Urteil
9 K 5037/19
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die weitere Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. 2 Die Klägerin ist selbständig tätige Tagesmutter und gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. 3 Am 22.01.2018 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge für das 2. Halbjahr 2017. Dem Antrag waren beigefügt zwei Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung vom 10.12.2016 und vom 19.10.2017 über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Danach betrug der Beitrag ab 01.01.2017 monatlich 275,37 EUR und ab 01.11.2017 monatlich 226,09 EUR. Die Klägerin zahlte im 2. Halbjahr 2017 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.553,66 EUR. 4 Mit Bescheid vom 27.02.2018 setzte der Beklagte den Erstattungsbeitrag auf 602,73 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch. 5 Am 09.07.2018 beantragte die Klägerin – soweit hier streitgegenständlich – die hälftige Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge für das 1. Halbjahr 2018; sie beantragte am 15.01.2019 die hälftige Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge für das 2. Halbjahr 2018. Dem Antrag vom 09.07.2018 beigefügt war eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 16.12.2017, nach dem der Beitrag ab 01.01.2018 monatlich 230,05 EUR betrage. Das nachgewiesene Arbeitseinkommen für das Kalenderjahr 2016 betrug 14.181 EUR; der Dynamisierungsfaktor für das Jahr 2018: 1,0466. Die Klägerin hat sowohl im 1. Halbjahr 2018 als auch im 2. Halbjahr 2018 jeweils Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.380,30 EUR gezahlt. 6 Mit Bescheiden vom 13.07.2018 und vom 30.01.2019 setzte der Beklagte den Erstattungsbeitrag für die beiden Halbjahre 2018 auf jeweils 509,55 EUR fest. 7 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 06.08.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.07.2018 und mit Schreiben vom 19.02.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.01.2019. Sie begründete ihre Widersprüche mit Schreiben vom 20.02.2019 und führte aus, sie habe für das erste Halbjahr 2018 einen Rentenversicherungsbeitrag von insgesamt 1.380,30 EUR bezahlt. Die Hälfte davon betrage 690,15 EUR. Es sei jedoch lediglich ein Betrag von 509,55 EUR erstattet worden. Die Differenz ergebe sich wohl daraus, dass der Beklagte seiner Berechnung wohl ausschließlich die vom Jugendamt überwiesenen Betreuungsentgelte zugrunde lege. Sie erhalte jedoch auch Zuzahlungen der jeweiligen Wohnsitzgemeinden der Tageskinder, nämlich halbjährlich einen Betrag in Höhe der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge (orientiert am Bescheid des Landratsamts), sowie eine Erstattung des finanziellen Ausfalls durch Urlaub und Krankheit. Bei den Zahlungen einer Gemeinde handele es sich nicht um „private“ Zuzahlungen, sondern ebenfalls um öffentliche Zahlungen. Die Gemeinden hätten sich aufgrund einer Empfehlung des Tageselternvereins in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Esslingen zu den entsprechenden Zahlungen entschieden. Das heiße, es sei vom Landkreis gewünscht, dass sich die Gemeinden an der leistungsgerechten Bezahlung der Tagesmütter beteiligen würden. Die Klägerin hat weitere Einwände vorgebracht in Bezug auf die Betreuungsentgelte für einzelne Tageskinder. 8 Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Stuttgart vom 30.07.2012 (Az. 7 K 3/11) mit, dass nur Beiträge, die aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten, als vom öffentlichen Jugendhilfeträger erstattungsfähig anzusehen seien. 9 Auf den Widerspruch der Klägerin berechnete der Beklagte die Leistungen neu und zahlte mit Bescheid vom 21.03.2019 einen Betrag von insgesamt 36,17 EUR nach. Dieser schlüsselt sich wie folgt auf: 5,09 EUR für das zweite Halbjahr 2017 sowie jeweils 15,54 EUR für die beiden Halbjahre 2018. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Berechnungen des Beklagten lediglich das Einkommen der Klägerin aus öffentlich geförderter Kindertagespflege maßgeblich sei. Dieses erhalte die Klägerin in Höhe von 5,50 EUR pro Betreuungsstunde als laufende Geldleistung. 10 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 02.04.2019, eingegangen am 04.04.2019, Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.03.2019 und führte zur Begründung aus: Der Bescheid vom 21.03.2019 stelle einen Teilabhilfebescheid dar; im Übrigen hätten die Widersprüche zurückgewiesen werden müssen. Der Beklagte sei nicht auf den von ihr aufgeworfenen Punkt der gemeindlichen Zuschüsse eingegangen. Diesbezüglich warte sie noch auf eine Bescheidung. Der Berechnung des Beklagten hätten auch die Leistungen der Städte und Gemeinden zugrunde gelegt werden müssen, welche die Klägerin für die Kinderbetreuung erhalte. 11 Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 17.04.2019 mit, dass er diese Leistungen der Gemeinden als freiwillige Leistung ansehe und der Berechnung nicht zugrunde lege. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019, der Klägerin am 26.06.2019 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.03.2019 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasse die Förderung in Kindertagespflege die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII umfasse die laufende Geldleistung nach Absatz 1 die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversicherung der Tagespflegeperson. Mit Urteil vom 30.07.2012 habe das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 7 K 3/11) entschieden, dass nur Beiträge, die aus Einkommen aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren, als vom öffentlichen Jugendhilfeträger erstattungsfähig anzusehen seien. Das Jugendamt des Landkreises Esslingen habe die Erstattung der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge aus dem Einkommen der Klägerin aus öffentlich geförderter Kindertagespflege in Höhe der laufenden Geldleistung von 5,50 EUR pro Betreuungsstunde bewilligt. Die Deutsche Rentenversicherung errechne die Beiträge stets anhand des dort aktuell vorliegenden (Einkommen-)Steuerbescheides. Für die streitgegenständlichen Zeiträume habe die Deutsche Rentenversicherung den Beitrag mit dem dort vorliegenden und zuletzt von der Klägerin eingereichten Einkommensteuerbescheid des Jahres 2016 berechnet. Die Grundlage zur Berechnung der Erstattung durch das Jugendamt im streitgegenständlichen Zeitraum sei ebenfalls das Einkommen der Klägerin aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege aus dem Jahr 2016. In diesem Jahr habe die Klägerin ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 1.316,44 EUR. Dieses sei vom Jugendamt mit demselben Faktor (1,0466) dynamisiert worden, den auch die Deutsche Rentenversicherung zugrunde gelegt habe. Aus dieser Berechnung ergebe sich ein monatlicher Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 175,03 EUR. Dieser Betrag differiere um 55,02 EUR zum tatsächlichen Beitrag der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 230,05 EUR monatlich. Der tatsächliche (höhere) Beitrag komme dadurch zustande, dass die Klägerin im Jahr 2016 zusätzlich zum Einkommen aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege mit einem Satz von 5,50 EUR pro Betreuungsstunde und Kind noch weiteres Einkommen gehabt habe und dieses vom Jugendamt nicht als Einkommen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege anzusehen sei, sich jedoch auf die Beitragshöhe auswirke. Weder kommunale Zuzahlungen noch Zuzahlungen von Eltern würden als Einkommen gerechnet. 13 Am 25.07.2019 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen. Sie führt zur Begründung aus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar festlegen könne, welche Beträge als förderungsfähig angesehen würden. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum zwischen Leistungen des Kreises und den Zuschüssen der Städte und Gemeinden unterschieden werde. Diese Leistungen seien zwar freiwillig, es sei aber festzustellen, dass im Kreis Esslingen der ganz überwiegende Teil der Kommunen diese Leistungen erbringe. Die Einkünfte würden aus Leistungen resultieren, die Städte und Gemeinden als Hoheitsträger leisten würden. Sinn und Zweck der Maßnahmen sei eine Versorgung der Bevölkerung mit Kindertagesplätzen. So erfolge zum Beispiel auch eine Verweisung an Tagesmütter bzw. den Tageselternverein Kreis Esslingen, wenn Familien keinen Kindergartenplatz erhalten könnten, um die gesetzlich garantierte Versorgung zu sichern. Die Förderung sei zumindest ein Annex der öffentlichen Verwaltung und Vorsorge, sodass die hieraus resultierenden Leistungen an die Tagespflegepersonen öffentlichen Fördergeldern gleichzustellen seien. Zudem sei die Klägerin hierdurch in der Sozialversicherung belastet. Diese Belastung solle aber gerade durch die Regelung des § 23 SGB VIII gemindert werden. Die Förderung der Städte und Kommunen sei als Leistung der Jugendhilfe zu sehen und als förderungsfähig im Sinne des § 23 SGB VIII. Denn die Leistungen würden gerade erbracht, um die Kindertagespflege zu sichern. Eine Sicherung der Kindertagespflege sei ansonsten nicht möglich, da durch die Belastung durch die Sozialversicherungsbeiträge eine wirtschaftliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Zudem sei darauf abzustellen, dass die Leistungen der Städte und Kommunen abstrakte Leistungen seien, die anders als freiwillige Beiträge der Eltern nicht auf das jeweilige einzelne Betreuungsverhältnis per se abstellten. Insoweit seien dies Förderungsleistungen, die bei der Erstattung der Beiträge einzubeziehen seien. Die Leistungen würden auch nicht privatrechtlich geleistet, sondern pauschal dem Personenkreis der Tagespflegepersonen zugesprochen. Die Maßnahmen würden ergriffen, um die Tagespflege zu fördern. Damit seien diese Leistungen förderungsfähige Geldleistungen, die durch den Jugendhilfeträger zu erstatten seien. 14 Die Klägerin hat ursprünglich auch die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr für den Zeitraum vom 01.07.2017 - 31.12.2017 weitere Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 169,01 EUR zu erstatten. Insoweit hat ihr Prozessbevollmächtigter die Klage zurückgenommen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten zu verpflichten, für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 weitere Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 330,12 EUR zu erstatten und den Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er verweist zur Begründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.10.2018 (7 K 1184/17) und führt aus, der Erstattungsanspruch sei akzessorisch zur Bewilligung von Leistungen nach § 24 SGB VIII. Zuzahlungen, die von Städten und Gemeinden an die Tagespflegepersonen gezahlt worden seien, seien zu Recht bei der Erstattung der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge durch den Jugendhilfeträger außer Acht gelassen. Die Situation sei vergleichbar mit privaten Zuzahlungen durch Eltern. Die Einkünfte stünden unabhängig neben dem vom Jugendhilfeträger gewährten Pflegegeld und seien daher nicht als akzessorisch zu diesem zu betrachten. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe A. 21 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. 