Urteil
2 K 824/21
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1010.2K824.21.00
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Leitsätze
1. Anfechtungsrechtsbehelfe gegenüber Kostenersatzbescheiden hinsichtlich Hausanschlüssen entfalten auch in Baden-Württemberg trotz der Fiktion des § 42 Abs. 1 Satz 3 KAG (juris: KAG BW) aufschiebende Wirkung.(Rn.39)
2. Es begegnet keinen Bedenken, durch Satzung einem Grundstückseigentümer, dessen Trinkwasserzuleitung über Drittgrundstücke führt, auch die Kosten für die Reparatur solcher Leitungsabschnitte aufzuerlegen, die in den Drittgrundstücken liegen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anfechtungsrechtsbehelfe gegenüber Kostenersatzbescheiden hinsichtlich Hausanschlüssen entfalten auch in Baden-Württemberg trotz der Fiktion des § 42 Abs. 1 Satz 3 KAG (juris: KAG BW) aufschiebende Wirkung.(Rn.39) 2. Es begegnet keinen Bedenken, durch Satzung einem Grundstückseigentümer, dessen Trinkwasserzuleitung über Drittgrundstücke führt, auch die Kosten für die Reparatur solcher Leitungsabschnitte aufzuerlegen, die in den Drittgrundstücken liegen.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, über die der Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenersatzbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts sind rechtmäßig und können daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die viermalige Erhebung eines Kostenersatzes vom Kläger besteht eine wirksame Ermächtigungsgrundlage (dazu I.), deren Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers dem Grunde (dazu II.) und der Höhe nach (dazu III.) jeweils vorliegen. I. Die Beklagte kann sich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für ihre Kostenersatzbescheide stützen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen zu ersetzen sind. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 15 ihrer Wasserversorgungssatzung Gebrauch gemacht. Maßgeblich ist dabei die Fassung der Satzung, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KAG) wirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.12.2013 - 2 S 978/23 - VBlBW 2014, 230; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2020, § 10 Rn. 9), hier also für die Reparaturen der Rohrbrüche in den Jahren 2015 und 2016 die Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 08.03.2007, für jene des Rohrbruchs im Jahr 2019 in ihrer Fassung vom 08.11.2018. In beiden Fassungen sind die für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen, die §§ 14 f. WVS identisch, so dass im Folgenden nur von der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten gesprochen wird. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmungen sind nicht ersichtlich. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 WVS sind nicht nur Grundstücksanschlüsse, sondern die gesamten Hausanschlüsse (vgl. zu den Begriffsinhalten § 14 Abs. 1 u. 2 WVS) ausschließlich von der Beklagten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, abzutrennen oder zu beseitigen. Die Beklagte hat also in einem ersten Schritt die Handlungspflicht für die Herstellung und Änderung der genannten Anschlüsse übernommen (vgl. zur Grundvoraussetzung der Übernahme dieser Handlungspflicht OVG NRW, Beschl. v. 26.03.2012 - 14 A 2688/09 - juris; Unkel, in: Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 11). 2. In einem weiteren Schritt hat sie in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WVS allerdings bestimmt, dass ihr vom Anschlussnehmer die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung eines Hausanschlusses zu erstatten sind, also der Teile der Leitung, die nicht in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen. Zu Unrecht erhebt der Kläger Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung. a) Zwar trifft es zu, dass § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV in ihrer Fassung 11.12.2014, BGBl. I S. 2010) enger gefasst ist, weil er nur eine Kostenersatzpflicht für die Veränderung von Hausanschlüssen vorsieht, welche