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Urteil

2 K 2774/21

VG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1025.2K2774.21.00
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Leitsätze
1. Bei einem landwirtschaftlich genutzten unbebauten Außenbereichsgrundstück bildet die bloße Möglichkeit, einen Wasseranschluss oder Abwasseranschluss herstellen zu können, keine beitragsrechtlich relevante Erhöhung seines Gebrauchs- und Nutzwerts. 2. Eine Tiefenbegrenzungslinie begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass die Flächen diesseits der Tiefengrenze dem unbeplanten Innenbereich und die Flächen jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen sind. 3. Zur Widerlegung dieser Vermutung aus den Umständen des Einzelfalls.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem landwirtschaftlich genutzten unbebauten Außenbereichsgrundstück bildet die bloße Möglichkeit, einen Wasseranschluss oder Abwasseranschluss herstellen zu können, keine beitragsrechtlich relevante Erhöhung seines Gebrauchs- und Nutzwerts. 2. Eine Tiefenbegrenzungslinie begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass die Flächen diesseits der Tiefengrenze dem unbeplanten Innenbereich und die Flächen jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen sind. 3. Zur Widerlegung dieser Vermutung aus den Umständen des Einzelfalls. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der auch sonst zulässigen Anfechtungsklage kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass es an einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren (§ 68 ff. VwGO) fehle. Die Widerspruchsbehörde hat über den Widerspruch der Klägerin länger als drei Monate nicht entschieden (§ 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO), ohne dass ein zureichender Grund hierfür erkennbar ist. Zudem hat das Gericht von der Aussetzungsmöglichkeit des § 75 Satz 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Die somit zulässige Klage dringt aber in der Sache nicht durch. Die beiden Anschlussbeitragsbescheide der Beklagten vom 21.09.2019 sind rechtmäßig und können daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Das gilt zunächst für den Bescheid über die Festsetzung eines Wasser-versorgungsbeitrags hinsichtlich des Wiesengrundstücks mit der Flurstücknummer 242/4. Er beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (hierzu I.), deren Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin dem Grunde nach (hierzu II.) und hinsichtlich der festgesetzten Höhe (dazu III.) vorliegen. I. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids sind §§ 2 u. 20 KAG in Verbindung mit §§ 25 ff. der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser in der Fassung vom 22.11.2018 (im Folgenden: WVS) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Beklagte zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen Anschlussbeiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer jeweiligen Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Davon hat sie mit den §§ 25 ff. ihrer Wasserversorgungssatzung Gebrauch gemacht. Maßgeblich für die Beitragsfestsetzung ist dabei die Satzungsfassung, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld für das Grundstück der Klägerin Geltung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 25; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2021, § 8 Rn. 569). Das ist hier auf Grund des von der Kammer für maßgeblich erachteten Zeitpunkts für die Entstehung ihrer Beitragsschuld (vgl. dazu nachfolgend II.1) jene vom 22.11.2018. Bedenken gegen die Wirksamkeit der maßgeblichen Satzungsbestimmungen sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch drängen sie sich der Kammer auf. II. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der Klägerin zu einem Anschlussbeitrag dem Grunde nach liegen vor. Die sachliche Beitragspflicht ihres Grundstücks und ihre Beitragsschuld sind inzwischen durch Eintritt der Vorteilslage entstanden (dazu 1.). Das war allerdings erst kurz vor Erlass des Beitragsbescheids der Beklagten der Fall, so dass weder eine Festsetzungsverjährung eingetreten noch das Verbot der Festsetzung nach zu lange zurückliegendem Vorteilseintritt verwirklicht sein kann (dazu 2). 