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Urteil

2 S 2231/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2010 - 2 K 296/10 - geändert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Abwasserbeitrag von mehr als 12.583,12 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag. 2 Die Kläger sind Eigentümer des - im Außenbereich gelegenen - 10.498 qm großen Grundstücks Flst. Nr. xxxxx auf der Gemarkung der Beklagten. Die Voreigentümer errichteten auf Grundlage der Baugenehmigung der Beklagten vom 04.11.1998 auf dem Grundstück ein Hauptgebäude, in dem die Praxisräume einer Pferdeklinik untergebracht waren, sowie einen zu der Klinik gehörenden Stall und schlossen das Grundstück an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten an. Mit Bescheid vom 09.03.1999 zog die Beklagte die Voreigentümer daraufhin zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 39.691,32 DM heran. Die Beklagte veranlagte dabei nur eine 2.587 qm große Teilfläche des Grundstücks. Die in dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan näher gekennzeichnete Teilfläche erfasst den östlichen und südlichen Bereich des Grundstücks, der mit den genannten Anlagen bebaut ist, und die dazugehörenden Abstands- und Zwischenflächen. 3 Die Beklagte erteilte den Klägern auf deren Antrag unter dem 27.09.2006 die Baugenehmigung zum Neubau einer „Bewegungshalle“ mit den Maßen 40 m x 20 m. Die Tierbewegungshalle dient dazu, den auf dem Grundstück untergebrachten Pferden in einem geschützten Bereich ohne Witterungseinflüsse Auslauf zu gewähren. Derzeit ist im Hauptgebäude statt der ursprünglichen Pferdeklinik eine Kleintierpraxis untergebracht. Der Stall dient einer Pferdepensionshaltung, der auch die Tierbewegungshalle zugeordnet ist. 4 Mit Bescheid vom 25.11.2009 zog die Beklagte die Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 12.978,59 EUR für einen weiteren - 1.599 qm großen - Teil ihres Grundstücks heran, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet. Die betreffende Teilfläche schließt sich nach Westen auf dem südlichen Teil des Grundstücks an die bereits 1999 veranlagte Teilfläche an. Die Beklagte legte der Beitragserhebung neben einer Grundstücksteilfläche von 1.599 qm die nach der Baugenehmigung tatsächlich vorhandene Geschossfläche von 800 qm für die „Bewegungshalle“ sowie einen Beitragssatz je Quadratmeter Grundstücks- und Geschossfläche von 5,41 EUR zugrunde. Zur Begründung für die Veranlagung führte sie aus, nach Erteilung der Baugenehmigung für die Halle seien die Voraussetzungen für die Abgrenzung eines weiteren Teils von 1.599 qm der bisher unberücksichtigten Grundstücksfläche entfallen, so dass nach § 29 Abs. 3 KAG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ihrer Abwassersatzung ein weiterer Beitrag zu erheben sei. Dabei sei die nach der Baugenehmigung überbaute Fläche einschließlich der baurechtlich erforderlichen Abstands-, Zugangs- und Zubehörflächen berücksichtigt worden. 5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 09.12.2009 Widerspruch und verwiesen zur Begründung darauf, dass die neu errichtete Tierbewegungshalle nicht an die Kanalisation angeschlossen sei. In ihr befänden sich weder Wasseranschlüsse noch Abflüsse. Das Niederschlagswasser der Dachflächen werde auf dem Grundstück versickert. 6 Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 mit der Begründung zurück, es sei unerheblich, ob die Tierbewegungshalle für sich allein gesehen mit der Grundstücksentwässerungsanlage verbunden sei oder nicht, da das Grundstück insgesamt betrachtet tatsächlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei. Eine andere Beurteilung sei schon aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber Grundstücken im beplanten oder unbeplanten Innenbereich nicht zu rechtfertigen, da auch bei diesen Grundstücken in der Regel nicht alle Gebäude oder Flächen an die Kanalisation angeschlossen seien, aber dennoch das gesamte Buchgrundstück der Beitragspflicht unterliege. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass Grundstücke im Außenbereich durch die gebotene Teilflächenabgrenzung besser gestellt würden als die anderen. Darüber hinaus liege die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Gebäude innerhalb des Grundstücks an die Wasser- bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen würden, ausschließlich beim Grundstückseigentümer, und dieser bedürfe hierfür keiner weiteren Anschlussgenehmigung. Folgte man der Argumentation der Kläger, müsste sie von sich aus eine ständige Überprüfung der Grundstücke vornehmen, um feststellen zu können, ob und welche Baulichkeiten zu welchem Zeitpunkt angeschlossen worden seien. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich. 7 Die Kläger haben am 04.02.2010 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 aufzuheben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, bei Außenbereichsgrundstücken rechtfertige die bloße Möglichkeit eines Anschlusses an das Abwassersystem die Erhebung eines Beitrags nicht, da der Vorteil, der bei Innenbereichsgrundstücken regelmäßig darin liege, dass ein Grundstück bebaubar werde, bei Außenbereichsgrundstücken gerade nicht vorhanden sei. Deshalb rechtfertige regelmäßig lediglich der tatsächliche Anschluss die Erhebung eines Beitrags. Soweit hier die Abwasserbeseitigung als öffentliche Leistung durch die angeschlossenen Gebäude in Anspruch genommen werde, sei dies bereits mit der erstmaligen Beitragserhebung abgegolten. Die Errichtung der Tierbewegungshalle ohne Anschluss an das Abwassersystem löse dagegen beitragsrechtlich keinen wie auch immer gearteten weiteren Vorteil aus, der die Erhebung eines ergänzenden Abwasserbeitrags rechtfertige. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ergänzend ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung seien dann nicht mehr gegeben, wenn entweder Flächen bebaut oder tatsächlich angeschlossen seien. Bei bebauten Flächen komme es auf den tatsächlichen Anschluss nicht mehr an, da es im Ermessen des jeweiligen Eigentümers stehe, ob und welche Gebäude auf seinem Grundstück mit einer Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung ausgestattet würden. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Beitragsbescheid finde seine Grundlage in der Abwassersatzung - AbwS - der Beklagten vom 16.12.2009 und hier insbesondere in § 33 Nr. 4 AbwS, der bestimme, dass von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden sei, weitere Beiträge erhoben würden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gemäß § 31 Abs. 1 KAG entfallen seien. Bedenken gegen die Gültigkeit der Abwassersatzung seien nicht ersichtlich und würden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 10 Der Berechnung des Abwasserbeitrags im Jahre 1999 sei nur eine Teilfläche des Grundstücks i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG zugrundegelegt worden. Mit der Erweiterung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks durch die Errichtung der Tierbewegungshalle sei insoweit die Voraussetzung einer Teilflächenabgrenzung gemäß § 33 Nr. 4 AbwS i.V.m. 31 Abs. 1 KAG entfallen, und die Beklagte sei befugt gewesen, die neu bebaute Fläche des Grundstücks zu einem Beitrag zu veranlagen. Denn nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG blieben nur diejenigen Teilflächen des Grundstücks außer Betracht, die weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt seien. Diese Aufzählung sei alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reiche daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben sei. