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Urteil

A 17 K 6032/24

VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1126.A17K6032.24.00
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Leitsätze
1. Bei den „Ambaboys/Amba Boys“ handelt es sich um Separatisten, die aufgrund ihrer Forderung der staatlichen Unabhängigkeit der englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen stehen, und nur in diesen Regionen aktiv sind.(Rn.44) 2. Bedrohungen durch die „Ambaboys“ stellen in der Regel kriminelles Unrecht dar, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfolgreich auf diesen Vortrag gestützt werden kann. Insoweit fehlt es an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.43) 3. Einer Verfolgung durch die die privaten Akteure der „Ambaboys“ kann durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten Landesteil Kameruns entgangen werden. Dies gilt auch für Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden.(Rn.44) 4. Es gibt keinerlei Erkenntnisse für eine Sippenhaft seitens des kamerunischen Staates. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied den „Ambaboys“ angehört, begründet für sich allein noch nicht die Annahme, dass auch gegen die Klägerin ein Haftbefehl erlassen wurde. (Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den „Ambaboys/Amba Boys“ handelt es sich um Separatisten, die aufgrund ihrer Forderung der staatlichen Unabhängigkeit der englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen stehen, und nur in diesen Regionen aktiv sind.(Rn.44) 2. Bedrohungen durch die „Ambaboys“ stellen in der Regel kriminelles Unrecht dar, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfolgreich auf diesen Vortrag gestützt werden kann. Insoweit fehlt es an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.43) 3. Einer Verfolgung durch die die privaten Akteure der „Ambaboys“ kann durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten Landesteil Kameruns entgangen werden. Dies gilt auch für Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden.(Rn.44) 4. Es gibt keinerlei Erkenntnisse für eine Sippenhaft seitens des kamerunischen Staates. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied den „Ambaboys“ angehört, begründet für sich allein noch nicht die Annahme, dass auch gegen die Klägerin ein Haftbefehl erlassen wurde. (Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG noch auf den subsidiären Schutzstatus des § 4 AsylG noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kameruns. I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 1. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl. EU L 337/9; im Folgenden Anerkennungsrichtlinie) Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Weiteren: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG u.a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ob diese Verknüpfung vorliegt, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen, nicht nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86 –, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 – A 11 S 562/17 –, juris Rn. 20). Dabei bezieht sich die Gerichtetheit nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal bzw. die Verfolgungsgründe i.S. von Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von Verfolgung bedroht wäre, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 lit. d der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Weiteren: EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"; siehe BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Eine solche setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende", bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 27, Urteil vom 03.11.2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32 und Urteil vom 09.08.2017 – A 11 S 710/17 –, juris Rn. 32 ff., 41). Im Rahmen dieser Prüfung ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Denn die Tatsache, dass ein Asylbewerber bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylbewerber erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Nach der Rechtsprechung besteht somit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10 –, juris Rn. 31). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit ihrem Vortrag legt die Klägerin nicht ansatzweise eine dem kamerunischen Staat zurechenbare Verfolgung durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG dar. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie mindestens zweimal mit mehreren Ambaboys aneinandergeraten und von diesen bedroht worden sei, fehlt es – selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens und Unterstellung einer Verfolgungshandlung – bereits an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund. Es ist schon nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass mit der von der Klägerin behaupteten Bedrohungen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG in Anknüpfung an die Rasse, Religion, Nationalität, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verbunden wäre. Vielmehr finden die von der Klägerin befürchteten Bedrohungen ganz offensichtlich ihre Ursache allein darin, dass es sich bei dem Verhalten der Ambaboys um kriminelles Unrecht handelt. Im Übrigen kann die Klägerin zumutbaren internen Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG in Anspruch nehmen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls in einer anderen Stadt, wie Yaoundé oder Douala, oder auch in anderen Landesteilen Kameruns eine den oben genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit vorfinden wird. Diese Möglichkeit besteht auch bei Verfolgung lokaler Behörden. Ein zentrales Register für Haftbefehle besteht in Kamerun nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, Stand November 2023, S. 13). Wenn selbst Personen, die von lokalen Behörden verfolgt werden, dieser Verfolgung durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten Landesteil Kameruns entgehen können, dann