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Urteil

17 K 5178/19

VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1216.17K5178.19.00
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Leitsätze
1. Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans können streckenbezogen von und zu bestimmten Einrichtungen nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV oder gebietsbezogen für die gesamte Umweltzone nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erteilt werden. 2. An die Gründe, die die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen zu rechtfertigen vermögen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kommen regelmäßig nur in Betracht, soweit ein Ausweichen auf den öffentlichen Personennahverkehr unmöglich oder unzumutbar ist. 3. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans steht im Ermessen der zuständigen Behörden, wobei in Luftreinhalteplänen vorgesehene Ausnahmekonzeptionen nur einen der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstellen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dürfte regelmäßig auch zu berücksichtigen sein, ob die Anschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs dem Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist. 4. § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der 35. BImSchV stellen abschließende Spezialvorschriften für Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans dar, sodass in ihrem Anwendungsbereich ein Rückgriff auf allgemeine Ausnahmevorschriften ausscheidet (Fortführung von VG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 17 K 99/17 -).
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit diese im Rahmen der Rufbereitschaft anfallende Fahrten von und zu dem Klinikum S. in der K-Straße in S. betrifft. Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 14.02.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2019 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans können streckenbezogen von und zu bestimmten Einrichtungen nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV oder gebietsbezogen für die gesamte Umweltzone nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erteilt werden. 2. An die Gründe, die die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen zu rechtfertigen vermögen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kommen regelmäßig nur in Betracht, soweit ein Ausweichen auf den öffentlichen Personennahverkehr unmöglich oder unzumutbar ist. 3. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans steht im Ermessen der zuständigen Behörden, wobei in Luftreinhalteplänen vorgesehene Ausnahmekonzeptionen nur einen der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstellen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dürfte regelmäßig auch zu berücksichtigen sein, ob die Anschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs dem Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist. 4. § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der 35. BImSchV stellen abschließende Spezialvorschriften für Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans dar, sodass in ihrem Anwendungsbereich ein Rückgriff auf allgemeine Ausnahmevorschriften ausscheidet (Fortführung von VG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 17 K 99/17 -). Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit diese im Rahmen der Rufbereitschaft anfallende Fahrten von und zu dem Klinikum S. in der K-Straße in S. betrifft. Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 14.02.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2019 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. I. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, konnte die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ergehen. II. Die Kammer legt das Rechtsschutzbegehren der Klägerin sachdienlich (§ 88 VwGO) dahingehend aus, dass diese die Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung von ihrem Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeit als Krankenschwester am Klinikum S. begehrt. Dass sie darüber hinaus die Umweltzone Stuttgart mit ihrem Kraftfahrzeug befahren möchte, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin eine (gebietsbezogene) Ausnahmegenehmigung für die gesamte Umweltzone begehrt. Außerdem geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung sowohl von dem seit dem 01.01.2019 geltenden Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart, als auch von dem seit dem 01.07.2020 geltenden Verkehrsverbot für die sogenannten „kleine Umweltzone“ für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI