Beschluss
6 D 79/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 D 79/20 2 K 1319/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen das Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Bewilligung von Ausbildungsförderung hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 29. März 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2020 - 2 K 1319/20 - geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G......., D......, beigeordnet. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2020 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Klägerin zu Unrecht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ausweislich der von ihr angereichten Erklärung über ihre 1 2 3 3 persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist sie bedürftig. Ihre Rechtsverfolgung ist auch nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Vielmehr stellt sich der Ausgang des Klageverfahrens als offen dar. Zwar hat die Klägerin entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG den Eignungsnachweis einige Tage nach Ablauf der Frist vorgelegt. Im Klageverfahren wird aber zu klären sein, ob es sich bei der Frist in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG um eine Ausschlussfrist handelt (überwiegende Auffassung, vgl. z. B. OVG NRW, Beschl. v. 7. September 2015 - 12 A 411/14 -, juris Rn. 16 ff.; VGH BW, Urt. v. 18. Juli 2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070, 1072; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: 46. Egl. Juli 2019, § 48 Rn. 9 a. E.) oder ob bei einer nicht vom Auszubildenden verschuldeten Verspätung Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X gewährt werden kann (in diese Richtung: VG Stuttgart, Urt. v. 26. Juli 2012 - 11 K 1347/12 -, juris Rn. 32). Diese Frage ist weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom erkennenden Senat entscheiden. Selbst wenn man von einer Ausschlussfrist ausgeht, wäre zu prüfen, ob dem Beklagten eine Berufung auf die Fristversäumnis nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) verwehrt ist. Ein solcher Fall wird von der Rechtsprechung in Fällen angenommen, in denen die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für Ausbildungsforderung zurückgeht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7. September 2015 a. a. O. Rn. 14; VGH BW, Urt. v. 18. Juli 2003 a. a. O.). Nicht geklärt in der Rechtsprechung ist bisher - soweit ersichtlich - die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn das Fristversäumnis zwar nicht maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung, aber - wie hier - auf das Verhalten der Universität zurückzuführen ist, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschulden trifft. Auf Grund des bei der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks der Technischen Universität D...... vom 3. Februar 2020 konnte die Universität auf Grund der räumlichen Distanz zum Prüfungsausschuss nicht gewährleisten, dass die Formblätter bis Fristende an das Amt für Ausbildungsförderung übermittelt werden konnten. Im Klageverfahren wäre deshalb - bei Annahme einer Ausschlussfrist - zu klären, ob ein Verschulden der Ausbildungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung zuzurechnen ist. Da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen der nicht einfachen Rechtsfragen erforderlich erscheint, ist der Klägerin ihr Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). 4 5 4 Da Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und das Verfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO), bedarf es keiner Kostenentscheidung. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 6 7