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Tierbewegungshalle selbst an die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten angeschlossen sei. Der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil beziehe sich bei Außenbereichsgrundstücken zwar nicht - wie bei Grundstücken im Innenbereich - auf das gesamte Buchgrundstück, ein Vorteil durch den Anschluss erwachse Grundstücken im Außenbereich aber bezüglich derjenigen Flächen, auf denen sich bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO befänden. 11 Etwas anderes könne auch nicht dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.09.2009 (2 S 482/09) entnommen werden. Danach sei der Vorteil eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks durch den Anschluss an die Abwasserbeseitigung auf den Teil des Grundstücks beschränkt, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen sei. Zur Erlangung eines beitragsrechtlichen Vorteils werde damit aber nicht der Anschluss einer baulichen Anlage an die auf dem Außenbereichsgrundstück vorhandene, zur öffentlichen Abwasserkanalisation führenden Leitung vorausgesetzt; gefordert werde nur, dass der Teil des Außenbereichsgrundstücks, für den ein Abwasserbeitrag nacherhoben werde, den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden könne. Dies sei bei der Tierbewegungshalle gegeben, da sie den an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Baulichkeiten diene. 12 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 28.07.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, ein beitragsrechtlicher Vorteil entstehe im Außenbereich erst dann, wenn die bauliche Anlage auch an die Abwasserbeseitigungsanlage, für die der Beitrag geltend gemacht werde, angeschlossen sei. Werde nach einer ersten Heranziehung unter Teilflächenabgrenzung - wie hier - eine weitere Grundstücksfläche bebaut, beurteile sich die Frage, ob die weitere, jetzt bebaute Fläche zum Abwasserbeitrag herangezogen werden könne, nach denselben Regelungen wie die erstmalige Heranziehung eines Grundstücks. Denn bei dieser Art einer Nachveranlagung handele es sich - rechtlich betrachtet - um eine Erstveranlagung des noch nicht herangezogenen Grundstücksteils. Werde die Bebauung im Außenbereich vorgenommen, ergebe sich ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil danach weder aus dem Umstand der bloßen Bebauung noch aus der Überlegung, dass die bauliche Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen werden könne. Beitragsrechtlich relevant sei allein der tatsächlich erfolgte Anschluss einer solchen baulichen Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigung. Diese Voraussetzung liege hinsichtlich der Halle nicht vor. 13 Wenn die Tierbewegungshalle auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre, wäre keine Beitragsschuld für ein solches im Außenbereich gelegenes Grundstück entstanden. Allein der Umstand, dass sich die Gebäude der Klinik und der Pferdepension sowie die Tierbewegungshalle auf ein und demselben Grundstück befänden, rechtfertige keine abweichende Betrachtung. Hätten die Kläger ihr Grundstück geteilt und erst dann die Halle errichtet, könnten sie ebenfalls nicht zu einem Beitrag herangezogen werden. Bei der erweiterten Heranziehung desselben Grundstücks nach Teilflächenabgrenzung gelte nichts anderes. 14 Dem Beitragsbescheid stehe auch die Festsetzungsverjährung entgegen, da die hier zu beurteilende Teilfläche schon seit 1999 - wenn auch nur mit einer überdachten Mistmulde - bebaut gewesen sei. Ein Beitragsbescheid hätte deshalb wegen Festsetzungsverjährung seit 2005 nicht mehr erlassen werden dürfen. 15 Auch der Umstand, dass die Gebäude eine „Gesamtanlage“ bildeten, rechtfertige eine Beitragserhebung nicht. Diese Konstellation könne insbesondere nicht mit dem Fall verglichen werden, bei dem nur Teile eines großen Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen seien. Im vorliegenden Fall seien keine „Gebäudeteile“ zu beurteilen, bei denen eine Unterscheidung zwischen angeschlossenen und nicht angeschlossenen Räumen tatsächlich ausscheide. Bei jedem Wohngebäude seien im Regelfall die meisten und insbesondere die größten Räume gerade nicht an die Abwasserentsorgung angeschlossen. Selbstverständlich sei aber stets das Wohngebäude als solches angeschlossen, nämlich in der Regel die Sanitärräume und die Küche. Anders sei jedoch der Fall zu beurteilen, wenn auf einem großen Grundstück eine angeschlossene Baulichkeit vorhanden sei und dann in einem anderen Bereich des Grundstücks zu einem späteren Zeitpunkt ein Gebäude errichtet werde, das - wie hier - nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sei. 16 Im Übrigen sei es den Klägern gar nicht gestattet, die Bewegungshalle anzuschließen. Sie seien verpflichtet, das Niederschlagswasser, das auf den großen Dachflächen anfalle, zu versickern. Die vorhandene Leitung wäre auch nicht in der Lage, weitere Abwassermengen - sei es Schmutzwasser, sei es Niederschlagswasser - dem Abwassernetz der Beklagten zuzuführen. Schließlich wäre es grob unangemessen, für die nachträgliche Errichtung einer nicht angeschlossenen baulichen Anlage einen Abwasserbeitrag zu erheben. Es sei hier gerade nicht so, dass lediglich ein kleinerer baulicher Teil nicht vom Anschluss an die Kanalisation profitiere. Vielmehr sei die Tierbewegungshalle deutlich größer an die angeschlossene Anlage. Die Tierbewegungshalle sei auch nicht auf den im Hauptgebäude vorhandenen Anschluss angewiesen. Deshalb werde die Nutzung des bereits vorhandenen Abwasseranschlusses im Gebäude der Tierklinik keineswegs intensiviert. 17 Die Kläger beantragen, 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.12.2010 - 2 K 296/10 - zu ändern und den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. 24 Die Beklagte hat im Hinblick auf die von den Klägern vorgenommene Bebauung ihres Außenbereichsgrundstücks mit einer „Bewegungshalle“ zu Recht einen weiteren Abwasserbeitrag erhoben (vgl. dazu 1. bis 4.). Sie hat jedoch dabei zu Unrecht auch den Bereich der seit 1999 bestehenden Mistmulde einbezogen und insoweit einen überhöhten Beitrag festgesetzt (vgl. unter 5.). Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und ihr dazu ergangener Widerspruchsbescheid ist danach rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ein weiterer Abwasserbeitrag in Höhe von 12.583,12 EUR festgesetzt wird. Lediglich hinsichtlich eines Betrags von 395,47 EUR hat die Berufung der Kläger Erfolg. 25 1. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nach der Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009. Denn die weitere Beitragsschuld der Kläger ist bereits auf der Grundlage der Abwassersatzung der Beklagten vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 (im Folgenden: AbwS) entstanden. Für eine Nachveranlagung, die wie hier allein auf der baulichen Nutzung weiterer Grundstücksteile - ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - beruht, sieht § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS i.V.m. § 20 Nr. 5 Buchst. c AbwS vor, dass die Beitragsschuld mit Erteilung der Baugenehmigung entsteht. Die Baugenehmigung für die hier in Streit stehende Tierbewegungshalle datiert vom 27.09.2006, so dass die Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt und damit noch unter Geltung der Abwassersatzung vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 entstanden ist. Die Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009, die am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, findet deshalb keine Anwendung. 26 2. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist demnach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS. In der Vorschrift ist bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit dies das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere „außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, „deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung vom 04.05.2009, im Folgenden: KAG n.F.). 27 Die zitierte Regelung in der Satzung der Beklagten hat ihre Rechtsgrundlage ihrerseits in § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 entfallen. 28 3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass infolge der Errichtung der Tierbewegungshalle auf dem südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger die Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS vorgelegen haben und dementsprechend eine weitere Beitragspflicht entstanden ist. 29 a) Bei der Erstveranlagung von Grundstücken bleiben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) im Außenbereich gelegene Teilflächen von Grundstücken unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Diese Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung lagen bei der Erstveranlagung der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks mit Ausnahme der 2.587 qm großen, mit Pferdeklinik und Stall bebauten Teilfläche im östlichen und südlichen Bereich vor. Denn der Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss entsteht, beschränkt sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Abstands- und Zugangsflächen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen. Die Auslaufflächen für Pferde können jedoch bei einem Grundstück im Außenbereich, das als Pferdeklinik genutzt wird, nicht den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden. 30 b) Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS weitere Beiträge erhoben werden. Das ist der Fall, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.2010 - 2 S 65/10 - BWGZ 2010, 367). Hiervon ausgehend ist die Voraussetzung für die Teilflächenabgrenzung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS für den mit der Tierbewegungshalle bebauten südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger mit der Errichtung dieses Gebäudes entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Gebäude selbst an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten angeschlossen ist. Es ist deshalb unerheblich, ob in der Tierbewegungshalle derzeit tatsächlich konkret Schmutzwasser anfällt (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 08.03.2011 - 5 B 14/11 - HGZ 2011, 236). 31 4. Diese Auslegung der genannten Vorschriften ist - entgegen der Auffassung der Kläger - mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine weitere Beitragsveranlagung nennen, gilt auch für solche Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2009 - 2 S 434/07 - BWGZ 2010, 160 für den Fall einer Nachveranlagung nach einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks). Deshalb ist eine Nachveranlagung nur zulässig, wenn sich auch die Vorteilslage verändert hat, d.h. dem Eigentümer zusätzliche Vorteile entstehen. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 (§ 29 Abs. 3 Satz 3 KAG n.F.) enthält damit das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass durch die weitere Bebauung auf dem Grundstück auch eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen. 32 a) Die Quantifizierung des Vorteils und damit auch die Bestimmung seiner Höhe hat sich danach auszurichten, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 8 RdNr. 276). Die Relation zwischen dem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen kann jedoch nur grob und unscharf abgebildet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit einem größeren Umfang der Bebauung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass bei gleichem Umfang der Bebauung innerhalb der einzelnen Nutzungsarten erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Dies gilt bei gleichem Umfang der Bebauung erst recht für unterschiedliche gewerbliche oder industrielle Nutzungen. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf die jeweiligen Nutzungsarten oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die unterschiedlichen Vorteile im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass ein bestimmter Umfang der tatsächlichen Bebauung zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem bestimmten Umfang führt und dementsprechend bei Ausweitung der Bebauung auch eine entsprechend größere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erwarten ist, ist deshalb nicht zu beanstanden. 33 b) Danach lässt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Intensität bzw. der Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks bei der Abwasserbeseitigung ausreichende Rückschlüsse auf das zu erwartende Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlagen und damit auf den aus dieser Inanspruchnahme resultierenden Vorteil zu. Im Regelfall führen weitere Baulichkeiten zu einer größeren Inanspruchnahme, auch wenn in bestimmten Gebäudeteilen oder - wie hier - in einzelnen Gebäuden weder eine Wasserversorgung noch eine Abwasserbeseitigung benötigt wird. 34 Auch der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlass, die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten in Frage zu stellen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass die Neuerrichtung der „Bewegungshalle“ insgesamt zu einer Attraktivitätssteigerung der Pferdepension und damit verbunden zu einer besseren Auslastung des Betriebs führen wird. Werden aber in größerem Umfang Pferde auf dem Grundstück untergebracht, steigt erfahrungsgemäß auch der Wasserbedarf und daraus folgend der Umfang des abgeführten Abwassers. Der größere bauliche Umfang des Betriebs berechtigt deshalb generell zu der Annahme, dass auch in einem größeren Umfang die öffentliche Einrichtung der Beklagten in Anspruch genommen wird. Ob dies unter