Beschluss
18 K 3338/21
VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0913.18K3338.21.00
19Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW) mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) einer Auswahlentscheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris).(Rn.46)
2. Die bei der Auswahlentscheidung in Baden-Württemberg auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, diese Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben.(Rn.48)
3. Hat die Erlaubnisbehörde mögliche Sachkriterien geprüft, ohne dass sich hierbei eine der konkurrierenden Spielhallen als offenkundig vorzugswürdig erwiesen hat, darf sie er-messensfehlerfrei auch die Nähe zu Einrichtungen berücksichtigen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW) steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen.(Rn.58)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW) mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) einer Auswahlentscheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris).(Rn.46) 2. Die bei der Auswahlentscheidung in Baden-Württemberg auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, diese Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben.(Rn.48) 3. Hat die Erlaubnisbehörde mögliche Sachkriterien geprüft, ohne dass sich hierbei eine der konkurrierenden Spielhallen als offenkundig vorzugswürdig erwiesen hat, darf sie er-messensfehlerfrei auch die Nähe zu Einrichtungen berücksichtigen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW) steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen.(Rn.58) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens gestellte Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG den Weiterbetrieb der Spielhalle „F.“, B.-Str. xx, S. zu dulden, hilfsweise der Antragstellerin eine befristete Erlaubnis zu erteilen, hat keinen Erfolg. I. Die Antragstellerin betreibt die Spielhalle „F.“ in S., B.-Str. xx, nachdem ihr die Antragsgegnerin unter dem 08.05.2000 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt hatte. In einem Abstand von etwa 350 Metern beziehungsweise 250 Metern Luftlinie befinden sich unter den Adressen B.-Str. xx. S. („C.“) und M.-Str. xx, S. („G.“) weitere Spielhallen, deren Betrieb von der Antragsgegnerin jeweils nach vorheriger Erlaubnis nach § 33i GewO auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 5 LGlüG befristet bis zum 30.06.2021 erlaubt worden war. Im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu sämtlichen Spielhallen liegt das S.-Gymnasium in der B.-Str. xx, S. Mit Schreiben vom 17.02.2016 beantragte die Antragstellerin für den Betrieb der Spielhalle eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG für einen angemessenen Zeitraum, jedenfalls bis zum 30.06.2023. Mit Bescheid vom 17.08.2017 erteilte die Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG mit Wirkung vom 01.07.2017 und befreite von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG, jeweils befristet bis zum 31.12.2018. Auf die von der Antragstellerin dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (Az. 18 K 1918/19) schlossen die Beteiligten am 23.03.2021 auf Vorschlag der erkennenden Kammer rechtswirksam einen Vergleich, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtete, die Spielhalle „F.“ in eine Auswahlentscheidung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, die mit Auslaufen der Erlaubnisse für die sich im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu dieser Spielhalle befindlichen und bei einem Auswahlverfahren zu berücksichtigenden weiteren Spielhallen erforderlich wird, einzubeziehen. In dem Vergleich heißt es, dass bei der Auswahlentscheidung die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht den Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG entgegenhalten könne, dies jedoch nicht ausschließe, den tatsächlichen Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen als ein Auswahlkriterium zu berücksichtigen. Außerdem sicherte die Antragsgegnerin zu, den Weiterbetrieb der Spielhalle bis zum 30.06.2021 einstweilen zu erlauben. In der Folge beantragte die Antragstellerin für den Betrieb der Spielhalle „F.“ erneut eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG für die Dauer von 15 Jahren, wobei sie erklärte, dass der Härtefallantrag „noch aufrechterhalten“ werde. Auch die Betreiber der Spielhallen „C.“ und „G.“ stellten Anträge auf die Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 LGlüG. In dem sich anschließenden Auswahlverfahren stellte die Antragsgegnerin unter anderem fest, dass die Entfernung von dem S.-Gymnasium zur Spielhalle der Antragstellerin weniger als 100 Meter Luftlinie und etwa 120 Meter Fußweg, zur Spielhalle „G.“ etwa 270 Meter Luftlinie und 280 Meter Fußweg beziehungsweise zur Spielhalle „C.“ etwa 370 Meter Luftlinie und 380 Meter Fußweg beträgt. Mit Bescheid vom 25.06.2021 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG für den Betrieb der Spielhalle „F.“ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Beachtung des Abstandsgebots nach § 42 Abs. 1 LGlüG und der bestmöglichen Ausschöpfung der möglichen Standorte im Stadtgebiet von Sindelfingen zwei Spielhallenerlaubnisse erteilt werden könnten. Noch nicht amortisierte Investitionskosten, die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären, seien von der Antragstellerin nicht genannt worden. Alle am Auswahlverfahren beteiligten Spielhallenbetreiber beachteten die Jugendschutzanforderungen, das Internetverbot und die Werbebeschränkungen, setzten die Sozialkonzepte in die Praxis um und erfüllten die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken in gleicher Weise. Auch sei prognostisch bei keiner Spielhalle davon auszugehen, dass der jeweilige Betreiber sich nicht weiterhin rechtstreu verhalten werde. Es könne daher keinem Spielhallenstandort bei der zu treffenden Auswahlentscheidung klar der Vorzug gegeben werden, weshalb nur noch die Besonderheiten des Umfelds der jeweiligen Standorte betrachtet würden. Dabei sei der tatsächliche Abstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3 LGlüG berücksichtigungsfähig. Da die Spielhalle der Antragstellerin näher an dem S.-Gymnasium liege als die Spielhallen „C.“ und „G.“, werde die Erteilung der Erlaubnis ihr gegenüber versagt. Den Betreibern der Spielhallen „C.“ und „G.“ wurden mit Bescheiden vom gleichen Tag Erlaubnisse nach § 41 LGlüG erteilt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.06.2021 erhob die Antragstellerin am 28.06.2021 Widerspruch. Außerdem erhob sie unter dem 15.07.2021 Drittwidersprüche gegen die den Betreibern der Spielhallen „C.“ und „G.“ erteilten Erlaubnisse. Über die Widersprüche ist bislang nicht entschieden. II. Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Kammer kann über den Antrag entscheiden, ohne dass der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf ihr Gesuch vom 18.08.2021 erneut Einsicht in die Verwaltungsakte gewährt werden musste. Die erbetene Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.07.2021 vorgelegten Behördenakten ist der Antragstellerin mit Gerichtsverfügung vom 02.08.2021 vollumfänglich, das heißt ohne dass Aktenbestandteile infolge vorgenommener Schwärzungen nicht hätten ausgewertet werden können, gewährt worden. Dies ist der Antragstellerin bereits mit Gerichtsverfügung vom 03.09.2021 mitgeteilt worden. Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann dem auf verwaltungsgerichtliche Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Duldung des vorübergehenden Weiterbetriebs der Spielhalle gerichteten Hauptantrag das Rechtsschutzbedürfnis nicht wegen Nutzlosigkeit mit der Begründung abgesprochen werden, dass sich die Antragstellerin beziehungsweise deren Mitarbeiter auch bei Vorliegen einer auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden aktiven Duldung des Betriebs der Spielhalle der Verfolgung wegen einer Straftat nach § 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG ausgesetzt sähen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, ist einer nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßigen aktiven Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -, juris Rn. 6 ff.). Der Antrag ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsbegehren unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um unter anderem wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierzu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, als auch eines Anordnungsgrundes, und damit die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft zu machen. Hinreichend glaubhaft gemacht bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein müssen. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14). Ob es sich bei der mit dem Hauptantrag begehrten Duldung im Falle einer zusprechenden Entscheidung um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt (verneinend: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 7) und ob diese gegebenenfalls im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten wäre, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil im Ergebnis das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen ist. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin allein mit dem Hinweis auf die möglicherweise drohenden ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat (bejahend: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 73 ff.). Denn sie hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilverfahrens hat die Antragstellerin keinen durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Duldung oder Erlaubnis des vorübergehenden Weiterbetriebs sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „F.“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG oder auch nur auf Durchführung und Teilnahme an einem erneuten Auswahlverfahren zwischen den konkurrierenden Spielhallen. Dem steht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin entgegen, auf deren Grundlage den Betreibern der Spielhallen „C.