Urteil
1 K 897/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:1106.1K897.14.0A
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Leitsätze
Liegt der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Bereitstellen der Spielgeräte, ist von einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen auszugehen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Bereitstellen der Spielgeräte, ist von einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen auszugehen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Schließungsanordnung vom 4.6.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der Schließung der Spielhalle findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 und 2 SSpielhG. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei ihrem vom Beklagten aufgegriffenen Betrieb um eine Spielhalle und nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV, in der bis zu drei Geldspielgeräte zulässig sind. Denn der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der betreffenden Räumlichkeit liegt nicht im Schank- bzw. Speisebetrieb. Der Begriff der Spielhalle oder des Spielhallen ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 SSpielhG weicht nicht von dem der vorgehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i GewO ab. Eine Spielhalle ist danach ein Betrieb, in dem Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufgestellt sind, an denen sich der Gast nach Belieben betätigen kann, wobei der Schwerpunkt des Betriebs in dem Bereitstellen der Spielgeräte liegen muss. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV betrifft hingegen nur solche Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht und die daher keinen Spielhallencharakter haben so BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 - 1 C 59/86 -, GewArch 1989, 23. Nach den Feststellungen des Beklagten befand sich bei der Besichtigung der Örtlichkeit durch dessen Mitarbeiter keine Aufsicht im Bereich der Räumlichkeiten „... 1, 2 und 3“. Auf Nachfrage wurden sie von einer dort befindlichen Kundin an die Aufsicht der in dem Gebäude vorgelagerten genehmigten Spielhalle verwiesen. Weiter zeigen auch die vom Beklagten gefertigten Lichtbilder (Blatt 24, 25 der Verwaltungsunterlagen), dass die Räumlichkeiten „... 1, 2 und 3“ eindeutig auf den Betrieb von Spielgeräten zugeschnitten sind und einen Gaststättencharakter nicht erkennen lassen. Die Spielgeräte stellen die maßgeblichen Einrichtungsgegenstände der Räume dar, um die drehbare Sessel als Sitzgelegenheiten sowie Beistelltische gruppiert sind. Dem Umstand, dass aus den Lichtbildern bzw. der beigefügten Beschriftung nicht hervorgeht, welche Lichtbilder sich auf die von der Klägerin betriebene Räumlichkeit „... 2“ beziehen, ist keine entscheidende Bedeutung beizumessen, da die beschriebenen Verhältnisse in allen Räumlichkeiten im Wesentlichen gleich sind. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Lichtbild über die aktuelle Getränkekarte folgt zudem, dass das Getränkeangebot auf den Verkauf und den Ausschank von Tee, Kaffee und heißer Schokolade begrenzt ist. Bei dieser Sachlage muss bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Räumlichkeit „... 2“ in der Regel nicht wegen der Getränke, sondern in erster Linie wegen der Spielgeräte aufgesucht wird und das Getränkeangebot lediglich eine untergeordnete Nebenleistung gegenüber dem Bereitstellen der Spielgeräte darstellt so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 - 1 B 338/14 -. Liegt der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Bereich der in diesem Verfahren streitigen Räumlichkeit „... 2“ aber im Bereitstellen der Spielgeräte und nicht in dem Unternehmen einer Schank- und Speisewirtschaft, ist hinsichtlich des aufgegriffenen Betriebs von einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 SSpielhG auszugehen. Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen - unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse - die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei gemäß Abs. 3 der Vorschrift das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 4 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar bestimmt insoweit, dass die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach den Bestimmungen des SSpielhG erteilt wird. § 2 Abs. 1 SSpielhG besagt wiederum, dass der Betrieb einer Spielhalle - ungeachtet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz bedarf, die gemäß § 12 Abs. 6 SSpielhG zugleich die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV umfasst. Die vorgenannten Erlaubniserfordernisse gelten grundsätzlich seit dem Inkrafttreten der betreffenden Gesetze am 1.7.2012 und zwar ungeachtet bereits bestehender sonstiger Genehmigungen, etwa nach § 33i GewO oder auch baurechtlicher Art. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach die Erlaubniserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 SpielhG unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Des Weiteren bestimmt § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass die Regelungen des 7. Abschnitts, also die §§ 24 bis 26 GlüStV, ab Inkrafttreten des Staatsvertrags Anwendung finden. Auch ist in der Gesetzesbegründung zu § 12 SSpielhG ausgeführt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes - und damit auch das Erlaubniserfordernis - ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen gilt vgl. LT-Drs. 15/15, S. 76. Ausnahmen ergeben sich lediglich aus den Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 f. GlüStV und in § 12 SSpielhG. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gelten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Auf diese Übergangsfristen nimmt auch das SSpielhG in § 12 Abs. 1 Satz 1 Bezug. Der Klägerin wurde nie eine Spielhallenerlaubnis erteilt, so dass ihr die Übergangsregelung, die eine wirksame Spielhallenerlaubnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes voraussetzt, nicht zugutekommt. Danach bedarf die Klägerin seit dem 1.7.2012 zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SpielhG. Soweit die Klägerin sich auf die dem Aufsteller der Geldspielgeräte erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die den Aufsteller von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellungsorts freistellen und etwaige Zweifelsfälle klären soll und damit also in erster Linie der Entlastung des Aufstellers dient, beruft und einen Vorrang der gemeindlichen Eingriffsrechte gegenüber dem Einschreiten des Beklagten postuliert, ist festzustellen, dass durch die Geeignetheitsbestätigung die Befugnis des Beklagten nicht eingeschränkt ist. Neben dem Einschreiten gegen den Betreiber der Spielhalle durch den Beklagten haben der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung und die Anordnung der Entfernung der Geldspielgeräte gegen den Aufsteller durch die Gemeinde ebenfalls das Ziel, rechtmäßige Zustände zu schaffen. Das Vorgehen gegen den Aufsteller hätte gleichfalls die Einstellung des Betriebs der Spielhalle zur Folge. Adressat der Geeignetheitsbestätigung ist aber nicht der Betreiber der Räumlichkeiten, hier die Klägerin, sondern der Aufsteller der Spielgeräte. Der Betreiber kann mithin keine unmittelbaren Rechte für sich aus der Bestätigung herleiten. Darüber hinaus reicht die Feststellungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nur soweit, wie das von dem Betreiber betriebene Gewerbe mit dem in der Geeignetheitsbestätigung bezeichneten Gewerbe tatsächlich übereinstimmt. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin spricht seit Inkrafttreten des Saarländischen Spielhallengesetzes die prozedurale Verknüpfungen zwischen dem vom Landesgesetzgeber geregelten Spielhallenrecht, das mit der Bündelung des zentralen Vollzugs beim Beklagten - aus dem „Erfordernis der Gleichbehandlung aller Betroffenen“ heraus - einem uneinheitlichen Verwaltungshandeln entgegenwirken will so die Gesetzesbegründung LT Drs. 15/15, S. 75, und den bundesrechtlichen Befugnissen der Gemeinden das Recht der Spielgeräte einschließlich ihrer Aufstellung nach der Gewerbeordnung betreffend eher dafür, dass die Gemeinden nun aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehindert sind, Spielhallen bzw. spielhallenähnliche Unternehmen mit der Begründung aufzugreifen, dass eine Erlaubnis für deren Betrieb nicht vorliege und daher das Aufstellen der Spielgeräte nicht zulässig sei vgl. Beschluss der Kammer vom 06.02.2013 - 1 L 347/13, juris. Letzteres ist aber hier nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass die klägerische Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Von daher kann der Beklagte die Fortsetzung des Betriebs verhindern, indem er den Betreib untersagt sowie die Entfernung der dem Spielhallenbetrieb dienenden Gegenstände und die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung zur Mitteilung der Erfüllung der Betriebseinstellung und des Entfernens sämtlicher Geldspielgeräte anordnet. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung, die, Spielhallen betreffend, im Sinne eines intendierten Ermessens erfolgt und auch eine angemessene Abwicklungsfrist umfasst, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der aufgegriffenen Spielhalle auszugehen. Unabhängig von der Frage, ob die Erlaubnisfähigkeit des aufgegriffenen Betriebs überhaupt einer behördlichen Anordnung entgegensteht, ist eine solche wegen des gesetzlich statuierten Abstandsgebots für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag gegenwärtig jedenfalls nicht offensichtlich und bleibt dem Erlaubniserteilungsverfahren vorbehalten. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Modell „kleinerer Bistros im Umkreis von Spielhallen“ im Saarland flächendeckend etabliert sei und der Beklagte gegen vergleichbare Einrichtungen bis heute nichts unternommen habe, sondern willkürlich allein gegen die Klägerin vorgegangen sei. Hierzu hat der Beklagte überzeugend ausgeführt, dass in den von der Klägerin benannten Betriebsstätten zum Teil bereits Kontrollen durchgeführt worden seien und in Abstimmung mit den jeweiligen Kommunen Verfahren eingeleitet würden, soweit Verstöße gegen das saarländische Spielhallengesetz festgestellt würden. Zudem sei gegen einen weiteren Betreiber mehrerer „Bistros“ bereits ein Untersagungsbescheid durch den Beklagten ergangen, woraufhin dieser den illegalen Betrieb mehrerer solcher Bistros eingestellt habe. Des Weiteren seien auch Untersagungsbescheide gegen die Betreiber der Betriebsstätten „... 1 und 3“ ergangen. Aufgrund knapper personeller und sachlicher Mittel sei dem Beklagten derzeit nur ein gestaffeltes Vorgehen gegen Betreiber derartiger Betriebsstätten möglich, die in Umgehung des saarländischen Spielhallengesetzes gegen die gesetzlichen Vorschriften verstießen. Ferner habe der Beklagte eine obergerichtliche Bestätigung im Hinblick auf das Vorgehen gegen den Betrieb von weiteren „Kleinstspielhallen“ abwarten wollen. Außerdem sei in dem Vorhalten von insgesamt neun Geldspielgeräten auf engstem Raum direkt neben einer bereits ansässigen Spielhalle und zudem mit unmittelbarer Verbindung in diese Spielhalle ein besonders krasser Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu sehen, der sich in massivem Widerspruch zu den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages, des saarländischen Spielhallengesetzes und der Spielverordnung verhalte, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung der Entstehung von Spielsucht, Spielerschutz und Jugendschutz. Angesichts dieser von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte unter Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich allein gegen die Klägerin vorgegangen ist. Vielmehr hat der Beklagte nachvollziehbare sachliche Gründe dargelegt, weshalb nur ein gestaffeltes Vorgehen gegen Betreiber derartiger Betriebsstätten möglich ist und er mit dem angefochtenen Bescheid gerade den Betrieb der Klägerin aufgegriffen hat entsprechend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 - 1 B 338/14 -. Die angefochtene Schließungsanordnung ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. Da die Klägerin hiergegen keine spezifischen Einwendungen erhoben hat, vielmehr auch insoweit lediglich eine Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geltend macht, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen, sondern kann auf das Vorhergesagte Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr in Höhe von 750,-- €, gegen die die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch keine spezifischen Einwendungen erhoben hat, so dass es dazu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Nach alldem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anordnung der Schließung ihres Betriebes in der Straße in ... A-Stadt. Am 16.2.2010 meldete die Klägerin den Betrieb „... 2“ gewerberechtlich als „Verkauf und Ausschank von Tee, Café und heißer Schokolade“ an. Die dem Aufsteller der im Betriebsraum befindlichen drei Geldspielgeräte erteilte Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO datiert vom 17.2.2010. An den klägerischen Betrieb grenzen vergleichbare gewerbliche Räumlichkeiten „... 1“ („Verkauf und Ausschank von Fruchtsäften sowie der Verkauf von Zeitschriften“) und „... 3“ („Verkauf und Ausschank von alkoholfreien Getränken und Süßwaren“) an. Diese weisen entsprechende auf den jeweils gleichen Tag ausgestellte gewerberechtliche Anmeldungen bzw. Geeignetheitsbestätigungen auf. „... 1“ wird geführt vom Ehemann der Klägerin, der zugleich Geschäftsführer des die Geldspielgeräte aufstellenden Unternehmens ist. Letzteres betreibt auch die diesen Betrieben im Gebäude vorgelagerte und am 20.3.2009 genehmigte Spielhalle. Bei einer Besichtigung der Örtlichkeit am 19.9.2013 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass im Bereich der Räumlichkeiten „... 