Beschluss
5 L 2696/24.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:1022.5L2696.24.F.00
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Leitsätze
Aus der Verwaltungsakte muss ersichtlich werden, wie die Kassenärztliche Vereinigung auf etwaige Abrechnungsauffälligkeiten gestoßen ist und ob etwa zu deren Feststellung künstliche Intelligenz eingesetzt wurde.
Das Gericht muss anhand der Behördenakte in die Lage versetzt werden, den Entscheidungsfindungsprozess der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. August 2024 gegen den Rückforderungsbescheid bezüglich der abgerechneten Leistungen nach TestV für die Zeit von Dezember 2021 bis Juni 2022 – Teststellen-ID … – vom 31. Juli 2024 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 212 169,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Verwaltungsakte muss ersichtlich werden, wie die Kassenärztliche Vereinigung auf etwaige Abrechnungsauffälligkeiten gestoßen ist und ob etwa zu deren Feststellung künstliche Intelligenz eingesetzt wurde. Das Gericht muss anhand der Behördenakte in die Lage versetzt werden, den Entscheidungsfindungsprozess der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. August 2024 gegen den Rückforderungsbescheid bezüglich der abgerechneten Leistungen nach TestV für die Zeit von Dezember 2021 bis Juni 2022 – Teststellen-ID … – vom 31. Juli 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 212 169,54 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug eines Rückforderungsbescheides für Leistungen für Corona-Teststellen. Die Antragstellerin betrieb die folgenden Corona-Teststationen mit der Teststellen-ID …: Teststelle Ort Leistungsmonate A-Straße F-Stadt Dezember 2021 und Februar 2022 B-Platz F-Stadt Januar 2022, Februar 2022, April 2022, Mai 2022, Juni 2022, Juli 2022, Oktober 2022, November 2022, Dezember 2022, Januar 2023 sowie Februar 2023 C-Straße G-Stadt Februar 2022, März 2022, April 2022, Juni 2022 sowie Juli 2022 D-Straße H-Stadt Februar 2022, März 2022, April 2022, Mai 2022, Juli 2022, Oktober 2022, November 2022 sowie Dezember 2022 E-Straße (Parkplatz) I-Stadt März 2022, April 2022, Mai 2022, Juli 2022, Oktober 2022, November 2022, Dezember 2022, Januar 2023 sowie Februar 2023 Auf Anforderung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2022 reichte die Antragstellerin am 3. August 2022 Unterlagen zu durchgeführten Tests aus einzelnen Leistungsmonaten in den jeweiligen Teststellen ein. Im Zusammenhang mit einem Ablehnungsbescheid vom 22. März 2023 betreffend die Auszahlung von nach der Testverordnung abgerechneten Leistung wegen Abrechnungsauffälligkeiten, gegen den die Antragstellerin am 11. April 2023 Widerspruch erhob, forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin eine weitere Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 2 TestV. Mit Rückforderungsbescheid vom 31. Juli 2024 bezüglich der abgerechneten Leistungen nach der Testverordnung für die Zeit von Dezember 2021 bis Juni 2022 – Teststellen-ID … – forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Leistungen in Höhe von 848 678,14 Euro zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass sich die im Ablehnungsbescheid vom 22. März 2023 genannten Auffälligkeiten durch die gesamte weitere Dokumentation zögen. In den unterschiedlichen Leistungsmonaten ließen sich demnach Mehrfachtestungen derselben Personen am selben Tag feststellen. Im Testzentrum B-Platz seien 120 Doppeltestungen im Monat Januar ermittelt worden. Einige Personen seien darüber hinaus am selben Tag an unterschiedlichen Teststationen der Antragstellerin getestet worden. Auffällig seien auch Testungen derselben Personen innerhalb weniger Minuten, bei denen das Testergebnis erst negativ und dann positiv gewesen sei. Zudem seien Bürgertestungen teilweise im Minutentakt oder zeitgleich durchgeführt worden, obwohl pro Testung zwei bis drei Minuten veranschlagt worden seien. Auch fehlerhafte Tests seien fälschlicherweise abgerechnet worden. Besonders auffällig sei die Testung von Personen mit dem Familiennamen X, die oftmals in gleichen Personenkonstellationen an aufeinanderfolgenden Tagen getestet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass Personendatenvervielfältigungen stattgefunden hätten, um Nachweise zu fingieren. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin wegen der grob fahrlässig nicht ordnungsgemäßen Dokumentation nicht berufen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin mit der erschwerten Durchsetzbarkeit von berechtigten Rückforderungen erst nach rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Außerdem sei die ausgezahlte Vergütung in Höhe der Rückforderung zu Unrecht erfolgt. Mit Schreiben vom 5. August 2024 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein. Die Antragstellerin hat am 8. August 2024, anwaltlich vertreten, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Sie ist der Ansicht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspreche, da die Antragsgegnerin keine Ermessenserwägungen angestellt habe. Der Rückforderungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig, da die Antragstellerin die Teststellen ordnungsgemäß betrieben habe. Die beanstandeten Doppelbuchungen seien auf einen Fehler der von der Antragstellerin genutzten Testor-App „Y“ zurückzuführen, was der Antragsgegnerin auch mitgeteilt, von ihr jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass doppelte Ausführungen nach der Fehlerbehebung gelöscht worden seien, was offensichtlich nicht geschehen sei. Im Übrigen seien Mehrfachtestungen an der gleichen Teststation auf das Schichtarbeitsmodell der Antragstellerin zurückzuführen, wodurch sich die Mitarbeitenden nicht darüber informieren hätten können, dass am gleichen Tag bestimmte Personen bereits getestet wurden. Auch der große Andrang an zu testenden Personen habe eine entsprechende Kontrolle unmöglich gemacht. Es wäre technisch nicht möglich gewesen festzustellen, ob sich Personen am gleichen Tag an unterschiedlichen Teststationen der Antragstellerin testen ließen und warum sie dies gegebenenfalls taten. Die Testverordnung sähe keine Beschränkung täglicher Testungen vor. Unterschiedliche Testergebnisse seien auf defekte Testkits oder Anwendungsfehler der Mitarbeitenden, die sorgfältig geschult worden seien, zurückzuführen. Der türkische Nachname „X“ komme häufig vor; allein im Wohnblock der Antragstellerin seien 18 Personen mit dem Nachnamen gemeldet. Außerdem seien in der Familie der Antragstellerin einige pflegebedürftige und alte Personen, für die es gesundheitlich wesentlich gewesen sei, sich mit getesteten Personen zu umgeben. Ferner hätten sich viele Personengruppen wie Schüler und Beschäftigte in systemrelevanten Berufen täglich testen lassen müssen. Die Familie der Antragstellerin habe sich bei dieser testen lassen und nicht bei einer anderen Teststation. Die Anzahl der positiven Tests sei korrekt an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet worden. Ferner bestehe Vertrauensschutz, da die Antragstellerin die Leistungen für Lohnzahlungen, Materialkosten und Mieten verbraucht habe. Grobe Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden, weil sie stets nach bestem Wissen und Gewissen abgerechnet habe. Außerdem sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG verstrichen. Zudem sei die gesamte Rückforderung nicht verhältnismäßig, da etwaige Fehler der Antragstellerin nur zu einer Kürzung führen könnten. Bei einer vollständigen Rückzahlung, die nicht in der Testverordnung geregelt werde, drohe ihr die Insolvenz. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Hochrechnung auf 100 Prozent sei unbillig. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 31. Juli 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Testung der gleichen Person am gleichen Tag innerhalb eines kurzen Zeitraums dem Sinn und Zweck der Testverordnung widerspreche. Dabei sei es nicht zielführend, eine Erklärung für Mehrfachtestungen von Personen an einem Tag im Verhalten dieser Personen zu suchen. Gerade wegen der Kenntnis der Antragstellerin von den Fehlern der Testor-App sei eine genauere Überprüfung der Dokumentation und eine etwaige Korrektur erforderlich gewesen. Außerdem dürften defekte Testkits nicht abgerechnet werden und der bloße Hinweis auf menschliche Fehler der Mitarbeitenden der Antragstellerin sei nicht ausreichend, um den Vorwurf der Falschabrechnung zu entkräften. Mitglieder der Familie „X“ hätten sich auch an anderen Teststellen testen lassen können. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die geringe Anzahl an positiven Testergebnissen im Verhältnis zu den durchgeführten Testungen auffällig sei. Teilweise seien diese auch nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet worden. Daneben ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass die Rückforderung der Höhe nach rechtmäßig sei, da sie die Testabrechnungen entsprechend den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zulässigerweise hochgerechnet habe. Auf dringende Erinnerung des Gerichts vom 17. September 2024 hat die Antragsgegnerin eine 499-seitige Behördenakte vorgelegt. Auf den Blättern 1 bis 82 befinden sich Abschriften von Zulassungs- und Beauftragungsunterlagen, eine Information zur Umstellung der Meldewege für positiv Getestete vom 8. April 2022 (Bl. 65 d. BA), eine weitergeleitete E-Mail der „Y“ an die Antragstellerin zur automatischen Meldung von positiv Getesteten vom 28. Januar 2022 (Bl. 67 f. d. BA), die erwähnte E-Mail der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 29. Juli 2022 (Bl. 69 ff. d. BA) sowie elf Rechnungen für Schnelltests (Bl. 73 ff. d. BA). Daneben enthält die Behördenakte eine Übersicht der durchgeführten Tests der Teststelle C-Straße im Mai 2022 (Bl. 84-124 d. BA), der Teststelle E-Straße im Juni 2022 (Bl. 125-301 d. BA), der Teststelle D-Straße im Juni 2022 (Bl. 302-375 d. BA), der Teststelle A-Straße im Januar 2022 (Bl. 376-401 d. BA) und der Teststelle B-Platz im März 2022 (Bl. 403-499 d. BA). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts vom 17. Oktober 2024 zur Vollständigkeit der Behördenakte hat die Antragsgegnerin am Folgetag Teil 2 der Behördenakte (490 Seiten) übermittelt. Diese enthält anknüpfend an Teil 1 eine fortlaufende Übersicht der durchgeführten Tests der Teststelle B-Straße im März 2022 (Bl. 500-944 d. BA), das zu diesen Übersichten gehörige Anschreiben der Antragstellerin (Bl. 945 f. d. BA) nebst Beauftragungsunterlagen (Bl. 947 ff.). Außerdem enthält die Behördenakte den Ablehnungsbescheid vom 22. März 2023 (Bl. 968 ff. d. BA), einen dazugehörigen Änderungsbescheid vom 19. Juli 2023 (Bl. 975 d. BA), den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 11. April 2023 nebst Unterlagen zu diesem Widerspruchsverfahren (Bl. 976 ff. d. BA) und ein Schreiben der Antragstellerin vom 20. August 2024 zum streitgegenständlichen Widerspruch im hiesigen Gerichtsverfahren (Bl. 987 d. BA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag hat Erfolg. Der beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet (dazu unter 1.). Der zulässige Antrag ist begründet (dazu unter 2.), sodass ihm bei Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin (dazu unter 3.) unter Festsetzung des Streitwerts (dazu unter 4.) stattzugeben war. 1. Für die Klage eines vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Betreibers einer Coronavirus-Teststelle gegen einen Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung über die Rückforderung von Vergütung für Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 B 12/23 –, Rn. 6, juris; vgl. für Hessen BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 B 20/23 –, juris). 2. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist begründet. a. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung noch formell ordnungsgemäß erfolgt. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet. Ob die angeführten Gründe inhaltlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. besonderes Vollzugsinteresse; HessVGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 8 B 751/16 –, Rn. 23, juris). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid noch gerecht. Zwar geht die Antragsgegnerin in ihrer Begründung nicht auf die individuelle Situation der Antragstellerin ein (z. B. Schwere der Vorwürfe, Höhe des Rückzahlungsbetrags, Begründung der kurzen Rückzahlungsfrist etc.), sondern greift auf allgemeine Erfahrungen zurück („Viele Teststellen sind lediglich zu diesem Geschäftszweck gegründet worden, ihre geschäftliche Tätigkeit ist daher vorübergehender Natur abhängig vom Ende der vom Bund finanzierten Testungen.“). Dem ist nicht zu entnehmen, ob dies auch auf die Antragstellerin zutreffen soll. Die Sorge vor einem Zahlungsausfall nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheids, die auch hinsichtlich der Antragstellerin besteht, stellt aber gerade noch eine hinreichende Begründung dar. b. Im hiesigen Fall überwiegt nach einer originären Abwägungsentscheidung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründet, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung (Aussetzungsinteresse) das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse) überwiegt. Das richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und damit vorliegend nach den Erfolgsaussichten des Widerspruchs, insbesondere danach, ob die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes besteht. Ist der Ausgang