Urteil
A 3 K 2180/16
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.06.2016 wird hinsichtlich Ziffer 6 vollständig und hinsichtlich Ziffer 7 insoweit aufgehoben, als er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10. Tatbestand 1 Der am … 1989 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und reiste eigenen Angaben zufolge im August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 23.10.2014 einen Asylantrag stellte. 2 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei homosexuell und lebe mit seiner Familie, die sehr religiös und komisch sei. Weil er homosexuell sei, habe ihn sein Vater aus dem Haus geschmissen. Sein älterer Bruder habe ihn deshalb geschlagen. Sonst habe er keine Gründe. Er sei vor sieben oder acht Monaten aus dem Haus geschmissen worden. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Sein Bruder habe ihn geschlagen, als dieser mitbekommen habe, dass er homosexuell sei. Er habe lange Zeit versucht, dies zu verheimlichen. Der Zeitpunkt, als sein Bruder ihn geschlagen habe, sei etwa einen Monat vor der Ausreise gewesen. - Auf Nachfrage, ob sein Bruder ihn geschlagen habe, bevor er aus dem Haus verwiesen worden sei: Das sei zur gleichen Zeit gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten das alle mitbekommen. Er selbst wisse von seiner Homosexualität, seit er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei. - Auf Frage, wie er seine homosexuelle Neigung so lange vor seiner Familie habe verheimlichen können: Er habe in Kroatien gearbeitet und anschließend in Slowenien. Nach seiner Rückkehr nach Bosnien habe er gekellnert. Danach sei er in die Schweiz gegangen und habe einen Asylantrag gestellt. Bis vor zweieinhalb oder drei Jahren habe er niemandem gesagt, dass er eine homosexuelle Neigung habe. Sein in der Schweiz vor etwa zweieinhalb Jahren gestellter Asylantrag sei abgelehnt worden. Nachdem er keine Gesundheitsprobleme mehr mit seinem Rücken gehabt habe, habe er die Schweiz verlassen müssen. Er sei etwa neun Monate dort gewesen. Er habe immer noch einen Freund in der Schweiz, auch wenn die Beziehung nicht mehr so sei wie damals. Der Freund sei nach seiner Rückkehr nach Bosnien zu ihm gekommen. Sie seien zusammen durch Bosnien gereist und hätten viele Hotels besucht. Sein Bruder habe Bilder von ihnen gefunden. So hätten die Probleme in der Familie angefangen und er sei von seinem Vater aus dem Haus verwiesen worden. Er habe dann drei Tage auf der Straße geschlafen. Er habe einen Freund um Hilfe gebeten, um bei ihm zu übernachten. So habe er einige Zeit überbrücken wollen. Dann habe er sich von einem anderen Bekannten Geld geliehen und sei anschließend nach Deutschland gekommen. Seine Familie habe ihn jetzt aus der Liste gelöscht. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Deshalb habe er auch angefangen zu trinken. Wegen dieses Problems sei er sehr traurig. Er glaube, er habe nach dem erfolglosen Asylantrag in der Schweiz mehr als ein Jahr in Bosnien gelebt. Vielleicht seien es auch knapp zwei Jahre gewesen. Er wisse es nicht genau. Er sei Bosniake und katholischen Glaubens. Er habe für Slowenien ein Visum für neun Monate gehabt und dort in dieser Zeit gearbeitet. Das sei etwa 2008 gewesen. Seine offizielle Anschrift in der Heimat sei P. (Landkreis), M. (Stadt), S. (Stadtteil) gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern wohnten unter der gleichen Adresse wie er bis zu seinem Rausschmiss aus dem Elternhaus. Sein Bruder lebe in Kroatien. Sein zweiter Bruder habe einen slowenischen Aufenthalt. Sein ältester Bruder lebe noch in Bosnien im Elternhaus. Dieser habe ihn geschlagen. Zuletzt habe er als Kellner gearbeitet. Er sei vor etwa fünf Monaten nach Deutschland gekommen. Er habe die slowenische Grenze problemlos passieren können, als er seinen Reisepass vorgezeigt habe. Bei einer Rückkehr nach Bosnien hätte er zwei Probleme. Er habe kein Haus, wo er wohnen könne. Seine Familie akzeptiere ihn nicht mehr. Das zweite Problem sei, er sei in Deutschland, weine und bete zu Gott. Er sei einsam und einfach nur am Nachdenken. Es falle ihm sehr schwer, er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr. 3 Mit Schreiben vom 19.10.2015 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Befristung eines aufgrund einer Abschiebung eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Kläger führte daraufhin aus, er sei aufgrund einer schweren Schulterverletzung vom 26.10.2015 bis 29.10.2015 in stationärer Behandlung gewesen. 4 Mit Bescheid vom 17.06.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) und auf Asylanerkennung (2) als offensichtlich unbegründet ab. Außerdem lehnte es den Antrag auf subsidiären Schutz ab (3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (4), forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (7). - Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels eingeschriebenen Briefes, am 22.06.2016 zur Post gegeben, zugestellt. 5 Der Kläger hat am 30.06.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei konkret gefährdet, da er als Homosexueller von seiner Familie verstoßen worden sei. Sein ältester Bruder, der weiterhin Bosnien lebe, sei dort gut vernetzt und wäre im Falle einer Rückkehr eine ernst zu nehmende Gefahr für ihn. Seine Homosexualität werde von seiner Familie nicht geachtet. Auch in der bosnischen Gesellschaft sei Homosexualität noch nicht als normale Lebensform angekommen, auch wenn sich die Rechtslage etwas verbessert haben sollte. Dennoch gehe Amnesty international davon aus, dass es Homosexuelle auch heute noch in Bosnien und Herzegowina sehr schwer hätten und schwere Verbrechen zu Lasten der Homosexuellen begangen würden. Er habe sich zur Begründung der Lebenspartnerschaft mit Herrn Andreas S. beim Standesamt angemeldet. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien und Herzegowina festzustellen und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage zu befristen, und den Bescheid des Bundesamts vom 17.06.2016 hinsichtlich der Ziffern 4, 5 und 6 vollständig und hinsichtlich der Ziffer 7 insoweit aufzuheben, als er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 11 Dem Gericht liegen die einschlägige Akte des Bundesamts und die dem Kläger in der gerichtlichen Verfügung und in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit wurde in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die Entscheidungen des Bundesamtes hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 und Abs. 7 AufenthG und deren Befristung sind allerdings rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO). 14 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dass der Kläger keine Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz erhoben hat und der Bescheid des Bundesamts damit insoweit bestandskräftig geworden ist, steht insbesondere der Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, nicht entgegen. Denn dieses (nationale) Abschiebungsverbot steht rechtlich selbstständig neben dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und wird durch diesen nicht verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8). 15 Der Kläger hat den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen können, dass ihm im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12, Tarakhel ./. Switzerland - Rn. 93 m.w.N.). Art. 3 EMRK findet auch dann Anwendung, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Personen oder Personengruppen ausgeht (ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.), sofern nachgewiesen ist, dass die Gefahr tatsächlich besteht und die staatlichen Behörden des Zielstaats nicht in der Lage sind, insoweit angemessenen Schutz zu gewähren (EGMR, Urteil vom 05.09.2013 - K.A.B. ./. Sweden - Rn. 69). Dem entspricht die zum subsidiären Schutz geltende Regelung des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c Nr. 3 AsylG, wonach die drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. 16 Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., Rn. 94). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (vgl. EGMR, Urteil vom 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - Rn. 69 m.w.N.). Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (vgl. die Zusammenfassung in EMGR, Urteil vom 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - Rn. 132). Unter unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung fallen danach Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde einer Person absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. EGMR, Urteile v. 28.02.2008 - 37201/06 -, Saadi ./. Italien) 17 Für das Beweismaß zu Art. 3 EMRK verwendet der Gerichtshof den Begriff der tatsächlichen Gefahr („real risk“) (vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06, Saadi ./. Italy - HUDOC Rn. 125, 140). Dies entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22). Dabei streitet für einen Ausländer, der in seinem Herkunftsland bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O., Rn. 23). 18 Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass ihm landesweit eine entsprechende Verfolgung seitens seiner Familie droht. Der Einzelrichter stellt nicht in Frage, dass ihn seine in Bosnien und Herzegowina lebende Familie, insbesondere sein Vater und sein ältester Bruder, verstoßen hat. Auch mag es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit diesem gekommen sein, woraufhin er das Elternhaus verlassen und sich bis zur Ausreise nach Deutschland an anderem Ort aufgehalten hat. Allerdings nimmt der Einzelrichter ihm sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Bruder ihm bis zur Ausreise fortlaufend nachgestellt und ihn misshandelt haben soll, nicht ab. Denn seine Angaben sind widersprüchlich und zum Teil gesteigert. 19 Das Vorbringen des Klägers ist insbesondere in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Zwar ist ihm zugutezuhalten, dass ihm die zeitliche Einordnung von Ereignissen Schwierigkeiten bereitet. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung weichen aber in zeitlicher Hinsicht von denen in der Anhörung beim Bundesamt in so eklatanter Weise voneinander ab, dass dies nicht mehr mit intellektuellen Schwächen begründet werden kann. Als fluchtauslösendes Ereignis schilderte er in der Anhörung beim Bundesamt einen Vorfall, als sein Bruder Bilder von ihm und seinem Schweizer Freund fand, und seine Familie damit heraus bekam, dass er homosexuell ist. Daraufhin habe sein Vater ihn aus dem Haus geschmissen und sein Bruder ihn geschlagen. Das sei alles zur gleichen Zeit und etwa einen Monat vor der Ausreise gewesen. In Übereinstimmung hiermit gab er an, sein Vater habe ihn vor sieben oder acht Monaten aus dem Haus geschmissen. Zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Anhörung (15.01.2015) hätte sich der Rausschmiss ca. im Juni 2014 und damit rund einen Monat vor der Ausreise Anfang August 2014 ereignet. Diesen Angaben widerspricht sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Danach soll von dem Zeitpunkt, als ihm sein Vater Probleme für den Fall angedroht haben soll, dass er bliebe, und als es zu einer ca. ein bis zwei Wochen später stattfindenden tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Bruder gekommen sein soll, bis zur Ausreise ca. ein Jahr vergangen sein. Die Ereignisse hätten sich bereits im Jahr 2013 abgespielt. Auf Nachfrage gab er an, es seien mindestens neun Monate bis zur Ausreise vergangen. 