Beschluss
2 K 2304/18
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 460 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Anforderung eines vormals gestundeten Teilbetrags eines Klärbeitrags. 2 Sie sind Eigentümer des Grundstücks A.-Straße 4, Flst.-Nr. X, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Ein Zweckverband, dem die Antragsgegnerin angehört, ließ im Jahr 1973/1974 eine Verbandskläranlage errichten. Schon im Vorfeld hatte die Antragsgegnerin beschlossen, zur Finanzierung hierzu auch die Grundstückeigentümer über Klärbeiträge heranzuziehen. In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 31.10.1972 informierte der damalige Bürgermeister die Gemeinderäte darüber, dass die Klärbeitragsbescheide fertiggestellt und in den nächsten Tagen den Beitragsschuldnern zugestellt würden. 3 Anders als bei einigen anderen damaligen Grundstückseigentümern findet sich ein an die Antragsteller adressierter Beitragsbescheid heute nicht mehr in den Akten der Antragsgegnerin. Es gibt aber noch eine für das Grundstück der Antragsteller angelegte Karteikarte im Klärbeitragseinzugsregister und das Register selbst. Aus diesen beiden Dokumenten geht hervor, dass für die Gesamtfläche des Grundstücks der Antragsteller von 1.655 m 2 ein Klärbeitrag von 1.655 x 6 DM = 9.930 DM festgesetzt und der auf einen Flächenanteil von 600 m 2 entfallende Anteil von 600 x 6 DM = 3.600 DM gestundet worden war. Aus der Rückseite der Karteikarte lässt sich erkennen, dass die Antragsteller durch Zahlung des nicht gestundeten Beitrags „auf einen Schlag“ einen Zinsvorteil erhalten hatten. Im Jahr 1998 fragte ein Mitarbeiter des Landratsamts B. - wohl der Baurechtsbehörde - sogar bei der Antragsgegnerin an, ob trotz des Baus einer „Schleppergarage“ auf dem der Stundung zugrundeliegenden Flächenanteil diese aufrechterhalten werden könne. 4 Die Antragsteller geben an, im Jahr 1997 die Landwirtschaft aufgegeben zu haben, allerdings ihre landwirtschaftlich genutzten Grundstücke von 01.10.1997 bis 31.12.2011 an ihren Sohn verpachtet zu haben, der die Landwirtschaft im Jahr 2010 aufgegeben habe. Zu einem aus den Akten nicht zu entnehmenden Zeitpunkt erwarb der Sohn der Antragsteller das Grundstück A.-Straße 4, nachdem er sich zuvor mündlich beim damaligen Hauptamtsleiter der Antragsgegnerin über etwa noch zu entrichtende Erschließungsbeiträge erkundigt hatte. 5 Mit einem an den Sohn der Antragsteller gerichteten Schreiben vom 15.08.2016 wurde diesem angekündigt, die im Jahr 1974 bewilligte Stundung werde, sofern er nichts Relevantes vortrage, aufgehoben. Mit einem an den Sohn der Antragsteller adressierten Bescheid vom 05.05.2017 hob die Antragsgegnerin „die Stundung dieses Betrages“ auf. Dagegen erhob der Sohn Widerspruch und beantragte, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 K 11110/17 erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 05.10.2017, der Bescheid vom 05.05.2017 werde zurückgenommen. 6 Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 12.12.2017 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Zahlung des bislang gestundeten Betrages in Höhe von (umgerechnet) 1.840,65 EUR auf. Denn ohne dass es einer Aufhebung der gewährten Stundung durch Bescheid bedürfe, habe die diese durch Aufgabe der Landwirtschaft seitens des Sohns im Jahr 2014 kraft Gesetzes geendet. 7 Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 11.01.2018 Widerspruch und beantragten bei der Antragsgegnerin, die Vollziehung des angeforderten Beitrags auszusetzen, was die Antragsgegnerin ablehnte. 8 Am 19.02.2018 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen gelten, nach wie vor stehe nicht hinreichend fest, dass ihnen gegenüber in der Vergangenheit überhaupt ein Klärbeitrag festgesetzt und gestundet worden sei. Zudem habe in der damaligen Zeit noch keine Vorschrift über die Stundung von Beiträgen bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken existiert. Jedenfalls sei aber Zahlungsverjährung eingetreten. Denn wie sich aus einem Vergleich der Steuerbescheide ihres Sohnes für die Jahre 2011 und 2010 ergebe, sei der landwirtschaftliche Betrieb durch ihren Sohn im Jahr 2010 aufgegeben worden. II. 9 Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegenüber dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 sind zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 10 1. Mit dem Bescheid vom 12.12.2017 werden Abgaben (Beiträge) angefordert, so dass dem Widerspruch der Antragsteller nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO) und ihr Anträge statthaft sind. Die Antragsteller haben auch, wie § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO es erfordert, zunächst bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt, was diese abgelehnt hat. 11 2. Der zulässigen Anträge haben in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Aussetzung der Vollziehung (nur) erfolgen, wenn - worauf die Antragsteller sich nicht berufen - die Vollziehung für die Abgabenschuldner eine