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Urteil

3 K 718/13

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufliche Vortätigkeiten sind gemäß § 32 Abs.1 S.1 Nr.3 LBesG als förderliche Zeiten anzuerkennen, wenn sie die spätere Dienstausübung des Beamten erleichtern oder verbessern. • Die Förderlichkeit ist an die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten zu messen; es genügt die Erleichterung oder Verbesserung der Dienstleistung, nicht die umfassende Übereinstimmung mit dem gesamten Tätigkeitsfeld. • Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 31 Abs.3 S.2 LBesG ist gebunden; die bezügezahlende Stelle hat diese Zeiten bei der Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung förderlicher Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten bei Stufenaufstieg • Berufliche Vortätigkeiten sind gemäß § 32 Abs.1 S.1 Nr.3 LBesG als förderliche Zeiten anzuerkennen, wenn sie die spätere Dienstausübung des Beamten erleichtern oder verbessern. • Die Förderlichkeit ist an die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten zu messen; es genügt die Erleichterung oder Verbesserung der Dienstleistung, nicht die umfassende Übereinstimmung mit dem gesamten Tätigkeitsfeld. • Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 31 Abs.3 S.2 LBesG ist gebunden; die bezügezahlende Stelle hat diese Zeiten bei der Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs zu berücksichtigen. Der Kläger, 1981 geboren, wurde 2012 zum Polizeikommissar auf Probe ernannt und ist als Sachbearbeiter im Referat Polizeitechnik tätig. Vor seiner Beamtenernennung übte er mehrere hauptberufliche Tätigkeiten als Monteur/Servicetechniker für Sicherheitstechnik aus (insgesamt 41 Monate). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte wegen eines anerkannten Grundwehrdienstes den Beginn des Aufsteigens in Erfahrungsstufen auf den 01.06.2011 und lehnte die Anerkennung weiterer Vortätigkeiten als förderliche Zeiten ab. Der Kläger machte geltend, seine technischen Vorkenntnisse aus der Vortätigkeit seien für seine jetzige und künftige Verwendung in der Polizeitechnik förderlich und beantragte die Vorverlegung des Stufenaufstiegs auf den 01.01.2008. Das Landesamt bestätigte die Ablehnung; hiergegen erhob der Kläger Klage beim VG Stuttgart. • Rechtliche Grundlage ist § 31 LBesG (Beginn des Aufsteigens in Stufen) in Verbindung mit § 32 LBesG (berücksichtigungsfähige Zeiten). • Berücksichtigungsfähige Zeiten umfassen sonstige hauptberufliche Tätigkeiten auf Ausbildungsniveau, die für die Verwendung förderlich sind und mindestens sechs Monate ununterbrochen ausgeübt wurden. • Für die Auslegung des Förderlichkeitsbegriffs ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen: Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie die Dienstausübung des Beamten ermöglicht, erleichtert oder verbessert. • Anknüpfungspunkt ist die künftig ausgeübte Tätigkeit des Beamten; es genügt, dass die Vortätigkeit Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder die eines bestimmten Dienstpostens berührt. • Die vom Kläger nachgewiesenen 41 Monate als Monteur/Servicetechniker entsprechen der Qualifikationsebene eines Fernmeldeanlagenelektronikers und vermitteln Kenntnisse (Telekommunikation, Netzwerktechnik etc.), die die Ausübung der Tätigkeit in der Polizeitechnik erleichtern. • Die Verwaltungsentscheidung über Anerkennung förderlicher Zeiten ist gebunden; die Behörde hat keine Ermessensfreiheit, sondern hat die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und anzuwenden. • Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt: die Tätigkeit des Klägers war hauptberuflich, auf Ausbildungsniveau und inhaltlich förderlich für seine derzeitige und künftige Verwendung, sodass die Zeiten als berücksichtigungsfähig anzuerkennen sind. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen gemäß § 31 Abs.3 LBesG auf den 01.01.2008 festzusetzen und hebt den Bescheid des Landesamts insoweit auf. Begründend ist, dass die 41 Monate Vortätigkeit des Klägers als Monteur/Servicetechniker für Sicherheitstechnik die spätere Dienstausübung in der Polizeitechnik objektiv erleichtern und verbessern und daher als förderliche Zeiten nach § 32 Abs.1 LBesG zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten ist eine gebundene Entscheidung; die Behörde hatte die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend anzuwenden, was nicht erfolgte. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.