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Beschluss

18 K 3378/21

VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1006.18K3378.21.00
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Leitsätze
1. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG BW mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG einer Auswahlent-scheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Er-messensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris). 2. Die bei der Auswahlentscheidung in Baden-Württemberg auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen darauf-hin, welche besser geeignet ist, diese Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Un-terschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. 3. Hat die Erlaubnisbehörde mögliche Sachkriterien geprüft, ohne dass sich hierbei eine der konkurrierenden Spielhallen als offenkundig vorzugswürdig erwiesen hat, darf sie er-messensfehlerfrei auch auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der bei Be-achtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität abstellen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG BW mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG einer Auswahlent-scheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Er-messensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris). 2. Die bei der Auswahlentscheidung in Baden-Württemberg auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen darauf-hin, welche besser geeignet ist, diese Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Un-terschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. 3. Hat die Erlaubnisbehörde mögliche Sachkriterien geprüft, ohne dass sich hierbei eine der konkurrierenden Spielhallen als offenkundig vorzugswürdig erwiesen hat, darf sie er-messensfehlerfrei auch auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der bei Be-achtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität abstellen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens gestellte Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG den Weiterbetrieb der Spielhalle „S.“, B.-Straße xx, W. zu dulden, hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller betreibt die Spielhalle „S.“ in W., B.-Straße xx, nachdem ihm die Antragsgegnerin unter dem 30.06.2006 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt hatte. Am 23.02.2016 beantragte er für den Betrieb der Spielhalle eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG für eine angemessene Dauer nach Ablauf des Bestandsschutzes. Mit Bescheid vom 16.05.2017 erteilte die Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG mit Wirkung vom 01.07.2017 und befreite von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG, jeweils befristet bis zum 30.11.2020. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2020 verlängerte das Regierungspräsidium Stuttgart die Befristungsdauer bis zum 30.06.2021. Die von dem Antragsteller dagegen erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 18 K 5961/20 anhängig. In einem Radius von 500 Metern Luftlinie befinden sich weitere Spielhallen, darunter die Spielhallen „J.“, H.-Straße xx, W. und „L.“, L.-Straße xx, W., die untereinander einen Abstand von mehr als 500 Meter Luftlinie aufweisen und deren Betrieb von der Antragsgegnerin jeweils nach vorheriger Erlaubnis nach § 33i GewO auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 5 LGlüG befristet bis zum 30.06.2021 erlaubt worden war. Jeweils im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu der Spielhalle des Antragstellers und der Spielhalle „J.“ liegt in der M.-Straße xx, W. das S.-Schulzentrum, bestehend aus einer Gemeinschaftsschule, einer Realschule und einem Gymnasium, sowie unter der Anschrift A.-Platz xx, W. das Jugendzentrum V. Im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu der Spielhalle „L.“ befindet sich unter der Adresse W.-Straße xx, W. die Kunstschule U. Mit Schreiben vom 06.05.2021 stellte der Antragsteller für den Betrieb der Spielhalle „S.“ einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG für die Dauer von 15 Jahren, wobei er erklärte, dass der Härtefallantrag „noch aufrechterhalten“ werde. Auch die Betreiber der Spielhallen „J.“ und „L.“ stellten Anträge auf die Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 LGlüG. Mit Bescheid vom 07.06.2021 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG für den Betrieb der Spielhalle „S.“ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine nochmalige Härtefallbefreiung ausscheide, und dass im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung und deren grundrechtliche Dimension zu berücksichtigen seien. Da sich die Betreiber der jeweiligen Spielhallen mit Abstrichen in etwa ähnlichen Lebenssituationen befänden, spielten die vorgebrachten persönlichen Härten aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes und der Familienverhältnisse nur eine untergeordnete Rolle. Die von dem Antragsteller angegebenen Darlehenstilgungen seien als zu berücksichtigende amortisierbare Investitionen mit Blick auf die verstrichene Zeit und das Fehlen von Nachweisen über Kreditumschuldungen oder gescheiterte Bemühungen für eine anderweitige Raumnutzung nur gering zu gewichten. Auch der Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Erlaubnis nach § 33i GewO sei nur von untergeordneter Bedeutung. Ein besonders relevantes Ziel der Auswahlentscheidung sei, dass eine möglichst große Zahl von Bestandsspielhallen weitergeführt werden könne. Andere Spielhallenstandorte ermöglichten bei entsprechender Konstellation eine zusätzliche Erlaubnis im Cluster „Innenstadt“. Deshalb könne der Standort des Antragstellers in dieser Hinsicht nicht bevorzugt berücksichtigt werden. Die Unterschreitung des Mindestabstands von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen habe keine ausschlaggebende Wirkung. Keine wesentlichen Unterschiede bestünden, was die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, des Internetverbots, der Werbebeschränkungen, der Vorgaben für das Sozialkonzept sowie der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken angehe, wohingegen bezogen auf die Bemühungen, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bestmöglich umzusetzen, die Betriebsführung von anderen Konkurrenten wesentlich besser anzusehen sei. Bei der Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Belange sei zwei anderen Spielhallenbetreibern der Vorzug zu geben, weshalb die Erteilung der Erlaubnis dem Antragsteller gegenüber versagt werde. Den Betreibern der Spielhallen „J.