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Urteil

17 K 391/06

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, Beamter des beklagten Landes ist seit 06.10.1989 Schulleiter der Grundschule W. in Sch.. Aufgrund der damaligen Schülerzahlen wurde er in die Besoldungsgruppe A 12 plus Amtszulage (Lehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern) eingruppiert. 2 Der Kläger beantragte erstmals im Februar 1996 unter Berufung auf die Entwicklung der Schülerzahlen die Eingruppierung seiner Stelle in die Besoldungsgruppe A 13. Diesen Antrag wiederholte der Kläger im März 1998. Nach einem Aktenvermerk des Oberschulamts Stuttgart vom 01.07.1999 wurde die Schulleiterstelle der Grundschule in W. in Sch. zum 01.01.1998 in die Besoldungsgruppe A 13 gehoben. Die beamtenrechtliche Maßnahme könne nach Ablauf der Stellenbesetzungs- und Haushaltssperre zum 01.07.1999 vollzogen werden. 3 Mit Schreiben vom 21.12.1999 teilte das damalige Oberschulamt dem Kläger mit, nach der nun vorliegenden Hochrechnung der Schülerzahlen vom 03.11.1999 werde die für die Einweisung in eine entsprechende Planstelle vorgegebene Anforderung von mehr als 80 Schülern mit Beginn des Schuljahres 2001/02 nicht mehr erfüllt. Im Schuljahr 1999/2000 seien wider Erwarten nur 12 Schüler eingeschult worden, weshalb die Gesamtschülerzahl die Grenze von 80 Schülern nicht überschritten habe. Auch in den kommenden Jahren würden voraussichtlich weniger Schüler eingeschult werden, als zunächst erwartet. Die Gesamtschülerzahl werde daher die Grenze von 80 Schülern langfristig nicht mehr übersteigen. Eine Ernennung zum Rektor in Besoldungsgruppe A 13 sei somit leider nicht möglich. 4 Mit Schreiben vom 27.09.2004 beantragte der Kläger erneut die Hebung der Schulleiterstelle an der Grundschule W. und damit die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 mit der Begründung, seine Grundschule habe seit 10 Schuljahren in Folge 80 Schüler und mehr gehabt. 5 Mit Schreiben vom 09.11.2004 teilte das damalige Oberschulamt dem Kläger mit, es sei auf seine Anfrage hin eine Hochrechnung der Schülerzahlen zur Grundschule W. angefertigt worden. Danach sei die Gesamtschülerzahl der Schule des Klägers tendenziell rückläufig und werde voraussichtlich ab dem Schuljahr 2006/2007 unter die Grenze von 80 Schülern sinken. Das Bundesbesoldungsgesetz verlange für die Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 an Rektoren eine Anzahl von mehr als 80 Schülern. Die Vorbemerkung 3 zur Landesbesoldungsordnung verlange zusätzlich, dass vor einer entsprechenden Amtsübertragung die maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen haben müsse und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar sei, dass dieser sogenannte „Schwellenwert“ für mindestens zwei weitere Jahre überschritten sein werde. Diese Voraussetzungen lägen nach den Schülerzahlen der jeweiligen amtlichen Schulstatistik nicht vor. Nach der amtlichen Schulstatistik habe die Schule im Schuljahr 2001/2002 83 Schüler, im Schuljahr 2002/2003 79 Schüler gehabt. Aus der beigefügten Hochrechnung der voraussichtlichen Schülerzahlen an der Grundschule W. in Sch. ergeben sich für das Schuljahr 2004/2005 85, für das Schuljahr 2005/2006 83, das Schuljahr 2006/2007 79, für das Schuljahr 2007/2008 74 und für das Schuljahr 2008/2009 65 Schüler. 6 Mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2005 ließ der Kläger gegen das Schreiben des ehemaligen Oberschulamts Stuttgart vom 09.11.2004 Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wurde wie folgt begründet: Der Kläger werde seit mehreren Jahren immer wieder dahingehend vertröstet, dass eine Beförderung deshalb unterbleibe, weil die tatsächlichen Prognosezahlen unter dem Schwellenwert von 80 Schülern pro Schuljahr lägen. Tatsächlich habe sich aber auch im Jahre 2005 an der Grundschule W. nunmehr eine Schülerzahl von 88 Schülern ergeben. Allein in der Klassenstufe 1 und 2 seien dabei 23 bzw. 24 Schüler gemeldet. Unterstelle man daher die Richtigkeit der Prognose für das Schuljahr 2006/2007, so betrage die Schülerzahl dabei immer noch über 80. Des Weiteren sei dies auch noch so im Jahre 2007/2008, ausgehend von den hohen Schülerzahlen in diesem Jahr. 7 Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Bundesbesoldungsgesetz verlange für die Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 an