20 Auch die Schilderung der Ereignisse nach dem Übergriff seitens seines Bruders und dem Auszug aus dem Elternhaus bis zur Ausreise weicht von den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt in erheblicher Weise ab. Nach diesen Angaben schlief er drei Tage auf der Straße und bat anschließend einen Freund um Hilfe, damit er bei ihm übernachten könne. Dann habe er sich von einem anderen Bekannten Geld geliehen und sei nach Deutschland ausgereist. Es war mithin lediglich die Rede von einem Vorfall, als ihn sein Bruder geschlagen haben soll, sowie von einem Freund, bei dem er wohnen konnte. Demgegenüber behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht die ganze Zeit an einem Ort gewohnt, sondern zunächst bei verschiedenen Freunden. In den letzten ein bis zwei Monaten vor der Ausreise habe er schließlich in einem Zimmer gewohnt, das ihm sein damaliger Schweizer Freund bezahlt habe. Sein Bruder habe ihn immer wieder gefunden und ihn mehrmals geschlagen. Außerdem habe sein Bruder anderen Personen von seiner Homosexualität berichtet und sie auf ihn gehetzt. Er sei daraufhin manchmal beschimpft und bespuckt worden und man habe mit Flaschen auf ihn geworfen. Von all diesen Vorfällen, insbesondere von mehreren Übergriffen seitens seines Bruders, sowie von mehrmals wechselnden Aufenthaltsorten war in der Anhörung beim Bundesamt keine Rede. 21 Sind seine Angaben zu (mehrfachen) Misshandlungen seitens seines Bruders nicht glaubhaft, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Bruder ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina (erneut) nachstellen und ihn misshandeln würde. 22 Auch die allgemeine Lage männlicher Homosexueller in Bosnien und Herzegowina rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Allerdings leben Homosexuelle angesichts einer ausgeprägt homophoben gesellschaftlichen Mehrheit zurückgezogen. Das Helsinki-Komitee berichtet von häufigen Tätlichkeiten Heterosexueller insbesondere gegen männliche Homosexuelle (Lagebericht des AA vom 16.01.2017, S.12). Nach dem aktuellen Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report von November 2016 „Bosnia and Herzegovina Country Focus“, S. 46) ist der Nichtregierungsorganisation Sarajevo Open Center (SOC) zufolge die Zahl der Fälle von berichteten Diskriminierungen und Gewalttaten, die aufgrund der sexuellen Orientierung begangen wurden, im Verhältnis zu 2014 angestiegen. Im Jahr 2015 dokumentierte das SOC 103 Fälle von Hassreden und Aufheizung zu Gewalt sowie 20 Straftaten, die durch Vorurteile hinsichtlich sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität motiviert waren (Human Rights Report 2016 des United States Departement of State, S. 27). Im Februar 2014 wurden drei Personen während des LGBTI-Festivals Merlinka in einem Kino in Sarajevo verletzt, als 12 bis 14 maskierte Männer das Gebäude stürmten, homophobe Drohungen ausstießen und Festivalteilnehmer tätlich angegriffen. Mitglieder einer Organisation in Banja Luka, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen einsetzen, erhielten Morddrohungen, nachdem sie im September 2014 an einer „Pride Parade“ in Belgrad teilgenommen hatten (Amnesty international, Amnesty Report 2015; Pro Asyl, Bericht vom April 2014 zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 166). 23 Damit sind männliche Homosexuelle in Bosnien und Herzegowina durchaus der Gefahr tätlicher Übergriffe ausgesetzt. Auch ist davon auszugehen, dass Drohungen und Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung üblicherweise nur sehr lückenhaft erfasst werden, zumal die Betroffenen entsprechende Vorfälle teilweise aus Mangel an Vertrauen in die Gegenmaßnahmen der Behörden nicht melden (vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 08.10.2014 - Celex-Nr. 52014DC0700 -, juris; Pro Asyl, a.a.O., S. 165) oder um ihre sexuelle Orientierung nicht offenbaren zu müssen (EASO, a.a.O.). Dennoch kann angesichts der genannten Erkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass jedem männlichen Homosexuellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die das Mindestmaß an Schwere erreichen, das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung konstitutiv ist. 24 Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der bosnische Staat keine Anstrengungen unternimmt, um Homosexuelle zu schützen. Im April 2016 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend geändert, dass Hassverbrechen, die unter anderem an die sexuelle Orientierung anknüpfen, unter Strafe gestellt sind (Human Rights Report 2016 des United States Departement of State, S. 26; siehe zur entsprechenden Forderung der Europäischen Kommission deren Bericht vom 08.10.2014, a.a.O.). Auch hat der Bosnische Ministerrat Anfang Mai 2016 den ersten Antidiskriminierung-Aktionsplan angenommen und es wurde ein Antidiskriminierungsbericht erstellt. Der Aktionsplan umfasst 32 Maßnahmen. So soll erstmals die sexuelle Orientierung von Staatsbürgern in das Antidiskriminierungsgesetz eingefügt werden (siehe Pressebericht vom 23.05.2016 unter http://derstandard.at/2000037469373/Aktionsplan-fuer-Schwule-und-Lesben-im-ansonsten-so-homophoben-Bosnien; EASO, a.a.O.). Ein Ombudsmann setzt sich für die Rechte Homosexueller ein und zeichnet insbesondere die Fälle von Diskriminierung und Gewalt auf (EASO, a.a.O.; Pro Asyl, a.a.O. S. 167). 25 Auch kann nicht angenommen werden, dass die bosnische Polizei und Justiz grundsätzlich nicht gegen Angriffe auf Homosexuelle einschreitet (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 07.01.2015 - RO 6 K 14. 30810 -). Der Einzelrichter verkennt nicht die nach den genannten Erkenntnissen anzunehmenden Defizite in diesem Bereich. Andererseits sind insoweit Bemühungen des bosnischen Staates feststellbar. Eine wachsende Anzahl von Polizisten durchläuft ein Training, dass sie für Delikte gegenüber Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sensibilisiert (Lagebericht des AA, a.a.O., S. 12). Richter, Staatsanwälte und Polizisten sollen geschult werden (Pressebericht vom 23.05.2016, a.a.O.). Hinsichtlich der Übergriffe bei dem Festival Merlinka im Februar 2014 war 2016 ein Strafverfahren gegen die Täter anhängig (Human Rights Report 2016 des United States Departement of State, S. 26). Die Polizei im Kanton Sarajevo sammelt Informationen über homophobe Ereignisse (Pro Asyl, a.a.O., S. 164 f.). Dies legt nahe, dass zumindest im Bereich der Hauptstadt die Problematik der Homophobie durchaus erkannt wird. Hinzu kommt die Anonymität der Großstadt, so dass jedenfalls in Sarajevo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gerechnet werden kann, ohne dass die bosnischen Behörden grundsätzlich zur Gewährung von Schutz bereit und in der Lage sind. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass dem Kläger ein Ausweichen nach Sarajevo nicht zumutbar sein könnte. Dass homophob motivierte Übergriffe nicht vollständig ausgeschlossen werden können, rechtfertigt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Denn kein Staat der Welt vermag 100-prozentigen Schutz zu gewährleisten. 26 Nach alledem liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift kann - aus den oben bereits dargelegten Gründen - nicht ausgegangen werden. Ohnehin dürfte aufgrund des Vorliegens einer allgemeinen Gefahr eine extreme Gefahrenlage zu fordern sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.2010 - 10 B 8.10 u.a. -, juris), die hier zweifellos nicht gegeben ist. 27 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die gesetzte einwöchige Ausreisefrist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) als rechtmäßig. Nach § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche. Dass die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, ist schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil der Kläger insoweit keine Klage erhoben hat und der Bescheid insoweit bestandskräftig geworden ist. Der Rechtmäßigkeit der einwöchigen Ausreisefrist steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Bundesamt im Bescheid vom 17.06.2016 lediglich den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung, nicht jedoch auch den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Zwar ist der Asylantrag nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage nicht nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch auf internationalen Schutz gerichtet (§ 13 Abs. 2 S. 1 AsylG). Davon ist auch der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG umfasst, so dass nunmehr auch insoweit die Voraussetzungen für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet vorliegen müssen. Dies folgt auch aus der im vorliegenden Fall für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet maßgeblichen Regelung in § 29a Abs. 1 AsylG. Danach ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16 Abs. 3 S. 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Dass der angefochtene Bescheid, der vor Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungen zum 06.08.2016 (Gesetz vom 31.07.2016, BGBl. S. 1939) ergangen ist, keine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet enthält, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der gesetzten einwöchigen Ausreisefrist. Denn jedenfalls in Konstellationen, in denen - wie hier - der Bescheid vor dem 06.08.2016 erlassen worden ist, führt das Unterlassen der ausdrücklichen Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 01.09.2016 - A 7 K 3628/16 -, juris; VG München, Urt. v. 08.12.2016 - M 17 K 16.31574 -, juris; VG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 3 L 1612/16.A -, juris). 28 Will das Bundesamt einen Asylantrag in der Sache ablehnen, muss es eine Entscheidung treffen zwischen der Ablehnung als (einfach) unbegründet im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG bzw. § 29a AsylG. Diese Entscheidung hat neben der Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage auch Rechtsfolgen im Hinblick auf die dem Ausländer oder der Ausländerin zu setzende Ausreisefrist (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG: 30 Tage, § 36 Abs. 1 AsylG: eine Woche). Es handelt sich mithin um zwei völlig verschiedene Regelungsregime. Deshalb muss sich - schon aus Gründen der Bestimmtheit - dem Bescheid des Bundesamtes entnehmen lassen, welche Art der Ablehnung das Bundesamt vornehmen will (vgl. VG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 3 L 1612/16.A -, a.a.O. Rn. 13 ff.). Lässt sich dem Bescheid nicht hinreichend sicher entnehmen, dass das Bundesamt den (gesamten) Asylantrag als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 29a AsylG bzw. § 30 Abs. 1 AsylG ansieht und werden gleichwohl die Rechtsfolgen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet angeordnet, ist der Bescheid rechtswidrig, weil es am erforderlichen Ausspruch des Offensichtlichkeitsurteils fehlt. 29 Vorliegend kann dem Bundesamtsbescheid vom 17.06.2016 hinreichend deutlich entnommen werden, dass der gesamte Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Denn nach der bis zum 05.08.2016 geltenden Fassung des § 29a Abs. 1 AsylG (fortan: AsylG a.F.) war der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat schon dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nicht die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründeten, dass diesem abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine politische Verfolgung droht; der subsidiäre Schutz war damit nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg in ständiger Rechtsprechung auch nicht beanstandet. Damit besteht kein Zweifel, dass das Bundesamt den streitgegenständlichen Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnen wollte und auch abgelehnt hat. Der Offensichtlichkeitsausspruch liegt damit vor. Dieser ist auch in der Sache zutreffend. Dies gilt auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes. Denn bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II). Auch rechtfertigen die vom Kläger angegebenen Tatsachen oder Beweismittel - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. 30 Rechtswidrig sind jedoch die vom Bundesamt in Ziffern 6 und 7 getroffenen Entscheidungen. 