Beschluss
5 A 212/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0929.5A212.20.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.552,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.552,25 € festgesetzt. I. Die Beklagte richtet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. November 2019 – 4 K 2204/19.GI –, mit dem das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. April 2019 aufgehoben hat. Der Senat nimmt Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, weil es sich die dortigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Urteil vom 8. November 2019, der Beklagten zugestellt am 23. Dezember 2019, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 23. April 2019 aufgehoben. Der Bescheid über die Erstattung von Hausanschlusskosten sei rechtswidrig, weil der Magistrat der Beklagten für den Erlass nicht zuständig gewesen sei; sachlich zuständig sei vielmehr die Betriebsleitung der Stadtwerke der Beklagten gewesen. Zudem sei der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung durch Verjährung erloschen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 - beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangen am Folgetag - hat die Beklagte gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 7. Februar 2020, am 10. Februar 2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen, begründet. Die Zuständigkeit der Betriebsleitung sei intern an den Magistrat übertragen worden. Zudem sei der Anspruch auf Kostenerstattung nicht verjährt, da der Widerspruch des Klägers die Verjährung unterbrochen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. November 2019 – 4 K 2204/19.GI – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens (1 Band) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Beratung und insgesamt Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er die Berufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die fristgerecht begründete Berufung der Beklagten (§ 124 a Abs. 6 VwGO) ist auch ansonsten zulässig. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Allerdings ist der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung nicht verjährt. Der Senat hat zur Frage der Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs während eines Widerspruchsverfahrens mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 A 2690/19.Z - folgendes entschieden, das auch im vorliegenden Fall gilt: Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG für die Erstattung der Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen die Vorschriften des Hess KAG entsprechend gelten. Diesbezüglich sieht § 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG insbesondere die entsprechende Anwendung der §§ 225 bis 232 AO vor. Die geltend gemachten Hausanschlusskosten unterliegen daher einer fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 228 AO. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO), wobei die Fälligkeit einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Forderung durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid nicht wieder beseitigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 B 109/03 -, Juris Rn. 8). Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht daher, soweit dieses davon ausgeht, dass die Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 begann. Ernstliche Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedoch, soweit das Verwaltungsgericht annimmt, Zahlungsverjährung sei mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 eingetreten. Denn die Zahlungsverjährungsfrist dürfte durch die Erhebung des Widerspruchs sowie die anschließende Erhebung der Anfechtungsklage entsprechend § 231 Abs. 1 Satz 1, 4. Alt. AO unterbrochen worden sein. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der vorliegende Fall, in dem Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, nicht ausdrücklich in §§ 228 ff. AO geregelt ist. Für steuerliche Schuldverhältnisse besteht insoweit kein Bedürfnis, eine Regelung in § 230 oder § 231 Abs. 1 AO aufzunehmen, wonach die Erhebung eines Einspruchs oder einer Anfechtungsklage zur Hemmung der Zahlungsverjährung führt. Denn die Erhebung eines Einspruchs oder einer Anfechtungsklage hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (vgl. § 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Deshalb kann die zuständige Finanzbehörde auch während des laufenden Einspruchsverfahrens oder eines sich anschließenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens weiterhin die Zahlung des geschuldeten Steuerbetrages verlangen und gegebenenfalls im Wege der Vollstreckung durchsetzen. Wird dem Steuerschuldner ausnahmsweise Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Zahlungsaufschub gewährt, führt dies zu einer Unterbrechung der Verjährung (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO). Anders verhält es sich jedoch bei den Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Hess KAG. Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Hess KAG sind weder öffentliche Abgaben noch Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu Hausanschlusskosten kommen daher gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 Juris Rn. 2) mit der Folge, dass die Beklagte - anders als dies bei steuerlichen Schuldverhältnissen der Fall ist - die Zahlung der Hausanschlusskosten sowohl während des Widerspruchsverfahrens als auch während des anschließenden Klageverfahrens nicht verlangen oder gar zwangsweise durchsetzen kann. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage stellt für Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Hess KAG den gesetzlichen Regelfall dar, der in §§ 228 ff. AO nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 230, 231 AO erscheint jedoch eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 1, 4. Alt. AO angezeigt (zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 -; anderer Auffassung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. November 2017 - 1 A 188/16 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. September 2003 - 9 LB 92/03 -; VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2013 - 1 K 12.1600 -; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, jeweils zitiert nach Juris). Durch die Verweisungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG und § 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG sind insbesondere die §§ 225 bis 232 AO „entsprechend“ anzuwenden. Diese Formulierung weist auf Unterschiede bei den Regelungsgegenständen der Abgabenordnung einerseits und des Kommunalabgabenrechts andererseits hin. Der Wortlaut der Abgabenordnung, die sich auf die von den Finanzbehörden verwalteten Bundes- und Landessteuern bezieht, berücksichtigt Besonderheiten kommunaler Entgelt- oder sonstiger Abgaben, die anderen Grundsätzen unterliegen als Steuern, nicht. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob eine in der Abgabenordnung getroffene, sich auf Steuern beziehende Regelung dem Wesen etwa kommunaler Entgeltabgaben gerecht wird. Ergeben sich dabei Unterschiede, ist weiter zu prüfen, ob die Vorschrift der Abgabenordnung mit dem Grundgedanken der kommunalen Abgabe überhaupt vereinbar ist, so dass sie im Falle der Unvereinbarkeit nicht angewendet werden darf, oder sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der kommunalen Abgabe anpassen lässt (vgl. Sauthoff in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand: September 2018, § 12 Rn. 3). Den Regelungen in §§ 230 ff. AO kann jedenfalls entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber den Lauf der Verjährungsfrist für solche Zeiträume hemmen oder unterbrechen wollte, in denen die Finanzbehörde weder Zahlung verlangen noch den Zahlungsanspruch zwangsweise durchsetzen kann. Letztlich führt auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage dazu, dass während des Rechtsbehelfsverfahrens die Zahlung des zu erstattenden Betrages weder verlangt noch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die vorliegende Konstellation ähnelt dem Fall, in dem die Aussetzung der Vollziehung angeordnet wird (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1, 4. Alt. AO) und der Zahlungsanspruch während dieses Zeitraums nicht durchgesetzt werden kann. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift der §§ 230, 231 AO erscheint eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 1, 4. Alt. AO daher angezeigt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Landesgesetzgeber mit der Verweisung auf §§ 228 ff. AO in §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG bewusst habe ausschließen wollen, dass der Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in der vorliegenden Konstellation unterbrechende Wirkung zukomme, überzeugt nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid gemäß § 12 Hess KAG aufschiebende Wirkung haben. Damit hat sich der Gesetzgeber jedoch nicht zwingend eine Vorstellung über eine etwaige Verjährungsunterbrechung oder -hemmung durch Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemacht. Ausführungen zu dieser Rechtsfrage enthält die Gesetzesbegründung jedenfalls nicht. Tatsächlich enthält die Gesetzesbegründung lediglich Ausführungen dahingehend, dass insbesondere mit der Verweisung auf die §§ 228 ff. AO eine Arbeitsvereinfachung durch die Vereinheitlichung des Erhebungsverfahrens für sämtliche Kommunalabgaben beabsichtigt war (vgl. hierzu Landtagsdrucksache, 6. Wahlperiode, Nr. 2067, S. 14). Schließlich spricht gegen den Willen des Gesetzgebers, die unterbrechende oder hemmende Wirkung bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 