Beschluss
2 Ws 181/17
OLG Stuttgart 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1128.2WS181.17.00
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Leitsätze
Eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit von einer Dauer bis zu einer Stunde, die zur freien Verfügung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Personen steht, ist bei Dolmetschern in der Regel nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu vergüten.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die angefochtene Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Dolmetschers vom 11. März 2017 wird die diesem zu gewährende Vergütung auf 9.550,41 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit von einer Dauer bis zu einer Stunde, die zur freien Verfügung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Personen steht, ist bei Dolmetschern in der Regel nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu vergüten.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die angefochtene Entscheidung wie folgt neu gefasst wird: Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Dolmetschers vom 11. März 2017 wird die diesem zu gewährende Vergütung auf 9.550,41 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Großraum Stuttgart ansässigen öffentlich bestellten Urkundenübersetzer und allgemein vereidigten Verhandlungsdolmetscher für die türkische Sprache. Mit Zwischenrechnung vom 11. März 2017 machte er für seine Tätigkeit als Simultandolmetscher für die türkische Sprache, die er im Zeitraum vom 11. Januar 2017 bis 8. März 2017 an vierzehn Hauptverhandlungstagen in einem vor dem Landgericht Stuttgart geführten Strafverfahren gegen neun Angeklagte erbracht hatte, einen Betrag von 10.353,66 Euro inklusive Mehrwertsteuer geltend. In der Rechnung aufgeführt waren ein Betrag von 8.437,50 Euro für insgesamt 112 ½ Dolmetscherstunden à 75,00 Euro gem. §§ 9 Abs. 3, 8 Abs. 2 JVEG und 134,40 Euro Fahrkostenersatz gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer sowie eine Aufwands- und Pauschvergütung von 61,10 Euro gem. § 9 BRKG und Parkentgelte von 92,00 Euro gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG. In die von ihm geltend gemachten 112 ½ Stunden hatte der Dolmetscher hierbei Sitzungsunterbrechungen für Mittagspausen, die an zehn der vierzehn abgerechneten Sitzungstage stattgefunden hatten, in vollem Umfang einberechnet. Unter Hinweis darauf, dass Pausen, die jeder Mensch zur Ernährung, Erholung und Nachtruhe einlegen müsse, nicht einbezogen und deshalb auch die üblichen Mittagspausen bis zu einer Stunde Dauer nicht als für die Dolmetschertätigkeit erforderlich berücksichtigt werden könnten, kürzte die zuständige Anweisungsbeamtin des Landgerichts Stuttgart die vom Beschwerdeführer angesetzte Zahl von 112 ½ Stunden auf 103 ½ Stunden à 75 Euro und ordnete unter Zubilligung der im Übrigen beantragten Beträge die Auszahlung von 9.550,41 Euro an. Mit Schreiben vom 27. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer gem. § 4 Abs. 1 JVEG die gerichtliche Festsetzung der Vergütung für die von ihm geleistete Dolmetschertätigkeit in dem mit seiner Rechnung vom 11. März 2017 geltend gemachten Umfang und berief sich darauf, dass ein Abzug der Mittagspausen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sei. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass die Nichtanrechnung einer einstündigen Mittagspause bei Dolmetschern im Wesentlichen unter der Geltung des ZSEG (§§ 3, 4 ZSEG) entwickelt worden sei, durch die Schaffung des JVEG und den dadurch erfolgten Prinzipienwandel aber eine neue Lage entstanden sei. Neben der Umstellung vom Entschädigungs- auf ein leistungsgerechtes Vergütungsprinzip sei insoweit die Neuausrichtung des Gesetzes am Leitbild des selbstständigen und hauptberuflich in dieser Funktion tätigen Dolmetschers, Übersetzers und Sachverständigen und nicht wie vormals unter dem ZSEG einer nur gelegentlich, neben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit zur Entscheidungsfindung herangezogenen Hilfsperson der Rechtspflege zu sehen. Maßgeblich für die Leistungshonorierung eines gerichtlichen Verhandlungsdolmetschers sei deshalb nunmehr die gesamte Dauer seiner Heranziehung, die mit dem Aufruf der Sache, zu der er geladen sei, bzw. bei einer Ladung auf einen späteren Zeitpunkt mit seiner Einführung in die Verhandlung beginne und mit seiner Entlassung ende. Pausen innerhalb der Heranziehung seien keine Wartezeiten, weil das JVEG solche nicht als Abzugsposten, sondern nur als Zuschlagsposten außerhalb der Heranziehungszeit vorsehe. Mit Einzelrichterbeschluss vom 2. Juni 2017 hat das Landgericht Stuttgart den Antrag des Dolmetschers auf gerichtliche Festsetzung der