Beschluss
OVG 11 S 54.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0503.OVG11S54.15.0A
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Leitsätze
1. Auch ein rechtzeitig vor Ablauf der Frist für das Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellter Antrag auf Verlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG besitzt keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass die Fortdauer dieser Genehmigung bis zu einer behördlichen Entscheidung über diesen Antrag fingiert wird.(Rn.30)
(Rn.31)
2. Eine zulässige Wiederaufnahme einer eingestellten Tierzuchtanlage im Wege gestufter Neueinstallung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG liegt erst dann vor, wenn hierdurch der reguläre Zuchtbetrieb begonnen wird. Dient die Einstallung hingegen zunächst lediglich dem Erhalt des Bestandsschutzes, liegt bis auf weiteres nur ein "Scheinbetrieb" vor (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 -, juris Rn. 18).(Rn.38)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Juli 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird für den Fall, dass er nicht binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses eine positive Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen vom 9. Oktober 2014 auf Verlängerung der Erlöschensfrist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG getroffen hat, im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, umgehend die Stilllegung der Schweinezuchtanlage Wadelsdorf, Im Wald 1, 03130 Hornow-Wadelsdorf anzuordnen. Für die Stilllegung ist der Beigeladenen eine Frist von fünf Monaten einzuräumen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Verfahrensbeteiligten zu je einem Drittel, die außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein rechtzeitig vor Ablauf der Frist für das Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellter Antrag auf Verlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG besitzt keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass die Fortdauer dieser Genehmigung bis zu einer behördlichen Entscheidung über diesen Antrag fingiert wird.(Rn.30) (Rn.31) 2. Eine zulässige Wiederaufnahme einer eingestellten Tierzuchtanlage im Wege gestufter Neueinstallung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG liegt erst dann vor, wenn hierdurch der reguläre Zuchtbetrieb begonnen wird. Dient die Einstallung hingegen zunächst lediglich dem Erhalt des Bestandsschutzes, liegt bis auf weiteres nur ein "Scheinbetrieb" vor (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 -, juris Rn. 18).(Rn.38) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Juli 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird für den Fall, dass er nicht binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses eine positive Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen vom 9. Oktober 2014 auf Verlängerung der Erlöschensfrist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG getroffen hat, im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, umgehend die Stilllegung der Schweinezuchtanlage Wadelsdorf, Im Wald 1, 03130 Hornow-Wadelsdorf anzuordnen. Für die Stilllegung ist der Beigeladenen eine Frist von fünf Monaten einzuräumen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Verfahrensbeteiligten zu je einem Drittel, die außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller - eine anerkannte Vereinigung zur Förderung u.a. umweltschutzrechtlicher Ziele i.S. des § 3 UmwRG - verfolgt mit seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des VG Cottbus vom 17. Juli 2015 sein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter, die Schweinezuchtanlage der Beigeladenen in 0... („Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzucht“; nachfolgend: SZA W...) stillzulegen und weitere mit der Inbetriebnahme verbundene Baumaßnahmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder einer vollziehbaren Entscheidung über deren Fristverlängerungsantrag gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG zu untersagen, hilfsweise festzustellen, dass der Anlage bis zur Entscheidung über diesen Antrag die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehlt, und weiter hilfsweise festzustellen, dass im Falle der Ablehnung der Fristverlängerung die bisherige immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt. Die streitgegenständliche - gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m Nr. 7.1.8.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV grundsätzlich genehmigungsbedürftige - Anlage, ist eine noch aus DDR-Zeiten stammende, im Jahre 1991 mit dem Zweck „Produktion von Mastferkeln und von Schlachttieren aus Selektionsmast“ und einer Gesamtkapazität von 6.802 Tierplätzen, davon 2.327 Sauen- sowie 4.470 Ferkelplätzen, angezeigte Altanlage i.S. des § 67a Abs. 1 BImSchG. Bis zur Einstellung des Betriebs im November 2011 - das genaue Datum ist zwischen den Beteiligten streitig - war die L... GmbH, D..., Betreiberin der Anlage. Die Beigeladene, deren Unternehmensgegenstand das „Halten von Zuchtsauen mit dem Ziel der Ferkelproduktion, der Handel mit Tieren sowie verwandte Tätigkeiten“ ist, hat die - von allen Seiten vom Wald umgebene und zumindest 700 m vom nächsten Ort entfernt gelegene SZA W... am 1. Juni 2013 erworben und dies sowie ihre Absicht, den Betrieb nach Sanierung der Ställe fortzuführen, wenige Tage später dem Antragsgegner angezeigt. Nach Vorlage eines Sanierungsplans (Stand: 12. Mai 2014), in dem ein Ende der Instandsetzung bis Oktober 2014 angegeben war, erstattete die neue Betreiberin mit Schreiben vom 27. Mai, 23. Juni und 1. September 2014 diverse Änderungsanzeigen, auf die der Antragsgegner durch Bescheide vom 4. und 17. Juli sowie 29. Oktober 2014 festgestellt hat, es lägen keine wesentlichen Änderungen vor, so dass diese im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsfrei seien. Mit am selben Tage eingegangenem Schreiben vom 9. Oktober 2014 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner ferner “vorsorglich“ die Verlängerung der Erlöschensfrist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach dessen Absatz 3 „um ein Jahr, das heißt bis zum 15. November 2015“. Am 13. November 2014 stallte die Beigeladene 230 sogen. weibliche Zuchtläufer - gemäß § 2 Nr. 17 TierSchNutzV sind das Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht - im Deckstall 2 der SZA W... ein. Im Rahmen einer Anlagenkontrolle am 17. November 2014 stelle der Antragsgegner fest, zwar seien die zur Wiederinbetriebnahme angezeigten Sanierungsmaßnahmen noch nicht vollständig realisiert, jedoch die Fertigstellung des Stalls 2 der Anlage am 13. November 2014 beim Bauordnungsamt angezeigt und die genannte Einstallung