begehrt. Auch wenn der Antrag der Klägerin ursprünglich allein auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem zum 01.01.2019 eingeführten Verkehrsverbot gerichtet war, lässt sich ihrem Vorbringen entnehmen, dass sie das Ziel verfolgt, mit ihrem Fahrzeug der Schadstoffklasse 3 zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Da sich diese innerhalb der sogenannten „kleinen Umweltzone“ befindet, ist eine Erstreckung der begehrten Ausnahmegenehmigung auch auf das Verkehrsverbot, das das Befahren der „kleinen Umweltzone“ verbietet, sachgerecht. Der so verstandene Antrag hat in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig (unter III.) und teilweise begründet (unter IV.). III. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes liegt vor, wenn die Klage geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011 - 8 A 2751 -, juris Rn. 12). 1. Die Klägerin ist als Halterin eines Fahrzeugs mit Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 3 sowohl von dem seit dem 01.01.2019 geltenden Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart, als auch von dem seit dem 01.07.2020 geltenden Verkehrsverbot für die sogenannten „kleine Umweltzone“ für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI betroffen. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin aufgrund einer gesetzlichen Regelung (unter a.) oder einer Allgemeinverfügung (unter b.) berechtigt wäre, die Strecke von ihrem Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle ohne eine Einzelausnahmegenehmigung zu befahren. a. Das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug ist weder nach § 47 Abs. 4a Satz 2 BImSchG noch nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV i.V.m. Anhang 3 zur 35. BImSchV von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen. Nach § 47 Abs. 4a Satz 2 BImSchG werden die dort bezeichneten Kraftfahrzeuge von den Verkehrsverboten auf Dauer ausgenommen. Die für die Klägerin einzig in Betracht kommende Variante nach § 47 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 BImSchG scheidet allerdings schon deswegen aus, weil das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug der Schadstoffklasse 3 angehört. Gemäß Anhang 3 der 35. BImSchV sind bestimmte Kraftfahrzeuge generell von der Kennzeichnungspflicht und damit vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei dem auf sie zugelassenen Fahrzeug nicht um einen Krankenwagen oder Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ im Sinne der Ziffer 5 Anhang 3 der 35. BImSchV. Auch kann die Klägerin nicht die Sonderrechte nach § 35 StVO für ihr Fahrzeug in Anspruch nehmen (Ziffer 7 Anhang 3 der 35. BImSchV). b. Darüber hinaus fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte streckenbezogene Ausnahmegenehmigung für Fahrten zum Zweck der Ausübung ihrer Berufstätigkeit auch nicht deswegen, weil dieser Zweck aufgrund einer Allgemeinverfügung bereits von dem Verkehrsverbot ausgenommen wäre. Zwar dürfen nach Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Stuttgart vom 03.12.2018 und vom 12.06.2020 Kraftfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V bzw. Euro 6/VI in medizinischen Notfällen die „Umweltzone Stuttgart“ bzw. die „kleine Umweltzone“ befahren. Die Zwecke zu denen die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt, sind indes nicht als medizinische Notfälle einzustufen. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Gesundheitswesen tätig ist, lässt nicht jeden ihrer Arbeitseinsätze zu einem medizinischen Notfall werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind insbesondere Dienste im Rahmen der 24-stündigen Rufbereitschaft nicht als Notfalleinsätze zu betrachten. Diesen wird im Regelfall weniger ein unmittelbarer medizinischer Notfall, als vielmehr ein Personalengpass im Klinikum zugrunde liegen. IV. Die Klage ist teilweise begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV für Fahrten im Rahmen der 24-stündigen Rufbereitschaft (unter 1.). Einen darüberhinausgehenden Anspruch kann die Klägerin weder auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (unter 2.) noch auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (unter 3.) geltend machen. 