Urteil
26 K 123.14
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1117.26K123.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.(Rn.26)
2. Ursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursprüngliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.(Rn.28)
3. Die Frist beginnt, wenn der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls rechnen konnte.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.(Rn.26) 2. Ursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursprüngliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.(Rn.28) 3. Die Frist beginnt, wenn der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls rechnen konnte.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die in objektiver Klagehäufung erhobenen Verpflichtungsklagen auf Anerkennung der Ereignisse vom 28. Juli 2008 als Dienstunfall und auf Gewährung von Unfallruhegehalt sind gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Sie sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ohne Datum im Versorgungsfestsetzungsverfahren nicht verfristet. Da der Bescheid laut handschriftlichem Postausgangsvermerk am 25. März 2014 abgesandt wurde, wäre die Ein-Monats-Frist des § 74 Abs. 1 VwGO in jedem Falle eingehalten. Für den Klageantrag zu 2) besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kommt dem Kläger bereits der höchstmögliche Ruhegehaltssatz von 75 v. H. zu Gute, so dass eine Erhöhung nach § 36 Abs. 3 LBeamtVG nicht möglich ist. Allerdings ist das Ruhegehalt des Klägers gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, um 10,80 v.H. gemindert. Diese Minderung würde entfallen, sollte der Kläger gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtVG einen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da sowohl die Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. März 2014 als auch die Versorgungsfestsetzung vom 8. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ohne Datum rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Ereignisse vom 28. Juli 2008 als Dienstunfall (dazu unter 1.) und auch keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt (dazu unter 2.). 1. Rechtliche Grundlage für die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall sowie die Anerkennung bestimmter Verletzungsfolgen ist § 31 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 2 des zur Zeit des Ereignisses geltenden Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) – BeamtVG – [gleichlautend mit dem jetzt geltenden LBeamtVG]. Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG [LBeamtVG] entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall liegen hier nicht vor. a) Die Ereignisse vom 28. Juli 2008 sind nicht als Dienstunfall zu qualifizieren. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG [LBeamtVG] ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Teil wird vertreten, dass dienstliche Gespräche – wie hier – den Dienstunfallbegriff von Vornherein nicht zu erfüllen vermögen. Dies lässt sich damit begründen, dass sie nicht als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage kommen, da sie sich im Rahmen der sozialen Adäquanz halten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. November 1993 – 3 L 99/93 – juris, Rn. 34 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2014 – 12 K 998/13 – juris, Rn. 24 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2009 – 9 K 354/09.F – juris, Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2011 – 1 A 1455/09 – juris, Rn. 11). Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (VG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2014 – 12 K 998/13 – juris, Rn. 25). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Gesprächs selbst sein, auch wenn es sich um für den Beamten unangenehme Themen wie z. B. disziplinarrechtliche Vorwürfe handelt. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei – auch inhaltliche – Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen. Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung – ggf. sehr viel später – als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist. Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass sich die Gespräche am 28. Juli 2008 nicht im Rahmen der sozialen Adäquanz gehalten hätten, auch wenn es in der Sache um gravierende Vorwürfe gegen den Kläger ging, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellten. Insbesondere ist eine von üblichen Dienstgesprächen abweichender Ton des Gesprächs oder Umgangsweise nicht vorgetragen worden; vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass der stellvertretende Direktionsleiter auf die Einwendungen des Klägers eingegangen ist und ihn in einer anderen Dienstgruppe als vorgesehen einsetzen ließ. Zumindest aber kann ein solches Dienstgespräch nach Auffassung der Kammer nicht wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts für eine Erkrankung eines Beamten sein. Ursächlich (mitursächlich) im Sinne des Dienstunfallrechts sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursprüngliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988, BVerwGE 80, 4 ff. m. w. N.). Bei den Ereignissen vom 28. Juli 2008 handelt es sich bei objektiver Betrachtung und Wertung nicht um Ereignisse, die ohne eine entsprechende Prädisposition oder ohne die nachfolgende lang andauernde Belastungssituation eine chronische Depression hervorrufen können. Die Ankündigung von Ermittlungs- und Disziplinarverfahren allein reicht bei einem gesunden und unvorbelasteten Beamten hierzu nicht aus (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. März 2009 – 2 B 353/07 – juris, Rn. 10ff. zur Kausalität eines Schreibens über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens für eine Posttraumatische Belastungsstörung). Selbst wenn es sich um in den Augen des Beamten ungerechtfertigte Vorwürfe handelt, ist davon auszugehen, dass die Verarbeitung solcher Erfahrungen von gesunden Menschen geleistet werden kann und daraus keine rezidivierende Depression oder gar eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht. Jeder gesunde Mensch muss in der Lage sein, gewisse Ungerechtigkeiten zu ertragen und zu verarbeiten. Auch die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung legt es nahe, dass nicht die isolierten Ereignisse des 28. Juli 2008, sondern vielmehr der Gesamtkomplex des Konflikts am Arbeitsplatz bzw. die mit der langen Verfahrensdauer der strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren verbundene Belastung zu den Beschwerden des Klägers und damit letztlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben. Dann aber waren die Gespräche des 28. Juli 2008 im Sinne des Dienstunfallrechts nur eine untergeordnete Ursache, während wesentliche Ursache die langjährige Belastungssituation durch den beruflichen Konflikt, die vom Kläger als solche empfundene "berufliche Intrige" bzw. das "Mobbing" zu sein scheint. Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich sind jedoch kein Dienstunfall (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1960 – BVerwG 11, 229, 230). "Plötzlich" ist ebenso wie "örtlich und zeitlich bestimmbar" ein Begriffsmerkmal des Unfalls, das der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dient, die sich als Dienstbeschädigung darstellen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. März 2009, a.a.O., Rn. 13). b) Die Anerkennung der Ereignisse des 28. Juli 2008 als Dienstunfall mit der Verletzungsfolge einer rezidivierenden depressiven Episode ist zudem ausgeschlossen, weil der Kläger den Unfall nicht rechtzeitig im Sinne des § 45 BeamtVG [LBeamtVG] gemeldet hat. Die Anerkennung eines Dienstunfalls als Voraussetzung der Gewährung von Unfallfürsorge setzt voraus, dass der Unfall innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten oder aber bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet wird (§ 45 Abs. 1 BeamtVG [LBeamtVG]). Nach Ablauf dieser Frist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 BeamtVG [LBeamtVG]). In Fällen des Absatzes 2 muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Der Kläger hat keine dieser zeitlichen Vorgaben eingehalten. aa) Er hat zunächst die 2-Jahres-Frist für die Meldung des Unfalls versäumt. Fristbeginn für die Ausschlussfristen ist der Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 -, juris Rn. 17); die Frist lief daher am 28. Juli 2010 ab. Eine ausdrückliche Dienstunfallanzeige innerhalb dieser Frist liegt unstreitig nicht vor. Der Kläger hat im Nachgang zu dem Ereignis lediglich Krankschreibungen ohne weitere Angaben eingereicht. Eine reine Krankmeldung ohne näheren