an diesem Tag durch Lieferscheine belegt. Ferner wurde u.a. ausgeführt, die Energieversorgung des Stalls erfolge über Notstromaggregate und die Gülle werde in den Unterflurkanälen für ca. 5 Monate angestaut. Nachdem der Antragsgegner unter Hinweis darauf, dass die Wiedereinstallung rechtzeitig vor Ablauf der 3-Jahres-Frist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erfolgt sei und es Anhaltspunkte für einen Scheinbetrieb nicht gebe, die Rücknahme des Verlängerungsantrags vom 9. Oktober 2014 empfohlen hatte, erklärte die Beigeladene, angesichts der noch offenen Anträge des Antragstellers vom 20. November und 16. Dezember 2014 auf Stilllegung der Anlage wegen angeblich fehlender immissionsrechtlicher Genehmigung werde gebeten, das Fristverlängerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber auszusetzen, hilfsweise ruhend zu stellen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 hat der Antragsgegner die Entscheidung über die Verlängerung der Frist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Stilllegungsanträge des Antragstellers ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den am 26. Januar 2015 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung hinsichtlich aller Anträge durch Beschluss vom 17. Juli 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Antrag zulässig sei. Bedenken könnten sich hinsichtlich des Hauptantrags insbesondere daraus ergeben, dass die einstweilige Anordnung alternativ entweder bis zu einer vollziehbaren Entscheidung in der Hauptsache oder bis zu einer vollziehbaren Entscheidung des Antragsgegners über den Fristverlängerungsantrag der Beigeladenen nach § 18 Abs. 3 BImSchG begehrt werde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere wäre. Denn der Antrag sei hinsichtlich des Hauptantrags und der Hilfsanträge jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich des Hauptantrags sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Stilllegung und Untersagung der Baufortführung komme § 20 Abs. 2 BImSchG in Betracht. Eine entsprechende behördliche Anordnung setze allerdings voraus, dass die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werde. Bei summarischer Prüfung sei dies jedoch nicht der Fall. Unstreitig sei, dass die Anlage grundsätzlich genehmigungsbedürftig sei. Als in der DDR vor dem 1. Juli 1990 errichtete Anlage - betrieben worden sei sie dort seit den 70er Jahren - habe gemäß § 67a Abs. 1 BImSchG nur eine Anzeigepflicht bestanden. Zwar sei die Anzeige erst Ende Juni 1991, d.h. nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgt, ihrem Weiterbetrieb ohne förmliche Genehmigung stehe das jedoch nicht entgegen. Dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2005 - 7 C 25.04 - auch für derartige (nur anzeigepflichtige) Anlagen gelte, erloschen sei, weil die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht betrieben wurde, sei nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und den vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass die frühere Anlagenbetreiberin, die L... GmbH, den Betrieb der Anlage erst am 15. November 2011 eingestellt gehabt habe. Nicht mehr betrieben werde eine Anlage dann, wenn im Rahmen der Genehmigung keine Betriebshandlungen mehr vorgenommen würden, der Betrieb also vollständig eingestellt sei. Bei einer Schweinemastanlage sei dabei regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Ausstallung von Schweinen abzustellen. Vorliegend sei diese - wie im Einzelnen näher dargelegt wird - am 15. November 2011 erfolgt. Weitere diesbezügliche Ermittlungen des Gerichts seien im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht veranlasst und müssten ggf. im Hauptsacheverfahren erfolgen. Nach summarischer Prüfung sei auch davon auszugehen, dass der Betrieb der Anlage innerhalb von drei Jahren nach dieser letzten Ausstallung wieder aufgenommen worden sei. Zwar sei insoweit nicht schon auf den Beginn der dortigen Sanierungsmaßnahmen abzustellen, jedoch genüge die (unstreitige) Einstallung der 230 Zuchtläufer in den Stall 2 der Anlage durch die Beigeladene am 13. November 2014. Dass es sich dabei nur um einen kleinen Bruchteil der zulässigen Gesamtkapazität der Anlage von 6.802 Tierplätzen gehandelt und die Zahl der Tiere unterhalb der Grenze gelegen habe, ab der eine Schweinezuchtanlage genehmigungsdürftig werde, stehe der Wiederaufnahme des Betriebs nicht entgegen. Insbesondere liege hierin kein sogenannter „Scheinbetrieb“, d.h. eine Einstallung nur zu dem Zweck, den Bestandsschutz zu wahren bzw. das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verhindern. Vielmehr sei die Einstallung der Zuchtläufer nur der erste Schritt einer zulässigen gestuften Einstallung gewesen. Hierfür spreche neben der Durchführung umfangreicher Sanierungsarbeiten an der Anlage der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beigeladenen und den Erkenntnissen der brandenburgischen Landesregierung zwischenzeitlich weitere Tiere dort eingestallt worden seien, und zwar 220 Tiere im Februar 2015, ferner 700 Tiere, davon 550 besamte Tiere, in den Ställen 2, 3 und 5 Ende März 2015, und schließlich 290 Tiere in den Stall 4 am 17. April 2015. Der Annahme der hiermit erfolgten Wiederaufnahme des Betriebs stehe auch nicht entgegen, dass die 230 im November 2014 eingestallten Schweine „Zuchtläufer“ gewesen und diese im Stall 2 untergebracht worden seien. Denn die Beigeladene habe dem Antragsgegner entsprechende Änderungen angezeigt und dieser habe durch diesbezügliche Bescheide festgestellt, dass in der dortigen Einrichtung eines Deckstalls keine wesentliche Änderung der Anlage liege. Auf die Frage, ob die Zuchtläufer seinerzeit bereits geschlechtsreif gewesen seien, komme es nicht an. Hinreichende Anhaltspunkte, dass diese nicht zur Besamung vorgesehen gewesen seien, gebe es nicht. Das anfängliche Unterbleiben ihrer Unterbringung in den vorhandenen Kastenständen habe die Beigeladene damit erklärt, dass die Tiere erst nach einer notwendigen Eingewöhnungsphase besamt bzw. gedeckt werden könnten. Nach den Feststellungen des Antragsgegners sei die SZA W... jedenfalls in dem Umfange, in dem sie betrieben worden sei und weiterhin werde, betriebsbereit gewesen und habe genehmigungskonform betrieben werden können. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der vom Antragsteller in das vorliegende Verfahren eingeführten, auf den behördlichen Erkenntnissen beruhenden Antwort der brandenburgischen Landesregierung in der LT-Drs. 6/1786 auf die Kleine Anfrage Nr. 648. Diese Feststellungen habe der Antragsteller, dessen Vorbringen sich zum Teil auf Vermutungen beschränke, nicht hinreichend substantiiert erschüttert. Das betreffe beispielsweise auch die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Tierkadavern sowie an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Güllelagerung. Im vorliegenden Falle einer sukzessiven, mit baulichen und betrieblichen Änderungen verbundenen Wiederaufnahme einer Anlage sei es auch nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt des erneuten Betriebsbeginns für alle vorgesehenen und dem Antragsgegner angezeigten Änderungen die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse aller anderen Behörden vorlägen. Dass der sukzessiven Wiederaufnahme der Anlage und der Umsetzung der beabsichtigten Änderungen durch Genehmigungen bzw. Auflagen nicht zu bewältigende Hindernisse entgegenstünden, sei weder dargetan noch ersichtlich. Nach alledem sprächen bei summarischer Gesamtwürdigung keine erheblichen Gründe für die Annahme eines durch die Wiedereinstallung am 13. November 2014 aufgenommenen bloßen „Scheinbetriebs“, vielmehr deuteten die Umstände darauf hin, dass die Beigeladene zielgerichtet und systematisch die Wiederaufnahme des Schweinezuchtbetriebs begonnen und fortgesetzt habe. Der Hilfsantrag festzustellen, dass die SZA W... bis zur Entscheidung über den von der Beigeladenen gestellten Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht über die für ihren Betrieb erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfüge, sei jedenfalls unbegründet. Nach dem Zweck des § 18 BImSchG dürfte nämlich schon davon auszugehen sein, dass ein - wie hier - rechtzeitig vor Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag das Erlöschen der Genehmigung bis zu einer bestandskräftig ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag hinausschieben könne. Jedenfalls sei aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Beigeladene den Betrieb der Anlage rechtzeitig wieder aufgenommen habe und die Voraussetzungen des Erlöschens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG deshalb hier nicht vorlägen. Auch der weitere Hilfsantrag festzustellen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der SZA W... erlösche, wenn die beantragte Fristverlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG nicht erteilt werde, sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil es wegen der dargelegten rechtzeitigen Wiederaufnahme des Betriebs innerhalb von drei Jahren einer Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht bedürfe. II. Die am 31. Juli 2015 rechtzeitig erhobene und am 17. August 2015 auch fristgerecht begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 17. Juli 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Insbesondere hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der aus § 2 Abs. 1 UmwRG abzuleitenden Antragsbefugnis des Antragstellers auch für das mit dem Hauptantrag geltend gemachte, auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Begehren auf Stilllegung der SZA W... bzw. auf Untersagung weiterer dortiger Baumaßnahmen im Wege einstweiliger Anordnung. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte Vereinigung - der Antragsteller erfüllt unstreitig die dort genannten Voraussetzungen -, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO - und somit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO - gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder, wie vorliegend, deren Unterlassen einlegen. Dies setzt weiter voraus, dass sie geltend macht, die Entscheidung bzw. deren Unterlassen verstoße gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, dass sie dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt ist, und dass ihr – was hier allein in Betracht kommt - trotz ihrer Berechtigung zur Beteiligung in einem solchen Verfahren entgegen den Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, wegen des Erlöschens der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die SZA W... gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (bzw. hier des Erlöschens der Freistellung von der Genehmigungspflicht in § 67a Abs. 1 BImSchG – vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 -, juris Rz. 10; Führ in: GK-BImSchG, § 67a Rz. 17) und der - zumindest bisher - auch nicht erfolgten Fristverlängerung nach dessen Absatz 3 habe es vorliegend der Durchführung eines Verfahrens über die Erteilung einer Neugenehmigung gemäß § 10 BImSchG mit gebotener Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Anhang 1 der 4. BImSchV Nr. 7.1.8.1 – 750 oder mehr Sauenplätze, vorliegend 2.327) bedurft, im Rahmen dessen ihm ein Beteiligungsrecht zugestanden hätte. Dem kann nicht entgegengehalten werden (so aber die Beigeladene unter Berufung auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 3. März 2015 - 4 LC 39/13 -, juris Rz. 101, und Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, § 1 UmwRG Rz. 48, mit Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 16/2495, S. 10 zu § 1 UmwRG), der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, auf den § 2 Abs. 1 UmwRG Bezug nehme, umfasse „keine Rechtsbehelfe, die auf den Erlass behördlicher Aufsichtsmaßnahmen (Stilllegung der Anlage, Beseitigung der Anlage etc.) gerichtet“ seien. Denn diese Auffassung lässt § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG außer Acht, wonach dieses Gesetz auch dann Anwendung findet, „wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist“, eine solche Entscheidung mithin unterlassen wird. In diesem Fall lässt sich die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur erreichen, wenn dieser auch einen Anspruch auf aufsichtsrechtliches behördliches Einschreiten gegen eine mangels erforderlicher Genehmigung illegale Anlage umfasst (vgl. Urteil des Sächsischen OVG vom 22. Juli 2015 - 1 A 509/14 -, juris Rz. 29, 39; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 -, juris Rz. 44 m.w.N.; Schieferdecker in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage, § 1 UmwRG Rz. 41 f.; Bunge, a.a.O., § 1 Rz. 71; Berkemann, Umweltverbandsklage, S. 149 ff, zit. nach Fellenberg/Schiller, ebenda). Insoweit kommt ein Nutzungsuntersagungsanspruch gleichsam als Annex des Anspruchs auf Feststellung in Betracht, dass eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG unterlassen wurde (Sächsisches OVG, a.a.O., Rz. 39). Soweit die Beigeladene meint, der Antragsteller könne sich auf die Verletzung von Beteiligungsrechten wegen Unterlassens einer Entscheidung über eine immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung auch deshalb nicht berufen, weil § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG verlange, dass das Beteiligungsrecht „objektiv“ bestanden haben müsse, vorliegend sei die „immissionsschutzrechtliche Genehmigung“ aufgrund rechtzeitiger Wiederinbetriebnahme der Anlage aber nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen gewesen, hält der Antragsteller dem zu Recht entgegen, dass es für die Frage der Zulässigkeit des Antrags unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis genügen muss, dass die Möglichkeit eines rechtswidrigen Unterlassens einer Beteiligung besteht, und dass die Frage des Erlöschens der bisherigen Genehmigung wegen nicht rechtzeitiger Wiederaufnahme des Betriebs eine Frage der Begründetheit ist. Die Zulässigkeit des Hauptantrags des Antragstellers unterliegt auch nicht mit Blick darauf Zweifeln, dass dieser die Stilllegung der SZA W... „bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder bis zu einer vollziehbaren Entscheidung des Antragsgegners über den von der Beigeladenen gestellten Fristverlängerungsantrag“ begehrt. Denn hierin liegt entgegen der Annahme der Beigeladenen und des Antragsgegners keineswegs eine „alternative Antragstellung“, vielmehr werden lediglich zwei alternative Endzeitpunkte der begehrten einstweiligen Anordnung benannt. Der Antragsteller trägt damit beanstandungsfrei der Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation Rechnung, dass eine einstweilige Anordnung nicht nur - was in der Natur eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens liegt und ausdrücklicher Benennung im Übrigen gar nicht bedurfte - längstens bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann, sondern hier auch dann nicht mehr zu verlangen ist, wenn der Antragsgegner die Erlöschensfrist nach § 18 Abs. 3 BImSchG verlängern würde. Denn dann käme ein Anspruch auf Stilllegung der Anlage mangels einer fortdauernden Illegalität nicht mehr in Betracht, weil die Beigeladene den Betrieb der Anlage bis zum Ablauf der beantragen Fristverlängerung unstreitig wieder aufgenommen hat. Insofern bestehen auch keine Bedenken, dass dem Erfordernis der Stellung eines bestimmten Antrags gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO Genüge getan ist. Denn dafür reicht es aus, dass das Ziel des Antragsbegehrens - wie vorliegend - hinreichend klar erkennbar ist (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 22. Auflage, § 82 Rz. 10 m.w.N.). Die somit zulässige Beschwerde des Antragstellers hat allerdings nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der mit dem Hauptantrag begehrten Stilllegung der SZA W...und Untersagung weiterer betrieblicher Baumaßnahmen im Wege einstweiliger Anordnung steht nicht entgegen, dass über den am 9. Oktober 2014 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der Erlöschensfrist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG vom Antragsgegner noch nicht entschieden ist, da eine derartige Antragstellung das Erlöschen der Genehmigung (vorliegend das Erlöschen der Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 67a Abs. 1 BImSchG) nicht aufschiebt (1.). Im Rahmen der vorliegend nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist ferner davon auszugehen, dass die SZA W...während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden und deren immissionsschutzrechtliche „Genehmigung“ (vorliegend die o.g. Freistellung) entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen ist (2.). Mit Blick darauf, dass der Betrieb der SZA W... einerseits zwar derzeit ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung, mithin illegal, erfolgt und der Antragsteller wegen seines möglichen Anspruchs auf Beteiligung im Rahmen eines Neugenehmigungsverfahrens nach §§ 4 und 10 BImSchG einen illegalen Weiterbetrieb der Anlage nicht zeitlich unabsehbar hinnehmen muss, eine etwaige positive Bescheidung des Antrags der Beigeladenen auf Verlängerung der Erlöschensfrist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG andererseits jedoch rückwirkend zu einem Wiederaufleben der erloschenen Genehmigung der Anlage führen könnte, hält es der Senat im Rahmen der Folgenabwägung für angemessen, dem Antragsgegner befristet Gelegenheit zur Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG zu geben und ihn erst für den Fall nicht fristgerechter (positiver) Entscheidung zur begehrten Anordnung der Stilllegung mit einer angemessenen Abwicklungsfrist für die SZA W... zu verpflichten (3.). Angesichts dieses (Teil)Erfolgs des Hauptantrags dringt der Antragsteller mit seinen weiterhin gestellten nachrangigen Hilfsanträgen nicht durch (4.). 1. Der Antrag der Beigeladenen nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die Erlöschensfrist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (zu deren entsprechender Anwendbarkeit auf genehmigungsersetzende Anzeigen gemäß § 67a Abs. 1 BImSchG in Altfällen siehe BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 -, juris Rz. 10) um ein Jahr, d.h. bis zum 15. November 2015, zu verlängern, hat entgegen der Annahme der Beigeladenen und auch des Antragsgegners nicht zur Folge, dass das Erlöschen der Genehmigung bis zur - ggf. bestandskräftigen oder jedenfalls vollziehbaren - behördlichen Entscheidung über diesen Antrag aufgeschoben und die SZA W... deshalb auch im Falle einer mehr als dreijährigen Betriebseinstellung zunächst „erlaubt“ fortgeführt wird. Allerdings ist die Frage, ob ein - wie vorliegend zu Recht unstreitig - rechtzeitig vor Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG im dargelegten Sinne hinsichtlich des Erlöschens der Genehmigung „aufschiebende Wirkung“ hat, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte entgegen der - im Beschwerdeverfahren geltend gemachten - Annahme der Beigeladenen und des Antragsgegners bislang ungeklärt. Insbesondere befassen sich weder das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2005 noch jenes vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2/10 - unmittelbar oder auch nur mittelbar mit dieser Frage. Auch der Senat selbst hat in seiner Rechtsprechung nicht die Auffassung vertreten, ein solcher Verlängerungsantrag schiebe das Erlöschen der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 BImSchG auf. Soweit diesbezüglich auf den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2014 - OVG 11 S 32.13 - (juris Rz. 3) verwiesen wird, geht diese Annahme fehl. Denn mit dem dortigen Passus „Das Erlöschen sei vielmehr aufschiebend bedingt …“ wird lediglich, wie gerade auch die verwendete indirekte Rede belegt, die Auffassung der Antragstellerin in jenem Verfahren zitiert. Soweit es später heißt, der Senat sehe keine Veranlassung, von seiner „nicht nur in seiner eigenen Rechtsprechung vertretenen Einschätzung abzurücken (vgl. …)“, bezieht sich das nur auf die von ihm zuvor (juris, Rz. 2 am Ende) geäußerte Auffassung, im Falle rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrags erlösche das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens auch dann nicht, wenn die im Genehmigungsbescheid gesetzte