22 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. I. 23 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft, da die Klägerin eine weitere Erstattung, die durch Verwaltungsakt festgesetzt wird, begehrt. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1. Januar 2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 – 7 K 3/11 – m.w.N). II. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf einen höheren Beitrag zur Alterssicherung nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Rechtsgrundlage für die Erstattung von Beiträgen für die Alterssicherung von Tagespflegepersonen ist § 23 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (Absatz 1 der Vorschrift). Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz der Vorschrift). 26 Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für den die Geldleistungen beansprucht werden, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2014 – 12 S 1925/12 –, juris). Denn der Erstattungsanspruch ist akzessorisch zur Bewilligung von Leistungen nach § 24 SGB VIII, weshalb nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung zu berücksichtigen sind, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren; unberücksichtigt bleiben Aufwendungen, die aus höheren Einnahmen aufgrund von privaten Zuzahlungen oder nicht öffentlich-geförderten Betreuungsverhältnissen resultieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). 27 1. Nach Auffassung der Kammer sind die Zuzahlungen der weiteren Städte und Gemeinden akzessorisch zur Förderungsleistung des Beklagten nach § 24 SGB VIII (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2018 – 7 K 1184/17 – unveröffentlicht). Die Akzessorietät ist darin begründet, dass die Zuzahlungen der Gemeinde unmittelbar an öffentlich geförderte Kindertagespflegeverhältnisse anknüpfen. Sie sind durch die Tätigkeit der Tagespflegeperson in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst. Im Gegensatz zu privaten Zuzahlungen von Eltern sind die Zuzahlungen der Gemeinden nicht individuell zwischen der Tagespflegeperson und den Gemeinden ausgehandelt. Vielmehr handeln die Gemeinden in Erfüllung ihres hoheitlichen Auftrags aus § 3 KiTaG. Gemäß § 3 Abs. 1 KiTaG werden die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht. 28 Die Zahlung der sogenannten „zweiten Hälfte“ der Aufwendungen für die Sozialversicherung dient vorliegend dieser gesetzlichen Pflicht. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschildert haben, nutzen einige kreisangehörige Gemeinden verschiedene Möglichkeiten, um die Tagespflege attraktiver zu gestalten und so mehr Betreuungsplätze zu generieren. So zahlen manche Gemeinden – wie vorliegend – die sogenannte „zweite Hälfte“ der Aufwendungen für die Sozialversicherung, andere Gemeinden bezuschussen pauschal jede Betreuungsstunde mit einem fixen Betrag. Dies entspricht auch den Empfehlungen des Beklagten für die Städte und Gemeinden des Landkreises Esslingen zur Förderung der Kindertagespflege; eine entsprechende Übersicht wurde von den Beteiligten vorgelegt. Die Zuzahlungen der Gemeinden stellen daher Einkünfte der Tagespflegeperson aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege dar. 29 2. Trotz dieser Akzessorietät steht der Klägerin nach Auffassung der Kammer kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Aufwendungen für die Alterssicherung zu, die aus diesem erhöhten Einkommen resultieren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können lediglich die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig erstattet werden. Das Tatbestandsmerkmal der „angemessenen Alterssicherung“ ist rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, welches Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass dem Beklagten hinsichtlich der Frage, ob es sich um erstattungsfähige Aufwendungen für eine angemessene Altersversicherung handelt, ein Beurteilungsspielraum zusteht (dazu a). Unter Zugrundelegung des daraus resultierenden eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs hat der Beklagte rechtsfehlerfrei entschieden, das aus den gemeindlichen Zuzahlungen erzielte Einkommen der Klägerin bei der Berechnung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nicht zu berücksichtigen (dazu b). 30 a) Der Begriff der Angemessenheit ist bundesrechtlich weder in § 23 SGB VIII noch sonst im SGB VIII definiert. Er wird auch landesrechtlich nicht in § 8b Abs. 2 KiTaG definiert. Gemäß § 8b Abs. 2 KiTaG wird von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24a SGB VIII festgestellt ist (Satz 1 der Vorschrift). Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (Satz 2 der Vorschrift). Weder der Wortlaut der Norm noch die von den genannten Institutionen erarbeiteten Empfehlungen enthalten eine Definition der Angemessenheit oder Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit (vgl. hierzu die Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen). 31 Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es bedarf einer Wertung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, was er letztlich für angemessen hält (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30). 32 Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vorliegend dem Beklagten, bei der Entscheidung über die Angemessenheit ein Beurteilungsspielraum zusteht (Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 23 Rn. 25; a.A. ohne Begründung VG Schleswig, Urteil vom 11.02.2010 – 15 A 162/09 –, beck-online mit Verweis auf Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30, ebenso ohne Begründung). 