1. Das veranlagte Grundstück der Klägerin ist durch Eintritt einer Vorteilslage sachlich beitragspflichtig geworden und ihre Beitragsschuld ist entstanden. Die Beklagte hat die gesetzliche Ermächtigung in § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG, welche die Beitragspflicht an den Eintritt eines nicht nur vorübergehenden Vorteils anknüpft, in § 26 WVS umgesetzt. § 26 Abs. 1 Satz 1 WVS bestimmt, dass der Beitragspflicht Grundstücke unterliegen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WVS unterliegen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt worden ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. § 26 Abs. 2 WVS ergänzt, dass auch ein Grundstück, für das keine bauliche oder gewerbliche Nutzung durch Bebauungsplan festgesetzt ist, beitragspflichtig ist, wenn es tatsächlich an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen wird. § 37 WVS regelt, § 32 KAG umsetzend, die Entstehung der Beitragsschuld: In den Fällen des § 26 Abs. 1 WVS, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, in den Fällen des § 26 Abs. 2 WVS mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Das veranlagte Grundstück kann zwar auch nach Angaben der Klägerin an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen werden, ist es aber bislang nicht, so dass seine Beitragspflicht über § 26 Abs. 2 WVS ausscheidet. Gleichfalls lag zu keinem Zeitpunkt ein Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 WVS vor, da für das veranlagte Grundstück bis heute keine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Seine Beitragspflicht ist aber nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WVS entstanden, wonach erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht dann unterliegen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. a) Das veranlagte Grundstück der Klägerin ist „erschlossen“ im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 WVS. „Erschlossen“ im Sinne dieser Bestimmung muss etwas anders als bereits angeschlossen bedeuten. Die Formulierung ist der bundesrechtlichen Vorschrift § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB entnommen (so auch die Begründung zur Mustersatzung des Gemeindetages, an der sich die Beklagte orientiert hat, in BWGZ 1996, S. 674). Das sind nur Grundstücke, die unmittelbar an eine Anbaustraße angrenzen und die planungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen (so etwa Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Feb. 2022, § 133 Rn. 3; ähnlich Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2021, § 8 Rn. 551). Das ist beim veranlagten Grundstück der Klägerin ohne Weiteres zu bejahen. b) Zudem ist es nach der Verkehrsauffassung Bauland und steht nach der geordneten gemeindlichen Entwicklung zur Bebauung an. Das sind allerdings Grundstücke im Außenbereich nicht, da diese nach § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden dürfen. Bei ihnen kann also nicht die Rede davon sein, dass sie „nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.2020 - 2 S 1486/19 - VBlBW 2021, 100 juris Rn. 37, Unkel, a.a.O., § 8 Rn 550). Zu Unrecht behauptet die Klägerin, ihr veranlagtes Grundstück gehöre noch immer dem Außenbereich an. Liegt ein Grundstück - wie hier - nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, reicht es zwar für seine regelhafte Bebaubarkeit nicht aus, dass in seiner Nähe ein Bebauungszusammenhang besteht; es muss vielmehr an diesem teilnehmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.08.2014 - 3 S 1673/12 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 34 Rn. 18). Für das Bestehen des somit erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können selbst bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans belegen sind, zu einem solchen Bebauungszusammenhang beitragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2009 - 4 B 1.09 - BauR 2010, 443; Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 18), hier also die (neuen) Gebäude B.-Straße 10 und 12. Betrachtet man das Luftbild der Grundstücke der Klägerin und deren Umgebung, also den südlichen Ortsrand des Ortsteils X. der Beklagten mit rund 860 Einwohnern, sowie die darauf erkennbare Länge der vorhandenen Gebäude B.-Straße 4 und 10, wird deutlich, dass gerade einmal ein weiteres Gebäude dieser Länge straßenseitig auf das veranlagte Grundstück passen würde (sowie mindestens ein weiteres auf der straßenfernen Seite). Somit ist es unzweifelhaft nur eine den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Baulücke, die den Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht verhindert. Es liegt also deswegen nicht mehr im Außenbereich (vgl. die Rechtsprechung zu den einen Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden Baulücken etwa BVerwG, Beschl. v. 30.08.2019 - 4 B 8.19 - BauR 2019, 1887; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.2021 - 8 S 949/19 - BauR 2021, 1767) und kann auch nicht als „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ angesehen werden. 