vom Anschlussnehmer veranlasst worden sind. Gleichwohl verstößt die Beklagte mit der abweichenden Ausgestaltung ihrer Satzung nicht gegen den Vorrang des Bundesrechts, da § 35 Abs. 1 Halbsatz 2 AVBWasserV Abweichungen durch gemeindliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts zulässt (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 8 C 2.88 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.1989 - 2 S 3108/88 - juris Rn. 28; VG Schwerin, Urt. v. 30.10.2018 - 4 A 4217/15 SN - juris Rn. 4). b) Soweit der Kläger eine „ungerechte“ Risikoverteilung bemängelt, da der Teil der Leitung, für den er kostenersatzpflichtig sei, viel länger sei, als der Teil, für den die Beklagte die Kostentragung treffe, verkennt er die rechtliche Ausgangssituation: Seinem Rechtsvorgänger wurde nur deswegen (im Übrigen baurechtlich zweifelhaft) erlaubt, ein Haus in abgelegener Lage zu errichten, weil dieser sich zur Herstellung einer besonders langen Trinkwasserleitung über private Grundstücke anderer bereit erklärt hatte. Anderenfalls hätte dieser auf die Bebauung des Grundstücks verzichten müssen und der Kläger könnte heute nicht dort wohnen. II. Die Voraussetzungen dieser wirksamen Ermächtigungsgrundlage für eine Heranziehung des Klägers dem Grunde nach liegen in allen vier von der Beklagten geltend gemachten Fällen vor. Einer der in der Satzung geregelten Ersatztatbestände wurde jeweils verwirklicht (dazu 1.) und die durchgeführten Maßnahmen erfolgten auch im Interesse des Klägers (dazu 2.). Weiter ist der Kostenersatzanspruch der Beklagten weder durch Eintritt einer Zahlungsverjährung erloschen (dazu 3.) noch seine Erhebung durch die schleppende Widerspruchsbearbeitung verwirkt (dazu 4.). 1. Auch nach dem Vortrag des Klägers kam es in allen vier Fällen zu Brüchen der Leitung an Stellen, welche nicht im öffentlichen Grund liegen und die Reparaturen, mithin Unterhaltungsarbeiten, erforderten. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS hat der Kläger der Beklagten die Kosten der Unterhaltung des notwendigen Hausanschlusses zu erstatten, soweit es nicht dessen Teil im öffentlichen Grund, den sogenannten Grundstücksanschluss, betrifft (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 WVS). Zwar lagen alle vier Bruchstellen nach der Skizze der Beklagten nicht auf dem Grundstück des Klägers; darauf kommt es jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS nicht an (so auch Urt. d. Kammer v. 12.01.2015 - 2 K 3145/13 - unveröffentlicht.; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2020, § 10 Rn. 15; VG Gießen, Urt. v. 04.061997 - 8 E 910/96 - juris), wie im Übrigen nach § 10 Abs. 4 AVBWasserV ebenfalls nicht. Ebenso wenig stellt diese Satzungsbestimmung darauf ab, ob der Kläger den Rohrbruch verursacht hat (so auch Urt. d. Kammer v. 12.04.2016 - 2 K 3777/13 - unveröffentlicht). Sollte es einen anderen Verursacher geben, könnte der Kläger allerdings einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen diesen haben. Seine Behauptung, die Wurzeln der Platane eines Eigentümers eines Durchleitungsgrundstücks seien jeweils für die Rohrbrüche verantwortlich, vermag jedoch schon deswegen nicht zu überzeugen, weil die vier Brüche an weit auseinanderliegenden Stellen erfolgten. 2. Die von der Beklagten durchgeführten Unterhaltungsarbeiten erfolgten im Interesse des Klägers. Um den Ersatz der Kosten der jeweiligen Reparaturen vom Kläger verlangen zu können, muss allerdings das ungeschriebene Merkmal der Leistungserbringung im Interesse des Grundstückseigentümers hinzutreten, obwohl § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG keine solchermaßen beschränkende Passage enthält, wie sie noch in § 10a Abs. 1 KAG 1981 enthalten war. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG ist es den Gemeinden gestattet, durch Satzung zu bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse ersetzt werden. Die Vorschrift regelt damit einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser Anspruch findet seine Rechtfertigung darin, dass die in der Vorschrift genannten Maßnahmen regelmäßig jedenfalls auch im Interesse des Eigentümers des betreffenden Grundstücks durchgeführt werden und diesem einen Vorteil verschaffen. Diese Rechtfertigung des Anspruchs führt zugleich zu seiner Begrenzung. § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG ist danach einschränkend dahin zu verstehen, dass ein Anspruch auf Kostenersatz nur begründet werden darf für Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer einen Nutzen bringen, sofern der Eigentümer die Maßnahme nicht selbst beantragt oder die Gemeinde die Maßnahme mit seinem Wissen und Wollen durchgeführt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.2009 - 2 S 721/09 - juris; Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., Stand Nov. 2015, § 42 Anm. 3.4, S. 17; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2022, § 10 Rn. 29). Die auf dieser Vorschrift beruhende Regelung in § 15 Abs. 1 WVS ist in der gleichen Weise auszulegen. Zwar hat der Kläger, da das Wasser in seinem Haus nach allen vier Rohrbrüchen noch immer floss, in keinem Fall die Reparatur seiner Leitung beantragt. Die Reparatur eines solchen Anschlusses, der bereits undicht geworden ist, liegt gleichwohl im Sonderinteresse des jeweiligen Grundstückseigentümers, denn es gehört zu dessen Obliegenheiten (nach dem Baugesetzbuch und auf Grund des Anschluss- und Benutzungszwangs), die Versorgung seines Grundstücks mit Wasser zu gewährleisten. Das gilt selbst dann, wenn durch die Beschädigung der Leitung die Wasserentnahme auf dem Grundstück noch nicht konkret beeinträchtigt ist und die Maßnahme vielmehr dazu dient, einem künftigen Ausbleiben des Wassers vorzubeugen (vgl. Unkel, a.a.O., § 10 Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 25.09.1991 - 22 A 1240/90 - NVwZ 1993, 286). 3. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Anspruch der Beklagten sei inzwischen durch Eintritt der Zahlungsverjährung erloschen (vgl. § 47 AO). Nach dem über § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbaren § 228 Satz 2 AO beträgt die Frist für den Eintritt einer Zahlungsverjährung fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Kostenersatzansprüche der Beklagten aus den Jahren 2015 und 2016 sind zwar in diesen Jahren jeweils fällig geworden (auf Grund der Festsetzung in den jeweiligen Bescheiden einen Monat nach deren Bekanntgabe), so dass die Zahlungsverjährung für diese Ansprüche Ende der Jahre 2020 bzw. 2021 hätte eintreten können. Das ist jedoch deswegen nicht geschehen, weil sich die Beklagte auf einen Unterbrechungstatbestand, den über § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbaren § 231 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 AO, berufen kann. Ein Widerspruch gegen einen Kostenersatzbescheid hat - auch in Baden-Württemberg - aufschiebende Wirkung (dazu a), so dass die Beklagte keine herkömmlichen Mittel zur Unterbrechung des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist besitzt; daher ist die entsprechende Anwendung der genannten Bestimmung geboten (dazu b). a) Auch in Baden-Württemberg entfalten Anfechtungsrechtsbehelfe gegen auf § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG gestützte Kostenersatzbescheide aufschiebende Wirkung, da die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf solche Bescheide keine Anwendung zu finden vermag. Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen nicht schon bei der Anforderung jeglicher Geldleistung, sondern nur bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten. Kostenersatzansprüche nach § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG sind weder das eine noch das andere. aa) Unter „Kosten“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO werden nur die nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen verstanden, nicht aber durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägte Kostenerstattungsansprüche (so insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.07.2019 - 1 S 871/19 - NJW 2020, 701 juris Rn. 16; ähnlich Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 31). bb) Allerdings hat der Landesgesetzgeber in § 42 Abs. 1 Satz 3 KAG (wie schon in der Vorgängerbestimmung § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG 1996) bestimmt, der Kostenerstattungsanspruch gelte als Kommunalabgabe im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, damit gelte er auch als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO (so möglicherweise Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2022, § 10 Rn. 3) mit der Folge eines Entfallens der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen. Dem ist jedoch nicht zu folgen (so im Ergebnis auch Gössl, KAG, Stand Nov. 2015, § 42 Rn. 31.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., Stand April 2019, § 42 Rn. 1; Urt. d. Kammer v. 17.11.1999 - 2 K 1392/98 - unveröffentlicht). Wegen der Rechtsfolge des ausnahmsweisen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung ist der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO enthaltene Abgabenbegriff restriktiv auszulegen. Die bloße Einnahmeerzielung als solche scheidet als Rechtfertigungsgrund für das Entfallen der aufschiebenden Wirkung aus, denn sie ist letztlich Zweck jedes Geldleistungsanspruchs (so etwa Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 130 ff.). Nach dem Rechtsschutzkonzept des § 80 VwGO soll aber gerade nicht jede Geldforderung eines Hoheitsträgers schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein (so auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 - NVwZ 1993, 1112, juris Rn. 15), da die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO eben die „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“, nicht hingegen pauschal die „Anforderung von Geldleistungen“ erfasst. Daher bedarf es einer Eingrenzung des öffentlichen Abgabenbegriffs in dieser Bestimmung auf Geldleistungen mit allgemeiner Finanzierungsfunktion. Die Rechtsprechung zu vergleichbaren Kostenersatzansprüchen in anderen Bundesländern, in welchen das Kommunalabgabengesetz diese nicht als Kommunalabgabe fingiert, ordnet solche Ansprüche gerade nicht als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO ein, da sie nicht einer allgemeinen Finanzierung der Verwaltung oder der öffentlichen Hand insgesamt dienen (vgl. nur Hess VGH, Beschl. v. 29.09.2020 - 5 A 212/20 - juris; VG Mainz, Beschl. v. 24.04.2018 - 3 L 203/18.MZ - juris; so auch Unkel, a.a.O., § 10 Rn. 3). Nichts Anderes kann hier gelten, denn der Landesgesetzgeber vermag durch eine Fiktion nicht die Funktion einer Geldleistungspflicht zu verändern (so auch Urt. d. Kammer v. 17.11.1999 - 2 K 1392/98 - unveröffentlicht) und wollte dies im Übrigen auch nicht. Seine Motivation war lediglich, damit die Anwendung von Verfahrensvorschriften der (landesrechtlichen) Abgabenordnung auf die Kostenersatzansprüche und derartige Bescheide zu ermöglichen (so LT-Drs. 11/6586, S. 25). b) Trat damit alleine durch die Erhebung der Widersprüche des Klägers bereits deren aufschiebende Wirkung ein, konnte die Beklagte keine der üblichen in dem über § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbaren § 231 AO aufgezählten Unterbrechungshandlungen (Zahlungsaufforderung, Vollstreckungsmaßnahme, Vollstreckungsaussetzung) zur Anwendung bringen. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine analoge Anwendung von § 231 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AO erfolgt, d.h. der Fall so zu behandeln ist, als ob die Beklagte mit der Widerspruchserhebung die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt hätte (so insbes. Hess VGH, Beschl. v. 29.09.2020 - 5 A 212/20 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.02.2013 - OVG 9 N 6.10 - juris). 