“ und „G.“ Erlaubnisse nach § 41 LGlüG erteilt wurden, und die voraussichtlich rechtmäßig ist. 1. Die Antragstellerin benötigt für den Weiterbetrieb der Spielhalle seit dem 01.07.2021 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Eine Spielhalle im Sinne des Landesglücksspielgesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, wobei auch Erprobungsgeräte als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten (§ 40 LGlüG). Nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Danach bedarf der Weiterbetrieb der Spielhalle der Antragstellerin hier einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, da es sich bei der Spielhalle „F.“ – unstreitig – um eine Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Urt. der erkennenden Kammer v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Erlaubnispflicht bleibt von der der Antragstellerin mit Bescheid vom 08.05.2000 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO unberührt. Da die Erlaubnis nach § 33i GewO hier bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG seit dem 01.07.2017 erforderlich. Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 176 ff.). Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zuletzt erteilte (einstweilige) Erlaubnis lief mit Ablauf des 30.06.2021 aus. 2. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf Grundlage des § 41 Abs. 1 LGlüG setzt nach § 42 Abs. 1 LGlüG grundsätzlich voraus, dass ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, zu einer anderen Spielhalle eingehalten wird. Diesen Abstand hält die Spielhalle der Antragstellerin „F.“ zu den Spielhallen „C.“ und „G.“ nicht ein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG in Baden-Württemberg – auch bezogen auf Bestandsspielhallen – geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.). Die Versagung der Erlaubnis unter Heranziehung dieser Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen den Gewährleistungsgehalt der Art. 49, 56 AEUV. Dabei muss nicht entschieden werden, ob es im Fall der Antragstellerin bereits am Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fehlt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 27). Denn ungeachtet dessen ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Erlaubniserfordernis und die Abstandsgebote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 341 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat hierzu mit Urteil vom 10.03.2021 (- 4 A 3178/19 -, juris Rn. 48 ff.) unter eingehender Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeführt: „Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag in allen Bundesländern im Grundsatz aufeinander abgestimmten Regelungen zur Verringerung der Spielhallendichte, insbesondere das Mindestabstandsgebot, verfolgen das unionsrechtlich legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes, auch wenn die Länder verschiedene Ausführungsregelungen getroffen haben und den einzelnen Glücksspielbehörden auf kommunaler Ebene Ermessensspielräume verbleiben. Eine Inkohärenz dieser Regelungen in der tatsächlichen Anwendung ergibt sich nicht schon aus der im Detail verschiedenen Umsetzung durch die Bundesländer und Kommunen, weil deren jeweilige Zuständigkeit einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessensspielräume nach Art. 4 Abs. 2 EUV unionsrechtlich zu achten ist (…). Höchstrichterlich ist bereits entschieden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen seien lediglich „scheinheilig“ zur Suchtbekämpfung eingeführt worden, dienten tatsächlich aber einem anderen Zweck. Zu den angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen gibt es auch in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten (…). Aus dem zunächst gescheiterten Versuch, für den Bereich der Sportwetten jenseits der Festlegung materiell-rechtlicher Schutzstandards ein europarechtskonformes Erlaubnisverfahren zu eröffnen, in dem Erlaubnisse auch tatsächlich erlangt werden können, lässt sich – auch mit Blick auf die tatsächlich geringere Spielsuchtrelevanz von Sportwetten – europarechtlich keine Rechtfertigung dafür ableiten, ein spielsuchtbegrenzendes europarechtskonformes Erlaubniserfordernis für den rechtlich hiervon zu unterscheidenden Bereich der Spielhallen außer Anwendung zu lassen (…), zumal inzwischen seit Oktober 2020 eine realistische Möglichkeit bestehen konnte, Sportwettvermittlungserlaubnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu erlangen (…). Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags werden auch nicht durch massive Werbung staatlicher Lotterieanbieter für den Abschluss von Wetten und Lotterien konterkariert. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass Personen mit mindestens problematischem Glücksspielverhalten ‒ trotz seit Jahren offensiver Werbepraxis ‒ relativ selten unter den Lotteriespielenden vertreten sind, während das Spiel an Geldspielautomaten zu den Glücksspielformen mit den höchsten Risiken zählt (…). Die Eignung der glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen zur Spielsuchtbekämpfung wird ebenfalls nicht dadurch aufgehoben, dass im Bereich des illegalen Angebots von Online-Casinos nach den Ausführungen der Klägerin ein Vollzugsdefizit vorliegen soll. Zunächst könnten dafür – anders als hier – nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden Regelungsdefizits sind (…). Dies gilt auch weiterhin mit Blick auf die auf dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8.9.2020 beruhenden gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubtes virtuelles Automatenspiel einschreiten sollen und in welchen nicht (…). Der Vollzug gegen virtuelle unerlaubte Glücksspielangebote soll demnach bis zum 30.6.2021 auf diejenigen Anbieter konzentriert werden, bei denen abzusehen ist, dass sie sich auch der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise der Länder führt nicht zu einem normativ angelegten Vollzugsdefizit, sondern dient ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung, bei der das bisher verbotene virtuelle Automatenspiel an spezifische Voraussetzungen geknüpft werden soll. Im Übrigen ist nicht aufgezeigt, dass hierdurch die Regulierung des Rechts der Spielhallen in einer Weise konterkariert würde, die ihre Eignung zur Erreichung der gesetzlichen Ziele aufheben würde (…). Die Länder gehen zu Recht davon aus, dass das stationäre Automatenspiel in Spielhallen einerseits und das virtuelle Automatenspiel im Internet andererseits trotz ähnlicher Spielmechaniken und Spielregeln eigenständige Spielformen darstellen (…). Dafür spricht, dass sich allein schon der jeweilige Zugang zum Spiel, der Ort des Spiels und die Form der Gewinnausschüttung wesentlich voneinander unterscheiden. Die Regulierung dieser unterschiedlichen Spielformen erfordert auch nach dem Unionsrecht weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Ungeachtet der Frage, ob das Suchtpotenzial des virtuellen Automatenspiels auch angesichts zuletzt deutlich zurückgegangener Marktanteile trotz seiner hohen Gefährlichkeit an dasjenige des stationären Automatenspiels heranreicht (…), ist die gesetzgeberische Einschätzung, dass eine Spielpause nach Verlassen einer Spielhalle eine Abkühlphase gewährleisten kann, in der Spieler die Fortsetzung ihres Spiels überdenken können, auch dann noch tragfähig, wenn der Spieler nach dem Verlassen der Spielhalle ohne notwendigen Ortswechsel auf das virtuelle Automatenspiel ausweichen könnte. Belastbare Erkenntnisse für ein solches Ausweichen sind weder substantiiert dargelegt noch angesichts des unterschiedlichen Gepräges der beiden Spielformen ersichtlich. Allein die Möglichkeit eines solchen Ausweichens ändert nichts daran, dass das Mindestabstandsgebot für Spielhallen dazu beiträgt, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern, was sich auch im genannten Jahresreport 2019 abbildet. Schließlich liegt auch im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen und der Spielbanken keine Inkonsequenz in Bezug auf das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht. Denn der Betrieb der Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs ausgerichtet. Die durch Spielbanken hervorgerufene Suchtgefahr unterscheidet sich wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung deutlich von derjenigen des Spielhallenangebots. Zudem sind für Spielbanken umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen (…).“ Diese in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen macht sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen. Dem Vorbringen der Antragstellerin, insbesondere deren Hinweis auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18.05.2021 (- C-920/19 -, Fluctus und Fluentum), lässt sich nichts entnehmen, das eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. 3. Eine Befreiung der Spielhalle der Antragstellerin von dem Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG kommt nicht in Betracht. Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin das Bestehen einer unbilligen Härte im Sinne dieser Vorschrift im erneuten Erlaubnisverfahren nach Bestandskraft des eine über den 31.12.2018 hinausgehenden Härtefallbefreiung versagenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 überhaupt noch geltend machen kann (vgl. zur Bindungswirkung ablehnender behördlicher Entscheidungen: BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 - 6 B 164/18 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Denn die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls liegen jedenfalls offensichtlich nicht vor. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bestimmt, dass zur Vermeidung unbilliger Härten die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG befreien kann, wobei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen sind. § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG betrifft bestehende Spielhallen, für deren Betrieb – wie im Falle der Antragstellerin – bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nach § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG normiert eine Ausnahme zu der Regel, dass spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG die materiellen Anforderungen der §§ 41, 42 LGlüG für alle Betreiber von Spielhallen gelten. Die fünfjährige Übergangsfrist soll die wirtschaftlichen Einbußen der Spielhallenbetreiber abmildern, indem sie ihnen ermöglicht, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die Härtefallklausel soll somit lediglich den unbilligen Härten entgegenwirken, die von der Übergangsfrist nicht erfasst werden können. Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ-, Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris. Rn. 9). In Anwendung von § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG können daher nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f.; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.). Die einen Härtefall begründenden Umstände müssen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LGlüG bis spätestens zum 18.11.2011 vorgelegen haben. Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 7). Gemessen daran kommt hier eine Befreiung von dem in § 42 Abs. 1 LGlüG enthaltenen Mindestabstandsgebot nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG offensichtlich nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht ansatzweise erkennbar, dass eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch gegeben sein könnte. Es fehlt an jeglichem Vortrag dazu, wie die Antragstellerin die vergangene Zeit genutzt hat, um den Betrieb der Spielhalle „F.“ den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Insbesondere kann der in dem von der Antragstellerin vorgelegten Antrag vom 17.02.2016 auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis angeführte Umstand, dass der für die Räumlichkeiten der Spielhalle abgeschlossene Mietvertrag noch bis zum 31.03.2018 laufe, nicht (mehr) die gegenwärtige Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin mit weiterem Schreiben vom 29.06.2017 mitteilte, dass das geschlossene Pachtverhältnis nicht bereits zum 31.03.2018, sondern erst mit Ablauf des 31.03.2021 ende, ist ungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 24) auch dieser Zeitpunkt inzwischen verstrichen. Im Übrigen war ein im jeweiligen Zeitpunkt der nach dem 18.11.2011 alle drei Jahre automatisch erfolgten Mietvertragsverlängerung – weil die Antragstellerin das nach dem Mietvertrag eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht jeweils nicht ausgeübt hatte – gegebenenfalls bestehendes Vertrauen auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr schutzwürdig. Auch soweit sich die Antragstellerin in dem Schreiben vom 17.02.2016 darauf berief, die Schließung der Spielhalle würde auch drei Vollzeitbeschäftigte und eine geringfügig Beschäftigte betreffen, die teilweise auf die Einkünfte aus ihren Beschäftigungsverhältnissen dringend angewiesen seien, ist das Bestehen einer unbilligen Härte nicht dargetan. Es handelt sich hierbei um typische Folgen des Gesetzesvollzugs, die überdies keine Härte für den Spielhallenbetreiber, sondern allenfalls für Dritte darstellen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 15.09.2017 - 3 K 5271/17 -, juris Rn. 15). Dass die Spielhalle der Antragstellerin ihren Angaben zufolge bereits seit den 1970er Jahren existiere und lediglich im Zeitraum von 1995 bis 2000 weiterverpachtet worden sei, vermag ebenso wie der Zeitpunkt der Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO das Bestehen einer unbilligen Härte nicht zu begründen. Aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG folgt, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Spielhalle erst im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Befreiung und nicht bereits für die Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte von Bedeutung sein kann. Die Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG bezieht sich eindeutig auf die Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite, nicht aber auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 27.02.2018 - 13 K 1448/16 -, juris Rn. 30). Schließlich hat die Antragstellerin auch keine Investitionen für die streitgegenständliche Spielhalle dargelegt, die vor dem 18.11.2011 getätigt und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschrieben worden wären. 