2. Die somit gegebene Bebaubarkeit des veranlagten Grundstücks ist allerdings erst kurz vor Bescheiderlass entstanden, so dass die Beitragsfestsetzung weder an einer eingetretenen Festsetzungsverjährung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO) noch am Verbot des § 20 Abs. 5 KAG scheitern kann. a) Vor Fertigstellung der Gebäude B.-Straße 10 und 12 im Jahr 2019 nahm das veranlagte Grundstück nicht am Bebauungszusammenhang X.s teil. Ein bestehender Bebauungszusammenhang endet in der Regel - von den dargelegten beidseitig von Bebauung umgebenen Baulücken abgesehen - an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, topographische Besonderheiten gebieten eine andere Wertung. Solche waren hier vor der Errichtung der Gebäude B.-Straße 10 und 12 nicht erkennbar. Vor diesem Ereignis endete der Bebauungszusammenhang südlich der B.-Straße an der östlichen Außenwand des Gebäudes B.-Straße 4 der Klägerin. Das nun veranlagte Wiesengrundstück war also nicht in diesen Zusammenhang miteinbezogen. Rechtsprechung und Literatur neigen nicht dazu, bei einer beidseitig bebauten Straße, bei der die eine Seite (hier deren südliche) auf nur kürzere Strecke in Richtung Außenbereich bebaut ist, anzunehmen, dass die auf längere Strecke bebaute andere Straßenseite einen Anspruch auf „Nachziehen“ der Grundstücke auf der kürzeren Seite vermittelt. Vielmehr wird angenommen, dass der Bebauungszusammenhang nicht auf die andere Straßenseite „überspringt“ (vgl. dazu Hess. VGH, Urt. v. 08.06.1989 - 4 UE 1360.85 -juris; ähnlich Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 34 Rn. 26; vgl. auch im Umkehrschluss VG Schleswig, Urt. v. 03.12.2021 - 9 A 148/19 - juris für den straßenrechtlichen Bebauungszusammenhang). b) Zwar betont die Klägerin zu Recht, jedenfalls die Möglichkeit des Anschlusses ihres veranlagten Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten habe aber schon seit über 50 Jahren bestanden. Das alleine hat ihrem Grundstück jedoch noch keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil vermittelt. Das Kommunalabgabengesetz definiert zwar - auch in seinen früheren Fassungen - den Begriff des beitragsrechtlichen Vorteils nicht, sondern setzt ihn voraus. Immerhin wird in § 31 Abs. 1 Satz 1 KAG bei der Beitragsbemessung der Vorteil als maßgeblich erwähnt. Der beitragsrechtliche Vorteil muss daher ein wirtschaftlicher, nicht nur ideeller Vorteil sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.2020 - 2 S 1486/19 - juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343). Es reicht aber auch nicht jeder denkbare wirtschaftliche Vorteil aus. Da die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, ist der Vorteil im Sinne eines Gebrauchsvorteils zu verstehen, mit dem in der Regel eine Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes eines Grundstücks und regelmäßig, aber nicht zwingend, eine Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks einhergeht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.2020 - 2 S 1486/19 - juris Rn. 40). Bei einem landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstück bildet die bloße Möglichkeit, einen Wasseranschluss herstellen und dann z.B. für den Betrieb von Tiertränken nutzen zu können, keine beitragsrechtlich relevante Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzwerts. Grundstücke im Außenbereich haben vielmehr erst im Zeitpunkt ihrer Bebauung einen wirklichen einrichtungsbezogenen Vorteil (so etwa VG Bayreuth, Urt. v. 03.0.2016 - B 4 K 15.414 juris Rn. 12; ähnlich wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.2020 - 2 S 1486/19 - VBlBW 2021, 100 juris Rn. 39). Das gilt jedenfalls dann, wenn Gesetz (vgl. § 31 KAG) und Satzung (vgl. §§ 29 ff. WVS) bei der Bemessung dieses Vorteils auf die Bebaubarkeit eines Grundstücks abstellen, nicht auf seine Bewässerbarkeit. c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berufung der Klägerin auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 WVS. Nach dieser Bestimmung entsteht die Beitragsschuld für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. Sie setzt die Ermächtigung in § 32 Abs. 2 KAG um. Nach dem Wortlaut scheinen beide Bestimmungen im Falle des veranlagten Grundstücks der Klägerin zwar einschlägig zu sein. Auf deren Sinngehalt abstellend können sie aber nur so verstanden