Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 17. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2021 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 über den bislang bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist als Tagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich der Beklagten tätig. Als solche erzielte er steuerlich erklärte Einnahmen in Höhe von 64.934 € im Jahr 2018, 68.163 € im Jahr 2019 und 66.310 € im Jahr 2020. Der steuerliche Gewinn betrug 45.134 € (2018), 49.496 € (2019) und 47.110 € (2020). Unter dem 17. Mai 2021 beantragte er die Erstattung von Beiträgen zur Unternehmerversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) für das Jahr 2020 in Höhe von 430,50 €. Die diesem Beitrag zugrunde liegende von dem Kläger gewählte Versicherungssumme betrug 84.000 €. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2021 mit, ihm die nachgewiesenen Kosten für diese Versicherung in Höhe von 117,88 € in Kürze auf das von ihm benannte Konto zu erstatten. Hiergegen legte der Kläger unter dem 7. Juni 2021 Widerspruch ein und beantragte die Ausstellung eines neuen Bescheids über den vollen Beitrag sowie die Auszahlung des Differenzbetrags. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Erstattungsleistungen zur Unfallversicherung seien Teil der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung liege nach § 23 Abs. 2a SGB VIII im Ermessen des zuständigen örtlichen Jugendamts, was einen Beurteilungsspielraum eröffne. Die Höhe und Angemessenheit der zu übernehmenden Unfallversicherungsbeiträge unterfielen diesem Beurteilungsspielraum. Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werde eine redaktionelle Anpassung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vorgenommen, wodurch die Angemessenheit wörtlich benannt werde. Damit wolle der Gesetzgeber eine Klarstellung und die durch die bisherige „redaktionelle Unsauberkeit“ entstandenen Irritationen bereinigen. Die Beklagte habe von ihrem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und entsprechende Regelungen zur Übernahme der Beiträge zur Unfallversicherung in ihren Förderrichtlinien vorgenommen. Auf dieser Basis sei die angefochtene Feststellung vorgenommen worden. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des Anspruchs auf Erstattung der Beiträge zu einer Unfallversicherung das Kriterium der Angemessenheit ausdrücklich nicht genannt, sodass dieses nicht herangezogen werden dürfe. Soweit kommunale Förderrichtlinien eine dahingehende Einschränkung vornähmen, seien diese rechtswidrig und insofern unbeachtlich. Hilfsweise werde die Erstattung eines angemessenen Beitrags geltend gemacht, wobei sich die Angemessenheit dann aus den durchschnittlichen Betriebseinnahmen des Klägers in den vergangenen drei Jahren ergeben müsse. Die Betriebseinnahmen seien insofern maßgeblich, als bei einer Eintrittspflicht der Unfallversicherung das Verletztengeld anhand der Versicherungssumme berechnet werde. Hiervon habe die Tagespflegeperson dann während der Zeit des Verletztengeldbezugs ihre laufenden Betriebsausgaben zu decken und auch ihre Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Insofern seien die Betriebseinnahmen heranzuziehen, denn hiervon seien dann noch die Betriebsausgaben steuermindernd abzuziehen. Würde man hingegen den Gewinn zugrunde legen, so würde die daran orientierte Versicherungssumme nicht ausreichen, um die Betriebsausgaben der Tagespflegeperson neben dem Lebensunterhalt während des Verletztengeldbezugs zu decken. Es seien alle Kosten/Einnahmen zugrunde zu legen, um die Selbständigkeit und die Lebenshaltungskosten - also die erforderliche Einnahmen, die zur Erhaltung der Kindertagespflegestelle und der Lebenshaltung dienen - heranzuziehen. Auch die Sachkostenerstattung sei einzubeziehen. Im Fall eines verletzungsbedingten vorübergehenden Tätigkeitsausfalls werde die Kindertagespflegestelle in der Regel nicht endgültig aufgegeben, sondern nach vollständiger Genesung weitergeführt. Dies bedinge die Fortzahlung von Mietkosten, Mietnebenkosten, Heizung, Strom, Verwaltungskosten, Versicherungen etc. Diese Aufwendungen seien durch die Betriebsausgabenpauschale abgedeckt, sodass diese einzubeziehen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2021 den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2020 gemäß des Beitragsbescheids der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 22. April 2021 vollumfänglich zu erstatten, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2020 einen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend seiner durchschnittlichen jährlichen Betriebseinnahmen zu erstatten, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2020 einen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend seines durchschnittlichen jährlichen Gewinns zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, Beiträge für die Unfallversicherung seien trotz der fehlenden Bezeichnung der Angemessenheit im Gesetz nur in angemessener Höhe zu erstatten. Bezüglich der erstattungsfähigen Versicherungsaufwendungen sei zu fordern, dass die Aufwendungen sich auf einen Unfallversicherungsschutz beziehen, der vom Leistungsumfang dem der gesetzlichen Unfallversicherung gleich kommt. Dies stelle eine ausreichende soziale Absicherung in Bezug auf den Unfallversicherungsschutz dar. Wie der Kläger dazu gekommen sei, für das Kalenderjahr 2020 die Versicherungssumme für seine Unfallversicherung mit 84.000 € anzusetzen, sei ausgehend von dem steuerlich erzielten Gewinn, selbst unter Hinzurechnung der Betriebsausgaben in Höhe von 18.667,50 € nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit damit eine Erstattung der Aufwendungen für die Unfallversicherung nur in Höhe von 117,88 € festgesetzt wurde. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 5 VwGO Der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen für die Unfallversicherung findet seine Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022). Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche unter anderem die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung einschließt (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Zwischen den Beteiligten sind die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Erstattung der Aufwendungen unstreitig. Der Kläger ist eine Tagespflegeperson, die als solche in der gesetzlichen Unfallversicherung als selbstständig in der Wohlfahrtspflege Tätige (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) pflichtversichert ist. Die Höhe des Beitrags hat er mittels überprüfbarer Angaben und Belege nachgewiesen. Streitig ist allein die Frage, ob die Beklagte lediglich zur Erstattung desjenigen Beitrags verpflichtet ist, der für eine Pflichtversicherung mit einer Absicherung in Höhe der Mindestversicherungssumme von (im Streitjahr) 23.000 € anfällt oder ob sie darüber hinaus tatsächlich von dem Kläger freiwillig geleistete Beiträge (in vollem Umfang) zu erstatten hat. Der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist - wie der Kläger vorbringt - diesbezüglich offen. Das Kriterium der Angemessenheit ist in der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung der Vorschrift nicht enthalten. Erst seit der Änderung durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Jahr 2021 findet sich dieses Kriterium im Gesetzeswortlaut wieder („Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung“). Die geänderte Regelung ist seit dem 10. Juni 2021 anzuwenden. Gleichwohl sind die Beiträge zur Unfallversicherung dem Kläger nicht vollumfänglich von der Beklagten zu erstatten. Dem Hauptantrag des Klägers bleibt damit der Erfolg versagt. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine steuerfinanzierte öffentliche Fürsorgeleistung handelt, ist das Kriterium der Angemessenheit in die Vorschrift in der hier gültigen Fassung hineinzulesen. Vgl. Etzold, in: beck-online.Großkommentar, Stand: 1. September 2022, SGB VIII § 23 Rn. 24; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 23 Rn. 10. Andernfalls hätte es allein die Tagespflegeperson in der Hand, auf Kosten der öffentlichen Hand eine so umfassende Absicherung durch die Unfallversicherung zu wählen, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen ihren Lebensstandard deutlich übersteigen. Die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Erstattung kann vor diesem Hintergrund nicht allein von der persönlichen Absicherungsbedürftigkeit der Tagespflegeperson abhängig sein, sondern bedarf objektiver Kriterien. Wie der Gesetzgeber nunmehr in der Begründung seines Entwurfs eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ausgeführt hat, gelten als angemessen „im Allgemeinen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Unter Umständen reicht die dort bestehende Mindestversicherungssumme jedoch nicht aus, sodass eine freiwillige Höherversicherung sinnvoll sein kann. Mit der Aufnahme des Kriteriums der Angemessenheit soll den Jugendhilfeträgern insbesondere in Fällen, in denen eine Höherversicherung oberhalb der Mindestversicherungssumme gewählt wurde, ermöglicht werden, die Angemessenheit der gewählten Versicherung im Einzelfall zu prüfen. Die Höherversicherung dürfte im Wesentlichen dann angemessen sein, wenn diese dazu dient, den unfallbedingten Einnahmeausfall aus der Kindertagespflegetätigkeit zu kompensieren und den Lebensstandard der Kindertagespflegeperson insoweit abzusichern. Versicherungssummen, die deutlich über den mit der Kindertagespflegetätigkeit erzielten Einnahmen liegen, dürften dagegen als unangemessen anzusehen sein. In diesem Fall wäre denkbar, die Erstattung entsprechend zu reduzieren.“ BT-Drs. 19/26107, S. 81. Diese Maßstäbe sind aus vorstehenden Erwägungen auf die hier anzuwendende Fassung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übertragbar. Soweit die Beklagte auf die Regelung in Ziffer 2.2.2.4 ihrer Richtlinien über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII in der Fassung des 2. Nachtrags vom 17.06.2020 (gültig ab 01.08.2020) Bezug nimmt und eine über den Mindestbeitrag hinausgehende Erstattung ablehnt, steht dies mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang. Nach dieser Richtlinie werden die Unfallversicherungsbeiträge im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung auf der Basis des aktuellen Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (Stand 2019: 118,45 €) auf Nachweis gezahlt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen kein Beurteilungsspielraum zukommt. Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Unfallversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII setzt nicht die Angemessenheit der Aufwendungen voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1/18 -, juris Rn. 11 (zu den Beiträgen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung). sondern die Angemessenheit der Unfallversicherung. Nur diesbezüglich kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der von ihr im Rahmen der Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII auszufüllen ist. Bei dieser Vorschrift, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, handelt es sich nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. Bei dieser Art Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt aber § 114 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier - wie bei Ermessensentscheidungen - seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat, anderenfalls bei einer Verpflichtungsklage - wie vorliegend - der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, juris Rn. 4 ff, 10, 14; VG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 -, juris Rn. 31; Grube in: Hauck/Noftz SGB VIII, Stand: September 2019 § 23 Rn. 25; anders: Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 23 Rn. 45. Mit der Festlegung der Beklagten, den Beitrag zur Unfallversicherung nur insoweit zu erstatten als er dem Beitrag für die gesetzliche Unfall(pflicht)versicherung entspricht und keine Ausnahmen hiervon zulässt, überschreitet sie den in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII verankerten Beurteilungsspielraum. Die Beklagte sieht entsprechend ihrer Regelung in der Förderrichtlinie, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angab, ausnahmslos eine Versicherung auf der Grundlage der Mindestversicherungssumme nach § 44 Abs. 1 der Satzung der BGW als angemessen an. Dies widerspricht der Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII a.F. Zu erstatten ist nicht nur der Beitrag, der dem Beitrag für eine gesetzliche Unfall(pflicht)versicherung entspricht, sondern auch darüber hinausgehende tatsächlich von der Tagespflegeperson geleistete Beiträge, soweit die freiwillig gewählte höhere Versicherungssumme noch als angemessen anzusehen ist. Dabei hat die Beklagte im Rahmen der Ausfüllung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen, dass nach Ansicht der Einzelrichterin die Angemessenheit der Versicherungssumme an den Einnahmen des Klägers zu messen sein dürfte. Denn die Absicherung soll in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards der Tagespflegeperson dienen. Vgl. BT-Drs. 19/26107, S. 81. Eine solche Absicherung, die sich an den Einnahmen der Tagespflegeperson orientiert, entspricht der Regelung für gesetzlich unfallversicherte Arbeitnehmer, an die die Tagespflegepersonen nach dem Willen des Gesetzgebers angenähert werden sollen. Vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 15. Dies gilt insbesondere für das von dem Kläger begehrte Verletztengeld, das der für ihn ausschlaggebende Grund für die freiwillige Höherversicherung war. Das Verletztengeld hat eine Entgeltersatzfunktion (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII a.E.). Es beläuft sich für den in der BGW versicherten Kläger auf rund 80 % der Versicherungssumme, was im Wesentlichen der Leistung für Arbeitnehmer entspricht, die nach § 47 Abs. 1 SGB VII Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von 80 % des Regelentgelts, maximal jedoch des regelmäßigen Nettoentgelts haben. Die Entgeltersatzfunktion können die Leistungen der Unfallversicherung aber nur dann erfüllen, wenn das im Falle eines Unfalls und einer damit einhergehenden Verhinderung der Ausübung der Tätigkeit als Pflegeperson von der BGW auszuzahlende Verletztengeld sich an den Einnahmen des Klägers orientiert. In welchem Umfang den Einnahmen des Klägers tatsächliche Ausgaben gegenüberstehen, dürfte hingegen dahinstehen. Denn zum einen muss er - wie er zu Recht ausführt - laufende Kosten, die nicht verbrauchsabhängig sind, wie beispielsweise Miete und Versicherungen für seine betrieblich genutzten Räumlichkeiten, weiterhin begleichen. Zum anderen wird ein gewisser Abschlag ohnehin schon dadurch vorgenommen, dass das Verletztengeld nur rund 80 % der Versicherungssumme, also seiner Einnahmen, abdeckt. Damit dürften auch die eingesparten Kosten für Verbrauchsmaterialien, Elektrizität, Heizung etc. für den Zeitraum, in dem der Kläger seine Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht ausübt, abgegolten sein. Ob die Einnahmen des konkreten Beitragsjahres zu berücksichtigen sind oder Durchschnittswerte anhand der Einnahmen der vergangenen (drei) Jahre gebildet werden, unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Hauptantrag des Klägers erfolglos war und dem Hilfsantrag nur insoweit stattgegeben wurde, als eine Neubescheidung zu erfolgen hat, ist eine hälftige Kostenverteilung angemessen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.