offen, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Vorliegend ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Weder der Rückforderungsbescheid selbst noch die auf zweimalige Nachfrage des Gerichts offenbar vollständig übermittelte Behördenakte (989 Seiten) oder die Antragserwiderungsschrift vom 20. August 2024 genügen, um die Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides auszuräumen. Ein besonderes Vollzugsinteresse für die Rückforderung eines hohen sechsstelligen Betrages vor Abschluss des laufenden Widerspruchs- und daran gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren, in denen etwaige Abrechnungsauffälligkeiten nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen sind, besteht nicht. Derzeit überwiegt vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der rechtlichen Überprüfung der von der Antragsgegnerin festgestellten Verstöße gegen die Coronavirus-Testverordnung. Nach aktuellem Verfahrensstand bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin die Rückforderung des streitgegenständlichen Betrages formell und materiell rechtmäßig auf die Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV stützen kann. Zum einen ist nach der derzeitigen Aktenlage nicht bekannt, ob die Antragstellerin vor Erlass des Rückforderungsbescheids nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) angehört wurde. Dieses Gesetz ist nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 auch auf die Antragsgegnerin anwendbar, da sie vorliegend als Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und Behörde ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2006 – 6 P 10/05 –, Rn. 50, juris). Für eine Entbehrlichkeit der Anhörung nach § 28 Abs. 2 HVwVfG bestehen keine Anhaltspunkte; gegebenenfalls kommt im laufenden Widerspruchsverfahren noch eine Heilung dieses Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG in Betracht. Zum anderen vermag das Gericht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den im Rückforderungsbescheid aufgeführten Beispielen derzeit keine systematischen Abrechnungsauffälligkeiten zu erkennen, auf die ein Rückforderungsanspruch materiell rechtmäßig gestützt werden könnte. Dabei gesteht das Gericht der Antragsgegnerin durchaus einen strengen Maßstab zu, der in anderen Eilverfahren vom erkennenden Gerichts gebilligt wurde (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, juris; Beschluss vom 14. August 2024, Az. 5 L 3092/23.F und Beschluss vom 8. Oktober 2024, Az. 5 L 676/23.F). Die mangelhafte Aktenführung der Antragsgegnerin führt jedoch vorliegend dazu, dass die Rückforderungsentscheidung nicht hinreichend gerichtlich überprüft werden kann und daher eine Offenheit des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache anzunehmen ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 2015 – 10 K 3628/15 –, Rn. 51, juris m. w. N.). Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aktenführung folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, da nur durch Aktenführung und -vorhaltung eine nachprüfbare und nachvollziehbare Grundlage einer Entscheidung entsteht und die gebotene Transparenz gesichert werden kann (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 30, beck-online). Sie gilt als Basis des Akteneinsichtsrechtes in § 29 HVwVfG (Schneider, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG § 29 Rn. 45, beck-online). Die Pflicht zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten obliegt der Antragsgegnerin aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 2 L 38/99 –, Rn. 55, juris m. w. N.). Zum Gebot zur Führung von vollständigen Akten gehört, dass in aller Regel alle vom Beginn bis zum Ende eines Verwaltungsverfahrens angefallenen schriftlichen und elektronischen Äußerungen zu den Akten zu nehmen sind, und zwar unabhängig von ihrer letztlichen Entscheidungserheblichkeit. Hierzu rechnen insbesondere Anträge, Anfragen, Stellungnahme anderer Behörden, Zwischenbescheide und die abschließende Sachentscheidung; ebenso Gutachten, Protokolle bzw. Vermerke über Anhörungen, Vernehmungen und Ortsbesichtigungen oder sonstige Beweisaufnahmen (sog. wesentliche Bestandteile; Kallerhoff/Mayen, a. a. O., VwVfG § 29 Rn. 32, beck-online m. w. N.). Zum Grundsatz der Vollständigkeit und Einheitlichkeit führt § 4 Abs. 1 der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien beispielhaft aus: Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut haben – die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs, – die