4. Die Antragstellerin hat aller Voraussicht nach auch – ausgehend von dem mangels Einhaltung des Mindestabstands sowie vorrangiger Erlaubniserteilungen unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG notwendigen Auswahlverfahren unter den konkurrierenden Spielhallen – keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis oder jedenfalls auf Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrags. Die Antragsgegnerin dürfte diesen Antrag der Antragstellerin im Rahmen des von ihr durchgeführten Auswahlverfahrens ermessensfehlerfrei abgelehnt haben. a) In der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einer Konkurrenzsituation, in der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehren, es zur Auflösung dieser Situation einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 184 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13). Diese von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.03.2020, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Eine derartige Konkurrenzsituation liegt in Baden-Württemberg nicht nur dann vor, wenn die zuständige Erlaubnisbehörde sämtlichen Anträgen der Spielhallenbetreiber auf Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bereits originär nicht entsprochen hat, sondern auch, wenn – wie hier – ursprünglich zwar einzelnen Spielhallenbetreibern Erlaubnisse unter Befreiung vom Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG erteilt worden, diese jedoch zwischenzeitlich abgelaufen sind. Ein Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung ist auch in diesem Fall nicht (mehr) gegeben, so dass das vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligte Vorgehen der Erlaubnisbehörden, zunächst das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen und im Falle einer Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG allen Spielhallenbetreibern, für die eine Befreiung nicht in Betracht kommt, die Erlaubnis unter Berufung auf das Abstandsgebot zu versagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 5 ff.), nicht (mehr) zur Anwendung kommen kann. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer lassen sich die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) in Baden-Württemberg in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Vorgaben des Wirtschaftsministeriums näher konturiert (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 62 ff.). Damit genügt das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Bestandsspielhallen in Baden-Württemberg auch dem unionsrechtlichen Transparenzgebot. Es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, die die Nachprüfung ermöglichen, ob die Verfahren unparteiisch durchgeführt worden sind. Es gibt ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte sowie gerichtlich überprüfbare Maßstäbe, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 96 f. m.w.N.). Diese Maßstäbe gab die Antragsgegnerin der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.03.2021 unter Beifügung eines „Auszugs aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.05.2020, Aktenzeichen 18 K 10575/18“ zur Kenntnis. Insbesondere kann im Rahmen der Auswahl zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG, dass bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch die über das Internet allgemein zugänglichen Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 („Anwendungshinweise“) und 28.07.2016 („Frage-Antwort-Katalog“) sowie die E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 63 f. m.w.N.). Darüber hinaus muss nicht bereits ein von der zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser objektiven Auswahlkriterien durch Präzisierung der Modalitäten, nach denen die vorliegenden Anträge zu bewerten sind, zu entwickelnder Verteilmechanismus vorab bekannt gegeben werden. Außerhalb unionsrechtlich harmonisierter Vergabeverfahren reicht die Transparenzpflicht nicht so weit, dass auch die relative Gewichtung der vorab bekannten Kriterien sowie die Präzisierung der Modalitäten, nach denen die vorliegenden Anträge zu bewerten sind, vorab zu bestimmen und allgemein oder den potenziellen Interessenten mitzuteilen sind. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die Behörden sich erst nach der bereits durch den Glücksspielstaatsvertrag erfolgten Einführung eines Genehmigungserfordernisses für Spielhallen und nach Ablauf der Übergangsfrist eines verfassungsgemäßen Verteilmechanismus zu bedienen haben (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 100 f. m.w.N.). Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden allerdings nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.). Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern in Baden-Württemberg einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten des Spielhallenbetreibers auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen. Darüber hinaus ist § 41 Abs. 2 Nr. 4 LGlüG in den Blick zu nehmen, der unter anderem verlangt, dass der Betrieb der Spielhalle weder eine Gefährdung der Jugend noch eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lassen darf. Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65 ff. m.w.N.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung voraussichtlich ermessensfehlerfrei zulasten der Antragstellerin und zugunsten der Betreiber der Spielhallen „C.“ und „G.