Frist abgelaufen sei, da eine Verlängerung auch noch nach Fristablauf (rückwirkend) ausgesprochen werden könne. Dass die Ausführungen des Senats nur so zu verstehen sind, belegt auch die vom Senat anschließend zitierte weitere Rechtsprechung (Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 11 S 67.09 -, juris Rz. 10, BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 -, juris Rz. 15 und BayVGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - 22 B 08.722 -, juris Rz. 25). Diese befasst sich nämlich nur mit der Zulässigkeit einer nachträglichen Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrag, nicht aber mit der hier maßgeblichen Frage der Auswirkungen eines solchen Antrags auf die Legalität der Fortführung des Betriebs der Anlage für die Zeit zwischen Fristablauf und behördlicher Entscheidung hierüber. Unergiebig insoweit ist auch der Verweis der Beigeladenen und des Antragsgegners auf das ihre Auffassung angeblich bestätigende Urteil des OVG Thüringen vom 17. Juli 2015 - 1 KO 369/14 - (juris Rz. 62). Denn dort wird lediglich die Auffassung eines Kommentars zitiert, wenn es diesbezüglich heißt „Nur in diesem Fall kann das Erlöschen der Genehmigung als durch den Antrag oder eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags aufschiebend bedingt angesehen werden (so Hansmann/Ohms in: Landmann/Rohmer, § 18 BImSchG Rdn. 34)“. Auch machen die dortigen Ausführungen des OVG Thüringen deutlich, dass es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungserheblich ankam. Soweit in diesem Kommentar - daneben wird die Annahme „aufschiebender Wirkung“ eines Verlängerungsantrags nach § 18 Abs. 3 BImSchG auch noch von Scheuing/Wirths in: Führ, GK-BImSchG, a.a.O., § 18 Rz. 72 vertreten - insoweit auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 -, juris, Rz. 15 am Ende, verwiesen wird, dem Antragsteller dürften keine Verzögerungen zur Last gelegt werden, die ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Behörde haben und seiner Einflussnahme entzogen sind, wird das dort nur als Begründung für die Annahme angeführt, dass ein vor Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag auch noch nach Fristablauf positiv beschieden werden kann, dies steht mithin in anderem Zusammenhang. Die Auffassung der Beigeladenen und des Antragsgegners vernachlässigt zudem, dass durch eine solchermaßen aufschiebend bedingte Verlängerung der Genehmigung auch die schützenswerten Interessen Dritter (Nachbarn, Naturschutzverbände) beeinträchtigt werden können, diese Wirkung also vielfach nicht nur ein zweipoliges Rechtsverhältnis betrifft (s. auch die tatbestandliche Voraussetzung unzulässiger Zweckgefährdung in § 18 Abs. 3 BImSchG). Dann aber bedarf es bezogen auf diese betroffenen Dritten einer Prüfung und Abwägung der jeweiligen schützenswerten Interessen, was eine derartige „Verlängerungsautomatik“ bedenklich erscheinen lässt. Soweit Hansmann/Ohms (Rz. 34) die Auffassung vertritt, auch gegenüber Dritten habe der Genehmigungsinhaber durch seine Antragstellung seine Rechtsposition (zunächst) gewahrt, wird dies weder begründet noch überzeugt das angesichts des in diesem Fall ohne jegliche behördliche Prüfung hinzunehmenden Eingriffs in deren ggf. beeinträchtigte Interessen. Gegen eine das Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verhindernde (aufschiebende) Wirkung eines Fristverlängerungsantrags über die gesetzliche Frist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hinaus sprechen schon generell (rechts)systematische Gründe. Nach § 18 Abs. 1 BImSchG erlischt die Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Erlöschensgrundes nämlich kraft Gesetzes, d.h. „automatisch“ (Jarass, BImSchG, Kommentar, 11. Auflage, § 18 Rz. 15) und ohne dass es jedenfalls bei § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf die Gründe der Betriebseinstellung, insbesondere ein Verschulden des Betreibers, ankommt (Scheidler in: Feldhaus, Kommentar, Bd. I, § 18 Rz. 25a; Scheuing/Wirths, a.a.O., § 18 Rz. 53; Hansmann/Ohms, a.a.O., § 18 Rz. 29). Nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist eine Verlängerung der Frist ferner von einer (ausdrücklichen) behördlichen Entscheidung abhängig, die zudem im Ermessen steht. Hätte bereits die bloße (rechtzeitige) Stellung eines Verlängerungsantrags zur Folge haben sollen, das gesetzlich vorgesehene Erlöschen der Genehmigung der Anlage zunächst zu verhindern und eine Verlängerung der Genehmigung bis zur behördlichen Entscheidung hierüber zu bewirken, hätte es bei dieser Sachlage einer entsprechenden gesetzlichen Regelung insoweit bedurft. Anders wäre das nur dann zu beurteilen, wenn eine solche, das Erlöschen von zeitlich befristeten Genehmigungen aufschiebende Wirkung von Verlängerungsanträgen eine zwangsläufige bzw. übliche Folge solcher Antragstellung wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. In der rechtlichen Konstruktion müsste dem Verlängerungsantrag dann nämlich eine Fiktionswirkung beigemessen werden, wie dies für den Fall eines Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels eines sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers - dort allerdings in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausdrücklich durch den Gesetzgeber - geregelt ist. Auch bauordnungsrechtlich wird einem ordnungsgemäß gestellten Verlängerungsantrag eine gesetzliche Fristen verlängernde Wirkung nicht zuerkannt (Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, Loseblattkommentar, Band II, Art. 69 Rz. 74). Zu Recht verweist der Antragsteller aber auch auf den sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ergebenden Schutzzweck der Regelung in § 18 BImSchG (zur entsprechenden Geltung dieses Zwecks auch für den Betrieb von Altanlagen nach § 67a Abs. 1 BImSchG vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2005, a.ao., Rz. 10 am Ende), der einer „automatisch“, d.h. unabhängig von der Prüfung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und einer vorliegenden Gefährdung des Zwecks des Gesetzes, bewirkten Verlängerung der Genehmigung durch einen bloßen Verlängerungsantrag bis zu einer (zeitlich unabsehbaren) zumindest vollziehbaren behördlichen Entscheidung, insbesondere wenn dies bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gelten solle, entgegensteht. Insoweit heißt es in der BT-Drs. 7/179 zum damaligen § 17 (heute § 18): „Die dem § 49 Gewerbeordnung nachgebildete Vorschrift des Absatzes 1 schreibt das Erlöschen der Genehmigung für den Fall vor, daß von der erteilten Genehmigung längere Zeit kein Gebrauch gemacht wird. Hierdurch soll verhindert werden, daß mit der Errichtung oder dem Betrieb einer genehmigten Anlage oder der Fortsetzung des Betriebs einer für längere Zeit stillgelegten Anlage zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, wesentlich verändert haben. … Voraussetzung für die Verlängerung der Fristen ist in jedem Falle, daß hierdurch der Zweck des Gesetzes, also insbesondere der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, nicht in Frage gestellt wird.