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Beschluss

A 2 K 2113/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Abschiebung ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs.4 AsylG). • Eilanträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nach § 123 VwGO statthaft; eine Aufhebung auf null Monate ist nur bei Ermessensreduzierung auf Null möglich. • Behördliche Befristungsentscheidungen über Einreise- und Aufenthaltsverbote unterliegen gerichtlicher Prüfung auf Ermessensfehler; bei Ermessensdefizit kann das Gericht eine Sicherungsanordnung treffen. • Einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ein behördliches Einreiseverbot besteht regelmäßig nicht, wohl aber kann ein Mitteilungsgebot an die Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn familiäre Bindungen unberücksichtigt blieben.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots • Die Aussetzung der Abschiebung ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs.4 AsylG). • Eilanträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nach § 123 VwGO statthaft; eine Aufhebung auf null Monate ist nur bei Ermessensreduzierung auf Null möglich. • Behördliche Befristungsentscheidungen über Einreise- und Aufenthaltsverbote unterliegen gerichtlicher Prüfung auf Ermessensfehler; bei Ermessensdefizit kann das Gericht eine Sicherungsanordnung treffen. • Einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ein behördliches Einreiseverbot besteht regelmäßig nicht, wohl aber kann ein Mitteilungsgebot an die Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn familiäre Bindungen unberücksichtigt blieben. Der Antragsteller, kosovarischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben Ashkali, stellte 2014 erneut einen Asylantrag in Deutschland. Das BAMF lehnte den Folgeantrag als offensichtlich unbegründet ab, erkannte keinen Schutzstatus zu und setzte ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG (30 Monate) sowie ein behördliches Verbot nach § 11 Abs.7 AufenthG (10 Monate) fest. Zudem drohte das BAMF die Abschiebung an. Der Antragsteller berief sich im Eilverfahren darauf, dass er Vater einer deutschen Tochter sei und regelmäßigen Umgang mit ihr habe; er rügte zudem mögliche Gruppenverfolgung von Roma/Ashkali im Kosovo. Er begehrte u.a. die Aussetzung der Abschiebung, eine Reduzierung des gesetzlichen Einreiseverbots auf null Monate und hilfsweise eine Verpflichtung der Behörde, die Abschiebung bis zu einer erneuten Befristungsentscheidung nicht vorzunehmen. • Zulässigkeit: Der Einzelrichter wertete die Anträge so, dass sie sich gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung sowie gegen die Befristung des gesetzlichen und des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots richteten; Anträge gegen die Abschiebungsandrohung und gegen das behördliche Verbot sind nach AsylG/VwGO statthaft, gegen das gesetzliche Verbot nur nach § 123 VwGO. • Zur Aufschiebenden Wirkung der Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs.4 AsylG): Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Das BAMF hat die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet begründet; das Gericht sieht die Offensichtlichkeitsentscheidung überwiegend als nicht angegriffen, weil der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und der Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen zur individuellen Verfolgung oder subsidiärem Schutz vorgetragen hat. • Zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs.1 AufenthG): Eine komplette Reduzierung auf null Monate war nicht gerechtfertigt, weil die Befristung Ermessen der Behörde ist und keine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. • Ermessenskontrolle und Anordnungsanspruch (§ 123 VwGO): Das Gericht stellte ein Ermessensdefizit bei der Befristungsentscheidung des BAMF fest, weil familiäre Bindungen (Vaterschaftsanerkennung, Umgangsvereinbarung, in Deutschland lebende nahe Angehörige) offenbar nicht ausreichend berücksichtigt wurden. • Anordnungsgrund: Die berührten familiären Belange (Art.6 Abs.1 GG) begründen ein besonderes Interesse daran, dass der Antragsteller seine deutsche Tochter während des Verfahrens sehen kann; Abschiebung würde die Wahrnehmung des Hauptsacheverfahrens und die familiäre Beziehung erheblich erschweren. • Angemessene Form der Sicherung: Statt inhaltlich vorzuschreiben, welche Befristung angemessen ist, verpflichtete das Gericht das BAMF ersatzweise dazu, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung bis zu einer erneuten Entscheidung des BAMF über die Befristung unter Beachtung der Gerichtsprüfung nicht vollzogen werden darf; damit bleibt die Zuständigkeit des BAMF erhalten und zugleich wird der Antragsteller geschützt. • Kostenfolge und Rechtsbehelf: Der Antrag war im Übrigen zurückzuweisen; Kosten wurden anteilig verteilt; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Eilantrag wird teilweise stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wird nicht angeordnet, da ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung des BAMF nicht bestehen; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht in voller Höhe aufgehoben. Zugunsten des Antragstellers wird hilfsweise eine einstweilige Anordnung erlassen: Die Beklagte wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des BAMF über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs.1, Abs.2 Satz1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. Damit bleiben die materiell-rechtliche Entscheidung und die Befugnis beim BAMF, zugleich wird die Familie des Antragstellers während der weiteren Verfahrensentscheidung geschützt. Der Antragsteller trägt wegen teilweisen Obsiegens 87,5 % der Verfahrenskosten; das Verfahren war gerichtskostenfrei.