aus seinem Antrag vom 11. März 2017 noch offenen 783,25 Euro zurückgewiesen. Hierzu führte es unter anderem aus, dass bei einem Dolmetscher gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG zwar grundsätzlich auch längere Verhandlungspausen zu vergüten seien, hiervon ausgenommen sei jedoch in der Regel die übliche und zur freien Verfügung stehende Mittagspause von einer Stunde, da der Dolmetscher während dieser Zeit nicht infolge seiner Heranziehung gehindert sei, seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachzugehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 eingelegte Beschwerde des Dolmetschers, mit der er insbesondere einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 JVEG sowie gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) durch den angefochtenen Beschluss rügt. Die Vertreterin der Staatskasse hat beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juni 2017 zurückzuweisen. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 Alt. 1 JVEG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats hat der Beschwerdeführer neben dem unstreitig gegebenen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Beträge nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG und § 9 BRKG nur einen Anspruch auf Vergütung von 103 ½ Stunden à 75 Euro für die von ihm im Zeitraum vom 11. Januar 2017 bis 8. März 2017 erbrachte Tätigkeit als Simultandolmetscher. Die Entscheidung ergeht in der Besetzung mit drei Richtern, nachdem die Sache gem. § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG auf den Senat übertragen wurde. 1. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Dolmetscher und Übersetzer sowie Sachverständige ein Honorar für ihre Leistungen, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. Dabei handelt es sich bei dem Honorar eines Simultandolmetschers um ein im Wesentlichen leistungsbezogenes Zeithonorar, das nach § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG grundsätzlich nach einem Stundensatz von 75 Euro zu bemessen und für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu gewähren ist. Als vergütbar gelten hierbei grundsätzlich Zeiten, in denen der Dolmetscher ohne seine Heranziehung durch das Gericht seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen wäre (vgl. hierzu u.a. KG NStZ-RR 2015, 360 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. November 2011 - 5-2 StE 7/11 - 2-4/11 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2006 - 1 WS 553/06 -, juris). Dass hierzu in der Regel auch längere Verhand-lungspausen, die im Laufe eines Sitzungstages durch das Gericht angeordnet werden, zählen, ist anerkannt (u.a. KG Berlin a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O., OLG Koblenz a.a.O.). Uneinheitlich beurteilt wird allerdings die Frage, ob bei Dolmetschern und Sachverständigen auch Sitzungsunterbrechungen zur Mittagszeit (sog. Mittagspausen), die zur freien Verfügung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Personen stehen, als zu vergütende Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG zu berücksichtigen sind. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung und großen Teilen der Kommentarliteratur stellen derartige Mittagspausen in der Regel keine vergütungspflichtige Zeit nach § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG dar (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 174/11 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 Ws 2/11 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2006 - 1 WS 553/06 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. September 2006 - 2 Ws 212/06 - [zitiert in OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 - juris]; LG Osnabrück, Beschluss vom 2. Juni 2014 -10 Kls 31/13 -, juris; OLG Hamm, JurBüro 1994, 564 m.w.N. zur insoweit beinahe einhelligen Rechtsprechung zum ZSEG; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 8 JVEG Rn. 32, Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 8 Rn. 13; Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 38; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 8 JVEG Rn. 6). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Zeit für die mittägliche Unterbrechung im Wesentlichen auf verfahrensfremde Zwecke zurückzuführen sei. Werde die Sitzungsunterbrechung nämlich, wie dies beim Einlegen einer angemessenen Mittagspause üblicherweise der Fall sei, für die Erfüllung allgemeiner menschlicher Lebensbedürfnisse wie der Einnahme einer Mahlzeit und zu Erholungszwecken verwendet, und würde diese unabhängig davon auch ansonsten anfallen, sei der Dolmetscher gerade nicht infolge der gerichtlichen Heranziehung daran gehindert, seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachzugehen. Damit aber handle es sich bei der hierfür üblicherweise benötigten Zeit um keine vergütbare Zeit nach §§ 8, 9 JVEG. Unter Verweis darauf, dass sich Dolmetscher und Sachverständigen mangels ausdrücklich anderer Hinweise des Gerichts in der Ladung darauf einstellen müssten, dem Gericht ohne größere Unterbrechungen zur Verfügung zu stehen, und in der heutigen Zeit nicht generell unterstellt werden könne, dass jeder Berufstätige regelmäßig Mittagspausen einlege, um Nahrung zu sich zu nehmen oder sich zu erholen, wird allerdings teilweise auch die Mittagspause ohne weiteres als vergütungspflichtige Wartezeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG gesehen (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl.; § 8 Rn. 6). Angeführt werden insoweit Regelungen nach dem Einkommensteuergesetz, wonach von einem Verpflegungsbedarf erst bei einer Heranziehungszeit von über acht Stunden auszugehen sei. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 4. November 2011 - 5-2 StE 7/11 -2-4/11 -, juris) ist die Mittagspause bei einem Sachverständigen jedenfalls dann als zu vergütende Wartezeit zu berücksichtigen, wenn dieser glaubhaft vorbringt, er lege üblicherweise keine Mittagspause ein, sondern arbeite in dieser Zeit. 2. Im Hinblick auf die von der überwiegenden Rechtsprechung genannten Gründe sieht auch der Senat Mittagspausen von einer Dauer bis zu einer Stunde nicht als nach § 8 Abs. 2 S.1 JVEG zu vergütende Zeiten an. Eine Sitzungsunterbrechung während der Mittagszeit entspricht den allgemeinen Gewohnheiten und dient zugleich der Fürsorge des Gerichts gegenüber allen am Verfahren beteiligten und mitwirkenden Personen sowie der Gewährleistung eines geordneten Verhandlungsablaufs. Bei einer über die Mittagszeit hinausgehenden Hauptverhandlung gehen in der Regel alle Beteiligten davon aus, dass eine solche Pause gerichtlich angeordnet wird. Insoweit sind Mittagspausen, die regelmäßig zur freien Verfügung stehen und eigenverantwortlich gestaltet werden können, anders als sonstige Unterbrechungen vorhersehbar und planbar. Nimmt der Dolmetscher während einer angemessenen Mittagspause wie an jedem anderen Arbeitstag eine Mahlzeit zu sich, wendet er diese Zeit nicht erst infolge seiner Heranziehung in dem Verfahren auf. Aufgrund der Vorhersehbarkeit einer solchen Mittagspause ist für ihn auch regelmäßig die Möglichkeit gegeben, die Zeit anderweitig beruflich zu nutzen. Dass der Beschwerdeführer vorliegend in den angeordneten Mittagspausen ausnahmsweise zu Tätigkeiten für das Verfahren herangezogen worden wäre oder er generell kein Mittagessen zu sich nehmen würde und die Pausen anderweitig nicht hätte nutzen können, wird von ihm nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. a) Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, dass der maßgeblich unter der Geltung des ZSEG entwickelten Rechtsprechung zum Abzug der üblichen Mittagspause durch die Schaffung des JVEG die notwendige Grundlage entzogen worden sei, ergibt sich dies weder aus dem Wortlaut der neuen Bestimmungen noch den hierzu vorhandenen Gesetzesmaterialien. Im Hinblick auf die Entschädigung bzw. Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern ist eine wesentliche Änderung der Regelungen im ZSEG einerseits und im JVEG andererseits - im Gegensatz beispielsweise zu den Bestimmungen, die Zeugen betreffen - nämlich nicht zu erkennen (siehe hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - L 15 SF 226/11 -, juris). So wurde in § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG der in § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG verwendete Begriff der „erforderlichen Zeit“ aufgegriffen und findet sich die zu § 4 ZSEG ergangene Rechtsprechung, wonach hierzu auch Reise- und Wartezeiten gehören, nunmehr im Gesetzestext. Auch lässt sich den Gesetzesmaterialien ausdrücklich weder für noch gegen die Anrechnung der sog. Mittagspausen etwas entnehmen. Aus der erfolgten Neuorientierung des JVEG am Leitbild des selbständigen und hauptberuflich in dieser Eigenschaft bei Gericht tätigen Dolmetschers sowie der Umstellung des Entschädigungsprinzips auf ein leistungsgerechtes Vergütungsprinzip allein kann aber auf einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers nicht geschlossen werden, zumal in den Gesetzesmaterialien nichts darauf hindeutet, dass diese Berufsgruppe, die üblicherweise zu den selbständigen Berufen zählt, generell gegenüber den abhängig Beschäftigten privilegiert werden sollte. b) Aufgrund der unterschiedlichen Sachlage steht der Abzug einer Mittagspause bis zu einer Stunde Dauer bei Dolmetschern auch nicht in Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2012 (- 5 Ws 33/12 -, juris), wonach