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Urteil

11 K 5328/21

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0320.11K5328.21.00
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Leitsätze
1. Ist in gerichtlichen Verfahren, eine Ausweisungsentscheidung betreffend, hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 Rn. 12, ), ergibt sich daraus, dass alle Änderungen im Tatsächlichen vom Gericht in seiner Abwägungsentscheidung nun umfassend zu berücksichtigen sind (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2018, – 11 S 809/18 –, juris). (Rn.23) 2. Auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bedarf es stets der Feststellung, dass die beabsichtigte Ausweisung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gefahrenabwehrrechtlich geboten ist (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).(Rn.27) 3. Einer Strafaussetzungsentscheidung kommt im Ausweisungsverfahren eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 860/21, juris Rdnr. 19).(Rn.41) 4. Eine allein aus generalpräventiven Erwägungen ausgesprochene Ausweisungsentscheidung verlässt den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen.(Rn.48) 5. Art. 1 Abs. 1 GG untersagt es, den einzelnen Menschen zum reinen Objekt staatlichen Handelns zu machen (BVerfG, zuletzt Urt. v. 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 –, juris ).(Rn.50) 6. Die Ausweisung eines Ausländers, von dem selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, missachtet den Betroffenen als Subjekt mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Er wird dadurch, dass seine Aufenthaltsbeendigung als Mittel zur Disziplinierung Anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht.(Rn.50) 7. Auch ein (ehemaliger) Straftäter besitzt ein Recht auf Änderung seines Selbst und - dem folgend - einen Anspruch auf Achtung seiner geänderten Persönlichkeit.(Rn.51) 8. Auch die Interessen der Familienangehörigen eines Ausländers an dessen Verbleib im Bundesgebiet sind Bleibeinteressen, die nach § 53 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in die Abwägung eingestellt werden müssen. (Rn.53)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums X... vom 03. November 2021 in Gestalt der Änderungsverfügung vom 24. November 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in gerichtlichen Verfahren, eine Ausweisungsentscheidung betreffend, hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 Rn. 12, ), ergibt sich daraus, dass alle Änderungen im Tatsächlichen vom Gericht in seiner Abwägungsentscheidung nun umfassend zu berücksichtigen sind (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2018, – 11 S 809/18 –, juris). (Rn.23) 2. Auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bedarf es stets der Feststellung, dass die beabsichtigte Ausweisung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gefahrenabwehrrechtlich geboten ist (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).(Rn.27) 3. Einer Strafaussetzungsentscheidung kommt im Ausweisungsverfahren eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 860/21, juris Rdnr. 19).(Rn.41) 4. Eine allein aus generalpräventiven Erwägungen ausgesprochene Ausweisungsentscheidung verlässt den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen.(Rn.48) 5. Art. 1 Abs. 1 GG untersagt es, den einzelnen Menschen zum reinen Objekt staatlichen Handelns zu machen (BVerfG, zuletzt Urt. v. 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 –, juris ).(Rn.50) 6. Die Ausweisung eines Ausländers, von dem selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, missachtet den Betroffenen als Subjekt mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Er wird dadurch, dass seine Aufenthaltsbeendigung als Mittel zur Disziplinierung Anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht.(Rn.50) 7. Auch ein (ehemaliger) Straftäter besitzt ein Recht auf Änderung seines Selbst und - dem folgend - einen Anspruch auf Achtung seiner geänderten Persönlichkeit.(Rn.51) 8. Auch die Interessen der Familienangehörigen eines Ausländers an dessen Verbleib im Bundesgebiet sind Bleibeinteressen, die nach § 53 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in die Abwägung eingestellt werden müssen. (Rn.53) Der Bescheid des Regierungspräsidiums X... vom 03. November 2021 in Gestalt der Änderungsverfügung vom 24. November 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxx ist im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. In gerichtlichen Verfahren, eine Ausweisungsentscheidung betreffend, ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 Rn. 12, ). Zu fragen ist daher primär nicht, ob die angegriffene Verfügung bei ihrem Erlass rechtmäßig war, sondern ob sie nach dem Erkenntnisstand nach der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten bleiben kann oder nicht. Mit Blick auf den gebundenen Charakter von Ausweisungsverfügungen nach neuem Recht und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Ausweisungsentscheidung in tatbestandlicher Hinsicht, ist sowohl eine neue Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG), ebenso wie das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2018 – 11 S 809/18 –, juris). Dasselbe gilt aber auch für alle weiteren maßgeblichen Umstände, namentlich zur Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten durch den Betreffenden. Ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids - wie hier - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, ergibt sich daraus, dass alle Änderungen im Tatsächlichen vom Gericht in seiner Abwägungsentscheidung nun umfassend zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.09.2018, a.a.O.). 2. Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 und Art. 5 des am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57 vom 30. Dezember 2022). Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG (vgl., auch zum Nachfolgenden, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11. 2017 – 11 S 1555/16 –, juris). Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2), wobei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015 - Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, S. 49) neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17). Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die beabsichtigte Ausweisung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. oben) gefahrenabwehrrechtlich geboten ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 38 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 24 ff.; Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 233 ff.). Die Ausländerbehörde handelt auf dem Gebiet des Ausweisungsrechts als besondere Polizeibehörde nach den Grundsätzen der Gefahrenabwehr. Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten durch die Beseitigung von eingetretenen Störungen und durch die Abwendung von drohenden Gefährdungen. Die Ausweisung darf hingegen - selbst bei schwersten Straftaten - nicht als Sanktion für vorangegangenes Tun verfügt werden. Hierfür sind - allein - die Strafgerichte zuständig und der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Ausweisung (auch) als mögliche Haupt- oder Nebenstrafe oder als Nebenfolge nach dem Dritten Abschnitt, Erster Titel des Strafgesetzbuchs - Allgemeiner Teil auszugestalten. 3. Die Abwägung - nun durch das Gericht - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. oben) führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse an der Ausreise des Klägers aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht die schwerwiegenden Bleibeinteressen nicht überwiegt. a) Der Einzelrichter hat schon erhebliche Zweifel daran, dass die angegriffene Ausweisungsentscheidung der Beklagten im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war. aa) Bedenken bestehen mit Blick darauf, dass § 53 AufenthG explizit eine ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 22). Ob eine solche hier vorgenommen wurde, ist doch sehr zweifelhaft. Bereits mit Schreiben vom 01.04.2020 - also 18 Monate vor Erlass der Verfügung - hat der Sachbearbeiter der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass das Verfahren „voraussichtlich mit dem Erlass einer Ausweisungsverfügung enden“ werde. Auch in einer E-Mail-Nachricht der später zuständigen Sachbearbeiterin vom 26.08.2020 - also rund 14 Monate vor Erlass der Verfügung - an die JVA Xxxxxxxx ist davon die Rede, das Verfahren werde „voraussichtlich mit Erlass einer Ausweisungsverfügung abgeschlossen werden“. Nachdem die Beklagte hernach erst noch weitere Ermittlungen zum Sachverhalt unternommen hat, drängt sich der Eindruck auf, im Zeitpunkt der Abwägung habe keine Ergebnisoffenheit bestanden. bb) Ein weiteres kommt hinzu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gebietet (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017, a.a.O.), machen Mängel in der Sachverhaltsermittlung die getroffene Abwägung zwangsläufig fehlerhaft. Im vorliegenden Fall liegt aber ein - gravierender - Mangel vor. In der angegriffenen Verfügung wird in der Sachverhaltsdarstellung - Seite 13, letzter Absatz bis Seite 14, unten - auf einen angeblichen „letzten Bericht vom 01.09.2021“ der JVA Xxxxxxx verwiesen, der eine ganz erhebliche Anzahl negativer Vorkommnisse zum Kläger enthält. Als „letzter“ und damit scheinbar aktuellster Bericht vor Erlass der Ausweisungsverfügung käme dem eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Allein, einen solchen Bericht gibt es nicht. Das Dokument vom 01.09.2021 ist eine mit „Anamnese im Sozialdienst“ überschriebene Zusammenstellung von Auszügen aus bisherigen Vollzugsberichten aus den früheren Jahren 2018 und 2019. Datum und Autoren dieser älteren Berichte sind im Dokument vom 01.09.2021 jeweils aufgeführt. Als Verfasserin