Hinweis auf einen stattgefundenen Unfall oder eine bestimmte, als Dienstunfall mögliche Erkrankung ist als Dienstunfallanzeige jedoch nicht ausreichend (VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2009 – 23 K 5499/07 – juris, Rn. 41).Der Kläger hat erstmals mit dem Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalles vom 11. Oktober 2013, d.h. nach mehr als fünf Jahren, das Ereignis als Dienstunfall bezeichnet. Der Kläger kann nicht damit durchdringen, dass sich eine konkludente Meldung aus den Gesprächen mit dem Leiter der Wasserschutzpolizei und dem Stellvertretenden Direktionsleiter der Direktion Zentrale Aufgaben ergebe. Aus der Meldung muss sich zwar nicht die Art der Verletzung ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedoch nähere Angaben, aus denen zumindest mittelbar hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem sich Unfallfürsorgeansprüche ergeben können. Diese Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung ergeben sich aus dem Zweck der Anmeldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 – 2 C 37/84 – NJW 1985, 2588). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt, denn nach dem Vortrag des Klägers waren die Gespräche vom 28. Juli 2008 Teil des Geschehens, das nach seiner Ansicht den Dienstunfall konstituierte. Die Mitteilung des Klägers an seine Gesprächspartner, dass er sich aufgrund seiner Kopfschmerzen unverzüglich zum Arzt begeben werde, lässt auch nicht mittelbar erkennen, dass ein Dienstunfall geltend gemacht wird. Entgegen dem Vortrag des Klägers war die Meldung des Dienstunfalles auch nicht etwa entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte vom Unfallereignis Kenntnis hatte und daher gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG [LBeamtVG] verpflichtet gewesen wäre, den ihm bekannt gewordenen Unfall von Amts wegen zu untersuchen und Feststellungen zu treffen. Zunächst ist fraglich, ob den Gesprächspartnern des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG [LBeamtVG] „bekannt“ geworden ist. Dies setzt voraus, dass sie die Gespräche mit dem Kläger und dessen anschließende 21-tägige Dienstunfähigkeit verknüpft haben oder hätten verknüpfen müssen, um hierin einen Dienstunfall zu erkennen, aus dem Unfallfürsorgeansprüche des Klägers entstehen könnten. Dies ist zweifelhaft, insbesondere vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers, die Ereignisse vom 28. Juli 2008 selbst nicht als Dienstunfall erkannt zu haben. Darüber hinaus reicht die bloße Kenntnis des Dienstvorgesetzten von einem Dienstunfall nicht aus, um die Meldepflicht entfallen zu lassen (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2009 – 23 K 5499/07 – juris, Rn. 49 ff. m. w. N.; a. A. VG des Saarlandes, Urteil vom 19. November 2013 – 2 K 751/12 – juris, Rn. 37). Denn eine solche, vom Wortlaut nicht vorgesehene Ausnahme vom Meldeerfordernis kann nur dann zugelassen werden, wenn der Zweck der Meldepflicht vollständig erreicht ist und das Beharren auf einer Dienstunfallmeldung deshalb eine bloße Förmelei darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte vom Unfall Kenntnis erlangt und die Untersuchung im Sinne von § 45 Abs. 3 BeamtVG LBeamtVG bereits durchgeführt hat. Dann ist die zeitnahe Ermittlung des dem Unfall zugrunde liegenden Sachverhalts, des Ursachenzusammenhanges, des eingetretenen Körperschadens usw. nach den Möglichkeiten des Einzelfalls erfolgt und das weitere Verfahren kann ohne Gefahr der Verschlechterung der in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Erkenntnismöglichkeiten durchgeführt werden. Eine solche Untersuchung wurde hier nicht durchgeführt. bb) Es kann ohnehin dahinstehen, ob eine konkludente Unfallanzeige oder eine Entbehrlichkeit der Dienstunfallanzeige im Nachgang zu dem behaupteten Dienstunfall vorlagen, da die geltend gemachte Verletzungsfolge einer eigenen Meldefrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG [LBeamtVG] unterlag. Denn dem Kläger geht es nicht um die Anerkennung seines damaligen körperlichen und seelischen Zustandes (Kopfschmerzen, Übererregtheit, Angst, Panik), der 2008 im direkten Anschluss an das Ereignis auftrat. Vielmehr macht der Kläger sein aktuelles Krankheitsbild (rezidivierende depressive Episode), das sich qualitativ von den damaligen körperlichen Symptomen unterscheidet, als angebliche Unfallfolge geltend. Diese Erkrankung stand zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht im Raum. Vielmehr traten diese Krankheitssymptome (Grübelzwänge, Schlafstörungen, Aggressivität, psychosomatische Beschwerden) erst in 2010 in der Schwere auf, dass sie zu einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers führten. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Kläger nach der Krankschreibung zunächst den Dienst wieder aufnahm und das Ereignis gegenüber dem Dienstherrn nicht mehr thematisierte. In den Jahren 2008 und 2009 hatte er lediglich normale Fehlzeiten, die nach den Angaben des Klägers auf unterschiedliche Anlässe zurückgingen. Damit bestand seinerzeit kein Anlass zu weitergehenden Untersuchungen hinsichtlich möglicher Unfallfürsorgeansprüche des Klägers; eine zeitnahe Meldung des Unfalles hätte die später eingetretenen Unfallfolgen nicht abgedeckt (vgl. zum Erfordernis erneuter Meldung bei später eingetretenen Unfallfolgen, Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2008 –14 B 05.2548 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 19. November 2013 – 2 K 751/12 – juris). Der Kläger hat auch die Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG [LBeamtVG] versäumt. Diese Frist beginnt, wenn der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls rechnen konnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es darauf ankommen, wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen (BT-Drs. 14/7064, S. 36). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass der Unfall aus Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 12. Januar 2009 – 3 ZB 08.776 –; vom 4. Dezember 2009 – 3 ZB 09.657 –; OVG Koblenz, Urteil vom 21. März 2013 – 2 A 10965/12 –; VG des Saarlandes, Urteil vom 19. November 2013 - 2 K 751/12 – jeweils juris). Daran gemessen hat der Kläger den Dienstunfall mit der spezifischen Verletzungsfolge nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG [LBeamtVG] angezeigt. Er hat zwar vorgetragen, dass er erstmals aufgrund des nervenfachärztlichen Attests der Frau Dr. B... vom 11. Juli 2013 einen Kausalzusammenhang zwischen seinen psychiatrischen Beschwerden und den Ereignisses vom 28. Juli 2008 herstellte, und dass auch der Arzt Dr. S..., bei dem der Kläger sich unmittelbar nach dem Vorfall in Behandlung begeben hat, erst auf Nachfrage des Klägers mit Attest vom 7. September 2013 diese Kausalität bestätigte. Dieser Darstellung widerspricht jedoch eine Reihe von Anhaltspunkten, die dafür sprechen, dass der Kläger mit der Möglichkeit der (behaupteten) Kausalität zwischen den Ereignissen des 28. Juli 2008 und seinen gesundheitlichen Beschwerden gerechnet hat oder hätte rechnen musste: In den polizeiärztlichen Untersuchungen ab Oktober 2010 nahm der Kläger auf die Geschehnisse aus dem Juli 2008 Bezug und schilderte diese jeweils als Hintergrund seiner Beschwerden. Anlässlich der ersten polizeiärztlichen Untersuchung am 18. Oktober 2010 wegen seiner Dienstunfähigkeit seit dem 9. April 2010 berichtete er laut den handschriftlichen Notizen der Polizeiärztin detailliert von den Ereignissen am 28. Juli 2008 sowie den anschließenden Geschehnissen, das bei ihm akute Kopfschmerzen ausgelöst habe. Er schilderte zunehmende Grübelzwänge und Schlafstörungen und teilte mit, eine somatische Abklärung sei erfolgt, es „sei die Psyche, v. a. die Kränkung/ Persönlichkeitsstörung“. Die Ärztin notierte zudem unter „Verhalten“: „abwartend, erklärend, ausschweifend, will von Kränkung erzählen.“ Bei der erneuten polizeiärztlichen Untersuchung am 11. November 2010 schilderte der Kläger wiederum die Ereignisse aus dem Jahr 2008 als Hintergrund für die Beschwerden. Die Polizeiärztin diagnostizierte daher eine „depressive Episode (initial vermutlich Anpassungsstörung bei beruflichem Konflikt).