1. Soweit die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung für Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle zum Zwecke der Heranziehung im Rahmen einer Rufbereitschaft begehrt, ist der Tatbestand des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV erfüllt (unter a.). Insoweit erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerhaft, sodass ein Anspruch auf erneute Entscheidung besteht (unter b.). a. Nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Nach dieser Regelung kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in zwei Fällen in Betracht. Zum einen für Fahrten zu bestimmten Einrichtungen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Zum anderen dann, wenn überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern. Mit diesen Ausnahmen soll unvorhergesehenen Härten Rechnung getragen werden (BR-Drs. 162/06, S. 23). An die Gründe, die eine Ausnahme vom Verkehrsverbot zu rechtfertigen vermögen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Der ersten Alternative des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG liegt ein gemeinwohlbezogener Ansatz zugrunde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 161). Die beispielhaft genannte Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen meint nicht die private Einkaufsfahrt, sondern vielmehr den Belieferungsverkehr zu der wohnortnahen Versorgung dienenden Geschäften (Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, 32. Update, August 2020, § 40 Rn. 87). Die zweite Alternative erfordert ebenfalls einen „von und zu bestimmten Einrichtungen“ stattfindenden Verkehrsvorgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 161; VG Freiburg, Beschluss vom 29.11.2012 - 4 K 2158/12 -, juris Rn. 6). An das Gewicht eines privaten Einzelinteresses sind ähnlich hohe Anforderungen zu stellen, wie dies in § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV beispielhaft mit der Notwendigkeit einer Ausnahme zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen genannte ist. Ferner kann zurückgegriffen werden auf den ebenfalls in § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen ausdrücklich genannten Beispielsfall, bei dem die Notwendigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen gefordert wird. Diese Beispielsfälle zeigen, welch hohe Anforderungen nach der Konzeption des Verordnungsgebers an die Gründe zu stellen sind, die eine ausnahmsweise Zulassung vom Verkehrsverbot in der Umweltzone zu rechtfertigen vermögen (VG Freiburg, Beschluss vom 29.11.2012 - 4 K 2158/12 -, juris Rn. 6). Darüber hinaus müssen auch die Gründe für eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV unaufschiebbar sein, was bedeutet, dass das angestrebte Ziel nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt oder ohne eine Benutzung der Kraftfahrzeuge erreicht werden kann (Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, 32. Update, August 2020, § 40 Rn. 88). Allein die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einen älteren PKW nachrüsten zu lassen bzw. ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, ist nicht ausreichend, um ein privates Einzelinteresse im Sinne des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu begründen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2012 - 22 C 11.2395 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Allerdings kann die Frage, ob die Ersatzbeschaffung eines geeigneten Fahrzeugs für den Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu treffenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden (hierzu unter b.; so auch VG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2014 - 4 L 993/14.F -, juris Rn. 4 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Fahrten der Klägerin zu ihrer Arbeitsstelle zwar nicht im öffentlichen Interesse (unter aa.). Sie kann sich aber auf ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse berufen, soweit sie eine Ausnahmegenehmigung auch für Fahrten zum Zweck der Heranziehung im Rahmen der Rufbereitschaft begehrt (unter bb.). aa. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Alt. 1 der 35. BImSchV sind hier nicht erfüllt. Die regelmäßigen beruflichen Fahrten der Klägerin von ihrem Wohnort liegen - ebenso wenig wie die Fahrten anderer Berufspendler zur ihren Arbeitsstellen in Stuttgart - grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse im Sinne des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Die Einstufung sämtlicher Fahrten der Klägerin in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester als im öffentlichen Interesse liegend, würde eine generelle bzw. uneingeschränkte Privilegierung von in Heilberufen tätigen Personen bedeuten. Dies hat der Verordnungsgeber - wie gerade die Regelung in Ziffer 5 des Anhanges zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV zeigt - jedoch offensichtlich nicht beabsichtigt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2011 - 13 K 3296/10 -, juris Rn. 30). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zwar durchaus ein öffentliches Interesse an einem funktionierenden und leistungsfähigen Gesundheitssystem besteht. Auch wenn die Klägerin als Stationsleiterin in gewisser Weise eine herausgehobene Stellung innerhalb des Krankenhaussystems einnimmt und für ein Funktionieren der Gesundheitsversorgung das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Pflegekräften erforderlich ist, ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeiten der Klägerin nicht auch durch andere Personen ausgeübt werden könnten. Demnach ist ein öffentliches Interesse an den Fahrten der Klägerin zu ihrer Arbeitsstelle, um dort ihrer Tätigkeit als Kinderkrankenschwester nachzugehen, nicht anzunehmen. bb. Allerdings liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV hinsichtlich der Fahrten, die die Klägerin zum Zwecke der Tätigkeitsaufnahme im Rahmen der 24-stündigen Rufbereitschaft durchzuführen hat, vor. (1) Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Erreichen der Arbeitsstelle ein Individualinteresse im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV begründen kann, soweit ein Ausweichen auf den ÖPNV unmöglich oder unzumutbar ist. Dass nach der in der 3. und 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Ausnahmekonzeption die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Arbeitswegs auf Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, beschränkt ist, ändert hieran nichts. Luftreinhaltepläne sind ausweislich der Gesetzesbegründung für den Bürger nicht verpflichtend, sondern nur verwaltungsintern bindend (BT-Drs. 14/8450, S. 14). Sie sind daher als Handlungspläne einzuordnen, die in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsvorschriften ähneln und denen keine unmittelbare Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007 - 7 C 9.06 -, juris Rn. 27). Damit kann aber auch die in der 3. und 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans beschriebene Ausnahmekonzeption für Private keine Rechte und Pflichten begründen. Vor diesem Hintergrund sind die dort aufgeführten Ausnahmeregelungen nicht geeignet, abschließende Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeiten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu machen. Vielmehr handelt es sich bei der in Ziffer 5.2.1.6.2 der 3 Fortschreibung bzw. in Ziffer 5.6.2 der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans dargestellten Ausnahmekonzeption um Vorgaben hinsichtlich der Ausfüllung des in § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV vorgesehenen Beurteilungsspielraums. Dass es sich hierbei um einen abschließenden Ausnahmenkatalog handelt, kann bereits mit Blick auf die Formulierung des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV und die Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen nicht angenommen werden. (2) Davon ausgehend, liegt ein unaufschiebbares und überwiegendes Einzelinteresse der Klägerin vor, soweit diese einer 24-stündigen Rufbereitschaft unterliegt (unter (a)). Hinsichtlich des regelmäßigen täglichen Arbeitswegs lässt sich ein solches Individualinteresse hingegen nicht feststellen (unter (b)). (a) Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (BAG, Urteil vom 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 -, juris Rn. 30; Baeck/Deutsch/Winzer, Arbeitszeitgesetz, 4. Auflage 2020 § 2 Rn. 48 m.w.N.). Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen. Die räumliche Distanz zwischen dem Arbeitsort und dem jeweiligen Aufenthaltsort darf jedoch nur so groß sein, dass er die Arbeit rechtzeitig aufnehmen kann. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft. Dabei wird grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme innerhalb von 25 bis 30 Minuten für angemessen erachtet (BAG, Urteil vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, juris Rn. 22). Dass die Klägerin zu jeder Tageszeit innerhalb von einer halben Stunde an ihrem Arbeitsplatz erscheinen kann, wird durch den ÖPNV nicht gewährleistet. Dabei ist es der Klägerin möglich, die Strecke von ihrem Wohnort zu dem Bahnhof F. mit ihrem Kraftfahrzeug zurückzulegen, wobei sie etwa 7 Minuten benötigt. Von dort benötigt sie allerdings in Abhängigkeit von der Tageszeit zwischen 22 und 37 Minuten, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Zudem besteht gerade im Falle der Rufbereitschaft die Problematik, dass die Arbeitsaufnahme spontan - ohne Rücksicht auf die Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel - erfolgen muss. Hinzu kommt, dass es der Klägerin zu bestimmten Tageszeiten - etwa zwischen 01:00 Uhr und 04:00 Uhr - wochentags von vornherein nicht möglich wäre, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin bei Nutzung des ÖPNV nicht möglich, ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, im Rahmen der Rufbereitschaft alsbald die Arbeit aufzunehmen, nachzukommen. (b) Hinsichtlich des regelmäßigen täglichen Arbeitswegs - auch bei Früh- oder Spätschichten - lässt sich ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse der Klägerin hingegen nicht feststellen. Denn es ist ihr möglich und zumutbar, auf den öffentlichen Nahverkehr auszuweichen. Möglich ist ein Ausweichen auf den öffentlichen Nahverkehr, wenn zu den Arbeitszeiten des Beschäftigten eine Verbindung mit Nahverkehrsmitteln zwischen dem Wohnort des Beschäftigten und seiner Arbeitsstelle besteht. Ab welcher Dauer die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr zumutbar sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine isolierte Betrachtung der Gesamtpendelzeit mit dem öffentlichen Nahverkehr kann dabei nicht entscheidend sein. Maßgeblich ist vielmehr in erster Linie der zeitliche Mehraufwand, der bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gegenüber der täglichen Pendelzeit bei Nutzung des Kraftfahrzeugs entsteht. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob es dem Betroffenen möglich ist, eine Teilstrecke - etwa bis zu einer Park+Ride-Anlage - mit dem Kraftfahrzeug zurückzulegen. Dies zugrunde gelegt, ist der Klägerin ein Ausweichen auf den ÖPNV zumutbar, soweit dies ihre regelmäßigen täglichen Arbeitszeiten im 3-Schichtsystem betrifft. In den Fällen, in denen der Dienst der Klägerin an einem Sonn- oder Feiertag um 06:30 Uhr beginnt und um 14:45 Uhr endet, beträgt die Gesamtpendelzeit bei Nutzung des ÖPNV von und zu dem Bahnhof F. bis zu 75 Minuten. Dem stehen Gesamtpendelzeiten von 40 bis 50 Minuten bei ausschließlicher Nutzung des Kraftfahrzeugs gegenüber. Hinsichtlich des Spätdienstes, der um 21:30 Uhr endet, beträgt die tägliche Gesamtpendelzeit bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zu 60 Minuten, wohingegen die Fahrzeiten mit dem Kraftfahrzeug bei 40 bis 50 Minuten liegen. Diesen zeitlichen Mehraufwand, der höchstens 35 Minuten beträgt, erachtet die Kammer als zumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die dargestellten Pendelzeiten für Sonn- und Feiertage gelten und an anderen Wochentagen etwas geringer sind. Soweit die Klägerin als Stationsleitung zusätzliche Dienstbesprechungen wahrzunehmen hat, ist es ihr auch hier möglich, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen. Dass diese Besprechungen außerhalb der Zeiten von 06:30 Uhr bis 21:30 Uhr liegen, ist nicht ersichtlich. b. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV steht im Ermessen der Behörde. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO findet keine umfassende Kontrolle der Ermessensentscheidung statt, insbesondere stellt das Gericht keine eigenen Erwägungen hierzu an. Vielmehr kann es das ausgeübte Ermessen nur auf Ermessensfehler überprüfen. Solche liegen dann vor, wenn die Behörde Umstände, die für die Entscheidung bedeutsam sein können, nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt oder solche Belange eingestellt hat, die nicht entscheidungserheblich sind, wenn sie die Grenzen des Ermessens überschritten hat oder wenn sie ihr Ermessen gar nicht ausgeübt hat. Ein gewichtiges Indiz für die Feststellung eines Ermessensausfalls stellt die Begründung des Verwaltungsakts dar. Fehlen Ausführungen zum Ermessen vollständig, spricht alles für einen Ermessensausfall (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.09.2018 - 4 ZB 17.1387 -, juris Rn. 15). Soweit die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch für Fahrten im Rahmen der Rufbereitschaft begehrt, erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Ausweichen auf den ÖPNV möglich und zumutbar ist und dementsprechend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV nicht vorliegen. Dabei hat sie nicht berücksichtigt, dass der Klägerin in den Fällen der Rufbereitschaft ein Ausweichen auf den ÖPNV nicht möglich ist und diesbezüglich auch keine Ermessenserwägungen angestellt. Soweit der angegriffene Bescheid Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthält, stellt die Beklagte wesentlich darauf ab, dass der Klägerin die Nutzung des ÖPNV innerhalb der Umweltzone zumutbar sei. Da dies aber auf die Fälle der Rufbereitschaft nicht zutrifft, erweisen sich die Ermessenserwägungen als fehlerhaft. Auch dem Widerspruchsbescheid lassen sich keine weitergehenden Ermessenserwägungen entnehmen. Im Rahmen der erneuten Ermessensentscheidung wird die Beklagte eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erreichung der Immissionsschutzziele mit dem privaten Interesse der Klägerin, ihren Arbeitsplatz im Rahmen der Rufbereitschaft rechtzeitig zu erreichen, zu treffen haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob es der Klägerin wirtschaftlich zumutbar ist, sich ein geeignetes Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Insoweit erscheint eine Orientierung an den unter Ziffer 5.6.2 auf Seite 40 der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans genannten Beträge denkbar. 