muss dies erst Recht für Personen gelten, die von privaten Akteuren verfolgt werden, zumal es sich bei den Ambaboys um Separatisten handelt, die aufgrund ihrer Forderung der staatlichen Unabhängigkeit der englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen stehen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun, Gesamtaktualisierung am 7.10.2022, S. 24) und nur in diesen Regionen aktiv sind. Der Klägerin ist es auch möglich, sicher und legal in diese Landesteile zu reisen. Yaoundé und Douala verfügen über internationale Flughäfen und auch Abschiebungen erfolgen in der Regel über diese Flughäfen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand 07.10.2022, S. 5). Letztendlich kann von der Klägerin vernünftigerweise auch erwartet werden, dass sie sich in den genannten Landesteilen niederlässt, denn es bestehen in der Person der Klägerin keine durchgreifenden Zweifel, dass sie auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann, mithin das Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 – 10 C 19.08 –, juris Rn. 16 und Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 32). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann. Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten. Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf. Die Armut ist erheblich gestiegen. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun vom 07.10.2022, S.38 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, Stand November 2023, S.17). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Rückkehrende können zudem durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u. a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, Stand November 2023, S. 17). Die Niederlassung in einer anderen Region Kameruns kann für alleinstehende Frauen im Einzelfall schwierig sein. Nach Angaben der NGO RuWCED suchen alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände bei einem Umzug normalerweise Hilfe bei Freunden und Bekannten, die ihrerseits in großen Städten ansässig sind. Eine der größten Herausforderungen bestehe darin, während der Wohnungs- und Arbeitssuche eine Unterkunft zu finden. Einige hätten berichtet, auf der Straße geschlafen zu haben, da sie niemanden in der Stadt gekannt hätten, der Platz für sie gehabt habe. Der "Um-zug" sei einfacher, wenn die Frau Verbindungen zu jemandem in ihrem Beschäftigungsbereich habe (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 2). Nach Auskunft derselben NGO ist es für alleinstehende Frauen und Frauen mit eigenem Haushalt allgemein schwieriger eine adäquate Unterkunft zu finden. Vermieter "zweifeln oft an ihrer Fähigkeit, die Miete regelmäßig zu zahlen", da Männer "oft" bessere Jobs und höhere Gehälter hätten als Frauen. Bei der Vermietung an einen potenziellen Mieter, dessen Fähigkeit, die Miete zu zahlen, zweifelhaft ist, wie etwa alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände, würden "die meisten" Immobilienbesitzer bis zu sechs Monatsmieten im Voraus verlangen. Darüber hinaus fragen Vermieter "manchmal" nach dem Lebensunterhalt von Frauen, um zu vermeiden, an Frauen zu vermieten, die in der Sexarbeit tätig sind (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S.3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sozioökonomische Situa-tion einer alleinstehenden Frau, 17.01.2011, S. 4). Die Möglichkeiten, bei einem Umzug in eine der großen Städte wie Douala oder Yaoundé neue Arbeit zu finden, unterscheiden sich stark, je nach Sprachkenntnissen und Berufserfahrung. Nach den Angaben der NGO RuWCED müssen Frauen für informelle und ungelernte Beschäftigungen "meistens" kein Französisch sprechen. Diese Jobs zahlen jedoch "magere Löhne", die "normalerweise" nicht ausreichen, um den Haushalt zu ernähren. Darüber hinaus werden Arbeitnehmer in diesen Sektoren nicht "regelmäßig" bezahlt und müssen möglicherweise "viele Monate" auf die Zahlung warten. Ohne ein "relevantes" soziales Netzwerk und Französischkenntnisse können Frauen Schwierigkeiten haben, Zugang zu "Bürojobs" oder formellen Jobs zu erhalten. Je "formeller" der Job, desto notwendiger sind Französischkenntnisse. Es ist "einfacher", Arbeit zu finden, wenn die Frau jemanden in ihrem Berufsfeld kennt. Frauen mit vorheriger Berufserfahrung haben es "relativ leichter", einen Job zu finden, insbesondere in Bereichen wie dem Lehramt. Dies gilt auch für englischsprachige Frauen, da es immer mehr englischsprachige Schulen gibt, die sich an vertriebene Anglophone richten. Darüber hinaus können diejenigen, die zuvor selbstständig waren (als Friseure, Schneider, Kleinhändler, Visagisten usw.), leichter ein neues Unternehmen in der Stadt gründen, da sie "wenig" Startkapital benötigen und bereits über die erforderlichen Werkzeuge verfügen. Unternehmerinnen im informellen Sektor werden jedoch "Schwierigkeiten" haben, wenn sie kein Französisch sprechen, weil ihr Kundenstamm "weitgehend" frankophon ist (IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 08.06.2022, S. 4). Gegenüber dem kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsrat erklärten im Jahr 2012 zwei lokale NGOs, dass es in den Städten Yaoundé und Duala für alleinstehende Frauen möglich sei, allein zu leben, solange sie über die notwendigen Mittel verfügten. Weiter hänge ihre Art der Beschäftigung von ihrem Bildungsniveau ab. Eine der Quellen merkte außerdem an, dass manche Vermieter nach dem Familienstand der potenziellen Mieter fragen könnten. Eine der vom IRB befragten NGOs erklärte auch, dass alleinlebende Frauen möglicherweise einen "schlechten Ruf" hätten, weil Frauen der Tradition zufolge bis zu ihrer Heirat bei ihren Eltern leben müssten. Daher, so die Quelle, müssten Familienmitglieder möglicherweise als Bürgen für alleinstehende Frauen fungieren, damit diese eine Unterkunft erhalten würden (EUAA, COI Query, Kamerun, Situation of single woman in Yaoundé and Douala, 26.01.2022, S. 6). Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass sich die Klägerin, eine junge gesunde Frau, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Kamerun nicht wird schaffen können. Die Klägerin ist in Kamerun geboren worden und hat dort auch bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2019 und damit 24 Jahre gelebt, sie ist mithin mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut. Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin in der Lage gewesen ist, zu studieren und gemeinsam mit ihrer Cousine eine eigene Wohnung in B. zu beziehen und zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um ein Privileg, das nicht jedem in Kamerun zuteil wird. Wenngleich sie ihr Studium der Rechtswissenschaft nicht beendet hat, hat sie dennoch erhebliche Erfahrungen in diesem Bereich gesammelt, die sie auf dem Arbeitsmarkt in Kamerun für sich einsetzen könnte. So hat sie angegeben, sie habe eine Zeit lang bei ihrer Cousine in Douala gelebt und dort ein Jobangebot als "Lehrerin" erhalten, das Gehalt sei aber niedrig gewesen, weshalb sie den Job nicht angenommen habe. Das Gericht geht zudem davon aus, dass die Klägerin neben ihren hervorragenden Englischkenntnissen auch Französisch sprechen kann, denn andernfalls lässt sich schwer erklären, wie sie in Kamerun vier Semester Jura hätte studieren können. Der Zugang zu formellem Jobs dürfte ihr damit ebenfalls nicht verwehrt sein. Auch hat sie von 2019 bis 2022 in Belarus gelebt und es auch dort geschafft, selbstständig ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Weshalb ihr dies nicht erneut in Kamerun, dem Land aus dem sie stammt, gelingen sollte, erschließt sich insoweit nicht. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Aussage der Klägerin, ihre Eltern und Geschwister lebten mittlerweile nicht mehr in Kamerun. Doch unabhängig davon, ob ihre Eltern und Geschwister mittlerweile Kamerun verlassen haben, hat sie nach ihren eigenen Angaben jedenfalls noch Tanten und Cousinen in Kamerun. Es ist mithin davon auszugehen, dass diese, insbesondere ihre in Douala lebende Cousine, bei der sie bereits in der Vergangenheit wohnen durfte, ihr sowohl bei der Wohnungs- als auch bei der Arbeitssuche Hilfe leisten können. Bei einer Rückkehr wird sie letztendlich trotz der prekären Situation angesichts ihres Bildungsniveaus, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer familiären Kontakte in der Lage sein, notfalls auch mithilfe der karikativen Einrichtungen, ihr Existenzminimum zu sichern. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, sie könne aufgrund einer staatlichen Verfolgung nicht nach Kamerun zurückkehren, weil sie sonst verhaftet werde, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Sowohl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, ihr sei im Jahr 2020, als sie in Belarus gewesen sei, mitgeteilt worden, dass der kamerunische Staat einen Haftbefehl gegen sie und ihre gesamte Familie erlassen habe, weil ihr jüngerer Brüder Mitglied bei den Ambaboys gewesen sei. Ob es sich bei dem beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache vorgelegten Haftbefehl gegen sie um ein echtes Dokument handelt, kann die Kammer offen lassen. Die Prüfung der Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfung (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteilen, Anzeigen, usw.) ist möglich, gestaltet sich aber als schwierig. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der "Erkauf" von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang von kamerunischen Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Zudem gibt es für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Stand 07.10.2022, S. 42). Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, Stand November 2023, S. 19 f.). Unabhängig von der Frage der Echtheit des Haftbefehls spricht jedoch viel dafür, dass jedenfalls der Inhalt des Haftbefehls unwahr ist. Es gibt keinerlei Erkenntnisse für eine Sippenhaft seitens des kamerunischen Staates. Darüber hinaus soll nach den Angaben der Klägerin auch ein Haftbefehl gegen ihre Eltern und die übrigen Geschwister vorliegen, die aber alle noch bis 2023 in Kamerun gelebt haben, ohne je verhaftet worden zu sein. Diese Tatsache spricht erheblich gegen das Vorliegen eines Haftbefehls gegen die Familie der Klägerin und gegen sie selbst bzw. gegen die Echtheit des Inhalts des Haftbefehls. Ihre in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Behauptung, ihre Familie habe sich im Busch versteckt und sei deswegen nicht gefunden worden, überzeugt nicht. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am xx.xx.xxxx gab sie noch an, ihre Eltern würden auf einer Farm oder in einem kleinen Dorf leben, sie würden manchmal zum Einkaufen nach M. gehen und mit ihrer Cousine sprechen, auch ihre Geschwister würden auf der Farm ihres Vaters leben. Davon, dass sich ihre gesamte Familie im Busch versteckt haben soll, hat sie zu diesem Zeitpunkt nichts berichtet. Im Übrigen steht der Klägerin selbst bei Unterstellung einer staatlichen Verfolgung interner Schutz zur Verfügung. Wie bereits ausgeführt, existiert kein zentrales Fahndungsregister und Strafregister. Recherchen müssen daher im Einzelfall z. B. durch Einsicht der Register vor Ort erfolgen. Dafür sind möglichst genaue Angaben zu Zeit und Ort des Vorfalls sowie den beteiligten Stellen (Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft, Gericht) erforderlich. Haftbefehle können ggf. überprüft werden im "casier judiciaire" beim Gerichtschreiber des Gerichts erster Instanz des Geburtsarrondissements einer Person, die die kamerunische Staatsangehörigkeit hat und in Kamerun geboren wurde oder im "fichier central" beim Justizministerium für kamerunische Staatsangehörige, die im Ausland geboren sind, Ausländer, die in Kamerun geboren sind, oder für Personen, deren Geburtsort nicht bekannt oder deren Identität nicht geklärt ist. Allerdings sind diese Register nicht durchgängig erhalten und gepflegt, auch wenn das Gesetz (Art. 573 – 583 des code de procédure pénale) das vorschreibt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, Stand: November 2023, S. 21). Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten Landesteil Kameruns entgehen. Eine landesweite Fahndung nach Personen durch Sicherheitsbehörden findet im Regelfall nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, Stand: November 2023, S. 13). Die Klägerin benennt keine Erkenntnismittel, die diese Einschätzung in Frage stellen können. Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin persönlich nicht strafbar gemacht hat, sondern nach ihren Angaben nur deshalb gesucht werde, weil ihr Bruder Mitglied bei den Ambaboys gewesen sei, erscheint eine landesweite Fahndung nach ihr fernliegend. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter drohen würde (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 – A 17 K 3378/24 –, juris Rn. 38 ff). II. Der Klägerin ist auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt nach Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dafür, dass der Klägerin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter (Nr. 2 1. Alternative) drohen könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Auf Grundlage der vorgetragenen Gründe, weshalb sie nicht nach Kamerun zurückkehren könne, droht ihr auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hinsichtlich der durch die Klägerin angeführten Bedrohung durch die Ambaboys ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Bedrohungslage gegenwärtig fortbestünde. Aber auch für diesen Fall könnte die Klägerin jedenfalls in einem anderen Landesteil Kameruns internen Schutz finden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG). Insofern wird ergänzend auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, gegen sie liege ein Haftbefehl vor. Der Klägerin droht in Kamerun auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur einen Teil des Staatsgebiets erfasst. Der Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 –; BVerwG, Urteile vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 – und vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, alle juris). Aufgrund der Angaben der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass die Klägerin aus der anglophonen Region Südwest stammt und nach einer Rückkehr nach Kamerun typischerweise auch wieder in diese Region gehen würde. Ob diese Region derzeit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt um ein "freies Ambazonien" erschüttert wird, kann allerdings offen bleiben. Denn die Klägerin muss sich jedenfalls auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3eAsylG. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, sind alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 – A 9 S 1566/18 –, juris Rn. 29). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (so BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25; im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris Rn. 147; Bayerischer VGH, Urteil vom 07.06.2021 – 13a B 21.30342 –, juris Rn. 38). Von einer Verelendungsgefahr ist im Falle der Klägerin nicht auszugehen. Bei realitätsnaher Betrachtung ist zwar anzunehmen, dass sie mit ihrer gelebten Kernfamilie und damit ohne den Vater ihres Sohnes, aber mit ihrem Sohn nach Kamerun zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 16 ff.). Jedoch wird es ihr bei einer Rückkehr nach Kamerun gelingen, die elementarsten Lebensbedürfnisse für sich und ihren Sohn zu erwirtschaften. Zwar gestaltet sich die Wohnungssuche – wie oben bereits ausgeführt – für alleinstehende Frauen ohne Kontakte bei einem Umzug in eine Großstadt wie Douala nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in der Anfangsphase oft schwierig. Doch ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel können Rückkehrerinnen unter anderem Unterstützung durch eines der Zentren zur Förderung von Frauen und Familien ("Centre de promotion de la femme et de la famille", kurz: CPFF) des Ministeriums für Frauen- und Familienförderung (MINPROFF) erhalten (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Kamerun 2023, S. 9). Ferner existieren – wie oben ausgeführt – in ganz Kamerun karitative Einrichtungen, die bei besonderen Notlagen helfen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im Fall ihrer Rückkehr abweichend hierzu nicht gelingen würde, existierende Anlaufstellen staatlicher oder karitativer Art für eine vorübergehende Unterstützung bei der Wohnungssuche in Anspruch zu nehmen. Die Wohnungssuche dürfte der Klägerin aber auch unabhängig von karitativen Einrichtungen und Organisationen gelingen, weil ihr hinreichende Rückkehrhilfen zur Verfügung stünden. Die Klägerin kann im Falle der Rückkehr nach Kamerun sowohl hinsichtlich der Wohnungs- als auch der Arbeitssuche auf Rückkehrhilfen im Rahmen des Reintegrationsprogramms Europeen Reintegration Programme (EURP) und ergänzend des durch die Bundesrepublik Deutschland finanzierten Programms "Starthilfe plus" - letzteres in reduziertem Umfang - zurückgreifen (vgl. unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/cameroon, zuletzt geprüft am 17.12.2024). Hinsichtlich der Rückreise könnte die Klägerin zudem eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 Euro aus dem REAG/GARP 2.0 in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Das durch die Europäische Union finanzierte EURP gewährt eine Kurzzeit-Unterstützung innerhalb von bis zu 14 Tagen nach der Ankunft von 615 Euro pro Person im Falle einer freiwilligen Rückkehr und von 205 Euro für jede rückgeführte Person. Diese wird sowohl als Sachleistung als auch als Barleistung gewährt. Weiter gewährt das Programm eine Langzeitunterstützung innerhalb der ersten 12 Monate nach Rückkehr in Form einer Unterstützung bei der Wohnungsfindung, in Fällen medizinischen Bedarfs bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, bei der Familienzusammenführung sowie rechtliche