“ Vor diesem Hintergrund empfahl die Polizeiärztin, den Kläger nicht bei seiner bisherigen Dienststelle einzusetzen. Auch im Protokoll der letzten polizeiärztlichen Untersuchung vor der Zurruhesetzung am 2. Mai 2013 findet sich folgende Passage: „seit 2008 bestehen psychische Symptome, seitdem ist der Konflikt am Arbeitsplatz“. Es erscheint zudem lebensfern anzunehmen, dass im Rahmen der Therapien des Klägers – der Traumatherapie bei dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. S..., der Psychotherapie bei Dr. L... und der psychiatrischen Behandlung bei Frau Dr. B... – sowie während des Klinikaufenthalts, als dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, keine Verknüpfung der Beschwerden des Klägers zu den Vorkommnissen im Juli 2008, die der Kläger nunmehr als Dienstunfall anerkannt sehen will, hergestellt worden sein soll. Insbesondere ist eine Traumatherapie ausweislich der vom Arzt zur Gesundheitsakte gereichten Unterlagen eine Kurzzeittherapie für Personen, die aufgrund einer traumatischen Erfahrung an seelischen und körperlichen Beschwerden leiden. So führt auch der Arztbericht des Herrn Dr. L... an den Ärztlichen Dienst der Polizei vom 4. November 2010 die Beschwerden des Klägers auf eine „dienstliche Intrige“ zurück. Auch in der privatärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. B... vom 20. Februar 2012 kommt zur Sprache, dass der Patient „nicht mehr auf die Arbeitsplatzproblematik eingeengt sei“. In der Gesundheitsakte befindet sich zudem ein Attest der Frau B... vom 18. April 2013, das mit dem vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Attest vom 11. Juli 2013 – aufgrund dessen der Kläger zum ersten Mal den Zusammenhang hergestellt haben will – identisch ist. All dies begründet bei der Kammer die Überzeugung, dass die Ereignisse aus dem Juli 2008 als Beginn der Arbeitsplatzproblematik im Rahmen der Therapien zur Sprache gekommen sein müssen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kläger bereits zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 den Zusammenhang zwischen den Geschehnissen im Juli 2008 und seinen Beschwerden hergestellt hat oder hätte herstellen müssen. Dies genügt, um die Drei-Monats-Frist in Gang zu setzen. Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung und ihrer Verursachung, etwa dadurch, dass ein Arzt den Ursachenzusammenhang in allen Einzelheiten aufzeigt, ist – wie oben dargelegt – nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kläger aufgrund der bei dem Polizeiarzt gemachten Angaben tatbestandlich mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge rechnen konnte und ihm daher die Meldung seiner Beschwerden zumutbar und möglich war. Hat die Drei-Monats-Frist mithin bereits 2010 begonnen, so war sie zum Zeitpunkt der Unfallmeldung in 2013 bereits verstrichen. Der Kläger ist offensichtlich auch nicht durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden, die Dienstunfallfolgen innerhalb der Drei-Monats-Frist zu melden. Dies ist nur dann der Fall, wenn es dem Berechtigten subjektiv unmöglich war, der Obliegenheit nachzukommen. Umstände in diesem Sinne sind insbesondere Zwang, geistige Störungen, schwere Erkrankungen oder das Abschneiden von Informationsmöglichkeiten. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Eine etwaige Rechtsunkenntnis ist kein „außerhalb des Willens“ liegender Umstand. Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG [LBeamtVG] vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2002 – 1 A 6168/96 – juris). Darüber hinaus muss sich der Kläger eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften selbst zurechnen lassen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 – 3 ZB 09.657 – juris, zu § 45 Abs. 1 BeamtVG). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 LBeamtVG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor. Nach § 36 LBeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist mit Ablauf des 30. September 2013 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Der Zuerkennung von Unfallruhegehalt steht dabei nicht schon entgegen, dass der Zurruhesetzungsbescheid vom 21. August 2013 bestandskräftig geworden ist. In Bestandskraft erwächst nur der Tenor eines Verwaltungsakts, nicht aber dessen Begründung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43, Rn. 15, 32). Der Bestandskraft zugängliche feststellende Begründungselemente außerhalb des Bescheidtenors können allenfalls dann vorliegen, wenn es sich bei ihnen um eine eigene, feststellende Regelung handelt, die im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB klar und unmissverständlich den Regelungs- und Rechtsbindungswillen der Behörde erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 – juris, Rn. 20 ff.