“ getroffen. Die Antragsgegnerin hat im Einklang mit den vorgenannten Maßstäben im Rahmen der Auswahl zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zurückgegriffen. Dabei hat sie den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO, das heißt das „Alter“ der konkurrierenden Spielhallen explizit in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen in Beziehung gesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65). Die im Ablehnungsbescheid vom 25.06.2021 insoweit getroffene Feststellung, die Antragstellerin habe noch nicht amortisierte Investitionskosten, die bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten, nicht geltend gemacht, trifft sachlich zu und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin gegenüber den Betreibern der Spielhallen „C.“ und „G.“ jedenfalls nicht als vorzugswürdig hinsichtlich der Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags angesehen hat. Die Antragsgegnerin hat die Konkurrenten im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele des § 1 GlüStV miteinander verglichen. Diesem Vergleich hat sie das Ergebnis ihrer verdachtsunabhängigen Kontrollen der Spielhallen in den Jahren 2015 bis 2020 sowie etwaige die Betreiber der Spielhallen betreffende Bußgeldverfahren zugrunde gelegt. Dabei wurde festgestellt, dass gegen die Antragstellerin zwar am häufigsten Bußgeldverfahren eingeleitet, die festgestellten Ordnungswidrigkeiten bei allen Spielhallenbetreibern jedoch stets abgestellt worden seien. Die angesichts dessen vorgenommene Wertung der Antragsgegnerin, dass sich hinsichtlich der Prognose, ob sich die jeweiligen Spielhallenbetreiber zukünftig rechts-treu verhalten werden, keine entscheidungserheblichen Unterschiede ergeben hätten, hält sich im Rahmen ihres Auswahlermessens. Auch die weiteren Feststellungen der Antragsgegnerin, dass alle am Auswahlverfahren beteiligten Spielhallenbetreiber die Jugendschutzanforderungen, das Internetverbot und die Werbebeschränkungen beachteten, die Sozialkonzepte in die Praxis umsetzten und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken in gleicher Weise erfüllten, lassen sich anhand der vorliegenden Behördenakten zum Auswahlverfahren ohne Weiteres nachvollziehen. Dass ein qualitativer Vergleich zur Auswahl der Spielhalle der Antragstellerin hätte führen müssen, zeigt die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht auf. Da die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung mögliche Sachkriterien geprüft hatte, ohne dass sich hierbei die Spielhalle der Antragstellerin als offenkundig vorzugswürdig erwiesen hatte, konnte sie ermessensfehlerfrei auf die Besonderheiten des Umfelds des jeweiligen Standorts der Spielhallen abstellen. Insofern durfte sie vorliegend auch die Nähe zu Einrichtungen berücksichtigen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Wie aus dem Ablehnungsbescheid vom 25.06.2021 hervorgeht, hat die Antragsgegnerin dabei entgegen der Darstellung der Antragstellerin den tatsächlichen Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht als „einziges“ Auswahlkriterium herangezogen, sondern hierauf erst – als weiteres Auswahlkriterium – zurückgegriffen, nachdem sie bei dem zuvor durchgeführten qualitativen Vergleich der Spielhallenbetreiber keinem Spielhallenstandort klar der Vorzug einzuräumen vermochte. Die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 70). Danach gilt zwar die Abstandsregelung nach § 42 Abs. 3 LGlüG nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes bestehende Spielhallen, für die – wie hier für die Antragstellerin – eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Die Abstandsregelung nach § 42 Abs. 3 LGlüG sieht vor, dass die Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten hat. Damit regelt die Vorschrift eine der Auswahlentscheidung vorgelagerte Erteilungsvoraussetzung. Darum geht es hier aber nicht, weil die Antragsgegnerin bei den drei in den Blick zu nehmenden Bewerbern, die alle Bestandsspielhallen betreiben, die größere Nähe eines Bewerbers zu Einrichtungen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, lediglich als weiteres Auswahlkriterium herangezogen hat, nachdem sie den qualitativen Vergleich im Übrigen bereits vorgenommen hatte. Dabei handelt es sich um ein Kriterium, das ebenfalls den Zielen des § 1 GlüStV Geltung verschaffen soll, nämlich den Jugendschutz zu gewährleisten (§ 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 GlüStV). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Spielsucht bei Minderjährigen auch über den Ausschluss ihres Zutritts (vgl. § 43 Abs. 1 LGlüG) hinaus in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden soll (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 110 f. m.w.N.). Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26.04.2021 (- 1 B 8/21 -), mit dem dieses das in § 10a Abs. 6 des Niedersächsischen Glückspielgesetzes (NGlüSpG) normierte Auswahlkriterium des Abstands zu allgemeinbildenden Schulen als mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar ansah, rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. Zum einen ist dieser Beschluss zur Rechtslage in Niedersachsen ergangen, die sich mit der gesetzlichen Vorgabe der bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, heranzuziehenden Auswahlkriterien und deren Reihenfolge (vgl. § 10a Abs. 3 bis 9 NGlüSpG) von der Rechtslage in Baden-Württemberg deutlich unterscheidet. Zum anderen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.08.2021 (- 11 ME 104/21 -, juris) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück zwischenzeitlich abgeändert und dabei unter anderem festgestellt, dass das in § 10a Abs. 6 NGlüSpG normierte Auswahlkriterium des Abstands zu Schulen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege (ebenda, Rn. 27 ff.). Ausgehend davon entspricht die Erwägung der Antragsgegnerin dem Zweck der Ermächtigung ihres Auswahlermessens. Sie hat zu Recht und ohne die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG zu unterlaufen angenommen, die Spielhalle der Antragstellerin bringe im Vergleich mit den Spielhallen „C.“ und „G.“ ein zusätzlich jugendgefährdendes Potenzial mit sich, weil sie von den drei Bewerbern die größte Nähe zum S--Gymnasium in der B.-Str. xx, S. aufweise. Das S.-Gymnasium ist eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG. Der Vorschrift unterfallen nur solche Einrichtungen, die zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dienen. Denn der Schutzzweck der Norm besteht darin, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Kinder sind hingegen aufgrund ihres Entwicklungsstands nicht in der Lage, diese Gefahren zu realisieren und daher insoweit nicht schutzbedürftig. Demzufolge werden Einrichtungen, die ausschließlich zum Aufenthalt von Kindern bestimmt sind, nicht von § 42 Abs. 3 LGlüG erfasst. Zu den von der Norm geschützten Einrichtungen zählen deshalb insbesondere Schulen, Jugendheime und Einrichtungen für den Schulsport. Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze werden nicht geschützt (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105). Danach ist das S.Gymnasium als Einrichtung im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG anzusehen. Denn es handelt sich bei ihm um eine weiterführende Schule, an der Kinder und Jugendliche ab der fünften Klasse unterrichtet werden (vgl. Internetseite des S.-Gymnasiums, abrufbar unter xx ). Es dient somit jedenfalls auch dem Aufenthalt von Jugendlichen. Abschließend weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die Antragstellerin die von ihr zitierten Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12.05.2020 (a.a.O. Rn. 56 f.) aus dem Zusammenhang gerissen hat. Sie betrafen allein die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Spielhallenbetreiber das in § 42 Abs. 3 LGlüG normierte Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht entgegengehalten werden kann, weil der Weiterbetrieb der Spielhalle zwar nicht (mehr) von einer Erlaubnis gedeckt ist, jedoch mangels vergleichbarer Zäsurwirkung wie bei einem Betreiberwechsel (noch) nicht als gesetzlich missbilligt angesehen werden kann. Diesbezüglich hat die Kammer festgestellt, dass im Falle der Auflösung einer Konkurrenzsituation mehrerer Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle, der die ungeschmälerte Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG im Erlaubnisverfahren zur Folge hat, erst dann vorliegt, wenn eine Spielhalle nach erfolgloser gerichtlicher Überprüfung der Ablehnung einer ordnungsgemäß vor Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG oder im Wege einer Auswahlentscheidung beantragten Erlaubnis nach § 41 LGlüG weiterbetrieben wird, und dass dies jedenfalls dann gilt, wenn der betroffene Spielhallenbetreiber einen Antrag auf Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG gestellt hatte und der gegen dessen (Teil-)Ablehnung erhobene Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos war. Diese Aussage bedeutet indes nicht, dass einem Spielhallenbetreiber im Anschluss an eine behördliche Auswahlentscheidung zwingend eine (aktive) Duldung des Weiterbetriebs, etwa zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens gegen die Auswahlentscheidung, zu erteilen wäre. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt keinen derart weitreichenden Rechtsschutz, der auf eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzielt und eine zeitnahe Umsetzung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages erheblich verzögert (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 71). Ob und gegebenenfalls inwieweit nach der Auswahlentscheidung für die unterlegene Spielhalle eine Duldung geboten sein kann, ist zunächst im Rahmen behördlichen Ermessens zu beurteilen oder – wie vorliegend – im Rahmen eines gegen die Ablehnungsentscheidung gerichteten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Ermangelung von Erkenntnissen über den erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinn ist für die streitgegenständliche Spielhalle der Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. Der Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung über die Duldung beziehungsweise vorläufige Erlaubnis des Spielhallenbetriebs zu halbieren.