Beratung und administrative Unterstützung und auch psychosoziale Unterstützung. Diese Hilfe wird als Sachleistung in Höhe von bis 2.000 Euro für den Hauptantragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr (1.000 Euro im Falle einer Rückführung) sowie von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied gewährt (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/european-reintegration-programme-eurp, zuletzt geprüft am 17.12.2024). Rückkehrende können zudem allgemein durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. Wie oben bereits ausgeführt, hat IOM mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt. Weiter könnte die Klägerin bereits in der Vorbereitung ihrer Rückkehr das StartHope@Home-Programm hinsichtlich ihrer beruflichen Reintegration nutzen, das Migrantinnen und Migranten insbesondere in der unternehmerischen Kompetenz zur Existenzgründung nach der Rückkehr in ihr Heimatland vorbereitet. Die entsprechenden Kurse sind kostenlos verfügbar (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/rueckkehrvorbereitende-massnahmen-rkvm/, zuletzt geprüft am 17.12.2024). Unter Beachtung des Umstandes, dass die Klägerin gesund und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass es ihr mit den ihr zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen – die ihren Unterhalt auch ohne weiteres Einkommen über viele Monate abdecken – gelingen wird, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch für den Zeitraum nach Verbrauch der Rückkehrhilfen zu sichern, sodass ihr auch zu diesem Zeitpunkt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Sicherheit des Existenzminimums abweichend zu der hohen Anzahl weiblich geführter Haushalte in Kamerun nicht gelingen könnte, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 – A 17 K 3378/24 –, juris Rn. 91). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 AufenthG. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in Kamerun vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen und im Übrigen ergänzend auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Bei dieser Sachlage begegnet die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene und zutreffend auf § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. IV. Schließlich ist auch das unter Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden. Eine längere Frist als fünf Jahre ist nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Gründen, die vorliegend nicht ersichtlich sind, zulässig. Vorliegend sind keinerlei Umstände von Seiten der Klägerin vorgetragen worden und es ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass das Bundesamt bei der unter Ziffer 6 des Bescheides festgesetzten Frist von 30 Monaten die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die am xx.xx.xxxx in Kamerun geborene Klägerin ist kamerunische Staatsangehörige vom Volke der B. und konfessionslos. Sie verließ eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am xx.xx.xxxx und reiste am xx.xx.xxxx nach Deutschland ein. Am xx.xx.xxxx stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Die Klägerin wurde am xx.xx.xxxx vom Bundesamt zu ihrem Asylantrag angehört und gab in diesem Rahmen an, sie habe in Kamerun zuletzt in M. (Südwesten) gelebt. Dort habe sie im Familienhaus zusammen mit ihren Eltern, Geschwistern und ihren Kindern gewohnt. Sie habe zwei Töchter in Kamerun. Der Vater ihrer Töchter sei bereits verstorben. Als sie in die High School gekommen sei, habe sie fast sechs Jahre lang zusammen mit ihrer Cousine in B. (Westen) gelebt. In den Ferien sei sie immer nach Hause gefahren. Ihre Familie lebe heute immer noch in M. Ihre Geschwister hätten sich ein Haus gebaut. Der Vater habe eine Kaffeefarm. Sie denke, dass auch ihre Geschwister dort leben würden. Auch ihre Töchter würden bei ihrer Mutter leben. Ihre Eltern würden manchmal von der Farm nach M. fahren, um Lebensmittel zu kaufen, da würden sie die Cousine treffen, mit welcher sie, die Klägerin, telefoniere; nur so habe sie Kontakt zu ihren Eltern. In Kamerun habe sie zwei Jahre Rechtswissenschaften studiert. Sie habe zwar nicht gearbeitet, aber sie habe ihrer Familie in der Landwirtschaft geholfen. Während ihrer Zeit an der Universität sei sie Mitglied in der GFDLP gewesen. Sie habe fast ein Jahr dort gearbeitet. Dies sei im Jahr 2017 gewesen; heute sei sie aber kein Mitglied mehr. Sie sei auch nicht mehr politisch aktiv. Ihr Heimatland habe sie am xx.xx.xxxx verlassen. Sie sei zunächst nach Nigeria gereist, wo sie sich nur kurz aufgehalten habe. Danach sei sie nach Belarus geflogen. Dort sei sie drei Jahre geblieben, bis sie weiter nach Polen und am xx.xx.xxxx letztendlich nach Deutschland gereist sei. Kamerun habe sie verlassen, weil ihr schlimme Dinge passiert seien. Es gebe einen Krieg in Kamerun zwischen den Anglophonen und der Regierung. Die Lehrer und Anwälte hätten protestiert. Im November 2016 hätten auch sie protestiert. Sie seien zur Leitung der Universität gegangen und hätten über die Erhöhung der Studiengebühren sprechen wollen. Viele der Professoren seien Frankophone gewesen und hätten kein gutes Englisch gesprochen. Dies hätten sie ändern wollen. Die Polizei sei gerufen worden, weil die Leitung die Menschen während der Protestaktion nicht habe beruhigen können. Die militärische Verstärkung sei gekommen und habe sie mit Wasserwerfern und Schlagstöcken geschlagen. Sie seien weggerannt und hätten sich im Busch oder in ihren Zimmern in der Schule versteckt. Ihre Unterkunft sei nicht weit weg von der Universität gewesen. Das Militär sei gekommen und habe ihre Türe eingeschlagen und sie alle geschlagen. Sie seien danach suspendiert worden und sie sei wieder zurück in ihre Heimatstadt gegangen, die im Südwesten Kameruns liege. Rebellen hätten eine Gruppe gegründet, die gegen die Regierung habe kämpfen sollen. Sie hätten sich die "Ambarboys" (gemeint wohl: Ambaboys; im Folgenden: Ambaboys) genannt. Fast alle jungen