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Urteil

8 K 6193/21

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1228.8K6193.21.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist eine bereits erteilte Betriebserlaubnis, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV (juris: FZV 2023).(Rn.27) 2. Die Betriebserlaubnis wird nicht (mehr) durch die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) erteilt. Vielmehr handelt es sich bei ihr nach aktueller Rechtslage um einen eigenständigen Verwaltungsakt, für den eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist.(Rn.30) 4. Ein Irrtum über die Regelungswirkung der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung und einer darin erfolgten, entsprechenden Eintragung führt nicht dazu, dass diese Eintragung eine solche Wirkung entfaltet, obwohl dies aus Rechtsgründen ausscheidet (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 9; VG Aachen, Urteil vom 11.08.2020 - 10 K 4205/17 -, juris Rn. 52).(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist eine bereits erteilte Betriebserlaubnis, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV (juris: FZV 2023).(Rn.27) 2. Die Betriebserlaubnis wird nicht (mehr) durch die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) erteilt. Vielmehr handelt es sich bei ihr nach aktueller Rechtslage um einen eigenständigen Verwaltungsakt, für den eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist.(Rn.30) 4. Ein Irrtum über die Regelungswirkung der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung und einer darin erfolgten, entsprechenden Eintragung führt nicht dazu, dass diese Eintragung eine solche Wirkung entfaltet, obwohl dies aus Rechtsgründen ausscheidet (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 9; VG Aachen, Urteil vom 11.08.2020 - 10 K 4205/17 -, juris Rn. 52).(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts ... vom 20.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 23.11.2021, soweit mit diesem der Widerspruch gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts ... vom 20.07.2021 zurückgewiesen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts ... vom 20.07.2021 ausgesprochene Untersagung des Betriebs des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist § 5 Abs. 1 Fahrzeugzulasssungs-Verordnung vom 20.07.2023 (BGBl. 2023 I 199 ). Danach kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen oder den Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweist. Bei der Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, da das Fahrzeug auf Dauer von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen wird und sich das Verbot nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist daher der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 -, juris Rn.12 m.w.N.). Ein Fahrzeug erweist sich auch als nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV, wenn eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV für die Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis, d.h. eine EG-(Typen-/Einzel-)Genehmigung nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder eine nationale Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO, fehlt (vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 14.12.2012 - 2 L 584/12 -, Rn. 12 f., und vom 16.04.2018 - 2 L 1259/17 -, Rn. 16, und jeweils nachgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.05.2013 - 8 B 56/13 -, Rn. 2 f., sowie vom 28.05.2019 - 8 B 622/18 -, Rn. 5 f., alle juris; Neu in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV Rn. 10 ). So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist bisher keine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt worden. Weder wurde mit Ausstellung und Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I (und der mutmaßlich dort erfolgten Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17) und Teil II eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne des § 21 StVZO erteilt, noch ist ihm eine solche sonst vergeben worden. Die Einzelbetriebserlaubnis ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVZO von dem Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen, wobei mit der Antragstellung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen ist, § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO. Mit ihr wird die amtliche Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs im Hinblick auf seine bauliche und technische Beschaffenheit bescheinigt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2012 - 10 S 846/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassung vorgeschaltet; Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist eine bereits erteilte Betriebserlaubnis, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV (vgl. Rebler, Einzelbetrieberlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Typengenehmigung, SVR 2010, 361, 363). Nach der bis zum 28.02.2007 geltenden, hier nicht anwendbaren alten Rechtslage bestand die Zulassung eines Fahrzeugs aus der Erteilung der Betriebserlaubnis und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und wurde eine noch fehlende Betriebserlaubnis durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO a.F.); einer besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedurfte es - von Ausnahmefällen (Halbsatz 3) abgesehen - nicht. Danach kam dem Fahrzeugschein eine entsprechende Regelungswirkung zu. Demgegenüber ist nach dem seit dem 01.03.2007 geltenden Recht - wie oben bereits ausgeführt - die vorherige Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO Voraussetzung für die Zulassung solcher Fahrzeuge, die - wie hier - nicht einem genehmigten Typ entsprechen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV). Wegen dieser seit dem 01.03.2007 geltenden Trennung des Zulassungsverfahrens von der Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis enthält § 13 FZV, der die Ausstellung der an die Stelle des Fahrzeugscheins getretenen Zulassungsbescheinigung Teil I regelt, keine § 24 Abs. 1 Satz 1 StVZO a.F. entsprechende Regelung. Die entsprechende Gesetzesbegründung (noch zur bis zum 31.08.2023 gültigen Vorgängervorschrift des § 11 FZV) führt dazu aus: Da die Einzelgenehmigung nicht mehr Bestandteil des Zulassungsverfahrens, sondern Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs ist, wird auch die bisherige Rechtsfolge, dass die Betriebserlaubnis durch die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt wird, aufgegeben (vgl. Verkehrsblatt 2006, 535, 606). Damit hat der Verordnungsgeber eindeutig zu erkennen gegeben, dass der Eintragung eines "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I - abweichend von der bis zum 28.02.2007 geltenden Rechtslage - keine Regelungswirkung mehr zukommt (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11.08.2020 - 10 K 4205/17 -, juris Rn. 46 f. m.w.N., Rebler, Einzelbetrieberlaubnis, Allgemeine Betriebserlaubnis, Typengenehmigung, SVR 2010, 361, 363). Nach aktueller Rechtslage handelt es sich bei der Betriebserlaubnis mithin um einen eigenständigen Verwaltungsakt, für den eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. Das Sachverständigengutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis selbst beinhaltet aber noch nicht die von der zuständigen Behörde zu erteilende Betriebserlaubnis. Diese kann allenfalls durch einen entsprechenden Stempel auf dem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO vorzulegenden Gutachten erteilt werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 11.08.2020 - 10 K 4205/17 -, juris Rn. 44 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass für das in Streit stehende Fahrzeug des Klägers zu irgendeinem Zeitpunkt eine - wirksame - Betriebserlaubnis erteilt worden ist. Ein gesonderter Bescheid - sei es mündlich oder schriftlich - über die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde des Landratsamts ... liegt - unstreitig - nicht vor. Mit dem auf dem Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs W... vom TÜV Süd vom 11.10.2018 angebrachten Stempel ist eine Betriebserlaubnis ebenfalls nicht erteilt worden. Dessen Wortlaut („Für dieses Gutachten wurde der Fzb.-Vordruck Nr. FC 765019 ausgegeben am: 17.10.2018, Landratsamt ..., Kfz.-Zulassungsstelle“) zufolge ist dem Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 14 FZV zum Ausfüllen ausgegeben worden, weil bezüglich des in Streit stehenden Fahrzeugs eine solche noch nicht vorhanden war (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 FZV). Bei der Zulassungsbescheinigung Teil II handelt es sich um den früheren Fahrzeugbrief. Sie dient (lediglich) als Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug (§ 14 Abs. 1 Satz 1 FZV) und ist ein notwendiges Element der Zulassung. Diese erfolgt formgebunden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV durch die Zuteilung eines Kennzeichens, die Abstempelung der Kennzeichenschilder mit diesem Kennzeichen und die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung, bestehend aus den Teilen I und II. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird erst aufgrund des Nachweises einer EG-Typengenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung (§ 6 Abs. 3 FZV), welche - wie oben bereits ausgeführt - getrennt vom Zulassungsverfahren vergeben werden, und nach Zuteilung des Kennzeichens erteilt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FZV a.F. Rn. 3). Zur Überzeugung des Gerichts kann demnach die Zulassungsbehörde beim Landratsamt ... mit dem auf dem Gutachten vom 11.10.2028 angebrachten Stempel lediglich anerkannt haben, dass der Kläger aufgrund des von ihm im Original vorgelegten Gutachtens Verfügungsberechtigter über das in Streit stehende Fahrzeug und ihm daher der zur Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II notwendige Vordruck zum Ausfüllen auszuhändigen ist (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 FZV). Dies gilt insbesondere in Ansehung dessen, dass dem Kläger keine anderen Unterlagen zum Nachweis seiner Verfügungsberechtigung vorgelegen haben dürften, nachdem er das Fahrzeug nach dem Erwerb von Einzelteilen selbst hergestellt hatte. Im Übrigen ist - so der Leiter der Zulassungsstelle beim Landratsamt ... in der mündlichen Verhandlung - der Vermerk über die Ausgabe des Fahrzeugbrief-Vordrucks nur deshalb auf dem Gutachten - und nicht etwa auf dem alten Fahrzeugbrief des I... I... 108i mit der Fahrgestellnummer ... aus dem Jahr 1988 - erfolgt, weil dieser Fahrzeugbrief bereits vernichtet war. Dass über den geschilderten Vorgang hinaus mit dem Stempel auch eine Aussage zur amtlichen Anerkennung der baulichen und technischen Vorschriftsmäßigkeit des klägerischen Fahrzeugs im Sinne einer Betriebserlaubnis getroffen worden wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Vielmehr hat der Leiter der Zulassungsstelle des Landratsamts ... in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der Stempel sage lediglich aus, dass ein neuer Fahrzeugbrief erteilt bzw. ausgestellt werde. Des Weiteren wird anhand dessen Schilderung der beim Landratsamt ... üblichen Zulassungspraxis deutlich, dass mit dem Vermerk auf dem TÜV-Gutachten keine vom übrigen Zulassungsverfahren gesonderte und von einem entsprechenden Regelungswillen getragene Entscheidung über die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis getroffen worden ist. Danach erlässt dieses hierüber regelmäßig gerade keinen gesonderten Bescheid, sondern gilt die Betriebserlaubnis vielmehr (nach wie vor) mit der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I als erteilt. Mit dieser Vorgehensweise werden aber die oben geschilderten, nach der aktuellen Rechtslage geltenden Anforderungen an die Erteilung einer Betriebserlaubnis als eigenständiger, feststellender und getrennt von der Zulassung ergehender Verwaltungsakt nicht erfüllt und kann daher hier nicht vom Vorliegen einer Betriebserlaubnis ausgegangen werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte das Fehlen einer Betriebserlaubnis nicht erkannt hat bzw. irrtümlich davon ausgegangen ist, die erforderliche Betriebserlaubnis sei mit der Zulassung des Fahrzeugs (konkludent) erteilt worden. Denn ein Irrtum über die Regelungswirkung der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung und einer darin erfolgten, entsprechenden Eintragung führt nicht dazu, dass diese Eintragung eine solche Wirkung entfaltet, obwohl dies aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 9; VG Aachen, Urteil vom 11.08.2020 - 10 K 4205/17 -, juris Rn. 52). Die Untersagungsverfügung ist ferner nicht als ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig anzusehen. Die Ermessensentscheidung ist durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. Gegen die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nichts zu erinnern. Er hat das öffentliche Interesse, ein nicht vorschriftsgemäßes, über keine Betriebserlaubnis verfügendes Fahrzeug aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und die Umwelt vom öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, mit dem Interesse des Klägers, sein Fahrzeug uneingeschränkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu können, miteinander abgewogen. Er ist anschließend in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse das private Interesse des Klägers überwiegt und dabei insbesondere eingestellt, dass es sich bei dem in Streit stehenden Fahrzeug lediglich um ein Liebhaberfahrzeug und nicht um ein Nutzfahrzeug handelt, auf das der Kläger im Alltag angewiesen ist. Die Betriebsuntersagung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel als die Untersagungsverfügung steht dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustands und die Erreichung des Zwecks, grundsätzlich die Teilnahme von nicht