31 Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Gemäß § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, für den das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, so dass der Beklagten insoweit ein Ermessen eröffnet ist, ob und mit welcher Dauer (§ 11 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 AufenthG) sie gegen den Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet. Hier liegt ein Ermessensfehler vor. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Standesamts B über die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft am 17.07.2017 mit Andreas S. vorgelegt. Die damit unmittelbar bevorstehende Begründung einer Lebenspartnerschaft stellt einen Belang dar, der für die Frage, ob und mit welcher Dauer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG, angeordnet wird, von wesentlicher Bedeutung ist. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam (§ 11 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Da der Asylantrag auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz gerichtet ist (§ 13 Abs. 2 S. 1 AsylG) und die Entscheidung des Bundesamts insoweit bereits bestandskräftig geworden ist, das Verbot bereits zum jetzigen Zeitpunkt wirksam, so dass es einem bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft am 17.07.2017 andauernden Aufenthalt des Klägers entgegengehalten werden könnte. Dadurch würde aber die Absicht des Klägers und seines zukünftigen Lebenspartners, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung die Abschiebung eines Ausländers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn im konkreten Einzelfall die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht, insbesondere alle erforderlichen Dokumente dem Standesamt vorgelegt wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, VBlBW 2002, 213). Entsprechendes hat für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG zu gelten (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2016 - 6 L 2006/15 -juris), da die familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise rechtlich verbindliche und geschützte Lebensformen darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u. a. -, NJW 2013, 2257). 32 Gemessen hieran erscheint eine sofortige Beendigung des Aufenthalts des Klägers als unverhältnismäßige Beschränkung seiner Freiheit zur Begründung einer Lebenspartnerschaft. An der Ernsthaftigkeit seiner Absicht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen keine Zweifel. Auch steht die Begründung der Lebenspartnerschaft - der Standesamtstermin ist auf den 17.07.2017, also in rund drei Monaten festgesetzt - unmittelbar bevor. 33 Damit ist auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ermessensfehlerhaft. Keinen Erfolg hat aber die Klage, soweit sie auf eine Reduzierung des Einreise- und Arbeitsverbots auf null Tage gerichtet war. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 12.07.2016 - 5 A 63/16 -; a. A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris). Die vom Kläger begehrte Reduzierung käme daher allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Daran fehlt es hier jedoch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auf die Lebenshilfe seines zukünftigen Lebenspartners angewiesen ist oder dieser auf seine. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Gründe 12 Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit wurde in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die Entscheidungen des Bundesamtes hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 und Abs. 7 AufenthG und deren Befristung sind allerdings rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO). 14 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dass der Kläger keine Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz erhoben hat und der Bescheid des Bundesamts damit insoweit bestandskräftig geworden ist, steht insbesondere der Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, nicht entgegen. Denn dieses (nationale) Abschiebungsverbot steht rechtlich selbstständig neben dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und wird durch diesen nicht verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8). 15 Der Kläger hat den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen können, dass ihm im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12, Tarakhel ./. Switzerland - Rn. 93 m.w.N.). Art. 3 EMRK findet auch dann Anwendung, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Personen oder Personengruppen ausgeht (ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.), sofern nachgewiesen ist, dass die Gefahr tatsächlich besteht und die staatlichen Behörden des Zielstaats nicht in der Lage sind, insoweit angemessenen Schutz zu gewähren (EGMR, Urteil vom 05.09.2013 - K.A.B. ./. Sweden - Rn. 69). Dem entspricht die zum subsidiären Schutz geltende Regelung des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c Nr. 3 AsylG, wonach die drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. 16 Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., Rn. 94). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (vgl. EGMR, Urteil vom 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - Rn. 69 m.w.N.). Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (vgl. die Zusammenfassung in EMGR, Urteil vom 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - Rn. 132). Unter unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung fallen danach Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde einer Person absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. EGMR, Urteile v. 28.02.2008 - 37201/06 -, Saadi ./. Italien) 17 Für das Beweismaß zu Art. 3 EMRK verwendet der Gerichtshof den Begriff der tatsächlichen Gefahr („real risk“) (vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06, Saadi ./. Italy - HUDOC Rn. 125, 140). Dies entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22). Dabei streitet für einen Ausländer, der in seinem Herkunftsland bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O., Rn. 23). 