Beschluss
8 B 622/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulässigkeit: Fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist gegeben, rechtliche Prüfung aber beschränkt.
• Erlöschen einer Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2a StVZO tritt ein, wenn ein für polizeiliche/militärische Zwecke gebautes Fahrzeug nicht mehr für diese Zwecke zugelassen oder eingesetzt wird.
• Fehlende wirksame Betriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV zur Betriebsuntersagung berechtigen; eine summarische Verhältnismäßigkeitsprüfung kann sich auf die erhöhte Gefährlichkeit solcher Fahrzeuge stützen.
• Eine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung (z. B. Buchstabe "E") begründet nicht ohne gesonderte Bekanntgabe eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Rücknahme der Zulassung waren im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Betriebsuntersagung wegen erloschener Betriebserlaubnis bei ehemaligen Polizei-/Militärfahrzeugen • Zur Zulässigkeit: Fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist gegeben, rechtliche Prüfung aber beschränkt. • Erlöschen einer Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2a StVZO tritt ein, wenn ein für polizeiliche/militärische Zwecke gebautes Fahrzeug nicht mehr für diese Zwecke zugelassen oder eingesetzt wird. • Fehlende wirksame Betriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV zur Betriebsuntersagung berechtigen; eine summarische Verhältnismäßigkeitsprüfung kann sich auf die erhöhte Gefährlichkeit solcher Fahrzeuge stützen. • Eine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung (z. B. Buchstabe "E") begründet nicht ohne gesonderte Bekanntgabe eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Rücknahme der Zulassung waren im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung der Zulassungsbehörde, mit der der Betrieb eines ehemaligen Polizei-Wasserwerfers untersagt und die Zulassung zurückgenommen wurde. Das Fahrzeug war 1992 stillgelegt und erst 2010 erstmals auf den Antragsteller wieder zugelassen. Die Behörde stützt die Untersagung auf das Fehlen einer wirksamen Betriebserlaubnis und auf § 5 Abs. 1 FZV; die Verfügung nennt Gefährdungsaspekte bei Einsätzen, etwa Demonstrationen. Der Antragsteller rügt formelle und materielle Mängel, wendet sich gegen das Erlöschen einer früheren Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2a StVZO und behauptet, eine Einzelbetriebserlaubnis sei faktisch erteilt worden. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; der Senat prüft die Beschwerde beschränkt nach § 146 VwGO. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und begründet; der Senat ist in seiner Prüfung jedoch nach § 146 VwGO beschränkt. • Formelle Rechtmäßigkeit: Das Verwaltungsgericht hat die Frage einer Gehörsverletzung und einer eventuell fehlenden Anhörung angesprochen und festgestellt, dass ein möglicher Anhörungsmangel gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt wurde; die Beschwerde setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. • Erlöschen der Betriebserlaubnis: Nach § 19 Abs. 2a StVZO erlischt die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die bauartbedingt speziell für Polizei/Militär bestimmt sind, sobald sie nicht mehr für diese Zwecke zugelassen oder eingesetzt werden. Das Fahrzeug war seit 1992 nicht mehr für die Polizei zugelassen oder eingesetzt; damit ist die frühere Betriebserlaubnis jedenfalls erloschen. • Übergangsvorschriften: Die Übergangsvorschrift des § 72 StVZO n.F. führt nicht dazu, dass ein nach § 19 Abs. 2a StVZO erloschenes Recht wieder auflebt; die Neuregelung beabsichtigte nicht, das Erlöschen rückwirkend zu beseitigen. • Keine wirksame Einzelbetriebserlaubnis: Eine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung (z. B. Ziffer 17 mit "E") oder ein Gutachten begründet keine wirksame Betriebserlaubnis ohne gesonderte Bekanntgabe/Bescheid nach § 21 StVZO; aus den Akten ergibt sich keine wirksame Erteilung einer solchen Genehmigung. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Bei summarischer Prüfung ist die Untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV nicht ermessensfehlerhaft, da die Behörde die erhöhte Gefährlichkeit derartigen Fahrzeuges (vgl. § 19 Abs. 2a StVZO) und die Teilnahme an Demonstrationen als Teil des Straßenverkehrs berücksichtigt hat. • Sofortvollzug und Rücknahme der Zulassung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Rücknahme der Zulassung sind zur Sicherung des öffentlichen Interesses und mangelnder Aussicht auf eine rasche Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis gerechtfertigt. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Untersagung des Betriebs und die Rücknahme der Zulassung sind rechtmäßig, weil die ehemalige Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2a StVZO erloschen ist und dem Fahrzeug keine wirksame Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO zugeordnet werden kann. Die Behörde durfte den Betrieb nach § 5 Abs. 1 FZV untersagen, zumal bei summarischer Prüfung die Maßnahme verhältnismäßig ist und auf der erhöhten Gefährlichkeit solcher Fahrzeuge beruht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war ebenfalls gerechtfertigt. Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.