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Urteil

2 K 3040/19.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0430.2K3040.19A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2019 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2019 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige. Ihren Angaben zufolge verließen sie ihr Heimatland im September 2017. Sie reisten zunächst nach Griechenland, wo ihnen am 2. November 2018 internationaler Schutz gewährt wurde. Am 12. Oktober 2019 reisten die Kläger sodann in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten dort am 18. Oktober 2019 erneut Asyl. Mit Bescheid vom 19. November 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Ferner forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Griechenland an. In den Irak dürften die Kläger nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen haben die Kläger am 9. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, weil ihnen in Griechenland aufgrund der dortigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 und die Beklagte mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2019 erweist sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 (Abschiebungsverbot in den Irak) – als rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541 -, juris. Vorliegend droht den Klägern im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 11 (zu Bulgarien). Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. Solche Verhältnisse können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich alleine gestellt ist und über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S.S. gg. Griechenland und Belgien – juris, Rn. 263 f. und 365 ff. Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 118. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris. Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaats eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch und effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 23 L 507.17.A -, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 1. August 2019 – 11 K 5048/18.A – n.v. Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland für die Kläger die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht. So auch: VG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 20 K 2489/18.A; VG Magdeburg, Urteil vom 20. November 2019 – 8 A 130/19; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 K 652/19 –, BeckRS 2019, 19146; OVG Bremen, Beschluss vom 2. August 2019 – 1 LA 174/19 -, juris; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019; VG Berlin, Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 – 23 L 598.18.A – und vom 12. Juni 2018 – 23 L 287.18.A sowie Urteil vom 30. November 2017 – 23 K 463.17.A -, juris, Rn. 35 ff; VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 L 782.17.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2017 - A 7 K 556.17 -, juris Rn. 8 ff.; für besonders schutzbedürftige Gruppen vgl. : VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. November 2019 – 17a K 2746/18.A; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2019 – 5a K 2772/19.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 – RN 11 K 18.31292 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2018 – An 14 K 18.50495 -, juris. Zu den in Griechenland herrschenden Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten hat das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 19. Juni 2019 unter umfassender Auswertung aktueller Erkenntnisse entschieden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen in Griechenland nicht die elementarsten existenziellen Lebensbedingungen zur Verfügung stehen. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, die auch durch Erkenntnisse jüngeren Datums nicht in Frage gestellt werden. Hinzu kommt, dass auch in diesem konkreten Einzelfall keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kläger als Familie mit fünf minderjährigen Kindern trotz der in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte herrschenden harten Lebensbedingungen ihre elementaren Bedürfnisse (Zugang zu Wohnraum, sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln) befriedigen können. Vielmehr haben sie ihm Rahmen ihrer Anhörung angegeben, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, Griechisch zu lernen. Sie hätten keine Arbeit gefunden und ihre Wohnung verlassen müssen. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG damit nicht vor, so ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides) nebst Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 21. 3. Als rechtswidrig erweist sich demzufolge auch die akzessorische Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.