den im Fall der Kläger gegebenen Umständen tatsächlich der Fall ist, spielt keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, ob bei einer anderen (gewerblichen oder sonstigen) Nutzung des Grundstücks - bei gleichem Umfang der Bebauung - die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten deutlich mehr bzw. deutlich weniger in Anspruch genommen würden. Im Rahmen der Beitragserhebung können mit vertretbarem Aufwand die Unterschiede in der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht ermittelt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Beitragserhebung für die bebauten Flächen eines Grundstücks - abgesehen vom Fall, dass sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996) - der Beitragsanspruch ausgeschöpft wird und dementsprechend auch bei einer Nutzungsänderung, die zu einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem größeren Umfang führt, kein weiterer Beitrag erhoben werden kann. Mit der erstmaligen Beitragserhebung werden - mit anderen Worten - typisierend die Vorteile für alle auf den bebauten Flächen zulässigen Nutzungsarten und damit für das gesamte Nutzungsspektrum abgegolten. 35 Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten kann es deshalb - entgegen der Auffassung der Kläger - auch keine Rolle spielen, dass die Tierbewegungshalle größer ist als die übrigen Gebäude. Gleichfalls unerheblich ist danach ferner der Umstand, dass die Tierbewegungshalle auf den im Hauptgebäude selbst vorhandenen Anschluss nicht angewiesen ist. 36 c) Die Auslegung, wonach bei Außenbereichsgrundstücken im Rahmen der Beitragserhebung die bebauten Flächen mit zu berücksichtigen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob das jeweilige Gebäude an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, findet ihre Bestätigung auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Die Vorschrift wurde 1976 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Der Gesetzgeber dachte dabei in erster Linie an Aussiedlerhöfe, deren beitragsrechtliche Behandlung zu Schwierigkeiten geführt habe. Der Gesetzgeber wollte deshalb klarstellen, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-)Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe, also einschließlich der Grenzabstandsflächen bei den Gebäuden. Dagegen seien nicht einzubeziehen die auf demselben (Buch-)Grundstück an die Hofstelle angrenzenden Äcker, Wiesen, Bauflächen, Gärten und Weiden (LT-Drs. 7/2340, S. 14). Auf der Grundlage dieser Vorstellung des Gesetzgebers gehören zur Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich neben dem Wohnhaus des landwirtschaftlich genutzten Anwesens auch Wirtschafts- und Nebengebäude wie etwa Stall, Scheune und Schuppen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Auch mit diesen Wirtschafts- und Nebengebäuden werden die öffentlichen Einrichtungen in höchst unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen; während Ställe in aller Regel an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen sein werden, wird ein solcher Anschluss bei Scheunen und Schuppen gewöhnlich fehlen. Auch insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch keinen Anlass gesehen, die Flächen etwa von Scheunen und Schuppen von einer Beitragserhebung auszunehmen. 37 d) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die hier zu beurteilende Konstellation - mehrere selbständige Gebäude bilden beitragsrechtlich eine Gesamtanlage - auch durchaus mit dem Fall vergleichbar, in dem nur Teile eines Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es häufig von Zufälligkeiten abhängig sein wird, ob ein Gesamtgebäude errichtet wird, ob Gebäudeteile konstruktiv miteinander verbunden sind oder ob - wie hier - verschiedene Gebäude, die in einem inneren Zusammenhang stehen, erst nach und nach errichtet werden. Bei einem großen Gesamtgebäude bzw. einem Gebäude, das aus mehreren konstruktiv verbundenen Gebäudeteilen besteht, ist ebenfalls nicht danach zu differenzieren, in welchem Teilbereich des Gebäudes bzw. in welchen Gebäudeteilen eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt; eine solche Aufspaltung wäre durch die Gemeinde mit einem vertretbaren Aufwand nicht leistbar und im Übrigen äußerst streitanfällig. Gleiches muss aber auch für eine „Gesamtanlage“, wie sie hier zu beurteilen ist, gelten. 38 e) Auch der Umstand, dass bei Grundstücken im Außenbereich die bloße Möglichkeit des Anschlusses allein keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil bietet und diese Grundstücke dementsprechend der Beitragspflicht nur dann unterliegen, wenn die von der Einrichtung angebotenen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31), schließt eine Nacherhebung im vorliegenden Fall nicht aus. Entsprechend § 15 Abs. 2 AbwS entstand für das Grundstück der Kläger die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der Pferdeklinik an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten im Jahre 1999. Vor diesem Hintergrund stellt sich entgegen der Auffassung der Kläger bei der hier zu beurteilenden Nachveranlagung - im Gegensatz zur Erstveranlagung - nicht die Frage, ob das Grundstück der Kläger insgesamt einen beitragsrechtlichen Vorteil genießt. Allein zu beurteilen ist vielmehr die Frage, ob sich die bereits bestehende Vorteilslage durch das neue Gebäude verbessert hat. Dies ist nach den bisherigen Ausführungen zu bejahen. 39 Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Kläger, die Heranziehung einer weiteren Grundstücksfläche beurteile sich nach denselben Grundsätzen wie die erstmalige Heranziehung des Grundstücks. Richtig daran ist, dass es beitragsrechtlich keinen Unterschied ausmachen kann, ob die „Bewegungshalle“ gleichzeitig mit der Pferdeklinik 1999 oder - wie hier - erst nachträglich errichtet worden ist. In beiden Fällen ist von einer gleichen Vorteilslage auszugehen, die Beitragserhebung hat deshalb nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen. Auch bei einer gleichzeitigen Errichtung von Pferdeklinik und „Bewegungshalle“ hätte sich aber nicht die Frage gestellt, ob das tatsächlich angeschlossene Grundstück überhaupt zu einem Beitrag zu veranlagen ist. In gleicher Weise wie bei der hier zu beurteilenden nachträglichen Errichtung eines weiteren Gebäudes hätte allein die Frage nach dem Umfang der Beitragserhebung beantwortet werden müssen. 