“ und „L.“ wurden mit Bescheiden vom gleichen Tag Erlaubnisse nach § 41 LGlüG erteilt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 07.06.2021 erhob der Antragsteller am 11.06.2021 Widerspruch. Außerdem erhob er am gleichen Tag Drittwidersprüche gegen die den Betreibern der Spielhallen „J.“ und „L.“ erteilten Erlaubnisse. Über die Widersprüche ist bislang nicht entschieden. II. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Begehren des Antragstellers war vorliegend nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO als Antrag auszulegen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Weiterbetrieb der Spielhalle „S.“, B.-Straße xx, W. zu dulden, bis über den Erlaubnisantrag des Antragstellers nach § 41 Abs. 1 LGlüG rechtskräftig entschieden ist. Nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat bei der Auslegung das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf aber die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 88 Rn. 3). Ausweislich des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 29.06.2021 (dort S. 11) zielt der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf ab, zu verhindern, dass er beziehungsweise seine Mitarbeiter sich im Falle eines Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Spielhalle ohne bestehende Erlaubnis dem Vorwurf einer strafbaren Handlung nach § 284 StGB aussetzen. Der von dem Antragsteller insoweit im Rahmen eines Hilfsantrags thematisierten „befristeten Erlaubnis“ bedarf es hierfür nicht. Vielmehr kann dem Rechtsschutzziel des Antragstellers schon dadurch genügt werden, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Weiterbetrieb der Spielhalle vorläufig zu dulden. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, ist einer nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßigen aktiven Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -, juris Rn. 6 ff.). Der Hilfsantrag ist auch nicht auszulegen als nach § 123 Abs. 5 VwGO an sich vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 18 K 5961/20 erhobenen Klage gegen die Befristung der Erlaubnis nach § 41 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2020. Denn jedenfalls bei der Befristung im Rahmen des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 1 oder 2 LVwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung der Härtefallbefreiung. Die zeitliche Befristung der Befreiung ist das wesentliche Regelungsmerkmal der Norm; die Befreiung ist als Übergangsregelung zur Vermeidung unbilliger Härten zwingend zu befristen. Eine isolierte Aufhebung der Befristung im Hauptsachverfahren scheidet offenkundig aus, weil eine Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG ohne Befristungsentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25, und v. 06.11.2019 - 8 C 14.18 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Damit wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft (ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2021 - 4 K 1849/21 -, juris Rn. 19; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 04.06.2021 - 23 ZB 20.519 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die von dem Antragsteller im Verfahren 18 K 5961/20 erhobene Klage ist demgemäß als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer über den 30.06.2021 hinausgehenden Erlaubnis nach § 41 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zum Betrieb der Spielhalle „S.“, B.-Straße xx, W. auszulegen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben nur Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Auch wenn der in der Versagungsgegenklage enthaltenen Anfechtung der Ablehnung einer über den 30.06.2021 hinausgehenden Erlaubnis aufschiebende Wirkung beigemessen würde, führt dies nicht dazu, dass der Antragsteller die streitgegenständliche Spielhalle während des Hauptsacheverfahrens auch nach Ablauf der erteilten Erlaubnis weiterbetreiben darf. Die aufschiebende Wirkung vermag nur vorläufig vor Beeinträchtigungen zu schützen, bewirkt für sich genommen aber nicht die beantragte Erweiterung des Rechtskreises. Hierzu bedarf es vielmehr einer vorläufigen Anordnung nach § 123 VwGO (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 13.11.2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 4 ff.; Gersdorf in: BeckOK VwGO, 58. Ed., Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 12), deren Erlass der Antragsteller im hiesigen Verfahren für die Spielhalle „S.“ mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 29.06.2021 auch beantragt hat. Der so ausgelegte Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um unter anderem wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierzu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, als auch eines Anordnungsgrundes, und damit die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft zu machen. Hinreichend glaubhaft gemacht bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein müssen. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14). Ausgehend hiervon steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung zwar nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn die von dem Antragsteller begehrte Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle würde die Hauptsache nicht vorwegnehmen. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Sein Begehren ist also darauf gerichtet, die Spielhalle formell legal zu betreiben. Die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt dahinter zurück, weil die Duldung des bloßen Weiterbetriebs – anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis – nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 73 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6). Auch hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf die möglicherweise drohenden ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG oder § 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB) den notwendigen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 76 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 31 ff.). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilverfahrens steht ihm kein durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Duldung des vorübergehenden Weiterbetriebs sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „S.“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG oder auch nur auf Durchführung und Teilnahme an einem erneuten Auswahlverfahren zwischen den konkurrierenden Spielhallen zu. Dem steht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin entgegen, auf deren Grundlage den Betreibern der Spielhallen „J.“ und „L.“ Erlaubnisse nach § 41 LGlüG erteilt wurden, und die jedenfalls im Verhältnis zum Antragsteller voraussichtlich rechtmäßig ist. 1. Der Antragsteller benötigt für den Weiterbetrieb der Spielhalle seit dem 01.07.2021 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Eine Spielhalle im Sinne des Landesglücksspielgesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, wobei auch Erprobungsgeräte als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten (§ 40 LGlüG). Nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Danach bedarf der Weiterbetrieb der Spielhalle des Antragstellers hier einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, da es sich bei der Spielhalle „S.“ – unstreitig – um eine Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Urt. der erkennenden Kammer v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Erlaubnispflicht bleibt von der dem Antragsteller mit Bescheid vom 30.06.2006 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO unberührt. Da die Erlaubnis nach § 33i GewO hier bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG seit dem 01.07.2017 erforderlich. Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 176 ff.). Die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2020 erteilte Erlaubnis lief mit Ablauf des 30.06.2021 aus. 2. Das Mindestabstandsgebot in § 42 Abs. 3 LGlüG kann dem Antragsteller nicht nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG entgegengehalten werden, weil es sich bei seiner Spielhalle um eine vor Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes genehmigte Bestandsspielhalle handelt, für die § 42 Abs. 3 LGlüG nach der in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG getroffene Übergangsvorschrift keine Anwendung findet. § 42 Abs. 3 LGlüG bestimmt, dass zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist. Dieser Vorgabe wird die Spielhalle des Antragstellers nicht gerecht. Sie befindet sich in einer Entfernung von rund 250 Metern zum S.-Gymnasium, rund 300 Metern zur S.-Realschule und rund 350 Metern zur S.-Gemeinschaftsschule sowie in einer Entfernung von etwa 300 Metern zum Jugendzentrum V. Sämtliche Einrichtungen sind solche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG, da sie zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dienen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 49). Jedoch findet § 42 Abs. 3 LGlüG auf die Spielhalle des Antragstellers nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG keine Anwendung. Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes eine Erlaubnis nach § 33iGewO noch nicht erteilt worden ist. Dies ist bei der Spielhalle des Antragstellers nicht der Fall. Denn das Landesglücksspielgesetz ist nach § 53 Abs. 1 LGlüG am Tag nach seiner Verkündung am 28.11.2012 (GBl. S. 604) und mithin am 29.11.2012 in Kraft getreten. Die Erlaubnis nach § 33i GewO war dem Antragsteller aber bereits davor, nämlich unter dem 30.06.2006 erteilt worden. § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ist auch nicht einschränkend dergestalt auszulegen, dass die Norm nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) zur Anwendung kommt. Vielmehr sind von der Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG grundsätzlich sämtliche „Altspielhallen“ ausgenommen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 16 ff.). Die in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen entfällt erst dann, wenn ein Betreiberwechsel vorliegt oder die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels der erforderlichen Erlaubnis unterbrochen ist und der Betrieb auch nicht aktiv geduldet wurde (vgl. ausf. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 22). Eine solche Zäsur liegt hier nicht vor. Der Betrieb der Spielhalle des Antragstellers „S.“ war bis einschließlich zum 30.06.2021 durchgehend von einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gedeckt. Seither wird er von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Zwischenentscheidung der Kammer vom 30.06.2021 aktiv geduldet. 3. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 LGlüG setzt jedoch nach § 42 Abs. 1 LGlüG grundsätzlich voraus, dass ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, zu einer anderen Spielhalle eingehalten wird. Diesen Abstand hält die Spielhalle des Antragstellers „S.“ zu den Spielhallen „J.“ und „L.“ nicht ein. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Die hier streitgegenständliche Spielhalle ist gemeinsam mit der Spielhalle „C.“ in dem Gebäudekomplex B.