4. Schließlich hat die Beklagte die Erhebung der Kostenersatzansprüche nicht verwirkt. Zwar ist es unbegreiflich, wieso die Beklagte die Widersprüche des Klägers so lange liegen ließ und nicht der Widerspruchsbehörde vorlegte. Wird ein Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid nicht zeitnah beschieden, kann der Widerspruchsführer den Verfahrensablauf allerdings durch Erhebung einer Untätigkeitsklage beschleunigen. Das gilt bei einem Juristen wie dem Kläger mit Anwaltserfahrung in besondere Weise. Jedenfalls er kann nicht darauf vertrauen, dass sich durch den bloßen Zeitablauf die durch den Abgabenbescheid bereits titulierte Forderung gegen ihn erledigen bzw. eine Verwirkung des Zahlungsanspruchs eintreten werde (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 08.03.2022 - 4 ZB 21.3106 - juris; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2022, § 10 Rn. 28). III. Auch die Heranziehung des Klägers der Höhe nach lässt keine rechtserheblichen Mängel erkennen. Zwar unterliegt die Stichhaltigkeit sämtlicher Rechnungsposten, die dem geltend gemachten Kostenersatz zugrunde liegen, im Ausgangspunkt in vollem Umfang der gerichtlichen Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO (so OVG NRW, Beschl. v. 26.07.2017 - 15 A 1108/16 - juris Rn. 16; Bay. VGH, Urt. v. 24.07.1996 - 23 B 90.776 - juris Rn. 24 f.). Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit weitergehender gerichtlicher Aufklärungsmaßnahmen bei einem Bestreiten der Erforderlichkeit des Aufwands nicht ohne Weiteres, sondern erst dann, wenn dem Gericht aus den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen etc. ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Durch die gesetzliche Anordnung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Sachverhaltserforschung heranzuziehen hat, wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht ausgestaltet. Das Gericht hat auch auf etwaige Kenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen der Beteiligten zurückzugreifen und, sofern vorhanden, diese zu nutzen. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO angeordnete Einbeziehung der Beteiligten ist ein Aufklärungs- und Beweismittel, dessen sich das Gericht bedient, um seine eigene gerichtliche Ermittlungspflicht zu erfüllen. Die gerichtlichen Ermittlungen führten zwar zur Aufdeckung einer scheinbaren Abweichung hinsichtlich der mit dem ersten Bescheid geltend gemachten Kosten, weil in diesem bzw. seinen Anhängen einerseits ein Rohrbruch im Januar 2015 und der Leistungszeitraum der Fremdfirma mit Februar 2015 verzeichnet sind. Die Beklagte hat insoweit auf ein Schreibversehen der Fremdfirma verwiesen. Eigene substantiierte Einwendungen hiergegen oder gegen die Höhe der weiteren geltend gemachten Kosten hat der Kläger nicht erhoben. IV. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung durch die Beklagte zu Kostenersatz für die mehrfache Erneuerung des Trinkwasseranschlusses seines Grundstücks. Die Beklagte betreibt die Versorgung mit Trinkwasser als öffentliche Einrichtung. Eigentümer von Grundstücken auf ihrer Gemarkung, auf denen Wasser verbraucht wird, sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten in ihren seit dem Jahr 2007 geltenden Fassungen (im Folgenden: WVS) regelmäßig verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung angrenzen. Die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers wird Hausanschluss genannt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WVS), ihr in der öffentlichen Verkehrsfläche laufendes Teilstück Grundstücksanschluss (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WVS). Der gesamte Hausanschluss wird ausschließlich von der Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 WVS). Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Beklagten bestimmt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 WVS). Der Anschlussnehmer hat der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 WVS). Der Kläger ist seit dem Jahr 2019 Alleineigentümer des Grundstücks X., Flst.