Urteil
12 A 1085/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0516.12A1085.13.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 1. März 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2011 antragsgemäß Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 1. März 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2011 antragsgemäß Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz verspäteter Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG. Die 1989 geborene Klägerin studierte ab September 2009 an der J. C. T. in M. Internationale Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Hotel- und Tourismusmanagement. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 wurde ihr von der Landrätin des Kreises T1. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 antragsgemäß Ausbildungsförderung in Höhe von 597,-- Euro (258,50 Euro Zuschuss und 258,50 Euro Darlehen) bewilligt. Ab September 2011 führte die Klägerin ein Auslandssemester an der University T2. in Großbritannien durch. Ausweislich der vorgelegten Studienbescheinigung wird das obligatorische Auslandssemester im 5. Semester absolviert. Sie beantragte hierfür am 18. Juli 2011 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Unter dem 26. Juli 2011 wurde die Klägerin von der Landrätin des Kreises T1. darüber informiert, dass ihr Antrag dort eingegangen sei und gebeten, die angeforderten erforderlichen Unterlagen bis zum 12. September 2011 einzureichen. Am 14. September 2011 übersandte die Landrätin des Kreises T1. den Förderungsantrag an die zuständige Bezirksregierung L. . Unter dem 20. Septem-ber 2011 teilte die Bezirksregierung L. der Klägerin mit, dass der Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland am 19. September 2011 eingegangen sei und der Vorgang unter einer bestimmten Förderungsnummer geführt werde. Aufgrund der Vielzahl der Anträge könne die Bearbeitung der Eingänge mehrere Monate dauern. Sofern Unterlagen fehlten, würde die Klägerin unaufgefordert hierüber eine schriftliche Benachrichtigung erhalten. Unter dem 15. Dezember 2011 wurde der Klägerin von der Bezirksregierung L. eine Liste der Unterlagen zugesandt, die zur Bearbeitung des Antrags noch benötigt würden, unter anderem wurde auch auf die Notwendigkeit der Vorlage des Formblattes 5 (Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG) hingewiesen. Das Formblatt 5 sei mit dem erbrachten Leistungsstand vom „Ende des 4. Fachse-mesters“ vorzulegen. Die Klägerin wurde abschließend ohne Unterscheidung gebeten, „die fehlenden Unterlagen spätestens bis zum 13. Februar 2012 einzureichen“. Die unter dem 6. Februar 2012 von der J. C. T. in M. ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG ging bei der Beklagten am 13. Februar 2012 ein. Mit Bescheid vom 1. März 2012 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag auf Ausbildungsförderung für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 ab. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, dass die Klägerin bei der Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland ihr 5. Fachsemester erreicht habe und daher die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BAföG (Formblatt 5) zwingend erforderlich sei. Dieser Nachweis sei nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Da nach Aktenlage keine Tatsachen vorlägen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen könnten, könne die Vorlage des Leistungsnachweises auch nicht gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zugelassen werden. Die Klägerin hat am 30. März 2012 Klage erhoben, mit der sie geltend machte, dass sie nach dem Schreiben der Bezirksregierung L. vom 15. Dezember 2011 davon ausgegangen sei, dass sie auch das Formblatt 5 bis zum 13. Februar 2012 vorlegen könnte. Ein anderer Hinweis sei zu Unrecht nicht erfolgt. Die Klägerin hätte das Formblatt ohne weiteres vorlegen können, wenn sie rechtzeitig darauf hingewiesen worden wäre. Lediglich zur Erleichterung der Bearbeitung aller Unterlagen habe sie die Bescheinigung, die bereits vorher ausgestellt worden sei, erst später vorgelegt. Die Ablehnung der begehrten Ausbildungsförderung sei aufgrund der falschen Information der Beklagten nicht rechtmäßig. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2012 zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Zeitraum September bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, dass die Klägerin wiederholt auf den Gesetzestext des § 48 BAföG hingewiesen worden sei. Die Vorlagefrist nach § 48 BAföG sei kei-neswegs von der Beklagten verlängert worden, zumal der Klägerin auch im Schreiben vom 15. Dezember 2011 nochmals der Wortlaut und die Gesetzessystematik des § 48 BAföG verdeutlicht worden sei. In § 48 Abs. 1 BAföG werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester nur „von dem Zeitpunkt an geleistet werden könne“ in dem die entsprechenden Voraussetzungen ‑ die Vorlage der Nachweise ‑ vorlägen. Aus § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ergebe sich, dass Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an gewährt werden könne, in dem der Auszubildende die Nachweise vorgelegt habe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gelte der Leistungsnachweis als erbracht, wenn er innerhalb der ersten 4 Monate des folgenden Semesters vorgelegt wird und dort die erbrachten Leistungen des vorherigen Semesters bestätigt würden. Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung entscheidend auf den Standpunkt gestellt, dem beklagten Land sei nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Versäumnis der 4-Monatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zu berufen, weil das Fristversäumnis hier nämlich nicht maßgebend auf ein schuldhaftes Verhalten des Ausbildungsförderungsamtes zurückginge, ohne dass die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht auch ein eigenes Verschulden treffe. Wegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2013 hat der Senat wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten die Berufung der Klägerin gegen das Urteil zugelassen. Die Klägerin begründet ihre Berufung - unter ergänzender Bezugnahme auf ihr gesamtes Vorbringen im erstinstanzlichen und im Berufungszulassungsverfahren - im wesentlichen dem Sinne nach damit, das Fristversäumnis sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf das dem Ausbildungsförderungsamt zuzurechnende Verhalten zurückzuführen. Die Klägerin habe sich nämlich schon zu Beginn rat- und hilfesuchend zunächst an das BAföG-Amt des Kreises T1. gewandt, weil sie keine Ahnung gehabt habe, was bei einem Auslandsförderungsantrag zu beachten gewesen sei. Nach Weiterleitung ihres Antrags an das zuständige Ausbildungsförderungsamt bei der Bezirksregierung L. habe man ihr mitgeteilt, dass die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nehmen könne und dass sie, sollten Unterlagen fehlen, hierüber unaufgefordert eine schriftliche Benachrichtigung erhalte. Von Rückfragen habe sie möglichst absehen sollen. Dies alles habe die Klägerin als Empfängerin der Mitteilung aus ihrer laienhaften Sicht zu dem Schluss veranlasst, von der Behörde sachgerecht beraten und auf wichtige Dinge, die zu beachten seien, hingewiesen zu werden. Dementsprechend habe sie noch innerhalb der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG mit dem Auskunfts- und Aufklärungsschreiben vom 15. Dezember 2011 eine umfangreiche Auflistung von Unterlagen - insgesamt zehn - erreicht, die alle noch gefehlt hätten. Das Schreiben sei zwar in seiner äußerlichen Form und seinem Gliederungssystem unübersichtlich und verwirrend, letztlich aber - was an Beispielen erläutert werden könne - sehr ausführlich gehalten und informativ gewesen. Unter Punkt 6 sei der Hinweis auf die Vorlage des Formblatts 5 erfolgt, wobei dieser lediglich darauf aufmerksam gemacht habe, dass ab dem fünften Fachsemester Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines ordnungsgemäßen Leistungsnachweises bewilligt werde und dass das Formblatt 5 mit dem erbrachten Leistungsstand vom Ende des 4. Semesters vorzulegen sei. Ein Hinweis auf eine evtl. einzuhaltende Frist - wie zuvor weiter oben unter dem Stichwort Wohnung/Unterkunft - habe vollständig gefehlt und es sei lediglich „Ende des 4. Fachsemesters“ als materiell-rechtlicher Bezugspunkt für den zu bescheinigenden Leistungsstand fett gedruckt gewesen. Irgendeine Erwähnung der besonderen Vorlagefrist von 4 Monaten nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG sei nicht feststellbar. Vielmehr sei am Ende des Schreibens eine einheitliche Frist gesetzt worden zur Beibringung „der fehlenden Unterlagen“, ohne dass darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass eventuell andere Fristen gelten könnten. Das Schreiben habe der Auszubildenden den Eindruck einer umfassenden, ab-schließenden Aufklärung und Beratung nach Überprüfung des eingereichten Antrags nebst bereits vorgelegter Unterlagen vermittelt. Vor dem Hintergrund des naturgemäß geringeren Informationsstandes eines Auszubildenden sei Wichtiges hervorgehoben und auf das Nachreichen von Unterlagen hingewiesen worden. Bei einem solchen Schreiben verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich das beklagte Land auf den Ablauf der Viermonatsfrist berufe, weil das das schützenswerte Vertrauen der Klägerin verletze und einer sachgerechten Abwägung der Interessen der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten widerspreche. Das Interesse der Behörde liege darin, dass lediglich geeignete Auszubildende in den Genuss der Förderung aus allgemeinen Mitteln kommen sollten, wobei die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von - der Organisation in Massenverwaltungssachen geschuldeter - Fristen grundsätzlich nicht bei der Behörde angesiedelt sein dürfe, sondern in die Verantwortlichkeit des Auszubildenden, in eigenen Angelegenheiten die nötige Sorgfalt walten zu lassen, fallen müsse. Das Interesse des Auszubildenden liege hier demgegenüber in einer staatlichen Förderung gemäß seinen wahren Leistungen und in einer Rücksichtnahme auf sein evtl. Informationsdefizit über die Voraussetzungen für eine solche Förderung. Die Leistungsvoraussetzungen hätten unstreitig insoweit vorgelegen, als die Leistungsbescheinigung das Erbringen der bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen schon zum 24. Juni 2011 bescheinige und dementsprechend auch schon vor Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG hätte ausgestellt werden können. Die Klägerin sei gleichfalls ihrer - im Interesse der Förderungsverwaltung bestehenden - Pflicht zur Einhaltung der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten ausreichend nachgekommen, nämlich durch ihre frühzeitige Antragstellung verbunden mit der Bitte