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Urteil

18 K 10575/18

VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0512.18K10575.18.00
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Leitsätze
1. Eine Bestandsspielhalle muss sich im Rahmen des Abstandsgebots nach § 42 Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) eine andere Bestandsspielhalle, die nicht formell legal betrieben wird, entgegenhalten lassen, solange nicht bestandskräftig feststeht, dass für deren Betrieb keine Erlaubnis nach § 41 Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) erteilt werden kann.(Rn.25) 2. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs 4 S 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs 5 S 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) einer Auswahlentscheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung.(Rn.58) 3. Die bei der Auswahlentscheidung in Baden-Württemberg auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW 2012) erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, diese Ziele des Staatsvertrags zu erreichen.(Rn.66) 4. § 51 Abs 5 S 5 LGlüG (juris: GlSpielG BW) kommt nicht nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 Abs. 1 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs 5 S 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) zur Anwendung, sondern privilegiert losgelöst hiervon generell „Altspielhallen“, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde.(Rn.51) 5. Ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle, in deren Rahmen § 42 Abs 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ungeschmälert zur Anwendung kommt, liegt bei einer Konkurrenz mehrerer Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, erst dann vor, wenn eine Spielhalle nach erfolgloser gerichtlicher Überprüfung der Ablehnung einer ordnungsgemäß unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs 5 S 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) oder im Wege einer Auswahlentscheidung beantragten Erlaubnis nach § 41 Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) weiterbetrieben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreiber der Spielhalle einen Antrag auf Härtefallbefreiung gestellt hatte und der gegen dessen Ablehnung erhobene Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos war (Fortentwicklung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris).(Rn.56)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L. vom 24.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.10.2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle „C.“ in xx S., H.-Straße xx, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bestandsspielhalle muss sich im Rahmen des Abstandsgebots nach § 42 Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) eine andere Bestandsspielhalle, die nicht formell legal betrieben wird, entgegenhalten lassen, solange nicht bestandskräftig feststeht, dass für deren Betrieb keine Erlaubnis nach § 41 Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) erteilt werden kann.(Rn.25) 2. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs 4 S 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs 5 S 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) einer Auswahlentscheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung.(Rn.58) 3. Die bei der Auswahlentscheidung in Baden-Württemberg auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW 2012) erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, diese Ziele des Staatsvertrags zu erreichen.(Rn.66) 4. § 51 Abs 5 S 5 LGlüG (juris: GlSpielG BW) kommt nicht nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 Abs. 1 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs 5 S 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) zur Anwendung, sondern privilegiert losgelöst hiervon generell „Altspielhallen“, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde.(Rn.51) 5. Ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle, in deren Rahmen § 42 Abs 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ungeschmälert zur Anwendung kommt, liegt bei einer Konkurrenz mehrerer Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, erst dann vor, wenn eine Spielhalle nach erfolgloser gerichtlicher Überprüfung der Ablehnung einer ordnungsgemäß unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs 5 S 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) oder im Wege einer Auswahlentscheidung beantragten Erlaubnis nach § 41 Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) weiterbetrieben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreiber der Spielhalle einen Antrag auf Härtefallbefreiung gestellt hatte und der gegen dessen Ablehnung erhobene Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos war (Fortentwicklung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris).(Rn.56) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L. vom 24.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.10.2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle „C.“ in xx S., H.-Straße xx, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Befristung der mit Bescheid vom 24.07.2017 erteilten Erlaubnis bis zum 30.06.2019 kommt nicht in Betracht, da eine isolierte Aufhebung der Befristung offenkundig von vornherein ausscheidet. Die Erlaubnis ist nach § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG zwingend zu befristen, sodass die bei Aufhebung der Befristung verbleibende Erlaubnis bereits prinzipiell nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25; Nieders. OVG, Beschl. v. 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, juris Rn. 13 f.). Die Klage ist jedoch nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 24.07.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle bis zum 30.06.2032 begehrt, ist die Klage unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle bis zum 30.06.2032. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags mit umfasst. Eine Spielhalle im Sinne des Landesglücksspielgesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, wobei auch Erprobungsgeräte als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten (§ 40 LGlüG). Nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. § 42 Abs. 1 LGlüG bestimmt, dass Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben müssen. Danach bedarf der Betrieb der Spielhalle des Klägers hier zwar einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGLüG, da es sich bei der Spielhalle „C.“ – unstreitig – um eine Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 9 f.; VG Freiburg, Beschl. v. 15.09.2017 - 3 K 5371/17 -, juris Rn. 6). Die Erlaubnispflicht bleibt von der dem Kläger mit Bescheid vom 05.04.2006 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO unberührt. Da diese Erlaubnis bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt worden war, ist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG seit dem 01.07.2017 erforderlich. Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 176 ff.). Jedoch ist die Spielhalle des Klägers derzeit nicht erlaubnisfähig. Der Erteilung einer Erlaubnis steht nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 1 LGlüG entgegen, dass die Spielhalle einen Abstand von weniger als 500 Metern Luftlinie zu der Spielhalle „S.