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Beschluss

4 K 6827/19

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1105.4K6827.19.00
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Leitsätze
1. Es spricht viel dafür, dass dem Bund auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die Anzahl der in Speisewirtschaften höchstens zulässigen Geld- und Warenspielgeräte zusteht.(Rn.10) 2. Soweit die Regelung des § 3 Spielverordnung (juris: SpielV) hinsichtlich der Anzahl in Spielhallen zulässigen Geld- oder Warenspielgeräte aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Recht der Spielhallen“ nichtig sein könnte, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Gesamtregelung zur Folge.(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht viel dafür, dass dem Bund auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die Anzahl der in Speisewirtschaften höchstens zulässigen Geld- und Warenspielgeräte zusteht.(Rn.10) 2. Soweit die Regelung des § 3 Spielverordnung (juris: SpielV) hinsichtlich der Anzahl in Spielhallen zulässigen Geld- oder Warenspielgeräte aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Recht der Spielhallen“ nichtig sein könnte, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Gesamtregelung zur Folge.(Rn.23) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie auch über den 10.11.2019 hinaus in der Gaststätte „G.“ (gemeint „B.“) drei Geldspielgeräte aufstellen darf, hilfsweise dass sie jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, ab dem 10.11.2019 maximal zwei Geldspielgeräte aufzustellen. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 VwGO statthaft. Die Rechtmäßigkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 Spielverordnung in der ab 10.11.2019 geltenden Fassung (im Folgenden SpielVO), wonach in Schank-, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen (und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen) höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen, kann als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens geklärt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 – 4 B 504/16, Rn. 11). Vorläufiger Rechtsschutz für derartige Feststellungsbegehren ist im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 – 2 BvR 104/87; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2004 – 6 S 19/04, NVwZ-RR 2005, 174 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 – 4 B 504/16, Rn. 13; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 64a). Die Antragstellerin kann geltend machen, durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Spielverordnung in der ab 10.11.2019 geltenden Fassung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt zu sein. Hierfür reicht der Vortrag aus, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der Normänderung durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 04.11.2014 gefehlt. Es fehlt auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin von der Antragstellerin nicht zuvor mit den rechtlichen Bedenken gegen eine Reduktion der Geldspielgeräte befasst worden war, am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger nicht zuvor mit der Sache befasst worden war (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2004 – 6 S 19/04, NVwZ-RR 2005, 174, 175 m.w.N.). Im vorliegenden Fall, der ausschließlich die Überprüfung einer untergesetzlichen bundesrechtlichen Regelung zum Gegenstand hat, ist jedoch aufgrund dessen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Spielverordnung in der ab dem 10.11.2019 geltenden Fassung der Antragsgegnerin keinerlei Entscheidungsspielraum belässt, von der Notwendigkeit einer Vorbefassung der Antragsgegnerin abzusehen. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anspruch auf (vorläufige) Feststellung (Anordnungsanspruch) und auch die Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Liegt einem Feststellungsbegehren die Behauptung der Ungültigkeit einer Rechtsnorm zugrunde, gelten die strengen Anforderungen des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 64a). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Soweit, wie hier, der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, kann für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings kein anderer Maßstab gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2002 – 8 S 2210/02, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 – 4 B 504/16, juris, Rn. 24; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 64a). Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2002 – 8 S 2210/02, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 – 4 B 504/16, Rn. 24). Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2002 – 8 S 2210/02, juris, Rn. 33 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 – 4 B 504/16, Rn. 24 m.w.N.). Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5/14, juris, Rn. 12 m.w.N.). Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag in der Hauptsache voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug [des Bebauungsplans] bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5/14, juris, Rn. 12 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht dringend geboten. Es spricht viel dafür, dass dem Bund auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Spielverordnung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zusteht, soweit in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung die Anzahl der in Schank- und Speisewirtschaften höchstens zulässigen Geld- oder Warenspielgeräte geregelt wird. Mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c] vom 28.08.2006) ist das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen), ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte, zum Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung bestimmt worden, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Das Recht der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte ist damit in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergegangen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ entschieden, dass dieser Kompetenztitel die sämtlichen gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen erfasse ohne auf den Regelungsbereich des bisherigen § 33i GewO beschränkt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a., Rn. 100 ff.). Hierzu hat es ausgeführt (…) Der Kompetenztitel des Rechts der Spielhallen kann danach nicht in erster Linie unter Rückgriff auf § 33i GewO näher bestimmt werden; vielmehr ist hierfür an den Lebenssachverhalt des Betriebs von Spielhallen anzuknüpfen. (Rn. 100) aa) Bei der Bestimmung des Zuweisungsgehalts des Begriffs "Recht der Spielhallen" ist zunächst auf den Wortlaut der Neuregelung abzustellen. Mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 wurde das Recht der Spielhallen insgesamt aus der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes für das Recht der Wirtschaft herausgenommen. Eine Beschränkung auf bestimmte Aspekte des Spielhallenrechts, insbesondere auf die in § 33i GewO geregelte Erlaubnispflicht, entspricht nicht dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, denn die den Ländern zugewiesene Kompetenz wird nicht als "Recht der Spielhallenerlaubnisse" bezeichnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris, Rn. 42; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 14/15 -, juris, Rn. 75). Danach umfasst die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für das Recht der Spielhallen die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen. (Rn. 101) bb) Eine Begrenzung des Rechts der Spielhallen auf den Regelungsgehalt des § 33i GewO oder auf Regelungen für einen einzelnen Spielhallenstandort lässt sich der Entstehungsgeschichte der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform im Jahre 2006 ebenfalls nicht entnehmen. Eine normativ-rezeptive Beschränkung der Landeskompetenz auf den Regelungsbereich des § 33i GewO hat in die Gesetzgebungsmaterialien keinen Eingang gefunden. Vielmehr verweist der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag im Zusammenhang mit dem Recht der Spielhallen allein auf die damit erfolgende weitere Stärkung der Landesgesetzgeber durch Verlagerung von "Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche(n) Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern" (BTDrucks 16/813, S. 9). (Rn. 102) Dass die Kompetenzverlagerung nicht auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt sein sollte, ergibt sich auch aus den Beratungen der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismuskommission I) zur Neuordnung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung, die der Aufnahme der Bereichsausnahme für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG vorausgingen. Der Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" wurde in der Projektgruppe 5 ("Regionale Themen") beraten. Als Gegenvorschlag zur anfänglichen Position der Länder, die eine komplette Übertragung des Gewerberechts in ihre Gesetzgebungskompetenz gefordert hatten (vgl. Staatsministerium Baden-Württemberg und Staatskanzlei Berlin, Konkretisierung der Länderposition zum "Recht der Wirtschaft", Projektgruppenarbeitsunterlage PAU-5/0002, S. 3, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, 2005), zählte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einzelne in Titel II der Gewerbeordnung regulierte Gewerbe auf, für die eine Kompetenzverlagerung auf die Länder in Betracht