Urteil
11 K 1347/12
VG STUTTGART, Entscheidung vom
14mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Eignungsprüfung nach § 9 i.V.m. § 48 BAföG ist ab dem 5. Fachsemester ein Leistungsnachweis erforderlich.
• Der Nachweis kann gemäß § 48 Abs.1 Nr.3 BAföG durch die ausgewiesene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten geführt werden.
• Wird ein inhaltlich geeigneter ECTS-Nachweis vorgelegt, ist das Förderungsamt verpflichtet, diesen zu prüfen und notfalls bei der Ausbildungsstätte oder anderen Ämtern Rückfragen zu stellen.
• Hat das Amt dem Antragsteller im laufenden Verfahren eine abweichende Frist zur Vorlage genannt, kann es sich nach Treu und Glauben nicht später auf die gesetzliche Viermonatsfrist berufen, wenn der Antragsteller fristgerecht nach der behördlichen Aufforderung vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
Förderanspruch bei BAföG: ECTS-Nachweis genügt, Behörde an eigene Frist gebunden • Zur Eignungsprüfung nach § 9 i.V.m. § 48 BAföG ist ab dem 5. Fachsemester ein Leistungsnachweis erforderlich. • Der Nachweis kann gemäß § 48 Abs.1 Nr.3 BAföG durch die ausgewiesene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten geführt werden. • Wird ein inhaltlich geeigneter ECTS-Nachweis vorgelegt, ist das Förderungsamt verpflichtet, diesen zu prüfen und notfalls bei der Ausbildungsstätte oder anderen Ämtern Rückfragen zu stellen. • Hat das Amt dem Antragsteller im laufenden Verfahren eine abweichende Frist zur Vorlage genannt, kann es sich nach Treu und Glauben nicht später auf die gesetzliche Viermonatsfrist berufen, wenn der Antragsteller fristgerecht nach der behördlichen Aufforderung vorgelegt hat. Der Kläger studiert Medien und Informationswesen an der Hochschule Offenburg und beantragte BAföG für ein Auslandssemester an der Edinburgh Napier University von September bis Dezember 2011. Ab dem 6. Fachsemester war nach § 48 BAföG ein Leistungsnachweis erforderlich. Die Bezirksregierung Köln forderte mehrfach ein Formblatt 5 (Leistungsbescheinigung) an; der Kläger ließ die Hochschule eine Leistungsübersicht mit ECTS-Punkten erstellen und faxte diese am 10.01.2012 an die Behörde. Die Beklagte wertete dies als verspätet und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.03.2012 ab, weil nach ihrer Auffassung die gesetzliche Viermonatsfrist nicht eingehalten sei. Der Kläger legte vor Gericht unter anderem eine Formblatt-5-Bescheinigung vor, und das Studentenwerk Freiburg hatte die vorgelegte ECTS-Übersicht als ausreichend bewertet. • Rechtliche Grundlage: § 9 Abs.1 und Abs.2 BAföG in Verbindung mit § 48 Abs.1 BAföG regeln die Eignungsprüfung und die Anforderungen an Leistungsnachweise. • Form des Nachweises: Durch Gesetzesänderung wurde § 48 Abs.1 Nr.3 eingefügt, wonach auch der Nachweis der bis dahin erworbenen ECTS-Leistungspunkte genügt, wenn die übliche Zahl nicht unterschritten wird; die am 07.01.2012 erstellte Leistungsübersicht wies 140 ECTS bis Ende des 5. Fachsemesters aus und war inhaltlich ausreichend. • Prüfpflicht der Behörde: Bei unklaren oder vom Amt als unzureichend bewerteten Nachweisen trifft das Amt die Pflicht, Rückfragen bei der Ausbildungsstätte oder anderen zuständigen Stellen zu veranlassen; die Beklagte hätte auch das Studentenwerk Freiburg erneut kontaktieren können statt die Übersicht zurückzusenden. • Fristfrage: Wortlaut des § 48 Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz3 BAföG sieht eine Viermonatsfrist vor; die Faxvorlage am 10.01.2012 wäre formal zehn Tage zu spät eingegangen. • Treu und Glauben: Die Beklagte hatte dem Kläger im laufenden Verfahren schriftlich eine Frist bis zum 20.02.2012 genannt. Nach Treu und Glauben kann sie sich deshalb nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf die gesetzliche Viermonatsfrist berufen, wenn der Kläger aufgrund der behördlichen Mitteilung seine Unterlagen nach dieser Fristvorstellung eingereicht hat. • Rechtsfolge: Da der ECTS-Nachweis inhaltlich geeignet war und die Behörde sich an ihre ausdrückliche Fristvorgabe gebunden hat, ist die Ablehnung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21.03.2012 auf und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger die beantragte Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Begründung lautet, dass der am 10.01.2012 vorgelegte ECTS-Nachweis den Anforderungen des § 48 Abs.1 Nr.3 BAföG genügte und die Behörde sich aufgrund ihrer eigenen Fristsetzung vom 20.12.2011 nicht auf die kürzere gesetzliche Viermonatsfrist berufen konnte. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.