33 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N.) kann die gerichtliche Überprüfung nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive. Die gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Insoweit hat die Verwaltung auf Grund normativer Ermächtigung die Befugnis zur Letztentscheidung. Wann der Gesetzgeber der Verwaltung die Befugnis zur Letztentscheidung einräumt, ist durch Auslegung der betreffenden gesetzlichen Regelung zu ermitteln. Verwendet ein Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff, so kann daraus allein noch nicht auf die gesetzliche Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung geschlossen werden. Es existiert eine gleitende Skala der Normbestimmtheit oder -unbestimmtheit, wobei nicht von vorneherein feststeht, bei welchem Grad der Unbestimmtheit die richterliche Kontrollrestriktion einsetzen müsste. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige materiell-rechtliche Regelungszusammenhang. Die Unbestimmtheit des gesetzlichen Maßstabs kann jedoch einen heuristischen Wert haben. So können unbestimmte Rechtsbegriffe insbesondere wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Daher kann der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein, weil sie auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsformen für die erforderlichen Anpassungen besser ausgerüstet ist als der Gesetzgeber und die Gerichte. 34 Dies zugrunde gelegt geht die Kammer davon aus, dass dem Beklagten vorliegend die Befugnis zur Letztentscheidung eingeräumt ist. Hierfür spricht aus systematischen Erwägungen, dass § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII explizit den jeweiligen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt, die Höhe der laufenden Geldleistung, zu der auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gehört, festzusetzen. Insoweit ermöglicht das Gesetz bereits bundesweit ganz verschieden hohe laufende Geldleistungen und macht zur Festlegung der Höhe kaum rechtliche Vorgaben. Auch der Wortlaut der Norm spricht für dieses Verständnis. Denn mit dem Begriff der Angemessenheit hat der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet. Die Frage der Angemessenheit ist darüber hinaus höchst komplex, denn sie bezieht sich sowohl auf die Art der Alterssicherung als auch auf die Höhe der Aufwendungen (Etzold in BeckOGK, SGB VIII, Stand 01.12.2019, § 23 Rn. 32 mit Verweis auf VG Schleswig, Urteil vom 11.02.2010 – 15 A 162/09 –, beck-online). Ob eine Aufwendung der Höhe nach angemessen ist, kann zudem sowohl von der gesamten Höhe der laufenden Geldleistung, als auch von der Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson gemäß §§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII, abhängen. Da dieser Betrag jedoch auch von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (individuell) festgelegt wird, sind nach Auffassung der Kammer die jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe notwendigerweise besser als der Gesetzgeber oder die Gerichte in der Lage zu beurteilen, ob es sich im Gesamtgefüge der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII um Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung handelt. Da das materielle Recht der Behörde eine Entscheidung abverlangt, ohne ein hinreichend bestimmtes Entscheidungsprogramm vorzugeben, muss die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt sein. 35 Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.10.2018 (Az. 5 C 18/16, juris Rn. 10 ff.) ausführlich dargelegt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson über einen Beurteilungsspielraum verfügen. 36 Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der in § 23 Abs. 2 SGB VIII näher aufgeschlüsselten „laufenden Geldleistung“ dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Entscheidungsprogramm vorgegeben hat. Es wird ausgeführt: 37 „Wie bisher sieht der Gesetzgeber davon ab, die Höhe dieser [laufenden] Geldleistung festzulegen, um damit unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten aber auch der Berücksichtigung eines unterschiedlichen Qualifikationsniveaus von Tagespflegepersonen Rechnung zu tragen. Nach dem Vorbild von § 65 SGB XII (Hilfe zur Pflege) wird ausdrücklich bestimmt, dass das Pflegegeld neben dem Sachaufwand für das Kind und der Anerkennung der Erziehungsleistung der Tagespflegeperson auch die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson sowie die Kosten einer Unfallversicherung für die Tagespflegeperson enthält (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3). (...) Wie bisher wird die Höhe des Pflegegelds nicht bundesrechtlich, sondern von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit nicht Landesrecht etwas anderes bestimmt.“ 38 (Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder [Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG] vom 27.12.2004, BGBl. I 2004, 3852 in BR-Drs. 586/04 Seite 60). 39 Die Kammer kann offen lassen, ob die Erwägungen des Gesetzgebers zur Einführung der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII (eingeführt mit Art. 1 Nr. 5 lit. b) bb) des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege [Kinderförderungsgesetz – KiföG] vom 10.12.2008, BGBl. I 2008, 2403) auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übertragbar sind. Denn auch insoweit enthalten weder die Gesetzesbegründung noch die weiteren Gesetzgebungsmaterialien Anhaltspunkte für die Ermittlung der Angemessenheit . 