender gesetzlicher Ge- bzw. Verbote zu verstehen sein könnten. Darüber hinaus könnte hier gegen eine Verwaltungsaktqualität der streitigen Aussage - aufgrund der programmatisch kurzen Formulierung und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung - die äußere Form sprechen sowie die Umstände der Publizierung. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht zu erkennen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsschutzantrag darf zwar nur in engen Grenzen verneint werden. Dieses fehlt aber in der Regel für solche Anträge, die selbst bei Stattgabe für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil erwarten lassen. Die Inanspruchnahme des Gerichts muss sich als nutzlos erweisen, weil der Antragsteller mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll vermeiden, dass die Gerichte in eine Rechtsprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. zu allem: Bader / Funke-Kaiser u.a., VwGO, 7. Aufl., 2018, Vor § 40 Rn. 24 ff.; Kopp / Schenke, VwGO, 25. Aufl., 2019, § 80 Rn. 136, jeweils m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können mit den streitgegenständlichen Verfahrensanträgen selbst im Falle ihres Erfolgs keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, von der ihrer Auffassung nach im Hygieneplan des E-Gymnasiums Eisenach begründeten Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude (außerhalb des Unterrichts) befreit zu werden. Dieses Anliegen ergibt sich unmittelbar aus ihren Anträgen als auch aus der Zielrichtung ihrer Begründung. Die Befreiung von dieser Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - können sie jedoch effektiv nicht durch Rechtsschutz gegenüber dem schulischen Hygieneplan erreichen. Die Pflicht findet primär ihre Rechtsgrundlage in § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Allein eine Außervollzugsetzung des Hygieneplans befreit sie nicht von der streitigen Pflicht. Anders als die Antragsteller meinen, kommt der Rechtsverordnung auch verpflichtender Charakter zu. Sie ist nicht nur als Empfehlung zu verstehen, sondern hat unmittelbare Rechtswirkung. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesamtverständnis der Verordnung, die auf Erlass von Verhaltensmaßnahmen zur Bekämpfung des Infektionsrisikos an Schulen infolge der aktuellen Corona-Pandemie gerichtet ist, welche alle am Schulleben beteiligten Personen binden sollen. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass § 29 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO das Wort „soll“ benutzt. Dazu führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass damit die im verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch übliche Bedeutung verbunden ist, dass grundsätzlich eine Verpflichtung besteht, von der in atypischen Sachverhaltssituationen abgewichen werden kann. Die Formulierung wird damit dem Umstand gerecht, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude nicht uneingeschränkt gilt. Sie ist schon von ihrem Wortlaut her beschränkt auf solche Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann. Sie gilt überdies nicht in den weiteren, in dieser Grundverordnung geregelten Fällen, wie für Kinder unter 6 Jahren und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dass der Verordnungsgeber der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO selbst diese Bestimmung als grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes versteht, ergibt sich auch ohne weiteres aus § 29 Abs. 2 der Verordnung, der von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes spricht. Allein der Umstand, dass § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO anders als Satz 1 der Verordnung von einer Verpflichtung der Eltern und einrichtungsfremder Personen spricht, bei Betreten des Schulgebäudes einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, kommt ersichtlich nicht die Bedeutung zu, dass die in Satz 1 für Schüler geregelte Pflicht relativiert werden soll. Die Verpflichtung nach Satz 2 ist dieselbe wie in Satz 1; sie wird mit dieser Bestimmung auf den angesprochenen Personenkreis erstreckt. Ein das Rechtsschutzinteresse begründender Nutzen ergibt sich nicht daraus, dass der Hygieneplan des E-Gymnasiums Eisenach - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dies rechtlich zulässig ist - über die durch Rechtsverordnung angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinausgeht. Dem ist nicht so. Es kann dahinstehen, ob dies nicht bereits nach der ursprünglichen Fassung des Hygieneplanes vom August 2020 so war; dies ergibt sich jedenfalls nunmehr aus der im Laufe des Verfahrens angefügten Ergänzung des Hygieneplans. Der Hygieneplan will - entsprechend auch der Vorgabe in § 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO - nicht mehr regeln, als die Verordnung vorgibt. Insgesamt ergibt sich mithin die verfahrensrechtliche Situation, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches bzw. ihrer nunmehr eingelegten Klage gegen die angegriffene Aussage des Hygieneplans bzw. mit ihrem auf den Hygieneplan bezogenen Feststellungsantrag nicht die davon unabhängige Rechtspflicht nach der Verordnung beseitigen können, weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, dass nur bei Verstoß gegen die Anordnung des Hygieneplans schulordnungsrechtliche Maßnahme nach §§ 50 f. ThürSchulG gegen sie möglich seien. Eine solche Rechtsauffassung erschließt sich dem Senat nicht ohne weiteres. Sachliche Gründe, die dafür sprechen, dass solche Maßnahmen gegenüber Schülern nicht getroffen werden können, die allein gegen das Schulleben regulierende Rechtsverordnungen des zuständigen Ministeriums handeln, sind nicht ersichtlich. Ein Rechtsvorteil erwächst den Antragstellern auch nicht dadurch, dass ihnen in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Bestimmung des § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO die Bestandkraft bzw. Vollziehbarkeit der Maßgaben des Hygieneplans entgegengehalten werden könnte. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, da der Hygieneplan - seine Verwaltungsaktqualität unterstellt - durch die Antragsteller mit Widerspruch und Klage angefochten ist und nicht bestandskräftig wurde sowie - insoweit ist den Antragstellern ersichtlich zu folgen - mangels gesetzlicher oder behördlicher Anordnung nicht sofort vollziehbar wäre. Die Antragsteller sind auch nicht rechtsschutzlos gestellt; gegen die maßgebliche Verpflichtung nach § 29 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO steht ihnen das Verfahren nach § 47 VwGO offen. Fehlt es den Anträgen mithin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, ist überdies der Antrag zu 2. auch aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen abzulehnen. Insoweit haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht angefochten. Ungeachtet dieser Ausführungen weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdebegründung, soweit sich diese in der Sache mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beschäftigt, jegliche Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Senates (vergleiche nur Beschlüsse vom 28. August 2020 - 3 EN 531/20 - und vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - jeweils juris) vermissen lässt. Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit des Rechtsschutzantrags hat auch die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren keinen Erfolg. Dem Antrag fehlte von Anfang an die für die Bewilligung notwendigen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Gleiches gilt für den für das Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Hierzu gehören indes im Falle der erfolglosen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht die dem Gegner entstandenen Kosten, denn diese werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO). Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Eine Halbierung im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Einer Streitwertfestsetzung für die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht; in diesem Verfahren fällt eine Festgebühr gemäß Nummer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an.