Beschluss
14 A 2688/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0326.14A2688.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 181,81 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es vermag nämlich die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Kostenersatzbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er rechtfertigt sich nicht aus § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG) i. V. m. § 10 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung des Anschlussbeitrags (Kanalanschlussbeitrag) und die Geltendmachung des Kostenersatzes für Haus- und Grundstücksanschlüsse zur Entwässerungssatzung in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 (Kanalanschlussbeitragssatzung). 4 Ein Kostenersatzanspruch bestünde nur, wenn die Beklagte durch Satzung geregelt hätte, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie die Handlungspflichten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung anstelle des an sich pflichtigen Grundstückseigentümers als öffentliche Aufgabe übernimmt oder übernehmen kann. Denn grundsätzlich trifft den Eigentümer die Pflicht, die in seinem Sonderinteresse vorhandenen Anschlussleitungen herzustellen und zu unterhalten. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 22 A 2742/94 , NWVBl. 1998, 198. 6 Das Erfordernis zur satzungsrechtlichen Regelung eines Eintrittsrechts der Gemeinde ergibt sich schon aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 KAG. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 810, S. 44) heißt es: 7 "Die Gemeinden behalten sich in der Regel das Recht vor, die Herstellung und Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlußleitungen an das Versorgungsnetz und an Entwässerungsanlagen selbst durchzuführen oder durch einen von ihnen beauftragten Unternehmer durchführen zu lassen, um einen einwandfreien Zustand dieser Anschlüsse zu gewährleisten. Wo dieser Vorbehalt ... kraft Satzungsrechts (hoheitlich) erfolgt, soll der Gemeinde für die ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten auch ein hoheitlich aufzuerlegender Erstattungsanspruch zustehen." 8 Bei einer dem Grundstückseigentümer zugewiesenen Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung von Anschlussleitungen ist die Gemeinde lediglich ermächtigt, diese Pflicht im Wege des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchzusetzen. Stattdessen kann sie sich zwar ein Eintrittsrecht vorbehalten. Dieses muss dann aber satzungsmäßig bestimmt sein und stellt dann die Ermächtigung für die Gemeinde dar, anstelle des Grundstückseigentümers tätig zu werden. 9 Vgl. Grünewald, in : Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2011), § 10 Rn. 5 f.; ferner Queitsch, in: Queitsch u.a., Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2011), § 61a Rn. 18b, zur Dichtheitsprüfung. 10 Ein solcher satzungsrechtlicher Vorbehalt für die Beklagte, diese Aufgabe wahrzunehmen, ist ihrem Ortsrecht bis auf die Veränderung einer Anschlussleitung in Form eines Verschlusses bei Abriss eines Gebäudes (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 12. Dezember 1997 i.d.F. der II. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 ES ) nicht zu entnehmen. In der Zulassungsantragsbegründung heißt es insoweit - ohne dass allerdings eine konkrete Bestimmung genannt wird -, die Beklagte habe "sich in ihrer Abwasserbeseitigungsatzung vorbehalten, dass sie sämtliche Maßnahmen an der Grundstücksanschlussleitung (Grundstücksanschluss) selbst durchführ(e), d.h. dass sie für die Herstellung, Erneuerung, Reparatur und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses bzw. der Grundstücksanschlussleitung verantwortlich (sei) und diese Maßnahmen durchführ(e)." In der Entwässerungssatzung findet sich indes keine derartige Regelung, wohl aber die bereits vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Bestimmung des § 13 Abs. 5 ES mit dem eher gegenläufigen Inhalt, "die Herstellung ... sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer durch." Wenn die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. März 2012 geltend macht, diese Vorschrift "bezieh(e) sich lediglich auf die haustechnischen Abwasseranlagen, d.h. hiermit (seien) lediglich die Hausanschlussleitungen auf der privaten Grundstücksfläche gemeint", so ist dem entgegen zu halten, dass der Zusatz "bis zur öffentlichen Abwasseranlage" in § 13 Abs. 5 ES es nahe legt, dass zumindest an dieser Stelle auch die Grundstücksanschlussleitungen mit umfasst sind, da diese im Gebiet der Beklagten nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören und somit die öffentliche Abwasseranlage überhaupt nur über sie erreicht werden kann. Auch § 15 Abs. 2 der Entwässerungssatzung a.F. statuierte kein Eintrittsrecht der Gemeinde in eine dem Grundstückseigentümer zugewiesene Aufgabe. Dort hieß es, dass Dichtheitsprüfungen nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige oder von der Gemeinde selbst durchgeführt werden. Die Bedeutung dieser Vorschrift beschränkte sich indes darauf, die Qualifikation des Dichtheitsprüfers sicherzustellen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass seit der 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 rückwirkend zum 31. Dezember 2007 - dem Inkrafttreten des § 61 a LWG - in § 15 Abs. 2 ES geregelt ist, dass Dichtheitsprüfungen nur durch Sachkundige nach § 61a Abs. 6 LWG durchgeführt werden dürfen. 11 Auch § 10 der Kanalanschlussbeitragssatzung, wonach "der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die Abwasseranlage ... der Stadt in tatsächlich geleisteter Höhe zu ersetzen" seien, gibt für eine Übernahme der Handlungspflicht als öffentliche Aufgabe nichts her. Dadurch wird lediglich von der Ermächtigung in § 10 KAG Gebrauch gemacht, hoheitlichen Kostenersatz "in tatsächlich geleisteter Höhe" zu verlangen, macht aber die Regelung nicht entbehrlich, welche Handlungspflichten unter welchen Voraussetzungen als öffentliche Aufgabe übernommen werden. Der Tatsache, dass eine solche auf Grundstücksanschlüsse beschränkte Kostenersatzregelung besteht, belegt lediglich, dass solche Maßnahmen als hoheitliche Aufgaben übernommen werden können etwa auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Beklagten , nicht aber, dass die Gemeinde diese Handlungspflichten unter vollständiger Verdrängung der Grundstückeigentümer ausnahmslos und unbedingt übernimmt. 12 2. Die Zulassung ist auch nicht im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. Um einen entsprechenden Zulassungsantrag zu begründen, müsste der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. 13 Angesichts der obigen Ausführungen unter 1. kommt der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, 14 "ob die Kosten für die TV-Inspektion eines Grundstücksanschlusses und die Kosten für den Sanierungsvorschlag sowie die Kosten für Planungs- und Überwachungsleistung durch ein privates, externes Ingenieurbüro in die Kosten fallen, die sich die Kreisstadt I. unter dem Begriff der Unterhaltungsmaßnahme im Rahmen des Kostenersatzanspruchs nach § 10 Abs. 3 (gemeint wohl: 1) KAG NRW vom Grundstückseigentümer erstatten lässt, tatsächlich Unterhaltungsaufwendungen sind und im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegen", 15 keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Sie ist nicht entscheidungserheblich, weil es an der hoheitlichen Übernahme der Handlungspflicht fehlt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 17 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).