-Straße xx und xx in W. untergebracht und steht mithin mit dieser in einem baulichen Verbund. Auch diese Spielhalle kann bei einer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller nicht ausgeblendet werden, da deren Betreiber, nachdem ihm der Betrieb von der Antragsgegnerin nach vorheriger Erlaubnis nach § 33i GewO auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 5 LGlüG befristet bis zum 30.11.2020 erlaubt und anschließend von der Antragsgegnerin bis zum 30.06.2021 aktiv geduldet worden war, ebenfalls einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG stellte und nach dessen Ablehnung die Auswahlentscheidung zugunsten der Spielhallen „J.“ und „L.“ angefochten hat. Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg – auch bezogen auf Bestandsspielhallen – geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.). Die Versagung der Erlaubnis unter Heranziehung dieser Vorschriften verstößt insbesondere nicht gegen den Gewährleistungsgehalt der Art. 49, 56 AEUV. Dabei muss nicht entschieden werden, ob es im Fall des Antragstellers bereits am Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fehlt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 27). Denn ungeachtet dessen ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Erlaubniserfordernis, die Abstandsgebote und die Verbundverbote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 341 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat hierzu mit Urteil vom 10.03.2021 (- 4 A 3178/19 -, juris Rn. 48 ff.) unter eingehender Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeführt: „Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag in allen Bundesländern im Grundsatz aufeinander abgestimmten Regelungen zur Verringerung der Spielhallendichte, insbesondere das Mindestabstandsgebot, verfolgen das unionsrechtlich legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes, auch wenn die Länder verschiedene Ausführungsregelungen getroffen haben und den einzelnen Glücksspielbehörden auf kommunaler Ebene Ermessensspielräume verbleiben. Eine Inkohärenz dieser Regelungen in der tatsächlichen Anwendung ergibt sich nicht schon aus der im Detail verschiedenen Umsetzung durch die Bundesländer und Kommunen, weil deren jeweilige Zuständigkeit einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessensspielräume nach Art. 4 Abs. 2 EUV unionsrechtlich zu achten ist (…). Höchstrichterlich ist bereits entschieden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen seien lediglich „scheinheilig“ zur Suchtbekämpfung eingeführt worden, dienten tatsächlich aber einem anderen Zweck. Zu den angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen gibt es auch in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten (…). Aus dem zunächst gescheiterten Versuch, für den Bereich der Sportwetten jenseits der Festlegung materiell-rechtlicher Schutzstandards ein europarechtskonformes Erlaubnisverfahren zu eröffnen, in dem Erlaubnisse auch tatsächlich erlangt werden können, lässt sich – auch mit Blick auf die tatsächlich geringere Spielsuchtrelevanz von Sportwetten – europarechtlich keine Rechtfertigung dafür ableiten, ein spielsuchtbegrenzendes europarechtskonformes Erlaubniserfordernis für den rechtlich hiervon zu unterscheidenden Bereich der Spielhallen außer Anwendung zu lassen (…), zumal inzwischen seit Oktober 2020 eine realistische Möglichkeit bestehen konnte, Sportwettvermittlungserlaubnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu erlangen (…). Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags werden auch nicht durch massive Werbung staatlicher Lotterieanbieter für den Abschluss von Wetten und Lotterien konterkariert. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass Personen mit mindestens problematischem Glücksspielverhalten ‒ trotz seit Jahren offensiver Werbepraxis ‒ relativ selten unter den Lotteriespielenden vertreten sind, während das Spiel an Geldspielautomaten zu den Glücksspielformen mit den höchsten Risiken zählt (…). Die Eignung der glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen zur Spielsuchtbekämpfung wird ebenfalls nicht dadurch aufgehoben, dass im Bereich des illegalen Angebots von Online-Casinos nach den Ausführungen der Klägerin ein Vollzugsdefizit vorliegen soll. Zunächst könnten dafür – anders als hier – nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden Regelungsdefizits sind (…). Dies gilt auch weiterhin mit Blick auf die auf dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8.9.2020 beruhenden gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubtes virtuelles Automatenspiel einschreiten sollen und in welchen nicht (…). Der Vollzug gegen virtuelle unerlaubte Glücksspielangebote soll demnach bis zum 30.6.2021 auf diejenigen Anbieter konzentriert werden, bei denen abzusehen ist, dass sie sich auch der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise der Länder führt nicht zu einem normativ angelegten Vollzugsdefizit, sondern dient ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung, bei der das bisher verbotene virtuelle Automatenspiel an spezifische Voraussetzungen geknüpft werden soll. Im Übrigen ist nicht aufgezeigt, dass hierdurch die Regulierung des Rechts der Spielhallen in einer Weise konterkariert würde, die ihre Eignung zur Erreichung der gesetzlichen Ziele aufheben würde (…). Die Länder gehen zu Recht davon aus, dass das stationäre Automatenspiel in Spielhallen einerseits und das virtuelle Automatenspiel im Internet andererseits trotz ähnlicher Spielmechaniken und Spielregeln eigenständige Spielformen darstellen (…). Dafür spricht, dass sich allein schon der jeweilige Zugang zum Spiel, der Ort des Spiels und die Form der Gewinnausschüttung wesentlich voneinander unterscheiden. Die Regulierung dieser unterschiedlichen Spielformen erfordert auch nach dem Unionsrecht weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Ungeachtet der Frage, ob das Suchtpotenzial des virtuellen Automatenspiels auch angesichts zuletzt deutlich zurückgegangener Marktanteile trotz seiner hohen Gefährlichkeit an dasjenige des stationären Automatenspiels heranreicht (…), ist die gesetzgeberische Einschätzung, dass eine Spielpause nach Verlassen einer