40 In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299 Seite 14 f.) wird insoweit ausgeführt: 41 „Auch die sich hieraus [im Hinblick auf die veränderte einkommenssteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege] ergebenden Folgen für finanzielle Belastungen der Tagespflegepersonen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Hierbei ist es notwendig, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich werdende Sozialabgaben übernimmt bzw. sich daran beteiligt. (...) Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in Kindertagespflege zu erreichen, muss die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert. Dies wird allerdings vielfach zur Folge haben, dass das Einkommen die Höhe übersteigt, die eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung zulässt. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, ist eine freiwillige Versicherung erforderlich. Diese ist jedoch mit Beitragssätzen verbunden, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit nicht begleichen lassen. Aus diesem Grund ist die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen. Die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung sind in jedem Falle dann als angemessen im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. 42 Hierauf hat der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.06.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien. 43 Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich lediglich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird. 44 Wie die Kammer bereits unter 1. ausgeführt hat, ergibt sich bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII und dem systematischen Zusammenhang der Norm zu § 24 SGB VIII, dass sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nur auf Beiträge bezieht, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst sind. Dies ist – wie ebenfalls ausgeführt – vorliegend der Fall. Aus den Erwägungen des Gesetzgebungsverfahrens ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Alterssicherung, bzw. der hier streitgegenständlichen Frage, ob Aufwendungen zur Alterssicherung, die aus Zuzahlungen der Gemeinden resultieren, welche durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Tagespflege veranlasst sind, als Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gelten. 45 b) Die gerichtliche Kontrolle der Höhe der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Demzufolge hat das Gericht zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Angemessenheit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 21 mit Verweis auf die stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.08.2016 – 6 C 50.15 – BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20.10.2016 – 2 A 2.16 – und vom 02.03.2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils juris und m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07 –, juris Rn. 59). Das Gericht hat hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen. So ist es hier. 46 Die Entscheidung des Beklagten, für die Berechnung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung lediglich die von ihm gezahlten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung nach §§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII zu berücksichtigen und die gemeindlichen Zuzahlungen außer Acht zu lassen, ist rechtsfehlerfrei (hinsichtlich der Beschränkung auf Beträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2014 – 4 LB 262/12 –, juris Rn. 29 mit Verweis auf den Willen des Gesetzgebers). 47 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte den gesetzlichen Rahmen unzutreffend erkannt hat. Der Beklagte ging zudem von einem zutreffenden Sachverhalt aus. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung die Berechnung der hälftigen Erstattung und die verschiedenen Formen der gemeindlichen Förderung von Tagespflegepersonen dargelegt. Dass der Beklagte sich bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Durch die vom Beklagten praktizierte Handhabung ist vielmehr gewährleistet, dass die Frage der angemessenen Alterssicherung einheitlich ausgestaltet ist. 48 Die Vertretbarkeit dieses Konzepts wird durch folgende Erwägungen gestützt: 49 Die Berechnung des Beklagten führt zu einer einheitlichen und vorhersehbaren Handhabung sowohl für den Beklagten als auch für die Tagespflegepersonen. Die Berechnung der angemessenen Alterssicherung ist für alle Beteiligten transparent ausgestaltet und vermeidet für den Beklagten aufwendige Berechnungen. Die Tagespflegepersonen werden gleichbehandelt, da sich die Höhe der angemessenen Alterssicherung ausschließlich nach den von ihnen geleisteten und öffentlich geförderten Betreuungsstunden richtet. Es vermeidet zudem Konkurrenz unter den Tagespflegepersonen, welche bei der Mitberücksichtigung von Zuzahlungen von Gemeinden entstehen könnte. Für den Fall, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe etwaige Zuzahlungen von Gemeinden bei dem Einkommen zugrunde legt, für welches die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig erstattet werden, könnten die Tagespflegepersonen hauptsächlich um Kinder aus solchen Gemeinden konkurrieren, die Zuzahlungen leisten. 50 3. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es den Trägern der örtlichen Jugendhilfe unabhängig der Ausführungen unter 2 b) freisteht, jederzeit die Zuzahlungen der Gemeinden bei dem zu berücksichtigenden Einkommen für eine angemessene Alterssicherung zu berücksichtigen. Wie oben unter 1. ausgeführt, stehen die Zuzahlungen der Gemeinden in einem Konnex zur öffentlich geförderten Kindertagespflege. C. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei. 52 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gründe A. 21 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. 