dieser Zusammenstellung ist eine Studentin der Berufs-Akademie im Sozialdienst der JVA Xxxxxxxx bezeichnet. Augenscheinlich wurde das Dokument zu Ausbildungszwecken gefertigt. Alle dort enthaltenen negativen Vorkommnisse stammen aus länger zurückliegenden Zeiträumen. Tatsächlich enthält der „letzte Bericht“ der JVA Xxxxxxx, dies ist der Vollzugsplan (Plan Nr. 5) vom 22.06.2021, die Aussage, der Kläger sei seit einem Jahr, also seit Sommer 2020, beanstandungsfrei im Vollzug und es gebe keine Meldungen mehr, weshalb die Vollzugsplankonferenz den Wechsel in den offenen Vollzug nun gebilligt habe. Die von der Beklagten somit vorgenommene Abwägung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG entsprach damit schon nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls hier fehlerhaft ermittelt waren. b) Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Xxxxxxx zu 5 Jahren und sechs Monaten Haft allerdings unzweifelhaft ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG vor. Es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) jedoch an einer gefahrenabwehrrechtlichen Legitimierung i.S. einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG für die angegriffene Ausweisungsentscheidung. aa) Grundsätzlich zutreffend ging auch die Beklagte davon aus, dass insoweit zunächst die Wiederholungsgefahr neuerlicher Straftaten des Klägers zu prüfen ist. Unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung vermag das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber entgegen der Ansicht der Beklagten aktuell eine Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten seitens des Klägers nicht zu erkennen. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). In diesem Sinne verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass Schutzgut hier hochwertige Rechtsgüter wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Anderer sind, die durch illegalen Betäubungsmittelhandel unmittelbar gefährdet werden, so dass an den Ausschluss einer Wiederholungsgefahr daher hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Auch bei dieser Gefahrenprognose sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu die Schwere der zuvor begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung zählen, insbesondere, soweit dies Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters zulässt, aber auch die nach-tatliche Entwicklung und die Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. oben), namentlich wenn dieser Zeitpunkt - wie hier - erst Jahre nach dem Tatgeschehen liegt (siehe auch etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 42). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d.h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7). Die Prognose der Wiederholungsgefahr obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7). Denn eine sachverständige Begutachtung des Klägers ist hier zuletzt im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer mit Blick auf die Aussetzung der weiteren Verbüßung der Haftstrafe erfolgt und der insoweit ergangene Beschluss der Strafvollstreckungskammer liegt ebenfalls vor. Daneben enthält auch die Gefangenen-Personalakte mit dem letzten Vollzugsplan ausreichend qualifizierte Feststellungen und die mündliche Verhandlung ergab für die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ebenfalls weitere Erkenntnisse. Grundsätzlich zutreffend verweist die Beklagte insoweit zunächst auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 860/21, juris Rdnr. 19 und ebenso bereits BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 01.03. 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 18 sowie BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR 130/10 –, juris Rdnr. 36), wonach eine positive Entscheidung über die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein ausschließt, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Dem folgt der Einzelrichter. Allerdings kommt einer Strafaussetzungsentscheidung tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (vgl. BVerfG, jeweils a.a.O.). Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde oder dem Verwaltungsgericht umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, jeweils a.a.O.). Namentlich im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung - wie hier mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG -, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll. Das Gericht sieht sich jedenfalls außer Stande, im vorliegenden Fall eine die Indizwirkung der Strafaussetzungsentscheidung überwindende, substantiierte und eigenständige abweichende Einschätzung der Wiederholungsgefahr zu treffen. Umfassenderes Tatsachenmaterial, als es dem Gutachter der Strafvollstreckungskammer, der Vollzugsanstalt, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und der Strafvollstreckungskammer selbst vorgelegen hat, steht dem Gericht nicht zur Verfügung (zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung, vgl. sogleich). Der Strafaussetzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer und das ihm zugrundeliegende nervenärztliche Gutachten sind jedenfalls weit davon entfernt, als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet zu werden, wie es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem jüngst entschiedenen Verfahren meinte tun zu müssen (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.01.2023, a.a.O., juris Rdnr. 60 ff.). Die Argumentation der Beklagten im Schriftsatz vom 14.11.2022 blendet die sich aus der Indizwirkung ergebende Umkehr der Begründungslast jedenfalls vollständig aus. Die Beklagte zweifelt das dem Strafaussetzungsbeschluss zugrundeliegende Sachverständigengutachten an, gerade ohne eigene, bessere Tatsachengrundlagen zu benennen. Sie verweist auf die früheren Gutachten desselben Gutachters, die diesem selbstredend ebenfalls bekannt waren, auf die Verschuldensproblematik, die im Gutachten Erwähnung findet und bezweifelt, dass das im Vollzug vom Kläger nun gezeigte Wohlverhalten aussagekräftig ist. Zuletzt stellt die Beklagte die Forderung auf, der Kläger müsse einen „dauerhaften Einstellungswandel und eine längerfristige Änderung der Verhaltensmuster“ erst noch erweisen. Das ist von einer substantiierten und eigenständigen Begründung weit entfernt, so dass sich das Gericht dies nicht zu eigen machen kann. Soweit die Beklagte einen Einstellungswandel und eine Änderung von Verhaltensmuster vom Kläger einfordert, legt sie im Übrigen noch nicht einmal dar, von welcher „Einstellung“ und welchen „Mustern“ sie insoweit ausgeht. Die „kriminelle Karriere“ des Klägers umfasst 5 ½ Monate seines fast 50-jährigen Lebens. Anders als bei exzessiver Gewaltkriminalität (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.01.2023, a.a.O.) oder femiphoben Taten (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 28.04.2022 – 11 K 619/20 –, juris) bzw. Taten in Verbindung mit einer Suchtproblematik lässt sich eine grundlegende Einstellung aus den Taten des Klägers nicht herauslesen. Sie bilden - trotz ihres beachtlichen Umfangs - letztlich eine schwere kriminelle Episode in seinem Leben, die abgeschlossen erscheint. Zur fehlerhaften Deutung der Vollzugsberichte der JVA vgl. bereits oben. Zuletzt bestätigt auch das Bild, welches das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, die Indizwirkung der Strafaussetzungsentscheidung und des zugrundeliegenden nervenärztlichen Gutachtens, gerade anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jüngst entschiedenen Verfahren (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.01.2023, a.a.O.). Das Auftreten des Klägers war authentisch ohne irgendwelche Anzeichen „schauspielerischen“ Taktierens. Der Kläger empfindet Scham mit Blick auf seine Taten, sowohl gegenüber seinen Kindern, als auch gegenüber den Verwandten im Übrigen. Er macht sich selbst zum Vorwurf, dass diese Ereignisse den Tod des Vaters verursacht haben. Es ist nicht vorstellbar, dass der Kläger sich solches durch eine erneute weitere Straftat noch einmal antun möchte. Der Kläger hat zu der Erkenntnis zurückgefunden, dass er das, was er im Leben erreichen will, er selbst durch Anstrengung erreichen muss. Dem Kläger ist auch bewusst, was jahrelange Trennung von seinen Kindern und der Ehefrau bedeutet. Ausgehend hiervon ist für das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger ein reales Risiko in sich trägt, den familiären Pfeiler seines Lebens nun endgültig zu verspielen, indem er ein weiteres Mal eine solche Straftat begehen könnte. Eine „kriminelle Grundkonstellation“ lässt sich aus seinem Leben nicht herauslesen. Soweit die Beklagte die „Verschuldensproblematik“ anspricht, die den Kläger zu seinen Taten veranlasst haben könnte und die sich durch die im Strafurteil ausgesprochene Wertabschöpfung eher verstärkt haben dürfte, vermag das Gericht dem ebenfalls nicht beizupflichten. Der Kläger hatte zu Beginn seines kriminellen Tuns Schulden i.H.v. vier Monatseinnahmen. Dieser Umstand kann nicht ernsthaft das tragende Motiv der Taten gewesen sein. Dies gilt letztlich auch insoweit, als der Kläger angedeutet hat, er sei durch Andere in die Sache „hineingezogen“ worden („im Urlaub angesprochen“) und er Zweifel äußerte, ob die unterschiedliche Strafzumessung bei allen Mittätern den genauen Tatanteilen ausreichend Rechnung getragen habe. Hierin liegt keine Bagatellisierung in dem Sinne, dass der Kläger den Unrechtsgehalt gewerbsmäßigen Handels mit illegalen Betäubungsmitteln nicht einsieht und sich so Bedenken hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr ergeben könnten. Von den Taten, die er als „Riesen-Fehler“ bezeichnete und wegen derer er Scham empfindet, distanzierte er sich nachdrücklich. In der Gesamtschau geht das Gericht daher davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. oben) das