um Aufklärung und Auskunft. Es sei das Ausbildungsförderungsamt bei der Bezirksregierung L. , das dem erkennbar gewordenen Informationsdefizit der Klägerin - also ihrem eigenen Auskunftsinteresse - nicht gerecht geworden sei, indem es den Eindruck erweckt habe, es erteile umfassende Auskünfte über die fehlenden Unterlagen und es sei in Ordnung, wenn diese innerhalb der behör-denseits gesetzten Frist eingereicht würden. Namentlich wegen des Informationsschreibens vom 15. Dezember 2011 unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt danach von anderen Fällen, die an eine überwiegende Verantwortlichkeit des Auszubildenden anknüpften. Die Beklagtenseite habe vorliegend selbst darauf hingewirkt, dass die Klägerin die Frist habe verstreichen lassen und überhaupt für den Zeitablauf Verantwortung habe übernehmen können. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2013 abzuändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 1. März 2012 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, dass das Ausbildungsförderungsamt seine Hinweis- und Anforderungspraxis inzwischen geändert habe und die Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG separiert behandele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklag-ten Landes ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die statthafte Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe schon für den Zeitraum September bis Dezember 2011 ist nämlich begründet, weil sich das beklagte Land nicht auf eine Versäumnis der 4-Monatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zur rechtzeitigen Vorlage der Eignungsbescheinigung berufen kann. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch im Ansatz voraussetzt, dass die Tatbestands-voraussetzungen des § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 BAföG erfüllt sind. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur „von dem Zeitpunkt an“ geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des 4. Semesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten 4 Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG). Der vom 5. Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG verkörpert nach ständiger Rechtsprechung nicht eine bloße Mitwirkungspflicht des Auszubildenden, wie sie in den §§ 60 ff. SGB I normiert wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 E 1239/13 -, m. w. N., sondern ist unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 5 B 138.85 ‑, juris; Urteil vom 26. Juli 1984 ‑ 5 C 130.81 ‑, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2003 - 7 S 998/01 ‑, FamRZ 2004, 1070, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 3 L 12/11 ‑; VG Ansbach, Urteil vom 19. Februar 2003 - AN 2 K 12.00636 -, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 3 m.w.N. Dabei ist für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung allein der Auszubildende verantwortlich. Einer Aufforderung zur Vorlage des Eignungsnachweises durch das Amt für Ausbildungsförderung bedarf es nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1975 - 8 A 899/75 -, FamRZ 1976, 297 ‑, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O.; VG Halle, Beschluss vom 19. August 2010 - 7 A 143/10 HAL -; VG München, Urteil vom 30. Januar 1992 - M 15 K 91.1799 ‑, juris; Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 48 Rdnr. 8. Die dem Auszubildenden obliegende Vorlagepflicht gilt auch für alle Fälle einer Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 BAföG. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass auch ein Auszubildender, der eine Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG im 5. (oder einem späteren) Fachsemester absolviert und hierfür Auslandsausbildung begehrt, verpflichtet ist, einen Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG zu erbringen, selbst wenn § 48 Abs. 4 BAföG dies nur für Studiengänge gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG fordert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 5 B 175.07 ‑, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 20, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2003, a.a.O.; Rothe/Blanke a.a.O., § 5 Rdnr. 114 und § 48 Rdnr. 47 m.w.N. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin normalerweise im 4. Fachsemester (Sommersemester 2011) oder in den ersten vier Monaten des 5. Fachsemesters (Sep-tember bis Dezember 2011) nachweisen müssen, dass sie bei geordnetem Ver-lauf ihrer Ausbildung die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistun-gen noch im 4. Fachsemester, das hier im August 2011 endete, erbracht hat. Daran fehlt es hier jedoch insoweit, als der Klägerin zwar mit Leistungsbescheinigung „Formblatt 5“ vom 6. Februar 2012 seitens der Ausbildungsstätte unter Bei-fügung ihres Zeugnisses die Erbringung der bei geordnetem Ausbildungsverlauf bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen bereits zum 24. Juni 2011 bestätigt worden ist, die Bezirksregierung L. diese Bescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG aber erst am 13. Februar 2012 und damit verspätet erhalten hat. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG scheidet aus, so dass die Frage, ob die Klägerin die verspätete Vorlage verschuldet hat, an dieser Stelle offen bleiben kann. Denn es handelt sich bei der gesetzlichen Regelung um eine Ausschlussfrist, sodass eine Wiedereinsetzung ausscheidet. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juli 1986, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - 2 B 265/94 -, juris; VG Halle, Urteil vom 1. Dezember 2010 ‑ 7 A 143/10 ‑; VG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2012 - 6 K 1211/09 -, juris; Rothe/Blanke a.a.O. Selbst wenn die Klägerin die Frist unverschuldet versäumt hätte, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil es sich bei der in § 48 Abs. 1 Satz 3 genannten Ausschlussfrist um eine objektiv-gesetzliche Regelung im Sinne einer Fiktion handelt, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist. Nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es dem Ausbildungsförderungsamt aber - in Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht schon früh entwickelten Gedankens -, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1959 - V C 80.57 -, BVerwGE 9, 89, juris, ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der 4-Monatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschulden trifft. So: VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2003, a.a.O., m. w. N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O.; vergl. auch: VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2012 - 11 K 1347/12 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2012 - 6 K 1211/09 -, juris. Der Rechtsgedanke des § 242 BGB und der aus ersterem folgende Rechtsgedanke des § 162 BGB beanspruchen auch im öffentlichen Recht Geltung und sind - und zwar nicht nur zu Lasten des Auszubildenden - auf Tatbestände ähnlicher Art entsprechend anwendbar. Vgl. grundsätzlich auch: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; siehe speziell zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2012 - 5 B 59.11 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011, a.a.O. Ein solcher Fall, in dem es grob unbillig erschiene, der Klägerin die Fristversäumnis anzulasten, ist hier gegeben. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Bezirksregierung L. der Klägerin nämlich mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 - also ca. 2 Wochen vor Ablauf der 4-Monatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG - mitgeteilt, dass neben anderen Unterlagen noch - soweit nicht schon beim Inlandsamt vorgelegt - das Formblatt 5 mit der Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG benötigt werde. Am Ende des Schreibens fordert die Behörde die Klägerin - ohne dass eine Unterscheidung zwischen den einzelnen benötigten Papieren getroffen wird - dann auf, „die fehlenden Unterlagen“ bis spätestens zum 13. Februar 2012 einzureichen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG bleibt unerwähnt und als Sanktion wird allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Vgl. zu einer ähnlichen Ausgangslage: VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2012, a. a. O. Konnte der Klägerin bis zum Eingang dieses Schreibens noch vorgehalten werden, die Einhaltung der Frist nicht gezielt unter Kontrolle gehalten zu haben, wird diese Eigenverantwortlichkeit zu einem Zeitpunkt, in dem der Auszubildenden die Einhaltung der Frist grundsätzlich noch möglich war, durch die - nach der Systematik des Ausbildungsförderungsrechtes so nicht zulässige und daher aus der objektiven Sicht eines Dritten pflichtwidrige - Festsetzung einer behördlichen Vor-lagefrist überlagert. Dabei entlastet es das Ausbildungsförderungsamt auch nicht, wenn auf dem - dem Schreiben angeblich beigefügten – Vordruck des Formblatts 5 der Text der §§ 9, 47, 48, 15 Abs. 3 und 15a Abs. 3 BAföG nochmals abge-druckt war. Die Klägerin als juristische Laiin durfte davon ausgehen, dass sie vom Ausbildungsförderungsamt zutreffend beraten würde und die von der Be-klagtenseite gesetzte Frist auch in Hinblick auf die Eignungsbescheinigung die für ihre Förderungsangelegenheit verbindliche war, ohne dies anhand des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 3 BAföG nochmals hinterfragen zu müssen. Wenn im Schrift-satz vom 15. Dezember 2011 zu besagter Eignungsbescheinigung der Geset-zestext des § 48 Abs. 1 BAföG insofern ergänzend aufgenommen wird, als ab dem fünften oder einem späteren Fachsemester Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines ordnungsgemäßen Leistungsnachweises bewilligt werde, zwecks derer das Formblatt 5 mit dem erbrachten Leistungsstand vom Ende des 4. Fachsemesters vorzulegen sei, wird die Bewilligung als maßgeblicher Leistungsakt i. S. v. § 31 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG zwar von der vorherigen Vorlage einer korrekten Leistungsbescheinigung abhängig gemacht, jedoch weder für diese - evtl. bzw. sogar regelmäßig auch zurückliegende Zeiträume erfassende - Bewilligung noch für die Vorlage des Leistungsnachweises ein konkreter Endzeitpunkt benannt. Unter diesen Voraussetzungen musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Behörde ihr erst ausdrücklich eine Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung einräumt, um dann anschließend eine Ablehnung ihres Antrages mit der Begründung zu erhalten, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen im Übrigen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wirft auch beim Senat keine Bedenken auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich handelt es sich um einen Einzelfall und hat das Ausbildungsförderungsamt seine Praxis inzwischen umgestellt.