22 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. I. 23 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft, da die Klägerin eine weitere Erstattung, die durch Verwaltungsakt festgesetzt wird, begehrt. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1. Januar 2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 – 7 K 3/11 – m.w.N). II. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf einen höheren Beitrag zur Alterssicherung nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Rechtsgrundlage für die Erstattung von Beiträgen für die Alterssicherung von Tagespflegepersonen ist § 23 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (Absatz 1 der Vorschrift). Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz der Vorschrift). 26 Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für den die Geldleistungen beansprucht werden, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2014 – 12 S 1925/12 –, juris). Denn der Erstattungsanspruch ist akzessorisch zur Bewilligung von Leistungen nach § 24 SGB VIII, weshalb nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung zu berücksichtigen sind, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren; unberücksichtigt bleiben Aufwendungen, die aus höheren Einnahmen aufgrund von privaten Zuzahlungen oder nicht öffentlich-geförderten Betreuungsverhältnissen resultieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). 27 1. Nach Auffassung der Kammer sind die Zuzahlungen der weiteren Städte und Gemeinden akzessorisch zur Förderungsleistung des Beklagten nach § 24 SGB VIII (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2018 – 7 K 1184/17 – unveröffentlicht). Die Akzessorietät ist darin begründet, dass die Zuzahlungen der Gemeinde unmittelbar an öffentlich geförderte Kindertagespflegeverhältnisse anknüpfen. Sie sind durch die Tätigkeit der Tagespflegeperson in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst. Im Gegensatz zu privaten Zuzahlungen von Eltern sind die Zuzahlungen der Gemeinden nicht individuell zwischen der Tagespflegeperson und den Gemeinden ausgehandelt. Vielmehr handeln die Gemeinden in Erfüllung ihres hoheitlichen Auftrags aus § 3 KiTaG. Gemäß § 3 Abs. 1 KiTaG werden die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht. 28 Die Zahlung der sogenannten „zweiten Hälfte“ der Aufwendungen für die Sozialversicherung dient vorliegend dieser gesetzlichen Pflicht. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschildert haben, nutzen einige kreisangehörige Gemeinden verschiedene Möglichkeiten, um die Tagespflege attraktiver zu gestalten und so mehr Betreuungsplätze zu generieren. So zahlen manche Gemeinden – wie vorliegend – die sogenannte „zweite Hälfte“ der Aufwendungen für die Sozialversicherung, andere Gemeinden bezuschussen pauschal jede Betreuungsstunde mit einem fixen Betrag. Dies entspricht auch den Empfehlungen des Beklagten für die Städte und Gemeinden des Landkreises Esslingen zur Förderung der Kindertagespflege; eine entsprechende Übersicht wurde von den Beteiligten vorgelegt. Die Zuzahlungen der Gemeinden stellen daher Einkünfte der Tagespflegeperson aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege dar. 29 2. Trotz dieser Akzessorietät steht der Klägerin nach Auffassung der Kammer kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Aufwendungen für die Alterssicherung zu, die aus diesem erhöhten Einkommen resultieren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können lediglich die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig erstattet werden. Das Tatbestandsmerkmal der „angemessenen Alterssicherung“ ist rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, welches Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass dem Beklagten hinsichtlich der Frage, ob es sich um erstattungsfähige Aufwendungen für eine angemessene Altersversicherung handelt, ein Beurteilungsspielraum zusteht (dazu a). Unter Zugrundelegung des daraus resultierenden eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs hat der Beklagte rechtsfehlerfrei entschieden, das aus den gemeindlichen Zuzahlungen erzielte Einkommen der Klägerin bei der Berechnung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nicht zu berücksichtigen (dazu b). 30 a) Der Begriff der Angemessenheit ist bundesrechtlich weder in § 23 SGB VIII noch sonst im SGB VIII definiert. Er wird auch landesrechtlich nicht in § 8b Abs. 2 KiTaG definiert. Gemäß § 8b Abs. 2 KiTaG wird von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24a SGB VIII festgestellt ist (Satz 1 der Vorschrift). Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (Satz 2 der Vorschrift). Weder der Wortlaut der Norm noch die von den genannten Institutionen erarbeiteten Empfehlungen enthalten eine Definition der Angemessenheit oder Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit (vgl. hierzu die Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen). 31 Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es bedarf einer Wertung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, was er letztlich für angemessen hält (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30). 32 Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vorliegend dem Beklagten, bei der Entscheidung über die Angemessenheit ein Beurteilungsspielraum zusteht (Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 23 Rn. 25; a.A. ohne Begründung VG Schleswig, Urteil vom 11.02.2010 – 15 A 162/09 –, beck-online mit Verweis auf Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30, ebenso ohne Begründung). 