Risiko einer erneuten Betäubungsmittelstraftat durch den Kläger mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. bb) Aber auch soweit die Beklagte die verfügte Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen für notwendig hält, da auf vergleichbare Ausländer mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus und mit familiären Bindungen eine abschreckende Wirkung erzielt werden müsse, ergibt sich hieraus keine gefahrenabwehr-rechtliche Legitimierung im Sinne einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Aufrechterhaltung der angegriffenen Ausweisungsentscheidung. aaa) In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18 -, juris; Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16/17 -, juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 02.01.2023, a.a.O., juris Rdnr. 74 ff.) hält das Gericht eine allein aus generalpräventiven Erwägungen ausgesprochene Ausweisungsentscheidung für rechtlich nicht möglich (schon früher zweifelnd, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2017 - 11 S 1967/16, juris, ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2019 – 11 K 1812/16 –, juris Rdnr. 44 ff.). Zwar mag es zutreffen, dass sich aus der Systematik der ausweisungsrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes die Auffassung entwickeln lässt, dass der Gedanke der Generalprävention dort - auch - ihren Niederschlag gefunden habe und die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig annimmt, dass § 53 Abs. 1 AufenthG eine generalpräventive Ausweisung ermöglicht (so VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.01.2023, a.a.O., juris Rdnr. 76). Die Annahme, vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, könne auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 09.05.2019, a.a.O.) verlässt indes den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Dies lässt sich auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht rechtfertigen. bbb) Das Bundesverfassungsgericht hat vielfach (zuletzt Urt. v. 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 –, juris ) darauf hingewiesen, dass es Art. 1 Abs. 1 GG untersagt, den einzelnen Menschen zum reinen Objekt staatlichen Handelns zu machen (BVerfG, a.a.O., Rnr. 133). Der Satz, "der Mensch muss immer Zweck an sich selbst bleiben", gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76 –, juris Rdnr. 145). Die Ausweisung eines Ausländers, von dem selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, missachtet den Betroffenen als Subjekt mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Er wird dadurch, dass seine Aufenthaltsbeendigung als Mittel zur Disziplinierung Anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über sein weiteres Da-Sein von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird ihm der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.02.2006, a.a.O.). Dies lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass argumentiert wird, durch die vorangegangene Straffälligkeit habe es der Betreffende selbst zu verantworten, dass er als „geeignetes Mittel“ ausgewählt wird, um andere davon abzuhalten, vergleichbare Delikte zu begehen. Denn auch diese Sicht lässt sich mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und der Vorstellung vom Menschen als einem Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76 –, juris Rdnr. 145), nicht vereinbaren. Denn sie übergeht, dass auch der Straftäter ein Recht auf Änderung seines Selbst besitzt und - dem folgend - einen Anspruch auf Achtung seiner geänderten Persönlichkeit. Geht von einem - ehemaligen - Straftäter keine Wiederholungsgefahr mehr aus, hat er also eine durchgreifende Wandlung vollzogen, verstößt es auch gegen die Menschenwürde, ihn gleichwohl als Mittel zum Zweck allein auf Grund seines früheren Verhaltens zur Disziplinierung Anderer heranzuziehen. Einzig dann, wenn neben einer noch bestehenden Wiederholungsgefahr das Ausweisungsinteresse zusätzlich generalpräventiv unterlegt werden soll, wäre daran zu denken, ergänzend zur Wiederholungsgefahr die Abschreckung Anderer in den Blick zu nehmen um eine Ausweisungsentscheidung gefahrenabwehr-rechtlich zu legitimieren. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht (vgl. oben). ccc) Letztlich kommt es im vorliegenden Fall hierauf nicht an. Denn im Rahmen der gebotenen Abwägungsentscheidung lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass eine allein generalpräventiv motivierte Ausweisung des Klägers die hier vorliegenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen überwiegen könnten. Wie oben dargestellt entbindet auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Bei Vorliegen besonderer Umstände - wie hier - können die Ausweisungsinteressen auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Gerade auch die zuvor angestellte Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (näher Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 235). Des Weiteren müssen insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat und auch die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige berücksichtigt werden. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476) gerechtfertigt sein (vgl. insgesamt VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 57 und vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76 f.). Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Klägers, mit denen er in familiärer Gemeinschaft lebt, haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch deren Interessen am Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sind Bleibeinteressen, die nach § 53 Abs. 1 AufenthG in die Abwägung eingestellt werden müssen. Diese ist - schon vom Wortlaut der Norm her - nicht auf die Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Klägers beschränkt. Namentlich mit Blick auf den 2013 geborenen Sohn, der jetzt 10 Jahre alt ist, hält das Gericht ein Überwiegen eines lediglich general-präventiv motivierten Ausreiseinteresses nicht für darstellbar. Das Kind hat 4 ½ Jahre seines noch kurzen Lebens auf den Vater weitestgehend verzichten müssen, auf gemeinsames Spielen, Vorlesen, Ausflüge und sonstige Unternehmungen. Diesem zuzumuten, noch weitere drei Jahre vom Vater getrennt zu sein (vgl. die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 4 der angegriffenen Verfügung), also faktisch die restlichen Jahre seines Kind-Seins, allein um des Zieles Willen, andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuhalten, obwohl vom Kläger selbst keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. oben), wäre in der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine unmenschliche Abwägung. Zu Lasten des Klägers sind zwar die begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt haben, zu berücksichtigten. Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt aber gerade mit Blick auf die mittlerweile entfallene Wiederholungsgefahr (vgl. oben) und das besonders hohe Gewicht der familiären Bindungen dazu, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Bleibeinteressen nicht mehr überwiegen kann. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten verfügte Ausweisung. Der Kläger, ein 19XX geborener kosovarischer Staatsangehöriger, kam im Jahre 1994 nach Deutschland. Seit 2005 ist er in Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Das Paar hat drei gemeinsame Kinder, geboren 2004, 2005 und 2013, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie leben zusammen in familiärer Lebensgemeinschaft. Der Kläger war während seines Aufenthaltes in Deutschland mehrheitlich erwerbs-tätig bei verschiedenen Arbeitgebern. In den letzten Jahren vor den hier relevanten Ereignissen war er als XXXXXXXXX-Monteur selbständig. Er erzielte in dieser Zeit nach den Angaben im Strafverfahren ein Einkommen von rund € 5.000,-/monatlich. Aus der Firmengründung hatte er Schulden in Höhe von ca. vier Monatseinnahmen. Mit Urteil des Landgerichts Xxxxxxxx vom 23.07.2018, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Kläger zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen im Strafurteil unternahm es der zuvor nicht straffällige Kläger im Zeitraum Ende Juli 2017 bis Anfang Januar 2018 in mehreren Einzeltaten unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben. Ein eigener Drogenkonsum lag nicht vor. Das Strafgericht ging von gewerbsmäßigem Handel aus, das mehrheitlich das Betäubungsmittel Marihuana, in sieben der 18 abgeurteilten Fälle aber auch jeweils Kokaingemisch betraf. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landgericht die Vorstrafenfreiheit, und das vollumfängliche, von Reue getragene Geständnis sowie die hohe Haftempfindlichkeit des dreifachen Familienvaters zu Gunsten des Klägers. Zu Lasten wurde Zahl und Umfang der begangenen Taten berücksichtigt. Die Beklagte leitete daraufhin ein Ausweisungsverfahren ein und hörte den Kläger dabei mit Schreiben vom 25.10.2018 erstmals und mit Schreiben vom 04.09.2020 ein weiteres Mal hierzu an. Der Kläger selbst trug dabei in mehreren Schreiben vor, in welchem Maß die Familie durch seine Tat und die Inhaftierung belastet sei und verwies insbesondere auf die chronische Nieren-Erkrankung des jüngsten Kindes. Zu seiner Tat äußerte er, sie sei ein Riesenfehler gewesen und habe alle Angehörigen -auch im Kosovo - schwer belastet. Sein Vater sei hierdurch zwischenzeitlich an einem Schlaganfall verstorben. Er habe seit seiner Inhaftierung die ganze Zeit in der JVA gearbeitet. Mit dem psychologischen Dienst stehe er im Gespräch. Er bitte darum, nach seiner Haft in Deutschland bleiben zu können um sich um seine Familie zu kümmern. In einem handschriftlichen Schreiben der beiden älteren Töchter des Klägers, baten auch diese darum, besonders mit Blick auf ihren kleinen