Beschluss
2 LB 117/17
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Vergütung des Dolmetschers für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2017 wird auf 892,50 EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag des Dolmetschers vom 10. Juli 2017 wird abgelehnt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Auf den Antrag der Staatskasse auf gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung, über den gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG der Einzelrichter entscheidet, wird dem Dolmetscher Verfügung lediglich für neun anstelle von zehn Stunden gewährt, sodass die Vergütung entsprechend zu reduzieren ist. 2 Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist insoweit § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Soweit das Honorar - wie hier - nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Von den beantragten zehn Stunden war jedoch eine Stunde für die Mittagspause in Abzug zu bringen, für die eine Vergütung nicht geschuldet ist. 3 Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat folgt, stellen Mittagspausen keine vergütbare Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG dar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 8 JVEG Rn. 32; Bleutge, in: BeckOK Kostenrecht, 25. Edition, Stand: 1.3.2019, § 8 Rn. 34; OLG Celle, Beschl. v. 14.6.2018 - 4 OJs 2/17 -, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.11.2017 - 2 Ws 181/17 -, juris Rn. 8). Eine Unterbrechung zur Mittagszeit dient üblicherweise - und so auch in dem hier maßgeblichen Verfahren - der Erholung sowie der Einnahme eines Mittagessens. Sie dient daher nicht unmittelbar Zwecken des gerichtlichen Verfahrens, sondern der Befriedigung eines Bedürfnisses, das unabhängig von der Verhandlung besteht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Zeit als Wartezeit zu vergüten. 4 Soweit der Dolmetscher demgegenüber meint, Pausen seien bei Gericht unüblich und dienten insbesondere nicht der Erholung, sondern hätten ihre Ursache in dem Nichterscheinen von Beteiligten, mag das in einigen Fällen zutreffen. Mit diesem Vorbringen ist aber nicht ausreichend dargelegt, dass der Dolmetscher regelmäßig auf eine Mittagspause verzichtet, sodass ihm ausnahmsweise dennoch eine Vergütung zu zahlen sein könnte (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.11.2011 - 5 - 2 StE 7/11 - 2 - 4/11 -, juris Rn. 3). Der Senat kann daher offen lassen, ob der vorgenannten Entscheidung zu folgen oder im Gegensatz dazu eine typisierende Betrachtung geboten ist. 5 Nicht zu zahlen ist schließlich das Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 12 EUR, das der Dolmetscher nicht geltend gemacht hat (vgl. § 2 Abs. 1 JVEG). 6 Die festzusetzende Vergütung beträgt daher 7 9 Stunden x 70 EUR = 630 EUR + Fahrkosten (400 km x 0,30 EUR) = 120 EUR + 19 % MwSt. = 142,50 EUR Ergebnis: 892,50 EUR 8 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 4 Abs. 8 JVEG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG; § 152 Abs. 1 VwGO). Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190001915&psml=bsndprod.psml&max=true