Beschluss
1 M 114/14
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
4Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juli 2014 – 4 B 888/13 – wird verworfen. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.576 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit der Aufhebung einer Stundungsverfügung. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F..., Flur ..., Flurstück ... mit einer Größe von 3.900 qm. Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 setzte der Antragsgegner dafür gegen die Antragsteller einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 17.472 Euro fest. Zugleich beschränkte er das Zahlungsgebot auf 7.168 Euro und stundete den überschießenden Teilbetrag in Höhe von 10.304 Euro bis zur weiteren Bebauung der Grundstücksteilfläche, die außerhalb einer in einem beigefügten Flurkartenauszug markierten Grundstücksfläche lag, oder bis zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsteller. 3 Mit Schreiben vom 26. August 2013 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass die „Kappung“ des Beitrags auf eine Teilfläche von 1.600 qm nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 20. Dezember 2005 nur für mit einem Einzel- oder Doppelhaus bebaute Grundstücke und nicht für gewerblich genutzte Grundstücke gelten sollte. Das sei hier nicht der Fall. Es sei festgestellt worden, dass sich die Bebauung des Grundstücks verändert habe und fünf Wohneinheiten bestünden. Zudem liege es innerhalb eines Plangebietes. Eine „Kappung“ habe deshalb nicht erfolgen dürfen. Die Antragsteller legten gegen dieses Schreiben mit Schreiben vom 18. September 2013 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurückwies. Zwar habe sich die Bebauung seit 2006 nicht verändert, die Stundung habe aber nicht erfolgen dürfen und sei deshalb aufgehoben worden. Am 3. Dezember 2013 haben die Kläger dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben (Aktenzeichen 4 A 1957/13) und am 20. Dezember 2013 Eilrechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 – 4 B 888/13 – die aufschiebende Wirkung der am 3. Dezember 2013 erhobenen Klage – 4 A 1957/13 – gegen den Bescheid vom 26. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 angeordnet. 4 Der Antragsgegner beantragt, 5 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juli 2014 – 4 B 888/13 – aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzulehnen. 6 Die Antragsteller beantragen, 7 die Beschwerde zurückzuweisen. II. 8 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28. Juli 2014 mit am 31. Juli 2014 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dem Antragsgegner fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts würde die rechtliche Stellung des Antragsgegners nicht verbessern. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Aufhebung des Stundungsbescheides vom 16. Mai 2006 bestand schon kraft Gesetzes. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ging ins Leere, seine Aufhebung würde nichts daran ändern, dass die anhängige Anfechtungsklage Suspensivwirkung entfaltet. 9 Der Widerruf bzw. die Rücknahme eines Bescheides, mit dem öffentliche Abgaben oder Kosten gestundet wurden, ist keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, die dem generalisierten Sofortvollzug unterworfen ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen solchen Aufhebungsbescheid haben daher gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung (VGH München, Beschl. v. 26.05.1987 – 23 AS 87.00408 –, DÖV 1988, 177; VG Schleswig, Beschl. v. 27.07.2006 – 4 B 22/06 –, juris Rn. 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 80, Rn. 9, 16b; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80, Rn. 145). Die Aufhebung einer Stundung von öffentlichen Abgaben und Kosten ist ein eine individualisierte Rechtsgestaltung bewirkender Verwaltungsakt, der eine dem Abgabenschuldner gewährte Vergünstigung beseitigt und damit den Weg zur Erhebung und Vollstreckung der festgesetzten Abgaben- bzw. Kostenschuld erst eröffnet. Auch rechtsgestaltende Verwaltungsakte unterfallen nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Suspensivwirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Anfordern der öffentlichen Abgaben und Kosten liegt in solchen Fällen nicht schon in der Beseitigung der Stundungsentscheidung, die anders als ein Leistungsbescheid noch nichts fordert, sondern erst im Zahlungsgebot über die bis dahin gestundete Forderung. Will der Abgaben- bzw. Kostengläubiger die ursprünglich gestundete Forderung vor Bestandskraft der Aufhebung des Stundungsbescheides vollstrecken, muss er deren sofortige Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die damit verbundene Umkehr der Darlegungslast ist ihm zuzumuten, weil er dem Schuldner zuvor durch die Stundung eine günstige Rechtsposition eingeräumt hat. Der von der Stundung Begünstigte befindet sich in einer anderen Situation als die Abgaben- bzw. Kostenschuldner im Allgemeinen, weil die Einziehung der Forderung für ihn eine erhebliche Härte bedeutete (§ 222 Satz 1 AO). Das bedingt eine Ausnahme vom generalisierten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung der Stundungsverfügung. 10 Soweit für eine Anwendbarkeit von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angeführt wird, die Aufhebung einer Stundungsverfügung verfolge wie der Abgabenbescheid selbst das Ziel, die Forderung dem öffentlichen Haushalt zufließen zu lassen und damit einen öffentlichen Finanzbedarf zu decken (VGH München, Beschl. v. 17.12.1973 – 195 VI 73 –, BayVBl. 1974, 194, 195; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 80, Rn. 63; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Auflage, § 54, Rn. 8), ist dagegen einzuwenden, dass es für die Ausgestaltung der Vollziehbarkeit einer Verfügung und des Rechtsschutzes dagegen nicht auf das Ziel, sondern auf die Regelungswirkung des Bescheides ankommt. Anderenfalls würde die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Anforderns“ uferlos zu werden drohen. Als Ausnahmevorschrift ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO aber eng auszulegen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert hat der Senat entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges mit einem Viertel des Hauptsachewertes angenommen. 12 Hinweis 13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.