40 f) Unerheblich ist auch der Einwand der Kläger, dass eine Beitragsschuld für die „Bewegungshalle“ dann nicht entstanden wäre, wenn sie auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Begriff ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an ihm festzuhalten. Deshalb wäre bei der von den Klägern angeführten Konstellation daran zu denken, ob im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit der Grundstücksnutzung ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne angezeigt wäre. Die Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Die dargelegten Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würden es jedenfalls auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen, wenn bei der Beitragserhebung danach unterschieden würde, ob sich die Tierbewegungshalle auf einem gesonderten Buchgrundstück oder auf dem gleichen Grundstück wie die dazugehörige Pferdeklinik/-pension befindet. Der Einwand der Kläger, sie hätten auch dann nicht zu einem Beitrag herangezogen werden können, wenn sie ihr Grundstück zuvor geteilt und erst dann die „Bewegungshalle“ errichtet hätten, greift deshalb ebenfalls nicht durch. Im Übrigen stünde bei einer solchen Vorgehensweise ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO im Raum. Danach macht das Motiv, Beiträge zu sparen, eine rechtliche Gestaltung zwar noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt jedoch dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Eine Grundstücksteilung, die ein Grundstückseigentümer mit Blick auf den bevorstehenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld vornimmt, um einzig die Beitragsbelastung zu verhindern oder zu minimieren, kann sich danach als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erweisen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.08.2008 - 2 S 1946/06 - ZKF 2008, 237). 41 g) Die Vorteilslage für den Teil des Grundstücks, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet, wird auch nicht durch den Vortrag der Kläger in Frage gestellt, wonach es ihnen rechtlich nicht gestattet sei, das Gebäude an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Unerheblich ist zunächst der Umstand, dass die Kläger verpflichtet sind, das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Bewegungshalle anfällt, auf dem Grundstück versickern zu lassen. Wird bei einem Grundstück im Außenbereich lediglich das Schmutz- und nicht auch das Niederschlagswasser durch eine Einrichtung der Gemeinde entsorgt, führt dies nicht zur Annahme eines Mindervorteils, dem durch eine Beschränkung des einheitlichen Beitragssatzes Rechnung zu tragen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006, aaO). Eine Vorteilslage ist danach jedenfalls bereits deshalb zu bejahen, weil die Kläger grundsätzlich berechtigt sind, eventuell anfallendes Schmutzwasser der Tierbewegungshalle (in Zukunft) der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten zuzuführen. 42 Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Kläger, die vorhandene Abwasserleitung sei nicht in der Lage, weitere Schmutzwassermengen den Abwasserbeseitigungsanlagen zuzuführen, ist ohne die erforderliche Substanz. Nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es möglich, über die Druckentwässerungsleitung, die das Grundstück der Kläger anschließt, dem Abwassernetz weitere Mengen an Schmutzwasser zuzuführen. 43 5. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch eine grundstücksbezogene Nachveranlagung auch für den Teilbereich vorgenommen, auf dem bereits im Jahr 1999 eine befestigte Mistmulde errichtet wurde. Eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS, die auf den Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gestützt wird, ist rechtlich nur dann möglich, wenn die Beitragspflicht für den nacherhobenen Grundstücksteil nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden und durch Verjährung erloschen ist. Im vorliegenden Fall lag hinsichtlich des mit der Mistmulde überbauten Grundstücksteils die Voraussetzung für eine Teilflächenabgrenzung im Jahre 1999 nicht vor, so dass auch für diesen Teil des Grundstücks 1999 die Beitragsschuld entstanden ist. Daraus folgend konnte die Beklagte diese Teilfläche im Jahre 2009 nicht mehr veranlagen, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) abgelaufen war und der entsprechende (Teil-)Anspruch verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG n.F. i.V.m. den §§ 169, 170 AO). 44 Zu Unrecht meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, die Beitragsschuld für den Bereich der Mistmulde sei im Jahre 1999 deshalb nicht entstanden, weil das Abwasser der Mistmulde - im Hinblick auf seinen Verschmutzungsgrad - nicht ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung habe zugeführt werden dürfen. Der Beitragserhebung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass in Relation zur Bebauung die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es sich - wie dargelegt - um eine zulässige Typisierung, die ihrer Natur nach durch Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Frage gestellt werden kann. Im Rahmen dieser zulässigen Typisierung ist es deshalb unerheblich, ob bzw. in welchem Umfang von bestimmten - bebauten - Flächen aus die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Es widerspricht damit den Grundsätzen der Beitragserhebung, die jeweiligen bebauten Flächen dahingehend zu überprüfen, ob und in welchem Umfang von diesen Abwasser in das öffentliche Netz eingeleitet werden darf. 45 Festsetzungsverjährung ist danach hinsichtlich des Beitragsanspruchs für eine Teilfläche von 73,10 qm eingetreten. Die Kläger nutzen diese Teilfläche derzeit als überdachte Unterstellmöglichkeit für Heuballen. Der Kläger zu 2 hat hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Grundfläche dieser Unterstellmöglichkeit, deren Größe zwischen den Beteiligten unstreitig ist, deckungsgleich mit der Fläche der ursprünglichen Mistmulde ist. Auch die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen und insbesondere nicht behauptet, die ursprüngliche Mistmulde habe nur einen geringeren Teil des Grundstücks in Anspruch genommen. Dementsprechend ist die im Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 zugrundegelegte Beitragsfläche von 2.399 qm um eine Fläche von 73,10 qm zu reduzieren. Dies führt unter Zugrundelegung des - unstreitigen - Beitragssatzes von 5,41 EUR je qm zu einem Abwasserbeitrag von 12.583,12 EUR (Beitragsfläche von 2.325,90 qm multipliziert mit dem Beitragssatz von 5,41 EUR/qm). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da die Beklagte lediglich hinsichtlich eines Betrags von knapp 400,-- EUR (bei einem Streitwert von knapp 13.000,-- EUR) unterlegen ist, hält der Senat eine Kostentragung der Kläger aus Gründen der Billigkeit für angezeigt. 47 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 50 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. 51 Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 52 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 53 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 54 Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 55 Beschluss vom 26. März 2012 56 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.978,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 57 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 23 Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. 24 Die Beklagte hat im Hinblick auf die von den Klägern vorgenommene Bebauung ihres Außenbereichsgrundstücks mit einer „Bewegungshalle“ zu Recht einen weiteren Abwasserbeitrag erhoben (vgl. dazu 1. bis 4.). Sie hat jedoch dabei zu Unrecht auch den Bereich der seit 1999 bestehenden Mistmulde einbezogen und insoweit einen überhöhten Beitrag festgesetzt (vgl. unter 5.). Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und ihr dazu ergangener Widerspruchsbescheid ist danach rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ein weiterer Abwasserbeitrag in Höhe von 12.583,12 EUR festgesetzt wird. Lediglich hinsichtlich eines Betrags von 395,47 EUR hat die Berufung der Kläger Erfolg. 25 1. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nach der Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009. Denn die weitere Beitragsschuld der Kläger ist bereits auf der Grundlage der Abwassersatzung der Beklagten vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 (im Folgenden: AbwS) entstanden. Für eine Nachveranlagung, die wie hier allein auf der baulichen Nutzung weiterer Grundstücksteile - ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - beruht, sieht § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS i.V.m. § 20 Nr. 5 Buchst. c AbwS vor, dass die Beitragsschuld mit Erteilung der Baugenehmigung entsteht. Die Baugenehmigung für die hier in Streit stehende Tierbewegungshalle datiert vom 27.09.2006, so dass die Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt und damit noch unter Geltung der Abwassersatzung vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 entstanden ist. Die Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009, die am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, findet deshalb keine Anwendung. 26 2. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist demnach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS. In der Vorschrift ist bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit dies das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere „außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, „deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung vom 04.05.2009, im Folgenden: KAG n.F.). 27 Die zitierte Regelung in der Satzung der Beklagten hat ihre Rechtsgrundlage ihrerseits in § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 entfallen. 28 3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass infolge der Errichtung der Tierbewegungshalle auf dem südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger die Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS vorgelegen haben und dementsprechend eine weitere Beitragspflicht entstanden ist. 29 a) Bei der Erstveranlagung von Grundstücken bleiben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) im Außenbereich gelegene Teilflächen von Grundstücken unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Diese Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung lagen bei der Erstveranlagung der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks mit Ausnahme der 2.587 qm großen, mit Pferdeklinik und Stall bebauten Teilfläche im östlichen und südlichen Bereich vor. Denn der Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss entsteht, beschränkt sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Abstands- und Zugangsflächen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen. Die Auslaufflächen für Pferde können jedoch bei einem Grundstück im Außenbereich, das als Pferdeklinik genutzt wird, nicht den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden. 30 b) Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS weitere Beiträge erhoben werden. Das ist der Fall, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.2010 - 2 S 65/10 - BWGZ 2010, 367). Hiervon ausgehend ist die Voraussetzung für die Teilflächenabgrenzung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS für den mit der Tierbewegungshalle bebauten südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger mit der Errichtung dieses Gebäudes entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Gebäude selbst an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten angeschlossen ist. Es ist deshalb unerheblich, ob in der Tierbewegungshalle derzeit tatsächlich konkret Schmutzwasser anfällt (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 08.03.2011 - 5 B 14/11 - HGZ 2011, 236). 31 4. Diese Auslegung der genannten Vorschriften ist - entgegen der Auffassung der Kläger - mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine weitere Beitragsveranlagung nennen, gilt auch für solche Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2009 - 2 S 434/07 - BWGZ 2010, 160 für den Fall einer Nachveranlagung nach einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks). Deshalb ist eine Nachveranlagung nur zulässig, wenn sich auch die Vorteilslage verändert hat, d.h. dem Eigentümer zusätzliche Vorteile entstehen. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 (§ 29 Abs. 3 Satz 3 KAG n.F.) enthält damit das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass durch die weitere Bebauung auf dem Grundstück auch eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen. 32 a) Die Quantifizierung des Vorteils und damit auch die Bestimmung seiner Höhe hat sich danach auszurichten, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 8 RdNr. 276). Die Relation zwischen dem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen kann jedoch nur grob und unscharf abgebildet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit einem größeren Umfang der Bebauung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass bei gleichem Umfang der Bebauung innerhalb der einzelnen Nutzungsarten erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Dies gilt bei gleichem Umfang der Bebauung erst recht für unterschiedliche gewerbliche oder industrielle Nutzungen. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf die jeweiligen Nutzungsarten oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die unterschiedlichen Vorteile im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass ein bestimmter Umfang der tatsächlichen Bebauung zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem bestimmten Umfang führt und dementsprechend bei Ausweitung der Bebauung auch eine entsprechend größere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erwarten ist, ist deshalb nicht zu beanstanden. 