komme, soweit ein lokaler Bezug vorhanden sei, darunter "Gewinnspiele und Geldspielgeräte (§§ 33c bis 33h GewO)" und "Spielhallen (§ 33i GewO)" (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Stellungnahme zur Gewerbeordnung und Handwerksordnung, Projektgruppenarbeitsunterlage PAU-5/0020, S. 4, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.). In den darauffolgenden Beratungen der Projektgruppe wurde ein Konsens darüber erzielt, dass unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Radizierung Teile des Gewerberechts in die Zuständigkeit der Länder übergehen sollten (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O., S. 449; Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 am 29. September 2004, S. 2, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.), wobei die entsprechende Aufzählung das Recht der Spielhallen - ohne den Verweis auf § 33i GewO -, aber nicht das Recht der Gewinnspiele und Geldspielgeräte erfasste (vgl. Sprechzettel der Vorsitzenden zur Erweiterten Obleuterunde am 10. November 2004, S. 3, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.). Auch der Vorentwurf für einen Vorschlag der Vorsitzenden der Föderalismuskommission I bezog sich nicht auf § 33i GewO (vgl. Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Arbeitsunterlage 0104 - Vorentwurf für Vorschlag der Vorsitzenden vom 13. Dezember 2004, S. 6, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.). Der lediglich in einem frühen Verhandlungsstadium im Zusammenhang mit der Bereichsausnahme für die Landeskompetenz für die Spielhallen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geäußerte Verweis auf § 33i GewO, der keinen Eingang in den Wortlaut gefunden hat, bietet keinen tragfähigen Anhaltspunkt für ein restriktives Verständnis der Reichweite der durch die Föderalismuskommission I in Aussicht genommenen Kompetenzübertragung. (Rn. 103) Die von der Föderalismuskommission I betonte "örtliche Radizierung" der den Ländern zu überantwortenden Kompetenzbereiche führt auch nicht zu einer Beschränkung der Länderkompetenz auf Regelungen, die an die Besonderheiten der Situation vor Ort und Fragen der von der einzelnen Spielhalle ausgehenden Gefahren anknüpfen (so aber Degenhart, DVBl 2014, S. 416 ; Schneider, GewArch 2009, S. 265 ; Weidemann/Krappel, NVwZ 2013, S. 673 ). Eine maßgebliche Klarstellung der Gesetzesbegründung gegenüber den Vorarbeiten der Föderalismuskommission I besteht darin, dass der Begriff der "örtlichen" beziehungsweise "lokalen Radizierung" (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O., S. 449; Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 am 29. September 2004, S. 2, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.) durch denjenigen des "besonderen Regionalbezugs" (vgl. BTDrucks 16/813, S. 9) ersetzt wurde und dieser gleichwertig neben dem Gesichtspunkt des fehlenden Erfordernisses einer bundesgesetzlichen Regelung steht. Durch die Zuordnung der Anforderungen an den Betrieb der Spielhallen zum Spielhallenrecht können unterschiedliche Gegebenheiten in den Ländern - gerade zwischen Stadtstaaten einerseits und Flächenstaaten andererseits - Berücksichtigung finden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris, Rn. 56). Ein Erfordernis bundesweit einheitlicher Regelungen ist demgegenüber - im Unterschied zum Recht der Spielgeräte - nicht ersichtlich. (Rn. 104) cc) Auch aus systematischen Erwägungen ergibt sich, dass die Länderkompetenz für das Recht der Spielhallen die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen erfasst und in ihrer Reichweite nicht normativ-rezeptiv auf den Regelungsbereich von § 33i GewO beschränkt ist. Bei einer einzelnen Norm von einem rezipierten "Normbereich" zu sprechen, erscheint schon begrifflich sehr zweifelhaft (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 20; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 14/15 -, juris, Rn. 73 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 117). Eine normative Rezeption setzt vielmehr das Vorliegen eines entwicklungsmäßig oder ordnungspolitisch weitgehend abgeschlossenen Normkomplexes wie etwa beim Strafrecht (vgl. BVerfGE 109, 190 ; 134, 33 ) voraus. Hier kann bei der Auslegung auf die normativen Strukturen der Kompetenzmaterie, wie sie sich in der Tradition des jeweiligen Rechtsgebiets entwickelt haben, zurückgegriffen werden. (Rn. 105) § 33i GewO verkörperte vor der Föderalismusreform nicht für sich genommen ein in sich abgeschlossenes, historisch gewachsenes Rechtsgebiet des Spielhallenrechts. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift in der Gewerbeordnung lediglich eine einzelne unter vielen in Titel II, Abschnitt II, Unterabschnitt B (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen) ist und unter anderem neben den Vorschriften zu Geldspielgeräten und anderen Gewinnspielen in §§ 33c bis 33h GewO steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 25). (Rn. 106) Die Erstreckung der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen auf die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen ergibt sich auch aus der systematischen Zusammenschau mit den anderen den Ländern in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausschließlich zugewiesenen Materien. So erfassen auch das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte Sachverhalte mit Regionalbezug, in denen der grundgesetzändernde Gesetzgeber eine eigenständige Gestaltungsbefugnis der Länder schaffen wollte, ohne dass er dadurch den einheitlichen Wirtschaftsraum gefährdet sah. In diesen Materien wurde den Ländern die Regelung sämtlicher erlaubnis- und betriebsbezogener Aspekte überantwortet. Dasselbe muss dann auch für das Recht der Spielhallen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 27). (Rn. 107) dd) Mit der Föderalismusreform wurde im Hinblick auf die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Zweck verfolgt, eine neu konturierte, klare föderale Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der Wirtschaft zu erzielen (vgl. BVerfGE 138, 261 ). Diesem Zweck wird die Unterscheidung zwischen einem Recht der Spielhallen, das die gewerberechtlichen Anforderungen an Zulassung und Betrieb von Spielhallen umfasst, und einem Recht der Geldspielgeräte, das insbesondere die technischen Modalitäten der Geräte zum Gegenstand hat, gerecht. (Rn. 108) Eine Begrenzung der Kompetenz für das Recht der Spielhallen auf Fragen der von der einzelnen Spielhalle ausgehenden (Spielsucht-)Gefahren, während sonst das Recht der Spielgeräte einschlägig und damit der Bund konkurrierend zuständig wäre (vgl. Uhle, Normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung und Grundgesetz, 2015, S. 85, 206), würde die Materie des Spielhallenrechts ihres Kerns berauben. (Rn. 109) Soweit das Bundesverfassungsgericht mit dieser Argumentation – unter anderem – die Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen dem „Recht der Spielhallen“ zuordnet (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 96 f.; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 7/15, juris, Rn. 12), lässt sich dies auf die vorliegende Problematik nicht übertragen. Insbesondere der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht nach grammatikalischer Auslegung (unter aa) von der Wahl des Begriffs des „Rechts der Spielhallen“ in Abgrenzung zu dem Begriff „Recht der Spielhallenerlaubnisse“ auf einen weiten Zuweisungsgehalt des „Rechts der Spielhallen“ schließt, spricht nicht notwendigerweise dafür, dass die Festlegung der Obergrenze der in Gaststätten zulässigen Spielgeräte (ebenfalls) von der Gesetzgebungskompetenz der Länder erfasst sein soll. Dem Wortlaut des „Rechts der Gaststätten“ lässt sich in grammatikalischer Auslegung nicht entnehmen, ob hiervon als Annex auch der Randbereich der in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte umfasst sein soll. Während eine Begrenzung der „Kompetenz für das Recht der Spielhallen auf Fragen der von der einzelnen Spielhalle ausgehenden (Spielsucht-)Gefahren, während sonst das Recht der Spielgeräte einschlägig und damit der Bund konkurrierend zuständig wäre“ tatsächlich die Materie des Spielhallenrechts ihres Kerns berauben“ würde, bliebe dem Begriff des Gaststättenrechts auch bei einer Geldspielgeräte ausnehmenden Auslegung ein weiter Zuweisungsgehalt erhalten. Aus diesem Grund lässt sich auch einer systematischen Auslegung keine Zuordnung einer Regelung der Höchstanzahl an Spielgeräten zum Recht der Gaststätten entnehmen. Die Regelungen über die „Zulassung und den Betrieb der Gaststätten“ erfassen im Gegensatz zu den „Regelungen über die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen“ nicht notwendigerweise Regelungen über die Anzahl der notwendigen Spielgeräte. Auch der Entstehungsgeschichte des neugefassten Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG lässt sich nicht entnehmen, dass die Anzahl der in Gaststätten höchstens zulässigen Geldspielgeräte in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder hätte übergehen sollen. Stattdessen spricht der Umstand, dass das „Recht der Gewinnspiele und Geldspielgeräte“ gerade nicht in die Aufzählung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG übernommen wurde (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 103), dafür, dass die hier streitgegenständliche Regelungsmaterie in der (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz des Bundes verblieben ist (vgl. auch Staatsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 – 1 VB 15/13, juris, Rn. 311 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2009 – 6 S 1110/07, juris, Rn. 45). Denn die Anzahl der in Gaststätten und an übrigen Standorten zulässigen Spielgeräte weist einen deutlich engeren Bezug zu dem „Recht der Gewinnspiele und Geldspielgeräte“ als zu dem „Recht der Gaststätten“ auf. Das „Recht der Gaststätten“ regelt im Wesentlichen die Gefährdungen für Gäste, Beschäftigte und Anwohner von Gaststätten im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und / oder (insbesondere alkoholhaltigen) Getränken. Das Aufstellen von Geldspielgeräten darf dagegen in Gaststätten ohnehin nur eine Randerscheinung bleiben, wenn nicht der Gesamteindruck entstehen soll, es handle sich in Wirklichkeit um eine Spielhalle (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1982 – 1 C 71/79, juris, Rn. 15 f.; Urteil vom 04.10.1988 – 1 C 59/86, juris; aus der neueren Rechtsprechung VG des Saarlandes, Urteil vom 06.11.2014 – 1 K 897/14 Rn. 20). Das Bundesverfassungsgericht schließt eine solche Zuordnung auch nicht grundsätzlich aus. Es lässt den genauen Regelungsbereich des „Rechts der Gewinnspiele und der Geldspielgeräte“ offen, soweit es in seinem Beschluss vom 07.03.2017 ausführt, das Recht der Geldspielgeräte habe „insbesondere“ die technischen Modalitäten der Geräte zum Gegenstand (a.a.O., Rn. 108). Im Übrigen geht auch der Bund-Länderausschuss „Gewerberecht“ davon aus, dass die Regelung der Aufstellung von Spielgeräten in Gaststätten nach § 33c GewO in Verbindung mit der SpielVO dem Bund obliegt (siehe GewArch 2018, 462, 464). Soweit die Regelung des § 3 SpielVO hinsichtlich der Anzahl der in Spielhallen zulässigen Geld- oder Warenspielgeräte (§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 SpielVO in der Fassung ab dem 10.11.2019) aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Spielhallen nichtig sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12, juris, Rn. 112), hätte die Unwirksamkeit dieses abtrennbaren Teiles nicht die Nichtigkeit der Gesamtregelung zur Folge (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.08.1989 – 4 NB 2/89, juris, Rn. 15; Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17, Rn. 15; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 122). Denn insoweit wäre die Spielverordnung lediglich teilunwirksam ohne Auswirkung auf den hier streitigen Regelungsgehalt. Grundsätzlich führt die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift zwar zu deren Ungültigkeit. Betrifft die Rechtswidrigkeit jedoch nur einen Teil der durch die Norm getroffenen Regelungen, kommt eine Teilnichtigkeit in Betracht. Dies setzt voraus, dass die verbleibende Regelung – wie hier – auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Norm auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17, juris, Rn. 15; Eyermann, VwGO, 15 Aufl. 2019, § 47 Rn. 82). Angesichts des durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung verfolgten Zweckes, den Jugend- und Spielerschutz im gewerblichen Spiel weiter zu verbessern (vgl. BR-Drucks. 437/13, S. 1), ist von einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers auszugehen. Im Übrigen bliebe der Antrag auch ohne Erfolg, wenn man der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz des Bundes insoweit nicht folgen wollte. In diesem Falle wären die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls als offen zu bewerten, denn auch die Frage einer verbleibenden Änderungskompetenz des Bundes nach Art. 125a Abs. 1 GG ist noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt (vgl. hierzu Degenhart, in Sachs, Grundgesetz, Art. 125a Rn. 6; Uhle, in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 125a Rn. 27 f.). Die im Falle offener Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung ginge – auch wenn man das Fehlen eines potenziellen Amtshaftungsanspruchs berücksichtigt – zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat bislang nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch den Verzicht auf das Aufstellen eines dritten Geldspielgeräts in der streitgegenständlichen Gaststätte in ihrer Existenz bedroht wäre. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Umsatzeinbußen ihr hierdurch drohen würden und ob durch das Abstellen des Geldspielgeräts ein Schaden in nicht unerheblicher Höhe entstünde. Im Übrigen ist zulasten der Antragstellerin zu werten, dass diese durch ihre späte Antragstellung (die Normänderung stammt bereits aus dem Jahr 2014) erheblich dazu beigetragen hat, dass über die Hauptsache nicht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung entschieden werden konnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.