“ hat (dazu ) und eine Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nicht in Betracht kommt (dazu ). a) Die Voraussetzungen des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Im Abstand von 308 Metern, mithin weniger als 500 Metern zu der Spielhalle des Klägers befindet sich die Spielhalle „S.“. Diese Spielhalle muss sich der Kläger entgegenhalten lassen. Zwar wurde der von deren Betreiberin gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG mit Bescheid des Landratsamts L. vom 24.07.2017 abgelehnt, sodass die Spielhalle „S.“ derzeit nicht formell legal betrieben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 10; VG Freiburg, Urt. v. 15.09.2017, a.a.O. Rn. 11). Jedoch hat die Betreiberin gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten Klage am hier erkennenden Gericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Nach Auffassung der Kammer ist es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten, einer Bestandsspielhalle im Rahmen des Abstandsgebots nach § 42 Abs. 1 LGlüG andere Bestandsspielhallen entgegenzuhalten, solange nicht bestandskräftig feststeht, dass für deren Betrieb keine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG erteilt werden kann. In derartigen Konkurrenzsituationen bedarf es vorbehaltlich des vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligten Vorrangs der Erlaubniserteilung unter Härtefallbefreiung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 8 f.) einer Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 256/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG ist auch verfassungsgemäß (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 351 und 355; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, juris Rn. 30, und Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 6 f.). b) Eine Befreiung der Spielhalle des Klägers von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG sind nicht erfüllt. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bestimmt, dass zur Vermeidung unbilliger Härten die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG befreien kann, wobei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen sind. § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG betrifft bestehende Spielhallen, für deren Betrieb – wie im Fall der Spielhalle des Klägers – bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nach § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG normiert eine Ausnahme zu der Regel, dass spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG die materiellen Anforderungen der §§ 41, 42 LGlüG für alle Betreiber von Spielhallen gelten. Die fünfjährige Übergangsfrist soll die wirtschaftlichen Einbußen der Spielhallenbetreiber abmildern, indem sie ihnen ermöglicht, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die Härtefallklausel soll somit lediglich den unbilligen Härten entgegenwirken, die von der Übergangsfrist nicht erfasst werden können. Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 9). In Anwendung von § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG können daher nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f.; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.). Die einen Härtefall begründenden Umstände müssen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LGlüG bis spätestens zum 18.11.2011 vorgelegen haben. Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 7). Sie waren spätestens bis zum 29.02.2016 geltend zu machen. Erst danach geltend gemachte Umstände brauchen im Rahmen der Entscheidungsfindung über das Vorliegen unbilliger Härten nicht mehr berücksichtigt werden. Denn dem nach § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG bis zum 29.02.2016 zu stellenden Erlaubnisantrag sind nach § 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine unbillige Härte, die eine (weitere) Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG rechtfertigen könnte, nicht erkennbar. Der Kläger hat keine Investitionen für die hier streitgegenständliche Spielhalle dargetan, die vor dem 18.11.2011 und mithin im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis nach § 33i GewO getätigt und bisher noch nicht abgeschrieben worden wären. Auch soweit er zur Begründung des Vorliegens unbilliger Härten geltend gemacht hat, er sei bis zum 31.12.2025 an den Pachtvertrag bezüglich der Räumlichkeiten der Spielhalle gebunden und eine wirtschaftlich tragfähige Anschlussnutzung bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrags lasse sich nicht realisieren, ist keine unbillige Härte ersichtlich. Fraglich ist bereits, ob der laut vorgelegter Vertragsurkunde am 28.01.2010 geschlossene Pachtvertrag überhaupt geeignet ist, eine unbillige Härte zu begründen. Zum einen stellen langfristige Miet- oder Pachtverträge im Spielhallengewerbe die Regel und mithin gerade keinen atypischen Fall dar (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019, a.a.O. Rn. 31). Zum anderen wurde der Umstand, der Kläger sei an einen bis zum 31.12.2025 laufenden Pachtvertrag gebunden, entgegen § 51 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 LGlüG erst nach dem 29.02.2016 in das Verwaltungsverfahren eingeführt. In seinem Schreiben vom 26.02.2016 erwähnte der Kläger den Pachtvertrag und dessen Laufzeit bis zum 31.12.2025 nicht. Er legte ihn auch nicht bis zum 29.02.2016 vor, sondern führte ihn erst mit Schreiben vom 31.01.2017, beim Landratsamt L. eingegangen am 01.02.2017, in das Verwaltungsverfahren ein. Jedenfalls hat der Kläger nicht substantiell dargelegt, welche konkreten Schritte er unternahm, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da sich der Kläger als Spielhallenbetreiber darauf einstellen musste, seinen Gewerbebetrieb nach Ablauf der Übergangsfrist schließen zu müssen. Es hätte unter anderem Angaben dazu bedurft, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativstandort unternommen wurden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 70 m.w.N.; Sächs. OVG, Beschl. v. 08.08.2018 - 3 B 351/17 -, juris Rn. 21). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Insbesondere kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass eine vorzeitige Kündigung des Pachtvertrags nicht möglich gewesen und die Verpächterin nicht bereit sei, ihn vorzeitig aus dem Pachtvertrag zu entlassen. Es war und ist ihm zuzumuten, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und diese für den Fall, dass die Verpächterin diese nicht akzeptierte, gerichtlich durchzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung von vornherein aussichtlos wäre, bestehen nicht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018, a.a.O. Rn. 82). Nach § 581 Abs. 2, § 543 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann jede Vertragspartei das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 581 Abs. 