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Urteil

4 K 558/12

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheids über die Stundung des Abwasserbeitrags. 2 Der Kläger ist zusammen mit seiner Schwester Erbe seiner 1998 und 2000 verstorbenen Eltern. Zur Erbmasse gehört (vor allem) das vom Kläger bewohnte 9.170 m 2 große, im vorderen, der Straße zugewandten nordwestlichen Teil mit einem Wohnhaus und einem großen ehemaligen Wirtschaftgebäude sowie mehreren kleineren Wirtschaftsgebäuden bebaute Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung R. (R. …). Die Eltern des Klägers haben auf diesem Grundstück Landwirtschaft betrieben. Der Kläger hat den landwirtschaftlichen Betrieb bis ins Jahr 2009 weitergeführt. Mit Schreiben vom 23.11.2009 teilte der Kläger dem Landratsamt L. die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs zum 01.09.2009 mit. Zuvor hatte der Kläger noch im selben Jahr (2009) beim Landratsamt L. einen so gen. Gemeinsamen Antrag gestellt. 3 Mit einem an den Vater des Klägers adressierten Bescheid vom 08.03.1990 wurde das oben bez. Grundstück mit einer Fläche von 1.550 m 2 von der Beklagten zum Abwasserbeitrag in Höhe von 9.610 DM veranlagt. Dieser Bescheid ist, da gegen ihn kein Widerspruch erhoben wurde, bestandskräftig geworden. 4 Auf Antrag des Vaters des Klägers wurde dieser Abwasserbeitrag für die über 252,50 m 2 hinausgehende Grundstücksfläche mit Bescheid vom 12.02.1991 in Höhe von 8.044,50 DM gestundet. Zu zahlen war damals somit nur ein Abwasserbeitrag für die auf Wohnhaus und Hof entfallende Grundstücksfläche in Höhe von 1.565,50 DM. In dem Bescheid der Beklagten vom 12.02.1991 ist u. a. ausgeführt: „Der weitere Beitrag mit DM 8.044,50 aus dem Bescheid vom 08.03.90 bleibt so lange zinslos gestundet, wie das Grundstück Lgb.-Nr. … vom Eigentümer i. S. des § 201 Baugesetzbuch genutzt wird.“ Der Betrag von 1.565,50 DM wurde 1991 bezahlt. 5 Mit Bescheid vom 24.10.2011 hob die Beklagte den Stundungsbescheid vom 12.02.1991 auf und setzte die Fälligkeit des Abwasserbeitrags in Höhe von 4.113,09 EUR (ehemals 8.044,50 DM) auf den 30.11.2011 fest. 6 Am 03.11.2011 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 24.10.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Die Forderung hätte bereits beim Ableben seiner Eltern vor vielen Jahren geltend gemacht werden müssen. Über den gesamten Vorgang habe er keine Unterlagen. Bei einer Erwerbslosenrente von monatlich 328,38 EUR sei er ohnehin nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Er bezweifle, ob die Forderung nach 20 Jahren noch berechtigt und nicht bereits verjährt sei. Von seiner Rente bleibe ihm nach Abzug aller Kosten für den notwendigen Lebensbedarf nichts mehr. Bereits jetzt müsse er sein Erspartes in Höhe von 90 EUR pro Monat nach und nach aufbrauchen. Bereits nach dem Tod des Vaters am 01.04.1998 hätte seine Mutter, die Alleinerbin des Vaters gewesen sei, auf den gestundeten Abwasserbeitrag hingewiesen werden müssen. Nach dem Tod der Mutter hätten er und seine Schwester das Grundstück gemeinsam geerbt. Auch damals hätte die Beklagte ihn und seine Schwester auf den gestundeten Abwasserbeitrag, der nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sei, aufmerksam machen müssen. Bereits nach dem Tod des Vaters, spätestens nach dem Tod der Mutter, habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Stundungsvereinbarung hätte mit der Hofnachfolge neu vereinbart werden müssen. Eine Stundung könne nicht ohne Weiteres über zwei Erbfolgen hinaus Bestand haben. Außer der Verjährung komme auch eine Verwirkung der Beitragsforderung in Betracht. Fürsorglich bitte er um Erlass des Beitrags. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2012, per Einschreiben an die Adresse des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben am 24.02.2012, wies das Landratsamt L. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 sei § 28 KAG. Zum 01.09.2009 sei der landwirtschaftliche Betrieb auf dem veranlagten Grundstück eingestellt worden. Nach § 28 KAG sei der Beitrag für ein Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt werde, so lange und insoweit zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs landwirtschaftlich genutzt werde. Die Stundungsbegünstigung sei zwar grundsätzlich auf den Beitragsschuldner bezogen. Trotzdem gälten begünstigende Entscheidungen, die im Beitragsfestsetzungs- und erhebungsverfahren noch gegenüber dem Erblasser ausgesprochen worden seien, gegenüber den Erben weiter. Auch eine Stundung des Anschlussbeitrags gemäß § 28 KAG gelte gegenüber den Erben weiter. Die Stundung sei somit auch gegenüber dem Kläger wirksam gewesen. Durch die Aufgabe der Landwirtschaft seien die Stundungsvoraussetzungen des § 28 KAG entfallen und die Stundung sei zu widerrufen gewesen. Die Beklagte habe ihr Recht nicht verwirkt. Da der landwirtschaftliche Betrieb auch nach dem Tod der Eltern vom Kläger weitergeführt worden sei, habe es keine rechtliche Grundlage für ein Einfordern des gestundeten Abwasserbeitrags gegeben. Auch eine Informationspflicht habe nicht bestanden. Ebenfalls sei keine Verjährung des Beitrags eingetreten. Nach der Abgabenordnung beginne eine neue Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung, hier die Stundung, geendet habe. Da die landwirtschaftliche Nutzung der Teilfläche und somit die Grundlage für die Stundung zum 01.09.2009 geendet habe, habe die fünfjährige Verjährungsfrist am 01.01.2010 erneut zu laufen begonnen. Damit könne die Aufhebung der Stundung durch Bescheid vom 24.10.2011 nicht verjährt gewesen sein. Dass der Kläger von dem gestundeten Beitrag keine Kenntnis gehabt habe, wirke sich auf seine Zahlungsverpflichtung ebenso wenig aus wie seine finanzielle Notlage. Auch sei es ohne Bedeutung, dass der Kläger nicht Alleinerbe des Grundstücks sei. Denn mehrere Grundstückeigentümer hafteten gesamtschuldnerisch für den Beitrag. 8 Am 26.03.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe im November 2011 erstmals von dem Abwasserbeitragsbescheid vom 08.03.1990 Kenntnis erlangt. Sowohl dieser Beitragsbescheid als auch die Stundung seien seinerzeit ausdrücklich nur gegenüber seinem Vater ergangen. Die landwirtschaftliche Nutzung des veranlagten Grundstücks habe bereits mit dem Tod des Vaters 1998 geendet. Deshalb sei entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde Verjährung eingetreten. Außerdem sei der Beitragsanspruch verwirkt. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Information über die bestehende Beitragspflicht nach den eingetretenen Erbfällen nicht nachgekommen. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die Forderung nach über 21 Jahren nicht mehr geltend gemacht werde. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Der Kläger habe im Wege der Erbfolge Miteigentum an dem Grundstück seiner Eltern erworben. Damit sei er in die Rechte und Pflichten der Erblasser eingetreten. Es komme nicht darauf an, dass er Kenntnis von diesen Rechten und Pflichten erlangt habe. Für die Nachlassverbindlichkeit in Form des Abwasserbeitrags hafte er als Gesamtschuldner. Stundungen, die gegenüber Eigentümern von Grundstücken erlassen worden seien, gälten auch in Fällen der Nutzungsüberlassung oder Betriebsübergabe an Angehörige. Der Kläger habe den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern bis zum 31.08.2009 weitergeführt. Eine Verjährung des Beitragsanspruchs habe danach nicht eintreten können, da die fünfjährige Verjährungsfrist erst am 01.01.2010 zu laufen begonnen habe. Auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs sei nicht eingetreten. Sie (die Beklagte) habe keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, aus dem zu schließen gewesen sei, dass der Beitrag nicht mehr verlangt werde. Wegen des Eintritts des Erbens in die Rechte- und Pflichtenstellung des Erblassers habe es auch nicht des Erlasses eines neuen Bescheids über den Abwasserbeitrag bedurft. 14 Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Beitragsveranlagung des oben bez. Grundstücks (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 (und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012), mit dem der Bescheid vom 12.02.1991 über die teilweise Stundung des mit Bescheid vom 08.03.1990 festgesetzten Abwasserbeitrags aufgehoben wurde. Ob der Kläger für diese Klage ein Rechtsschutzinteresse besitzt, ist zumindest fraglich. Denn auch im Fall eines Obsiegens mit der vorliegenden Klage wäre die Stundung der Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 08.03.1990 in gleicher Weise beendet wie im Fall einer Klageabweisung und einer damit verbundenen Fortgeltung des angefochtenen Stundungsaufhebungsbescheids. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, büßt ein Stundungsbescheid, mit dem ein Beitrag wegen der landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstücks gestundet worden ist, seine Wirksamkeit gleichsam automatisch in dem Zeitpunkt ein, in dem die Landwirtschaft aufgegeben wird; eines besonderen Aufhebungsbescheids bedarf es dazu nicht ( vgl. - zu dem vergleichbaren Fall der Stundung eines Erschließungsbeitrags aufgrund von § 135 Abs. 4 BauGB - Bayer. VGH, Urteil vom 25.01.2013 - 6 B 12.335 -, juris, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 04.03.2008 - 9 L 529/07 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 RdNr. 30; a. A. VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005 - 4 K 1985/04.NW -, juris ). 16 Die Klage ist aber darüber hinaus in jedem Fall unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 17 Dass der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 24.10.2011 nicht angehört wurde, stellt zwar eine (bedauerlicherweise häufig zu beobachtende) Verletzung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3a) KAG, 91 AO dar. Doch führt das nicht zu einem Erfolg der Klage, weil dieser Fehler gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b) KAG, 126 Abs. 2 AO durch die Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt wurde. 18 Bei dem Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 handelt es sich bei richtiger rechtlicher Einordnung um einen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts (in Form des Stundungsbescheids vom 12.02.1991). Rechtsgrundlage für diesen Widerrufsbescheid ist § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO ( insoweit zutreffend VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005, a.a.O. ); die Berufung der Beklagten und des Landratsamts Lörrach auf § 28 KAG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid geht fehl, weil § 28 KAG (nur) Rechtsgrundlage für den Erlass eines Stundungsbescheids sein kann, nicht aber für die Aufhebung einer bereits bewilligten Stundung. Nach dem insoweit einschlägigen § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 19 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier ohne Weiteres vor. Nachdem auf dem Grundstück des Klägers keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, sind die Voraussetzungen des § 28 KAG für eine (zinslose) Stundung des bestandskräftig festgesetzten Abwasserbeitrags nicht mehr gegeben. Damit bestand für die Beklagte - auch aufgrund des Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ( siehe § 78 Abs. 2 GemO ) und der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen - die Pflicht, durch Beseitigung der Stundung den Weg freizumachen zur Geltendmachung des bereits festgesetzten Abwasserbeitrags. Ein Absehen von dieser Geltendmachung hätte das öffentliche (u. a. das fiskalische) Interesse gefährdet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerrufsbescheid waren (und sind) somit gegeben. 20 Der Widerruf verstößt auch nicht gegen § 131 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 130 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach dann, wenn die Finanzbehörde (hier: die Gemeinde) von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme (hier: den Widerruf) eines rechtswidrigen (hier: eines rechtmäßigen) begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme (der Widerruf) nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Aus Unterlagen des Landratsamts L., Fachbereich Landwirtschaft, geht hervor, dass der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 23.11.2009 die Beendigung seiner Landwirtschaft angezeigt hat. Wann (und von wem) die Beklagte schließlich davon erfahren hat, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Darüber hinaus kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht auf die Kenntnis irgendeines Mitarbeiters der Beklagten von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen an, sondern auf die Kenntnis des für den Widerruf zuständigen Sachbearbeiters von der inzwischen eingetretenen Rechtswidrigkeit der ursprünglich bewilligten Begünstigung und der daraus folgenden Widerrufsmöglichkeit, die in der Regel erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vorliegen kann ( vgl. Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 130 RdNrn. 