unbillige Härte zur Folge hätte oder wenn ernstliche Zweifel am angegriffenen Verwaltungsakt bestehen (vgl. zu diesem Maßstab der ernstlichen Zweifel am Abgabenverwaltungsakt auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.10.2015 - 2 S 1685/15 - KStZ 2016, 53, juris Rn. 13; Beschl. der Kammer v. 28.10.2014 - 2 K 2535/13 -). Solche ernstliche Zweifel am angegriffenen Verwaltungsakt drängen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung hier auf. Das gilt zwar weder hinsichtlich der Beitragsschuldnerschaft der Antragsteller (dazu a) noch hinsichtlich der Entstehung des geforderten Beitrags und seiner teilweisen Stundung (dazu b). Es dürfte aber an der hier erforderlichen Aufhebung der Stundung vor der Geltendmachung des gestundeten Teilbetrags fehlen (dazu c). 12 a) Der Inanspruchnahme der Antragsteller als Abgabenschuldner begegnen keine ernstlichen Zweifel. Denn nach der herrschenden Meinung sind „Stundungsvergünstigungen ausschließlich und individuell auf den Beitragsschuldner bezogen“ und bleiben von einem späteren Eigentumsübergang des dem gestundeten Beitrag zugrundeliegenden Grundstücks unberührt (vgl. nur Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Jan. 2016 § 28 Rn. 7). 13 b) Anders als die Antragsteller geht die Kammer davon aus, dass ihre Veranlagung zu einem Klärbeitrag und eine teilweise Stundung dieses Beitrags im Jahr 1972 trotz Fehlens des damaligen Festsetzungs- und Stundungsbescheids aus anderen Unterlagen hinreichend dokumentiert ist. Das Vorhandensein des damaligen Bescheids ist keine zwingende Voraussetzung für die Existenz der Beitragsfestsetzung und der teilweisen Beitragsstundung. 14 c) Die den Antragstellern gewährte Stundung dürfte allerdings bis heute fortbestehen, so dass der gestundete Teilbetrag schon nicht fällig sein kann (vgl. § 220 Abs. 2 AO), was die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gebietet. 15 Die Stundung im Jahr 1972 kann nämlich nicht auf eine gesetzliche Spezialvorschrift gestützt gewesen sein. Denn eine dem heutigen § 28 Abs. 1 KAG vergleichbare Bestimmung wurde erst im Jahr 1978 als § 10 Abs. 10 KAG a.F. eingefügt (vgl. GBl. 1978, S. 225). Nur hinsichtlich Erschließungs beiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gab es 1972 schon die gesetzliche Stundungsmöglichkeit des § 135 Abs. 4 BBauG 1960. 16 Das schloss die Gewährung einer teilweisen Stundung von Klärbeiträgen im Jahr 1972 jedoch nicht aus. § 3 Abs. 1 Nr. 3 f KAG 1964 verwies insoweit auf § 127 der Reichsabgabenordnung. Doch bei solchen nicht kraft Spezialvorschrift gewährten Stundungen vermag die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Wegfall der nach der gesetzlichen Bestimmung § 135 Abs. 4 BauGB gewährten Stundung bereits kraft Gesetzes (Beschl. v. 15.02.2012 - 6 ZB 12.304 - juris; so auch VG Freiburg, Urt. v. 16.05.2013 - 4 K 558/12 - juris für eine Stundung nach § 28 KAG; kritisch hierzu ohnehin mit guten Argumenten Rottenwallner, KStZ 2013, S. 127 ff) aller Voraussicht nach keine Anwendung zu finden. Das bedeutet, dass die den Antragstellern gewährte Stundung bis heute mit hoher Wahrscheinlichkeit noch andauert, weil sie nie aufgehoben worden ist. 17 Rechtsgrundlage für eine heutige Aufhebung wäre § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO über den Widerruf des Stundungsbescheids (so auch VG Freiburg, Urt. v. 16.05.2013, a.a.O.). Das dürfte unabhängig davon gelten, welche Rechtsgrundlage bei „Aufhebung“ der Stundung kurz nach ihrer Gewährung im Jahr 1972 heranzuziehen gewesen sein dürfte. Und selbst die Reichsabgabenordnung enthielt in ihren §§ 91 ff. Beschränkungen für die Abänderbarkeit von „Verfügungen“. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 - wohl ein „Leistungsgebot“ - lässt sich höchstwahrscheinlich nicht in einen solchen Widerruf umdeuten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 128 AO). Das gilt nicht nur, weil § 131 Abs. 2 AO anders als ein Leistungsgebot eine Ermessensausübung erfordert (vgl. § 128 Abs. 3 KAG), sondern auch, weil die Antragsgegnerin im zunächst eingeleiteten Verfahren gegenüber dem Sohn der Antragsteller am 05.05.2017 dieselbe Rechtsauffassung wie die Kammer vertreten und einen ausdrücklichen Aufhebungsbescheid erlassen hat. Im hier angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017 hat sie dagegen klarstellend ausgeführt, „einer gesonderten Aufhebung der Stundung bedarf es nicht“. Schließlich hätte ein Widerspruch gegen einen Aufhebung einer Stundung aufschiebende Wirkung (vgl. nur OVG MV, Beschl. v. 01.12.2014 - 1 M 114/14 - NVwZ-RR 2015, 283; Rottenwallner, KStZ 2013, 130). 18 Im Hauptsacheverfahren wird auch zu prüfen sein, ob nicht die Frist für einen Widerruf inzwischen abgelaufen ist (vgl. § 131 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 130 Abs. 3 AO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). III. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streit-werts aus § 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2015.