1, 2 und 3“ weder ein für eine Schankwirtschaft charakteristischer Tresen noch ein Kühlschrank vorhanden waren. Sitzgelegenheiten befanden sich nur unmittelbar vor den Geldspielgeräten. Eine Aufsicht war in den Räumlichkeiten ebenfalls nicht anwesend. Auf Nachfrage wurden die Mitarbeiter des Beklagten von einer dort befindlichen Kundin an die Aufsicht der vorgelagerten genehmigten Spielhalle verwiesen. Auf die Anhörung, dass der Betrieb nicht dem Erscheinungsbild einer Schank- und Speisewirtschaft sondern dem einer erlaubnispflichtigen Spielhalle entspreche und von daher die Anordnung der Schließung beabsichtigt sei, wandte die Klägerin ein, der Beklagte sei nicht eingriffsberechtigt, da der Betrieb keine Spielhalle sei. Mit Bescheid vom 4.6.2014, zugestellt am 11.6.2014 verfügte der Beklagte die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle in den Räumlichkeiten Straße , ... A-Stadt („... 2“). Gleichzeitig ordnete er an, jeweils binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids den Betrieb dieser Spielhalle einzustellen und es zu unterlassen, in deren Räumlichkeiten Geldspielgeräte aufzustellen, sowie sämtliche Geldspielgeräte aus der Spielhalle zu entfernen und die Erfüllung dieser Anordnungen dem Beklagten binnen einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung schriftlich mitzuteilen. Zugleich ist für die Befolgung dieser Anordnungen, je Anordnung, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt und wird eine Verfahrensgebühr von 750,-- € erhoben. Die Ermessensentscheidung ist im Bescheid tragend darauf gestützt, der streitige Betrieb „... 2“, in dem sich drei Geldspielgeräte befänden, entspreche nicht dem Erscheinungsbild einer Schank- und Speisewirtschaft. Die Geldspielgeräte stünden im Mittelpunkt und das Getränke- und Speisenangebot stelle lediglich eine untergeordnete Nebenleistung dar. Unabhängig davon stelle die Örtlichkeit nach ihrer Gestaltung zusammen mit den angrenzenden, von Dritten betriebenen Räumlichkeiten „... 1“ und „... 3“, in denen insgesamt neun Geldspielgeräte aufgestellt seien, eine einzige Spielhalle dar. Daher betreibe die Klägerin eine Spielhalle im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags und des Saarländischen Spielhallengesetzes. Zum Vollzug dieser Gesetze sei der Beklagte zuständig. Für eine Spielhalle liege keine Erlaubnis vor und könne eine Erlaubnis auch nicht erteilt werden, weil im baulichen Verbund mit der aufgegriffenen Anlage bereits eine genehmigte Spielhalle betrieben werde. Aus der dem Aufsteller der Geldspielgeräte nach § 33c Abs. 3 GewO unter dem 17.2.2010 erteilten Geeignetheitsbestätigung für die „Schank- und Speisewirtschaft ... 2“ könne die Klägerin als Betreiberin keine Rechte herleiten. Am 20.06.2014 erhob die Klägerin Klage und beantragte zugleich die Anordnung deren aufschiebender Wirkung. Mit Beschluss der Kammer vom 22.7.2014 - 1 L 896/14 - wurde der Antrag zurückgewiesen, weil sich bei den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 15.10.2014 zurück - 1 B 338/14 -. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, sie betreibe in der aufgegriffenen Räumlichkeit eine Schank- und Speisewirtschaft, in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV bis zu drei Geldspielgeräte zulässig seien. Ein ausreichendes Getränkesortiment und ein Kühlschrank sowie ein Tresen und Sitzgelegenheiten seien vorhanden. Die dem Aufsteller der Geldspielgeräte erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit begründe einen Vorrang der gemeindlichen Eingriffsrechte gegenüber dem Einschreiten des Beklagten. Im Übrigen werde sie willkürlich allein in Anspruch genommen. Im Saarland seien vergleichbare Vorhaben vorhanden, gegen die der Beklagte nicht vorgehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 4.6.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf den angefochtenen Bescheid und seine Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bezug. Darin hat er unter anderem dargelegt, er sei bereits gegen vergleichbare Vorhaben vorgegangen und habe weitere Untersagungsbescheide unterlassen. Auf Grund knapper personeller und sachlicher Mittel sei ihm derzeit nur ein gestaffeltes Vorgehen gegen Betreiber derartiger Betriebsstätten möglich. Zudem habe er den obergerichtlichen Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abwarten wollen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24.10.2014 und 27.10.2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahrensakten der gleichfalls aufgegriffenen Spielhallen „... 1“ - 1 K 950/14 - und „... 3“ - 1 K 952/14 - sowie des die streitgegenständliche Spielhalle betreffenden Verfahrens 1 L 896/14 des Verwaltungsgerichts und des Verfahrens 1 B 338/14 des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.