Behandlung der Sache ohne Verzögerung und – die Aufbewahrung der Dokumente entsprechend ihrem Bearbeitungswert zu gewährleisten. Dem wird die vorgelegte Behördenakte nicht im Ansatz gerecht, was eine effektive gerichtliche Überprüfung im summarischen Eilverfahren verhindert. Es ist davon auszugehen, dass Korrespondenz zwischen den Beteiligten nur bruchstückhaft veraktet wurde. Auch der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid findet sich ebenso wenig in der Behördenakte wie der dagegen gerichtete Widerspruch. Dass die Akte trotzdem das hiesige Streitverfahren betrifft, kann daraus geschlossen werden, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 20. August 2024 zum hiesigen Widerspruch dort veraktet wurde. Wesentlich ist ferner, dass die Leistungsdokumentation nur unvollständig abgelegt wurde. Der Rückforderungsbescheid bezieht sich auf Monate, für die keine Daten in der Behördenakte zu finden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin auf etwaige Abrechnungsauffälligkeiten gestoßen ist und ob etwa zu deren Feststellung künstliche Intelligenz eingesetzt wurde. Gerade in Anbetracht der erheblichen zur Überprüfung gestellten Rückforderungssumme muss das Gericht anhand der Behördenakte in die Lage versetzt werden, den Entscheidungsfindungsprozess der Antragsgegnerin nachzuvollziehen und zu überprüfen. Das ist vorliegend nicht möglich. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid führt lediglich vier Beispiele für Mehrfachtestungen derselben Person am selben Tag in der gleichen Teststelle an (P am 17. Januar 2022 in der Teststelle B-Platz; Q am 12. Januar 2022 ebenda; R am 30. April 2022 in der Teststelle I-Stadt; S in der Teststelle B-Platz). Dabei stimmt die auf Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids gewählte Überschrift „Beispiel Mehrfachtestungen C-Straße, G-Stadt“ nicht zu den sodann aufgeführten Standorten der Teststellen „Testzentrum I-Stadt“ und „Corona Testzentrum B-Platz“ (sic!). Die darunter aufgeführten im Testzentrum B-Platz für den Monat Januar 2022 vermeintlich ermittelten 120 Doppeltestungen haben keinen Anknüpfungspunkt in der Behördenakte. Dort finden sich nur Übersichten der durchgeführten Tests in der Teststelle B-Platz für den Monat März 2022 (Bl. 403-944 d. BA). Auch die zwei Beispiele für Mehrfachtestungen an unterschiedlichen Teststellen (T am 24. Februar 2022 in der Teststelle B-Platz und Testzentrum A-Straße; U am 23. Februar 2022 in der Teststelle D-Straße und der Teststelle B-Platz) genügen nicht zum Nachweis einer systematischen Abrechnungsauffälligkeit. Zwar teilt das Gericht – wie bereits in den Beschlüssen vom 8. Oktober 2024 und 29. Mai 2024 ausgeführt – die Bedenken der Antragsgegnerin hinsichtlich zeitgleichen Testungen. Ob dafür jedoch die Angabe eines Beispiels, nämlich sechs Testungen am 29. April 2022 um 13:51 Uhr im Testzentrum B-Platz, ausreichen, begegnet seinerseits Bedenken und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Gleiches gilt für die zwei Beispiele für Fälle unterschiedlicher Testergebnisse. Insofern ist es schon widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin festgestellt haben will, „dass es immer wieder zu Testungen kam, die zunächst ein negatives Testergebnis, sodann aber ein paar Minuten später ein positives Testergebnis aufwiesen. So wurde Herr V am Standort G-Stadt am 12.03.2022 um 10:47 Uhr positiv getestet, am selben Tag um 11:41 Uhr erhielt dieser ein negatives Testergebnis.“ Die Feststellung eines negativen, gefolgt von einem positiven Testergebnis ist nur hinsichtlich W am 1. März 2022 in der Teststelle D-Straße belegt. Dieser Einzelfall genügt nicht ohne weiteres für eine Hochrechnung zulasten der Antragstellerin. Zu fehlerhaften Testkits hat das Gericht bereits ausgeführt: „Das Gericht vermag der Antragstellerin weiter nicht darin zu folgen, dass fehlgeschlagene Testungen der Antragsgegnerin – und damit der Allgemeinheit – in Rechnung zu stellen wären. Sollte es sich um fehlerhafte Testkits handeln, wäre die Antragstellerin auf das Gewährleistungsrechts zu verweisen. Sofern zu wenig Probenmaterial beim Abstrich gewonnen werden konnte, erscheint es dem Gericht ebenfalls nicht angemessen, solche Testungen der Allgemeinheit anzulasten, unabhängig davon, ob diese auf einem (Fehl-)Verhalten der Testperson oder Fehlern bei der Probenentnahme beruhen.