“ Zum Umfang der insoweit erforderlichen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2/10 -, juris Rz. 17, aus, hierbei sei “kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen bzw. bei den angezeigten Anlagen nach § 67 Abs. 2 BImSchG zu fragen, ob die auch für diese Anlagen geltenden Grundpflichten des § 5 BImSchG … und Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG eingehalten werden. Das bedeutet zwar nicht, dass die Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung in derselben Weise zu prüfen hat wie einen Antrag auf Neugenehmigung. … Als Folge einer Fristverlängerung darf daher der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden. Entsprechenden Anhaltspunkten muss die Behörde deshalb nachgehen. … Die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks ist daher bereits dann gerechtfertigt, wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Wiederinbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen.“ 2. Der Senat geht im Rahmen der vorliegend nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ferner davon aus, dass die SZA W... während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden und deren immissionsschutzrechtliche „Genehmigung“ (richtig: die Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 67a Abs. 1 BImSchG) entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Betrieb der SZA W... seitens der L... GmbH durch Ausstallung der letzten Schweine erst am 15. November 2011 vollständig eingestellt worden war, so dass die Einstallung der 230 Zuchtläufer am 13. November 2014 im Deckstall 2 (noch knapp) innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erfolgt wäre - hiervon ist das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 17. Juli 2015 ausgegangen, seitens des Antragsgegners und der Beigeladenen ist das im Beschwerdeverfahren im Einzelnen dargelegt und vertieft worden - oder ob, was bereits wegen Versäumung dieser Frist das Erlöschen der „Genehmigung“ (bzw. Freistellung) zur Folge haben würde, die letzte Ausstallung dort bereits vom 8. bzw. 9. November 2011 datiert, wie der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung weiter im Detail vorgetragen hat. Denn die genannte Einstallung am 13. November 2014 erfolgte nach der - jedenfalls für das vorliegende summarische Verfahren hinreichenden - Überzeugung des Senats nicht im Rahmen einer (zulässigen) gestuften (Neu)Einstallung und damit regulären Wiederaufnahme des Betriebs der SZA W..., sondern - wie seitens des Antragstellers auch mit der Beschwerdebegründung im einzelnen dargelegt - ausschließlich zu dem Zweck, den Bestandsschutz des Betriebs zu wahren bzw. das Erlöschen der Genehmigung zu verhindern. Eine lediglich diesen Zweck verfolgende Einstallung begründet jedoch nur einen „Scheinbetrieb“ und stellt sich nicht - wie erforderlich - als Gebrauchmachen von der (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung dar (vgl. dazu das o.g. Urteil des BVerwG vom 25. April 2005 - 7 C 25/04 -, juris Rz. 14 i.V.m. Rz. 10 zur entsprechenden Anwendbarkeit in - wie vorliegend - Fällen einer genehmigungsersetzenden Anzeige für Altanlagen nach § 67a Abs. 1 BImSchG; vgl. ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2012 - 2 L 192/09 -, juris Rz. 59). Maßgeblich für diese Einschätzung des Senats sind folgende, vom Antragsteller vertieft geltend gemachte Anhaltspunkte bzw. Umstände: Zur Zeit der genannten Einstallung am 13. November 2014 und zumindest auch in den folgenden Wochen war die SZA W..., wie es der Antragsteller durchaus zutreffend beschreibt, eine einzige große „Baustelle“. Insbesondere besaßen die Ställe mit Ausnahme des Deckstalls 2 keine Dacheindeckung und waren - soweit ersichtlich - auch im Inneren nicht für eine Betriebsaufnahme bzw. Einstallung von Schweinen hergerichtet. Insoweit wird auf die seitens des Antragstellers bereits mit der Antragsschrift als Anlage ASt 7 vorgelegte Fotodokumentation vom 16. November 2014 bzw. die als Anlage BF 3 mit der Beschwerdebegründung weiterhin vorgelegten Fotodokumentationen vom 30. November 2014 und vom 1. Februar 2015 Bezug genommen. Dass diese Fotos den Zustand der Anlage im Zeitpunkt ihrer Entstehung zutreffend wiedergeben - die Fotos der Anlage BF 3 lassen auch die Aufnahmezeiten erkennen -, ist seitens der Beigeladenen jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Auch der Deckstall 2, in den die 230 weiblichen Zuchtläufer am 13. November 2014 eingestallt wurden, war ausweislich des Aktenvermerks vom 18. November 2014 über die Anlagenkontrolle vom Vortage lediglich notdürftig, d.h. provisorisch hergerichtet. Das belegt schon die dortige Feststellung „Die Energieversorgung der SZA erfolgt über Notstromaggregate (Netzersatzanlagen).“ In diesem Vermerk wird darüber hinaus ausgeführt „Die anfallende Gülle wird in den Unterflurkanälen für ca. 5 Monate angestaut (bestimmungsgemäßer Betrieb).“ Dass diese Gülleanstauung als „bestimmungsgemäßer Betrieb“ bezeichnet wird, stellt die obige Annahme einer auch insoweit lediglich provisorischen Herrichtung des Deckstalls 2 nicht in Frage. Denn der erst einen regulären und ordnungsgemäßen Betrieb erlaubende Güllelagerbehälter mit 6.334 m³, für den die Baugenehmigung im Übrigen erst am 28. Oktober 2014 erteilt worden war und die Baufreigabe vom 19. November 2014 datiert, war zu dieser Zeit erst im Bau (vgl. den Prüfbericht von diesem Tage und den Vermerk vom 16. Dezember 2014 über die Anlagenkontrolle vom 14. Dezember 2014). Im Übrigen belegen die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, dass eine Dichtheitsprüfung der Kanäle, Druckleitungen, Gerinne und Schächte bzw. Pumpstationen im Deckstall 2 bei der Überprüfung am 17. November 2014 noch nicht erfolgt war, sondern erst vom 15. bzw. 16. Dezember 2014 datiert (vgl. die diesbezüglichen bauaufsichtlichen Mahnschreiben nebst den - im Übrigen nicht unterzeichneten - Prüfprotokollen). Dass die Einstallung am 13. November 2014 als (vorgezogene) „Notlösung“ allein zwecks Erhalt des Bestandsschutzes erfolgte und hierin keine reguläre gestufte Wiederaufnahme des Zuchtbetriebs zu sehen ist, belegt ferner der von allen vorangegangenen Planungen abweichende - ersichtlich der fehlenden baulichen Fertigstellung der Ställe bzw. der Anlage geschuldete - verzögerte weitere zeitliche Ablauf und Umfang der Belegung der Ställe (Platzzahl im Verhältnis zur vorgesehenen und zugelassenen Gesamtkapazität) und damit der Wiederaufnahme der Anlage. Abgesehen davon, dass im dem Antragsgegner vorgelegten „Sanierungsplan – W...