18 Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass ihm landesweit eine entsprechende Verfolgung seitens seiner Familie droht. Der Einzelrichter stellt nicht in Frage, dass ihn seine in Bosnien und Herzegowina lebende Familie, insbesondere sein Vater und sein ältester Bruder, verstoßen hat. Auch mag es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit diesem gekommen sein, woraufhin er das Elternhaus verlassen und sich bis zur Ausreise nach Deutschland an anderem Ort aufgehalten hat. Allerdings nimmt der Einzelrichter ihm sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Bruder ihm bis zur Ausreise fortlaufend nachgestellt und ihn misshandelt haben soll, nicht ab. Denn seine Angaben sind widersprüchlich und zum Teil gesteigert. 19 Das Vorbringen des Klägers ist insbesondere in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Zwar ist ihm zugutezuhalten, dass ihm die zeitliche Einordnung von Ereignissen Schwierigkeiten bereitet. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung weichen aber in zeitlicher Hinsicht von denen in der Anhörung beim Bundesamt in so eklatanter Weise voneinander ab, dass dies nicht mehr mit intellektuellen Schwächen begründet werden kann. Als fluchtauslösendes Ereignis schilderte er in der Anhörung beim Bundesamt einen Vorfall, als sein Bruder Bilder von ihm und seinem Schweizer Freund fand, und seine Familie damit heraus bekam, dass er homosexuell ist. Daraufhin habe sein Vater ihn aus dem Haus geschmissen und sein Bruder ihn geschlagen. Das sei alles zur gleichen Zeit und etwa einen Monat vor der Ausreise gewesen. In Übereinstimmung hiermit gab er an, sein Vater habe ihn vor sieben oder acht Monaten aus dem Haus geschmissen. Zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Anhörung (15.01.2015) hätte sich der Rausschmiss ca. im Juni 2014 und damit rund einen Monat vor der Ausreise Anfang August 2014 ereignet. Diesen Angaben widerspricht sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Danach soll von dem Zeitpunkt, als ihm sein Vater Probleme für den Fall angedroht haben soll, dass er bliebe, und als es zu einer ca. ein bis zwei Wochen später stattfindenden tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Bruder gekommen sein soll, bis zur Ausreise ca. ein Jahr vergangen sein. Die Ereignisse hätten sich bereits im Jahr 2013 abgespielt. Auf Nachfrage gab er an, es seien mindestens neun Monate bis zur Ausreise vergangen. 20 Auch die Schilderung der Ereignisse nach dem Übergriff seitens seines Bruders und dem Auszug aus dem Elternhaus bis zur Ausreise weicht von den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt in erheblicher Weise ab. Nach diesen Angaben schlief er drei Tage auf der Straße und bat anschließend einen Freund um Hilfe, damit er bei ihm übernachten könne. Dann habe er sich von einem anderen Bekannten Geld geliehen und sei nach Deutschland ausgereist. Es war mithin lediglich die Rede von einem Vorfall, als ihn sein Bruder geschlagen haben soll, sowie von einem Freund, bei dem er wohnen konnte. Demgegenüber behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht die ganze Zeit an einem Ort gewohnt, sondern zunächst bei verschiedenen Freunden. In den letzten ein bis zwei Monaten vor der Ausreise habe er schließlich in einem Zimmer gewohnt, das ihm sein damaliger Schweizer Freund bezahlt habe. Sein Bruder habe ihn immer wieder gefunden und ihn mehrmals geschlagen. Außerdem habe sein Bruder anderen Personen von seiner Homosexualität berichtet und sie auf ihn gehetzt. Er sei daraufhin manchmal beschimpft und bespuckt worden und man habe mit Flaschen auf ihn geworfen. Von all diesen Vorfällen, insbesondere von mehreren Übergriffen seitens seines Bruders, sowie von mehrmals wechselnden Aufenthaltsorten war in der Anhörung beim Bundesamt keine Rede. 21 Sind seine Angaben zu (mehrfachen) Misshandlungen seitens seines Bruders nicht glaubhaft, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Bruder ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina (erneut) nachstellen und ihn misshandeln würde. 22 Auch die allgemeine Lage männlicher Homosexueller in Bosnien und Herzegowina rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Allerdings leben Homosexuelle angesichts einer ausgeprägt homophoben gesellschaftlichen Mehrheit zurückgezogen. Das Helsinki-Komitee berichtet von häufigen Tätlichkeiten Heterosexueller insbesondere gegen männliche Homosexuelle (Lagebericht des AA vom 16.01.2017, S.12). Nach dem aktuellen Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report von November 2016 „Bosnia and Herzegovina Country Focus“, S. 46) ist der Nichtregierungsorganisation Sarajevo Open Center (SOC) zufolge die Zahl der Fälle von berichteten Diskriminierungen und Gewalttaten, die aufgrund der sexuellen Orientierung begangen wurden, im Verhältnis zu 2014 angestiegen. Im Jahr 2015 dokumentierte das SOC 103 Fälle von Hassreden und Aufheizung zu Gewalt sowie 20 Straftaten, die durch Vorurteile hinsichtlich sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität motiviert waren (Human Rights Report 2016 des United States Departement of State, S. 27). Im Februar 2014 wurden drei Personen während des LGBTI-Festivals Merlinka in einem Kino in Sarajevo verletzt, als 12 bis 14 maskierte Männer das Gebäude stürmten, homophobe Drohungen ausstießen und Festivalteilnehmer tätlich angegriffen. Mitglieder einer Organisation in Banja Luka, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen einsetzen, erhielten Morddrohungen, nachdem sie im September 2014 an einer „Pride Parade“ in Belgrad teilgenommen hatten (Amnesty international, Amnesty Report 2015; Pro Asyl, Bericht vom April 2014 zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, S. 166). 