“ (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 59, juris) Daran hält das Gericht auch weiterhin fest. Dennoch genügt ein einziges Beispiel für die Abrechnung fehlerhafter Tests (Z am 3. März 2022 in der Teststelle D-Straße) nicht, um systematische Abrechnungsauffälligkeiten zu begründen. Zuletzt vermag das Gericht der Antragsgegnerin aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage nicht zu folgen, dass die Testung von Personen mit dem Nachnamen „X“ geeignet wäre, eine missbräuchliche Abrechnung von Testleistungen zu begründen. Zu „Familientestungen“ hat das Gericht bislang im Beschluss vom 8. Oktober 2024 (dort Seite 30 unten) ausgeführt: „Überdies werfen die Familientestungen Zweifel sowohl hinsichtlich der ordnungsgemäß durchgeführten Testleistungen als auch der Dokumentation aus, da hieraus zumindest hervorgeht, dass Testleistungen an einem nicht zugelassenen Ort vorgenommen wurden und nachträglich durch die Mitarbeiter in das System eingepflegt wurden, ohne dass die Testperson selbst mittels QR-Code ihre Anwesenheit in der Teststelle bestätigt hat.“ Der vorliegende Sachverhalt ist damit jedoch nicht vergleichbar, weil die Personen mit dem Nachnamen X scheinbar stets in den zugelassenen Teststellen getestet wurden. Nach der damaligen Rechtslage durfte sich – was die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet – jeder jeden Tag (einmal) testen lassen. Ob ein derartiges Vorgehen von den getesteten X primär von dem Ziel eines möglichst lückenlosen Infektionsschutzes getragen war oder jedenfalls auch eine möglichst hohe Zahl an abrechenbaren Tests für die Betreiberin der Teststellen mit dem gleichen Nachnamen beabsichtigt wurde, bedarf nach summarischer Einschätzung keiner weiteren Aufklärung, da selbst letzteres nach der Rechtslage keinen Raum für den Vorwurf von Rechtsmissbrauch bietet. Auch in einer Gesamtschau der angeführten Beispiele vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, ob die Antragstellerin die Abrechnungen fehlerhaft oder rechtsmissbräuchlich machte. Ferner ist auch der Einfluss der fehlerhaften Abrechnungen aufgrund des Fehlers der Testor-App „Y“, den die Antragstellerin der Antragsgegnerin angezeigt hatte, auf das Gesamtabrechnungsergebnis weiter zu ermitteln. Der Rückforderungsbescheid verhält sich dazu nicht und auch die Antragserwiderung vom 20. August 2024 führt insofern nicht weiter aus. Der Hinweis, die Antragstellerin hätte ihre Dokumentation wegen Kenntnis des Fehlers genauer überprüfen müssen, verfängt in dieser Pauschalität nicht. Vielmehr bedarf es weiterer Darlegungen zu möglichen Ursachen und Folgen des Fehlers, um darauf den Vorwurf einer fehlerhaften Abrechnung zu stützen, die eine Rückforderung rechtfertigen könnte. Soweit die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid auf Seite 3 Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 22. März 2023 nimmt, so können die dortigen Feststellungen nicht ohne weiteres den Verdacht systematisch fehlerhafter Abrechnungen bestärken. Auch dort werden für die maßgeblichen Kategorien (Doppeltestungen, Angabe unterschiedlicher Adressdaten und fragwürdiger Geburtsdaten) jeweils nur ein bis drei Beispiele genannt, die teilweise von der Antragstellerin erklärt werden konnten, beispielsweise hinsichtlich der gehäuften Geburtstage am 1. Januar von Mitgliedern der Familie # (vgl. Seite 3 der Widerspruchsbegründung vom 3. Mai 2023 im Widerspruchsverfahren betreffend den Ablehnungsbescheid vom 22. März 2023). Zu Testungen von Personen mit dem Nachnamen X gilt das oben Ausgeführte. Die erstmals in der Antragserwiderung vom 20. August 2024 aufgeworfene vermeintlich geringe Anzahl positiver Tests im Verhältnis zur Testzahl ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO analog i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Weder ist für das Gericht ersichtlich, was die Abkürzung „FLINT“ bedeutet, noch spiegeln sich die auf Seite 9 des Schriftsatzes genannten Zahlen in der vorgelegten Behördenakte wieder. Das Gericht hat keine Möglichkeit, bei summarischer Prüfung nachzuvollziehen, ob und wie viele positive Tests an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet wurden. Gleiches gilt für einen etwaigen Vergleich des Positiv-Negativ-Verhältnisses zur Gesamtzahl der Testungen und der tagesaktuellen 7-Tage-Inzidenz. Es wäre insofern erforderlich, konkrete Vergleichsparameter glaubhaft zu machen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist der mit dem Rückforderungsbescheid vom 31. Juli 2024 geltend gemachte Betrag zu einem Viertel anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).