Spielhalle eine Abkühlphase gewährleisten kann, in der Spieler die Fortsetzung ihres Spiels überdenken können, auch dann noch tragfähig, wenn der Spieler nach dem Verlassen der Spielhalle ohne notwendigen Ortswechsel auf das virtuelle Automatenspiel ausweichen könnte. Belastbare Erkenntnisse für ein solches Ausweichen sind weder substantiiert dargelegt noch angesichts des unterschiedlichen Gepräges der beiden Spielformen ersichtlich. Allein die Möglichkeit eines solchen Ausweichens ändert nichts daran, dass das Mindestabstandsgebot für Spielhallen dazu beiträgt, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern, was sich auch im genannten Jahresreport 2019 abbildet. Schließlich liegt auch im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen und der Spielbanken keine Inkonsequenz in Bezug auf das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht. Denn der Betrieb der Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs ausgerichtet. Die durch Spielbanken hervorgerufene Suchtgefahr unterscheidet sich wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung deutlich von derjenigen des Spielhallenangebots. Zudem sind für Spielbanken umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen (…).“ Diese in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen macht sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen. 4. Es ist nicht ersichtlich, dass die Spielhalle des Antragstellers von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG über den 30.06.2021 hinaus zu befreien wäre. Nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG dürfte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten, die zum Zwecke des Kaufs der streitgegenständlichen Spielhalle vor dem 18.11.2011 eingegangen wurden, zwar zu Recht vom Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne der Vorschrift ausgegangen sein. Die Entscheidung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2020, von dem Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG lediglich bis zum 30.06.2021 zu befreien, ist jedoch aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. a) § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bestimmt, dass zur Vermeidung unbilliger Härten die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG befreien kann, wobei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen sind. § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG betrifft bestehende Spielhallen, für deren Betrieb – wie im Falle des Antragstellers – bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nach § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG normiert eine Ausnahme zu der Regel, dass spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG die materiellen Anforderungen der §§ 41, 42 LGlüG für alle Betreiber von Spielhallen gelten. Die fünfjährige Übergangsfrist soll die wirtschaftlichen Einbußen der Spielhallenbetreiber abmildern, indem sie ihnen ermöglicht, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die Härtefallklausel soll somit lediglich den unbilligen Härten entgegenwirken, die von der Übergangsfrist nicht erfasst werden können. Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ-, Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 9). In Anwendung von § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG können daher nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f.; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.). Die einen Härtefall begründenden Umstände müssen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LGlüG bis spätestens zum 18.11.2011 vorgelegen haben. Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 7). b) Nach diesen Grundsätzen kommt hier eine die Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG rechtfertigende unbillige Härten nur im Hinblick auf die geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten für den Kauf des Teils des Grundstücks B.-Straße xx, W., in dem die Spielhalle „S.“ untergebracht ist, in Betracht. Denn diese sind vor dem 18.11.2011 und mithin im Vertrauen auf den Bestand der nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle eingegangen worden und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollständig getilgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.10.2020 (dort S. 3 und 7) Bezug genommen. Im Übrigen sind unbillige Härten weder von dem Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. c) Die im Fall des Vorliegens unbilliger Härten von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu treffende Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG und deren Dauer ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 49). § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG bestimmt für die Entscheidung, von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG zu befreien, dass dabei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen sind. Gemessen daran erweist sich die Ablehnung einer über den 30.06.2021 hinausgehenden Befreiung von dem Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG voraussichtlich als nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass – wie mit der Verpflichtungsklage im Verfahren 18 K 5961/20 geltend gemacht – nur eine Befreiung bis zum 30.06.2036 ermessensfehlerfrei und das Ermessen der Erlaubnisbehörde insofern auf Null reduziert sein könnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart, dessen als Widerspruchsbehörde angestellten Erwägungen aufgrund der Abänderung und Ergänzung der Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - 1 C 163/80 -, juris Rn. 28), hinsichtlich der Dauer der Befreiung an der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags bis zum 30.06.2021 orientierte. Das Landesglücksspielgesetz diente der Ausführung des vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011, und nach § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG ist bei der Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG ausdrücklich unter anderem gerade