“ (Stand 12. Mai 2014) ein Ende der Baumaßnahmen zur Instandhaltung und -setzung der Anlage und ihre Inbetriebnahme mit einem „Ein- Ausstallungszyklogram“ im bestimmungsgemäßen Betrieb (Antransport von Jungsauen 1 LKW/alle 14 Tage, Abtransport Schlachtsauen 1 LKW/alle 14 Tage, Ferkel 2 LKW 1-2 Tage/Woche - 1400 Stück) für Oktober 2014 in Aussicht gestellt war, hat die Beigeladene selbst den mit ihrer Tierhaltungsanzeige vom 19. November 2014, d.h. zeitlich nach der Belegung des Deckstalls 2, eingereichten „Einstallungsplan W...“ an keiner Stelle auch nur annähernd einhalten können. Danach sollte der Stall 5 (Deckstall) noch in der 49. Kalenderwoche 2014, mithin Anfang Dezember, mit 228 weiblichen Tieren und 3 Ebern belegt werden, sodann der Stall 3 (Wartestall) in der 3. Kalenderwoche 2015, mithin Mitte Januar, mit 320 Tieren, danach der Stall 4 (Wartestall) in der 4. - 5. Kalenderwoche 2015, mithin Ende Januar, mit 290 Tieren, sodann der Stall 9 (Jungsauenstall) in der 6. Kalenderwoche 2015, mithin Anfang Februar, mit 392 Tieren, die Ställe 6 (Abferkelstall) und 11 (Jungsauenstall) in der 9. Kalenderwoche 2015, mithin Ende Februar, mit 168 bzw. 361 Tieren, die Abferkelställe 7 und 8 in der 11. bzw. 12. Kalenderwoche 2015, mithin Mitte März 2015, mit jeweils 168 Tieren und schließlich der Ferkelstall in der 20. Kalenderwoche 2015, mithin Mitte Mai, mit 4.470 Tieren. Wäre diese Planung umgesetzt worden, wären sämtliche Ställe belegt und der Betrieb Mitte März 2015 mit der vollen Tierplatzzahl von Sauen in Betrieb genommen gewesen. Tatsächlich ist es nach der Einstallung in den Deckstall 2 am 13. November 2014 erst Anfang Februar 2015, d.h. statt drei Wochen knapp drei Monate später, im Stall 5 zur nächsten Einstallung (220 Jungsauen) gekommen. Nach der nächsten Einstallung im Stall 3 ergab sich nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen am 25. März 2015 lediglich ein Gesamtbestand von ca. 700 weiblichen Tieren, davon 525 besamt. Letztlich betrug die Belegung der Anlage somit, nachdem am 13. November 2014 nur ca. 10 % der zugelassenen Sauenplätze belegt worden waren, zu diesem Zeitpunkt lediglich ca. 30% der Gesamtkapazität an Sauenplätzen, obwohl nach dieser Einstallungsplanung vom 19. November 2014 bereits alle Sauenplätze hätten belegt und der Betrieb damit vollständig hätte aufgenommen sein sollen. Dass die im Verhältnis zur genehmigten Platzzahl nur geringe prozentuale Einstallung ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen lediglich eines Scheinbetriebs ist bzw. sein kann, entspricht der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O., Rz. 14, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2012 - 2 L 192/09 -, juris Rz. 60). Dass die am 13. November 2014 erfolgte Einstallung in den Deckstall 2 vorgezogen und insoweit ausschließlich zu dem Zweck erfolgt ist, den Bestandschutz der Anlage zu erhalten, belegen ferner die überzeugenden Darlegungen des Antragstellers, dass es im Anschluss hieran monatelang zu einer unüblichen und wirtschaftlich unsinnigen Haltung noch nicht geschlechtsreifer bzw. unbesamter Sauen in der SZA W... gekommen ist. Abgesehen davon, dass die (Erst)Einstallung für die Phase der Eingewöhnungszeit - wie die Beigeladene zur Begründung nicht alsbald erfolgter Deckung anführt - in einen „Deckstall“ schon deshalb verfehlt ist und auch vom zugelassenen und vorgesehenen Konzept abweicht, weil in einen solchen geschlechtsreife Sauen zur Deckung (Besamung) eingestellt werden (vgl. zum Ablauf der Haltung und Zucht von Sauen auch Merkblatt 95 „Management von Sauengruppen“, TVT, www.tierschutz-tvt.de), so dass diese Einstallung in die Jungsauenställe hätte erfolgen müssen, belegt auch der weitere zeitliche Ablauf nach dieser Einstallung, dass hiermit zunächst noch kein regulärer Zuchtbetrieb beginnen sollte. Denn zur ersten „Abferkelung“ in der Anlage ist es nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen erst am 30. Mai 2015 gekommen. Die zeitliche Rückrechnung unter Zugrundelegung einer Tragezeit von 115 Tagen bei Sauen und eines Zeitraums von 21 bis 24 Tagen zur Brunst- und Ovulationssynchronisation, auf die sich die Beigeladene beruft (vgl. insoweit die „Leitlinie zur effizienten und umweltverträglichen Ferkelproduktion“, www.tll.de/ainfo/archiv/fsau0404.pdf, S. 6 f.; s. auch Anlage BF 11 des Antragstellers), belegt, dass die Zuchtläufer im Deckstall 2 ca. zwei Monate mit dem hierdurch erforderlichen erheblichen Kostenaufwand gehalten wurden, ohne sie für Zuchtzwecke heranzuziehen. Mit einer üblichen Eingewöhnungszeit ist dies gerade in der hier vorliegenden, auf höchstmögliche Effizienz angelegten industriellen Sauen- und Ferkelzucht nicht zu erklären. Im Übrigen sind die Warteställe 3 und 4, in die die Sauen alsbald nach dem Decken (Besamen) bei ordnungsgemäßem Betrieb hätten umgestallt werden müssen (vgl. auch dazu Merkblatt 95 www.tierschutz-tvt.de bzw. die o.g. Leitlinie, S. 16), nach den obigen Ausführungen überhaupt erst Mitte bzw. Ende Januar 2015 in Betrieb genommen worden. Nach alledem kann von einer ordnungsgemäßen Wiederinbetriebnahme der SZA W... nicht schon Mitte November 2014, sondern frühestens knapp 2 Monate später, d.h. ab Anfang Januar 2015, ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt war wegen der jedenfalls spätestens am 15. November 2011 erfolgten letzten Ausstallung seitens der L... GmbH die immissionsschutzrechtliche „Genehmigung“ für die Anlage gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG jedoch bereits erloschen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in einem Schreiben vom 5. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf die behördliche Vor-Ort-Kontrolle am 17. November 2014 ausgeführt hatte: „Der Sachverhalt der Inbetriebnahme konnte bestätigt und belegt werden. Die mit Schreiben vom 28.11.2014 vorgelegten ergänzenden Angaben zur Einstallung am 13.11.2014 sind nachvollziehbar. Der Bestandsschutz nach § 18 (1) BImSchG ist weiterhin gegeben. Die Anlage darf betrieben werden.