Rektoren eine Anzahl von mehr als 80 Schülern, also mindestens 81 Schüler. Die nach Eingang des Antrags des Klägers auf Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 erstellte Hochrechnung vom 21.10.2004 weise für das Schuljahr 2004/2005 85 Schüler aus. Ausgehend vom damaligen Schuljahr 2004/05 hätten daher für die nach der Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R erforderliche Prognose für die Schuljahre 2005/06 und 2006/07 in den Blick genommen werden müssen. Nach der amtlichen Schulstatistik seien dies nur 83 bzw. 79 Schüler gewesen. Damit sei nicht mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar gewesen, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben werde. Das Oberschulamt Stuttgart habe daher zu diesem Zeitpunkt dem Antrag nicht stattgeben können. Der Kläger könne auch nicht mit seiner Begründung durchdringen, die Prognose habe sich nachträglich insoweit als falsch herausgestellt, als er im Jahre 2005 nunmehr 88 Schüler habe und deshalb auch im Jahre 2006/07, dem 2. Jahr der Prognose, immer noch über 80 Schülern liege. Eine nachträgliche Korrektur der Prognose und damit eine Verkürzung des Prognosezeitraums sehe die Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R nämlich nicht vor. Der Kläger habe auch derzeit keinen Anspruch auf Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 ab sofort, da die Voraussetzungen hierfür auch derzeit nicht vorlägen. Nach der aufgrund des eingegangenen Widerspruchs erstellten aktuellen Hochrechnung vom 23.11.2005 seien an der Grundschule W. folgende Schülerzahlen festgestellt bzw. prognostiziert: Schuljahr 2004/05 85 Schüler, Schuljahr 2005/06 88 Schüler, Schuljahr 2006/07 82 Schüler, Schuljahr 2007/08 76 Schüler, Schuljahr 2008/09 68 Schüler und Schuljahr 209/10 60 Schüler. Somit sei auch nach dieser amtlichen Schulstatistik zu erwarten, dass bereits im zweiten Jahr die Schülerzahlen unter den Schwellenwert von 80 Schülern absänken. Damit sei auch aus heutiger Sicht nicht mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben werde. 8 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06.12.2005 zugestellt. 9 Am 04.01.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Zwar ergebe sich aus der Tatsache, dass die in der Besoldungsordnung festgelegte Schülerzahl einer Schule erreicht werde, nach § 19 Abs. 2 BBesG noch keinen Anspruch auf die Besoldung aus einem höher bewerteten Amt. Der Beamte habe aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf eine Besoldung nicht bestehe, werde dadurch beschränkt, dass dem Dienstherrn zugleich die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten obliege. Zugleich bilde die Fürsorgepflicht die Grenze für den Ermessensspielraum, den § 19 Abs. 2 BBesG dem Dienstherrn einräume. Im Falle der Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Stellenbewertung und dem ausgeübten Amt werde folglich das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt. Die Voraussetzung für eine Beförderung des Klägers seien erfüllt. Der Schwellenwert von 80 Schülern werde an der Grundschule W. kontinuierlich seit dem Schuljahr 1995/1996 überschritten. Auch die weitere Voraussetzung, dass ein kontinuierliches Vorliegen des Schwellenwertes über einen Zeitraum von einem Jahr hinweg bestehe, sei in Vergangenheit stets zu bejahen gewesen. Es bestehe auch eine hinreichende Sicherheit, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand habe. Das Verwaltungsgericht Lüneburg habe im Urteil vom 01.03.2005 entschieden, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt eine retrospektive Prognose vorzunehmen sei. Es sei somit auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem erstmalig der Schwellenwert über ein Jahr überschritten gewesen sei. Dies stelle den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prognose dar. Entscheidend seien damit die Verhältnisse, die am 01.07.1999 (Ablauf der Beförderungssperre) gegeben gewesen seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe dem Oberschulamt die Hochrechnung der voraussichtlichen Schülerzahlen an der Grundschule W. vorgelegen. Sowohl für das Schuljahr 2000/01 als auch für das Schuljahr 2001/02 habe sich ergeben, dass der Schwellenwert von 80 Schülern für mindestens zwei weitere Jahre überschritten werde. Ausweislich dieser Hochrechnung habe die Grundschule W. im Schuljahr 2000/01 84 Schüler, im