23 Damit sind männliche Homosexuelle in Bosnien und Herzegowina durchaus der Gefahr tätlicher Übergriffe ausgesetzt. Auch ist davon auszugehen, dass Drohungen und Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung üblicherweise nur sehr lückenhaft erfasst werden, zumal die Betroffenen entsprechende Vorfälle teilweise aus Mangel an Vertrauen in die Gegenmaßnahmen der Behörden nicht melden (vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 08.10.2014 - Celex-Nr. 52014DC0700 -, juris; Pro Asyl, a.a.O., S. 165) oder um ihre sexuelle Orientierung nicht offenbaren zu müssen (EASO, a.a.O.). Dennoch kann angesichts der genannten Erkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass jedem männlichen Homosexuellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die das Mindestmaß an Schwere erreichen, das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung konstitutiv ist. 24 Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der bosnische Staat keine Anstrengungen unternimmt, um Homosexuelle zu schützen. Im April 2016 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend geändert, dass Hassverbrechen, die unter anderem an die sexuelle Orientierung anknüpfen, unter Strafe gestellt sind (Human Rights Report 2016 des United States Departement of State, S. 26; siehe zur entsprechenden Forderung der Europäischen Kommission deren Bericht vom 08.10.2014, a.a.O.). Auch hat der Bosnische Ministerrat Anfang Mai 2016 den ersten Antidiskriminierung-Aktionsplan angenommen und es wurde ein Antidiskriminierungsbericht erstellt. Der Aktionsplan umfasst 32 Maßnahmen. So soll erstmals die sexuelle Orientierung von Staatsbürgern in das Antidiskriminierungsgesetz eingefügt werden (siehe Pressebericht vom 23.05.2016 unter http://derstandard.at/2000037469373/Aktionsplan-fuer-Schwule-und-Lesben-im-ansonsten-so-homophoben-Bosnien; EASO, a.a.O.). Ein Ombudsmann setzt sich für die Rechte Homosexueller ein und zeichnet insbesondere die Fälle von Diskriminierung und Gewalt auf (EASO, a.a.O.; Pro Asyl, a.a.O. S. 167). 25 Auch kann nicht angenommen werden, dass die bosnische Polizei und Justiz grundsätzlich nicht gegen Angriffe auf Homosexuelle einschreitet (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 07.01.2015 - RO 6 K 14. 30810 -). Der Einzelrichter verkennt nicht die nach den genannten Erkenntnissen anzunehmenden Defizite in diesem Bereich. Andererseits sind insoweit Bemühungen des bosnischen Staates feststellbar. Eine wachsende Anzahl von Polizisten durchläuft ein Training, dass sie für Delikte gegenüber Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sensibilisiert (Lagebericht des AA, a.a.O., S. 12). Richter, Staatsanwälte und Polizisten sollen geschult werden (Pressebericht vom 23.05.2016, a.a.O.). Hinsichtlich der Übergriffe bei dem Festival Merlinka im Februar 2014 war 2016 ein Strafverfahren gegen die Täter anhängig (Human Rights Report 2016 des United States Departement of State, S. 26). Die Polizei im Kanton Sarajevo sammelt Informationen über homophobe Ereignisse (Pro Asyl, a.a.O., S. 164 f.). Dies legt nahe, dass zumindest im Bereich der Hauptstadt die Problematik der Homophobie durchaus erkannt wird. Hinzu kommt die Anonymität der Großstadt, so dass jedenfalls in Sarajevo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gerechnet werden kann, ohne dass die bosnischen Behörden grundsätzlich zur Gewährung von Schutz bereit und in der Lage sind. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass dem Kläger ein Ausweichen nach Sarajevo nicht zumutbar sein könnte. Dass homophob motivierte Übergriffe nicht vollständig ausgeschlossen werden können, rechtfertigt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Denn kein Staat der Welt vermag 100-prozentigen Schutz zu gewährleisten. 26 Nach alledem liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift kann - aus den oben bereits dargelegten Gründen - nicht ausgegangen werden. Ohnehin dürfte aufgrund des Vorliegens einer allgemeinen Gefahr eine extreme Gefahrenlage zu fordern sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.2010 - 10 B 8.10 u.a. -, juris), die hier zweifellos nicht gegeben ist. 27 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die gesetzte einwöchige Ausreisefrist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) als rechtmäßig. Nach § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche. Dass die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, ist schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil der Kläger insoweit keine Klage erhoben hat und der Bescheid insoweit bestandskräftig geworden ist. Der Rechtmäßigkeit der einwöchigen Ausreisefrist steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Bundesamt im Bescheid vom 17.06.2016 lediglich den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung, nicht jedoch auch den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Zwar ist der Asylantrag nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage nicht nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch auf internationalen Schutz gerichtet (§ 13 Abs. 2 S. 1 AsylG). Davon ist auch der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG umfasst, so dass nunmehr auch insoweit die Voraussetzungen für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet vorliegen müssen. Dies folgt auch aus der im vorliegenden Fall für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet maßgeblichen Regelung in § 29a Abs. 1 AsylG. Danach ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16 Abs. 3 S. 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Dass der angefochtene Bescheid, der vor Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungen zum 06.08.2016 (Gesetz vom 31.07.2016, BGBl. S. 1939) ergangen ist, keine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet enthält, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der gesetzten einwöchigen Ausreisefrist. Denn jedenfalls in Konstellationen, in denen - wie hier - der Bescheid vor dem 06.08.2016 erlassen worden ist, führt das Unterlassen der ausdrücklichen Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 01.09.2016 - A 7 K 3628/16 -, juris; VG München, Urt. v. 08.12.2016 - M 17 K 16.31574 -, juris; VG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 3 L 1612/16.A -, juris). 