werden, dass sie Grundstücke betreffen, für die vor dem 01.04.1964 bereits eine Vorteilslage eingetreten war (so auch Faiß, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2018, § 32 Rn. 5, wenn auch mit der unpräzisen Formulierung, Grundstücke, die vor diesem Zeitpunkt schon erschlossen gewesen seien). Für den Eintritt der Vorteilslage beim damaligen Außenbereichsgrundstück der Klägerin hat aber, wie dargelegt, die bloße Anschlussmöglichkeit ohne Bebauungsmöglichkeit nicht ausgereicht. III. Auch die Heranziehung der Klägerin in der festgesetzten Höhe erweist sich als rechtmäßig. Zu Unrecht rügt sie, die Beklagte habe bei der Berechnung der maßgeblichen Fläche ihres Grundstücks die Tiefenbegrenzungslinie des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 WVS missachtet. Nach dieser Bestimmung gilt als (anzurechnende) Grundstücksfläche, soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche (nur) bis zu einer Tiefe von 35 Metern von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Satz 2 bestimmt, im Falle einer über diese Begrenzung hinausgehende Nutzung sei die Grundstückstiefe maßgeblich, die durch die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich baurechtlicher Abstandsflächen bestimmt wird. § 29 Abs. 2 WVS weist allerdings darauf hin, dass § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberührt bleibt. Nach dieser gesetzlichen Vorgabe bleiben, wenn - wie hier - nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen ist, u.a. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile insbesondere diejenigen Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Sie wird durch die Bestimmung des § 31 Abs. 2 KAG ergänzt, nach welcher die Beklagte durch Satzung bestimmen kann, dass bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Grundstücksfläche nur bis zu einer bestimmten Tiefe der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird (Tiefenbegrenzung), sofern die darüberhinausgehenden Flächen nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Nach diesen Vorgaben durfte die Beklagte hier Flächen des Grundstücks der Klägerin miteinbeziehen, welche jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegen. 1. Allerdings vermag die Kammer nicht der Ansicht zu folgen, auf § 31 Abs. 2 KAG gestützte Tiefenbegrenzungslinien vermögen ohnehin nur auf solche Grundstücke Anwendung zu finden, die - anders als das der Klägerin - mit ihrer gesamten Fläche am Bebauungszusammenhang teilnehmen (so aber Albrecht, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 01.03.2020, § 8 Rn. 667g). Diese Auffassung dürfte die Anwendbarkeit einer Satzungsbestimmung von zivilrechtlichen Zufälligkeiten abhängig machen und wird wohl auch sonst nicht vertreten (a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2008 - 2 S 1794/06 - BWGZ 2008, 484 juris Rn. 23: „dass die Flächen diesseits der Tiefengrenze dem unbeplanten Innenbereich und die Flächen jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen sind“; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand April 2020, § 31 KAG S. 21: „Den Gemeinden ist zu empfehlen, den Anwendungsbereich einer Tiefenbegrenzung auf Grundstücke in der Randlage im Übergang zum Außenbereich zu beschränken. Bei Grundstücken, die vollständig innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, sollte von der Tiefenbegrenzung abgesehen … werden“; Gössl, in: Gössel/Reif u.a., KAG für Bad.-Württ., Stand Nov. 2015, § 31 Rn. 3.3 „Deshalb kann die Tiefenbegrenzungslinie des § 31 Abs. 2 KAG nur bei solchen Grundstücken oder Grundstücksteilflächen Anwendung finden, die dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind.“) 2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg begründet eine Tiefenbegrenzungslinie allerdings lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass die Flächen diesseits der Tiefengrenze dem unbeplanten Innenbereich und die Flächen jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen sind (vgl. nochmals Urt. v. 28.02.2008 - 2 S 1794/06 - BWGZ 2008, 484 juris Rn. 23; v. 28.09.1995 - 2 S 805/94 - juris Rn. 23). Für eine Widerlegung hat er es ausreichen lassen, wenn ein Grundstück über diese Linie hinaus bereits bebaut worden ist (dies aufnehmend auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 WVS der Beklagten) oder wenn eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB besteht, die ihrerseits den Bebauungszusammenhang vom Außenbereich abgrenzt. Nach Ansicht der Kammer besteht beim Grundstück der Klägerin eine damit