darauffolgenden Schuljahr die Zahl von 83 Schülern haben sollen. Auch die weiteren von der Stadt Sch. erstellten Prognosen hätten sich über die Jahre hinweg allesamt als falsch erwiesen. Die Prognose habe für jedes einzelne Schuljahr jeweils eine Schülerzahl unter dem Schwellenwert bzw. knapp über dem Schwellenwert ausgewiesen. Auch wenn sich dann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die Schülerzahl in diesem Schuljahr als über dem Schwellenwert befindlich herausgestellt habe, sei die Prognose aber dann in den darauf folgenden Jahren nicht angepasst worden. Es könne nicht sein, dass die Prognose völlig unabhängig von den tatsächlichen Entwicklungen erstellt werde, wie dies hier jedoch den Anschein habe. Die von Seiten der Stadt Sch. bzw. des damaligen Oberschulamts Stuttgart erstellte Prognose lasse erkennbar die Realität aus den Augen, da seit Jahren der Schwellenwert überschritten werde. Grund hierfür möge sein, dass die Stadt Sch. ein erhebliches Eigeninteresse daran habe, die Prognosezahlen so gering wie möglich zu halten, da mit diesen Zahlen erhebliche finanzielle Belastungen verbunden seien. 10 Aus den Entscheidungsgründen des angeführten Urteils des OVG Lüneburg sowie aus dem Urteil des VG Lüneburg lasse sich entnehmen, dass im Hinblick auf § 19 Abs. 2 BBesG eine die Fürsorgepflicht und den Gleichheitssatz verletzende Handhabung des Dienstherrn grundsätzlich erst dann angenommen werden könne, wenn die funktionsgerechte Besoldung länger als 5 Jahre unterblieben sei. Auch diese Voraussetzung stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, da seit dem Schuljahr 1995/96 die Schwellenzahl jährlich erreicht worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger auch in seinen Grundrechtspositionen verletzt, da durch die unterbliebene Beförderung zum einen Art. 3 GG als auch Art. 33 Abs. 2 GG tangiert würden. Der Gleichheitssatz sei insofern verletzt, als der Kläger seit Jahren besoldungsrechtlich ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich zu anderen vergleichbaren Hauptlehrern einer Schule mit 80 bis zu 180 Schülern behandelt werde. 11 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 12 den Bescheid des Oberschulamts vom 09.11.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger das Amt als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen. 13 Seit dem 18.09.2006 ist der Kläger bis zum Tag vor Beginn seines Ruhestandes gemäß § 153 c LBG aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt. 14 Der Kläger beantragt nunmehr, 15 festzustellen, dass das beklagte Land ab dem 27.09.2004 verpflichtet war, dem Kläger das Amt als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, hilfsweise: festzustellen, dass der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 09.11.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2005 rechtswidrig waren. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 und trägt ergänzend vor: Wie im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, hätten die rechtlichen Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt im Jahre 2004 nicht vorgelegen, so dass dem Antrag nicht habe stattgegeben werden können. Wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, sähen die rechtlichen Regelungen, also die Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R, auch eine nachträgliche Korrektor der Prognosen und damit eine Verkürzung des Prognosezeitraums nicht vor. Zuletzt habe der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und habe er auch derzeit keinen Anspruch auf Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 13, weil die in der amtlichen Schulstatistik prognostizierten Schülerzahlen dies nicht zuließen. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung. 19 Dem Gericht hat ein Band Personalakten des Klägers vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Absicht des Klägers, im Falle eines Prozesserfolgs vom Beklagten Schadenersatz zu fordern. Eine auf Schadenersatz gerichtete Klage erscheint auch nicht offenbar aussichtslos (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 RdNr. 136 m. w. N.). 