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn dem Pächter der vertragsgemäße Gebrauch der Pachtsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Danach kann ein Mangel im Sinne des § 581 Abs. 2, § 536 Abs. 1 BGB, der einem vertragsgemäßen Gebrauch der Pachtsache entgegensteht, zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB berechtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2013 - XII ZR 77/12 -, juris Rn. 18). Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjekts entgegenstehen, können dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGB begründen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Pachtsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2013, a.a.O. Rn. 20; Urt. v. 13.07.2011 - XII ZR 189/09 -, juris Rn. 8 f.). Danach dürfte dem Kläger hier ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtvertrags zustehen, wenn sein Erlaubnisantrag am Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG scheiterte, da dies in der Lage der Räumlichkeiten der Spielhalle begründet wäre, was unter den Begriff der „konkreten Beschaffenheit der Pachtsache“ zu fassen sein dürfte (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 49; Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018, a.a.O. Rn. 82 jeweils m.w.N.). Zwar sieht der Pachtvertrag in § 2 Abs. 1 vor, dass eine Nichterteilung oder ein Widerruf öffentlich-rechtlicher Genehmigungen beziehungsweise Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhalle den Bestand des Pachtvertrags nicht berühre und den Pächter nicht zu Rechten wie zum Beispiel der Anfechtung oder außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrags oder der Pachtminderung berechtige. Diese Regelung dürfte jedoch unwirksam sein. Denn ein formularmäßiger Haftungsausschluss für den Vermieter in einem Gewerberaummietvertrag ist unwirksam, wenn er die Haftung des Vermieters auch für den Fall ausschließt, dass die erforderliche behördliche Genehmigung für den vom Mieter vorgesehenen Gewerbebetrieb aus Gründen versagt wird, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2007 - XII ZR 24/06 -, juris Rn. 11 f.; Mehle in: BeckOGK, Stand: 01.04.2020, § 543 BGB Rn. 102.1). Auch sonst ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger während der fünfjährigen Übergangsphase bis zum Ablauf des 30.06.2017 tatsächlich bemüht hätte, eine alternative gewerbliche Tätigkeit zu realisieren. Zwar legte er im Verwaltungsverfahren ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen vom 18.04.2017 vor, wonach die Nutzung mit einer Spielhalle für die Mietfläche und den Standort die wirtschaftlichste Nutzung der Räumlichkeiten sei. Jedoch ist dadurch nicht dargetan, dass er in den Jahren davor erfolglos versucht hätte, eine Anschlussnutzung der Räumlichkeiten zu ermöglichen, zumal eine Anschlussnutzung etwa für gastronomische Zwecke auch nach dem vorgelegten Gutachten gerade nicht tatsächlich unmöglich, sondern nur mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden wäre. Wirtschaftliche Einbußen als Folge der Schließung einer Spielhalle sind für sich genommen aber gerade nicht geeignet, eine unbillige Härte zu begründen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten der Spielhalle laut Pachtvertrag nicht gestattet sei. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Pachtvertrags besteht der Pachtzweck in dem Betrieb einer Spielhalle. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger versucht hätte, insoweit eine Änderung des Pachtvertrags mit der Verpächterin zu erreichen oder bei deren Weigerung eine Anpassung des Vertrags durchzusetzen. Die für eine Anschlussnutzung eventuell erforderlichen Investitionen sind ihm grundsätzlich zuzumuten. Die Übergangsfristen in § 51 Abs. 4 und 5 LGlüG sollen gerade dazu dienen, die für eine etwaige Anschlussnutzung erforderlichen Vorbereitungen zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113). Besondere Umstände, welche die Tätigung von Investitionen im hiesigen Fall für den Kläger unzumutbar machten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass erforderliche Investitionen aufgrund des Widerstands der anderen Mieter des Anwesens nicht möglich sein könnten, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit er im Verwaltungsverfahren geltend machte, dass ihm die persönlichen Fertigkeiten zum Betrieb einer Gaststätte fehlten, da er bisher nicht mit dem Gaststättengewerbe in Berührung gekommen sei, ist dies schlicht unglaubhaft, da ihm ausweislich der Behördenakte bereits unter dem 28.12.2001 eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG für den Betrieb einer Gaststätte namens „L.“ in xx L., F.-Straße xx, erteilt worden war und er diese jedenfalls im November 2016 noch betrieb. Unter dem 08.06.2010 war ihm eine weitere Gaststättenerlaubnis für eine Gaststätte namens „A.“ in xx A., S.-Straße xx, erteilt worden. Ungeeignet zur Begründung einer unbilligen Härte sind auch die Ausführungen des Klägers, dass seine Familie von ihm finanziell abhängig sei, er aufgrund seines Alters und seiner Qualifikation nicht ohne Weiteres eine andere Anstellung fände, bei Wegfall der Spielhalle ein zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommenes Darlehen möglicherweise nicht mehr getilgt werden könnte und er nur über eine geringe Altersversorgung verfüge. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt aus dem Betrieb der Spielhalle erwirtschaftet und ihm bei einer Schließung Einkommensverluste drohen, ist keine ungewöhnliche, sondern typische Folge des Gesetzesvollzugs. Selbst eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Spielhallenbetreibern ist eine vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommene Rechtsfolge (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019, a.a.O. Rn. 29). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese aus der Einstellung des Spielhallenbetriebs selbst folgt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 87). Im Übrigen ist eine Existenzbedrohung mangels substantiierter Darlegung nicht ersichtlich. Es liegen auch keine unbilligen Härten vor, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch seine Angestellten von einer Schließung der Spielhalle betroffen und diese auf die Beschäftigung in der Spielhalle angewiesen seien. Auch hierbei handelt es sich um typische Folgen des Gesetzesvollzugs, die überdies keine Härte für den Kläger als Spielhallenbetreiber selbst, sondern allenfalls für Dritte darstellen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 15.09.2017, a.a.O. Rn. 15). Schließlich begründet auch der Umstand, dass dem Kläger die Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle nach § 33i GewO bereits am 05.04.2006 erteilt worden war, keine unbillige Härte. Aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG folgt, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO erst im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Befreiung und nicht bereits für die Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte von Bedeutung sein kann. Die Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG bezieht sich eindeutig auf die Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite, nicht aber auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 27.02.2018 - 13 K 1448/16 -, juris Rn. 30). Liegt nach alledem bereits die tatbestandliche Voraussetzung einer unbilligen Härte nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nicht vor, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die dem Kläger erteilte Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG ermessensfehlerfrei bis zum 30.06.2019 befristet werden konnte oder eine darüber hinaus gehende Befreiung zu erteilen gewesen wäre. 2. Hingegen hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle ermessensfehlerfrei neu entscheidet. Da auch die Betreiberin der Spielhalle „S.“ eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für deren Betrieb begehrt und die Spielhalle „S.“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von der Einhaltung der Anforderung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG befreit ist, besteht zwischen der Spielhalle des Klägers und der Spielhalle „S.“ eine Konkurrenzsituation, zu deren Auflösung es – vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG für die Spielhalle „S.“ – einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 10). Von der Teilnahme an dem Auswahlverfahren sind weder die Spielhalle des Klägers (dazu ) noch die Spielhalle „S.“ (dazu ) von vornherein ausgeschlossen. Die Beklagte wird deshalb, sofern nicht einer der Spielhallenbetreiber seinen Erlaubnisantrag fallen lässt oder die Betreiberin der Spielhalle „S.“ in ihrem Klageverfahren obsiegt, eine Auswahlentscheidung zwischen beiden Spielhallen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu treffen haben (dazu ). a) Der Teilnahme der Spielhalle des Klägers an dem Auswahlverfahren steht nicht entgegen, dass sie entgegen § 42 Abs. 3 LGlüG einen Abstand von weniger als 500 Metern Luftlinie zur K.-Schule einhält und deshalb nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG offensichtlich nicht erlaubnisfähig wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris Leitsatz und Rn. 18). Der Spielhalle des Klägers kann das Mindestabstandsgebot in § 42 Abs. 3 LGlüG nicht nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG entgegengehalten werden. § 42 Abs. 3 LGlüG bestimmt, dass zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist. Dieser Vorgabe wird die Spielhalle des Klägers nicht gerecht. Sie befindet sich in einer Entfernung von nur 215,8 Metern zu der K.-Schule. Die K.-Schule ist eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG. Der Vorschrift unterfallen nur solche Einrichtungen, die zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dienen. Denn der Schutzzweck der Norm besteht darin, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Kinder sind hingegen aufgrund ihres Entwicklungsstands nicht in der Lage, diese Gefahren zu realisieren und daher insoweit nicht schutzbedürftig. Demzufolge werden Einrichtungen, die ausschließlich zum Aufenthalt von Kindern bestimmt sind, nicht von § 42 Abs. 3 LGlüG erfasst. Zu den von der Norm geschützten Einrichtungen zählen deshalb insbesondere Schulen, Jugendheime und Einrichtungen für den Schulsport. Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze werden nicht geschützt (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105). Danach ist die K.-Schule anders als der in einer Entfernung von nur 139,5 Meter von der Spielhalle des Klägers liegende S.-Kindergarten als Einrichtung im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG anzusehen. Denn es handelt sich bei ihr um ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Lernen für Schülerinnen und Schüler ab der vierten Klasse, an der die Sekundarstufe absolviert werden kann (vgl. Internetseite der K.-Schule, abrufbar unter xx ), sodass sie jedenfalls auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dient. Jedoch findet § 42 Abs. 3 LGlüG auf die Spielhalle des Klägers nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG keine Anwendung. Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist. Dies ist bei der Spielhalle des Klägers nicht der Fall. Denn das Landesglücksspielgesetz ist nach § 53 Abs. 1 LGlüG am Tag nach seiner Verkündung am 28.11.2012 (GBl. S. 604) und mithin am 29.11.2012 in Kraft getreten. Die Erlaubnis nach § 33i GewO war dem Kläger aber bereits davor, nämlich unter dem 05.04.2006 erteilt worden. Der in der Rechtsprechung teilweise vorgenommenen einschränkenden Auslegung von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG dergestalt, dass die Norm nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) zur Anwendung kommt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2018 - 2 K 12108/17 -, n.v. S. 10 ff.; offengelassen bei VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019, a.a.O. Rn. 13), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze, und die Voraussetzungen für eine entsprechende teleologische Reduktion sind nicht erfüllt. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege teleologischer Reduktion steht den Gerichten nur dann zu, wenn dies aufgrund des vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG planwidrig sämtliche „Altspielhallen“, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde, von der Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG ausgenommen wären. Die Begründung des Gesetzesentwurfs bringt vielmehr eindeutig den Willen des Landesgesetzgebers zum Ausdruck, dass § 42 Abs. 3 LGlüG für Altspielhallen grundsätzlich nicht gelten soll. Darin heißt es ausdrücklich, dass ein Mindestabstand von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen, nur für „neue Spielhallen“ vorgesehen werde (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 51). Ferner wird ausgeführt, § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG berücksichtige, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes bereits erteilte Erlaubnisse für Spielhallen die Abstandsregelung gegenüber Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG nicht hätten berücksichtigen können, weshalb die Regelung für solche Erlaubnisse nicht nachträglich angewandt werde (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113). Auch systematische Erwägungen, die zwingend dafürsprächen, dass § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nach dem Willen des Landesgesetzgebers nur im Rahmen von Härtefallbefreiungen zur Anwendung kommen sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung der Härtefallbefreiung in § 51 Abs. 5 Satz 1 bis 4 LGlüG nicht zwingend, dass auch § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nur im Rahmen von Härtefallbefreiungen anwendbar wäre. Vielmehr lassen sich § 51 Abs. 4 und 5 LGlüG zwanglos auch dergestalt auslegen, dass § 51 Abs. 4 LGlüG die Erlaubnispflichtigkeit für Spielhallen mit langem und kurzem Bestandsschutz regelt, während § 51 Abs. 5 LGlüG Regelungen betreffend die Erlaubnisfähigkeit von Spielhallen mit langem Bestandsschutz enthält, sei es unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG oder zur Auflösung einer Konkurrenzsituation im Wege einer Auswahlentscheidung. Auch steht der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG auf die Spielhalle des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass die Spielhalle nach Ablauf der bis zum 30.06.2019 erteilten Erlaubnis weiterbetrieben worden ist. Die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2019 geäußerten