2. Hinsichtlich des regelmäßigen Arbeitswegs im Rahmen des Schichtdienstes kann die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch nicht auf § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Dieser Vorschrift liegt wie dem § 1 Abs. 2 Alt. 1 der 35. BImSchV ein gemeinwohlbezogener Ansatz zugrunde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 161). Unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind nur gegeben, wenn ohne die Ausnahme gewichtige Belange des Allgemeinwohls gefährdet wären, wie beispielsweise das Leben oder die Gesundheit betroffener Anlieger, eine ausreichende Lebensmittelversorgung oder angemessene Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs (Reese, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.12.2017, § 40 BImSchG Rn. 11). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schutz dieser gewichtigen Gemeingüter nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann; bloße Interessen des Einzelnen können derartige Ausnahmen nicht rechtfertigen (Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 40 Rn. 15). Unaufschiebbar sind derartige Gründe zudem nur, wenn das angestrebte Ziel nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt oder ohne eine Benutzung der Kraftfahrzeuge erreicht werden könnte (Hansmann/Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 40 BImSchG Rn. 17). Solche Gründe des Allgemeinwohls liegen hier nicht vor. Wie oben ausgeführt dienen die Fahrten der Klägerin zu ihrer Arbeitsstelle nicht dem Allgemeinwohl. Das Individualinteresse der Klägerin, im Rahmen der Rufbereitschaft spontan ihre Arbeitsstelle zu erreichen, wird von der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht erfasst. 3. Eine über die im Rahmen der Rufbereitschaft anfallenden Fahrten hinausgehende Ausnahmegenehmigung kann auch nicht auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage (4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Dabei stellen die Vorschriften des § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der 35. BImSchV abschließende Spezialvorschriften für Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans dar, sodass in ihrem Anwendungsbereich ein Rückgriff auf allgemeine Ausnahmevorschriften grundsätzlich ausscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2009 - OVG 11 S 50.09 -, juris Rn. 9; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2019 - 17 K 99/17 -, juris Rn. 86 zu § 46 Abs. 1a StVO; Rebler/Scheidler, Ausnahmen von Fahrverboten in einer Umweltzone, NVwZ 2010, 98, 100). Dies folgt nicht zuletzt aus den gegenüber den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung erhöhten Anforderungen, namentlich der erforderlichen Zustimmung der Immissionsschutzbehörde zu individuellen Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG oder dem Erfordernis einer Rechtsverordnung, bei deren Erlass die beteiligten Kreise im Sinne des § 51 BImSchG anzuhören sind und die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für generelle Ausnahmen nach § 40 Abs. 3 BImSchG. Durch einen Rückgriff auf allgemeinere Ausnahmevorschriften würden diese erhöhten Anforderungen ausgehebelt und damit letztlich leerlaufen (VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2019 - 17 K 99/17 -, juris Rn. 86). Ob es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten sein kann, im Wege unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung hiervon abweichend auf die allgemeine Ausnahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 43 und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2019 - 8 A 4775/18 -, juris Rn. 255), bedarf keiner Entscheidung. Soweit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im vorliegenden Fall daran scheitert, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchG nicht vorliegen, bedeutet dies für die Klägerin keine Härte, die nicht mehr als verfassungskonform anzusehen ist. Da es ihr - wie oben ausgeführt - zumutbar ist, ihre Arbeitsstelle im Regelfall mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, begegnet die Versagung der Ausnahmegenehmigung in diesen Fällen keinen Bedenken. Auch ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz ist nicht erkennbar. Mit ihrem Einwand, Ärzte, die nach demselben Arbeitszeitmodell eingesetzt würden, hätten eine Ausnahmegenehmigung erhalten, dringt die Klägerin nicht durch. So hat sie die Vergleichbarkeit der Fälle bereits nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Personen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, obwohl sie in zumutbarer Weise auf den öffentlichen Nahverkehr ausweichen können. Unabhängig davon würde darin keine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung liegen. Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichheitssatz rechtfertigt keine gesetzeswidrige Gleichbehandlung. Er gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 -, juris Rn. 14). Davon ausgehend, dass ein Einzelinteresse im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV für Fahrten zu der Arbeitsstelle nur dann vorliegt, wenn ein Ausweichen auf den ÖPNV weder möglich noch zumutbar ist, stünde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Personen, die in zumutbarer Weise ihren Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichen können, in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart bzw. unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI in der „kleinen Umweltzone“. Die in der B-Straße in F. wohnhafte Klägerin ist Halterin eines Fahrzeugs der Schadstoffklasse Euro 3 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... .... Sie ist als Kinderkrankenschwester im Schichtbetrieb im Klinikum S. in der K-Straße in S. tätig. Einem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schichtplan lässt sich entnehmen, dass der Frühdienst frühestens um 06:30 Uhr beginnt und um 14:48 Uhr endet. Der Spätdienst beginnt um 13:12 Uhr und endet spätestens um 21:30 Uhr. Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs beträgt die Fahrzeit von dem Wohnort der Klägerin zu dem Bahnhof F. etwa 7 Minuten. Mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bestehen zwischen dem Bahnhof F. und der Arbeitsstelle der Klägerin in der Zeit von 04:33 Uhr bis 06:13 Uhr an einem Sonntag (als Wochentag mit dem geringsten Fahrangebot) folgende Verbindungen: Hinsichtlich der Rückfahrt von dem Klinikum S. zu dem Bahnhof F. stellen sich die Fahrmöglichkeiten in der Zeit von 14:33 Uhr bis 15:24 Uhr wie folgt dar: Hinsichtlich des Spätdienstes bestehen zwischen dem Bahnhof F. und der Arbeitsstelle der Klägerin in der Zeit von 12:13 Uhr bis 13:03 Uhr folgende Verbindungen: Auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle der Klägerin zu dem Bahnhof F. bestehen zwischen 21:24 Uhr und 22:03 Uhr folgende Verbindungen: Die Fahrzeiten von dem Wohnort der Klägerin zu ihrer Arbeitsstelle betragen bei ausschließlicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs etwa zwischen 20 und 25 Minuten. Seit dem 01.01.2019 gilt ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart. Zum 01.07.2020 wurde ein ganzjähriges zonales Verkehrsverbot für den Bereich des Talkessels sowie in den Stadtbezirken Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen (sogenannte kleine Umweltzone) für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI eingeführt. Die Klägerin beantragte am 06.12.2018 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Hierzu legte sie eine Bestätigung ihres Arbeitsgebers sowie einen Schichtplan vor. Danach sei sie als Kinderkrankenschwester im Schichtbetrieb tätig. Außerdem nehme sie als Stationsleitung zusätzliche Besprechungen außerhalb der Dienstzeit wahr. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ein kurzfristiges Einspringen zu bestimmten Zeiten sowie bei einem Massenanfall an Verletzten (MANV) nicht mehr möglich. Auch sei nach dem Spätdienst sowie an Feiertagen die Busverbindung deutlich eingeschränkt. Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2018 mitgeteilt hat, dass eine Bewilligung des Antrags nicht möglich sei, da eine Überprüfung ergeben habe, dass sie zu den genannten Zeiten den ÖPNV nutzen könne, erklärte die Klägerin, dass sie den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids wünsche. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2019 den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Diesel-Verkehrsverbot für das Fahrzeug ...