vorschriftsgemäßen Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, wird in geeigneter Weise durch die Untersagungsverfügung mit der gesetzlichen Folge der Pflicht zur Außerbetriebsetzung nach § 5 Abs. 2 FZV erreicht. Eine Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs scheidet zur Erreichung des genannten Zwecks aus. Schließlich kommt auch nicht lediglich eine (weitere) Fristsetzung zur Vorlage eines (wirksamen) Gutachtens zur Erlangung einer Betriebserlaubnis in Betracht, nachdem dem Kläger bereits vor Erlass der hier streitigen Verfügung erfolglos die Gelegenheit gegeben worden ist, nach Rücknahme des ersten Gutachtens vom 11.10.2018 ein anderes Gutachten vorzulegen, und auch derzeit nicht absehbar ist, ob ein solches überhaupt je beigebracht werden kann. Schließlich hat auch der Kläger selbst nicht ansatzweise geltend gemacht, dass und inwiefern die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Betriebs seines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Kläger ist Eigentümer eines vermeintlichen Fahrzeugs der Marke I.... Bei dieser Firma (ursprünglich GmbH, heute AG) handelt es sich um einen Kleinserienhersteller, der beginnend ab den 70er Jahren Sportwagen entwickelte und baute. Einer dieser Sportwagen ist der I... I... 108i, ein später in den 90er Jahren entwickelter heißt I... C... 112i. Ersterer wurde in wenigen Fahrzeugen, letzterer wurde vom Hersteller nur einmal gebaut. Nach dem zwischen dem Kläger und Herrn XX - Gründer sowie Inhaber und Geschäftsführer der I... GmbH von 1983 bis 2016 (im Folgenden: XX) - getroffener Vereinbarung vom 06.11.2012 kaufte der Kläger von XX zum Aufbau eines (zweiten) I... C... 112i „…einen nicht ganz vollständigen Gitterrohrrahmen-Typ-112i, einen neuen 12-Zylinder-MERCEDES-Motor (nicht vollständig), sowie diverse gebrauchte Porsche-928-Teile und einen Kfz-Brief eines I...s…..alles zusammen „von privat an privat“ für € 20.000,00…“. Vereinbart war darin außerdem, dass die vorhandenen Negativ-Werkzeuge zu diesem Fahrzeugtyp, zwei Werkbänke sowie Zeichnungen, Stücklisten, Beschaffungspapiere, Skizzen, Fotos, Dias und hausinterne Informationen - gebunden an diesen Fahrzeugtyp - dem Kläger übergeben und von diesem nach Beendigung des Projekts wieder an die Firma I... zurückgegeben werden. Der vom Kläger erworbene Kfz-Brief stammt von einem (völlig) ausgebrannten I... I... 108i mit der Fahrgestellnummer .... Mit Schreiben vom 14.08.2017 bestätigte XX, dass das Fahrgestell des Typs I... I... 108i mit der vorgenannten Fahrgestellnummer im Werk auf die Fahrgestellbauart 112i geändert worden und dies im Jahr 1995 erfolgt ist. Nach Fertigstellung des Fahrzeugs wurde dieses am 11.10.2018 durch den Diplom-Ingenieur W... vom TÜV Süd in Lindau begutachtet, welcher für einen I... C... 112i ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis und für die Einstufung als Oldtimer ausstellte (Gutachten vom 11.10.2018). Auf dem Gutachten des Diplom-Ingenieurs W... zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis vom 11.10.2018 brachte das Landratsamt ... einen Stempel mit folgendem Inhalt auf: „Für dieses Gutachten wurde der Fzb.-Vordruck Nr. FC 765019 ausgegeben am: 17.10.2018, Landratsamt ..., Kfz.-Zulassungsstelle“. Im Übrigen erteilte es am 17.10.2018 die vom Kläger beantragte Zulassung des von ihm hergestellten Fahrzeugs als I... C... 112i und wies ihm das Kennzeichen ... zu. Neben der Zulassungsbescheinigung Teil I händigte es dem Kläger zugleich eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus. Nachdem sich XX und der jetzige Geschäftsführer der I... AG, Herr ..., an die Zulassungsstelle des Beklagten bzw. das Kraftfahrtbundesamt gewandt und dort mit entsprechender Begründung im Wesentlichen geltend gemacht hatten, bei dem vom Kläger hergestellten Fahrzeug handle es sich weder um einen I... I... 108i noch um einen C... 112i, sondern vielmehr um einen neuen Eigenbau nach den Vorstellungen des Klägers, weshalb das betreffende Fahrzeug stillzulegen sei, hörte das Landratsamt ... den Kläger mit Schreiben vom 17.07.2019 zu der von ihm beabsichtigten Betriebsuntersagung an. Mit E-Mail vom 23.01.2020 teilte der Diplom-Ingenieur W... dem Landratsamt ... mit, dass er bei der Erstattung der Gutachten vom 11.10.2018 getäuscht worden sei. Das vom Kläger hergestellte Fahrzeug entspreche nicht dem im Gutachten beschriebenen. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Betriebserlaubnis seien nicht erfüllt, weshalb diese zurückgezogen werden müsse. Seine technische Leitung und die Aufsichtsbehörde seien über diesen Vorgang informiert. Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 08.02.2021 gab das Landratsamt dem Kläger die Gelegenheit, ein neues Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis beizubringen. Mit Schreiben vom 21.04.2021 machte der Kläger u.a. geltend, bevor eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werde, habe der TÜV Süd eine Erklärung dazu abzugeben, welche Beweggründe zu einem „Rückzug“ der Gutachten vom 11.10.2018 geführt hätten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem in Streit stehenden Fahrzeug um einen echten I... handle, der in enger Abstimmung und mit Zustimmung des XX gebaut und mit einer dem Typ 112i C... vom Hersteller selbst zugeordneten Fahrgestellnummer versehen worden sei. Derzeit müsse im Übrigen davon ausgegangen werden, dass ein entsprechend formgerechter Widerruf des TÜV-Gutachtens überhaupt nicht vorliege. Schließlich hätten sämtliche, ihm mittlerweile angefragten TÜV-Gutachter (mindestens neun) sich entweder gar nicht zurückgemeldet oder eine Begutachtung abgelehnt. Mit Bescheid vom 20.07.2021 untersagte das Landratsamt ... den Betrieb des Fahrzeugs ..., angeblicher Hersteller I... FIN ... auf öffentlichen Straßen (Ziffer 1). Es forderte den Kläger auf, zur Außerbetriebsetzung des vorgenannten Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde ... die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) abzugeben sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 2). Für die Verfügung wurde eine Verwaltungsgebühr von 80,- Euro zuzüglich Auslagen in Form von Zustellkosten in Höhe von 2,32 Euro festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Betriebsuntersagung sei gemäß § 5 Abs. 1 FZV rechtmäßig, da das Fahrzeug des Klägers nicht der Fahrzeugbeschreibung des der Zulassung zugrundeliegenden Gutachtens vom 11.10.2018 entspreche. Weder handle es sich um einen mehr als 30 Jahre alten C... 112i noch um den I... 108i, dessen Fahrzeug-Ident-Nummer verwendet worden sei, noch um einen I... überhaupt. Ob und inwieweit der Bau des Fahrzeugs mit Wissen oder Zustimmung der Firma I... oder des XX erfolgt sei, sei aus zulassungsrechtlicher Sicht unerheblich. Es sei schlichtweg nicht möglich, lediglich aufgrund der Verwendung der Fahrgestellnummer eines verschrotteten Fahrzeugs ein „Originalfahrzeug“ eines ganz anderen Fahrzeugtyps entstehen zu lassen. Insofern bestünden keine Zweifel, dass die Begutachtung fehlerhaft gewesen sei. Die Betriebsuntersagung sei nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter auch angemessen. Da es sich vorliegend keinesfalls um ein Alltags- oder Nutzfahrzeug handle, stehe die Einschränkung für den Kläger als Fahrzeughalter nicht außer Verhältnis zum Zweck der Verfügung, das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug des Klägers aus dem öffentlichen Straßenverkehr zu nehmen und so dessen Sicherheit zu gewährleisten. Da der Kläger der Auffassung sei, dass sein Fahrzeug den Vorschriften entspreche, stünde auch kein milderes, gleich geeignetes Mittel - wie etwa eine Frist zur Behebung der Mängel oder die bloße Einschränkung des Betriebs - zur Erreichung des genannten Zwecks zur Verfügung. Dagegen erhob der Kläger am 23.08.2021 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, entgegen der Auffassung des Beklagten handle es sich bei dem betreffenden Fahrzeug definitiv um einen I.... Dies ergebe sich zum einen daraus, dass XX als ehemaliger Gründer, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der I... GmbH mit Schreiben vom 14.08.2017 selbst bestätigt habe, dass es sich bei der Fahrgestellnummer ... um eine im Werk auf die Fahrgestellbauart 112i geänderte handle. Zum anderen belege eine Mail des XX vom 19.07.2013, dass dieser das Typenschild, welches sich im Fahrzeug befinde, für ihn (den Kläger) habe fertigen lassen. Schließlich seien vorbereitende Schweißarbeiten am Rahmen des Fahrzeugs von der Firma I... unter Führung des XX durchgeführt worden. Davon abgesehen sei mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Betriebsuntersagung ausgesprochen, die Betriebserlaubnis sei bisher hingegen nicht entzogen worden. Beides seien unterschiedliche Verwaltungsakte. Die Betriebserlaubnis sei mittlerweile unanfechtbar und könne auch nicht mehr nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG abgelaufen sei und keinerlei Anhaltspunkte für eine von ihm verübte arglistige Täuschung bestünden. Soweit der TÜV-Gutachter und Diplom-Ingenieur W... in seiner Mail vom 23.01.2020 ausführe, die Voraussetzungen für die Erlangung einer Betriebserlaubnis seien nicht erfüllt, weshalb selbige zurückgezogen werden müsse, sei darauf