Urteil
12 K 998/13
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dienstliches Personalgespräch stellt regelmäßig ein sozialadäquates Ereignis dar und begründet nur ausnahmsweise einen Dienstunfall.
• Dienstliche Gespräche können nur dann als äußere Einwirkung i.S.v. § 45 Abs.1 Satz1 LBeamtVGBW gelten, wenn sie vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweichen, etwa durch Beleidigungen oder andere schockartige Einwirkungen.
• Für die Annahme eines Dienstunfalls ist neben Plötzlichkeit und äußerer Einwirkung auch das Verursachen eines Körperschadens zu prüfen; Vorhersehbarkeit des Gesprächsinhalts ist für das Merkmal der Plötzlichkeit unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Dienstliches Personalgespräch allein begründet keinen Dienstunfall • Ein dienstliches Personalgespräch stellt regelmäßig ein sozialadäquates Ereignis dar und begründet nur ausnahmsweise einen Dienstunfall. • Dienstliche Gespräche können nur dann als äußere Einwirkung i.S.v. § 45 Abs.1 Satz1 LBeamtVGBW gelten, wenn sie vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweichen, etwa durch Beleidigungen oder andere schockartige Einwirkungen. • Für die Annahme eines Dienstunfalls ist neben Plötzlichkeit und äußerer Einwirkung auch das Verursachen eines Körperschadens zu prüfen; Vorhersehbarkeit des Gesprächsinhalts ist für das Merkmal der Plötzlichkeit unbeachtlich. Der 1957 geborene Kläger war Beamter beim L. und schickte am 16.03.2010 eine Datei mit als vertraulich eingestuften Personendaten an eine Stelle in Österreich. Das L. stellte ihm wegen Weitergabe die Vorwürfe vor und führte am 23.03.2010 ein dienstliches Gespräch mit der Präsidentin und weiteren Personen; kurz nach Beginn verlor der Kläger das Bewusstsein und war danach dienstunfähig. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses wurden später vorläufig eingestellt; disziplinarisch wurde nicht weiter verfolgt. Der Kläger meldete den Ohnmachtsanfall als Dienstunfall; das L. lehnte dies ab mit der Begründung, es habe keine äußere Einwirkung und kein schockartiges Ereignis vorgelegen. Der Kläger klagte auf Anerkennung des Gesprächs als Dienstunfall und auf Unfallruhegehalt; das Gericht verhandelte die Klage über die Unfallanerkennung. • Rechtsgrundlage ist § 45 Abs.1 Satz1 LBeamtVGBW: Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis in Ausübung oder in Folge des Dienstes. • Das Gericht prüfte das konkret geltend gemachte Ereignis, nämlich das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010, und stellte fest, dass die Voraussetzung der Plötzlichkeit erfüllt ist, weil das Gespräch nur wenige Minuten dauerte und der Kreislaufzusammenbruch unmittelbar danach auftrat. • Die äußere Einwirkung ist ein Abgrenzungskriterium zu inneren Vorgängen; grundsätzlich können auch verbale Einwirkungen als äußere Einwirkung gelten. Allerdings sind dienstliche Personalgespräche regelmäßig sozialadäquat und damit nicht als äußere Einwirkung i.S.d. Dienstunfallrechts anzusehen. • Nur wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen Umgang wesentlich abweicht, etwa durch Beleidigungen, Geschrei oder andere schockartige Verhaltensweisen, kann es als äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs.1 LBeamtVGBW in Betracht kommen. • Im vorliegenden Fall verlief das Gespräch nach Feststellungen sachlich, ohne Beschimpfungen oder derartige Abweichungen; deshalb lag keine derartige äußere, vom Dienstherrn zu verantwortende Einwirkung vor. • Entscheidend ist nicht der objektive Gehalt des Vorwurfs gegenüber dem Beamten; auch wenn die Vorwürfe bedeutsam waren, reicht deren Existenz allein nicht aus, wenn die Gesprächsführung im Rahmen sozialadäquater dienstlicher Auseinandersetzung blieb. • Mangels äußerer Einwirkung im dienstunfallspezifischen Sinn fehlt es an einer ursächlichen, vom Dienst herrührenden Einwirkung, sodass der Ohnmachtsanfall und die späteren gesundheitlichen Folgen nicht als Dienstunfall anzuerkennen sind. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall nach § 45 Abs.1 LBeamtVGBW, weil das Gespräch zwar plötzlich war, aber nicht eine vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweichende, schockartige äußere Einwirkung darstellte. Das dienstliche Gespräch verlief nach Feststellungen sachlich; daher ist die Kausalität zwischen Gespräch und den gesundheitlichen Folgen dem Bereich des persönlichen Risikos des Klägers zuzuordnen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Eine Berufung wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist damit rechtskräftig.