-... ... ab. In der Ausnahmekonzeption der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart, sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrten von und zur Arbeitsstelle im Rahmen des Schichtdienstes außerhalb der Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV vorgesehen. Im Falle der Klägerin sei die Nutzung des Park+Ride (P+R)-Parkplatzes in F. möglich. Insoweit werde auf die als Anlage beigefügte Fahrplanauskunft Bezug genommen. Die Auslegung, Schichtdienstleistenden, die von einem P+R-Parkplatz außerhalb der Umweltzone auf den ÖPNV ausweichen können, keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, sei geeignet, die Anzahl der Dieselfahrzeuge mit der Euronorm 4/IV in der Umweltzone Stuttgart zu beschränken. Darüber hinaus sei die Maßnahme auch erforderlich und angemessen, weil das öffentliche Interesse an einer schadstoffreduzierten Luft in der Umweltzone Stuttgart das private Interesse an einer direkten Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte überwiege. Die Nutzung des ÖPNV innerhalb der Umweltzone sei zumutbar. Der Zeitmehraufwand von einer Stunde bis zur Arbeitsstätte müsse in Kauf genommen werden. Beigefügt war dem Bescheid eine Fahrplanauskunft betreffend die Fahrmöglichkeiten von „F., B-Straße“ nach „Stuttgart Hauptbahnhof (tief)“ in der Zeit von 05:58 Uhr bis 06:24 Uhr“ sowie von „F., B-Straße“ nach „Hauptbahnhof (Arnulf-Klett-Platz)“ in der Zeit von 21:32 Uhr bis 22:22 Uhr. Hiergegen hat die Klägerin am 08.03.2019 Widerspruch erhoben und eine weitere Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass sie im Dreischichtsystem eingesetzt sei. Ferne unterliege sie - bedingt durch den Pflegekräftemangel - einer 24-stündigen Rufbereitschaft. Insbesondere Spontaneinsätze seien durch den öffentlichen Nahverkehr nicht ausreichend gewährleistet. Darüber hinaus stelle sie auf den Gleichheitsgrundsatz ab. Ärzte, die nach demselben Arbeitszeitmodell eingesetzt würden, hätten eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Eine sachliche Begründung für die Bevorzugung der Ärzte sei nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart zurück. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO stehe im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Aufgrund des Ausnahmecharakters kämen Ausnahmen nur in besonders dringenden Fällen in Betracht, wobei strenge Anforderungen zu stellen seien. Gründe und Ergebnis der angefochtenen Entscheidung der Stadt Stuttgart seien nicht zu beanstanden. Öffentliche Verkehrsmittel stünden zur Verfügung und deren Nutzung sei auch unter Berücksichtigung eines zeitlichen Mehraufwandes zumutbar. Am 31.07.2019 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Außerdem sei der Bescheid schon deshalb aufzuheben, weil sich nicht entnehmen lasse, wie das Ermessen im vorliegenden Fall ausgeübt worden sei. Die Klägerin beantragt wörtlich: Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2019 werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung vom Dieselfahrverbot für das Fahrzeug ...-... ... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Verfügung vom 14.02.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2019. Für die Klägerin bestünden sehr gute ÖPNV-Anbindungen zu ihrer Arbeitsstelle. Auch bestehe die Möglichkeit, die P+R Parkplätze in F. bzw. einen auf Stuttgarter Gemarkung liegenden P+R Parkplatz zu nutzen. Denn entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 17.04.2019 zu den Ausnahmen von Verkehrsverboten in der Umweltzone Stuttgart nach der 35. BImSchV seien von den Verkehrsverboten Fahrten mit Diesel-Kfz der Euro-Norm 4 und schlechter mit grüner Plakette von Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Umweltzone Stuttgart haben, auf dem direkten Weg zur und von der nächstgelegenen P+R-Anlage ausgenommen. Die regelmäßigen Schichtdienste der Klägerin ließen sich dadurch abdecken. Die Dauer, die die Klägerin unter Nutzung des ÖPNV für eine Strecke benötigen würde, liege unter einer Stunde und daher jedenfalls im Bereich der üblichen Wegezeiten, die Berufspendler gewöhnlich hinnehmen. Auch sei es der Klägerin zuzumuten, eventuell anfallende Mehrkosten für die Nutzung des ÖPNV zu tragen. Fahrten, die nachweislich wegen medizinischer Notfälle anfielen, seien bereits über die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart abgedeckt. Darunter fielen auch das plötzliche Einspringen für eine Kollegin, die plötzlich ihren Dienst abbrechen müsse, sowie ein Massenanfall von Verletzten. Einzelausnahmen für nachgewiesene medizinische Notfälle seien daher nicht erforderlich. Eine Differenzierung zwischen Ärzten und Krankenschwestern finde entgegen des klägerischen Vortrags nicht statt. Mit Schriftsatz vom 04.11.2020 erklärte die Klägerin und mit Schriftsatz vom 16.10.2020 die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dem Gericht lagen die das Verfahren betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vor. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.