33 b) Danach lässt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Intensität bzw. der Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks bei der Abwasserbeseitigung ausreichende Rückschlüsse auf das zu erwartende Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlagen und damit auf den aus dieser Inanspruchnahme resultierenden Vorteil zu. Im Regelfall führen weitere Baulichkeiten zu einer größeren Inanspruchnahme, auch wenn in bestimmten Gebäudeteilen oder - wie hier - in einzelnen Gebäuden weder eine Wasserversorgung noch eine Abwasserbeseitigung benötigt wird. 34 Auch der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlass, die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten in Frage zu stellen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass die Neuerrichtung der „Bewegungshalle“ insgesamt zu einer Attraktivitätssteigerung der Pferdepension und damit verbunden zu einer besseren Auslastung des Betriebs führen wird. Werden aber in größerem Umfang Pferde auf dem Grundstück untergebracht, steigt erfahrungsgemäß auch der Wasserbedarf und daraus folgend der Umfang des abgeführten Abwassers. Der größere bauliche Umfang des Betriebs berechtigt deshalb generell zu der Annahme, dass auch in einem größeren Umfang die öffentliche Einrichtung der Beklagten in Anspruch genommen wird. Ob dies unter den im Fall der Kläger gegebenen Umständen tatsächlich der Fall ist, spielt keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, ob bei einer anderen (gewerblichen oder sonstigen) Nutzung des Grundstücks - bei gleichem Umfang der Bebauung - die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten deutlich mehr bzw. deutlich weniger in Anspruch genommen würden. Im Rahmen der Beitragserhebung können mit vertretbarem Aufwand die Unterschiede in der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht ermittelt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Beitragserhebung für die bebauten Flächen eines Grundstücks - abgesehen vom Fall, dass sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996) - der Beitragsanspruch ausgeschöpft wird und dementsprechend auch bei einer Nutzungsänderung, die zu einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem größeren Umfang führt, kein weiterer Beitrag erhoben werden kann. Mit der erstmaligen Beitragserhebung werden - mit anderen Worten - typisierend die Vorteile für alle auf den bebauten Flächen zulässigen Nutzungsarten und damit für das gesamte Nutzungsspektrum abgegolten. 35 Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten kann es deshalb - entgegen der Auffassung der Kläger - auch keine Rolle spielen, dass die Tierbewegungshalle größer ist als die übrigen Gebäude. Gleichfalls unerheblich ist danach ferner der Umstand, dass die Tierbewegungshalle auf den im Hauptgebäude selbst vorhandenen Anschluss nicht angewiesen ist. 36 c) Die Auslegung, wonach bei Außenbereichsgrundstücken im Rahmen der Beitragserhebung die bebauten Flächen mit zu berücksichtigen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob das jeweilige Gebäude an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, findet ihre Bestätigung auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Die Vorschrift wurde 1976 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Der Gesetzgeber dachte dabei in erster Linie an Aussiedlerhöfe, deren beitragsrechtliche Behandlung zu Schwierigkeiten geführt habe. Der Gesetzgeber wollte deshalb klarstellen, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-)Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe, also einschließlich der Grenzabstandsflächen bei den Gebäuden. Dagegen seien nicht einzubeziehen die auf demselben (Buch-)Grundstück an die Hofstelle angrenzenden Äcker, Wiesen, Bauflächen, Gärten und Weiden (LT-Drs. 7/2340, S. 14). Auf der Grundlage dieser Vorstellung des Gesetzgebers gehören zur Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich neben dem Wohnhaus des landwirtschaftlich genutzten Anwesens auch Wirtschafts- und Nebengebäude wie etwa Stall, Scheune und Schuppen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Auch mit diesen Wirtschafts- und Nebengebäuden werden die öffentlichen Einrichtungen in höchst unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen; während Ställe in aller Regel an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen sein werden, wird ein solcher Anschluss bei Scheunen und Schuppen gewöhnlich fehlen. Auch insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch keinen Anlass gesehen, die Flächen etwa von Scheunen und Schuppen von einer Beitragserhebung auszunehmen. 37 d) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die hier zu beurteilende Konstellation - mehrere selbständige Gebäude bilden beitragsrechtlich eine Gesamtanlage - auch durchaus mit dem Fall vergleichbar, in dem nur Teile eines Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es häufig von Zufälligkeiten abhängig sein wird, ob ein Gesamtgebäude errichtet wird, ob Gebäudeteile konstruktiv miteinander verbunden sind oder ob - wie hier - verschiedene Gebäude, die in einem inneren Zusammenhang stehen, erst nach und nach errichtet werden. Bei einem großen Gesamtgebäude bzw. einem Gebäude, das aus mehreren konstruktiv verbundenen Gebäudeteilen besteht, ist ebenfalls nicht danach zu differenzieren, in welchem Teilbereich des Gebäudes bzw. in welchen Gebäudeteilen eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt; eine solche Aufspaltung wäre durch die Gemeinde mit einem vertretbaren Aufwand nicht leistbar und im Übrigen äußerst streitanfällig. Gleiches muss aber auch für eine „Gesamtanlage“, wie sie hier zu beurteilen ist, gelten. 38 e) Auch der Umstand, dass bei Grundstücken im Außenbereich die bloße Möglichkeit des Anschlusses allein keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil bietet und diese Grundstücke dementsprechend der Beitragspflicht nur dann unterliegen, wenn die von der Einrichtung angebotenen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31), schließt eine Nacherhebung im vorliegenden Fall nicht aus. Entsprechend § 15 Abs. 2 AbwS entstand für das Grundstück der Kläger die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der Pferdeklinik an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten im Jahre 1999. Vor diesem Hintergrund stellt sich entgegen der Auffassung der Kläger bei der hier zu beurteilenden Nachveranlagung - im Gegensatz zur Erstveranlagung - nicht die Frage, ob das Grundstück der Kläger insgesamt einen beitragsrechtlichen Vorteil genießt. Allein zu beurteilen ist vielmehr die Frage, ob sich die bereits bestehende Vorteilslage durch das neue Gebäude verbessert hat. Dies ist nach den bisherigen Ausführungen zu bejahen. 39 Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Kläger, die Heranziehung einer weiteren Grundstücksfläche beurteile sich nach denselben Grundsätzen wie die erstmalige Heranziehung des Grundstücks. Richtig daran ist, dass es beitragsrechtlich keinen Unterschied ausmachen kann, ob die „Bewegungshalle“ gleichzeitig mit der Pferdeklinik 1999 oder - wie hier - erst nachträglich errichtet worden ist. In beiden Fällen ist von einer gleichen Vorteilslage auszugehen, die Beitragserhebung hat deshalb nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen. Auch bei einer gleichzeitigen Errichtung von Pferdeklinik und „Bewegungshalle“ hätte sich aber nicht die Frage gestellt, ob das tatsächlich angeschlossene Grundstück überhaupt zu einem Beitrag zu veranlagen ist. In gleicher Weise wie bei der hier zu beurteilenden nachträglichen Errichtung eines weiteren Gebäudes hätte allein die Frage nach dem Umfang der Beitragserhebung beantwortet werden müssen. 