die mit Kosten- und Pauschgebührensachen befassten Senate des hiesigen Oberlandesgerichts bei der Berechnung der Längenzuschläge der Pflichtverteidiger nach VV Nr. 4116, 4117 RVG gerichtlich angeordnete Mittagspausen, sofern diese nicht außergewöhnlich lange dauern, nicht mehr in Abzug bringen. So haben die in Teil 4 des RVG geschaffenen zusätzlichen Gebührentatbeständen - anders als dies bei den vorliegenden Bestimmungen nach dem JVEG der Fall ist - „Pauschgebührencharakter“, so dass bei deren Anwendung regelmäßig eine einfach zu handhabende pauschalisierende Regelung anzustreben ist (vgl. hierzu u.a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 Ws 132/14 -, juris OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14 -, juris). Während es dort also um zeitlich gestaffelte Pauschalvergütungen geht, betrifft § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG damit nicht vergleichbare Honorare nach Stundensätzen, bei denen auch angesichts der Tatsache, dass die Rundungsbestimmung des § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG gegenüber dem ZSEG noch verschärft wurde, die Anwendung eines großzügigen Maßstabs nicht angebracht erscheint (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2006 - 1 Ws 553/06 -, juris). Soweit in einem weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2012 (- 5 Ws 63/12 -, juris) bei der Entschädigung eines ehrenamtlichen Richters die Mittagspause ebenfalls nicht in Abzug gebracht wurde, ist zu sehen, dass sich die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Dolmetschern, Sachverständigen und Übersetzern nach § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG und zur Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern nach § 15 Abs. 2 JVEG bereits nach dem Gesetzeswortlaut („erforderliche Zeit“ bzw. „gesamte Dauer der Heranziehung“) erheblich unterscheiden und Rückschlüsse aus der dortigen Entscheidung auf die vorliegende Fallgestaltung damit nicht ohne weiteres möglich sind (siehe zur mangelnden Vergleichbarkeit der entsprechenden Regelung bei Zeugen nach § 19 Abs. 2 JVEG Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.). In der Entscheidung vom 18. Dezember 2012 wird deshalb auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die stärker leistungsbezogenen Honorare nach § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG insoweit unterschiedlich zu behandeln sein mögen. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Nichtvergütung einer gerichtlichen Mittagspause bis zu einer Stunde Dauer auch nicht gegen das die freie Berufswahl und Berufsausübung gewährleistende Grundrecht nach Art. 12 GG. Zwar ist mit dem Recht auf freie Berufsausübung auch das Recht, eine angemessene Vergütung zu fordern, verbunden, eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs ist aber aus Kostengründen gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 174/11 -, juris m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Das Gericht muss im Rahmen der Hauptverhandlung sicherstellen, dass alle am Verfahren Beteiligten in der Verhandlung über den gesamten Zeitraum uneingeschränkt folgen können. Ist danach eine Unterbrechung der Verhandlung zur Mittagspause in dem hier in Rede stehenden Umfang von einer Stunde üblich und im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie des Gerichts zur Regeneration und Einnahme einer Mahlzeit angemessen, so ist es auch für einen Dolmetscher als professionellem Helfer des Gerichts zumutbar, dass bei der gerichtlich angeordneten Mittagspause, die nur einheitlich für alle an der Hauptverhandlung mitwirkenden Personen getroffen werden kann, keine Vergütung für diese Zeit erfolgt (siehe zum Ganzen Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin a.a.O.). 3. Damit beträgt die Vergütung für die vom Beschwerdeführer an den oben genannten vierzehn Hauptverhandlungstagen geleistete Simultandolmetschertätigkeit inclusive Mehrwertsteuer insgesamt 9.550, 41 Euro. Sie setzt sich aus einem Honorar für die erbrachten Leistungen gem. §§ 8,9 JVEG in Höhe von 7.762.50 Euro (103 ½ Stunden x 75 Euro) sowie Fahrtkostenersatz gem. § 5 JVEG von 134, 40 Euro jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, also einem Gesamtbetrag von 9.397, 31 Euro, zuzüglich 61,10 Euro Aufwands- und Pauschentschädigung gem. § 9 BRKG und 92,00 Euro Parkentgelten gem. § 5 JVEG zusammen. Zur Klarstellung hat der Senat den angefochtenen Beschluss, wie aus dem Entscheidungstenor ersichtlich, neu gefasst, da bei der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der jeweilige Gesamtbetrag beziffert werden muss (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 4 JVEG Rn. 17). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.