21 Soweit der Kläger nunmehr die Feststellung beantragt, dass der Beklagte ab dem 27.09.2004 verpflichtet war, dem Kläger das Amt als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, liegt darin - soweit rückwirkend eine Verpflichtung geltend gemacht wird - gegenüber dem ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1990, Az.: 2 C 2/88, Juris). Das Gericht hält die Klageänderung jedoch für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO), so dass die Klage auch insoweit zulässig ist. 22 Die danach zulässige Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 27.09.2004 das Amt als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen und es ist auch nicht festzustellen (Hilfsantrag), dass der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 09.11.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2005 rechtswidrig waren. 23 Aus § 19 Abs. 2 BBesG ergibt sich, dass ein Anspruch auf Besoldung aus einem höher bewerteten Amt (hier: Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis 180 Schülern, vgl. die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) nicht allein daraus folgt, dass die in einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden, insbesondere die in der Besoldungsordnung festgelegte Schülerzahl einer Schule erreicht ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Besoldungsgesetzgeber den für statusbezogene Entscheidungen zuständigen Dienstherrn nicht bindet, vielmehr ihm auch in den Fällen, in denen einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist, den bei Beförderungen und ähnlichen Maßnahmen bestehenden Spielraum belässt (vgl. Niedersächs. OVG, Urt. v. 26.02.1991, Az.: 2 A 37/86, ZBR 1992, 213). Aus § 19 Abs. 2 BBesG folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in der Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status folgt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1985, 2 C 39/82, ZBR 1985, 195 = DVBl. 1985, 746). 24 Die hier maßgebliche Vorbemerkung 3. zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) hält sich im Rahmen dieses durch § 19 Abs. 2 BBesG eingeräumten Spielraumes. Sie bestimmt, dass die schulstatistischen Merkmale maßgebend sind, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben, wenn sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach schulstatistischen Merkmalen (Schülerzahlen, Schulstellen) richtet. Weiter wird dort bestimmt, dass bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sowie die Gewährung von Amtszulagen erst zulässig sind, wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die - wie das des Klägers - den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet sind. Auch bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht allerdings noch kein Rechtsanspruch auf Einweisung in die Planstelle, da die Vorschrift lediglich die Zulässigkeit von Ernennungen und Einweisungen betrifft. Der Kläger erfüllte weder zum Antragszeitpunkt noch später die gesetzlichen Vorgaben für die von ihm beantragte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13. Während sich im Schuljahr 1999/2000 an der Schule des Klägers 80 Schüler befanden, so dass der Schwellenwert von 80 Schülern nicht überschritten war, überschritt die Schülerzahl ab dem Schuljahr 2000/2001, mit Ausnahme des Schuljahres 2002/2003 (hier allerdings zwischen dem Beklagten und dem Kläger streitig), regelmäßig, zuletzt bis zum Schuljahr 2006/2007, die Schülerzahl von 80 Schülern. Jedoch war seit dem Schuljahr 1999/2000 zu keinem Prognosezeitpunkt mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben werde. Dies ergibt sich aus den bei den Personalakten befindlichen amtlichen Schulstatistiken bzw. den Hochrechnungen der voraussichtlichen Schülerzahlen an der Grundschule W. in Sch.. Dass diese Hochrechnungen - wie der Kläger vorträgt und vom Beklagten auch nicht bestritten wird - nachträglich durch die tatsächlichen Schülerzahlen - mit Ausnahme des Schuljahrs 2002/2003 - widerlegt worden sind, ist dabei für die Zulässigkeit der Einweisung in eine höher bewertete Planstelle nach dem Wortlaut der Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R nicht maßgeblich, da es danach allein auf die zu bestimmten Zeitpunkten erstellte Prognose ankommt. Eine nachträgliche Berücksichtigung der tatsächlichen Schülerzahlentwicklung ist danach - im Hinblick auf die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle - nicht vorgesehen. Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die vom Oberschulamt bzw. vom Regierungspräsidium Stuttgart über die Jahre hinweg herangezogenen Prognosen auf offensichtlich fehlerhaften Grundlagen beruhten. Es kommt auch nicht darauf an, ob für die Entscheidung über den Antrag des Klägers von dem Schuljahr 2004/2005 als Prognosebasis auszugehen war, oder aber von einem früheren Schuljahr. Denn selbst soweit etwa im Schuljahr 2003/2004 die prognostischen Voraussetzungen erfüllt waren, ergibt sich hieraus nach dem oben Dargelegten kein Anspruch des Klägers auf Einweisung in die von ihm begehrte Planstelle. 25 Allerdings ist er dem Dienstherrn eingeräumte Spielraum nicht unbeschränkt (zum Folgenden vgl. Niedersächsisches OVG, aaO). Wird ein Amt infolge einer Änderung bei gesetzlich festgelegten Funktionsmerkmalen besoldungsmäßig höher bewertet, so ist nur die entsprechend höhere Besoldung des Stelleninhabers funktionsgerecht im Sinne des § 18 BBesG. Wird er weder in dieses Amt eingewiesen noch durch Versetzung anderweitig wieder funktionsgerecht eingesetzt, so besteht eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung. Diese widerspricht dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation; dies kann fürsorgepflichtwidrig sein. Zwar beschränkt sich die Fürsorgepflicht auf das Amt, das der Beamte inne hat. Dieses darf aber nicht auf die Dauer durch Funktionsvermehrung so aufgebläht werden, dass der Beamte in Wirklichkeit ohne eine dementsprechend höhere Alimentation ein anderes Amt im funktionellen Sinne ausübt. Jedenfalls dann, wenn für die Besetzung der höher zu bewertenden Stelle kein anderer Beamter als der Stelleninhaber in Betracht kommt, kann sich der aus der Fürsorgepflicht herzuleitende Anspruch zu einem Ernennungsanspruch verdichten (Niedersächsisches OVG, aaO, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17.10.1974, II C 40.72, Buchholz 232, § 79 Nr. 51). 26 Im zuletzt genannten Fall wird in der Rechtsprechung gelegentlich davon ausgegangen, dass ein Ernennungsanspruch etwa dann besteht, wenn die funktionsgerechte Besoldung länger als fünf Jahre unterbleibt (so etwa VG Lüneburg, Urt. v. 25.08.2004, Az.: 1 A 270/02, Juris) bzw. wenn der Beamte seit fast fünf Jahren nicht amtsentsprechend überwertig beschäftigt wird (so Hess. VGH, Urt. vom 28.10.1987, Az.: 1 UE 2260/86, ESVGH 38, 312; bezüglich des Zeitraums sich nicht festlegend: Niedersächs. OVG, aaO). 27 Es kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Ernennungs- bzw. Einweisungsanspruch entsteht. Im Falle des Klägers sind die hierfür diskutierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger für die Besetzung der höher bewerteten Planstelle der einzige in Betracht kommende Beamte war, ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger in einem zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren nicht amtsentsprechend überwertig beschäftigt war bzw. eine fortlaufende Überschreitung des "Schwellenwerts" von 80 Schülern über einen entsprechenden Zeitraum vorlag. Nachweislich waren an der Schule des Klägers im Schuljahr 1999/2000 nur 80 Schüler. Zwar wurde diese Zahl in den folgenden Schuljahren wieder überschritten, im Schuljahr 2002/2003 sank jedoch die Schülerzahl wieder auf 79 Schüler, dies jedenfalls nach den vom Oberschulamt dem Kläger mit dem Bescheid vom 09.11.2004 mitgeteilten Zahlen. Soweit der Kläger bezüglich des Schuljahrs 2002/2003 von 81 Schülern ausgeht, ist diese Zahl nicht belegt worden. Diese Zahlenentwicklung bedeutet, dass der Kläger tatsächlich, legt man die schulstatistischen Merkmale zugrunde, nicht dauernd - etwa über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren - auf einer höherwertigen Stelle, d. h. überwertig, beschäftigt worden ist. Insofern unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von der Fallgestaltung, die dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (aaO) zugrunde lag. 28 Die Feststellungsklage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag keinen Erfolg. Es kann nach dem oben Ausgeführten nicht festgestellt werden, dass der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 09.11.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2005 rechtswidrig waren. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 20 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Absicht des Klägers, im Falle eines Prozesserfolgs vom Beklagten Schadenersatz zu fordern. Eine auf Schadenersatz gerichtete Klage erscheint auch nicht offenbar aussichtslos (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 RdNr. 136 m. w. N.). 