der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags um eine sachwidrige Erwägung handelte, deren Berücksichtigung zu einem Ermessensfehler führte (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.03.2021 - 4 A 4700/19 -, juris Rn. 27 ff., und Beschl. v. 04.06.2021 - 4 A 3441/20 -, juris Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.). Auch ist nicht erkennbar, dass das Regierungspräsidium Stuttgart das ihm hinsichtlich der Dauer der Befreiung zustehende Ermessen verkannt hätte, indem es sich durch den Ablauf der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags gebunden gesehen und eine Befreiung über den 30.06.2021 hinaus nicht einmal erwogen hätte (vgl. zu einem solchen Sachverhalt: VG Koblenz, Urt. v. 24.10.2018 - 2 K 49/18.KO -, juris Rn. 23). Vielmehr lassen die Ausführungen auf Seite 10 des Widerspruchsbescheids, dass die Darlehensverbindlichkeiten zumindest bis zum Jahr 2026 anerkannt werden könnten und damit der Härtefall bei gleichlaufender Entwicklung über den 30.06.2021 hinaus bestünde, das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen jedoch gegenüber den betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers überwiege, hinreichend erkennen, dass der Antragsgegner die Erteilung einer Befreiung über den 30.06.2021 hinaus zumindest abstrakt in Erwägung zog. Schließlich fehlt es bei der gebotenen summarischen Prüfung an Anhaltspunkten dafür, dass die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers durch die Befreiung bis zum 30.06.2021 unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Insbesondere dürfte eine Befreiung bis zum 30.06.2021 nicht deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil er seine vor dem 18.11.2011 eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten bis dahin nicht vollständig beglichen hat. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2020 hatte der Antragsteller anlässlich des Kaufvertragsschlusses am 22.07.2011 zwei Darlehen in Höhe von 300.000,00 Euro mit einer Gesamtlaufzeit bis zum 01.10.2031 beziehungsweise von 167.000,00 Euro mit einer Gesamtlaufzeit bis zum 30.07.2021 aufgenommen, wovon etwa drei Viertel zur Finanzierung des Kaufpreises für den Teil des Grundstücks B.-Straße xx, W., in dem die Spielhalle „S.“ untergebracht ist, eingesetzt worden seien; zum aktuellen Stand der Darlehensverbindlichkeiten hat der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht indes weder im Hinblick auf die vor der Geltung des Landesglücksspielgesetzes geltende Rechtslage noch auf vorhandene Betriebserlaubnisse nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 14.06.2021, a.a.O. Rn. 20). Überdies ist das schutzwürdige Vertrauen des Antragstellers erheblich dadurch gemindert, dass er – soweit ersichtlich – die ihm gesetzlich eingeräumte Übergangszeit bis zum 30.06.2017 nicht genutzt hat, um sein Unternehmen umzustrukturieren, den Geschäftsbetrieb am streitgegenständlichen Standort schonend abzuwickeln und Möglichkeiten zur Kündigung oder Anpassung von Verträgen, etwa durch Kreditumschuldungen, auszuschöpfen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 53). 5. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach auch – ausgehend von dem mangels Einhaltung des Mindestabstands sowie vorrangiger Erlaubniserteilungen unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG notwendigen Auswahlverfahren unter den konkurrierenden Spielhallen – keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis oder jedenfalls auf Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrags. Die Antragsgegnerin dürfte diesen Antrag des Antragstellers im Rahmen des von ihr durchgeführten Auswahlverfahrens ermessensfehlerfrei abgelehnt haben. a) In der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einer Konkurrenzsituation, in der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehren, es zur Auflösung dieser Situation einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 184 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13). Diese von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.03.2020, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Eine derartige Konkurrenzsituation liegt in Baden-Württemberg nicht nur dann vor, wenn die zuständige Erlaubnisbehörde sämtlichen Anträgen der Spielhallenbetreiber auf Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bereits originär nicht entsprochen hat, sondern auch, wenn – wie hier – ursprünglich zwar einzelnen Spielhallenbetreibern Erlaubnisse unter Befreiung vom Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG erteilt worden, diese jedoch zwischenzeitlich abgelaufen sind. Ein Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung ist auch in diesem Fall nicht (mehr) gegeben, so dass das vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligte Vorgehen der Erlaubnisbehörden, zunächst das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen und im Falle einer Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG allen Spielhallenbetreibern, für die eine Befreiung nicht in Betracht kommt, die Erlaubnis unter Berufung auf das Abstandsgebot zu versagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 5 ff.), nicht (mehr) zur Anwendung kommen kann. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer lassen sich die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) in Baden-Württemberg in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Vorgaben des Wirtschaftsministeriums näher konturiert (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 62 ff.). Damit genügt das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Bestandsspielhallen in Baden-Württemberg auch dem unionsrechtlichen Transparenzgebot. Es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, die die Nachprüfung ermöglichen, ob die Verfahren unparteiisch durchgeführt worden sind. Es gibt ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte sowie gerichtlich überprüfbare Maßstäbe, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 96 f. m.w.N.). Diese Maßstäbe gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2021 in komprimierter Form zur Kenntnis. Insbesondere kann im Rahmen der Auswahl zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG, dass bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch die über das Internet allgemein zugänglichen Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 („Anwendungshinweise“) und 28.07.2016 („Frage-Antwort-Katalog“) sowie die E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 63 f. m.w.N.). Darüber hinaus muss nicht bereits ein von der zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser objektiven Auswahlkriterien durch Präzisierung der Modalitäten, nach denen die vorliegenden Anträge zu bewerten sind, zu entwickelnder Verteilmechanismus vorab bekannt gegeben werden. Außerhalb unionsrechtlich harmonisierter Vergabeverfahren reicht die Transparenzpflicht nicht so weit, dass auch die relative Gewichtung der vorab bekannten Kriterien sowie die Präzisierung der Modalitäten, nach denen die vorliegenden Anträge zu bewerten sind, vorab zu bestimmen und allgemein oder den potenziellen Interessenten mitzuteilen sind. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die Behörden sich erst nach der bereits durch den Glücksspielstaatsvertrag erfolgten Einführung eines Genehmigungserfordernisses für Spielhallen und nach Ablauf der Übergangsfrist eines verfassungsgemäßen Verteilmechanismus zu bedienen haben (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 100 f. m.w.N.). Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden allerdings nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.). Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern in Baden-Württemberg einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten des Spielhallenbetreibers auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen. Darüber hinaus ist § 41 Abs. 2 Nr. 4 LGlüG in den Blick zu nehmen, der unter anderem verlangt, dass der Betrieb der Spielhalle weder eine Gefährdung der Jugend noch eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lassen darf. Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65 ff. m.w.N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 21). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung jedenfalls im Verhältnis zum Antragsteller voraussichtlich ermessensfehlerfrei zugunsten der Betreiber der Spielhallen „J.“ und „L.“ getroffen. Die Antragsgegnerin hat im Einklang mit den vorgenannten Maßstäben im Rahmen der Auswahl zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zurückgegriffen. Dabei hat sie den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO, das heißt das „Alter“ der konkurrierenden Spielhallen explizit in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen in Beziehung gesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65). Die im Ablehnungsbescheid vom 07.06.2021 insoweit hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers getroffene Feststellung, es seien keine Nachweise über die zwischenzeitliche Tilgung der besonderen Zahlungsverpflichtungen etwa durch Kreditumschuldungen oder über gescheiterte Bemühungen für eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten vorgelegt worden, trifft sachlich zu. Die hieran anknüpfende Wertung, bei dem Antragsteller habe angesichts der Rechtslage nur in geringem Maße Vertrauensschutz entstehen können, weshalb die Amortisierbarkeit seiner Investitionen bei der Auswahlentscheidung nur eine untergeordnete Rolle spiele, lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72). Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gegenüber den Betreibern der Spielhallen „J.“ und „L.“ jedenfalls nicht als vorzugswürdig hinsichtlich der Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags angesehen hat. Die Antragsgegnerin hat die Konkurrenten im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele des § 1 GlüStV miteinander verglichen. Diesem Vergleich hat sie zunächst das Ergebnis ihrer verdachtsunabhängigen Kontrollen der Spielhallen sowie etwaige die Betreiber der Spielhallen betreffende Bußgeldverfahren zugrunde gelegt. Dabei ergaben sich zu den Stichtagen 29.02.2016 und 13.04.2021 für die Spielhalle des Antragstellers ebenso wie für die Spielhalle „L.“ „keine“ Beanstandungen, während für die Spielhalle „J.“ zum Stichtag 29.02.2016 „geringfügige (zeitlich nicht mehr relevante)“ und zum Stichtag 13.04.2021 ebenfalls „keine“ Beanstandungen festgestellt wurden. Außerdem konstatierte die Antragsgegnerin für sämtliche Spielhallen, dass der Betrieb weder eine besondere Ausnutzung des Spieltriebs noch eine übermäßige Gefährdung der Jugend befürchten lasse, auch wenn eine Unterschreitung des Mindestabstands von 500 Metern zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen vorliege. Die angesichts dessen vorgenommene Wertung der Antragsgegnerin, dass sich hinsichtlich der Prognose, ob sich die jeweiligen Spielhallenbetreiber zukünftig rechtstreu verhalten werden, keine gravierenden Unterschiede ergeben hätten, hält sich im Rahmen ihres Auswahlermessens. Auch die weitere Feststellung der Antragsgegnerin, dass keine wesentlichen Unterschiede bestünden, was die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, des Internetverbots, der Werbebeschränkungen, der Vorgaben für das Sozialkonzept sowie der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken angehe, lässt sich anhand der vorliegenden Behördenakten zum Auswahlverfahren ohne Weiteres nachvollziehen. Ob dies in gleicher Weise auf die daran anschließende Wertung zutrifft, dass bezogen auf die Bemühungen, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bestmöglich umzusetzen, die Betriebsführung der Betreiber der Spielhallen „J.“ und „L.“ wesentlich besser als diejenige des Antragstellers sei, muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden werden. Denn aus den Behördenakten lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Antragsteller in dieser Hinsicht den Betreibern der Spielhallen „J.