vergleichbare Widerlegung der Vermutung: Die beiden an ihr unbebautes Grundstück westlich und östlich angrenzenden Grundstücksstreifen sind nämlich in jeweils ähnlicher Gebäudetiefe bebaut. Die „reale“ Abgrenzung zwischen Bebauungszusammenhang und Außenbereich auf dem Grundstück der Klägerin lässt sich somit auf einfache Weise mittels eines an die hinteren Außenwände der beiden Gebäude auf den Nachbargrundstücken angelegen Lineals unter Hinzufügung der Abstandsflächen (erwähnt in § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 WVS) bestimmen. Dies hat die Beklagte in der kartierten Anlage zu ihrem Bescheid auch getan. Soweit die Klägerin meint, durch die Länge ihres Grundstücks bestehe hier eine atypische Situation, in der die Abgrenzung Bebauungszusammenhang/Außenbereich nicht so eindeutig sei, dass die Vermutung widerlegt werde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Gegen die Möglichkeit dieser Art der Widerlegung der Vermutung spricht auch nicht die Formulierung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 WVS, dass nur dann etwas Anderes gilt (d.h. also die Tiefenbegrenzungslinie keine Anwendung findet), wenn Flächen jenseits dieser Linie tatsächlich baulich genutzt werden oder angeschlossen sind. Dort fehlt zwar die Formulierung, das gelte auch dann, wenn solche Flächen jenseits der Linie baulich genutzt werden können. Diese Anfügung ist aber deswegen nicht nötig, weil sie sich aus dem Verweis in § 29 Abs. 2 WVS auf das Unberührtbleiben der Reglung in § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, welche die Abgrenzung zum Außenbereich regelt, ergibt. B. Nichts Anderes gilt für den von der Klägerin erhobenen Abwasserbeitrag. Auch dieser erweist sich aus denselben Gründen als rechtmäßig. Es ist nur noch offensichtlicher, dass ein unbebautes landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch die bloße Möglichkeit der Herstellung eines Abwasseranschlusses noch keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil zu erlangen vermag (so auch VG Cottbus, Urt. v. 20.11.2019 - 6 K 739/16 - juris Rn. 23). C. Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Anschlussbeiträgen durch die Beklagte für ein Wiesengrundstück. Die Beklagte betreibt sowohl die öffentliche Wasserversorgung als auch die Abwasserbeseitigung als gemeindliche Einrichtungen. Für beide Einrichtungen bestehen gemeindliche Satzungen, die weitgehend wortlautidentisch sind. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke A.-Straße 4, Flst.-Nr. 241/1, und B-Straße 4, Flst.-Nr. 241/2 im Ortsteil X. der Beklagten. Diese sind mit den Wohngebäuden und Gebäuden eines aufgegebenen Landmaschinenbetriebs überbaut. Östlich an diese Grundstücke grenzt das unbebaute landwirtschaftlich genutzte Wiesengrundstück der Klägerin mit der Flurstücknummer 242/4. Für diese Grundstücke besteht kein Bebauungsplan. Am 26.01.2017 beschloss der Gemeinderat der Beklagten allerdings den Bebauungsplan „Gewerbegebiet B.-Straße“, der die Überbauung der noch weiter östlich gelegenen Grundstücke B.-Straße 10 und 12 (Flst-Nrn. 247/1 und 247/3) ermöglicht. Die Klägerin richtete beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag hiergegen (8 S 1421/17) und begehrte insoweit vorläufigen Rechtsschutz (8 S 2669/17). Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2018 ihren Eilantrag zurückgewiesen hatte, nahm die Klägerin ihren Normenkontrollantrag zurück. Die beiden Gebäude auf den Grundstücken B.-Straße 10 und 12 wurden in den Jahren 2018/2019 fertiggestellt. Mit Bescheid vom 21.10.2019 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag für deren unbebautes Grundstück Flst.-Nr. 242/4 in Höhe von 7.813,53 € heran. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Wasserversorgungsatzung der Beklagten in ihrer Fassung aus dem Jahr 2018 im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück habe zwar eine Gesamtgröße von 4.567 m2. Beitragspflichtig sei jedoch nur die im angefügten Plan grün markierte Fläche mit einer Größe von 3.141 m2. Aus der zulässigen Anzahl an Vollgeschossen mit zwei ergebe sich der Nutzungs-faktor von 1,25, somit eine zu veranlagende Nutzungsfläche von 3.926 m2. Multipliziert mit dem Beitragssatz ihrer Satzung von 1,86 € pro m2 Nutzfläche führe das zu 7.302,36 €, wozu noch 7 % Umsatzsteuer zu addieren seien. Mit Bescheid selben Datums wurde die Klägerin von der Beklagten mit vergleichbarer Argumentation unter Bezugnahme auf die Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung aus dem Jahr 2018 zu einem