28 Will das Bundesamt einen Asylantrag in der Sache ablehnen, muss es eine Entscheidung treffen zwischen der Ablehnung als (einfach) unbegründet im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG bzw. § 29a AsylG. Diese Entscheidung hat neben der Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage auch Rechtsfolgen im Hinblick auf die dem Ausländer oder der Ausländerin zu setzende Ausreisefrist (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG: 30 Tage, § 36 Abs. 1 AsylG: eine Woche). Es handelt sich mithin um zwei völlig verschiedene Regelungsregime. Deshalb muss sich - schon aus Gründen der Bestimmtheit - dem Bescheid des Bundesamtes entnehmen lassen, welche Art der Ablehnung das Bundesamt vornehmen will (vgl. VG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 3 L 1612/16.A -, a.a.O. Rn. 13 ff.). Lässt sich dem Bescheid nicht hinreichend sicher entnehmen, dass das Bundesamt den (gesamten) Asylantrag als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 29a AsylG bzw. § 30 Abs. 1 AsylG ansieht und werden gleichwohl die Rechtsfolgen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet angeordnet, ist der Bescheid rechtswidrig, weil es am erforderlichen Ausspruch des Offensichtlichkeitsurteils fehlt. 29 Vorliegend kann dem Bundesamtsbescheid vom 17.06.2016 hinreichend deutlich entnommen werden, dass der gesamte Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Denn nach der bis zum 05.08.2016 geltenden Fassung des § 29a Abs. 1 AsylG (fortan: AsylG a.F.) war der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat schon dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nicht die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründeten, dass diesem abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine politische Verfolgung droht; der subsidiäre Schutz war damit nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg in ständiger Rechtsprechung auch nicht beanstandet. Damit besteht kein Zweifel, dass das Bundesamt den streitgegenständlichen Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnen wollte und auch abgelehnt hat. Der Offensichtlichkeitsausspruch liegt damit vor. Dieser ist auch in der Sache zutreffend. Dies gilt auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes. Denn bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II). Auch rechtfertigen die vom Kläger angegebenen Tatsachen oder Beweismittel - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. 30 Rechtswidrig sind jedoch die vom Bundesamt in Ziffern 6 und 7 getroffenen Entscheidungen. 31 Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Gemäß § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, für den das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, so dass der Beklagten insoweit ein Ermessen eröffnet ist, ob und mit welcher Dauer (§ 11 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 AufenthG) sie gegen den Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet. Hier liegt ein Ermessensfehler vor. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Standesamts B über die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft am 17.07.2017 mit Andreas S. vorgelegt. Die damit unmittelbar bevorstehende Begründung einer Lebenspartnerschaft stellt einen Belang dar, der für die Frage, ob und mit welcher Dauer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG, angeordnet wird, von wesentlicher Bedeutung ist. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam (§ 11 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Da der Asylantrag auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz gerichtet ist (§ 13 Abs. 2 S. 1 AsylG) und die Entscheidung des Bundesamts insoweit bereits bestandskräftig geworden ist, das Verbot bereits zum jetzigen Zeitpunkt wirksam, so dass es einem bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft am 17.07.2017 andauernden Aufenthalt des Klägers entgegengehalten werden könnte. Dadurch würde aber die Absicht des Klägers und seines zukünftigen Lebenspartners, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung die Abschiebung eines Ausländers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn im konkreten Einzelfall die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht, insbesondere alle erforderlichen Dokumente dem Standesamt vorgelegt wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, VBlBW 2002, 213). Entsprechendes hat für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG zu gelten (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2016 - 6 L 2006/15 -juris), da die familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise rechtlich verbindliche und geschützte Lebensformen darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u. a. -, NJW 2013, 2257). 32 Gemessen hieran erscheint eine sofortige Beendigung des Aufenthalts des Klägers als unverhältnismäßige Beschränkung seiner Freiheit zur Begründung einer Lebenspartnerschaft. An der Ernsthaftigkeit seiner Absicht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen keine Zweifel. Auch steht die Begründung der Lebenspartnerschaft - der Standesamtstermin ist auf den 17.07.2017, also in rund drei Monaten festgesetzt - unmittelbar bevor. 33 Damit ist auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ermessensfehlerhaft. Keinen Erfolg hat aber die Klage, soweit sie auf eine Reduzierung des Einreise- und Arbeitsverbots auf null Tage gerichtet war. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 12.07.2016 - 5 A 63/16 -; a. A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris). Die vom Kläger begehrte Reduzierung käme daher allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Daran fehlt es hier jedoch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auf die Lebenshilfe seines zukünftigen Lebenspartners angewiesen ist oder dieser auf seine. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).