Bruder, dass ihr Vater nach der Haft zur Familie zurückkehren dürfe. Auf Wunsch des Klägers stellte der Bereich „Vollzugliches Arbeitswesen“ der JVA Xxxxxxxxx und der JVA Xxxxxxxx dem Kläger am 25.07.2018 und am 21.03.2019 jeweils ein Arbeitszeugnis aus, das der Kläger der Beklagten vorlegte. Darin heißt es, das Verhalten des Klägers gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sei stets tadellos bzw. einwandfrei gewesen. Zusätzlich holte die Beklagte - wiederholt - Berichte der JVA über den Kläger ein. Im ersten Vollzugsbericht vom 28.11.2018 zur Frage einer möglichen Ausweisung des Klägers heißt es u.a., im Unterbringungs-Stockwerk habe es durch seine „aufbrausende Art“ schon Konflikte mit Mitgefangenen und Beamten gegeben. Im Arbeitsbetrieb sei sein Umgang mit den Bediensteten offen und respektvoll und gegenüber den anderen Gefangenen freundlich. Im Übrigen sei das Vollzugsverhalten ohne wesentliche Beanstandungen. Im weiteren Bericht der JVA vom 02.07.2020, gefertigt als Stellungnahme an die StA Xxxxxxxxx zur Frage einer bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 2 StGB zum sog. „Halbstrafen-Zeitpunkt“, wird der Kläger dagegen - ohne zeitliche Einordnung - als „negativ in Erscheinung“ gefallen (sic !) beschrieben. Der bedingten Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe werde entgegengetreten. Nachdem am 22.06.2021 bezüglich des Klägers die Vollzugsplankonferenz zusammengetreten war, ließ sich die Beklagte den neuen Vollzugsplan (Plan Nr. 5) durch die JVA übermitteln. Darin heißt es u.a., der Kläger sei seit einem Jahr „meldungsfrei“. Sein Vollzugsverhalten sei nunmehr seit einem Jahr nicht mehr zu beanstanden. Der Kläger wurde im Anschluss in den offenen Vollzug verlegt. Der Übermittlung des Vollzugsplans an die Beklagte beigefügt war eine am 01.09.2021 gefertigte und mit „Anamnese im Sozialdienst“ überschriebene Zusammenstellung von Auszügen aus bisherigen Vollzugsberichten aus den früheren Jahren 2018 und 2019. Als Verfasserin ist eine Studentin der Berufs-Akademie im Sozialdienst der JVA Xxxxxxxx bezeichnet. Mit der hier angegriffenen Verfügung vom 03. November 2021 wies die Beklagte den Kläger schließlich aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm - zunächst - die Abschiebung nach Albanien aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an, ergänzend - für den Fall der Haftentlassung - unter Berücksichtigung einer Frist zur freiwilligen Ausreise innerhalb von 30 Tagen und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das sie sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch einer Abschiebung auf 3 Jahre befristete. Zur Begründung heißt es dort u.a., die gesetzlich gebotene Abwägung der hier besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b Alt. 2 AufenthG mit den gegebenen gleichfalls besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG müsse zu einer Ausweisung führen, da das Ausreiseinteresse hier überwiege, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger erneut straffällig werde. Auch generalpräventive Gründe - um andere Ausländer in vergleichbarer Situation von ähnlichen Rechtsverstößen abzuhalten - sprächen hier für die Ausweisung. Die familiären Bindungen und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK stünden dieser Entscheidung nicht entgegen. Diese sei hier auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger rief gegen diese Entscheidung der Beklagten fristgerecht das Verwaltungsgericht an. Nach einem Hinweis des Gerichts änderte die Beklagte mit Abänderungsverfügung vom 24.11.2021 die Ziffern 2 und 3 ihrer Verfügung vom 03.11.2021 dahingehend ab, dass als Abschiebezielstaat anstelle von Albanien nunmehr Kosovo bezeichnet wird. Der Kläger bezog die Änderungsverfügung in das laufende Klageverfahren ein. Nachdem der Kläger am 07.09.2021 ⅔ seiner Haftstrafe verbüßt hatte, wurde vor dem Landgericht Xxxxxxxx - Strafvollstreckungskammer - zur Frage einer vorzeitigen Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB verhandelt. Nachdem ein erster - positiver - Beschluss im Beschwerdeverfahren auf Grund eines Verfahrensmangels durch das OLG Stuttgart aufgehoben werden musste, holte die Strafvollstreckungskammer ein ergänzendes nervenärztliches Gutachten zur Kriminalprognose des Klägers ein. Der Gutachter kam hierbei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine ausreichend günstige Sozialprognose zu konstatieren sei. Sowohl die Vollzugsanstalt als auch die Staatsanwaltschaft traten einer bedingten vorzeitigen Entlassung daraufhin nicht mehr entgegen. Mit Beschluss vom 12.10.2022 setzte das Landgericht Xxxxxxxx - Strafvoll-streckungskammer - die weitere Verbüßung der Reststrafe des Klägers ab dem 18.10.2022 zur Bewährung aus. Nach Haftentlassung nahm der Kläger wieder am Familiensitz Wohnung. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger u.a. vor, in Abwägung aller maßgeblichen Umstände gebe es - mangels erheblicher Wiederholungsgefahr - kein Überwiegen des Ausreiseinteresses gegenüber den Bleibeinteressen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxxx vom 03. November 2021 in Gestalt der Änderungsverfügung vom 24. November 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffene Verfügung. Der spezialpräventive Aus-weisungszweck sei durch den Bewährungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer nicht entfallen. Ihm komme zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht seien aber nicht daran gebunden. Der zuletzt beanstandungsfreie Vollzugsverlauf des Klägers könne für sich gesehen noch keine positive Prognoseentscheidung und ein Entfallen der Wiederholungsgefahr recht-fertigen. Ein Wohlverhalten im engen Rahmen des Strafvollzugs sei eine Selbst-verständlichkeit und habe für die ausweisungsrechtliche Prognose weniger Bedeutung. Der Kläger befinde sich erst am Beginn der dreijährigen Bewährungszeit, so dass noch nicht ohne Weiteres von einem dauerhaften Einstellungswandel und einer längerfristigen Änderung der Verhaltensmuster in Freiheit ausgegangen werden könne. Im Übrigen beruhe die Ausweisungsverfügung auch auf generalpräventiven Erwägungen. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, könne auch dann eine Gefahr im Sinne des § 53 Absatz 1 AufenthG ausgehen, wenn von der Person des Ausländers zwar keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleich-bare Delikte zu begehen. Eine generalpräventive Ausweisung komme auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern in Betracht. Insbesondere der Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 GG stehe der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG überlagere die öffentlichen Interessen nicht ausnahmslos; auch gewichtige familiäre Belange setzten sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Kläger u.a. vor, er lebe nun wieder zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern, nach mehr als vier Jahren Haft. Seine Frau sei halbtags berufstätig im Krankenhaus als Pflegehehelferin. Sein Sohn sei jetzt in der dritten Klasse; die mittlere Tochter besuche die Realschule und wolle danach eine Ausbildung machen als Justizfachangestellte oder im Notariat; die älte-ste Tochter gehe zur Berufsschule in Ausbildung zur Kfz.-Kauffrau. Der Sohn müsse wegen seiner Niere immer noch Medikamente einnehmen. Der sei vor 1 ½ Monate zuletzt operiert worden. Er selbst sei wieder erwerbstätig im Bereich Kfz.-Formenbau. Die Firma fertige Prototypen für die Industrie. Er verdiene ca. € 2.000,-/netto monatlich. Die Wohnung koste ungefähr 1.000,-/monatlich. Er beabsichtige noch eine Nebentätigkeit zu suchen, eventuell auch wieder in Selbständigkeit. Seit er wieder in Freiheit sei, verbringe er die meiste Zeit mit der Familie. Seine Familie in Kosovo gehöre zu den Bessergestellten. Ein Verwandter sei bisher im General-konsulat in Stuttgart beschäftigt gewesen, sei jetzt aber in Finnland. Eine Schwester sei Staatsanwältin in Frankreich, ein Bruder Polizist im Kosovo. Mehrere Verwandte seien im öffentlichen Dienst. Der ehemalige Staatspräsident sei über seine Mutter auch ein Verwandter. Sein Vater sei 12 Jahre lang Bürgermeister in ihrer Heimatstadt Xxxxxx gewesen. Dass dieser an einem Hirnschlag verstorben sei, mache er sich zum Vorwurf. Er habe den Vater getötet. Er wolle nie wieder vor Gericht kommen. Er sei ein Familienmensch, liebe seine Kinder. Er sei durchaus streng, konsumiere keinen Alkohol oder Drogen. Er wolle auch kein „schmutziges Geld“ mehr. Lieber esse er dann halt nur noch das letzte Brot. Er habe einen großen Fehler gemacht. Er sei damals in Albanien, am Meer, im Sommerurlaub angesprochen worden und in diese Sache hineingeraten. Er schäme sich inzwischen zutiefst, auch wegen des Todes des Vaters. Er wolle, dass es über ihn bis zu seinem Lebensende nur noch gute Nachrichten gebe. Er lebe für seine Familie, nicht für sich. Hätte es in der Haft ein Therapieangebot gegeben, hätte er dies angenommen. Aber eine Notwendigkeit zu einer Therapie sei immer verneint worden. Die Beklagte wiederum verwies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf ihre eingereichten Schriftsätze. Im Sinne des Gefahrenabwehrrechts müsse immer noch von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die verfügte Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Erwägungen notwendig. Sie gehe von einem Vollzug der Aufenthaltsbeendigung aus. Eine sog. „inlandsbezogene“ Ausweisung sei nicht ihre Absicht. Der Klägervertreter trat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen. Der Kläger sei inzwischen über 50 Jahre alt, seine Reue sei echt. Der Kläger stelle für niemanden mehr eine Gefahr da, er sei ein Familienmensch. Ein erneutes Risiko einer Inhaftierung werde der Kläger keinesfalls mehr eingehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.