Abwasserbeitrag für das genannte Grundstück in Höhe von 19.904,82 € herangezogen. Zudem ergingen unter diesem Datum drei Erschließungsbeitragsbescheide für die drei Grundstücke der Klägerin. Am 19.11.2019 erhob die Klägerin gegen die beiden Anschlussbeitragsbescheide Widerspruch und beantragte, deren Vollziehung auszusetzen. Am Folgetag lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Klägerin begründete ihre Widersprüche damit, die Beklagte habe sich in beiden Bescheiden auf eine unzutreffende zu späte Satzungsfassung berufen, da die „Arbeiten am 28.09.2018 abgeschlossen waren“. Das veranlagte Grundstück sei weder an die Wasser-versorgungs- noch an die Abwassereinrichtung der Beklagten angeschlossen und zudem kein Bauland, so dass keine Beiträge entstanden sein könnten. Jedenfalls habe die Beklagte die Tiefenbegrenzungslinie in ihren Satzungen anwenden müssen, so dass die beitragspflichtige Fläche erheblich kleiner ausfalle. Am 20.05.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, diese sei ohne ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil das Landratsamt Ostalbkreis seit über einem Jahr nicht über ihre Widersprüche entschieden habe. Ihre Klage sei auch begründet. Ihr veranlagtes Grundstück wie auch ihre beiden bebauten Grundstücke seien noch heute dem Außenbereich zuzurechnen und somit nicht bebaubar. Wolle man das anders sehen, müsse man berücksichtigen, dass in der B.-Straße bereits seit Jahrzehnten eine betriebsfertige Wasserleitung und ein betriebsfertiger Abwasserkanal zur Erschließung insbesondere des Grundstücks B.-Straße 5 lägen, was von ihr vorgelegte Fotos und Pläne belegten. Somit habe für das veranlagte Grundstück schon lange eine Anschlussmöglichkeit und damit die Vorteilslage bestanden. Ihr Vater sei beispielsweise im Jahr 1976 unter Berufung auf eine gemeindliche Satzung aus dem Jahr 1965 zu einem Klärbeitrag für „Gebäude Nr. 95“ (also ein damals schon bebautes Grundstück) herangezogen worden, was belege, dass schon damals Satzungen der Beklagten existieren. Deswegen berufe sie sich auf eine eingetretene Festsetzungsverjährung und auf die Bestimmung des 20 Abs. 5 KAG zur Unzulässigkeit einer Festsetzung wegen zu lange zurückliegenden Vorteilseintritts. Zudem müsse ihr § 37 Abs. 2 WVS zugutekommen, wonach für Grundstücke, welche schon vor dem 01.04.1964 an die öffentlichen Einrichtungen hätten angeschlossen werden können, jedoch nicht angeschlossen worden sind, die Beitragsschuld erst mit dem tatsächlichen Anschluss entstehe, frühestens mit dessen Genehmigung. Mindestens müsse die Beklagte aber die in ihrer Satzung vorgesehene Tiefenbegrenzungslinie anwenden. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2019 über Anschlussbeiträge für das Grundstück Flst.-Nr. 242/4 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung macht sie geltend, die Beitragssätze in ihren seit dem Jahr 2015 geltenden Wasserversorgungs- und Abwassersatzungen seien stets dieselben gewesen. Das veranlagte Grundstück der Klägerin habe sich zunächst im Außenbereich befunden und sei deswegen nicht bebaubar gewesen. Erst durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet B.-Straße“ und die zu seiner Umsetzung ergangene Bebauung habe es Baulandqualität erhalten. Da in der B.-Straße Wasserleitung und Kanalisation verlegt seien, könne es zudem angeschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei deren Grundstück gerade nicht mit dessen voller Fläche, sondern nur insoweit veranlagt worden, als es zum Bebauungszusammenhang zu zählen sei. Maßgeblich für diese Begrenzung seien die letzten Gebäude westlich und östlich, also A.-Straße 4 (Flst.-Nr. 241/1) und B.-Straße 12 (Flst.-Nr. 247/1), nicht die Tiefenbegrenzungslinie in ihrer Satzung. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin betont, ihr Grundstück bilde eine atypische Außenbereichsinsel im Innenbereich. Soweit sie im Behördenverfahren noch Argumente hinsichtlich Baubeschränkungen und gegen den Nutzungsfaktor geltend gemacht habe, halte sie diese nicht mehr aufrecht. Die Beklagte hat geltend gemacht, zwar habe sie Wasserversorgungssatzungen schon aus der Zeit vor 1964, Abwassersatzungen erst seit 1965, doch in allen sei die Voraussetzung für die Entstehung der Beitragsschuld der tatsächliche Anschluss (bzw. die Genehmigung des Anschlusses) gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten Bezug genommen. Die Anfechtungsklagen der Klägerin gegen die festgesetzten Erschließungsbeiträge sind bei der 15. Kammer des Gerichts anhängig.