12 Hess KAG auszuschließen, dass dieser auch in anderen Konstellationen stets von einer Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung ausgeht, wenn während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens Zahlung nicht verlangt oder gar durchgesetzt werden kann. So enthält auch § 53 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - eine Regelung, nach der ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs hemmt. Die Hemmung endet mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Weshalb der Gesetzgeber, der durch die Verweisung auf die AO eine Arbeitsvereinfachung erreichen wollte, ausnahmsweise im Falle des § 12 Hess KAG eine unterbrechende oder hemmende Wirkung nicht habe annehmen wollen, erschließt sich nicht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO im Regelfall eines zeitnah durchgeführten Rechtsbehelfsverfahrens einen weitreichenden Schutz des Gläubigers des Erstattungsanspruchs vor einem verjährungsbedingten Verlust seines Anspruchs bewirke, so dass eine Regelungslücke nicht gegeben sei, greift dies letztlich zu kurz. § 171 Abs. 3a AO, der eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist regelt, ermöglicht eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO, wenn der Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wurde (vgl. Rüsken in Klein, Kommentar AO, 12. Auflage 2014, § 171 Rn. 21 ff.). Die Zahlungsverjährung (vgl. §§ 228 ff. AO) ist schließlich so ausgestaltet, dass sie regelmäßig erst nach der Festsetzungsverjährung eintritt. Um dies zu gewährleisten, enthält § 229 Abs. 1 Satz 2 AO eine Anlaufhemmung, die an die Festsetzung aus dem Steuerverhältnis anknüpft. Die Änderung einer Steuerfestsetzung löst für die Zahlungsverjährung allerdings nur insoweit die Anlaufhemmung aus, als der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis auf der Änderung beruht. Die Zahlungsverjährung wird also nur insoweit neu in Lauf gesetzt wie die Änderung reicht (vgl. hierzu Rüsken, a.a.O., § 229 Rn. 5a). Hat die Finanzbehörde keine Unterbrechung bewirkt, kann im Übrigen Teilverjährung des Einspruchs eintreten (vgl. Seer in Tipke/Lang, Kommentar AO, 20. Auflage 2010, § 21 Rn. 343). Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Änderung nicht vorgenommen, verbleibt es bei der Regelung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach die Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Auch ein zeitnah durchgeführtes Widerspruchsverfahren führt letztlich nicht zu einem ausreichenden Schutz des Kostengläubigers. Denn die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid gemäß § 12 Hess KAG hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls aufschiebende Wirkung. Dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Hess KAG während eines gegebenenfalls nach Ablauf von fünf Jahren noch andauernden Prozessverfahrens verjähren und damit erlöschen soll (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2b Hess KAG in Verbindung mit § 47 AO), erscheint nicht sachgerecht. Es erscheint auch nicht sachgerecht, die Behörde auf die Möglichkeit einer Zahlungsaufforderung zu verweisen (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO). Tatsächlich erscheint es für den Bürger widersprüchlich, wenn er einerseits durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gerade erreicht, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden kann, andererseits gleichwohl erneut zur Zahlung aufgefordert wird (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 -, Juris Rn. 13). Die Berufung ist aber zurückzuweisen, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts, warum der Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtswidrig und deshalb aufzuheben sind, zutreffend ist. Zur Begründung, warum der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2019 rechtswidrig sind, verweist der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, § 130b Satz 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zurecht ausgeführt, dass der Magistrat der Beklagten für die angegriffenen Bescheide nicht zuständig gewesen ist. Die sich aus der Eigenbetriebssatzung der Beklagten und aus § 4 Eigenbetriebsgesetz ergebende Zuständigkeit der Betriebsleitung der Stadtwerke der Beklagten für Aufgaben der laufenden Betriebsführung, zu der auch der Erlass von Kostenbescheiden gehört (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. September 2002 – 5 UE 1147/02 –, HGZ 2003, 68), hätte allenfalls durch eine Satzungsänderung erfolgen können, keinesfalls aber durch die von der Beklagten vorgetragene interne Absprache. Durch eine solche Absprache kann eine gültige Satzungsregelung nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Beklagte zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Gerichtskostengesetz - GKG -.