54 f. m.w.N., insbes. aus der Rspr. des BVerwG’s zu der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG; vgl. zu § 48 Abs. 4 VwVfG auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 RdNrn. 154 ff., m.w.N. ). Davon, dass der heute zuständige Sachbearbeiter in der Kämmerei der Beklagten, der nach den Akten nicht dieselbe Person ist wie der Sachbearbeiter, der für die Abwasserbeitragsangelegenheiten in den Jahren 1990 und 1991 zuständig war - letzterer ist sehr wahrscheinlich bereits im Ruhestand -, bereits mehr als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 von der eingetretenen Rechtswidrigkeit der Stundung im Fall des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kann nicht ausgegangen werden. 21 Ein Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufsermessen ist ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der gesetzlichen Bindungen der Beklagten bei der Geltendmachung von Beiträgen ( siehe oben ) ist der Ermessensspielraum weitgehend zugunsten eines Gebrauchmachens vom Widerrufsrecht reduziert ( vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNrn. 29 und 73, m.w.N. ). 22 Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 sind nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus der Bestimmung der Fälligkeit des geschuldeten Beitrags in diesem Bescheid. Denn diese Fälligkeitsbestimmung stellt der Sache nach eine den Kläger begünstigende Regelung dar, nachdem der geschuldete Beitrag an sich sogleich nach Aufgabe der Landwirtschaft (siehe oben), spätestens jedoch mit Bekanntgabe des (angefochtenen) Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 fällig geworden wäre. 23 Auf die vom Kläger vor allem behauptete Verjährung und/oder Verwirkung der Beitragsforderung aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.03.1990 kommt es in diesem Verfahren, in dem Klagegegenstand allein die Anfechtung des Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 ist, nicht an. Lediglich im Hinblick auf eventuelle künftige Auseinandersetzungen weist die Kammer darauf hin, dass die Beitragsforderung weder verjährt noch verwirkt ist. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer hierzu anstelle eigener Ausführungen, die sich insoweit nur in Wiederholungen erschöpfen könnten, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ( abgesehen von einigen irreführenden Gesetzeszitaten ) in der Sache zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 20.02.2012 und in der Klageerwiderung im Schriftsatz der Beklagten vom 24.05.2012. Dass die Beitragsforderung nicht verjährt ist, ergibt sich - selbsterklärend - aus den § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG und 228 Satz 2, 231 Abs. 1 und 2 AO, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nach Beendigung der Stundung neu zu laufen begann. Dass eine Verwirkung nicht in Betracht kommt, ergibt sich zum einen daraus, dass die Erhebung des Abwasserbeitrags nicht zur freien Disposition der Beklagten steht, sie vielmehr aus den oben gen. Gründen nicht berechtigt gewesen wäre, darauf zu verzichten und sie die Beitragserhebung somit schon deshalb grundsätzlich nicht verwirken kann ( vgl. zur Dispositionsbefugnis als Voraussetzung für eine Verwirkung Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 53 RdNr. 44, 50, m.w.N. ). Zum anderen fehlt es zumindest auch an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem der Kläger nach Treu und Glauben berechtigterweise darauf schließen konnte, der Abwasserbeitrag würde nicht mehr geltend gemacht. Bloße Untätigkeit reicht für die Annahme einer Verwirkung grundsätzlich nicht aus ( Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 RdNr. 46, m.w.N. ). Eine Pflicht zum Handeln hat für die Beklagte jedenfalls so lange nicht bestanden, wie das Grundstück des Klägers über den Tod des Vaters und der Mutter hinaus landwirtschaftlich genutzt wurde und die Beklagte von der Weiterführung der Landwirtschaft ausgehen musste. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 25 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 15 Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 (und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012), mit dem der Bescheid vom 12.02.1991 über die teilweise Stundung des mit Bescheid vom 08.03.1990 festgesetzten Abwasserbeitrags aufgehoben wurde. Ob der Kläger für diese Klage ein Rechtsschutzinteresse besitzt, ist zumindest fraglich. Denn auch im Fall eines Obsiegens mit der vorliegenden Klage wäre die Stundung der Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 08.03.1990 in gleicher Weise beendet wie im Fall einer Klageabweisung und einer damit verbundenen Fortgeltung des angefochtenen Stundungsaufhebungsbescheids. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, büßt ein Stundungsbescheid, mit dem ein Beitrag wegen der landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstücks gestundet worden ist, seine Wirksamkeit gleichsam automatisch in dem Zeitpunkt ein, in dem die Landwirtschaft aufgegeben wird; eines besonderen Aufhebungsbescheids bedarf es dazu nicht ( vgl. - zu dem vergleichbaren Fall der Stundung eines Erschließungsbeitrags aufgrund von § 135 Abs. 4 BauGB - Bayer. VGH, Urteil vom 25.01.2013 - 6 B 12.335 -, juris, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 04.03.2008 - 9 L 529/07 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 RdNr. 30; a. A. VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005 - 4 K 1985/04.NW -, juris ). 16 Die Klage ist aber darüber hinaus in jedem Fall unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 17 Dass der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 24.10.2011 nicht angehört wurde, stellt zwar eine (bedauerlicherweise häufig zu beobachtende) Verletzung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3a) KAG, 91 AO dar. Doch führt das nicht zu einem Erfolg der Klage, weil dieser Fehler gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b) KAG, 126 Abs. 2 AO durch die Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt wurde. 18 Bei dem Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 handelt es sich bei richtiger rechtlicher Einordnung um einen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts (in Form des Stundungsbescheids vom 12.02.1991). Rechtsgrundlage für diesen Widerrufsbescheid ist § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO ( insoweit zutreffend VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005, a.a.O. ); die Berufung der Beklagten und des Landratsamts Lörrach auf § 28 KAG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid geht fehl, weil § 28 KAG (nur) Rechtsgrundlage für den Erlass eines Stundungsbescheids sein kann, nicht aber für die Aufhebung einer bereits bewilligten Stundung. Nach dem insoweit einschlägigen § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 19 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier ohne Weiteres vor. Nachdem auf dem Grundstück des Klägers keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, sind die Voraussetzungen des § 28 KAG für eine (zinslose) Stundung des bestandskräftig festgesetzten Abwasserbeitrags nicht mehr gegeben. Damit bestand für die Beklagte - auch aufgrund des Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ( siehe § 78 Abs. 2 GemO ) und der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen - die Pflicht, durch Beseitigung der Stundung den Weg freizumachen zur Geltendmachung des bereits festgesetzten Abwasserbeitrags. Ein Absehen von dieser Geltendmachung hätte das öffentliche (u. a. das fiskalische) Interesse gefährdet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerrufsbescheid waren (und sind) somit gegeben. 20 Der Widerruf verstößt auch nicht gegen § 131 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 130 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach dann, wenn die Finanzbehörde (hier: die Gemeinde) von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme (hier: den Widerruf) eines rechtswidrigen (hier: eines rechtmäßigen) begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme (der Widerruf) nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Aus Unterlagen des Landratsamts L., Fachbereich Landwirtschaft, geht hervor, dass der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 23.11.2009 die Beendigung seiner Landwirtschaft angezeigt hat. Wann (und von wem) die Beklagte schließlich davon erfahren hat, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Darüber hinaus kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht auf die Kenntnis irgendeines Mitarbeiters der Beklagten von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen an, sondern auf die Kenntnis des für den Widerruf zuständigen Sachbearbeiters von der inzwischen eingetretenen Rechtswidrigkeit der ursprünglich bewilligten Begünstigung und der daraus folgenden Widerrufsmöglichkeit, die in der Regel erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vorliegen kann ( vgl. Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 130 RdNrn. 54 f. m.w.N., insbes. aus der Rspr. des BVerwG’s zu der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG; vgl. zu § 48 Abs. 4 VwVfG auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 RdNrn. 154 ff., m.w.N. ). Davon, dass der heute zuständige Sachbearbeiter in der Kämmerei der Beklagten, der nach den Akten nicht dieselbe Person ist wie der Sachbearbeiter, der für die Abwasserbeitragsangelegenheiten in den Jahren 1990 und 1991 zuständig war - letzterer ist sehr wahrscheinlich bereits im Ruhestand -, bereits mehr als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 von der eingetretenen Rechtswidrigkeit der Stundung im Fall des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kann nicht ausgegangen werden. 21 Ein Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufsermessen ist ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der gesetzlichen Bindungen der Beklagten bei der Geltendmachung von Beiträgen ( siehe oben ) ist der Ermessensspielraum weitgehend zugunsten eines Gebrauchmachens vom Widerrufsrecht reduziert ( vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNrn. 29 und 73, m.w.N. ). 22 Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 sind nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus der Bestimmung der Fälligkeit des geschuldeten Beitrags in diesem Bescheid. Denn diese Fälligkeitsbestimmung stellt der Sache nach eine den Kläger begünstigende Regelung dar, nachdem der geschuldete Beitrag an sich sogleich nach Aufgabe der Landwirtschaft (siehe oben), spätestens jedoch mit Bekanntgabe des (angefochtenen) Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 fällig geworden wäre. 23 Auf die vom Kläger vor allem behauptete Verjährung und/oder Verwirkung der Beitragsforderung aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.03.1990 kommt es in diesem Verfahren, in dem Klagegegenstand allein die Anfechtung des Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 ist, nicht an. Lediglich im Hinblick auf eventuelle künftige Auseinandersetzungen weist die Kammer darauf hin, dass die Beitragsforderung weder verjährt noch verwirkt ist. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer hierzu anstelle eigener Ausführungen, die sich insoweit nur in Wiederholungen erschöpfen könnten, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ( abgesehen von einigen irreführenden Gesetzeszitaten ) in der Sache zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 20.02.2012 und in der Klageerwiderung im Schriftsatz der Beklagten vom 24.05.2012. Dass die Beitragsforderung nicht verjährt ist, ergibt sich - selbsterklärend - aus den § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG und 228 Satz 2, 231 Abs. 1 und 2 AO, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nach Beendigung der Stundung neu zu laufen begann. Dass eine Verwirkung nicht in Betracht kommt, ergibt sich zum einen daraus, dass die Erhebung des Abwasserbeitrags nicht zur freien Disposition der Beklagten steht, sie vielmehr aus den oben gen. Gründen nicht berechtigt gewesen wäre, darauf zu verzichten und sie die Beitragserhebung somit schon deshalb grundsätzlich nicht verwirken kann ( vgl. zur Dispositionsbefugnis als Voraussetzung für eine Verwirkung Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 53 RdNr. 44, 50, m.w.N. ). Zum anderen fehlt es zumindest auch an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem der Kläger nach Treu und Glauben berechtigterweise darauf schließen konnte, der Abwasserbeitrag würde nicht mehr geltend gemacht. Bloße Untätigkeit reicht für die Annahme einer Verwirkung grundsätzlich nicht aus ( Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 RdNr. 46, m.w.N. ). Eine Pflicht zum Handeln hat für die Beklagte jedenfalls so lange nicht bestanden, wie das Grundstück des Klägers über den Tod des Vaters und der Mutter hinaus landwirtschaftlich genutzt wurde und die Beklagte von der Weiterführung der Landwirtschaft ausgehen musste. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 25 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.