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Beschluss

11 K 2951/21

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0810.11K2951.21.00
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Leitsätze
1. Mittagspausen bis zu einer Stunde Dauer stellen keine vergütbare Wartezeit des Dolmetschers im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG dar.(Rn.9) 2. Die diese Dauer übersteigende Zeit einer Mittagspause ist jedoch vergütungsfähige Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2018 - 4 OJs 2/17 -, juris).(Rn.10)
Tenor
Die Vergütung der Dolmetscherin für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2021 wird auf 845,85 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mittagspausen bis zu einer Stunde Dauer stellen keine vergütbare Wartezeit des Dolmetschers im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG dar.(Rn.9) 2. Die diese Dauer übersteigende Zeit einer Mittagspause ist jedoch vergütungsfähige Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2018 - 4 OJs 2/17 -, juris).(Rn.10) Die Vergütung der Dolmetscherin für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2021 wird auf 845,85 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG zuständige Einzelrichter hat die Sache auf die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG), weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer bislang noch nicht mit der in Streit stehenden Frage befasst gewesen ist. I. Auf den Antrag der Dolmetscherin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG, vom 05. 05. 2004, BGBl. I S. 718, 776, zuletzt geändert durch Art. 6 KostRÄG 2021 vom 21. 12. 2020, BGBl. I S. 3229) auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung wird die Vergütung für sechs statt für fünf Stunden gewährt, sodass die Vergütung entsprechend zu erhöhen ist. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist insoweit § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Soweit das Honorar - wie hier - nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 JVEG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde 85 Euro. In Literatur und Rechtsprechung wird die Frage, ob „Mittagspausen“ vergütbare Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG sind, uneinheitlich beantwortet. Nach der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sollen Mittagspausen allgemein keine vergütbare Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG darstellen (vgl. Beschl. v. 03.06.2019 - 2 LB 117/17 -, juris). Demgegenüber haben nach der Auffassung von Binz (vgl. Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 8 JVEG Rn. 7) Dolmetscher auch Anspruch auf Honorierung von Sitzungsunterbrechungen, insbesondere von Mittagspausen, als Zeiten der Heranziehung, soweit diese nicht von ihnen verursacht sind. Nach der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit von einer Dauer bis zu einer Stunde, die zur freien Verfügung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Personen steht, bei Dolmetschern in der Regel nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu vergüten (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.06.2018 - 4 OJs 2/17 -, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.11.2017 - 2 Ws 181/17 -, juris Rn. 8; VerfGH Berlin, Beschl. v. 19.06.2013 - 174/11 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Beschl. v. 12.04.2019 - W 9 M 19.30548 -, juris Rn. 4; Bleutge, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 34. Edition, Stand: 01.07.2021, § 8 JVEG Rn. 34). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Zeit für die mittägliche Unterbrechung ist im Wesentlichen auf verfahrensfremde Zwecke zurückzuführen. Sie entspricht allgemeinen Gewohnheiten und dient üblicherweise der Nahrungs- und Getränkeaufnahme sowie der Erholung. Sie steht in keinem inneren Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung, sondern dient der Befriedigung von Bedürfnissen, welche von der mündlichen Verhandlung losgelöst sind. Ob der Dolmetscher in dieser Zeit gleichwohl seine Arbeitskraft dem Gericht zur Verfügung stellen würde, ihm die Mittagspause also quasi aufgezwungen wird, ist dabei unerheblich. Das Gericht muss im Rahmen der Hauptverhandlung sicherstellen, dass alle am Verfahren Beteiligten in der Verhandlung über den gesamten Zeitraum uneingeschränkt folgen können. Es liegt daher auch im Interesse aller Verfahrensbeteiligter, dass der Dolmetscher die Mittagspause zur Regeneration und Einnahme einer Mahlzeit nutzt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.06.2018 - 4 OJs 2/17 -, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.11.2017 - 2 Ws 181/17 -, juris Rn. 8). Abweichend von der Verfügung der Kostenbeamtin war die in Abzug zu bringende Mittagspause indessen nur mit einer Stunde zu bemessen. Die Unterbrechung der mündlichen Verhandlung über die Mittagszeit ging mit einer Stunde und 50 Minuten über das normale Maß einer „angemessenen“ Mittagspause hinaus. Inwieweit dieser Gesichtspunkt bei der Berechnung der Vergütung eines Dolmetschers Berücksichtigung zu finden hat, muss mangels entsprechender Angaben in Gesetz und Materialien aus dem Sinn und Zweck der Regelung abgeleitet werden. Dabei konnte nicht unbeachtet bleiben, dass ein Dolmetscher regelmäßig - anders als etwa ein Rechtsanwalt - größere Unterbrechungen nur schwerlich dazu nutzen kann, sich anderen beruflichen Tätigkeiten zu widmen, wenn für ihn - was regelmäßig der Fall sein dürfte - die Länge einer Mittagspause nicht rechtzeitig vorhersehbar ist. Dies gilt insbesondere - wie hier - für Asylverhandlungen in Zusammenhang mit dem Land Iran, die sich durch große Unwägbarkeiten im zu wählenden Zeitansatz auszeichnen. Die Kammer hält daher mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung eine Sitzungsunterbrechung während der Mittagszeit von einer Dauer bis zu einer Stunde für angemessen und daher nicht vergütungsfähig, wertet aber die diese Dauer übersteigende Zeit einer Mittagspause als vergütungsfähige Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.06.2018 - 4 OJs 2/17 -, juris Rn. 7). Nichts Anderes gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Eine Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit von einer Stunde ist mehr als ausreichend, um den Sitzungssaal zu desinfizieren. Nach diesen Maßgaben gilt hier Folgendes: Arbeitszeit am 05.02.2021 von 9:00 bis 15:49 Uhr 6 Stunden und 49 Minuten abzüglich 1 Stunde Mittagspause, also insgesamt 5 Stunden und 49 Minuten, aufgerundet 6 Stunden x 85,00 EUR 510,00 Fahrzeit am 05.04.2021 Hin- und Rückfahrt gesamt 2 Stunden x 85,00 EUR 170,00 Fahrtkosten 20 km x 0,42 EUR 16,80 Tagegeld 14,00 Zwischensumme 710,80 19 % Mwst. 135,05 gesamt 845,85 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.