33 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N.) kann die gerichtliche Überprüfung nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive. Die gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Insoweit hat die Verwaltung auf Grund normativer Ermächtigung die Befugnis zur Letztentscheidung. Wann der Gesetzgeber der Verwaltung die Befugnis zur Letztentscheidung einräumt, ist durch Auslegung der betreffenden gesetzlichen Regelung zu ermitteln. Verwendet ein Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff, so kann daraus allein noch nicht auf die gesetzliche Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung geschlossen werden. Es existiert eine gleitende Skala der Normbestimmtheit oder -unbestimmtheit, wobei nicht von vorneherein feststeht, bei welchem Grad der Unbestimmtheit die richterliche Kontrollrestriktion einsetzen müsste. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige materiell-rechtliche Regelungszusammenhang. Die Unbestimmtheit des gesetzlichen Maßstabs kann jedoch einen heuristischen Wert haben. So können unbestimmte Rechtsbegriffe insbesondere wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Daher kann der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein, weil sie auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsformen für die erforderlichen Anpassungen besser ausgerüstet ist als der Gesetzgeber und die Gerichte. 34 Dies zugrunde gelegt geht die Kammer davon aus, dass dem Beklagten vorliegend die Befugnis zur Letztentscheidung eingeräumt ist. Hierfür spricht aus systematischen Erwägungen, dass § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII explizit den jeweiligen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt, die Höhe der laufenden Geldleistung, zu der auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gehört, festzusetzen. Insoweit ermöglicht das Gesetz bereits bundesweit ganz verschieden hohe laufende Geldleistungen und macht zur Festlegung der Höhe kaum rechtliche Vorgaben. Auch der Wortlaut der Norm spricht für dieses Verständnis. Denn mit dem Begriff der Angemessenheit hat der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet. Die Frage der Angemessenheit ist darüber hinaus höchst komplex, denn sie bezieht sich sowohl auf die Art der Alterssicherung als auch auf die Höhe der Aufwendungen (Etzold in BeckOGK, SGB VIII, Stand 01.12.2019, § 23 Rn. 32 mit Verweis auf VG Schleswig, Urteil vom 11.02.2010 – 15 A 162/09 –, beck-online). Ob eine Aufwendung der Höhe nach angemessen ist, kann zudem sowohl von der gesamten Höhe der laufenden Geldleistung, als auch von der Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson gemäß §§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII, abhängen. Da dieser Betrag jedoch auch von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (individuell) festgelegt wird, sind nach Auffassung der Kammer die jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe notwendigerweise besser als der Gesetzgeber oder die Gerichte in der Lage zu beurteilen, ob es sich im Gesamtgefüge der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII um Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung handelt. Da das materielle Recht der Behörde eine Entscheidung abverlangt, ohne ein hinreichend bestimmtes Entscheidungsprogramm vorzugeben, muss die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt sein. 35 Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.10.2018 (Az. 5 C 18/16, juris Rn. 10 ff.) ausführlich dargelegt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson über einen Beurteilungsspielraum verfügen. 36 Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der in § 23 Abs. 2 SGB VIII näher aufgeschlüsselten „laufenden Geldleistung“ dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Entscheidungsprogramm vorgegeben hat. Es wird ausgeführt: 37 „Wie bisher sieht der Gesetzgeber davon ab, die Höhe dieser [laufenden] Geldleistung festzulegen, um damit unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten aber auch der Berücksichtigung eines unterschiedlichen Qualifikationsniveaus von Tagespflegepersonen Rechnung zu tragen. Nach dem Vorbild von § 65 SGB XII (Hilfe zur Pflege) wird ausdrücklich bestimmt, dass das Pflegegeld neben dem Sachaufwand für das Kind und der Anerkennung der Erziehungsleistung der Tagespflegeperson auch die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson sowie die Kosten einer Unfallversicherung für die Tagespflegeperson enthält (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3). (...) Wie bisher wird die Höhe des Pflegegelds nicht bundesrechtlich, sondern von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit nicht Landesrecht etwas anderes bestimmt.“ 38 (Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder [Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG] vom 27.12.2004, BGBl. I 2004, 3852 in BR-Drs. 586/04 Seite 60). 39 Die Kammer kann offen lassen, ob die Erwägungen des Gesetzgebers zur Einführung der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII (eingeführt mit Art. 1 Nr. 5 lit. b) bb) des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege [Kinderförderungsgesetz – KiföG] vom 10.12.2008, BGBl. I 2008, 2403) auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übertragbar sind. Denn auch insoweit enthalten weder die Gesetzesbegründung noch die weiteren Gesetzgebungsmaterialien Anhaltspunkte für die Ermittlung der Angemessenheit . 