hinzuweisen, dass dieser als Beliehener weder zur Erteilung einer Betriebserlaubnis noch zu deren Rücknahme oder Widerruf befugt sei. Dies obliege allein den Behörden des Beklagten. Mit E-Mail vom 12.10.2021 habe ihm Herr W... aber bestätigt, dass sein Gutachten wegen fehlerhafter Fahrzeugbeschreibung zurückgezogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021 ordnete das Regierungspräsidium ... die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts ... vom 20.07.2021 an und formulierte Ziffer 2 des Ausgangsbescheids wie folgt: „Sie haben innerhalb einer Woche nach Eintritt der Vollziehbarkeit dieser Verfügung zur Außerbetriebsetzung des vorgenannten Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde ... die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) abzugeben sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erledigung wird Ihr Fahrzeug zur Durchsetzung dieser Anordnung zwangsweise außer Betrieb gesetzt.“ (Ziffer 1). Im Übrigen hat es den Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 2). Für seine Entscheidung setzte das Regierungspräsidium ... eine Gebühr in Höhe von 80,- Euro zuzüglich Auslagen in Form von Zustellungskosten in Höhe von 4,11 Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, die Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II entsprächen nicht den Tatsachen. Das in Streit stehende Fahrzeug sei ein neuer Eigenbau mit Teilen aus einem Fahrzeug der Firma I..., sodass auf dieses wesentliche Angaben zum Hersteller, zu Typ/Ausführung und zur ID-Nummer nicht zuträfen. Das Fahrzeug entspreche demnach weder einem genehmigten Typ noch verfüge es über eine Einzelgenehmigung und sei damit nicht vorschriftsgemäß im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, die Vorschriftsgemäßheit nachzuweisen, was diesem aber nicht gelungen sei. Die ausgesprochene Betriebsuntersagung sei auch zweck- und verhältnismäßig. Der Kläger habe die Vorschriftsmäßigkeit seines Fahrzeugs nachzuweisen, was er vorliegend nicht getan habe, da das entsprechende Gutachten zurückgezogen worden sei. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Betriebserlaubnis seien damit nicht gegeben. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, dass am öffentlichen Straßenverkehr nur Fahrzeuge teilnähmen, deren Konformität mit den einzuhaltenden technischen und die Sicherheit und den Umweltschutz betreffenden Vorschriften zweifelsfrei festgestellt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um ein reines Liebhaberfahrzeug handle, das nur selten bewegt werde. Vor diesem Hintergrund greife die getroffene Anordnung auch nicht unzumutbar in schützenswerte Interessen des Klägers ein. Belange des Klägers, die höher als die aufgeführten öffentlichen Belange zu bewerten wären, lägen nicht vor. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Kläger wisse, dass die eingetragene Fahrzeug-ID nicht zu einem Fahrzeug des Typs I... C... 112i gehöre und das Datum der Erstzulassung unmöglich stimmen könne. Am 08.12.2021 wurde das in Streit stehende Fahrzeug des Klägers außer Betrieb gesetzt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021 hat der Kläger am 23.12.2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein vorgerichtliches Vorbringen. Der Kläger beantragt (zuletzt), Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts ... vom 20.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 23.11.2021, sofern mit diesem der Widerspruch gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts ... vom 20.07.2021 zurückgewiesen worden ist, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Am 14.11.2023 hat der Beklagte dem Gericht ein vom Kläger beim TÜV Rheinland in Auftrag gegebenes Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis des amtlich anerkannten Sachverständigen E... vom 13.11.2023 vorgelegt, wonach das Fahrzeug des Klägers nunmehr als I... I... 108i mit der Fahrgestellnummer ... beschrieben wird. Mit E-Mail an den Beklagten vom 07.12.2023 hat der stellvertretende Leiter der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Nordrhein-Westfalen, Diplom-Ingenieur ..., unter näherer Darlegung der Gründe mitgeteilt, dass dieses Gutachten fachlich fehlerhaft, auf seine Anweisung hin zurückgezogen, der Kläger zur Rückgabe des Originalgutachtens aufgefordert und das zuständige Straßenverkehrsamt entsprechend informiert worden sei Mit Beschluss vom 29.11.2023 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2023 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band Akte des Landratsamts ... und 1 Band Akte des Regierungspräsidiums ...) verwiesen.