21 Soweit der Kläger nunmehr die Feststellung beantragt, dass der Beklagte ab dem 27.09.2004 verpflichtet war, dem Kläger das Amt als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, liegt darin - soweit rückwirkend eine Verpflichtung geltend gemacht wird - gegenüber dem ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1990, Az.: 2 C 2/88, Juris). Das Gericht hält die Klageänderung jedoch für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO), so dass die Klage auch insoweit zulässig ist. 22 Die danach zulässige Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 27.09.2004 das Amt als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen und es ist auch nicht festzustellen (Hilfsantrag), dass der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 09.11.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2005 rechtswidrig waren. 23 Aus § 19 Abs. 2 BBesG ergibt sich, dass ein Anspruch auf Besoldung aus einem höher bewerteten Amt (hier: Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis 180 Schülern, vgl. die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) nicht allein daraus folgt, dass die in einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden, insbesondere die in der Besoldungsordnung festgelegte Schülerzahl einer Schule erreicht ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Besoldungsgesetzgeber den für statusbezogene Entscheidungen zuständigen Dienstherrn nicht bindet, vielmehr ihm auch in den Fällen, in denen einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist, den bei Beförderungen und ähnlichen Maßnahmen bestehenden Spielraum belässt (vgl. Niedersächs. OVG, Urt. v. 26.02.1991, Az.: 2 A 37/86, ZBR 1992, 213). Aus § 19 Abs. 2 BBesG folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in der Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status folgt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1985, 2 C 39/82, ZBR 1985, 195 = DVBl. 1985, 746). 24 Die hier maßgebliche Vorbemerkung 3. zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) hält sich im Rahmen dieses durch § 19 Abs. 2 BBesG eingeräumten Spielraumes. Sie bestimmt, dass die schulstatistischen Merkmale maßgebend sind, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben, wenn sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach schulstatistischen Merkmalen (Schülerzahlen, Schulstellen) richtet. Weiter wird dort bestimmt, dass bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sowie die Gewährung von Amtszulagen erst zulässig sind, wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die - wie das des Klägers - den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet sind. Auch bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht allerdings noch kein Rechtsanspruch auf Einweisung in die Planstelle, da die Vorschrift lediglich die Zulässigkeit von Ernennungen und Einweisungen betrifft. Der Kläger erfüllte weder zum Antragszeitpunkt noch später die gesetzlichen Vorgaben für die von ihm beantragte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13. Während sich im Schuljahr 1999/2000 an der Schule des Klägers 80 Schüler befanden, so dass der Schwellenwert von 80 Schülern nicht überschritten war, überschritt die Schülerzahl ab dem Schuljahr 2000/2001, mit Ausnahme des Schuljahres 2002/2003 (hier allerdings zwischen dem Beklagten und dem Kläger streitig), regelmäßig, zuletzt bis zum Schuljahr 2006/2007, die Schülerzahl von 80 Schülern. Jedoch war seit dem Schuljahr 1999/2000 zu keinem Prognosezeitpunkt mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben werde. Dies ergibt sich aus den bei den Personalakten befindlichen amtlichen Schulstatistiken bzw. den Hochrechnungen der voraussichtlichen Schülerzahlen an der Grundschule W. in Sch.. Dass diese Hochrechnungen - wie der Kläger vorträgt und vom Beklagten auch nicht bestritten wird - nachträglich durch die tatsächlichen Schülerzahlen - mit Ausnahme des Schuljahrs 2002/2003 - widerlegt worden sind, ist dabei für die Zulässigkeit der Einweisung in eine höher bewertete Planstelle nach dem Wortlaut der Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R nicht maßgeblich, da es danach allein auf die zu bestimmten Zeitpunkten erstellte Prognose ankommt. Eine nachträgliche Berücksichtigung der tatsächlichen Schülerzahlentwicklung ist danach - im Hinblick auf die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle - nicht vorgesehen. Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die vom Oberschulamt bzw. vom Regierungspräsidium Stuttgart über die Jahre hinweg herangezogenen Prognosen auf offensichtlich fehlerhaften Grundlagen beruhten. Es kommt auch nicht darauf an, ob für die Entscheidung über den Antrag des Klägers von dem Schuljahr 2004/2005 als Prognosebasis auszugehen war, oder aber von einem früheren Schuljahr. Denn selbst soweit etwa im Schuljahr 2003/2004 die prognostischen Voraussetzungen erfüllt waren, ergibt sich hieraus nach dem oben Dargelegten kein Anspruch des Klägers auf Einweisung in die von ihm begehrte Planstelle. 25 Allerdings ist er dem Dienstherrn eingeräumte Spielraum nicht unbeschränkt (zum Folgenden vgl. Niedersächsisches OVG, aaO). Wird ein Amt infolge einer Änderung bei gesetzlich festgelegten Funktionsmerkmalen besoldungsmäßig höher bewertet, so ist nur die entsprechend höhere Besoldung des Stelleninhabers funktionsgerecht im Sinne des § 18 BBesG. Wird er weder in dieses Amt eingewiesen noch durch Versetzung anderweitig wieder funktionsgerecht eingesetzt, so besteht eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung. Diese widerspricht dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation; dies kann fürsorgepflichtwidrig sein. Zwar beschränkt sich die Fürsorgepflicht auf das Amt, das der Beamte inne hat. Dieses darf aber nicht auf die Dauer durch Funktionsvermehrung so aufgebläht werden, dass der Beamte in Wirklichkeit ohne eine dementsprechend höhere Alimentation ein anderes Amt im funktionellen Sinne ausübt. Jedenfalls dann, wenn für die Besetzung der höher zu bewertenden Stelle kein anderer Beamter als der Stelleninhaber in Betracht kommt, kann sich der aus der Fürsorgepflicht herzuleitende Anspruch zu einem Ernennungsanspruch verdichten (Niedersächsisches OVG, aaO, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17.10.1974, II C 40.72, Buchholz 232, § 79 Nr. 51). 26 Im zuletzt genannten Fall wird in der Rechtsprechung gelegentlich davon ausgegangen, dass ein Ernennungsanspruch etwa dann besteht, wenn die funktionsgerechte Besoldung länger als fünf Jahre unterbleibt (so etwa VG Lüneburg, Urt. v. 25.08.2004, Az.: 1 A 270/02, Juris) bzw. wenn der Beamte seit fast fünf Jahren nicht amtsentsprechend überwertig beschäftigt wird (so Hess. VGH, Urt. vom 28.10.1987, Az.: 1 UE 2260/86, ESVGH 38, 312; bezüglich des Zeitraums sich nicht festlegend: Niedersächs. OVG, aaO). 27 Es kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Ernennungs- bzw. Einweisungsanspruch entsteht. Im Falle des Klägers sind die hierfür diskutierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger für die Besetzung der höher bewerteten Planstelle der einzige in Betracht kommende Beamte war, ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger in einem zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren nicht amtsentsprechend überwertig beschäftigt war bzw. eine fortlaufende Überschreitung des "Schwellenwerts" von 80 Schülern über einen entsprechenden Zeitraum vorlag. Nachweislich waren an der Schule des Klägers im Schuljahr 1999/2000 nur 80 Schüler. Zwar wurde diese Zahl in den folgenden Schuljahren wieder überschritten, im Schuljahr 2002/2003 sank jedoch die Schülerzahl wieder auf 79 Schüler, dies jedenfalls nach den vom Oberschulamt dem Kläger mit dem Bescheid vom 09.11.2004 mitgeteilten Zahlen. Soweit der Kläger bezüglich des Schuljahrs 2002/2003 von 81 Schülern ausgeht, ist diese Zahl nicht belegt worden. Diese Zahlenentwicklung bedeutet, dass der Kläger tatsächlich, legt man die schulstatistischen Merkmale zugrunde, nicht dauernd - etwa über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren - auf einer höherwertigen Stelle, d. h. überwertig, beschäftigt worden ist. Insofern unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von der Fallgestaltung, die dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (aaO) zugrunde lag. 28 Die Feststellungsklage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag keinen Erfolg. Es kann nach dem oben Ausgeführten nicht festgestellt werden, dass der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 09.11.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2005 rechtswidrig waren. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.