-Nr. 1889, in einem Weiler auf der Gemarkung der Beklagten; seit dem Jahr 1996 war er mit seiner Ehefrau Miteigentümer dieses Grundstücks. Es ist bebaut mit einem in den 1960er-Jahren einem Rechtsvorgänger genehmigten und von diesem errichteten Wohnhaus. Dessen Wasserversorgung konnte nicht über den naheliegenden Weg mit der Flurstücknummer 1/15 sichergestellt werden, weil in diesem damals keine Wasserleitung verlegt war. Sie musste vielmehr aus dem Zentrum des Weilers über die Grundstücke mit den Flurstücknummern 1916/1 und 1879 geführt werden, die im Eigentum anderer Privater stehen. Im Jahr 2009 kam es erstmals zu einem Rohrbruch an der Trinkwasseranschlussleitung des Hauses des Klägers. Die Bruchstelle befand sich - wie auch in den nachfolgenden Fällen - weder im Straßenraum noch auf dem Grundstück des Klägers sondern auf einem der beiden Durchleitungsgrundstücke. Für die Reparatur setzte die Beklagte gegen den Kläger und seine Ehefrau einen Kostenersatz in Höhe von 1.253,41 € fest. Diese erhoben nach erfolglosem Vorverfahren Klage zum Verwaltungsgericht (2 K 2414/12). Das Klageverfahren endete durch einen Vergleich vom 22.10.2014 vor einem vormaligen Kammermitglied, wonach die damaligen Kläger der Beklagten 1.000 € zu zahlen und 2/3 der Kosten des Verfahrens zu übernehmen hatten. Mit Bescheid vom 24.02.2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau einen Kostenersatz in Höhe von 628,68 € für Unterhaltungsarbeiten an deren Trinkwasseranschlussleitung fest. Angefügt war eine Kostenaufstellung für die Reparatur eines Rohrbruchs am 13.01.2015 auf privatem Grund mit gemeindlichem Aufwand von 275,55 € sowie die Rechnung eines Bauunternehmens für Instandsetzungsarbeiten im „Leistungszeitraum Februar 2015“ in Höhe von 312 € netto. Der Kostenersatz sei einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig. Am 26.03.2015 erhoben der Kläger und seine Ehefrau Widerspruch und begründeten diesen im Wesentlichen damit, der Rohrbruch sei nicht auf ihrem Grundstück, sondern auf fremden Grundstücken aufgetreten. Zudem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte zunächst nicht. Mit Bescheid vom 02.09.2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau einen Kostenersatz in Höhe von 616,91 € für weitere Unterhaltungsarbeiten an deren Wasseranschlussleitung fest. Angefügt war eine Kostenaufstellung für die Reparatur eines Rohrbruchs am 09.07.2015 auf privatem Grund mit gemeindlichem Aufwand von 239,55 € sowie die Rechnung eines Bauunternehmens für Instandsetzungsarbeiten im Leistungszeitraum Juli 2015 in Höhe von 337 € netto. Am 05.10.2015 erhoben der Kläger und seine Ehefrau hiergegen Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Auch insoweit erfolgte zunächst keine Reaktion der Beklagten. Mit Bescheid vom 24.11.2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau einen Kostenersatz in Höhe von 2.532,56 € für erneute Unterhaltungsarbeiten an deren Wasseranschlussleitung fest. Angefügt war eine Kostenaufstellung für die Reparatur eines Rohrbruchs am 12.07.2016 auf privatem Grund mit gemeindlichem Aufwand von 245,15 € sowie die Rechnung eines Bauunternehmens für Instandsetzungsarbeiten im Leistungszeitraum Juli/August 2016 in Höhe von 2.121,53 € netto. Am 22.12.2016 erhoben der Kläger und seine Ehefrau Widerspruch; eine Reaktion der Beklagen erfolgte erneut nicht. Mit Bescheid vom 25.07.2019 setzte die Beklagte nur gegenüber dem Kläger einen Kostenersatz in Höhe von 571,17 € für erneute Unterhaltungsarbeiten an seiner Wasseranschlussleitung fest. Angefügt war eine Kostenaufstellung für die Reparatur eines Rohrbruchs am 15.04.2019 auf privatem Grund mit gemeindlichem Aufwand von 143,40 € sowie die Rechnung eines Bauunternehmens für Instandsetzungsarbeiten im Leistungszeitraum April 2019 in Höhe von 390,40 € netto. Am 23.08.2019 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Mit vier vergleichbar formulierten Schreiben vom 30.03.2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Widersprüche jeweils zurückzunehmen. Sie seien zwar fristgerecht erhoben worden, würden in der Sache jedoch nicht durchdringen. Ein Anschlussnehmer habe nach ihrer Satzung die Kosten der Unterhaltung für den Teil seiner Trinkwasseranschlussleitung