Beschluss
10 K 3628/15
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist möglich, wenn das Suspensivinteresse des Klägers gegenüber dem Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Soweit gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsanforderungen bestehen, umfasst dies nicht nur die Abstimmung, sondern auch die vorherige Beratung; deren Verletzung kann die Entscheidungen formell rechtswidrig machen.
• Fehlt es an der Offenlegung oder Überlieferung von Kommissionsakten, kann dadurch eine hinreichende Aufklärung verhindert und das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens offen bleiben, was zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei formellen Mängeln und unaufgeklärten Kommissionsakten • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist möglich, wenn das Suspensivinteresse des Klägers gegenüber dem Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Soweit gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsanforderungen bestehen, umfasst dies nicht nur die Abstimmung, sondern auch die vorherige Beratung; deren Verletzung kann die Entscheidungen formell rechtswidrig machen. • Fehlt es an der Offenlegung oder Überlieferung von Kommissionsakten, kann dadurch eine hinreichende Aufklärung verhindert und das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens offen bleiben, was zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Die Rektorin einer Fachhochschule (Antragstellerin) klagte gegen einen Bescheid des Wissenschaftsministeriums, der ihre vorzeitige Amtsbeendigung nach Zustimmung von Hochschulrat und Senat angeordnet und sofort vollziehbar erklärt hatte. Zuvor hatten interne Spannungen, eine von Fakultätsleitungen unterzeichnete Resolution und eine vom Ministerium eingesetzte Kommission zu erheblichen Konflikten in der Hochschulleitung geführt. Die Kommission empfahl personelle Veränderungen; das Ministerium setzte einen Beauftragten ein und stellte die Antragstellerin von der Amtsausübung frei. Hochschulrat und Senat fassten Anfang 2015 jeweils geheime Abstimmungsbeschlüsse zur Abwahl, die das Ministerium in seinem Bescheid bestätigte. Die Antragstellerin rügte formelle Verfahrensmängel, Verstöße gegen die Öffentlichkeitsvorschriften und einen möglichen treuwidrigen Einfluss des Ministeriums auf die Kommission; sie beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht befasste sich insbesondere mit der Frage, ob die Gremiensitzungen hochschulöffentlich hätten erfolgen müssen und inwieweit fehlende Kommissionsakten eine Aufklärung verhindern. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis, weil ohne aufschiebende Wirkung die sofortige Neubesetzung des Rektorats praktisch vollzogen werden könnte. • Prüfung der Voraussetzungen nach § 80 Abs. 5 VwGO: Das Gericht hat eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die Auswirkungen der Vollziehung. • Formelle Mängel bei Gremienverfahren: Gemäß Landeshochschulgesetz sind Mitwirkungsvorgänge nach § 18 Abs. 5 LHG hochschulöffentlich; hier beschränkten Hochschulrat und Senat die Öffentlichkeit faktisch auf die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses, sodass die vorangehenden Beratungen nicht hochschulöffentlich stattfanden und die Beschlüsse deshalb formell mangelhaft sein dürften. • Erforderlichkeit der Transparenz: Bei Entscheidungen von erheblicher Tragweite für die Hochschule (vorzeitige Amtsbeendigung) umfasst die gesetzliche Öffentlichkeit nicht nur die Abstimmung, sondern auch die Beratung; das schutzwürdige Interesse der Hochschulangehörigen an Information und Kontrolle wird dadurch beeinträchtigt. • Unaufgeklärte Kommissionsakte: Die Kommission war verpflichtet, angefallene Unterlagen dem Ministerium zu übergeben; das Fehlen oder die Nichterreichbarkeit solcher Akten verhindert derzeit eine vollständige Aufklärung möglicher Einflussnahmen und begründet eine Offenheit des Prozessergebnisses zugunsten der Antragstellerin. • Subsidiäre Erwägungen (u.a. Ladungsfristen, Gehör, Geheimabstimmung): Diese behaupteten Mängel sind überwiegend unbeachtlich oder nicht entscheidungserheblich; die qualifizierte Mehrheit kann für sich einen "wichtigen Grund" tragen, dessen materielle Bewertung der Verwaltung obliegt. • Abwägung der Interessen und Maßgabe: Wegen der überwiegend offenen oder wahrscheinlich begründeten Rechtswidrigkeit der Entscheidungen überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Hochschule wurde die aufschiebende Wirkung unter der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Amtsgeschäfte nicht wahrnimmt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Beratungen der Gremien im Verfahren nach § 18 Abs. 5 LHG nicht in der vorgeschriebenen hochschulöffentlichen Weise geführt wurden und dass das Fehlen bzw. die Nichtübermittlung von Kommissionsakten eine hinreichende Aufklärung verhindert, sodass die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache überwiegend anzunehmen sind. Deshalb überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollziehungsinteresse des Ministeriums. Die aufschiebende Wirkung wurde mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Amtsgeschäfte der Rektorin nicht ausübt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.