Beschluss
7 K 913/24
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0404.7K913.24.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich wirkt das Zur-Verfügung-Stellen eines zumutbaren Betreuungsplatzes für einen Antragsteller durch die Antragsgegnerin anspruchserfüllend. Der Erfüllungseinwand kann von der Antragsgegnerin aber nur entgegengehalten werden, wenn der angebotene Platz immer noch zur Verfügung steht. (Rn.18)
2. Grundsätzlich besteht für den Antrag eines Antragstellers auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach der Nichtannahme eines angebotenen zumutbaren Betreuungsplatzes kein Anordnungsgrund mehr. Denn eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht dringlich, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt wird und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den er von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch hat. (Rn.25)
3. Liegt doch ein Anordnungsgrund vor, weil die Eltern nach der vorherigen Ablehnung eines angebotenen Betreuungsplatzes nunmehr einen konkreten Bedarf dargelegt haben, ist es jedoch verhältnismäßig, sie darauf zu verweisen, eine gewisse Wartezeit in Kauf zu nehmen. (Rn.27)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bis zum xx.03.2025 für die Wochentage Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz im Umfang von neun Stunden täglich zur Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin entfernt ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich wirkt das Zur-Verfügung-Stellen eines zumutbaren Betreuungsplatzes für einen Antragsteller durch die Antragsgegnerin anspruchserfüllend. Der Erfüllungseinwand kann von der Antragsgegnerin aber nur entgegengehalten werden, wenn der angebotene Platz immer noch zur Verfügung steht. (Rn.18) 2. Grundsätzlich besteht für den Antrag eines Antragstellers auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach der Nichtannahme eines angebotenen zumutbaren Betreuungsplatzes kein Anordnungsgrund mehr. Denn eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht dringlich, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt wird und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den er von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch hat. (Rn.25) 3. Liegt doch ein Anordnungsgrund vor, weil die Eltern nach der vorherigen Ablehnung eines angebotenen Betreuungsplatzes nunmehr einen konkreten Bedarf dargelegt haben, ist es jedoch verhältnismäßig, sie darauf zu verweisen, eine gewisse Wartezeit in Kauf zu nehmen. (Rn.27) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bis zum xx.03.2025 für die Wochentage Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz im Umfang von neun Stunden täglich zur Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin entfernt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die am xx.03.2022 geborene Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 11.02.2024, bei Gericht eingegangen am 12.02.2024, nach sachdienlicher Auslegung gemäß §§ 86 Abs. 3, 88, 122 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege im Umfang von neun Stunden für die Wochentage Montag bis Freitag ab 01.03.2024 nachzuweisen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist damit auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet. Er verleiht dabei jedoch kein Recht, zwischen dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37). Auch wenn die Eltern der Antragstellerin auf den Hinweis des Gerichts, ihren Antrag auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu konkretisieren, mit Schreiben vom 20.02.2024 angaben, sie würden einen Platz in einer Kindertageseinrichtung bevorzugen, schließt dies einen Antrag auch auf einen Platz in Kindertagespflege nicht aus. Zu Gunsten der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin legt das Gericht daher den Antrag so aus, dass ein Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege begehrt wird. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin den Nachweis eines Betreuungsplatzes ab dem 01.03.2024 bis zur gerichtlichen Entscheidung begehrt. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Denn soweit die Antragstellerin den Nachweis eines Betreuungsplatzes ab dem 01.03.2024 bis zur gerichtlichen Entscheidung begehrt, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung, der Antragstellerin für die Vergangenheit einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, den sie rein faktisch nicht mehr nutzen kann, besteht nicht. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Betreuungsplatzes erledigt sich mit jedem Tag, an dem die Antragsgegnerin der Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht nachkommt, so dass insoweit nur noch Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 19 m.w.N.; für die Prüfung im Rechtsschutzbedürfnis vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 19.02.2020 - Au 3 E 19.2161 -, juris Rn. 16). Die Antragstellerin hat nicht einmal drei Wochen vor dem begehrten Termin ihren Eilantrag bei Gericht gestellt. Das Gericht muss jedoch der Antragsgegnerin auch eine angemessene Zeit zur Verfügung stellen, auf den Antrag zu erwidern und bei einer stattgebenden Entscheidung einen entsprechenden Platz zu organisieren. Die Antragstellerin hätte daher von vornherein die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragen müssen, ihr ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. ab zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2023 - 7 K 5849/23 -, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 - 9 K 3324/21 -, juris Rn. 31). 2. Im Übrigen ist der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Ansprüche zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege gegenüber der Antragsgegnerin zu. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Norm vermittelt ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 37). Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den sachlich und örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin jedenfalls bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahrs am xx.03.2025. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG der zuständige Träger der Jugendhilfe. aa) Der Anspruch ist auch fällig. Nach § 41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine Regelung enthalten. § 24 Abs. 2 SGB VIII regelt nicht explizit, wann der Anspruch auf frühkindliche Förderung fällig wird. Lediglich § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII normiert, dass Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Eine solche Regelung enthält § 3 Abs. 2a Satz 1 KiTaG BW, wonach die erziehungsberechtigten Personen sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis setzen müssen. Allerdings ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes auch bestimmte inhaltliche Anforderungen zu erfüllen hat. Der Leistungsberechtigte muss gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigen, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt. Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, einen Platz in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Leistungsberechtigten nachzuweisen, ist ein räumlicher Anknüpfungspunkt für den Betreuungsplatz mitzuteilen. Außerdem benötigt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere den Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, sowie den Umfang der täglichen Betreuungszeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 50). Vorliegend ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Eltern der Antragstellerin haben die Antragstellerin laut der vorgelegten Bedarfsanmeldung vom 03.05.2022 zum xx.03.2023 angemeldet. Dies entspricht auch dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenbank-Auszug. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass mit dem Antrag alle notwendigen Angaben gemacht wurden. bb) Der Anspruch ist auch nicht durch den Einwand der Antragsgegnerin ausgeschlossen, derzeit könne kein städtischer Platz zur Verfügung gestellt werden. Beruft sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Kapazitätserschöpfung, so trifft ihn hinsichtlich dieses generellen Einwands der Kapazitätserschöpfung eine Nachweisobliegenheit dahingehend, alles rechtlich und tatsächlich ihm Mögliche zum Nachweis eines bedarfsgerechten Platzangebots unternommen zu haben, der er auch in Bezug auf ein Platzangebot, das nicht dem Wunsch- und Wahlrecht der Antragstellerin entspricht, nicht in hinreichend Maße nachgekommen ist (vgl. zu § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 17). Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin geht nicht hervor, welche über die Wunscheinrichtungen der Eltern hinausgehenden Kindertageseinrichtungen des städtischen oder eines freien Trägers sie für die Antragstellerin in den Blick genommen hat und warum ihr bei diesen kein Platz nachgewiesen werden kann. Auch andere Anstrengungen im Zusammenhang mit der Verschaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes für die Antragstellerin lassen sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Der Einwand fehlenden Personals kann dem kapazitätsunabhängigen Anspruch nicht entgegengehalten werden. cc) Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung ausgeschlossen. Grundsätzlich wirkt das Zur-Verfügung-Stellen eines zumutbaren Betreuungsplatzes für einen Antragsteller durch die Antragsgegnerin anspruchserfüllend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 25, sowie vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 7, 9). Der Erfüllungseinwand kann von der Antragsgegnerin aber nur entgegengehalten werden, wenn der angebotene Platz immer noch zur Verfügung steht. Allein der einmalige Nachweis eines Betreuungsplatzes erfüllt den Anspruch eines Antragstellers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in einem solchen Fall noch nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 18, 25). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.02.2024 mitgeteilt, dass sie den Eltern der Antragstellerin im Wege eines so genannten „Expressangebots“ (mit einer Rückmeldefrist von einem Tag) nach vorheriger telefonischer Ankündigung mit E-Mail vom 15.12.2022 ein Platzangebot für eine Ganztagesbetreuung mit Betreuungsbeginn ab März 2023 in der Einrichtung K.straße xx in S. unterbreitet habe. Dieses Angebot entsprach den Wünschen der Eltern der Antragstellerin und war zumutbar, wurde von diesen jedoch nicht angenommen. Allerdings hat die Antragsgegnerin auch mitgeteilt, dass der Platz sodann an ein anderes Kind vergeben wurde. Der angebotene Platz steht damit nicht mehr zur Verfügung, so dass die Antragsgegnerin nicht mehr den Erfüllungseinwand erheben kann. Hiervon ist die Antragsgegnerin wohl auch selbst ausgegangen, da sie die Antragstellerin nicht aus ihrem Vergabesystem gelöscht hat, sondern sie im Gegenteil weiterhin bei der Vergabe der Betreuungsplätze berücksichtigt hat, indem sie ihr mit Schreiben vom 30.03.2023 und 27.07.2023 eine vorläufige und eine endgültige Absage für das Kindergartenjahr 2023/2024 erteilt hat. b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund in der hier gebotenen qualifizierten Form, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung unzumutbar schwerer Nachteile, hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kinderbetreuung, die – trotz Rechtsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII – nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf mit jedem Tag, an dem die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 36). Für den Anordnungsgrund genügt jedoch nicht allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Denn der Anordnungsgrund würde seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes von Verfassungs wegen ist gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt werden. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die Antragstellerin in einer Weise dringlich ist, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20). aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund für den begehrten Betreuungsumfang glaubhaft gemacht. Der Vater der Antragstellerin arbeitet laut der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 19.02.2024 bei der P. AG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Mutter der Antragstellerin arbeitet laut der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 19.02.2024 bei der B. GmbH & Co. nach Ablauf ihrer Elternzeit ab 13.03.2024 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ebenfalls 40 Stunden. Nach Angaben der Eltern der Antragstellerin sind die Großeltern der Antragstellerin berufstätig, wohnen ca. 40 Minuten Fahrzeit entfernt und können daher die Betreuung ebenfalls nicht übernehmen. Auch eine Erweiterung der Betreuungszeiten der Tagesmutter, bei der die Antragstellerin derzeit bereits 24 Stunden/Woche in Betreuung ist, ist nach den nachvollziehbaren Angaben der Eltern nicht möglich. Die Antragstellerin benötigt daher einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. bb) Grundsätzlich besteht aber für den Antrag eines Antragstellers auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach der Nichtannahme eines angebotenen zumutbaren Betreuungsplatzes kein Anordnungsgrund mehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 18, 23). Denn eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht dringlich, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - entsprechender Betreuungsplatz abgelehnt wird und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den er von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 23). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Eltern der Antragstellerin nicht bereit wären, einen ihnen nun angebotenen, den gesetzlichen Bedingungen entsprechenden Betreuungsplatz anzunehmen. Denn die Eltern der Antragstellerin haben mit Schreiben vom 19.03.2024 angegeben, sie hätten zum Zeitpunkt des Angebots durch die Antragsgegnerin beide ausschließlich aus dem Homeoffice arbeiten können, wodurch eine partnerschaftliche Aufteilung der Bring- und Holdienste zur Tagesmutter möglich gewesen wäre. Sie hätten auch in Planung gehabt, in ein anderes Bundesland umzuziehen, weil sie in S. keinen bezahlbaren Wohnraum hätten finden können. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie sich aus Fairness dafür entschieden hätten, einer anderen Familie den Kita-Platz zu überlassen. Jetzt hätten sie jedoch doch noch eine geeignete Immobilie in S. gefunden und ihre Arbeitgeber würden die Rückkehr an den Arbeitsplatz vor Ort verlangen. Dadurch könne nur noch die Mutter den Bring- und Holdienst zu der Tagesmutter übernehmen, bei der die Antragstellerin derzeit für 24 Stunden/Woche in Betreuung sei, was bei den kurzen Betreuungszeiten mit der Arbeitszeit kollidiere. Sie würden sich derzeit mit Arbeit am Abend, in der Nacht und am Wochenende behelfen, um dies zu kompensieren. Demnach haben die Eltern der Antragstellerin den ihnen mit E-Mail vom 15.12.2022 angebotenen Betreuungsplatz nicht deshalb nicht angenommen, weil sie ihn für nicht zumutbar gehalten hätten, sondern weil sie damals aufgrund ihrer Arbeitssituation in einer Lage waren, in der sie den Platz nicht zwingend brauchten und ihn daher anderen Eltern zur Verfügung stellen wollten, die ihn dringender brauchten. Aufgrund ihrer derzeitigen Arbeitssituation sind sie jedoch jetzt auf einen Platz angewiesen (siehe oben). Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass das Angebot der Antragsgegnerin für einen Betreuungsplatz für die Antragstellerin inzwischen über ein Jahr zurückliegt. Die Antragstellerin kann ihren Anspruch auf Zuerkennung eines Betreuungsplatzes im vorläufigen Rechtsschutz nicht für immer verlieren, nur weil sie einmal vor längerer Zeit ein Platzangebot abgelehnt hat. Zwar dürfte es verhältnismäßig sein, wenn Antragsteller, deren Eltern einen Betreuungsplatz ablehnen, bei erneuter Geltendmachung des Anspruchs darauf verwiesen werden können, eine gewisse Wartezeit in Kauf zu nehmen (vgl. zur Annahme einer gewissen Wartezeit: VG Halle, Beschluss vom 06.03.2020 - 3 B 175/20 -, juris Rn. 15; VG Cottbus, Beschluss vom 09.03.2022 - 8 L 395/21 -, juris Rn. 26). Das Gericht kann hier offen lassen, wie lange diese Wartezeit sein kann. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem bereits ein Jahr vergangen ist und damit die Hälfte der gesetzlich zustehenden Betreuungszeit für Kinder zwischen einem und drei Jahren nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, ist eine ausreichende Wartezeit vergangen. c) Der Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt sich hier nach dem Umfang des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dabei vermittelt § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Recht, zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtungen und solchen in privat-rechtlich organisierten Tageseinrichtungen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu wählen. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verleiht dabei jedoch kein Recht, zwischen dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37). Der Anspruch richtet sich auf einen der Antragstellerin zumutbaren Platz im Rahmen des individuellen Bedarfs. Die Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insofern können neben der bloßen Entfernung die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie, die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern Bewertungskriterien für die Frage der Zumutbarkeit liefern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Großstadt Stuttgart lebt. Hier ist es oftmals so, dass auch kurze Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln schnell eine Zeit von 30 Minuten in Anspruch nehmen. Auch kann nicht immer das Vorhandensein einer Einrichtung in unmittelbarer fußläufiger Nähe sichergestellt sein, so dass das Gericht der Auffassung folgt, dass eine einfache Wegstrecke von 30 Minuten als zumutbar erscheint (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 15.07.2019 - 7 B 10851/19 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42). Der individuelle zeitliche Bedarf bestimmt sich vorrangig nach den Angaben der Eltern. Begrenzt ist der Umfang der Betreuung in zeitlicher Hinsicht durch das Wohl des Kindes (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45). Im vorliegenden Fall haben die Eltern der Antragstellerin eine Betreuung werktags von neun Stunden beantragt und im Hinblick auf ihren zeitlichen Arbeitsumfang ausreichend dargetan, dass diese notwendig ist. d) Um der Antragsgegnerin die Gelegenheit zu geben, dem vorliegenden Beschluss nachzukommen, übt das Gericht das ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin einen entsprechenden Betreuungsplatz ab zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Da die Antragstellerin nur zu einem geringen Anteil unterlegen ist, werden die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Antragsgegnerin ganz auferlegt.