zu tragen, der nicht in der öffentlichen Verkehrs- und Grünfläche liege, was hier jeweils der Fall gewesen sei, wie Skizzen belegten. Nachdem der Kläger seine Widersprüche nicht zurücknahm, legte die Beklagte diese dem Landratsamt L. vor. Dieses wies mit Bescheid vom 20.01.2021 die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Trinkwasseranschlussleitung zu seinem Haus führe nicht nur über seinen Grund und über öffentliche Verkehrsfläche, sondern auch über private Drittgrundstücke. Auch in diesen Leitungsabschnitten habe zwar die Beklagte das Eigentum an der Leitung inne. Nach deren Wasserversorgungssatzung sei für die Unterhaltung solcher Abschnitte jedoch der Kläger kostenersatzpflichtig und zwar auch dann, wenn er die Reparatur nicht in Auftrag gegeben habe. Soweit er geltend mache, statt einzelner Reparaturen hätte man die zu alte Leitung insgesamt erneuern sollen, wäre er auch insoweit kostenersatzpflichtig gewesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 22.01.2021 hat der Kläger am 22.02.2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, die Beklagte habe ihr Satzungsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, in dem sie selbst nur für einen minimalen Teil der Trinkwasseranschlussleitung unterhaltspflichtig sei, die Anschlussnehmer jedoch für einen viel größeren. Desweiteren wende sie die falsche Satzungsfassung an. Zudem sei nicht er für die Rohrbrüche verantwortlich, sondern die Eigentümer eines der dazwischenliegenden Grundstücke, des Grundstücks Y., Flst.-Nr. 1916/1, weil diese eine Platane in der Nähe der Anschlussleitung wachsen ließen, deren Wurzelwerk die Leitung mehrfach beschädigt habe. Gegen diese müsse die Beklagte vorgehen. Weiter erhebe er die Einrede der Zahlungsverjährung, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach drei Jahren eintrete, oder jedenfalls der Verwirkung, da nach seinen ersten Widersprüchen jahrelang nichts geschehen sei. Auch die Höhe der Kosten bestreite er. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Bescheide der Beklagten vom 24.02.2015, 02.09.2015, 24.11.2016 und 25.07.2019 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.01.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, ihre Satzung sei wirksam, zumal sie dem Satzungsmuster des Gemeindetags entspreche. Nach deren § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 habe der Kläger die Kosten der Unterhaltung des Teils der Leitung zu tragen, welcher nicht in der öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche liege. Das sei bei allen vier Rohrbrüchen auch nach dem Vortrag des Klägers der Fall gewesen. Dass dieser somit für einen sehr langen Abschnitt der Leitung kostenersatzpflichtig sei, liege an der Lage seines Wohnhauses. Die nun mögliche wesentlich kürzere Leitungsführung in die neue Hauptleitung im öffentlichen Weg östlich seines Hauses habe er nicht beantragt. Soweit er behaupte, die Rohrbrüche seien auf Einwirkungen der Platane eines anderen Grundstückseigentümer zurückzuführen, sei dies nicht nur nicht belegt, sondern auch unplausibel, weil dies nur bei Abwasserleitungen zu beobachten sei, nicht aber bei unter Druck stehenden Trinkwasserleitungen. Die geltend gemachten Kosten seien durch Einzelaufstellungen belegt. Soweit das beauftragte Bauunternehmen beim Rohrbruch im Januar 2015 seinen Leistungszeitraum mit „Februar 2015“ angebe, sei dies ein Schreibversehen. Eine Zahlungsverjährung könne nicht eingetreten sein, da den Widersprüchen des Klägers aufschiebende Wirkung zukomme, sie also gerade nicht vollstrecken könne. Auch Verwirkung auf Grund bloßen Zeitablaufs komme nicht in Betracht. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13.06.2022 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u.a. betont, die Wurzeln einer Platane würden riechen, wo Wasser fließe, dann die Trinkwasserleitung umschlingen und diese nach einiger Zeit aufdrücken. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten von Beklagter und Landratsamt verwiesen.