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Urteil

1 A 270/02

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Beförderung in A14 nur aufgrund erreichter Schülerzahl, wenn nach Landesregelung eine dreijährige Fortdauer mit hinlänglicher Sicherheit erforderlich ist. • Bei zu erwartender Abschaffung der Schulform kann die Dienststelle die Prognose der Schülerzahlen im Sinne von Ziffer 6 der Vorbemerkungen zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen berücksichtigen. • Die Regelung, wonach Beförderungen wegen gestiegener Schülerzahlen erst bei Vorliegen einer hinlänglichen Dreijahresprognose erfolgen, ist mit beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. • Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der ursprünglich begehrte Anspruch vor Verfahrenserfolg weggefallen ist und der Kläger Schadensersatz verfolgen will.
Entscheidungsgründe
Keine Beförderung in A14 bei unsicherer Dreijahresprognose der Schülerzahlen • Kein Anspruch auf Beförderung in A14 nur aufgrund erreichter Schülerzahl, wenn nach Landesregelung eine dreijährige Fortdauer mit hinlänglicher Sicherheit erforderlich ist. • Bei zu erwartender Abschaffung der Schulform kann die Dienststelle die Prognose der Schülerzahlen im Sinne von Ziffer 6 der Vorbemerkungen zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen berücksichtigen. • Die Regelung, wonach Beförderungen wegen gestiegener Schülerzahlen erst bei Vorliegen einer hinlänglichen Dreijahresprognose erfolgen, ist mit beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. • Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der ursprünglich begehrte Anspruch vor Verfahrenserfolg weggefallen ist und der Kläger Schadensersatz verfolgen will. Der Kläger war Rektor einer selbständigen Orientierungsstufe und beantragte rückwirkend ab September 2000 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 mit Amtszulage, nachdem die Schülerzahl 185 erreicht hatte. Die Behörde lehnte mit Verweis auf Ziffer 6 der Vorbemerkungen zu den niedersächsischen Besoldungsordnungen ab, wonach die höhere Einstufung nur zulässig ist, wenn die maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorliegt und mit hinlänglicher Sicherheit mindestens drei weitere Jahre erhalten bleibt. Das Kultusministerium erließ vor dem Bescheid ein Verbot von Beförderungen wegen beabsichtigter Schulstrukturreformen; das Land entschied die Abschaffung der Orientierungsstufe. Die Behörde wies den Antrag und den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob Klage; während des Verfahrens wurde er auf eine andere Planstelle A13 versetzt. Er verfolgt die Feststellung weiter, um ggf. Schadensersatz zu fordern. • Zulässigkeit: Die Klage wurde als Fortsetzungsfeststellungsklage zugelassen, weil der Kläger berechtigtes Interesse daran hat, die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verpflichtungsentscheidung klären zu lassen, da er bei Erfolg Schadensersatz verlangen will. • Keine Begründetheit: Die Behörde hat die Voraussetzungen des Anspruchs nach Ziffer 6 der Vorbemerkungen zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen zu Recht verneint; ein Anspruch auf Einrichtung und Übertragung des besoldungsrechtlichen Amtes bestand nicht. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich ist die Besoldungsordnung (BBesO) in Verbindung mit Ziffer 6 der Vorbemerkungen zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A und B sowie §19 Abs.2 BBesG und beamtenrechtliche Grundsätze, insbesondere §14 Abs.5 NBG. • Prognoseermessen: Für die Dreijahresprognose darf die Dienststelle auch die absehbare Schulstrukturentscheidung berücksichtigen; angesichts der geplanten Abschaffung der Orientierungsstufen bestand keine hinlängliche Sicherheit, dass die Schülerzahl mindestens drei weitere Jahre auf dem erforderlichen Niveau verbleibt. • Verträglichkeit mit Fürsorgepflicht und Gleichheitssatz: Die Regelung, Beförderungen erst bei hinlänglicher Dreijahresprognose vorzusehen, überschreitet den rechtlichen Spielraum des Dienstherrn nicht und ist nicht als fürsorgepflichtwidrig anzusehen; ein Anspruch wegen längerer Missachtung der funktionsgerechten Besoldung besteht erst bei wesentlich längerer Dauer als in der vorliegenden Prognosepraxis. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2002 war rechtmäßig; der Kläger hatte keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 mit Amtszulage. Die Behörde durfte die beförderungsähnliche Maßnahme ablehnen, weil die erforderliche hinlängliche Sicherheit einer mindestens dreijährigen Fortdauer der höheren Schülerzahl angesichts der absehbaren Abschaffung der Orientierungsstufen fehlte. Die einschlägigen Regelungen der Besoldungsordnung und die landesrechtliche Vorbemerkung sind mit beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Kläger kann im Falle eines zukünftigen Schadensersatzanspruchs auf Grundlage der Fortsetzungsfeststellung weiter tätig werden.