40 f) Unerheblich ist auch der Einwand der Kläger, dass eine Beitragsschuld für die „Bewegungshalle“ dann nicht entstanden wäre, wenn sie auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Begriff ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an ihm festzuhalten. Deshalb wäre bei der von den Klägern angeführten Konstellation daran zu denken, ob im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit der Grundstücksnutzung ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne angezeigt wäre. Die Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Die dargelegten Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würden es jedenfalls auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen, wenn bei der Beitragserhebung danach unterschieden würde, ob sich die Tierbewegungshalle auf einem gesonderten Buchgrundstück oder auf dem gleichen Grundstück wie die dazugehörige Pferdeklinik/-pension befindet. Der Einwand der Kläger, sie hätten auch dann nicht zu einem Beitrag herangezogen werden können, wenn sie ihr Grundstück zuvor geteilt und erst dann die „Bewegungshalle“ errichtet hätten, greift deshalb ebenfalls nicht durch. Im Übrigen stünde bei einer solchen Vorgehensweise ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO im Raum. Danach macht das Motiv, Beiträge zu sparen, eine rechtliche Gestaltung zwar noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt jedoch dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Eine Grundstücksteilung, die ein Grundstückseigentümer mit Blick auf den bevorstehenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld vornimmt, um einzig die Beitragsbelastung zu verhindern oder zu minimieren, kann sich danach als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erweisen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.08.2008 - 2 S 1946/06 - ZKF 2008, 237). 41 g) Die Vorteilslage für den Teil des Grundstücks, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet, wird auch nicht durch den Vortrag der Kläger in Frage gestellt, wonach es ihnen rechtlich nicht gestattet sei, das Gebäude an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Unerheblich ist zunächst der Umstand, dass die Kläger verpflichtet sind, das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Bewegungshalle anfällt, auf dem Grundstück versickern zu lassen. Wird bei einem Grundstück im Außenbereich lediglich das Schmutz- und nicht auch das Niederschlagswasser durch eine Einrichtung der Gemeinde entsorgt, führt dies nicht zur Annahme eines Mindervorteils, dem durch eine Beschränkung des einheitlichen Beitragssatzes Rechnung zu tragen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006, aaO). Eine Vorteilslage ist danach jedenfalls bereits deshalb zu bejahen, weil die Kläger grundsätzlich berechtigt sind, eventuell anfallendes Schmutzwasser der Tierbewegungshalle (in Zukunft) der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten zuzuführen. 42 Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Kläger, die vorhandene Abwasserleitung sei nicht in der Lage, weitere Schmutzwassermengen den Abwasserbeseitigungsanlagen zuzuführen, ist ohne die erforderliche Substanz. Nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es möglich, über die Druckentwässerungsleitung, die das Grundstück der Kläger anschließt, dem Abwassernetz weitere Mengen an Schmutzwasser zuzuführen. 43 5. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch eine grundstücksbezogene Nachveranlagung auch für den Teilbereich vorgenommen, auf dem bereits im Jahr 1999 eine befestigte Mistmulde errichtet wurde. Eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS, die auf den Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gestützt wird, ist rechtlich nur dann möglich, wenn die Beitragspflicht für den nacherhobenen Grundstücksteil nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden und durch Verjährung erloschen ist. Im vorliegenden Fall lag hinsichtlich des mit der Mistmulde überbauten Grundstücksteils die Voraussetzung für eine Teilflächenabgrenzung im Jahre 1999 nicht vor, so dass auch für diesen Teil des Grundstücks 1999 die Beitragsschuld entstanden ist. Daraus folgend konnte die Beklagte diese Teilfläche im Jahre 2009 nicht mehr veranlagen, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) abgelaufen war und der entsprechende (Teil-)Anspruch verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG n.F. i.V.m. den §§ 169, 170 AO). 44 Zu Unrecht meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, die Beitragsschuld für den Bereich der Mistmulde sei im Jahre 1999 deshalb nicht entstanden, weil das Abwasser der Mistmulde - im Hinblick auf seinen Verschmutzungsgrad - nicht ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung habe zugeführt werden dürfen. Der Beitragserhebung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass in Relation zur Bebauung die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es sich - wie dargelegt - um eine zulässige Typisierung, die ihrer Natur nach durch Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Frage gestellt werden kann. Im Rahmen dieser zulässigen Typisierung ist es deshalb unerheblich, ob bzw. in welchem Umfang von bestimmten - bebauten - Flächen aus die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Es widerspricht damit den Grundsätzen der Beitragserhebung, die jeweiligen bebauten Flächen dahingehend zu überprüfen, ob und in welchem Umfang von diesen Abwasser in das öffentliche Netz eingeleitet werden darf. 45 Festsetzungsverjährung ist danach hinsichtlich des Beitragsanspruchs für eine Teilfläche von 73,10 qm eingetreten. Die Kläger nutzen diese Teilfläche derzeit als überdachte Unterstellmöglichkeit für Heuballen. Der Kläger zu 2 hat hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Grundfläche dieser Unterstellmöglichkeit, deren Größe zwischen den Beteiligten unstreitig ist, deckungsgleich mit der Fläche der ursprünglichen Mistmulde ist. Auch die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen und insbesondere nicht behauptet, die ursprüngliche Mistmulde habe nur einen geringeren Teil des Grundstücks in Anspruch genommen. Dementsprechend ist die im Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 zugrundegelegte Beitragsfläche von 2.399 qm um eine Fläche von 73,10 qm zu reduzieren. Dies führt unter Zugrundelegung des - unstreitigen - Beitragssatzes von 5,41 EUR je qm zu einem Abwasserbeitrag von 12.583,12 EUR (Beitragsfläche von 2.325,90 qm multipliziert mit dem Beitragssatz von 5,41 EUR/qm). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da die Beklagte lediglich hinsichtlich eines Betrags von knapp 400,-- EUR (bei einem Streitwert von knapp 13.000,-- EUR) unterlegen ist, hält der Senat eine Kostentragung der Kläger aus Gründen der Billigkeit für angezeigt. 47 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 50 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. 51 Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 52 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 53 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 54 Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 55 Beschluss vom 26. März 2012 56 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.978,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 57 Der Beschluss ist unanfechtbar.