“ und „L.“ jedenfalls nicht vorzuziehen sein dürfte. Die Antragsgegnerin stützte sich insoweit im Ausgangspunkt beanstandungsfrei auf die jeweiligen Angaben der Spielhallenbetreiber, die mit den Erlaubnisanträgen in den Jahren 2016 und 2021 gemacht worden waren; deren Relevanz für die Auswahlentscheidung hatte sie den Spielhallenbetreibern jeweils mit Schreiben vom 13.04.2021 nebst Antragsformular mitgeteilt. Der Antragsteller hat mit seinem Erlaubnisantrag vom 06.05.2021 zu den im Antragsformular aufgeführten Rubriken „Organisation der Zugangskontrollen, Infrastruktur, Betriebszeiten u.ä.“, „Sensibilisierung des Personals bei der täglichen Aufsichtstätigkeit“, „Schulungen, sonstige freiwillige Qualifizierungen der Mitarbeiter und Geschäftsleitung“, „zusätzliche Angebote zur Aufklärung der Spieler“, „zusätzlich Protokolle / Nennungen zum statistischen Teil des Geschäftsberichts“ und „weitere Einzelmaßnahmen“ keine relevanten Angaben gemacht und zum Punkt „Kooperationen mit Externen“ lediglich eine Zertifizierung durch den TÜV Rheinland mitgeteilt. Mit seinem Erlaubnisantrag vom 23.02.2016 hatte er unter Verweis auf den Geschäftsbericht 2015 mitgeteilt, dass die Sensibilisierung des Personals bei der täglichen Aufsichtstätigkeit durch regelmäßige Besprechungen zum Spielerschutz mit dem Servicepersonal und durch Anweisungen des Personals zum Spieler- und Jugendschutz gewährleistet werde, und dass der Sozialkonzeptbeauftragte an einer Unternehmerschulung teilgenommen habe. Die entsprechenden Erklärungen der Betreiber der Spielhallen „J.“ und „L.“ bleiben hinter diesen Angaben offenkundig nicht zurück, weshalb sich die Spielhalle des Antragstellers gegenüber den Spielhallen „J.“ und „L.“ jedenfalls nicht als vorzugswürdig erweist. Dass ein qualitativer Vergleich zur Auswahl der Spielhalle der Antragstellerin hätte führen müssen, zeigt der Antragsteller im Übrigen selbst nicht auf. Da die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung mögliche Sachkriterien geprüft hatte, ohne dass sich hierbei die Spielhalle des Antragstellers als offenkundig vorzugswürdig erwiesen hatte, konnte sie ermessensfehlerfrei auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität abstellen. Denn damit hat sie das Kriterium der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV gegenüber dem Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität rechtsfehlerfrei jedenfalls nicht als nachrangig angesehen. Bei Anwendung dieses Kriteriums lag es auf der Hand, zwei Spielhallen auszuwählen, die – wie die Spielhallen „J.“ und „L.“ – zueinander das Mindestabstandsgebot einhalten, während bei Auswahl der Spielhalle des Antragstellers in der Innenstadt von W. lediglich für einen Spielhallenstandort eine Erlaubnis möglich gewesen wäre. Es entspricht dem Gesetzeszweck, auch solche Spielhallen zu schließen, die bei zulässiger Anwendung des Kriteriums der bestmöglichen Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität allein aufgrund ihrer für sie nachteiligen Lage das Nachsehen bei der Auswahlentscheidung haben (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 120). Abschließend weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass der Antragsteller die von ihm zitierten Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12.05.2020 (a.a.O. Rn. 56 f.) aus dem Zusammenhang gerissen hat. Sie betrafen allein die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Spielhallenbetreiber das in § 42 Abs. 3 LGlüG normierte Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht entgegengehalten werden kann, weil der Weiterbetrieb der Spielhalle zwar nicht (mehr) von einer Erlaubnis gedeckt ist, jedoch mangels vergleichbarer Zäsurwirkung wie bei einem Betreiberwechsel (noch) nicht als gesetzlich missbilligt angesehen werden kann. Diesbezüglich hat die Kammer festgestellt, dass im Falle der Auflösung einer Konkurrenzsituation mehrerer Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle, der die ungeschmälerte Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG im Erlaubnisverfahren zur Folge hat, erst dann vorliegt, wenn eine Spielhalle nach erfolgloser gerichtlicher Überprüfung der Ablehnung einer ordnungsgemäß vor Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG oder im Wege einer Auswahlentscheidung beantragten Erlaubnis nach § 41 LGlüG weiterbetrieben wird, und dass dies jedenfalls dann gilt, wenn der betroffene Spielhallenbetreiber einen Antrag auf Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG gestellt hatte und der gegen dessen (Teil-)Ablehnung erhobene Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos war. Diese Aussage bedeutet indes nicht, dass einem Spielhallenbetreiber im Anschluss an eine behördliche Auswahlentscheidung zwingend eine (aktive) Duldung des Weiterbetriebs, etwa zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens gegen die Auswahlentscheidung, zu erteilen wäre. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt keinen derart weitreichenden Rechtsschutz, der auf eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzielt und eine zeitnahe Umsetzung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages erheblich verzögert (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 71). Ob und gegebenenfalls inwieweit nach der Auswahlentscheidung für die unterlegene Spielhalle eine Duldung geboten sein kann, ist zunächst im Rahmen behördlichen Ermessens zu beurteilen oder – wie vorliegend – im Rahmen eines gegen die Ablehnungsentscheidung gerichteten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Ermangelung von Erkenntnissen über den erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinn ist für die streitgegenständliche Spielhalle der Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. Der Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung über die Duldung beziehungsweise vorläufige Erlaubnis des Spielhallenbetriebs zu halbieren.