Urteil
1 K 1730/14.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:0524.1K1730.14.KS.0A
12Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, die sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2014 richtet. Die Klage der Kläger zu 2. und 3. ist als Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO zulässig, da die Klägerin zu 1. den Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorge mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 zugleich auch im Namen ihrer Kinder gestellt hatte; hierüber wurde von Seiten der Beklagten keine Entscheidung getroffen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 24. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 2. September 2014 der Gemeinde H-Stadt sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung in der Form von Witwen- und Waisengeld. Maßgeblich sind für die Entscheidung im vorliegenden Fall die Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (Gesetz vom 27. Mai 2013, GVBl. I S. 218, zul. geändert durch Gesetz vom 20. November 2013, GVBl. S. 578, im Folgenden HBeamtVG). Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 2 V 41/11, En. 8 juris; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 1 K 1161/13, Rn. 24 - juris; VG Berlin Urteil vom 17. September 2012- 5 K 25.09, Rn. 12 juris; Jansen/Wesseling in: JuS 2009, 32, 37). Vorliegend enthält § 78 Nr. 7 HBeamtVG jedoch eine Regelung, wonach für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vorhandenen versorgungsberechtigten Personen die Vorschriften der Unfallfürsorge nach neuem Recht (mit Ausnahme des hier nicht relevanten § 37 Abs. 1 HBeamtVG) anzuwenden sind. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge, weil der Ehemann und Vater der Kläger nicht durch einen Dienstunfall getötet wurde (§ 35 Abs. 1 HBeamtVG). Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eintritt (§ 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG). Als Dienstunfall scheidet zunächst die am 27. Dezember 2012 verübte Selbsttötung aus. Hier fehlt es an einem dienstlichen Zusammenhang, da die Selbsttötung außerhalb des Dienstes verübt wurde. In Betracht kommt jedoch als anzuerkennendes Unfallereignis das Telefonat des Verstorbenen mit dem Zeugen X. am 13. Dezember 2012, das während des Dienstes stattfand und nach Angaben der Kläger der Auslöser für die Selbsttötung gewesen sei. Nach der Rechtsprechung (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 03. Juli 2009 - B 5 K 06.960 -, Rn. 47, juris) kann der Tod aufgrund einer Selbsttötung als weitere Folge eines Dienstunfalls dann angesehen werden, wenn das im dienstlichen Bereich zu verortende Unfallereignis die alleinige oder jedenfalls die wesentliche (Teil-)Ursache für das Handeln des Beamten setzt. Die freie Willensbestimmung muss durch die erlittenen Unfallfolgen so erheblich beeinträchtigt sein, dass die Entscheidung zum Beenden des eigenen Lebens ihre selbständige Qualität verliert und gegenüber dem zwischen Dienstunfallgeschehen und Selbsttötung notwendigerweise bestehenden Ursachenzusammenhang zurücktritt. Erforderlich ist also eine lückenlose Kausalkette zwischen dienstlichem Ereignis, psychischer Beeinträchtigung und Selbsttötung, wobei - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich ist. Ein durch ein dienstliches Ereignis verursachter Suizid ist auch dann als Dienstunfall anzuerkennen, wenn er erst erheblich später als dieses Ereignis vorgenommen wird, solange eine Kausalität nachgewiesen werden kann. Vorliegend ist fraglich, ob das Telefonat tatsächlich, wie die Kläger vortragen, zumindest wesentliche Teilursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Mitwirkung (vgl. BVerwG; Beschluss vom 3. Dezember 2008, 2 B 72/08, Rn. 3 -, juris) gewesen ist oder ob nicht der Kläger bereits aufgrund seiner Konstitution bereits psychisch so stark vorgeschädigt war, dass das Ereignis nur noch der sprichwörtliche "letzte Tropfen" war. Dies lässt sich dies aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei klären. Die beigezogene ärztliche Patientenakte ergibt keinen Hinweis auf psychische Vorschäden, auch kommt eine weitere Beweiserhebung nicht in Betracht. Das Gericht lässt diese Frage jedoch dahingestellt, weil bereits aus anderen Gründen eine Anerkennung des Telefonats vom 13. Dezember 2012 mit dem Folgeschaden Suizid als Dienstunfall nicht in Betracht kommt. Es fehlt nämlich bereits an einer äußeren Einwirkung i.S.d. § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass nach wertender Betrachtung dienstliche Vorgänge im Rahmen der Dienstverrichtung regelmäßig keine äußeren Einwirkungen im Sinne der begrifflichen Definition des Dienstunfalls, hier nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG, darstellen, da mit ihnen während eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss; Dienstliche Gespräche sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss des Senats vom 8. April 2010 1 A 2737/09.Z -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2011 1 A 1455/09; VG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2014 12 K 998/13 -, VG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. August 2009 9 K 554/09.F -, zitiert jeweils nach juris, ebenso auch bereits VG Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2013, 1 K 1095/12.KS -, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 1 A 2204/13.Z -). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nach der Art und Weise des Gesprächsverlaufs und der Gesprächsatmosphäre das Dienstgespräch bzw. die Anordnung einer dienstlichen Weisung vom üblichen sozialadäquaten dienstlichen Umgang wesentlich abweicht, was z. B. der Fall ist bei beleidigenden oder beschimpfenden Äußerungen oder bei einem sonstigen deutlichen Vergreifen im Ton bzw. einer im Ganzen unsachlichen, etwa den Betroffenen verängstigenden oder unangemessen unter Druck setzenden Gesprächsatmosphäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Grund für diese Einschränkung des Begriffs des Dienstunfalls ist, dass hier im Vordergrund die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten steht, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden kann. Ereignisse, mit denen während der Durchführung eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss wie persönlichen Veränderungen, aber auch dienstlichen Anliegen, die im Wege eines Gesprächs an einen Beamten herangetragen werden, können deshalb keine äußere Einwirkung i. S. d. § 36 Abs. 1 HBeamtVG darstellen und damit auch keinen Unfall verursachen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Sozialgerichte im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignisse, die von gesunden Menschen üblicherweise verarbeitet werden können, werden auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht als Arbeitsunfall anerkannt (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg U. v. 24. September 2008 - L 31 U 477/08 - juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben: Bei dem Gespräch am 13. Dezember 2012 handelte es sich um ein im täglichen Büroalltag ständig vorkommendes Telefonat über dienstliche Belange. Der Zeuge X. hat in der mündlichen Verhandlung das Telefonat als "Gespräch wie jedes andere" bezeichnet. Weder vom Ablauf des Gesprächs noch vom Umgangston der Gesprächspartner lässt sich entnehmen, dass das Gespräch für den Verstorbenen eine besondere Belastungssituation hätte begründen können. Dem Verstorbenen wurden des von ihm angenommenen Fehlers keine Vorhalte gemacht, er wurde auch nicht unter Druck gesetzt. Der Zeuge konnte auch nicht feststellen, dass sich der Verstorbene in irgendeiner Weise anders verhalten haben könnte als sonst. Auch im Hinblick auf den Inhalt des Gesprächs vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dieses geeignet wäre, eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts zu begründen. Letztlich ging es bei dem Telefonat um einen Fehler bei der Berechnung von Arbeitsentgelten, der außer bei der Beklagten auch in einer Nachbargemeinde und möglicherweise auch noch bei anderen Gemeinden aufgetreten ist und erst spät von der Kommunalaufsicht festgestellt wurde. Dies ist angesichts der schwierigen Rechtsmaterie das Tarifvertragsrechts ein durchaus vorkommendes, wenn auch nicht häufig eintretendes, Ereignis. Soweit noch andere Versäumnisse des Verstorbenen in seiner Dienstausführung eine Rolle gespielt haben mögen, gilt hier nichts anderes, denn Fehler kommen vor. Der Verstorbene hätte aufgrund der Haftungsprivilegierung des § 48 S. 1 BeamtStG nur im Ausnahmefall persönliche Konsequenzen zu befürchten gehabt, so dass auch inhaltlich das Gespräch - objektiv gesehen - keinen übermäßig belastenden Inhalt gehabt hat. Das Gericht verkennt nicht, dass - wenn auch nicht beweisbar - das Telefonat Auslöser für den Suizid des Verstorbenen gewesen sein kann. Hierauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil wie bereits dargelegt - das Recht der Unfallfürsorge