40 In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299 Seite 14 f.) wird insoweit ausgeführt: 41 „Auch die sich hieraus [im Hinblick auf die veränderte einkommenssteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege] ergebenden Folgen für finanzielle Belastungen der Tagespflegepersonen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Hierbei ist es notwendig, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich werdende Sozialabgaben übernimmt bzw. sich daran beteiligt. (...) Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in Kindertagespflege zu erreichen, muss die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert. Dies wird allerdings vielfach zur Folge haben, dass das Einkommen die Höhe übersteigt, die eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung zulässt. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, ist eine freiwillige Versicherung erforderlich. Diese ist jedoch mit Beitragssätzen verbunden, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit nicht begleichen lassen. Aus diesem Grund ist die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen. Die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung sind in jedem Falle dann als angemessen im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. 42 Hierauf hat der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.06.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien. 43 Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich lediglich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird. 44 Wie die Kammer bereits unter 1. ausgeführt hat, ergibt sich bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII und dem systematischen Zusammenhang der Norm zu § 24 SGB VIII, dass sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nur auf Beiträge bezieht, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst sind. Dies ist – wie ebenfalls ausgeführt – vorliegend der Fall. Aus den Erwägungen des Gesetzgebungsverfahrens ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Alterssicherung, bzw. der hier streitgegenständlichen Frage, ob Aufwendungen zur Alterssicherung, die aus Zuzahlungen der Gemeinden resultieren, welche durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Tagespflege veranlasst sind, als Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gelten. 45 b) Die gerichtliche Kontrolle der Höhe der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Demzufolge hat das Gericht zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Angemessenheit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 21 mit Verweis auf die stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.08.2016 – 6 C 50.15 – BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20.10.2016 – 2 A 2.16 – und vom 02.03.2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils juris und m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07 –, juris Rn. 59). Das Gericht hat hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen. So ist es hier. 46 Die Entscheidung des Beklagten, für die Berechnung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung lediglich die von ihm gezahlten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung nach §§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII zu berücksichtigen und die gemeindlichen Zuzahlungen außer Acht zu lassen, ist rechtsfehlerfrei (hinsichtlich der Beschränkung auf Beträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2014 – 4 LB 262/12 –, juris Rn. 29 mit Verweis auf den Willen des Gesetzgebers). 47 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte den gesetzlichen Rahmen unzutreffend erkannt hat. Der Beklagte ging zudem von einem zutreffenden Sachverhalt aus. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung die Berechnung der hälftigen Erstattung und die verschiedenen Formen der gemeindlichen Förderung von Tagespflegepersonen dargelegt. Dass der Beklagte sich bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Durch die vom Beklagten praktizierte Handhabung ist vielmehr gewährleistet, dass die Frage der angemessenen Alterssicherung einheitlich ausgestaltet ist. 48 Die Vertretbarkeit dieses Konzepts wird durch folgende Erwägungen gestützt: 49 Die Berechnung des Beklagten führt zu einer einheitlichen und vorhersehbaren Handhabung sowohl für den Beklagten als auch für die Tagespflegepersonen. Die Berechnung der angemessenen Alterssicherung ist für alle Beteiligten transparent ausgestaltet und vermeidet für den Beklagten aufwendige Berechnungen. Die Tagespflegepersonen werden gleichbehandelt, da sich die Höhe der angemessenen Alterssicherung ausschließlich nach den von ihnen geleisteten und öffentlich geförderten Betreuungsstunden richtet. Es vermeidet zudem Konkurrenz unter den Tagespflegepersonen, welche bei der Mitberücksichtigung von Zuzahlungen von Gemeinden entstehen könnte. Für den Fall, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe etwaige Zuzahlungen von Gemeinden bei dem Einkommen zugrunde legt, für welches die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig erstattet werden, könnten die Tagespflegepersonen hauptsächlich um Kinder aus solchen Gemeinden konkurrieren, die Zuzahlungen leisten. 50 3. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es den Trägern der örtlichen Jugendhilfe unabhängig der Ausführungen unter 2 b) freisteht, jederzeit die Zuzahlungen der Gemeinden bei dem zu berücksichtigenden Einkommen für eine angemessene Alterssicherung zu berücksichtigen. Wie oben unter 1. ausgeführt, stehen die Zuzahlungen der Gemeinden in einem Konnex zur öffentlich geförderten Kindertagespflege. C. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei. 52 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).