Urteil
5 K 4898/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG kann gebührenpflichtig sein, wenn das Landesrecht entsprechende Gebührenregelungen vorsieht.
• Landkreis/kreisfreie Stadt können nach § 4 Abs. 3 LGebG für ihre Amtsvorgänge Gebühren erheben; abweichende Praxis anderer Hoheitsträger berührt Art. 3 GG nicht.
• Die Auffangnorm Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses genügt dem Bestimmtheitsgebot, soweit sie Prüfungen und Untersuchungen im Bereich des Waffenrechts umfasst.
• Die Vor-Ort-Kontrolle war rechtmäßig; ein Zutritt mit Einwilligung des Waffenbesitzers nimmt der Maßnahme ihre Eingriffsqualität in Art. 13 GG.
• Ein Abgleich der im Aufbewahrungsbehältnis vorgefundenen Waffen mit den Waffenbesitzkarteneintragungen fällt in den von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gedeckten Kontrollumfang.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor‑Ort‑Kontrolle (VG Stuttgart) • Eine verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG kann gebührenpflichtig sein, wenn das Landesrecht entsprechende Gebührenregelungen vorsieht. • Landkreis/kreisfreie Stadt können nach § 4 Abs. 3 LGebG für ihre Amtsvorgänge Gebühren erheben; abweichende Praxis anderer Hoheitsträger berührt Art. 3 GG nicht. • Die Auffangnorm Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses genügt dem Bestimmtheitsgebot, soweit sie Prüfungen und Untersuchungen im Bereich des Waffenrechts umfasst. • Die Vor-Ort-Kontrolle war rechtmäßig; ein Zutritt mit Einwilligung des Waffenbesitzers nimmt der Maßnahme ihre Eingriffsqualität in Art. 13 GG. • Ein Abgleich der im Aufbewahrungsbehältnis vorgefundenen Waffen mit den Waffenbesitzkarteneintragungen fällt in den von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gedeckten Kontrollumfang. Der Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und legte dem Beklagten einen Kaufbeleg über einen Tresor zum Nachweis sicherer Aufbewahrung vor. Am 17.12.2009 betraten zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde mit Einwilligung des Klägers seine Wohnung und überprüften den Waffenschrank; dabei erfolgte auch ein Abgleich der vorgefundenen Waffen mit den Eintragungen, ohne Beanstandungen. Der Beklagte erließ daraufhin am 21.01.2010 einen Gebührenbescheid über 46,67 EUR für die verdachtsunabhängige Kontrolle; der Kläger widersprach und focht die Gebühr mit Klage an. Er rügte u. a. Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsmängel, behauptete Eingriff in Art. 13 GG und focht den Abgleich der Waffen mit den Karten an. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück; das Gericht hat über die Klage zu entscheiden. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Gebühr fußt auf §§ 36 Abs.3 Satz2, 50 Abs.1 WaffG i.V.m. § 4 Abs.3 LGebG sowie der GebVO und Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses; die Länder bzw. Landkreise sind kompetent, Gebühren für ihre hoheitlichen Amtshandlungen festzusetzen. • Bestimmtheitsgebot: Die Auffangnorm Ziffer 12.20.03.44 ist ausreichend konkretisiert; sie beschränkt sich auf den waffenrechtlichen Bereich und führt insbesondere Prüfungen und Untersuchungen an, so dass willkürliche Gebührenerhebung ausgeschlossen ist. • Veranlassung und Zurechenbarkeit: Die Gebühr ist gerechtfertigt, weil der Waffenbesitz selbst eine besondere Pflichten- und Verantwortungsstellung begründet; die verdachtsunabhängige Kontrolle knüpft an diesen Pflichtenkreis an und ist dem Waffenbesitzer als Veranlasser individuell zuzurechnen. • Öffentliche Leistung und Außenwirkung: Die Vor‑Ort‑Kontrolle ist eine öffentliche Leistung mit Außenwirkung, weil sie in Anwesenheit des Klägers erfolgte und ihm das Ergebnis mitgeteilt wurde; damit sind die Voraussetzungen der Tarifstelle erfüllt. • Öffentliches Interesse und Gebührenpflicht: Auch wenn Kontrollen dem öffentlichen Interesse dienen, schließt das nicht die Erhebung von Gebühren aus; die Maßnahme dient zugleich dem Interesse des Waffenbesitzers an dem Fortbestand seiner Erlaubnis. • Verhältnismäßigkeit und Gebührenhöhe: Die festgesetzte Gebühr (46,67 EUR) liegt im gesetzlichen Rahmen (20–320 EUR) und steht in einem zumutbaren Verhältnis zum Aufwand (zwei Kontrolleure, insgesamt ca. 35 Minuten). • Rechtmäßigkeit der Amtshandlung und Grundrechtsschutz: Die Kontrolle beruht auf § 36 Abs.3 Satz2 WaffG; sie ist eine Nachschau, keine Durchsuchung im verfassungsrechtlichen Sinn. Der Kläger hatte der Zutrittsgewährung zugestimmt; die Einwilligung war frei, weil die möglichen Rechtsfolgen einer Verweigerung (z. B. Vermutung des Wegfalls der Zuverlässigkeit) nicht in jedem Fall automatisch eintreten und keine gesetzliche Erzwingung der Einwilligung begründen. • Abgleich von Waffen und Eintragungen: Die Überprüfung der Vollzähligkeit durch Abgleich mit den Waffenbesitzkarten ist durch § 36 Abs.3 Satz2 WaffG gedeckt, weil die Kontrolle der tatsächlichen Aufbewahrung sämtlicher erlaubnispflichtiger Waffen verlangt. • Folge: Die Gebührenfestsetzung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig; auch die festgesetzte Widerspruchsgebühr ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2010 ist rechtmäßig. Begründet wird dies damit, dass der Landkreis nach Landesrecht befugt war, für die verdachtsunabhängige Vor‑Ort‑Kontrolle eine Gebühr gemäß Ziffer 12.20.03.44 zu erheben, die Auffangnorm hinreichend bestimmt ist, die Kontrolle dem Kläger als Waffenbesitzer individuell zuzurechnen war und die Gebühr weder unverhältnismäßig noch inhaltlich fehlerhaft bemessen wurde. Ferner war die Kontrolle selbst rechtmäßig: sie beruhte auf § 36 Abs.3 Satz2 WaffG, der Zutritt erfolgte mit freiwilliger Einwilligung des Klägers, und der im Rahmen der Kontrolle vorgenommene Abgleich der vorgefundenen Waffen mit den Eintragungen war vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.