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Regelungsgegenstand des Bescheids vom 21. August 2013 ist – soweit hier von Interesse – die Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit. Der Bescheid trifft weder im Tenor noch in der Begründung eine Aussage hinsichtlich der Frage, ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist. Die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge eines Dienstunfalls anzuerkennen ist. Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 LBeamtVG ist, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG [LBeamtVG] entgegenstehen. Dies ist aber nach den obigen Ausführungen der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalles mit der Verletzungsfolge einer rezidivierenden depressiven Episode sowie die Gewährung von Unfallruhegehalt. Der 1961 geborene Kläger stand vor seiner Zurruhesetzung als Polizeihauptkommissar (A 11) bei der Wasserschutzpolizei im Dienst des Polizeipräsidenten in Berlin. Im Jahr 2008 war er bei der Wasserschutzpolizei Bereich Ost als Teamführer des Straßendienstes Verbrechensbekämpfung tätig. Als der Kläger am 28. Juli 2008 aus dem Erholungsurlaub zurückkehrte, teilte ihm der Leiter der Wasserschutzpolizei mit, dass vier strafrechtliche Ermittlungsverfahren (wegen Straftaten gegenüber seinen Kollegen sowie dem Dienstherrn) sowie ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet seien, und eröffnete ihm seine Versetzung zum Polizeidienstabschnitt 55. In einem weiteren Gespräch am selben Tage mit dem stellvertretenden Direktionsleiter erfuhr der Kläger, dass er im Basisdienst Dienst ausüben solle und ihm die Übernahme von Führungsaufgaben untersagt sei. Nach Angaben des Klägers stellten sich noch am selben Tage Übererregtheit, Angst und Panik ein; er begab sich in hausärztliche Behandlung. In der Folgezeit litt er unter Stimmungsstörungen, Episoden mit leicht gehobener Stimmung im Wechsel mit Niedergeschlagenheit, Verstimmtheit und dem Gefühl der Ausweglosigkeit. Der Kläger war vom 28. Juli 2008 bis zum 17. August 2008 krankgeschrieben. Am 18. August 2008 nahm der Kläger den Dienst wieder auf. Im Jahr 2008 hatte er keine weiteren, im Jahr 2009 insgesamt 38 Fehltage. Der Kläger begab sich wegen seiner Beschwerden in eine Psychotraumatherapie bei seinem Hausarzt Dr. S... sowie ab Mai 2010 in eine tiefenpsychologische Psychotherapie bei Herrn Dr. L... und ab Dezember 2010 in eine psychiatrische Behandlung bei Frau Dr. B.... Im Jahr 2010 wurden sowohl die strafrechtlichen Ermittlungen als auch das Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingestellt. Ab dem 9. April 2010 war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Er wurde in der Folge am 18. Oktober 2010 und 11. November 2010 polizeiärztlich untersucht. Dabei wurde jeweils seine aktuelle Polizeidienst- und allgemeine Dienstunfähigkeit festgestellt. Aufgrund weiterer polizeiärztlicher Untersuchung am 12. Januar 2012, in der die Dienstfähigkeit des Klägers ab April 2012 festgestellt wurde, nahm der Kläger ab dem 18. April 2012 den Dienst im Hamburger Modell wieder auf. Entgegen seinem Wunsch und der Empfehlung der Polizeiärztin wurde der Kläger in der Wasserschutzpolizei Bereich Mitte eingesetzt, in dem Kollegen arbeiteten, die an dem damaligen Konflikt beteiligt waren. Nach zwei Tagen brach der Kläger die Maßnahme ab, da er sich nach seinen Angaben wieder „gemobbt“ fühlte; er war ab dem 20. April 2012 erneut dienstunfähig krankgeschrieben. In der polizeiärztlichen Untersuchung am 16. August 2012 wurde dem Kläger wiederum Dienstunfähigkeit attestiert. Nach einem stationären Aufenthalt des Klägers in einer auf Psychosomatik spezialisierten Klinik in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 16. Januar 2013, wo die Klinikärzte eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten, stellte der polizeiärztliche Dienst in einer weiteren Untersuchung am 2. Mai 2013 schließlich fest, dass der Kläger auf Dauer polizeidienst- und allgemein dienstunfähig sei aufgrund einer aktuell mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 kündigte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger die beabsichtigte Zurruhesetzung an. Mit Bescheid vom 21. August 2013 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. September 2013 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 zeigte der Kläger einen Dienstunfall an. Er schilderte die Ereignisse vom 28. Juli 2008 sowie den Krankheitsverlauf und führte aus, dass seine Erkrankung, die aus diesen Ereignissen resultiere, für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Dem Schreiben fügte er Atteste der behandelnden Ärzte Dr. S..., Dr. L... und Dr. B... bei, die jeweils die Beschwerden des Klägers auf das Ereignis vom 28. Juli 2008 zurückführten. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Den Widerspruch des Klägers vom 8. November 2013, den dieser nicht begründete, wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Dienstunfall nicht anerkannt werden könne, da er nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG – angezeigt worden sei. Der Kläger habe sich direkt nach dem Ereignis in Behandlung begeben und in der Folge ab 2010 eine Psychotherapie durchgeführt. Der Kläger habe daher bereits 2008, spätestens jedoch im Jahr 2010 um die psychischen Folgen des Ereignisses gewusst und hätte diese zeitnah im Rahmen der Zweijahresfrist geltend machen können. Mit Bescheid vom 8. November 2013 setzte das Landesversorgungsamt die Versorgungsbezüge des Klägers mit einen Ruhegehaltssatz von 75 v. H. abzüglich eines Versorgungsabschlages von 10,80 v. H. fest. Gegen den Abzug des Versorgungsabschlages legte der Kläger am 23. November 2013 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Zurruhesetzung Folge eines Dienstunfalls gewesen sei. Mit undatiertem Widerspruchsbescheid, der ausweislich eines handschriftlichen Postausgangsvermerks am 25. März 2014 per Einwurf-Einschreiben abgesandt wurde, wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch zurück, da kein Dienstunfall aktenkundig sei. Die Zurruhesetzung sei aufgrund von Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhe, erfolgt; dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Am 23. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seine Begehren weiterverfolgt. Er meint, die Meldung des Dienstunfalles sei nicht verspätet. Der Dienstvorgesetzte des Klägers hätte noch am selben Tage von den Umständen, insbesondere auch von der dadurch eingetretenen psychischen Situation, Kenntnis erlangt. Daher habe eine konkludente Dienstunfallanzeige vorgelegen. Zumindest wäre der Dienstvorgesetzte gemäß § 45 Abs. 3 LBeamtVG verpflichtet gewesen, den ihm bekannt gewordenen Unfall von Amts wegen zu untersuchen. In jedem Falle sei die Frist des § 45 Abs. 2 LBeamtVG eingehalten. Der Kläger habe mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht gerechnet. Die behandelnden Ärzte hätten ihn nicht darauf hingewiesen, dass seine Erkrankung Folge eines Dienstunfalls sei. Dies sei ihm erstmals mit dem nervenfachärztlichen Attest der Frau Dr. B... vom 11. Juli 2013 deutlich geworden. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Abänderung der Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. März 2014 zu verpflichten, den Unfall vom 28. Juli 2008 als Dienstunfall anzuerkennen mit der Verletzungsfolge einer rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10 F 33.1) oder einer anderen adäquaten psychiatrischen Verletzungsfolge, 2. den Beklagten unter Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 8. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde ohne Datum zu verpflichten, dem Kläger Unfallruhegehalt nach § 36 LBeamtVG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Polizeipräsident in Berlin vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 LBeamtVG seien nicht erfüllt. Eine rechtzeitige konkludente Meldung des Unfalls läge nicht vor, insbesondere habe selbst der Kläger nach seinem eigenen Vortrag trotz ärztlicher Betreuung seine Dienstunfähigkeit bis zum Jahr 2013 nicht auf die Ereignisse vom 28. Juli 2008 zurückgeführt. Der Kläger habe zudem nicht glaubhaft gemacht, dass er erst 2013 mit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge habe rechnen können. Der Kläger habe sich direkt nach dem Vorfall in therapeutische Akutbehandlung begeben; es sei nicht überzeugend, dass der Kläger einen Zusammenhang zwischen seiner Dienstunfähigkeit und den Ereignissen vom 28. Juli 2008 nicht früher hergestellt haben will. Das Landesverwaltungsamt verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.