Beschluss
12 A 2905/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0909.12A2905.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe aus § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr für das Jahr 2020 weitere Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 65,59 Euro bewilligt. Die Absicherung der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung sei eine angemessene Alterssicherung, weil für selbständige Tagespflegepersonen, die - wie sie, die Klägerin - ihre Tätigkeit nicht nur geringfügig ausübten, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Die Klägerin habe im Jahr 2020 gezahlte Beiträge in Höhe von 1.497,86 Euro nachgewiesen; die Hälfte der Aufwendungen, mithin 748,93 Euro könne sie vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Bestandteil der laufenden Geldleistung verlangen. Ein Beurteilungsspielraum, die im Beitragsjahr geleisteten Aufwendungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und eine eigene, vom Rentenversicherungsträger abweichende Berechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen vorzunehmen, stehe dem Jugendhilfeträger nicht zu. Die der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Vorjahreseinkünfte der Klägerin seien auch - wie erforderlich - allein durch ihre Tätigkeit in der öffentlich geförderten Tagespflege veranlasst. Sie habe ferner durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2019 belegt, dass sie in diesem Jahr allein Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe, die das von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) zugrunde gelegte Einkommen nicht wesentlich überstiegen. Nach Abzug der für das Jahr 2020 bereits von der Beklagten bewilligten Erstattung in Höhe von 433,72 Euro und der vom Jugendamt der Stadt F. bewilligten Erstattung in Höhe von 249,62 Euro stehe der tenorierte Betrag noch offen, den die Beklagte zu bewilligen habe. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Beklagte macht geltend, die erstinstanzliche Entscheidung beachte die Akzessorietät zwischen gezahltem Entgelt für die Betreuungsleistung und hälftiger Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nicht hinreichend; die laufende Geldleistung stehe im unmittelbaren und untrennbaren Kontext mit der Leistung der Kindertagespflegeperson. Das Verwaltungsgericht entkoppele dagegen das Einkommen der Kindertagespflegeperson aus der erbrachten Betreuungsleistung zeitlich von der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen. Die Beklagte leitet aus der so verstandenen Akzessorietät ab, dass für die von ihr zu erstattenden Rentenbeiträge maßgeblich allein diejenigen Beträge seien, die sich ergäben, wenn der Rentenbeitrag auf der Grundlage des im selben Jahr (aus öffentlich geförderter Kindertagespflege) erzielten Einkommens berechnet würde. Damit dringt sie nicht durch. Grundlage des Geldleistungsanspruchs der Klägerin ist § 23 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. SGB VIII. Danach umfasst die laufende Geldleistung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Das Angemessenheitskriterium bezieht sich - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - nach der Wortstellung ausschließlich und eindeutig auf das Bezugswort "Altersversicherung". Dies bestätigt der systematische Vergleich mit § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, der die Erstattung ausdrücklich auf "angemessene Kosten", die bzgl. des Sachaufwands entstehen, beschränkt. Dementsprechend kommt dem Jugendhilfeträger bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen auch kein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. ausführlich zur entsprechenden Formulierung betreffend die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 31. Dass die Klägerin in diesem Sinn ein deutlich über den Umfang der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehendes Schutz- bzw. Absicherungsniveau versichert hat, das nicht mehr als angemessen angesehen werden könnte, also eine "Überversicherung" vorliegt, ist nicht ansatzweise erkennbar und macht auch die Beklagte letztlich nicht geltend. Hier liegt vielmehr die Angemessenheit auf der Hand. Denn die von der Klägerin geltend gemachten (hälftigen) Beiträge sind infolge der sich aus § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ergebenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich u. a. der gesetzlichen Vorgaben in § 165 SGB VI für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens) in den jeweiligen Betreuungszeiträumen angefallen. Die von der Klägerin zu zahlenden Rentenbeiträge sind von der DRB mit Beitragsbescheid vom 14. Dezember 2019 (für das Jahr 2020) festgesetzt worden. Die Klägerin hat danach im hier streitbefangenen Jahr 2020 den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Betrag nachgewiesenermaßen für die Beiträge an ihre Rentenversicherung bzw. ihre Alterssicherung aufgewendet. Dass die Klägerin diese Zahlungen tatsächlich geleistet hat, stellt auch Beklagte nicht in Abrede. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der "Akzessorietät" der Geldleistung nach § 23 SGB VIII kein Ansatzpunkt für eine nicht vollständige Erstattung der von der Klägerin wegen geleisteter Rentenbeiträge gegenüber der Beklagten geltend gemachten Beträge. Es ist, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits dargestellt, zwar zutreffend, dass ein Zusammenhang zwischen den nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung und den zu erstattenden Beiträgen insoweit bestehen muss, als diese durch Einkünfte der Tagespflegeperson aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege hervorgerufen werden. Eine Erstattung von Beiträgen, die aus einer anderen eigenen Tätigkeit der Kindertagespflegeperson resultieren, scheidet danach aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 35 ff. Der Zusammenhang von Einkünften aus öffentlich geförderter Kindertagespflege und zu erstattenden Beiträgen hat jedoch, anders als die Beklagte meint, nicht zur Folge, dass als Aufwendungen allein diejenigen Beträge zu erstatten wären, die sich bei einer (fiktiven) Berechnung des Rentenbeitrags auf der Grundlage der Einkünfte im jeweiligen Förderzeitraum bzw. Förderjahr ergäben. Maßgeblich sind nach der gesetzlichen Konstruktion vielmehr allein die tatsächlichen, im bzw. für den jeweiligen Förderzeitraum (Betreuungszeitraum) für die Alterssicherung geleisteten Aufwendungen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut, der die "nachgewiesenen Aufwendungen" zur Erstattung vorsieht, also ausdrücklich die tatsächlich geleisteten Beträge zum Anknüpfungspunkt nimmt. Dass es sich dabei auch um die für den jeweiligen Förderzeitraum (Fördermonate, Förderjahr) angefallenen und geleisteten Rentenbeiträge handelt, liegt auf der Hand. Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson stets für den jeweiligen Förderzeitraum, der üblicherweise monatsweise abgerechnet wird. Hätten die in einem anderen Zeitraum tatsächlich angefallenen Beiträge oder - wie die Beklagte meint - gar fiktiv zu berechnenden Rentenversicherungsbeiträge (aufgrund der Einkünfte im Förderzeitraum) Grundlage der Erstattung sein sollen, hätte es angesichts der eindeutigen gesetzlichen Begrifflichkeit insoweit einer ausdrücklichen abweichenden Regelung bedurft. Auch sonst folgt aus systematischen Erwägungen oder dem Sinn und Zweck der Regelung nichts anderes. Vielmehr soll aufgrund der Vorschrift - allein mit der Grenze einer Überversicherung - eine vollständige Erstattung der tatsächlich geleisteten Aufwendungen erfolgen. Dass dabei die Berechnung des maßgeblichen Einkommens bzw. der Beiträge (wie hier zur gesetzlichen Rentenversicherung) bei Selbständigen aufgrund der Regelungen in § 165 SGB VI grundsätzlich auf den Einkünften des Vorjahres fußt und sich deswegen möglicherweise Abweichungen zu einer fiktiven Beitragsberechnung auf der Grundlage des aktuellen Einkommens ergeben, nimmt die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. SGB VIII in Kauf. Denn der gewählte Anknüpfungspunkt der tatsächlich geleisteten bzw. nachgewiesenen Beiträge zeigt, dass diese ungekürzt der hälftigen Erstattung unterliegen sollen, so dass der Kindertagespflegperson insoweit tatsächlich kein finanzielles Minus entsteht. Dies gilt in besonderem Maße mit Blick auf die für Tagespflegpersonen regelmäßig bestehende Versicherungspflicht und die gesetzlich vorgegebene Höhe der zu leistenden Beiträge, die dem Einfluss der Tagespflegperson - etwa in Form einer Begrenzung auf möglicherweise niedrigere fiktive Beiträge - entzogen ist. Ob möglicherweise ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn sich Diskrepanzen daraus ergeben, dass das der Rentenbeitragsberechnung zugrunde gelegte Vorjahreseinkommen ganz erheblich über demjenigen des Förderzeitraums lag, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für eine solche Sondersituation hat die Beklagte nichts dargelegt und ist im Übrigen angesichts der hier in Rede stehenden, geringen monatlichen Unterschiedsbeträge auch nichts ersichtlich. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach § 165 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur dann abweichend von Absatz 1 Satz 3 auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen ist, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3, was hier nicht der Fall ist. Ob in solchen Fällen - wenn die Tagespflegeperson keine Herabsetzung des Rentenversicherungsbeitrags beantragt - allerdings ohne Weiteres von einer "Überversicherung" und in der Folge von teilweise nicht erstattungsfähigen Beiträgen ausgegangen werden kann, bedarf ggf. näherer Prüfung. Soweit die Beklagte mit Blick auf den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - zugrunde liegenden Fall darauf verweist, dass sich in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beitrag auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids des jeweiligen aktuellen Kalenderjahres berechne und hierzu ggf. eine vorläufige Festsetzung mit nachfolgender endgültiger Festsetzung bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Jahr erfolge, ist dies ohne Belang. Denn eine solche Verfahrensweise liegt der Berechnung der hier streitbefangenen Rentenversicherungsbeiträge für Selbständige nach der maßgeblichen gesetzlichen Konzeption des SGB VI gerade nicht zugrunde. Dass die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. SGB VIII eine davon abweichende (fiktive) Berechnung verlangt, ist - wie oben ausführlich dargestellt - gerade nicht anzunehmen. 2. Der von der Beklagten weiter benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, "ob eine Berechtigung zur Berechnung der Vorleistungen bis zur Vorlage des Rentenbeitragsbescheids der dem Jahr der Einkommenserzielung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids des Jahres der laufenden Geldleistung entspricht oder aber die vom Verwaltungsgericht angenommene Verpflichtung der Übernahme des Rentenbeitragsbescheids der auf dem steuerlichen Einkommen des Vorjahres und damit nicht auf dem Einkommen des Jahres der laufenden Geldleistung beruht", lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden in dem unter 1. dargestellten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die davon abweichende Auffassung des VG Stuttgart in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 -, wonach dem Jugendhilfeträger bei der Berechnung der erstattungsfähigen Rentenversicherungsbeiträge ein Beurteilungsspielraum zustehe, ist aus den oben dargestellten Gründen nicht tragfähig. Des Weiteren lassen sich die in dem zitierten Urteil des VG Stuttgart (vgl. dort juris Rn. 34 f.) zum Beleg eines Beurteilungsspielraums angeführten Gesichtspunkte bzw. die herangezogene Begründung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.) für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Altersvorsorge gerade nicht fruchtbar machen. Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf die abweichende gesetzliche Konstruktion betreffend den Förderbeitrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Im Übrigen reichen allein die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("angemessen") sowie eine möglicherweise erforderliche Beantwortung komplexer Fragestellungen zur Begründung eines Beurteilungsspielraums nicht aus. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, es seien auch Sachverhalte denkbar, in denen die Differenz mehrere tausend Euro betrage und im Vorjahr gar keine bzw. keine überwiegende Tätigkeit der Tagespflegeperson in ihrem Zuständigkeitsbereich bestanden habe, kann dies schon mangels Erheblichkeit für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Für eine solche Sachlage ist hier nichts dargelegt und auch sonst nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.