“ Zwar hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 8. Februar 2016 - im Übrigen abweichend von der eigenen, noch in ihrer Antragserwiderung vom 4. Februar 2015 vertretenen Auffassung - erklärt, dabei handele es sich um einen streitentscheidenden „feststellenden Verwaltungsakt“. Für diese Annahme sieht der Senat jedoch weder nach der Form des Schreibens Anhaltspunkte - es handelt sich um ein an die Beigeladene adressiertes schlichtes Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung - noch nach seinem Inhalt. Im Übrigen verweist der Antragsteller in seinem Erwiderungsschreiben vom 12. Februar 2016 zutreffend darauf, dass er hiergegen vorsorglich fristgerecht Widerspruch erhoben habe und diesem auch aufschiebende Wirkung zukäme. Fehlt - wie vorliegend - einer genehmigungsbedürftigen Anlage die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung, hat das gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG zur Folge, dass die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage anordnen „soll“. Ist damit im Regelfall eine Stilllegung geboten, bedarf es mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in atypischen Fällen der Prüfung und Entscheidung, „ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es fordert, zu gewährleisten. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dazu braucht die Behörde allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen“ (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160/92 -, juris Rz. 3; zuvor BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35/87 -, juris Rz. 30; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 12 ME 194/13 -, juris Rz. 7 ff., wonach nur dann von einer Stilllegung abzusehen ist, wenn der Betreiber alles unternimmt, um die erforderliche Genehmigung alsbald zu erlangen und deren Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist). Dass ein Antrag der Beigeladenen auf (Neu)Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG vorliegend ersichtlich materiell genehmigungsfähig wäre und sich hieraus deshalb ein atypischer Fall ergeben könnte, vermag der Senat schon deshalb nicht zu erkennen, weil die für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit der SZA W... derzeit nicht zweifelsfrei vorliegen. Denn bauliche Anlagen zur Tierhaltung wie die vorliegende zählen - anders als nach früherer Rechtslage - nicht mehr zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22. April 2016 - OVG 11 S 23.15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Der mangels Vorliegens eines atypischen Falles somit bestehende (Anordnungs)Anspruch des Antragstellers auf Stilllegung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG rechtfertigt vorliegend allerdings nicht die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einstweiliger Anordnung zum sofortigen Einschreiten gegen den Weiterbetrieb der SZA W.... Nach Auffassung des Senats ist nämlich zu berücksichtigen, dass der seitens der Beigeladenen am 9. Oktober 2014 gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist für das Erlöschen der seinerzeit unstreitig noch fortgeltenden „Genehmigung“ gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG bisher noch nicht beschieden, das diesbezügliche Verlängerungsverfahren vielmehr ausgesetzt worden ist. Sollte der Antragsgegner über diesen Antrag der Beigeladenen positiv entscheiden, würde die erloschene Genehmigung der Anlage (rückwirkend) wiederaufleben. Das wiederum hätte zur Folge, dass kein Stilllegungsanspruch des Antragstellers mehr bestünde, da die Anlage dann nicht mehr illegal betrieben würde. Dass eine Fristverlängerung auch noch nach Fristablauf „rückwirkend“ ausgesprochen werden kann bzw. zulässig ist, soweit der entsprechende Antrag rechtzeitig gestellt wurde - dies ist vorliegend zu Recht unstreitig -, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 -, juris Rz. 15; vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Januar 2014 - OVG 11 S 32.13 -, juris Rz. 2; Thüringer OVG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 1 KO 369/14 -, juris Rz. 62; Scheuing/Wirths, GK-BImSchG, a.a.O., § 18 Rz. 70 f.). Vorliegend ergibt sich anderes auch nicht daraus, dass die Verlängerung am 9. Oktober 2014 nur für die Zeit bis zum 15. November 2015 beantragt war und anschließend kein Antrag auf weitere Verlängerung gestellt worden ist. Denn es unterliegt keinen Zweifeln, dass der reguläre Betrieb der SZA W...bis zu diesem Zeitpunkt wieder aufgenommen worden war. Da der Antragsteller einen illegalen Weiterbetrieb der Anlage jedoch andererseits nicht zeitlich unabsehbar hinnehmen muss, hält es der Senat im Rahmen der Folgenabwägung für angemessen, dem Antragsgegner (an Anlehnung an § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG) befristet für die Dauer von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses Gelegenheit zur Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG zu geben und ihn für den Fall negativer oder nicht fristgerechter positiver Entscheidung mit einer daran anschließenden Abwicklungsfrist von fünf Monaten zur begehrten Stilllegung der SZA W... zu verpflichten. Hinsichtlich der Dauer dieser Abwicklungsfrist berücksichtigt der Senat insbesondere die Tragezeit von Jungsauen nach der Deckung von 115 Tagen und eine Säugezeit für Ferkel von 21 bis 28 Tagen (vgl. auch dazu www.tierschutz-tvt.de, dort S. 6). Soweit die einstweilige Anordnung zu einer zeitweisen Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. 4. Soweit der Antragsteller mit seinem (ersten) Hilfsantrag begehrt, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass die SZA W... bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den von der Beigeladenen gestellten Fristverlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht über die für ihren Betrieb erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügt, wäre diesem Begehren zwar grundsätzlich der Erfolg in der Sache nicht abzusprechen. Mit seiner „schlichten“ Feststellung geht dieser Antrag aber weniger weit als der mit der Beschlussformel erlassene Anordnungsausspruch, so dass für eine entsprechende Feststellung im Wege einstweiliger Anordnung kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der sinngemäß gestellte weitere (zweite) Hilfsantrag, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass die Freistellung vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis gemäß § 67a Abs. 1 BImSchG für die SZA W... erlischt, wenn dem Fristverlängerungsantrag der Beigeladenen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG nicht entsprochen wird, geht ins Leere, nachdem der Senat auf den Hauptantrag gerade wegen Erlöschens der genannten Freistellung eine Stilllegung der Anlage für den Fall verfügt hat, dass der Antragsgegner nicht binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses eine positive Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag der Beigeladenen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG getroffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei bemisst der Senat die Bedeutung der Sache in Anlehnung an Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 15.000 EUR und sieht wegen der hiermit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache gemäß Ziffer 1.5 von einer Reduzierung des Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).