Männer seien bei den Ambaboys gewesen. Eines Tages seien sie (gemeint wohl das Militär) in deren Haus eingebrochen. Sie hätten junge Männer gesucht, um sie zu verhaften. Sie hätten ein Bild im Haus gesehen, auf welchem sie, die Klägerin, eine Robe getragen habe. Sie hätten ihr vorgeworfen, dass sie eine Anwältin sei und den Protest angefangen habe. Sie habe dies verneint. Sie hätten ihr nicht geglaubt und hätten sie geschlagen. Sie hätten gefragt, wo ihre Brüder seien. Sie habe ihnen gesagt, dass sie das nicht wisse. Sie hätten auch wissen wollen, ob ihre Brüder Mitglieder der Ambaboys seien, auch dies habe sie verneint. Sie hätten sie mit in ihr Militärcamp genommen. Dort hätten sie sie drei Tage festgehalten und hätten sie dann frei gelassen. Sie seien nicht in das Haus zurückgekehrt, denn ihr Heimatort sei nicht mehr sicher gewesen, weil die Ambaboys und das Militär gegeneinander gekämpft hätten. Sie seien in den Wald gegangen und fast ein Jahr dort geblieben. Als ihre Schule wieder geöffnet worden sei, sei sie wieder hingegangen. Die Ambaboys hätten aber ihre Eltern bedroht und gesagt, dass die Anglophonen nicht mehr zur Schule gehen sollten. Sie hätten gewollt, dass die Studenten die Schule boykottierten, sie habe ihr Studium aber nicht unterbrechen wollen, sondern unbedingt ihren Abschluss machen wollen. Eines Tages sei sie nach M. gegangen, sie habe eine Camouflageleggings getragen. Zwei Ambaboys hätten sie gesehen und sie festgehalten. Sie hätten gefragt, ob sie eine Mitarbeiterin des Militärs sei oder eine Spionin. Nachdem sie dies verneint habe, hätten sie ihr eine Waffe an den Kopf gehalten und ihren Ausweis sehen wollen. Sie hätten sie sodann aufgefordert, ihre Hose auszuziehen. Sie habe ihnen angeboten, ins Haus zurückzugehen, dort die Hose auszuziehen und sie ihnen zu geben. Sie hätten ihr gesagt, sie solle nie wieder so eine Hose tragen, Anglophone dürften nichts aus Kamerun tragen und erst recht nichts vom Militär. Wenn sie die Hose noch einmal trage, würden sie sie töten. Ein anderes Mal, als sie wieder in M. gewesen sei, habe sie abends mit dem Vater ihrer Töchter telefoniert. Da sie kein Netz gehabt habe, sei sie draußen herumgelaufen. Zwei Ambaboys hätten sie gesehen und gefragt, was sie mache und mit wem sie telefoniere. Sie hätten ihr die Waffe an den Kopf gehalten. Sie habe ihnen gesagt, dass sie mit dem Vater ihrer Töchter telefoniere. Sie hätten ihr das Handy weggenommen und gesagt, dass sie nach 21:00 Uhr nicht mehr draußen sein dürfe, denn dann seien alle verdächtig. Sie hätten dann wissen wollen, wohin sie gehe. Sie habe auf ihr Haus gezeigt. Das Haus ihres Onkels sei genau gegenüber. Er sei ein Supervisor der Ambaboys, sie habe ihnen den Namen ihres Onkels genannt. Sie hätten sie dann gehen lassen. Ein Bruder von ihr sei auch Mitglied bei den Ambaboys geworden. Sie sei danach wieder nach B. gegangen, weil ihr Heimatort zu gefährlich geworden sei. Sie habe ihr Studium abschließen wollen, sei aber immer wieder von den Ambaboys bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie nicht zur Schule gehen solle; wenn sie sie erwischen würden, würden sie ihr den Kopf abschneiden oder sie müsse 5000 bis 6000 Euro Strafe zahlen. Einmal seien sie, die Klägerin und weitere Studenten, abends nach Hause gelaufen, die Ambaboys hätten sich im Busch versteckt, seien rausgerannt und hätten sie mit Macheten bedroht. Sie hätten auch manche Studenten entführt und Lösegeld von den Eltern gefordert. Sie sei weggerannt. Ihre Eltern hätten ihr geraten, Kamerun zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Kamerun befürchte sie, verhaftet zu werden. Nach ihrer Ausreise habe sie gehört, dass das Haus der Eltern vom Militär niedergebrannt worden sei; das sei im August 2020 gewesen. Sie hätten gesagt, dass ihr Bruder ein Ambaboy sei; daher seien sie alle bedroht worden. Die Polizei habe gesagt, alle würden verhaftet werden. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihre Familie, weil ihr Bruder ein Ambaboy sei. In Kamerun sei es so, wenn ein Mitglied der Familie ein Ambaboy sei, dann werde die ganze Familie verhaftet. Als sie in Belarus gewesen sei, habe das Militär begonnen, Ermittlungen gegen die GFDLP zu führen. Damals habe es viele Proteste und Kampagnen seitens der GFDLP gegeben. Sie hätten ermittelt, wer Mitglied gewesen sei. In Belarus habe sie entschieden, nicht mehr Mitglied der GFDLP sein zu wollen. Außerdem habe sie Angst vor den Ambaboys. Diese würden die Leute kennen, die Familienmitglieder im Ausland hätten. Die Ambaboys würden zu diesen Familien gehen und sagen, dass man ihnen Geld geben und sie finanziell unterstützen solle. Sie würden dann die Kinder oder andere Mitglieder der Familie entführen, wenn man nichts bezahle. Bei einer Rückkehr könnten sie auch sie, die Klägerin, entführen oder sie töten. Sie hätten sie auch schon angerufen und ihr erklärt, dass sie die Ambaboys finanziell unterstützen solle. Sie hätten gesagt, wenn sie es nicht mache, dann könne ihr etwas passieren. Ihr jüngerer Bruder habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle die Ambaboys finanziell unterstützen. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihr die Abschiebung nach Kamerun an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat am xx.xx.xxxx Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Angaben beim Bundesamt und trägt ergänzend vor, im August 2017 sei sie im Militärcamp sexuell missbraucht worden. Es sei ihr schwergefallen, hierüber genauere Auskunft zu geben. Der Brand im elterlichen Haus habe sich im Jahr 2020, als sie schon in Belarus gewesen sei, ereignet und später habe ihr die Cousine erzählt, dass die Eltern nun auch nach Nigeria geflohen seien. Ihre beiden Töchter befänden sich bei den Eltern. Sie befürchte, von den Ambaboys in ihrer Heimatregion getötet zu werden. Die Familie habe keine erpressten Zahlungen geleistet, das reiche den Gruppen als Grund für Gewalt aus. Auch der Bruder könne das nicht verhindern, weil die Gruppierungen nicht zentral organisiert seien. Sie bezweifle, dass er großen Einfluss habe. Zudem habe sie den Haftbefehl des kamerunischen Staates gegen sich. Es gehe vermutlich um ihre Mitgliedschaft in der GFDLP, aber wesentlicher sei wohl, dass der Bruder bei den Ambaboys sei. Es finde eine Art Sippenhaft statt und sie könne dort nicht auf ein faires Verfahren hoffen. Sie sei bereits bedroht worden und sie würden ihr das Weiterstudieren und die Nichtzahlung der Erpressung anlasten. Sie könne als individualisiertes Ziel nun auch nicht ohne Weiteres in den Südwesten oder eine andere Region zurückkehren, nachdem nun auch kein belastbares familiäres Netzwerk mehr bestehe und sie alleinerziehend sei. Sie habe schlichtweg kein Auskommen. Zudem müsse sie auch Verfolgung durch den Staat befürchten. Der Einwand betreffend die Entziehung vor der Fahndung durch den staatlichen Akteur verfange im Übrigen nicht. Zunächst werde es widerleglich vermutet, dass staatliche Akteure landesweit Zugriff auf Verfolgte hätten. Alles andere widerspreche nicht nur der EuGH- und BVerfG-Rechtsprechung, es sei auch in einem souveränen Staat, der sein Staatsgebiet kontrolliere, außergewöhnlich und die absolute Ausnahme. Ein allgemeiner Hinweis, dass die Behörden in Kamerun nun einmal nicht so gründlich suchen würden, scheine als Widerlegung unzureichend, weil es zum einen keine neueren Erkenntnisse seit 2017 hierzu gebe und es zum anderen im konkreten Fall um einen nicht unerheblichen Vorwurf (Terrorismus u.a.) gehe. Das Haus der Familie sei niedergebrannt worden. Damit dürfte wohl auch bei wertender Betrachtung klar sein, dass die Familie sich nicht ohne Weiteres der staatlichen Repression habe entziehen können, wie das Bundesamt behaupte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom xx.xx.xxxx zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise diese zu verpflichten, festzustellen, dass ihr subsidiärer Schutz zu gewähren ist, höchsthilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bezüglich Kameruns vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, entgegen der Ausführungen der Klägerin gehe sie davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr keine gezielten Verfolgungshandlungen durch die Ambaboys drohen würden. Durch die Mitgliedschaft ihres Bruders und der Stellung des Onkels als "Supervisor" bei den Ambaboys habe die Klägerin weniger zu befürchten gehabt als andere Zivilisten, die in der Konfliktregion Kameruns leben würden. Beispielsweise habe sich die Klägerin weiterer Konsequenzen entziehen können, als sie gegen die von den Ambaboys verhängte Ausgangssperre verstoßen habe. Nachdem sie klargestellt habe, dass ihr Bruder Mitglied der Separatisten sei, habe man sie in einem anderen Fall aufgrund des Tragens einer Camouflagehose letztlich nur verwarnt. Im Übrigen fehle das Anknüpfungsmerkmal nach § 3b AsylG. Die Teilnahme an Studentenprotesten und die Mitgliedschaft zweier Familienmitglieder bei der bewaffneten Separatistenbewegung sprächen nicht dafür, dass sie als Unterstützerin des Staates wahrgenommen und ihr damit eine politische Überzeugung von den Ambaboys unterstellt werde. Die Aktivitäten der Klägerin hätten sich auf eine einjährige Mitgliedschaft in der NGO "GFDLP" und die Teilnahme an einer Demonstration gegen die Erhöhung von Studiengebühren im Jahr 2016 beschränkt. Die Klägerin sei weder in Kamerun noch nach ihrer Ausreise in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen. Die Beklagte gehe nicht davon aus, dass der kamerunische Staat aus diesem Grund, insbesondere acht Jahre danach, ein Verfolgungsinteresse an der Klägerin habe. Der Haftbefehl gegen die Klägerin aus dem Jahr 2020 – unterstelle man die Echtheit des Dokuments – sei wie berichtet nicht nur gegen sie, sondern gegen die gesamte Familie erhoben worden. Trotzdem habe ihre Familie wohl weiterhin noch mindestens vier Jahre lang unbehelligt auf der eigenen Kakao-Plantage in der Heimatregion leben können, ohne staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Beklagte gehe außerdem davon aus, dass Kamerun auch nicht über ein landesweites Register für Haftbefehle verfüge und die Klägerin bei einer Rückkehr unbemerkt z.B. in der Millionen-Metropole Douala leben könnte. Fluchtauslösend sei für sie der Konflikt in Kamerun gewesen, der aktuell nicht die Schwelle eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts erreiche. In ihrer Person lägen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sprächen. Das Leben in Douala sei der Klägerin bereits in der Vergangenheit möglich und zumutbar gewesen. Durch das Absolvieren eines Sprachkurses in Belarus habe die studierte Klägerin gezeigt, dass es ihr durchaus möglich wäre, einen Französisch-Sprachkurs zu besuchen, um in Douala den vorgetragenen kleineren Anfeindungen zu entgehen. Im Übrigen spreche man in der Region rund um Douala üblicherweise neben Französisch auch Bantu-Sprachen. Es sei anzuzweifeln, dass die Klägerin lediglich über englische Sprachkenntnisse und darüber hinaus über keine weiteren Stammessprachen-Kenntnisse verfüge. Aufgrund der Binnenfluchtbewegungen könne die Klägerin in Douala auch sicherlich (wieder) Anschluss bei anderen Personen finden, die wie sie Schutz in Douala suchen. Für eine ausreichende Existenzgrundlage für die alleinerziehende Klägerin bei Rückkehr würden neben den umfangreichen Rückkehrhilfen auch die finanziell überdurchschnittliche Situation der Familie sprechen. Die Familie der Klägerin besitze Landwirtschaft, die es der Klägerin unter anderem ermöglicht habe, zu studieren und in Belarus einen Sprachkurs zu absolvieren. Jedenfalls habe die Familie der Klägerin noch zum Zeitpunkt der persönlichen Anhörung am xx.xx.xxxx in Kamerun gelebt. Dass die Familie inzwischen nach Nigeria ausgereist sein solle, sei nicht hinreichend konkretisiert. Der Asylantrag des Sohnes der Klägerin, x, sei seit dem xx.xx.xxxx bestandskräftig abgelehnt. Das Asylverfahren des Kindsvaters x sei ebenfalls abgeschlossen. Das Klageverfahren gegen die ablehnende Entscheidung sei beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter dem Az. x geführt worden und sei seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig negativ abgeschlossen. Sollte eine Familieneinheit entgegen der aktuellen Situation doch gewünscht sein, könne dies in Kamerun verwirklicht werden. Eine finanzielle Unterstützung oder die vorübergehende Aufsicht des Kindes durch den Kindsvater zur Durchführung einer existenzsichernden Tätigkeit sei denkbar. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Existenzsicherung alleinstehender Frauen bei Rückkehr nach Kamerun im Kammerurteil vom 24.09.2024 (Az. A 17 K 3378/24) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx ist die Klägerin ergänzend zu ihren Fluchtgründen angehört wurden. In diesem Rahmen hat sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und auf Nachfrage ergänzend angegeben, wenn sie nach Kamerun zurückkehren müsse, sei ihr Leben in Gefahr. Sie habe in Kamerun sehr schlimme Dinge erlebt. Zweimal hätten die Ambaboys eine Schusswaffe an ihren Kopf gehalten. Auch Militärangehörige hätten sie belästigt. In Kamerun würden noch ihre Cousinen und Tanten leben. Ihre Eltern würden jetzt in Nigeria leben, sie habe einmal mit ihnen gesprochen. Sie sei im Jahr 2019 aus Kamerun geflohen und zunächst nach Nigeria gereist. Danach sei sie nach Belarus geflogen, ihre Eltern hätten den Flug bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie auf der Farm gelebt. In Belarus habe sie zunächst neun Monate studiert, danach habe sie einen Asylantrag gestellt, der positiv beschieden worden sei. Als sie in Belarus gewesen sei, hätten ihre Eltern angerufen und ihr gesagt, dass deren Haus niedergebrannt worden sei, sie habe also nicht nach Kamerun zurückgehen können. Als der Krieg in der Ukraine begonnen habe, habe sie Angst bekommen und entschieden, Belarus zu verlassen. Sie sei über die Grenze geflohen, habe sich verlaufen und sei in der Ukraine gelandet. Von dort aus hätten humanitäre Helfer sie nach Deutschland gebracht. In Kamerun habe sie zwei Jahre Recht studiert. Wegen der Krise habe sie das Studium unterbrechen müssen. Im Jahr 2018 sei sie aber an die Universität zurückgegangen. Dort hätten die Bedrohungen wieder begonnen. In ihrer Heimatstadt M. gebe es viele Ambaboys. Es sei zu zwei Vorfällen gekommen. Einmal habe sie eine Camouflageleggings getragen, da seien insgesamt vier Ambaboys vorbeigefahren und hätten mit den Waffen in der Hand gefragt, warum sie eine Leggings mit den Farben des Militärs trage. Sie hätten gedacht, sei sei vom Militär. Sie hätten ihren Personalausweis sehen wollen und gesehen, dass sie eine Studentin sei. Sodann hätten sie sie aufgefordert, die Leggings ausziehen und sie zu verbrennen. Am nächsten Tag habe sie M. verlassen. Ein anderes Mal habe sie nachts draußen mit ihrer Freundin telefoniert. Zwei Ambaboys mit Schusswaffen hätten sie gesehen und gedacht, sie telefoniere mit der Polizei und gebe Informationen weiter. Sie hätten dann gefragt, ob sie neben Onkel Martin wohne, sie habe dies bejaht und sie hätten sie gehen lassen, weil ihr Onkel auch bei den Ambaboys gewesen sei. Am nächsten Morgen habe sie M. wieder verlassen. Zusätzlich habe sie auch Probleme mit dem Militär gehabt. An der Universität habe sie an mehreren Symposien teilgenommen. Einmal habe sie eine Robe getragen und ein Foto gemacht, dieses habe ihr Vater zuhause aufgehängt. Als der Krieg begonnen habe, habe das Militär nach jungen Männern und im Jahr 2017 auch nach ihrem Bruder gesucht und hätten das Foto von ihr in der Robe gesehen. Sie hätten gedacht, sie sei Anwältin und damit mitursächlich für den Krieg. Sie hätten sie geschlagen und sie mit in ihr Militärcamp genommen, wo sie schlimme Dinge mit ihr gemacht hätten. Danach sei sie nach Douala zu ihrer Cousine gegangen. Dort habe sie zwar eine Arbeitsstelle gefunden, allerdings sei das Gehalt sehr niedrig gewesen, deshalb sei sie wieder zurück in ihre Heimatstadt, sie habe aber auch studieren wollen. Bei einer Rückkehr nach Kamerun werde sie verhaftet, es gebe nämlich einen Haftbefehl gegen sie und auch gegen die übrigen Familienmitglieder, weil ihr kleiner Bruder Mitglied bei den Ambaboys gewesen sei. Den Haftbefehl habe sie in Belarus durch den Anwalt in Kamerun per Post erhalten. Zu dieser Zeit habe ihre Familie im Busch gelebt. Auf Frage ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin weiter ausgeführt, ihr Bruder sei aufgrund eines schlechten Einflusses zu den Ambaboys gekommen. Sie wisse nicht genau, was er dort gemacht habe. Während ihrer Studienzeit habe sie mit ihrer Cousine in B. gelebt. Auch dort habe sie Probleme mit den Ambaboys gehabt. Sie seien für drei Explosionen verantwortlich gewesen. Sie hätten sie gezwungen, das Studium abzubrechen. In B. sei sie Mitglied der GDFLP gewesen. Sie habe dort als Freiwillige gearbeitet. Die Ambaboys hätten damit zwar kein Problem gehabt, allerdings das Militär. In Kamerun habe sie nie gearbeitet. In Douala sei sie zwar sicher gewesen, sie habe aber nicht dort bleiben können, weil das Leben dort schwer gewesen sei, sie habe keine Unterstützung erhalten und keinen Job gehabt. Bei einer Rückkehr nach Kamerun könne sie nicht zu ihrer Tante; diese habe selber Probleme und kämpfe ums Überleben. Sie könne auf keinen Fall in einen französischsprachigen Teil Kameruns. Viele Militärangehörige seien auf schreckliche Weise von Anglophonen getötet worden; sie könne nicht unter ihnen leben. Sie habe einen Sohn hier in Deutschland, der acht Monate alt sei; sein Asylantrag sei negativ beschieden worden, ebenso der Asylantrag des Kindesvaters. Mit diesem sei sie nicht mehr zusammen, er kümmere sich aber um das gemeinsame Kind. Die Verwaltungsakte des Bundesamts liegt der Kammer vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.