Auffassung, dass der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfalle, wenn die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels einer Erlaubnis unterbrochen sei, sodass der Weiterbetrieb einer Spielhalle einer neuen Erlaubnis bedürfe, in deren Rahmen § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung komme, bedarf im vorliegenden Zusammenhang der Auflösung einer Konkurrenzsituation mehrerer Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, der Konkretisierung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet auf die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG für eine behördlicherseits nicht (mehr) geduldete Spielhalle ergangen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der gesetzlich missbilligte, da ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis in gleicher Weise eine Zäsur darstelle wie der vom Gesetzgeber in den Blick genommene Betreiberwechsel (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019, a.a.O. Rn. 16). Der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfalle während erlaubnisfreier Zeiten (vgl. VGH Bad.-Württ., ebenda). Danach läge hier eine die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ausschließende Zäsur vor, da die dem Kläger erteilte Erlaubnis für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle infolge ihrer Befristung am 30.06.2019 endete und die Spielhalle danach ohne Erlaubnis weiterbetrieben wurde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bedarf indes im vorliegenden Zusammenhang der Auflösung einer Konkurrenzsituation mehrerer Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, der Konkretisierung dahingehend, dass ein „gesetzlich missbilligter“ Weiterbetrieb erst dann vorliegt, wenn eine Spielhalle nach erfolgloser gerichtlicher Überprüfung der Ablehnung einer ordnungsgemäß vor Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG oder im Wege einer Auswahlentscheidung beantragten Erlaubnis nach § 41 LGlüG weiterbetrieben wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betroffene Spielhallenbetreiber einen Antrag auf Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG gestellt hatte und der gegen dessen (Teil-)Ablehnung erhobene Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos war. Anderenfalls würde das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützte Recht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris Rn. 17 m.w.N.) nicht hinreichend gewährleistet. Denn zum einen lässt sich für die Annahme, jeder ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis stelle in gleicher Weise wie der Betreiberwechsel eine Zäsur dar, kein ausdrücklicher Anknüpfungspunkt im Gesetz oder dessen Begründung finden. Insbesondere fehlt es an der Vergleichbarkeit der Situation, in der der Betreiber einer Bestandsspielhalle gegen die (Teil-)Versagung einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG vorgeht und sein Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos ist, mit derjenigen, in der der Betreiber einer Spielhalle sich des ihm durch das Landesglücksspielgesetz vermittelten Vertrauensschutzes durch Beendigung des Spielhallenbetriebs aktiv begibt. Während im letztgenannten Fall durch die Änderung der Person des Spielhallenbetreibers die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113; s. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 16.03.2020 - 4 B 977/18 -, juris Rn. 26), ist dies in der hier streitgegenständlichen Konstellation gerade (noch) nicht der Fall. Zum anderen besteht aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligten Vorrangs der Erlaubniserteilung unter Härtefallbefreiung vor einer Auswahlentscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 8 f.) bei zugleich nicht möglicher Drittanfechtung der Härtefallbefreiung für einen Konkurrenzbetrieb (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 8 ff.) ein gesteigertes Bedürfnis von Spielhallenbetreibern, gegen die Versagung einer begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Ablehnung einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Gerade wenn dies – wie vorliegend – unter gleichzeitiger behördlicher Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle bis zur Bestandskraft der Erlaubnisversagung geschieht, die Erlaubnisbehörde dem Spielhallenbetreiber also von sich aus die Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung der die Teilnahme an einem Auswahlverfahren sperrenden Härtefallversagung einräumt, unterscheidet sich die Konstellation wesentlich von derjenigen, über die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.11.2019 zu befinden hatte; dort fehlte es nach dem mitgeteilten Sachverhalt (auch) an der behördlichen Duldung des Weiterbetriebs (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019, a.a.O. Rn. 14). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es in einem solchen Fall, dem Betreiber der Bestandsspielhalle gegen die von ihm beanstandete (Teil-)Versagung der Härtefallbefreiung effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ohne dass er bereits während der gerichtlichen Prüfung wegen des Mindestabstandsgebots nach § 42 Abs. 3 LGlüG vom legalen Markt ausgeschlossen wird, während die Konkurrenten rechtmäßig weiter am Markt tätig werden und den verbleibenden Markt unter sich aufteilen könnten (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 18.07.2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 40 ff. m.w.N.). Der Kläger hatte hier für seine Spielhalle rechtzeitig einen Antrag auf Härtefallbefreiung vom Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG gestellt und hat, nachdem der Beklagte diesem nur befristet bis zum 30.06.2019 entsprochen hatte, dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Diese Klage war nicht offensichtlich aussichtslos. Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbehelf gegen die (Teil-)Versagung einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG, wenn sich das Nichtbestehen einer unbilligen Härte ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2015 - 6 S 494/15 -, juris Rn. 25). Daran fehlt es hier, wie sich aus den ausführlichen Darlegungen unter 1. b) ergibt. b) Für einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Erlaubnis für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle zu erteilen, fehlt es an der nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO hierfür erforderlichen Spruchreife. Denn die Auswahlentscheidung ist eine von dem Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung, bei der dem Beklagten aufgrund der Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nach § 114 VwGO ein selbstständiger Entscheidungsspielraum verbleibt (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 24). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Erlaubnis zwingend der Spielhalle des Klägers erteilt werden müsste, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Mindestabstandsgebot in § 42 Abs. 3 LGlüG einer Teilnahme der Spielhalle „S.“ an dem Auswahlverfahren entgegenstünde, da § 42 Abs. 3 LGlüG auch für die Spielhalle „S.“ nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht gilt. Denn nach dem bezüglich ihr ergangenen Ablehnungsbescheid des Landratsamts L. vom 24.07.2017 in der Behördenakte handelt es sich bei ihr wie bei der Spielhalle des Klägers um eine Spielhalle mit langem Bestandsschutz im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes am 29.11.2012 erteilt worden war. Auch die Betreiberin der Spielhalle „S.“ hatte einen Antrag auf Härtefallbefreiung vom Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG gestellt, der ausweislich der eingehenden Würdigung in dem Bescheid vom 24.07.2017 nicht offensichtlich aussichtslos war beziehungsweise ist. c) Bei der Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird der Beklagte im Falle einer erforderlichen Auswahlentscheidung die Auswahlkriterien zugrunde zu legen haben, die sich nach der Klärung durch den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 357 f.) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 184 ff.) auch in Baden-Württemberg dem Gesetz noch in hinreichendem Maße entnehmen lassen und durch ergänzende Anwendungshinweise des Wirtschaftsministeriums näher konturiert worden sind. Insbesondere kann im Rahmen der Auswahl zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 26). Zu den grundrechtsrelevanten Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zählt etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG und dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch über das Internet allgemein zugängliche Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 („Anwendungshinweise“) und 28.07.2016 („Frage-Antwort-Katalog“) sowie die E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und die Ausübung des Ermessens durch die örtlich zuständigen Behörden im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis steuern sollen. Insoweit ist klarstellend anzumerken, dass die auf das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.06.2014 (a.a.O. Rn. 357) bezogene Aussage, dass auf die Betriebsdauer – das „Alter“ der Spielhalle – als maßgebliches Auswahlkriterium nicht abgestellt werden dürfe (Anwendungshinweise v. 11.12.2015, S. 31), angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG nicht so verstanden werden kann, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist das „Alter“ der Spielhalle in Beziehung zu setzen zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen und dergestalt in die Ermessensentscheidung einzustellen. Die in der Auswahlentscheidung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 LGlüG auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfelds des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten des Spielhallenbetreibers auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, juris Rn. 47.). Vorgaben für die Betriebsführung, durch die der Gesetzgeber die abstrakten Zielvorgaben des § 1 GlüStV konkretisiert hat, finden sich insbesondere in den Vorschriften, auf die der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LGlüG Bezug genommen hat. Das sind die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV, die Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, die Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV (vgl. zur insoweit identischen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, a.a.O. Rn. 47). Darüber hinaus ist § 41 Abs. 2 Nr. 4 LGlüG in den Blick zu nehmen, der unter anderem verlangt, dass der Betrieb der Spielhalle weder eine Gefährdung der Jugend noch eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lassen darf. Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. auch § 10a Abs. 7 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes). Der Glücksspielstaatsvertrag selbst fordert in § 6 Satz 2 GlüStV zudem, dass die Vorgaben des Anhangs zum Glücksspielstaatsvertrag „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ von den Spielhallenbetreibern zu erfüllen sind. Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, a.a.O. Rn. 47). Weitere Kriterien für die Bewertung der Betriebsführung lassen sich den Anwendungshinweisen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 (S. 31 f.) entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass sich gravierende Unterschiede hinsichtlich der Qualität der Betriebsführung ergeben können, wenn und soweit gewichtige Verletzungen der den Spieler- und Jugendschutz betreffenden Betreiberpflichten in Rede stehen, zu denen etwa gehören: die Überschreitung der nach § 3 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV) höchstzulässigen Zahl von Geldspielgeräten; der Verstoß gegen das jugendschutzrechtliche Spielverbot nach § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und § 43 Abs. 1 Satz 1 LGlüG; der Einsatz von nicht nach § 7 Abs. 2 LGlüG geschultem Personal in größerem Umfang und/oder über einen längeren Zeitraum hinweg; die unterlassene Verhängung von Spielersperren trotz ausdrücklichen Verlangens der Spieler. Generell müssen in Anbetracht der Vielzahl von Anforderungen, denen ein Betreiber gerecht zu werden hat, und deren unterschiedlicher Bedeutung für die angestrebte Erreichung der in § 1 GlüStV formulierten Ziele festgestellte Verfehlungen ihrem Gegenstand nach geeignet sein, Rückschlüsse auf das Maß der zu erwartenden Rechtstreue der jeweiligen Konkurrenten zu tragen. Sie müssen daher sachlich von hinreichendem Gewicht und zeitlich hinreichend aktuell sein (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn. 26 ff.). Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, a.a.O. Rn. 48 ff.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn. 21 ff.). Entsprechendes gilt für das ebenfalls nur den Zugang zur Auswahlentscheidung betreffende Mindestabstandsgebot zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3 LGlüG, aus dessen Nichtanwendbarkeit gegenüber der Spielhalle des Klägers und der Spielhalle „S.“ im konkreten Einzelfall nicht folgt, dass der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bei der Auswahlentscheidung überhaupt keine Rolle mehr spielen dürfte. Bei der Ausübung des Ermessens sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen vorgenannten Belange einzubeziehen, zu gewichten und dahin gegeneinander abzuwägen, welche bevorzugt werden und welche zurückzutreten haben (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn.41 ff.). Die Ermessensentscheidung ist zu begründen. Die Begründung hat die maßgeblichen Ermessenserwägungen zu enthalten und dabei insbesondere erkennen zu lassen, dass alle maßgeblichen Kriterien tatsächlich berücksichtigt wurden (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn. 48). Für die relative Gewichtung von Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkten gegenüber den Zielen des § 1 GlüStV ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits mit der fünfjährigen Übergangsfrist in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte, und dass auch eine Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nur für einen angemessenen Zeitraum, also vorübergehend, und nur unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV zugelassen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 9). Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte haben deshalb gegenüber den Zielen des § 1 GlüStV bereits im Ausgangspunkt ein geringeres Gewicht. Ergibt der Vergleich der konkurrierenden Bewerber, dass ein Spielhallenbetreiber besser Gewähr für die Förderung der Ziele des Staatsvertrags als die Konkurrenten bietet, dürfte daher die Auswahl eines dieser Konkurrenten allein wegen seiner Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen sachwidrig sein. Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 44 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis eine Zäsur darstellen kann, die dazu führt, dass der Betreiber dieser Spielhalle nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen kann, das in § 42 Abs. 3 LGlüG normierte Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen könne ihm nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht entgegengehalten werden, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch nicht abschließend geklärt. Beschluss vom 11.08.2020: Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 100.994,23 Euro festgesetzt. Gründe: Der Streitwert war hier nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Orientierung an Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber in Höhe von 15.000,00 Euro festzusetzen. Der Mittelwert der laut Schriftsatz des Klägers vom 11.05.2020 durch den Betrieb der Spielhalle „C.“ in den Jahren 2011 bis 2019 erzielten Jahresgewinne oder -verluste beträgt ( / 9 =) 100.994.23 Euro. Demzufolge war der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen. Der Kläger begehrt die Verlängerung der ihm erteilten Spielhallenerlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG). Der Kläger betreibt die Spielhalle „C.“ in xx S., H.-Straße xx, nachdem ihm der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts L. vom 05.04.2006 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) erteilt hatte. Zu der Spielhalle „S.“ in der B.-Straße xx in xx S., deren Betreiberin ebenfalls vor dem 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, besteht ein Abstand von 308 Metern. Zudem liegen im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu der Spielhalle der S.-Kindergarten (139,5 Meter) und die K.-Schule (215,8 Meter). Mit Schreiben vom 26.02.2016, beim Landratsamt L. eingegangen am 29.02.2016, beantragte der Kläger für die von ihm betriebene Spielhalle eine Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz unter Härtefallbefreiung vom Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG jedenfalls bis zum 31.12.2025. Als einen Härtefall begründende Umstände machte er neben dem langjährigen Bestand seiner Spielhalle geltend, dass er verschiedene Investitionen in die Spielhalle getätigt habe, die noch nicht vollständig abgeschrieben seien, und dass eine Anschlussnutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte ausscheide. In den Räumlichkeiten sei keine Küche vorhanden, deren Installation sei ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten. Überdies sei der Betrieb einer Gaststätte aufgrund des überproportionalen Angebots an Gaststätten in der Nähe des Anwesens nicht möglich und fehlten ihm die persönlichen Fertigkeiten, um eine Gaststätte zu betreiben. Eine Nutzung der Räumlichkeiten mit Unterhaltungsgeräten oder anderer Zielrichtung scheide ebenfalls aus, da so die erheblichen Miet- und Personalkosten nicht ansatzweise gedeckt werden könnten. Außerdem werde seine Familie komplett von ihm finanziert. Es sei ihm auch nicht möglich, eine adäquate Anstellung zu finden, weil er keine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Zudem hätten er und seine Ehefrau ein Darlehen zur Finanzierung ihres Eigenheims aufgenommen, das derzeit noch in Höhe von 249.607,00 Euro valutiere. Bei Schließung der Spielhalle könnten sie das Darlehen nicht mehr tilgen und drohe die Zwangsvollstreckung ihrer Immobilie, da sie durch eine Grundschuld besichert sei. Ferner verfüge er über eine nur geringe Altersversorgung. Er sei einen Großteil seines Lebens selbstständig gewesen und habe nicht in vollem Umfang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, sodass er keine entsprechenden Anwartschaften erworben habe. Schließlich würde die Schließung der Spielhalle auch seine Angestellten treffen, die dringend auf die Beschäftigung in der Spielhalle angewiesen seien. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2017 machte der Kläger zudem geltend, dass er hinsichtlich der Räumlichkeiten der Spielhalle am 28.01.2010 einen Pachtvertrag geschlossen habe, der eine Festlaufzeit bis zum 31.12.2025 vorsehe. Eine vorzeitige Kündigung sei ausgeschlossen. Er habe den Vertrag seinerzeit bewusst langfristig geschlossen, da er im Jahr 2025 64 Jahre alt werde, er die Spielhalle bis zum Renteneintritt betreiben wolle und der Vertrag ihm dies sichere. Der Vertrag erfasse lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten als Spielhalle, eine anderweitige Nutzung sei nicht gestattet. Im Übrigen sei er mit 56 Jahren in einem Alter, in dem ein Neuanfang ausgeschlossen sei. Nach Anhörung des Klägers erteilte das Landratsamt L. mit Bescheid vom 24.07.2017 dem Kläger eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG mit Wirkung vom 01.07.2017 (Ziffer 1), befreite von den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 LGlüG (Ziffer 2) und befristete die Erlaubnis und die Befreiung bis zum 30.06.2019 (Nebenbestimmung Ziffer 1). Zuvor hatte es mit Schreiben vom 27.06.2017 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erklärt, dass vor Rechtskraft der Entscheidung für die Spielhalle weder eine Fortsetzungsverhinderungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO noch die Verhängung eines Bußgeldes wegen Betreibens einer Spielhalle ohne die dafür erforderliche Erlaubnis beabsichtigt sei. Zur Begründung der Entscheidung wurde unter anderem angeführt, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schließung der Spielhalle nach dem 30.06.2019 zu einer Insolvenz führte. Da der Kläger am 28.12.2001 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) für eine Gaststätte in L. erhalten habe und diese bis heute betreibe, sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch in S. eine Gaststätte wirtschaftlich betrieben werden könne. Bezüglich der zu erwartenden Mietzahlungen hätten vor dem Hintergrund, dass bereits seit der Bekanntgabe des Landesglücksspielgesetzes bekannt gewesen sei, dass unter Umständen ab dem 01.07.2017 keine Erlaubnis erteilt werde, und im Hinblick auf die hohen durchschnittlichen Gewinne beim Betrieb einer Spielhalle bereits in den vergangenen viereinhalb Jahren Rückstellungen gebildet werden können. Private Darlehen wie das hier für das private Wohnhaus aufgenommene Darlehen könnten nicht berücksichtigt werden, da unbillige Härten im Sinne des § 51 Abs. 5 LGlüG nur in Bezug auf den Spielhallenbetrieb zu sehen seien. Ferner seien keine Nachweise über Investitionen, die vor dem 18.11.2011 getätigt worden seien, und über deren Restbuchwerte vorgelegt worden. Investitionen, die ab dem 18.11.2011 getätigt worden seien, seien hingegen auf eigenes Risiko erfolgt und von § 51 Abs. 5 LGlüG nicht erfasst. Das Alter des Klägers sowie die Tatsachen, dass er seine Familie mitversorgen müsse und keine Altersvorsorge betrieben habe, begründeten ebenfalls keine unbillige Härte. Die Gefahr des Jobverlusts und das damit verbundene finanzielle Risiko seien Folgen, die grundsätzlich mit der Aufgabe eines Gewerbebetriebs verbunden seien. Auch die Entlassung der angestellten Mitarbeiter stelle ein typisches Ergebnis des Gesetzesvollzugs und des Schutzzwecks des Landesglücksspielgesetzes dar. Der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO und die Beachtung des Spielerschutzes schließlich führten auf keinen Härtefall, da sich hierdurch keine Nachteile für den Kläger bei der Schließung der Spielhalle ergäben. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem Ziel, die Befristung der Erlaubnis bis zum 30.06.2019 um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2018, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.10.2018, zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag mit Ablauf des 30.06.2021 eine Befristung anhand dieser Obergrenze statthaft sei. Der Kläger habe keine Investitionen in die Spielhalle nachgewiesen, die vor dem 18.11.2011 getätigt worden und zum 30.06.2017 noch nicht abgeschrieben gewesen seien. Zudem lege die Regelung in dem Pachtvertrag für die Räumlichkeiten der Spielhalle, wonach die Einholung und der Erhalt der erforderlichen öffentlichen-rechtlichen Erlaubnisse ausschließlich Angelegenheit des Pächters seien und eine Nichterteilung solcher Erlaubnisse nicht den Bestand des Pachtvertrags berühre und den Pächter insbesondere nicht zur außerordentlichen Kündigung oder Pachtminderung berechtige, eine für den Kläger sehr ungünstige Risikoverteilung fest, auf die er sich nicht hätte einlassen dürfen. Auch aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Altersversorgung könne kein Härtefall hergeleitet werden. Der Kläger hätte sich bereits seit November 2011 darauf einstellen können, dass der Großteil der bestehenden Spielhallenbetriebe auf Dauer nicht fortbestehen könne. Im Hinblick auf die geltend gemachte persönliche Härte für die Mitarbeiter des Klägers vermittle § 51 Abs. 5 LGlüG keinen Drittschutz. Das Alter des Klägers wiederum könne nicht als eigenständiger Härtefallgrund betrachtet werden, weil nur das Alter der Spielhallenerlaubnis, nicht aber dasjenige des Betreibers eine Rolle spiele. Schließlich sei eine realisierbare Nachnutzung laut dem vom Kläger beauftragten Gutachten nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich diese nicht dieselbe Miethöhe erzielte. Der Kläger hat am 02.11.2018 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Pachtvertrag sei vor dem Stichtag des 18.11.2011 abgeschlossen worden, laufe noch bis zum 31.12.2025 und sei nicht ordentlich kündbar. Die zu zahlende Miete betrage monatlich 2.380,00 Euro brutto und sei angesichts der Lage und der Größe des Objekts überdurchschnittlich hoch. Der Vermieter sei nicht bereit, ihn vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Eine Nachnutzung der Räumlichkeiten bis zum Vertragsende sei kaum möglich und bei Untervermietung eine der vereinbarten Miete entsprechende Miete nicht zu erzielen. Eine Umnutzung wäre insbesondere mit hohen Investitionskosten verbunden, deren Amortisation bei der zu zahlenden Miete nicht realistisch wäre. Soweit von ihm verlangt werde, er hätte Rückstellungen in Höhe der bis zum Ende des Pachtvertrags noch zu zahlenden Gesamtmiete von circa 185.640,00 Euro bilden müssen, sei dies unrealistisch und nicht möglich. Er lebe von dem Betrieb und müsse seine Familie versorgen. Auch entspreche der Inhalt des hier vereinbarten Vertrags dem typischen Inhalt von Gewerberaummietverträgen. Überdies sei der Beklagte zu Unrecht von einem Jahresgewinn in Höhe 80.000,00 Euro ausgegangen. Er habe den Jahresgewinn zu versteuern, monatlich Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen und die Kosten der Lebensführung für sich und seine Familie zu tragen. Die Erlaubnis hätte zumindest bis zum Ende der Laufzeit des Mietvertrags befristet werden müssen. Daraus, dass der Geltungszeitraum des Glücksspielstaatsvertrags am 30.06.2021 ende, folge nicht, dass die Befristung einer Spielhallenerlaubnis auf diesen Termin ohne Weiteres zulässig sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L. vom 24.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.10.2018 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „C.“ in xx S., H.-Straße xx, – gegebenenfalls unter Erteilung einer Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG – befristet bis zum 30.06.2032 zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle „C.“ in xx S., H.-Straße xx, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG individuelle Härten auffangen solle, die jenseits der Nachteile lägen, die durch die fünfjährige Übergangsfrist bereits aufgefangen würden. Über die reine wirtschaftliche Betroffenheit hinaus müssten besonders außergewöhnliche, schwerwiegende und nicht selbstverschuldete wirtschaftliche Belange vorliegen. Als möglicher Härtefallgrund sei vom Kläger vorliegend nur der für 15 Jahre geschlossene und ohne Kündigungsrecht versehene Pachtvertrag angeführt worden. Insoweit habe er sich nicht darauf verlassen können, dass er die Spielhalle über den 30.06.2017 hinaus weiterbetreiben dürfe. Zudem genüge das bloße Bestehen eines solchen Vertrags nicht für die Begründung eines Härtefalls. Vielmehr sei darüber hinaus nachzuweisen, dass während der fünfjährigen Übergangsfrist erfolglos versucht worden sei, den Grund für den Härtefall abzuwenden. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren zwar mehrfach angeführt, dass Versuche, den Vertrag vorzeitig zu beenden, nicht zielführend seien, aber einen möglichen Anspruch auf Vertragsbeendigung oder -anpassung nicht konsequent verfolgt. Soweit er mittels eines vorgelegten Gutachtens vortrage, dass eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten wirtschaftlich nicht äquivalent zum Betrieb einer Spielhalle sei, sei dies nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, den Umsatz, den er mit einer Spielhalle erziele, auch mit einer anderen Tätigkeit zu erreichen. Die Befristung der Härtefallbefreiung bis zum 30.06.2019 sei ordnungsgemäß. Es sei von einem Jahresgewinn in Höhe von 80.000,00 Euro netto ausgegangen worden. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Gewinne und Umsätze des Klägers seien 1.000,00 Euro als durchschnittlicher monatlicher Gewinn pro Geldspielgerät angesetzt worden. Die Höhe des Gewinns sei durch Heranziehung verschiedener Angaben der Gemeinden aus den Daten der Umsatzsteuern im Laufe der letzten Jahre errechnet worden. Der Zeitraum vom 28.11.2012 bis zum 30.06.2019 sei als ausreichend angesehen worden, um notwendige Rückstellungen zu bilden und damit die Mietzahlungen im Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2025 zu decken. Die Betreiberin der Spielhalle „S.“ hat sowohl gegen die ihr mit Bescheid des Landratsamts L. vom 24.07.2017 verfügte Versagung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG als auch gegen die dem Kläger bis zum 30.06.2019 erteilte Erlaubnis Klagen erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungsakten vorgelegen. Hierauf, die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.