nicht für jede Schädigung aufgrund einer dienstlichen Verrichtung einen Ausgleich zu schaffen hat, sondern nur dann, wenn sich typische Gefahren des Dienstbetriebs verwirklichen. Ein schlichtes dienstliches Telefonat ohne jegliche Besonderheiten ist jedoch als schadensauslösendes Ereignis nicht dem Dienstherrn zuzurechnen, sondern fällt in den Risikobereich des Beamten. Für das erkennende Gericht lässt sich damit nicht feststellen, dass das Telefonat ausnahmsweise - als ein einen Dienstunfall begründendes Ereignis anzuerkennen wäre, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin zu 1. ist die Witwe und die Kläger zu 2. und 3. sind die Kinder des verstorbenen Herrn B.. Der Verstorbene stand als Beamter in Diensten der Beklagten. Am 13. Dezember 2012 führte er ein Telefonat mit dem Zeugen X., der in der Nachbargemeinde A-Stadt beschäftigt ist. Dabei ging es um eine Zulage an Mitarbeiter des Bauhofs, die in A-Stadt gezahlt und vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises beanstandet worden war. Herr B. bestätigte gegenüber dem Zeugen, dass auch in der Gemeinde H-Stadt die Zulage gezahlt worden sei. Wegen des weiteren Inhalts des Gesprächs wird auf den vom Zeugen erstellten Vermerk vom 3. April 2014 (Bl. 287 f der Behördenakte) und das Sitzungsprotokoll verwiesen. In den Wochen nach diesem Telefon war der Verstorbene nach Angaben der Kläger verändert, geistesabwesend und auch für die Kläger zu 2. und 3. nicht mehr ansprechbar. Er nahm an gesellschaftlichen Ereignissen nicht mehr teil. An 25. Dezember 2012 wurde der Verstorbene in die psychiatrische Abteilung des Klinikums G eingeliefert, wo er fortwährend Suizidgedanken äußerte. Nachdem der Verstorbene am 26. Dezember 2012 aus dem Klinikum entlassen wurde, nahm er sich am 27. Dezember 2012 das Leben. Am 28. Dezember 2012 beantragte die Klägerin zu 1. zugleich auch im Namen der Kläger zu 2. und 3., bei der Beklagten die Anerkennung der Selbsttötung ihres Ehemannes als Dienstunfall nach dem HBeamtVG und die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge. In der Begründung führte sie aus, ihr Ehemann habe infolge des Telefonanrufs einen psychischen Schock erlitten und sich daraufhin das Leben genommen. Der Suizid sei ein Dienstunfall, der die Beklagte zur Zahlung einer Dienstunfallversorgung an die Kläger verpflichte. Mit Bescheid vom 24. Juli 2013, gerichtet an die Klägerin zu 1., lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, die Selbsttötung sei kein Dienstunfall, sie wirke nicht, wie erforderlich, von außen auf den Körper ein. Auch liege kein plötzlich eingetretenes Ereignis vor, da der Zeitraum zwischen dem den psychischen Schock auslösendem Ereignis und der Selbsttötung mit zwei Wochen nicht verhältnismäßig kurz gewesen sei. Die Kläger legten am 22. August 2013 gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, der Anruf des Kollegen X. habe bei dem Verstorbenen einen psychischen Schock mit Krankheitswert hervorgerufen und ihn in einen Zustand einer wesentlich beeinträchtigten Willensbestimmung und letztlich zur Selbsttötung gebracht. Zwischen dem den Schock auslösenden Ereignis und der Selbsttötung müsse keine zeitliche Nähe bestehen. Entscheidend sei allein die Kausalität zwischen dem den psychischen Schock auslösenden Ereignis und der Selbsttötung. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. September 2014 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid vertiefte die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und trug ergänzend vor, dass die freiwillig begangene Selbsttötung kein Dienstunfall sei, weil das den Körperschaden verursachende Ereignis nicht auf Freiwilligkeit beruhen dürfe. Die Selbsttötung des Verstorbenen sei kein sogenannter "Folgeschaden" eines Dienstunfalls. Vorliegend seien nicht spezielle berufsbedingte Umstände - wie erforderlich - für die Selbsttötung kausal, diese beruhte vielmehr auf anlagebedingen Leiden oder einer sogenannten Gelegenheitsursache. Das Telefongespräch des Verstorbenen mit Herrn A. sei weder die alleinige, noch wesentliche Ursache der Selbsttötung gewesen. Am 29. September 2014 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus dem behördlichen Verfahren. Die Kläger beantragen, ihnen unter Abänderung des Bescheids vom 24. Juli 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014 DienstunfallHinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn X. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.